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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP200048: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, A.________, ist die Stiftungsratspräsidentin der E.________(Stiftung). Der Beschwerdegegner, D.________, hatte Meinungsverschiedenheiten mit der Stiftung und leitete Betreibungen gegen sie und die Beschwerdeführerin ein. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung einer Betreibung wegen Nichtigkeit. Das Obergericht des Kantons Bern stellte fest, dass die Betreibung rechtsmissbräuchlich war, da der Beschwerdegegner keine plausible Forderung vorbringen konnte. Die Betreibung wurde als nichtig erklärt, und es wurden keine Kosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP200048

Kanton:ZH
Fallnummer:PP200048
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP200048 vom 30.04.2021 (ZH)
Datum:30.04.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Gericht; Gerichtsstand; Zuständigkeit; Parteien; Vertrag; Auflage; EDING; Einrede; Verfahren; Gerichtsstandsvereinbarung; Obergericht; Kantons; Geschäfts; Beschw; Rückseite; Verträgen; Amtes; Einlassung; Unzuständi; Bestellvertrag; Kopie
Rechtsnorm:Art. 17 ZPO ;Art. 18 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 406 ZPO ;
Referenz BGE:132 III 268;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP200048

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

    Geschäfts - Nr.: PP200048- O/U

    Dr. M. Sarbach und Ersatzrichter lic.

    Mitwirkend:

    in Sachen

    1. ,

Kläger und Beschwerdeführer

  1. Gestützt auf die von A. Erwägungen:

    Einzelfirma C.

    erst am 7 . Dezember 2020 bezahlt (act. 28). Da de m

    Art. 101 Abs. 3 ZPO unter Säu

    des Vor schusses hätte gewährt werde

    keine rechtlichen Konsequenzen.

    de der Beklagten Frist zur B

    (act.

    zeitig e

    Abweis

    schwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschw

    einzutreten.

    che gemäss Hinweis auf der Rückseite des Original

    druckt gewesen seien bzw. von welchen die Ve

    Kenntnis nehmen können. Da sich die Gerichts

    mengehefteten Kopien der AGB (act. 2/1 2. Seit

    (act. 2/1 1. Seite) nicht deckten, sei zweifelhaft

    Partei eingerei chten kopierten Dokum

    ten überhaupt echt seien und damit überhaupt e

    Parteien und damit auch ob eine Gerichtsstand

    geben, ebenso Zürich als gültiger Gerichtsstand zugelassen sei, we

    AGB (gemeint wohl: auf die AGB) deutlich hingewiesen werde, was

    Verträgen der Fall sei. Aus diesen Gründen bit te er, die

    zirksgerichtes aufzuheben und gegebenenfalls

    bei weiteren Forderungen aus Verträgen dieser

    J.

    anrufen müsse und so

    chen solle. Beiliegend send

    tigkeit und Gültigkeit der G

    gesichts der Tatsache, dass die Möglichkeit den Inhalt dieser Bedin

    zu kennen , dadurch ersch

    wohl di

    fasst w

    sonder

    Vertrag

    VOSCHWAND, ER

    AGB

    DIKE - Komm - ZPO, 2. Auflage 2016

    dies se

    zwingenden Gerichtsstand können die Parteien nicht abweichen (Ar

    EDING, 3E.RAuflage

    UTTE- ROMM/S

    ZPO). Soweit nicht zwingende Gerichtsstandsvorschriften entgegen 2016, Art. 18 N 4 f.). Unterbleibt die Einrede, so wird

    ING, G

    Art. 60 N 8). Obschon die Rechtshängigkeit nach Art. 62 Abs.

    H

    wird das angerufene Gericht zuständig, wenn sich die beklagte Part di e fehlende örtliche Zuständigkeit nicht von Amtes wegen festgestellt (BK

    UTTER-

    OMM/SHEDING,EARrt. 18 N 10).

    1 ZPO bereits mit Einreichung eines Schlichtungsgesuches eintritt, ist eine

    Einrede der fehlenden Zuständigkeit zur Sache äussert (Art. 18 ZPO

    ZPO I - Z

    Einlassung im Schlichtungsverfahr en ausgeschlossen. Die beklagte Partei

    Einlassung ist auch bei einem aufgrund einer ausschliesslichen Pror

    muss in einem bereits hängigen gerichtlichen Verfahren die Unzuständi

    ändigen Ger ZPO

    onsabrede örtlich unzust INGG, Art. icht möglich (ZK 60 N 4). Ob si

    keitseinrede erheben (ZK ZPO - S

    die Beklagte auf das Verfahren einlassen und damit auf die Einrede der fehlenden örtlichen Unzuständigkeit verzichten werde, war der Vorinstanz demrung von Amtes wegen die örtli che Zuständigkeit zu

    oben ausgeführt, ist eine Ei

    schliesslichen Prorogations

    Da die Beklagte im Beschw

    UTTE-ROMheM/bSHt,EkDanINn GeiE,neRRückweisu

    Art. 31 N 1). Demnach hatten die Parteien, falls der Vertrag so abgeschlosrens unterbleiben. Nachfolg

    sen wurde, einen Gerichtsstand in F.

    vereinbart.

    digkeit zu prüfen.

    Aus der im Bestellvertrag enthaltenen Gerichtsstandsklausel ergibt sich s

    sein. Die auf der Rückseite aufgeführten allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) bilden Vertragsgegenstand. Der K

    Exemplare des kopierten Bestellvertrages eing

    jeweils unbeschriftet war u

    ren ebenfalls in Kopie Ges

    dem h

    setz ist nicht nur in Bezug auf die Form, sondern auch auf die Zulässigkeit

    OME, J

  2. Aufl

ILLISEGG,E3R. Auflage 2017, Art. 40 6

der Gerichtsstandsvereinbarung im Hinblick auf zwingende und teilzwingenge 2014, Art. 406 N 2; BSK ZPO

A-WNIEFÜL LLEMA, NN

DIKE

2). Die Wirkungen einer altrechtlichen Gerichtsstandsvereinbarung besti

EDING/EHROSTETT, LER

Art. 17 N 28). Da

de Gerichtsstände anzuwenden (Art. 406 ZPO; KUKO ZPO- D

Komm - ZPO, Art. 406 N 3). Gemäss Art. 17 Abs. 1 Satz 2 ZPO begründ men sich nach Art. 404 ZPO. Sie richten sich in jedem Fall, unabhängig daeinbarung genan nte Gericht ist zur Behandlung des Rechtsstreits

ne Gerichtsstandsvereinbarung vermutungsweise eine ausschliessliche Z von, ob ein entsprechendes Verfahren bereits vor dem 1. Januar 2011

tet. Eine Ablehnung der Zuständigkeit wegen fehlendem

ständigkeit (ZK ZPO - H rechtshängig war nicht, nach Art. 17 ZPO ( D

lichem Bezug der Streitigkeit zum vereinbarten Gerichts

Abs. 3 GestG vorsah, ist nicht mehr möglich.

109 Ia 55 Erw. 3a; 104 Ia 280 Erw. 3 S. 280; BGer 4A_247/2013 vom

14. Oktober 2013 Erw. 2.1.2). Für das Zustandekommen einer Proro

ist erforderlich, dass die Parteien hinreichend klar bestimmen, welches G ericht sie als zuständig erklären, damit das angerufene Gericht zweifelsfrei

seine Zuständigkeit feststellen kann (BGE 132 III 268 Erw. 2.3.3; BGer

4A_568/2017 v. 27. April 2018, Erw. 3).

widersprüchlichen vertraglichen Bestimmungen gekommen ist, ist indes

n icht von Belang. Demzufolge lässt sich keine Zuständigkeit des Bezir

richtes Zürich begründen. Ob das Bezirksgericht Bülach für die Behandlung

der vorliegenden Klage zuständig ist, muss heute nicht geprüft werden.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche

Der Kostenvorschus

Dies ist

.

Obergericht des Kantons Zürich

n daslic. iur.BE. Lichtui Aschwnandendeslic. iugr. I. Voeurtsis-Mrülleir

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