Zusammenfassung des Urteils PP200048: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin, A.________, ist die Stiftungsratspräsidentin der E.________(Stiftung). Der Beschwerdegegner, D.________, hatte Meinungsverschiedenheiten mit der Stiftung und leitete Betreibungen gegen sie und die Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung einer Betreibung wegen Nichtigkeit. Das Obergericht des Kantons Bern stellte fest, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich war, da der Beschwerdegegner keine plausible Forderung vorbringen konnte. Die Betreibung wurde als nichtig erklärt, und es wurden keine Kosten erhoben.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP200048 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 30.04.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Gericht; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Parteien; Vertrag; Auflage; EDING; Einrede; Verfahren; Gerichtsstandsvereinbarung; Obergericht; Kantons; Geschäfts; Beschw; Rückseite; Verträgen; Amtes; Einlassung; Unzuständi; Bestellvertrag; Kopie |
Rechtsnorm: | Art. 17 ZPO ;Art. 18 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 406 ZPO ; |
Referenz BGE: | 132 III 268; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: PP200048- O/U
Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic.
Mitwirkend:
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
Gestützt auf die von A. Erwägungen:
Einzelfirma C.
erst am 7 . Dezember 2020 bezahlt (act. 28). Da de m
Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Säu
des Vor schusses hätte gewährt werde
keine rechtlichen Konsequenzen.
de der Beklagten Frist zur B
(act.
zeitig e
Abweis
schwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschw
einzutreten.
che gemäss Hinweis auf der Rückseite des Original
druckt gewesen seien bzw. von welchen die Ve
Kenntnis nehmen können. Da sich die Gerichts
mengehefteten Kopien der AGB (act. 2/1 2. Seit
(act. 2/1 1. Seite) nicht deckten, sei zweifelhaft
Partei eingerei chten kopierten Dokum
ten überhaupt echt seien und damit überhaupt e
Parteien und damit auch ob eine Gerichtsstand
geben, ebenso Zürich als gültiger Gerichtsstand zugelassen sei, we
AGB (gemeint wohl: auf die AGB) deutlich hingewiesen werde, was
Verträgen der Fall sei. Aus diesen Gründen bit te er, die
zirksgerichtes aufzuheben und gegebenenfalls
bei weiteren Forderungen aus Verträgen dieser
J.
anrufen müsse und so
chen solle. Beiliegend send
tigkeit und Gültigkeit der G
gesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit den Inhalt dieser Bedin
zu kennen , dadurch ersch
wohl di
fasst w
sonder
Vertrag
VOSCHWAND, ER
AGB
DIKE - Komm - ZPO, 2. Auflage 2016
dies se
zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen (Ar
EDING, 3E.RAuflage
UTTE- ROMM/S
ZPO). Soweit nicht zwingende Gerichtsstandsvorschriften entgegen 2016, Art. 18 N 4 f.). Unterbleibt die Einrede, so wird
ING, G
Art. 60 N 8). Obschon die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs.
H
wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Part di e fehlende örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen festgestellt (BK
UTTER-
OMM/SHEDING,EARrt. 18 N 10).
1 ZPO bereits mit Einreichung eines Schlichtungsgesuches eintritt, ist eine
Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO
ZPO I - Z
Einlassung im Schlichtungsverfahr en ausgeschlossen. Die beklagte Partei
Einlassung ist auch bei einem aufgrund einer ausschliesslichen Pror
muss in einem bereits hängigen gerichtlichen Verfahren die Unzuständi
ändigen Ger ZPO
onsabrede örtlich unzust INGG, Art. icht möglich (ZK 60 N 4). Ob si
keitseinrede erheben (ZK ZPO - S
die Beklagte auf das Verfahren einlassen und damit auf die Einrede der fehlenden örtlichen Unzuständigkeit verzichten werde, war der Vorinstanz demrung von Amtes wegen die örtli che Zuständigkeit zu
oben ausgeführt, ist eine Ei
schliesslichen Prorogations
Da die Beklagte im Beschw
UTTE-ROMheM/bSHt,EkDanINn GeiE,neRRückweisu
Art. 31 N 1). Demnach hatten die Parteien, falls der Vertrag so abgeschlosrens unterbleiben. Nachfolg
sen wurde, einen Gerichtsstand in F.
vereinbart.
digkeit zu prüfen.
Aus der im Bestellvertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel ergibt sich s
sein. Die auf der Rückseite aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden Vertragsgegenstand. Der K
Exemplare des kopierten Bestellvertrages eing
jeweils unbeschriftet war u
ren ebenfalls in Kopie Ges
dem h
setz ist nicht nur in Bezug auf die Form, sondern auch auf die Zulässigkeit
OME, J
Aufl
ILLISEGG,E3R. Auflage 2017, Art. 40 6
der Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf zwingende und teilzwingenge 2014, Art. 406 N 2; BSK ZPO
A-WNIEFÜL LLEMA, NN
DIKE
2). Die Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsvereinbarung besti
EDING/EHROSTETT, LER
Art. 17 N 28). Da
de Gerichtsstände anzuwenden (Art. 406 ZPO; KUKO ZPO- D
Komm - ZPO, Art. 406 N 3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründ men sich nach Art. 404 ZPO. Sie richten sich in jedem Fall, unabhängig daeinbarung genan nte Gericht ist zur Behandlung des Rechtsstreits
ne Gerichtsstandsvereinbarung vermutungsweise eine ausschliessliche Z von, ob ein entsprechendes Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2011
tet. Eine Ablehnung der Zuständigkeit wegen fehlendem
ständigkeit (ZK ZPO - H rechtshängig war nicht, nach Art. 17 ZPO ( D
lichem Bezug der Streitigkeit zum vereinbarten Gerichts
Abs. 3 GestG vorsah, ist nicht mehr möglich.
109 Ia 55 Erw. 3a; 104 Ia 280 Erw. 3 S. 280; BGer 4A_247/2013 vom
14. Oktober 2013 Erw. 2.1.2). Für das Zustandekommen einer Proro
ist erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches G ericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei
seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 Erw. 2.3.3; BGer
4A_568/2017 v. 27. April 2018, Erw. 3).
widersprüchlichen vertraglichen Bestimmungen gekommen ist, ist indes
n icht von Belang. Demzufolge lässt sich keine Zuständigkeit des Bezir
richtes Zürich begründen. Ob das Bezirksgericht Bülach für die Behandlung
der vorliegenden Klage zuständig ist, muss heute nicht geprüft werden.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche
Der Kostenvorschus
Dies ist
.
Obergericht des Kantons Zürich
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versandt am:
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