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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP230031: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin reichte beim Bezirksgericht Horgen eine Klage gegen die Beklagte ein, die zur Zahlung einer Forderung verpflichtet wurde. Die Kosten wurden anteilsmässig auf die Parteien verteilt, wobei die Beklagte auch eine Umtriebsentschädigung zahlen musste. Die Beklagte legte Beschwerde gegen das Urteil ein, jedoch wurde die Beschwerde nicht begründet und keine Anträge gestellt. Daher wurde die Beschwerde nicht angenommen und die Beklagte für das Verfahren kostenpflichtig. Die Entscheidgebühr wurde auf 250 CHF festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP230031

Kanton:ZH
Fallnummer:PP230031
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP230031 vom 14.12.2023 (ZH)
Datum:14.12.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Entscheid; Vorinstanz; Parteien; Urteil; Rechtsmittel; Frist; Begründung; Klage; Akten; Anträge; Oberrichterin; Verfügung; Kostenvorschuss; Betreibung; Vorschuss; Frist; Erwägungen; Sinne; Beschwerdeverfahren; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Gerichtsschreiberin; Ursprung; Forderung; Verfahren; Horgen
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 52 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 96 ZPO ;
Referenz BGE:137 III 617; 138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP230031

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230031-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Beschluss vom 14. Dezember 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. AG,

Klägerin und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Horgen vom 27. April 2023; Proz. FV230007

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 9. Februar 2023 (Datum Poststempel: 10. Februar 2023) machte die Klägerin und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beschwerdegegnerin) beim Bezirksgericht Horgen (nachfolgend: Vorinstanz) eine Klage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin) betreffend Forderung anhängig (act. 2). Mit Verfügung vom 16. Februar 2023 setzte die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin Frist an, um einen Kostenvorschuss zu leisten (act. 4), welcher fristgerecht einging (act. 6). Ferner setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Frist an, um zu der Klage Stellung zu nehmen (act. 4). Da innert Frist keine Stellungnahme einging, lud die Vorinstanz die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 27. April 2023 vor (act. 7/12). Zur Hauptverhandlung erschie- nen beide Parteien (Prot. Vi. S. 4). Mit gleichentags ergangenem Urteil verpflichtete die Vorinstanz die Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin Fr. 2'207.50 zuzüglich Zins von 6 % seit dem 20. Mai 2022 sowie Fr. 86.35 zu bezahlen und wies die Klage im Mehrbetrag ab. Zudem beseitigte sie den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. 1 (Zahlungsbefehl vom 20. Mai 2022) des Betreibungsamtes Thalwil-R?schlikon-Kilchberg im Umfang der gutgeheissenen Klage. Die Kosten auferlegte sie im Umfang von einem Sechstel (1/6) der Beschwerdegegnerin und im Umfang von fänf Sechsteln (5/6) der Beschwerdeführerin. Zudem wurde die Beschwerdeführerin verpflichtet, eine Umtriebsentschädigung in Höhe von

      Fr. 663.30 (inkl. Kosten für das Schlichtungsverfahren und Betreibungskosten) an die Beschwerdegegnerin zu bezahlen. In der Folge wurde den Parteien das Urteil vom 27. April 2023 in unbegründeter Form (act. 12) zugestellt. Beide Parteien verlangten fristgemäss eine Begründung (act. 14 und 16), .

    2. Die Beschwerdeführerin legte nach Eingang des begründeten Urteils

      (act. 17 = act. 24 [Aktenexemplar]) am 24. Juni 2023 (act. 18/2) mit Eingabe vom

      24. Juli 2023 rechtzeitig Beschwerde gegen das Urteil vom 27. April 2023 ein

      (act. 23). Mit Verfügung vom 27. Juli 2023 (act. 25) wurde der Beschwerdeführerin eine Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt und sie darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Beschwerde noch bis zum Ende der Beschwerdefrist am 25. August 2023 begründen könne. Da der Vorschuss innert

      Frist nicht einging, wurde ihr mit Verfügung vom 31. August 2023 eine Nachfrist angesetzt, innert welcher die Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss leistete (act. 2729).

    3. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 121). Von der Einholung einer Beschwerdeantwort ist abzusehen (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdegegnerin ist lediglich mit dem vorliegenden Entscheid eine Kopie der Beschwerdeschrift zuzustellen. Das Verfahren ist spruchreif.

    1. Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Begründung muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz ohne Weiteres verstanden werden zu können. Die Beschwerde führende Partei hat sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheids auseinan- derzusetzen und im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid aus ihrer Sicht unrichtig ist und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Es sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Rechtsmittelschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren (vgl. BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1;

      5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1). Bei Laien werden an die Begrün- dung des Rechtsmittels zwar nur minimale Anforderungen gestellt. Es muss aber wenigstens rudimenTür dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGer ZH, PF200063 vom 29. Juni 2021, E. II./4, NQ110031 vom 9. August 2011, E. 2, PF110034 vom

      22. August 2011, E. 3.2, LF170043 vom 7. August 2017, E. 2).

    2. Obschon Art. 321 Abs. 1 ZPO einzig die Begründung als zulässigkeitsvoraussetzung nennt, muss die Beschwerde auch Anträge enthalten. Diese müssen grundsätzlich so bestimmt sein, dass sie im Falle einer Gutheissung der Beschwerde unverändert zum Urteil erhoben werden können. Bei Laien sind auch in Bezug auf die Anträge nur minimale Anforderungen zu stellen. Es genügt eine

      Formulierung, aus der nach Treu und Glauben im Sinne von Art. 52 ZPO hervorgeht, wie die Rechtsmittelinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; OGer ZH,

      PF200063 vom 29. Juni 2021, E. II./5, PF110034 vom 22. August 2011, E. 3.2).

    3. Im Beschwerdeverfahren kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, Tatsachenbehauptungen Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

3. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde mit keinem Wort und stellt auch keine Anträge. Auch liess sie die Aufforderung der Kammer unbeachtet, innert der noch laufenden Beschwerdefrist eine Begründung nachzureichen. Damit kommt sie ihrer Begründungsobliegenheit nicht nach.

8. Auf die Beschwerde ist folglich nicht einzutreten.

4. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 2'207 ist die Höhe der Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren auf Fr. 250 festzusetzen (Art. 96 ZPO i.V.m. 4 Abs. 1 und 2 und 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, und der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Rechtsmittelverfahren kein entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist.

Es wird beschlossen:

  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und von dem von ihr geleisteten Vorschuss bezogen. Der übrige Teil des Vorschusses wird der Beschwerdeführerin zu- Rückerstattet.

  3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 23, sowie unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'207.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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