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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP230001: Obergericht des Kantons Zürich

Die Cour d'Appel Pénale hat über die Rekusionsanfrage von A.________ gegen die Richter Q.________ und N.________ entschieden. A.________ wurde vorzeitig aus der Haft entlassen, woraufhin das Ministerium für Öffentliche Angelegenheiten Beschwerde einlegte und die Rücknahme der vorzeitigen Haftentlassung forderte. A.________ beantragte die Ablehnung der Richter Q.________ und N.________, was jedoch abgelehnt wurde, da keine ausreichenden Gründe für eine Befangenheit vorlagen. Die Gerichtskosten in Höhe von 1'165 CHF und die Anwaltshonorare wurden A.________ auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP230001

Kanton:ZH
Fallnummer:PP230001
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP230001 vom 05.03.2024 (ZH)
Datum:05.03.2024
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_22/2024
Leitsatz/Stichwort:Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG
Schlagwörter : Betreibung; Betreibungs; Recht; Bussen; Verfahren; Bussenverfügung; Vorinstanz; Kanton; Inkasso; Rechtskraft; Verfügung; Person; Mitarbeiter; Entscheid; Beklagten; Beschwerdeverfahren; Betreibungsbegehren; Kantons; SchKG; Nichtigkeit; Steueramt; Verfahrens; Bundesgericht; Vertretung; Unterschrift; Sendung; Rechtskraftbescheinigung; Urteil; Zahlungsbefehl
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 18 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 67 KG ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:138 III 374;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP230001

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP230001-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos W?rgler und Ersatzoberrichterin

lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Urteil vom 5. März 2024

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    gegen

    Kanton Zürich,

    Beklagter und Beschwerdegegner

    vertreten durch Kantonales Steueramt Zürich,

    betreffend negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich vom 17. November 2022 (FV220123-L)

    Erwägungen:

    1. Sachverhalt und Prozessgeschichte
      1. Der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) betrieb die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) mit Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes Zürich 7 vom 12. August 2022 in der Betreibung Nr. ... gemäss Bussenverf?gung vom 14. März 2022 betreffend direkte Bundessteuer 2017 über Fr. 3'120

        zzgl. Zins von 4 % seit 9. August 2022, Fr. 39.85 Zins bis 8. August 2022 sowie Fr.

        73.30 Betreibungskosten (Urk. 2 = Urk. 10/5).

      2. Mit Eingabe vom 24. August 2022 machte die Klägerin beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich (Vorinstanz) die vorliegende Klage betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig (Urk. 1). Zum weiteren Prozessverlauf vor Vorinstanz kann auf die Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (Urk. 23

        E. I). Mit Urteil vom 17. November 2022 wies die Vorinstanz die Klage ab. Die Entscheidgebühr von Fr. 500 wurde der Klägerin auferlegt, Parteientschädigungen wurden keine zugesprochen (Urk. 12 S. 6 f. = Urk. 23 S. 6 f.)

      3. Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 4. Januar 2023 rechtzeitig (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO und Urk. 13) Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 1):

        1 - Die Verfügung am 17. November 2022 des Bezirksgericht Zürich im Bezug auf FV220123 sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.

        1. - Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellte Forderungen der Beklagten, gegenüber die Klägerin in der Höhe von CHF3,120.00 mit Zins von 4.0% seit 09.08.2022 und Zins bis 06.08.2022 von CHF39.85 und Betreibungskosten von CHF73.30 nicht bestehen.

        2. - Betreibung ... sei für nichtig zu erklären aufzuheben

        3. - Das Betreibungsamt Kreis 7 sei gerichtlich anzuweisen, Betreibung

          ... im Betreibungsregister zu l?schen.

        4. - Alles unter Kosten und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagte.

          Mit Verfügung vom 11. Januar 2023 wurde der Klägerin Frist zur Leistung eines Vorschusses für die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 670 angesetzt (Urk. 25).

          Dieser ging innert angesetzter Nachfrist (Urk. 27) rechtzeitig ein (Urk. 28). Mit Ver- Fügung vom 21. Februar 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zum Sistierungsgesuch der Klägerin angesetzt (Urk. 30). Dieser liess sich nicht vernehmen, woraufhin das Verfahren mit Verfügung vom 15. März 2023 bis zum Abschluss des von der Klägerin eingeleiteten Verfahrens betreffend Nichtigkeit der Betreibung beim Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, als untere kantonale Aufsichts- Behörde über BetreibungsÄmter (Geschäfts-Nr. CB220150-L) sistiert wurde (Urk. 33). Mit Verfügung vom 2. Mai 2023 wurde den Parteien Frist angesetzt, um zur Frage einer Verlängerung der Verfahrenssistierung bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Rechtsmittelverfahrens PS230072-O Stellung zu nehmen (Urk. 34). Mit Eingabe vom 9. Mai 2023 machte die Klägerin geltend, der Beklagte habe die der vorliegenden Klage zugrundeliegende Betreibung zurückgezogen (Urk. 35). Mit Verfügung vom 22. Mai 2023 wurde dem Beklagten Frist zur Stellungnahme hierzu angesetzt (Urk. 37). Am 31. Mai 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 38). Die Stellungnahme des Beklagte datiert vom 1. Juni 2023 (Urk. 41). Auf telefonische Nachfrage teilte das Betreibungsamt Zürich 7 mit, dass die Betreibung Nr. ... weiterhin hängig sei (Prot. II S. 9). Mit Verfügung vom 12. Juni 2023 wurde die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bis zur rechtsKräftigen Erledigung des Beschwerdeverfahrens PS230072-O verlängert (Urk. 44). Am 14. Juni 2023 reichte die Klägerin eine weitere Eingabe ein (Urk. 45). Mit Urteil vom 29. Juni 2023 hob das Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, als obere kantonale AufsichtsBehörde über Schuldbetreibung und Konkurs den Zirkulationsbeschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 23. März 2023 (Geschäfts-Nr. CB220150-L) auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an dieses zurück (Geschäfts-Nr. PS230072- O; Urk. 47). Nach der Rückweisung wurde das Verfahren unter der neuen Geschäfts- Nr. CB230066-L weitergefährt und mit Zirkulationsbeschluss vom 7. Juli 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 48). Dagegen erhob die Klägerin wiederum Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz (Geschäfts-Nr. PS230141-O). Mit Urteil vom 6. November 2023 wurde die Beschwerde der Klägerin auch zweitinstanzlich abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Urk. 49). Das Verfahren ist beim Schweizerischen Bundesgericht hängig (Urk. 50).

      4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 121). Da sich die Beschwerde wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).

    2. Prozessuale Vorbemerkungen

      Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat sich in ihrer schriftlichen Beschwerdebegrün- dung inhaltlich mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinanderzusetzen und mittels Verweisungen auf konkrete Stellen in den vorinstanzlichen Akten hinreichend genau aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft zu betrachten ist bzw. an einem der genannten Mängel leidet. Die blosse Verweisung auf die Ausführungen vor Vorinstanz deren blosse Wiederholung genügen nicht (Art. 321 Abs. 1 ZPO und dazu BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017, E. 3.3.2; BGer 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1; BGer 5A_206/2016

      vom 1. Juni 2016, E. 4.2; BGer 5A_488/2015 vom 21. August 2015, E. 3.2, je mit Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). erfüllt die Beschwerde grundlegende Inhaltsanforderungen nicht, fehlt es an einer Eintretensvoraussetzung und die Rechtsmittelinstanz hat darauf nicht einzutreten. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    3. Beurteilung der Beschwerde
  1. Vertretung der Beklagten

    1. Die Vorinstanz erwog, bei ämtern werde die Vertretungsbefugnis von an der Verhandlung erschienenen Vertretern gemäss stündiger Praxis vermutet. Zudem sei der vorliegend erschienene Vertreter dem Gericht bereits aus Früheren Verfahren bekannt (FV220092-L, FV220067-L, FV220019-L, FV210216; Urk. 23 S. 2

      E. II. 1).

    2. Im Beschwerdeverfahren macht die Klägerin erneut geltend, der an der Verhandlung Anwesende sei nicht berechtigt gewesen, die Beklagte zu vertreten, da keine Vollmacht eingereicht worden sei (Urk. 22 Ziff. 15).

    3. Die Vertretungsbefugnis kann sich entweder aus einer Ermächtigung des Vollmachtgebers (vgl. Art. 32 ff. OR) aus einer gesetzlichen Norm ergeben. Gemäss 7 lit. d der Verordnung über die Organisation des kantonalen Steueramtes (VO OKStA ZH; LS 631.51) übernimmt die Dienstabteilung Inkasso die Aufgabe der Vertretung des Kantons in Inkassoverfahren, unter Vorbehalt von 8 lit. a VO OKStA ZH. Im Sinne von 8 lit. a VO OKStA ZH erfüllt die Gruppe Bezugsdienste die Aufgabe der Vertretung des Kantons in zugewiesenen Inkassoverfahren.

    4. F?r den Beklagten ist anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom

25. Oktober 2022 lic. iur. X. erschienen (vgl. Prot. I S. 4). Dieser gab an, beim Steueramt des Kantons Zürich bei den Bezugsdiensten als juristischer SekreTür angestellt zu sein (Prot. I S. 8). Es gibt keine Gründe, um an dieser Aussage zu zweifeln. Die Klägerin rägt auch die vorinstanzliche Feststellung, dass lic. iur. X. aus Früheren Verfahren bekannt sei (Urk. 23 S. 2 E. II. 1), nicht als unzutreffend. Da der Gruppe Bezugsdienste im Sinne von 8 lit. a VO OKStA ZH die Aufgabe zufällt, den Kanton in zugewiesenen Inkassoverfahren zu vertreten, ist nicht zu beanstanden, dass sich der Beklagte in vorliegendem Verfahren durch lic. iur. X. vertreten lässt. Der Einwand der Klägerin ist unbegründet.

  1. Nichtigkeit des Betreibungsbegehrens

    1. Die Vorinstanz erwog, das Betreibungsbegehren sei erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich ausgestellt und von einer naTürlichen Person unterzeichnet worden, weshalb sich weitere Ausführungen zum Einwand der Klägerin, das Betreibungsbegehren sei nichtig, da nicht erkennbar sei, von wem es unterzeichnet worden und ob die betreffende Person für den Beklagten vertretungsberechtigt sei, Erübrigten (Urk. 23 S. 2 E. II. 2).

    2. Die Klägerin rägt, die Vorinstanz behaupte, das Betreibungsbegehren sei von einer naTürlichen Person unterschrieben worden, ohne zu begründen, weshalb sie

      zu diesem Schluss komme. Der Name sei dem Gericht nicht genannt worden, so- dass dieses auch nicht habe bestätigen können, ob die Person, welche das Betreibungsbegehren unterzeichnet habe, berechtigt gewesen sei, gegen sie eine Betreibung einzuleiten. Der Beklagte habe behauptet, das Begehren sei von einem Mitarbeiter unterzeichnet worden, ohne jedoch auszuführen, wer dieser Mitarbeiter gewesen sei und ob dieser berechtigt gewesen sei, die Betreibung gegen sie einzuleiten (Urk. 22 Ziff. 13 f.).

    3. Gemäss Art. 67 Abs. 1 SchKG ist das Betreibungsbegehren schriftlich Mändlich ans Betreibungsamt zu richten. Anzugeben ist dabei unter anderem der Name und Wohnort des Gläubigers und seines Allfälligen Bevollmächtigten (Ziff. 1). Die betreffenden Angaben sind sodann, mit Ausnahme der Unterschrift, in den Zahlungsbefehl aufzunehmen (Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG). Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG gelangt allerdings nur auf im Einzelfall Allfällig bestellte bzw. mandatierte Vertreter (wie z.B. RechtsAnwälte), nicht jedoch auf die im Allgemeinen vertretungsberechtigten Personen einer juristischen Person (wie z.B. deren Organe) zur Anwendung. Wie bereits erwähnt, sind gemäss 7 lit. d VO OKStA ZH die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso zur Vertretung des Kantons Zürich (Beklagter) in Inkassoverfahren legitimiert. Es liegt demnach kein Fall einer speziellen Mandatierung (einzelner Mitarbeiter) im Sinne von Art. 67 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG, sondern vielmehr eine Art allgemeine, auf Rechtssatz beruhende Vertretungsbefugnis der Mitarbeiter für die betreffenden Inkassoverfahren vor. Entsprechend müssen die Mitarbeiter der Dienstabteilung Inkasso im Betreibungsbegehren auch nicht mit Namen und Adresse aufgefährt werden. Zu beachten ist nach Art. 67 Abs. 1 SchKG aber immerhin das Schriftlichkeitserfordernis, welchem allerdings bereits dann genüge getan ist, wenn das Betreibungsbegehren (auch ohne Namensangabe in Druckschrift) von einem Mitarbeiter bzw. einer Mitarbeiterin der Dienststelle Inkasso unterzeichnet wurde (OGer ZH PS220181 vom 05.01.2023, E. 4.1 f., m.w.H.). Das Betreibungsbegehren vom 8. August 2022 ist vorliegend unbestritte- nermassen unterzeichnet (Urk. 11). Dafür, dass die Unterschrift nicht von einem Mitarbeiter einer Mitarbeiterin der Dienstelle Inkasso stammen w?rde, bestehen keinerlei Anhaltspunkte. Ein Nichtigkeitsgrund liegt demnach nicht vor.

  2. Nichtigkeit des Zahlungsbefehls

    1. Die Klägerin macht geltend, der Zahlungsbefehl sei nichtig, da dieser von ei- ner unbekannten Person unterschrieben worden sei. Diese sei nicht berechtigt gewesen, den Zahlungsbefehl auszustellen (Urk. 22 Ziff. 610). Diese Frage bildete auch Gegenstand der von der Klägerin erhobenen Beschwerde nach Art. 18 SchKG (vgl. Urk. 48; Urk. 49). diesbezüglich erwog die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich in ihrem Urteil vom 6. November 2023, dass nur eine fehlende Unterschrift zur Nichtigkeit führe, nicht aber eine fehlerhafte. In Art. 6 der Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung [VFRR] sei explizit vorgeschrieben, dass Formulare von den nach den kantonalen Vorschriften befugten Beamten Angestellten des Betreibungsbzw. Konkursamtes zu unterzeichnen seien. Zeichnungsberechtigt seien u.a. die Betreibungsbeamten, wobei die Unterschrift eigenhändig ( 11 Abs. 1 lit. a und 12 Abs. 1 der Verordnung über die Betreibungs- und Gemeindeammannämter [VBG]) in Form eines Faksimilestempels erfolgen könne, da sich die Zulassung von Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte Unterschriften beziehe. Die Angabe des Namens des Beamten werde dabei nicht vorgeschrieben. Ein Nichtigkeitsgrund, mithin ein Verstoss gegen Vorschriften, die im öffentlichen Interesse von am Verfahren nicht beteiligten Personen erlassen worden seien, liege damit nicht vor (Urk. 49 E. 4.3.3 und E. 4.3.5).

    2. Auf die vorstehenden Ausführungen kann vollumfänglich verwiesen werden. Ein Nichtigkeitsgrund aufgrund der fehlenden namentlichen Nennung des Beamten, welcher den Zahlungsbefehl vom 12. August 2022 unterzeichnete (Urk. 2 = Urk. 10/5), liegt entgegen der Ansicht der Klägerin nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass es sich bei der unterzeichnenden Person nicht um einen Betreibungsbeamten handelte, sind ebenfalls keine gegeben. Auch dieser Einwand der Klägerin erweist sich somit als unbegründet.

  3. Zustellung und Unterzeichnung der BussenVerfügung

    1. Die Vorinstanz hielt fest, die BussenVerfügung vom 14. März 2022 sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 22. März 2022 zugestellt worden (Urk. 10/2; Sendungsverfolgungs-Nr.: ...). Mangels Anfechtung durch die Klägerin sei die BussenVerfügung rechtsKräftig geworden (Urk. 23 S. 4 f. E. IV. 3).

    2. Die Klägerin macht geltend, es bestehe keine Verbindung zwischen der Ver- Fügung und der Sendungsverfolgung mit der Nummer ..., weshalb entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht bewiesen sei, dass ihr die BussenVerfügung zugestellt worden sei. Folglich sei diese auch nie in Rechtkraft erwachsen (Urk. 22 Ziff. 16 18, Ziff. 24 und Ziff. 27 f.).

    3. Aus dem Aufgabenverzeichnis für Zustellungen mit Zustellnachweis ergibt sich, dass das Kantonale Steueramt die Briefsendung mit der Sendungs-Nr. ... am

      14. März 2022 um 17.00 Uhr bei der Post aufgab. Als Empfängerin wird die Klägerin aufgefährt. Darunter folgt die Bezeichnung OB 2017, womit wohl Ordnungsbusse 2017 gemeint ist. Die Sendung wurde der Klägerin am 22. März 2022 um

      11.31 Uhr am Postschalter ... Zürich ... B. zugestellt (Urk. 10/2). Die Postaufgabe datiert zudem gleich wie die BussenVerfügung vom 14. März 2022 (Urk. 10/2). Es bestehen daher keine Zweifel, dass das Aufgabenverzeichnis und die dazugeh?rige Sendungsverfolgung zur BussenVerfügung vom 14. März 2022 gehören und die BussenVerfügung der Klägerin damit am 22. März 2022 zugestellt werden konnte. Da die Klägerin nicht geltend macht, gegen die BussenVerfügung ein Rechtsmittel eingelegt zu haben, erwuchs diese in Rechtskraft.

    4. Die Klägerin wendet weiter ein, die BussenVerfügung sei von niemandem unterschrieben worden (Urk. 22 Ziff. 27).

    5. Es trifft zu, dass die BussenVerfügung vom 14. März 2022 keine Unterschrift trägt (Urk. 10/2a). Gemäss der Weisung der Finanzdirektion über Bussen wegen Verletzung von Verfahrenspflichten im Verfahren betreffend die Einkommens- und Vermögenssteuern, die Gewinn- und Kapitalsteuern sowie die Quellensteuern vom

20. September 2001, N8 werden Bussen wegen Nichteinreichung der Steuererklärung der dazugehörenden Beilagen (Art. 174 Abs. 1 lit. a DBG) durch die Abteilung Steuerbezug des Kantonalen Steueramtes Zürich ausgefällt und bezogen. 8 der Verordnung des Steuergesetz (StV) sieht vor, dass Verfügungen und Entscheide keiner Unterschrift bedürfen. Die fehlende Unterzeichnung der Bussen- Verfügung stellt somit keinen Mangel dar und hat weder die Rechtsungültigkeit noch die Nichtigkeit der BussenVerfügung vom 14. März 2022 zur Folge.

  1. Fälschung der Rechtskraftbescheinigung

    1. Die Klägerin rägt, es sei auf der Rechtskraftbescheinigung vom 5. Oktober 2022 nicht bestätigt worden, dass ihr die BussenVerfügung vom 14. März 2022 zugestellt worden sei. Deshalb handle es sich bei der Bescheinigung um eine Verf?lschung. Zudem sei die Bescheinigung von jemanden erteilt worden, der hierzu nicht berechtigt gewesen sei (Urk. 22 Ziff. 19 und Ziff. 28).

    2. Entgegen der Ansicht der Klägerin ist es nicht erforderlich, dass die Rechtskraftbescheinigung die Angabe enthält, wann ihr die BussenVerfügung zugestellt wurde. Massgebend ist einzig, dass unzweideutig bescheinigt wird, dass die fragliche Verfügung vom 14. März 2022 rechtsKräftig und vollstreckbar ist, was vorliegend der Fall ist. Die Rechtskraftbescheinigung wurden zudem erkennbar vom Kantonalen Steueramt Zürich, Dienstabteilung Inkasso ausgestellt und von einer naTürlichen Person (C. ) unterzeichnet (Urk. 10/7). Inwiefern diese nicht zeich- nungsberechtigt sein soll, tut die Klägerin nicht dar und hierfür liegen auch keine Anhaltspunkte vor.

  2. Fehlende Rechtskraft bei Betreibungseinleitung

    1. Die Klägerin macht geltend, dass selbst wenn die Rechtskraftbescheinigung echt wäre, die BussenVerfügung erst am 5. Oktober 2022 in Rechtskraft erwachsen sei, sodass sie bei Betreibungseinleitung am 8. August 2022 noch nicht rechtskröftig gewesen sei (Urk. 22 Ziff. 19).

    2. Entgegen der Ansicht der Klägerin, wurde die BussenVerfügung vom

14. März 2022 nicht erst mit der Rechtskraftbescheinigung vom 5. Oktober 2022 (Urk. 10/7) rechtsKräftig. Dabei handelt es sich lediglich um das Datum, an welchem die Rechtskraftbescheinigung ausgestellt wurde, was nichts über das Datum des Eintritts der Rechtskraft der BussenVerfügung aussagt.

  1. Mahnung

    1. Die Vorinstanz hielt fest, die Mahnung vom 22. Juni 2022, welche ausdRücklich Bezug auf die BussenVerfügung vom 14. März 2022 nehme, sei der Klägerin nachgewiesenermassen am 28. Juni 2022 zugestellt worden (Urk. 10/4; Sendungsverfolgungs-Nr.: ...; Urk. 23 S. 5 E. IV. 4).

    2. Im Beschwerdeverfahren macht die Klägerin erneut geltend, keine Rechnung bzw. Mahnung erhalten zu haben, in welcher sie unmissVerständlich aufgefordert worden sei, die Forderung zu bezahlen, weshalb die Forderung nicht fällig sei und auch keine Verzugszinsen geschuldet seien (Urk. 22 Ziff. 2225).

    3. Auf die vorinstanzlichen Erwägungen, wonach ihr die Mahnung vom 22. Juni 2022 gemäss der Sendungsverfolgung nachgewiesenermassen am 28. Juni 2022 habe zugestellt werden können, geht die Klägerin mit keinem Wort ein. Sie beharrt einzig auf ihrem bereits vor Vorinstanz eingenommenen Standpunkt, was den Begründungsanforderungen nicht genügt (oben E. II.). Es hat daher beim vorinstanzlichen Entscheid zu bleiben.

  2. Verjährung der Forderung

    1. Bezüglich der Verjährungseinrede erwog die Vorinstanz, dass gemäss Art. 184 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 DBG die Strafverfolgung bei Verletzung von Verfahrenspflichten drei Jahre nach dem rechtsKräftigen Abschluss des Verfahrens, in dem die Verfahrenspflichten verletzt worden seien, verjähre. Die SteuerErklärung sei jeweils nach Abschluss der Steuerperiode und folglich für die Steuerperiode 2017 im Jahr 2018 abzugeben, grundsätzlich spätestens bis Ende November 2018. Mangels Abgabe der SteuerErklärung sei die Klägerin gemäss Angaben des Beklagten, die von der Klägerin unbestrittenen geblieben seien, am 18. März 2019 gemahnt worden. Der Einschätzungsentscheid sei in der Folge am 9. September 2019 ergangen. Die Klägerin habe dagegen Rechtsmittel bis vor Bundesgericht erhoben, die allesamt mit Nichteintretensentscheid erledigt worden seien. Die BussenVerfügung vom 14. März 2022 sei folglich innert drei Jahren seit rechtsKräftigem

      Verfahrensabschluss ergangen, womit die Verjährungsfrist nicht abgelaufen sein und die Verjährung nicht mehr eintreten könne (Urk. 23 S. 5 E. IV. 5).

    2. Die Klägerin hält im Beschwerdeverfahren daran fest, dass die Forderung verjährt sei. Sie macht geltend, der Beklagte habe die Verjährung anlässlich der Verhandlung nicht bestritten. Gemäss Bundesgericht hätte der Beklagte selbst überprüfen müssen, ob die Forderung nicht verjährt sei (Urk. 22 Ziff. 26).

    3. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt, gehören die Vorschriften zur Verjährung zum materiellen Recht (Urk. 23 S. 5 E. IV. 5). Eine Bestreitung Nichtbestreitung des Beklagten ist daher unbeachtlich. Worauf die Klägerin mit ihrem Vorbringen, der Beklagte hätte die Verjährung selbst prüfen müssen, hinaus Möchte, erschliesst sich nicht. Im übrigen setzt sich die Klägerin nicht mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander und zeigt nicht auf, inwiefern diese unrichtig sein sollen, womit sie ihrer Begründungspflicht (oben E. II.) nicht nachkommt. Es hat daher bei den vorinstanzlichen Erwägungen zu bleiben.

  3. Ergebnis

Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Klägerin als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

IV. Kosten- und Entschädigungsfolgen
  1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist ausgehend von einem Streitwert von Fr. 3'120 in Anwendung von 12 Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 670 festzusetzen.

  2. Die Prozesskosten werden den Parteien nach Massgabe ihres Unterliegens und Obsiegens auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens ist die Klägerin als unterliegende Partei zu erachten und dementsprechend kostenpflichtig. Die Kosten sind mit ihrem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 670 (Urk. 28) zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  3. Parteientschädigungen sind für das Beschwerdeverfahren keine zuzusprechen, der Klägerin angesichts ihres Unterliegens und dem nicht berufsmässig vertretenen Beklagten, da er nicht ausführt (vgl. Urk. 41), inwiefern ein begründeter Fall im Sinne von Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO vorliegen soll.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 670 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. F?r das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

    30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'120.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 5. März 2024

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

lic. iur. A. Huizinga

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am: ip

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