Zusammenfassung des Urteils PP220025: Obergericht des Kantons Zürich
Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich stellte der Klägerin und Beschwerdeführerin Rechnungen für Klagebewilligungen aus, die diese nicht bezahlte. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin reichte daraufhin ein Betreibungsbegehren ein. Die Beschwerdeführerin erhob eine negative Feststellungsklage, die jedoch vom Bezirksgericht Zürich abgewiesen wurde. Daraufhin legte die Beschwerdeführerin beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde ein. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte die Prozesskosten der Beschwerdeführerin auf. Die Beschwerdeführerin muss keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung zahlen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP220025 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 09.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) |
Schlagwörter : | Recht; Rechnung; Betreibung; Klage; Friedensrichter; Klagebewilligung; Rechtsmittel; Vorinstanz; Entscheid; Forderung; Stadt; Klagebewilligungen; Forderungen; Friedensrichteramt; Rechnungen; Gericht; Friedensrichterin; Obergericht; Urteil; Feststellung; SchKG; Beklagten; Verfahren; Zustellung; Verzug; Vollmacht; Identität; Mahnung |
Rechtsnorm: | Art. 102 OR ;Art. 104 OR ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 308 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 336 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 85a KG ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 143 II 37; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP220025-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner
Urteil vom 9. September 2022
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Friedensrichteramt der Stadt Zürich,
betreffend Feststellung des Nichtbestehens einer Schuld (Art. 85a SchKG) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes für SchKG-Klagen des Be-
Erwägungen:
1.
Das Friedensrichteramt der Stadt Zürich stellte der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) für das Erteilen von Klagebewilligungen folgen- de Beträge in Rechnung (act. 13/1–10):
Die Beschwerdeführerin bezahlte diese Rechnungen nicht. In der Folge reichte die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) beim Betreibungsamt Zürich 7 ein Betreibungsbegehren ein. Der entsprechende Zahlungsbefehl Nr. … datiert vom 28. März 2022 und wurde der Beschwerdeführerin am
April 2022 zugestellt (act. 2 f.).
2.
Die Beschwerdeführerin machte am 6. April 2022 (Datum Poststempel) gegen die Beschwerdegegnerin beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) eine negative Feststellungsklage im Sinne von Art. 85a SchKG anhängig. Darin stellte sie sinngemäss folgendes Rechtsbegehren (act. 1):
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellten Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von
- Fr. 250.– nebst 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2020
Fr. 250.– nebst 5 % Zins seit dem 2. Januar 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 10. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 sowie
die Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Bezug auf die Betreibung Nr. … nicht bestehen.
Die Betreibung Nr. … sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. … im Betreibungsregister zu löschen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten. Mit Urteil vom 29. Juni 2022 wies die Vorinstanz diese Klage ab (act. 24).
3.
Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. In ihrem Rechtsmittel stellte sie sinngemäss folgende Anträge
(act. 22):
Die Verfügung vom 29. Juni 2022 im Verfahren FV220052 sei vollumfänglich aufzuheben.
Es sei gerichtlich festzustellen, dass die gestellten Forderungen der Beklagten gegenüber der Klägerin in der Höhe von
Fr. 250.– nebst 5 % Zins seit dem 26. Dezember 2020 und
Fr. 250.– nebst 5 % Zins seit dem 2. Januar 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 27. März 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 10. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 und
Fr. 420.– nebst 5 % Zins seit dem 17. April 2021 sowie
die Betreibungskosten von Fr. 73.30 in Bezug auf die Betreibung Nr. ... nicht bestehen.
Die Betreibung Nr. ... sei für nichtig zu erklären und aufzuheben.
Das Betreibungsamt Zürich 7 sei gerichtlich anzuweisen, die Betreibung Nr. ... im Betreibungsregister zu löschen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beklagten.
Mit Verfügung vom 17. August 2022 setzte die Kammer der Beschwerdeführerin eine Frist an, um für das Beschwerdeverfahren einen Kostenvorschuss von
Fr. 800.– zu leisten (act. 25). Mit Valutadatum vom 25. August 2022 traf dieser Betrag beim Obergericht ein (act. 27). Die Beschwerdeschrift ist der Beschwerdegegnerin mit dem vorliegenden Endentscheid zuzustellen.
1.
Das vorliegende Rechtsmittel richtet sich gegen einen bezirksgerichtlichen Entscheid in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit mit einem Streitwert unter Fr. 10'000.–. Solche Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. a in Verbindung mit Art. 308 ZPO).
Die Vorinstanz stellte das angefochtene Urteil der Beschwerdeführerin am
11. Juli 2022 zu (act. 18). Diese erhob am 8. August 2022 (Datum Poststempel; act. 22) und damit rechtzeitig innerhalb der 30-tägigen Rechtsmittelfrist ihre Beschwerde.
Mit Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung sowie eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden
(Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet und mit Anträgen versehen bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen. Die Beschwerde soll sich sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzen und darlegen, inwieweit der angefochtene Entscheid unrichtig sei (CHK-Sutter-Somm/Seiler,
Art. 321 ZPO N 13 f.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde enthält ein Rechtsbegehren und wurde ausreichend begründet (act. 22). Damit entspricht sie den formellen Voraussetzungen von Art. 321 Abs. 1 ZPO. Da die Beschwerdeführerin zudem den obergerichtlichen Kostenvorschuss von Fr. 800.– fristgerecht bezahlt hat (act. 25–27), ist auf ihr Rechtsmittel einzutreten.
2.
Die Vorinstanz wies die negative Feststellungsklage im Wesentlichen mit folgen- der Begründung ab: Die Kosten für das Schlichtungsverfahren gehörten zu den Gerichtskosten und würden bei Erteilung der Klagebewilligung der klagenden Partei auferlegt. Die Beschwerdegegnerin habe Kopien der fraglichen Rechnungen eingereicht. Diese stimmten hinsichtlich der Rechnungsnummern und -daten, der Höhe der Forderungen sowie der dazugehörigen Geschäftsnummern mit den jeweiligen Angaben im Zahlungsbefehl überein. Jede einzelne Rechnung nenne ein exaktes Zahlungsdatum. Auch habe die Beschwerdeführerin die massgeblichen Empfangsbestätigungen dem Gericht vorgelegt. Bei den betriebenen Forderungen handle es sich um Gebühren für Verfahren, welche die Beschwerdeführerin eingeleitet habe. Dabei sei unerheblich, dass die Beschwerdegegnerin ihre 30tägige Zahlungsfrist ab dem jeweiligen Rechnungsdatum und nicht ab Zustellung der Rechnung festgesetzt habe. Aus den Rechnungen gehe klar hervor, bis zu welchem Tag die Beschwerdeführerin diese hätte bezahlen müssen. Die Beschwerdegegnerin habe die Zahlungen bis zu bestimmten Verfalltagen im Sinne von Art. 102 Abs. 2 OR verlangt, sodass die Beschwerdeführerin schon mit Ablauf dieses Tages in Verzug gekommen sei. Entsprechend seien die Forderungen ab dem Folgetag mit 5 % zu verzinsen (Art. 104 Abs. 1 OR). Die gesetzlichen Be-
stimmungen zum Erfüllungszeitpunkt (Art. 75 ff. OR), insbesondere die Regeln zu den Sonn- und Feiertagen, kämen somit nicht zur Anwendung. Demzufolge sei der geltend gemachte Zins nicht zu beanstanden. Sodann sei auch nicht ersichtlich, weshalb für die Rechnungstellung der Schlichtungsgebühren eine Rechtskraftbescheinigung vorauszusetzen sei, zumal gegen die Klagebewilligung kein Rechtsmittel mit aufschiebender Wirkung ergriffen werden könne (act. 24 E. III/5).
3.
Die Beschwerdeführerin hält dem zunächst entgegen, an die vorinstanzliche Verhandlung sei für die Beschwerdegegnerin eine Frau erschienen, die sich als Frau B. ausgegeben habe. Sie habe indessen keine rechtsgenügende Vollmacht vorgelegt, wonach sie die Beschwerdegegnerin vertreten dürfe. Diese Frau B. habe der Vorinstanz lediglich anerboten, ihre Identität mit einem Ausweis zu beweisen. Die zuständige Richterin habe dies indessen für unnötig erachtet. Richtigerweise hätte die Vorinstanz von Amtes wegen die Identität dieser Frau B. ermitteln müssen. Dann hätte sie nämlich gesehen, dass Frau B. nicht befugt gewesen sei, die Beschwerdegegnerin zu vertreten. Entsprechend hätte die Vorinstanz feststellen müssen, dass die Beschwerdegeg- nerin unentschuldigt der Verhandlung ferngeblieben sei (act. 22 Rz. 6–9).
In einem Zivilprozess muss sich die Vertreterin durch eine Vollmacht ausweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO). Diese Vollmachtspflicht gilt indessen bloss für die gewillkürte Parteivertretung (KUKO ZPO-Domej, 3. Aufl., Art. 68 N 1). Eine solche frei gewählte Vertretung liegt immer dann vor, wenn die Vertreterin ihre Vertretungsmacht aus einer Bevollmächtigung ableitet, die ihr der Vertretene zuvor aus- drücklich erteilt hat (CHK-Sutter-Somm/Seiler, Art. 68 ZPO N 1). Wie aus den Klagebewilligungen hervorgeht, ist Frau B. die Friedensrichterin der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich (act. 13/1–10). Gemäss § 201 Abs. 4 GOG besorgen die Friedensrichterämter ihr Rechnungswesen selbst. Dabei fallen ihre Einnahmen in die jeweiligen Gemeindekassen (§ 56 Satz 2 GOG). Folglich vertreten Friedensrichterinnen und Friedensrichter bereits von Gesetzes wegen das Gemeinwesen, dem sie angehören. Sie benötigen dafür keine spezielle Vollmacht. Die Friedensrichterin Frau B. darf mithin im Namen der Stadt Zürich ausstehende Ge-
bühren für das Schlichtungsverfahren auf dem Rechtsweg einfordern. Ein Gericht muss nur dann den Personalausweis prüfen, wenn Zweifel an der Identität einer Person bestehen. Die Beschwerdeführerin hat keine konkreten Tatsachen vorgebracht, aufgrund derer die Vorinstanz Zweifel an der Identität von Frau B. hätte haben müssen.
4.
Die Beschwerdeführerin rügt weiter, im öffentlichen Recht dürfe eine Behörde eine Privatperson nur gestützt auf eine vollstreckbare rechtskräftige Urkun- de betreiben. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin keine Rechtskraftbescheinigung eingereicht. Fehle eine solche, dann sei die Forderung nicht fällig und damit auch nicht vollstreckbar (act. 22 Rz. 12–16).
Das Friedensrichteramt der Kreise 7 und 8 der Stadt Zürich stellte der Beschwerdeführerin zehn Klagebewilligungen aus. Darin auferlegte dieses Amt der Beschwerdeführerin die Kosten des Schlichtungsverfahrens. Solche Kostenentscheide sind nur mit Beschwerde selbständig anfechtbar (Art. 110 ZPO; BGer, 4D_68/2013 vom 12. November 2013, E. 3). Beschwerden hemmen weder die Rechtskraft noch die Vollstreckbarkeit der angefochtenen Entscheide (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Nur auf ausdrückliche Anordnung hin schiebt die Rechtsmittelinstanz die Vollstreckung auf (Art. 325 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe die Kostenentscheide des Friedensrichteramtes mit Beschwerde angefochten. Entsprechend reichte sie auch keine prozessleiten- de Verfügung ein, welche die Vollstreckbarkeit aufschiebt. Damit ist die Vollstreckbarkeit der Kostenentscheide zu bejahen.
5.
Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, gemäss § 29a Abs. 1 VRG werde eine öffentlich-rechtliche Forderung einer Verwaltungsbehörde erst
30 Tage seit Zustellung der Rechnung fällig. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin ihre Rechnungen bereits mit den Klagebewilligungen versandt. Zu diesem Zeitpunkt seien die Klagebewilligungen noch nicht rechtskräftig gewesen.
Vielmehr habe die 30-tägige Beschwerdefrist erst mit der Zustellung der Klagebewilligung zu laufen begonnen (act. 22 Rz. 17).
Es kann offenbleiben, ob und unter welchen Umständen in einem friedensrichterlichen Verfahren das Verwaltungsrechtspflegegesetz anwendbar ist. Selbst wenn die Friedensrichterin § 29a Abs. 2 VRG hätte beachten müssen, würde dies der Beschwerdeführerin nicht weiterhelfen: Die Friedensrichterin setzte der Beschwerdeführerin für alle zehn Klagebewilligungen je eine Zahlungsfrist an. Da- nach hätte die Beschwerdeführerin die erste Rechnung bis zum 25. Dezember 2020 (act. 13/1) und die letzte Rechnung bis zum 16. April 2021 (act. 13/10) begleichen müssen. Das Friedensrichteramt betrieb die Beschwerdeführerin indessen erst im März 2022 (act. 2). In diesem Zeitpunkt war bezüglich aller Rechnungen die 30-Tagesfrist von § 29a Abs. 1 VRG längst verstrichen.
6.
Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, zu den Voraussetzungen des Schuldnerverzuges zähle in analoger Anwendung von Art. 102 Abs. 1 OR einerseits die Fälligkeit der Forderung und andererseits die Mahnung durch den Gläubiger. Vorliegend habe die Beschwerdegegnerin keine Mahnungen eingereicht, die bewiesen, dass die Forderungen an den im Zahlungsbefehl erwähnten Daten in Verzug gesetzt worden seien (act. 22 Rz. 18–22).
Ist ein Entscheid nur mit Beschwerde anfechtbar, so wird dieser mit Ausfällung sofort vollstreckbar (DIKE-Komm-Rohner/Mohs, 2. Aufl., Art. 336 ZPO N 2; BSK ZPO-Droese, 3. Aufl., Art. 336 N 8). Dies gilt für alle Anordnungen des Dispositives, mithin auch für die Kostenregelung. Wie oben dargelegt, hat die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin zehn Termine gesetzt; damit liegt ein sog. Verfalltag vor. Bei einem solchen Verfalltag erübrigt sich eine Mahnung, gerät doch die säumige Person mit Verstreichen dieses Tages sofort in Verzug (vgl. Art. 102 Abs. 2 OR; BSK OR I-Widmer Lüchinger/Wiegand, 7. Aufl., Art. 102
N 10–12). Folglich war hier eine Mahnung entbehrlich. Im Übrigen stellt auch das öffentliche Recht bezüglich des Verzugseintrittes analog auf die Kriterien von
Art. 102 OR ab (BVGer, B-1483/2019 vom 23. März 2021, E. 5.1; BGE 143 II 37
E. 5.2.2).
7.
Entsprechend ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen.
Ausgangsgemäss sind die Prozesskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beläuft sich auf Fr. 3'860.–. In Anwen- dung von Art. 12 Abs. 1 f. in Verbindung mit § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 800.– festzusetzen. Dieser Betrag ist mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen.
Die Beschwerdeführerin unterliegt im vorliegenden Rechtsmittelverfahren. Ausgangsgemäss hat sie daher keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Der Beschwerdegegnerin ist durch das Rechtsmittelverfahren kein nennenswerter Aufwand entstanden, weshalb auch ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 800.– verrechnet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Beschwerdeschrift (act. 22), sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht für SchKG-Klagen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'860.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
Dr. M. Tanner versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.