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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP190008: Obergericht des Kantons Zürich

Der Kläger fordert eine Ausgleichszahlung gemäss der Fluggastrechte-Verordnung, da er und drei seiner Familienmitglieder ihre Flugreise nicht antreten konnten. Die Vorinstanz trat auf die Klage nicht ein, da die Parteibezeichnung der Beklagten unklar war. Der Kläger legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Identität der Beklagten klar erkennbar war. Die Beschwerde wurde schliesslich gutgeheissen, die Verfugung aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP190008

Kanton:ZH
Fallnummer:PP190008
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP190008 vom 25.06.2019 (ZH)
Datum:25.06.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Klage; Vorinstanz; Bülach; Zweigniederlassung; Beklagten; Bezirk; Recht; Verfügung; Bezirks; Basel; Bezirksgericht; Gericht; Rubrum; Klageschrift; Zuständigkeit; Entscheid; Parteibezeichnung; Bezirksgerichtes; Frist; Niederlassung; Zweifel; Verfahren; Einzelgericht; Beilage; Eingabe; Klagebewilligung; Klagebegründung; -Strasse
Rechtsnorm:Art. 12 ZPO ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Geiser, Schneider, Gächter, Hürzeler, Hand zum BVG und FZG, Art. 26 BVG, 2010

Entscheid des Kantongerichts PP190008

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP190008-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming

Urteil vom 25. Juni 2019

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Forderung

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Dezember 2018; Proz. FV180086

Rechtsbegehren:

(act. 2 S. 2)

1. Die Beklagte werde verpflichtet, dem Kläger unter Vorbehalt der Nachklage auf einen höheren Schaden CHF 2'791.zuzüglich Zins zu 5% ab dem 18. August 2017 sowie die vorgerichtlichen Rechtskosten von CHF 2'907.zu erstatten.

2. Kostenund Entschädigungsfolgen.

Erwägungen:

I.

    1. Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) sowie drei seiner Familienmitglieder konnten am 18. August 2017 ihre Flugreise von Zürich-Kloten nach New York nicht antreten, da der von der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) durchzuführende Flug annulliert wurde. Aus diesem Grund verlangt der Kläger von der Beklagten gestützt auf die Verordnung (EG) 261/2004 (sog. Fluggastrechte-Verordnung) eine Ausgleichszahlung (act. 2 S. 3 ff.). Gegen den Nichteintretensentscheid der Vorinstanz führt er Beschwerde.

    2. Mit Eingabe vom 18. Oktober 2018 (act. 2 inkl. Beilagen act. 4/3-20) und Klagebewilligung des Friedensrichteramtes der Stadt C. vom 19. Juli 2018 (act. 1) liess der Kläger bei der Vorinstanz eine Forderungsklage mit dem eingangs wiedergegebenen Rechtsbegehren einreichen. Die Vorinstanz war der Ansicht, die Parteibezeichnung der Beklagten sei widersprüchlich bzw. unklar. Einerseits sei im Rubrum der Klageschrift die B. AG mit Sitz in Basel, vertreten durch ihre Zweigniederlassung mit Sitz in C. , als Beklagte bezeichnet worden. Anderseits sei in der Klagebegründung im Zusammenhang mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit geltend gemacht worden, für die Klage sei das Gericht am Sitz der Beklagten und damit im Bezirk Bülach zuständig. Die Vorinstanzt setzte dem Kläger mit Verfügung vom 8. November 2018 Frist an, um die Parteibezeichnung der beklagten Partei klarzustellen (act. 5). Mit Schreiben

      vom 26. November 2018 teilte dieser mit, Gerne stelle ich hiermit klar, dass vorliegend die Niederlassung der B. AG in D. -Strasse , C. (Firmennummer CHE- ) beklagt wird. Das Gericht am Niederlassungsort ist zustän- dig (Art. 12 ZPO) (act. 8).

    3. Die Vorinstanz trat mit Verfügung vom 14. Dezember 2018 auf die Klage nicht ein, mit der Begründung, diese richte sich gemäss ausdrücklicher Erklärung des Rechtsvertreters der klagenden Partei gegen eine Zweigniederlassung. Eine solche sei nicht parteifähig (act. 12 = act. 18). Der Entscheid wurde dem Kläger am 24. Dezember 2018 zugestellt (act. 13). Gegen diesen führt er mit Eingabe vom 23. Januar 2019 rechtzeitig Beschwerde (act. 15 inkl. Beilagen

act. 17/2-10) mit den folgenden Anträgen:

1) Die Verfügung FV180086 des Bezirksgerichts Bülach vom

14. Dezember 2018 in Sachen A. (D-E. ) gegen

B. AG werde aufgehoben, und die Vorinstanz werde angewiesen, auf die Klage vom 18. Oktober 2018 einzutreten.

2) Kostenund Entschädigungsfolge.

2. Der dem Kläger mit Verfügung der Kammer vom 29. Januar 2019 auferlegte Kostenvorschuss für das Rechtsmittelverfahren in Höhe von Fr. 600.- (act. 19) wurde fristgerecht (vgl. act. 20 und 21) geleistet. Mit selbiger Verfügung wurde die Prozessleitung delegiert (act. 19). Am 1. April 2019 wurde der Beklagten Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt (act. 22), welche mit Eingabe vom

17. Mai 2019 unter Berücksichtigung des gesetzlichen Fristenstillstands (Art. 145 Abs. 1 lit. a ZPO) fristgerecht (vgl. act. 23) erstattet wurde. Diese ist dem Kläger mit dem vorliegenden Entscheid zuzustellen. Die Beklagte beantragt die Abweisung der Beschwerde unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Klägers (act. 24 S. 1 inkl. Beilagen act. 26/2-3).

3. Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1-13). Die Sache ist spruchreif.

II.
  1. Die Vorinstanz erwog in der angefochtenen Verfügung, aufgrund der unklaren Angaben zur beklagten Partei im Rubrum der Klageschrift einerseits und der Klagebegründung anderseits sei dem Kläger Frist angesetzt worden, um sich zur Parteibezeichnung der beklagten Partei zu äussern. Mit Blick auf die ausdrückliche Erklärung des Rechtsvertreters der klagenden Partei, wonach - unter Bezugnahme auf deren Adresse und Unternehmensidentifikationsnummer - die Zweigniederlassung der B. AG beklagt werde, bestehe für eine Auslegung bzw. Berichtigung der Parteibezeichnung kein Raum. Eine Auslegung könne nicht zu einem gegenteiligen Ergebnis führen, da sich diese immer am (mutmasslichen) Willen der Partei zu orientieren habe. Entsprechendes gelte für eine Berichtigung der Parteibezeichnung; auch eine solche dürfe nicht dem unmissverständlich kundgegebenen Willen der Partei widersprechen. Da sich die Klage gegen eine nicht parteifähige Zweigniederlassung richte und es folglich an einer Prozessvoraussetzung mangle, sei auf die Klage nicht einzutreten (act. 18 S. 3).

  2. Der Kläger macht unrichtige Rechtsanwendung durch die Vorinstanz geltend (act. 15 S. 2). Zusammengefasst bringt er vor, die Identität der Beklagten sei seit seiner ersten Eingabe klar erkennbar gewesen (act. 15 S. 5). Sowohl im korrigierten Schlichtungsgesuch vom 29. Mai 2018 als auch in der Klagebewilligung und der Klageschrift vom 18. Oktober 2018 sei die Beklagte als B. AG, F. -Gasse , 4052 Basel, vertreten durch ihre Zweigniederlassung

    B. AG, D. -Strasse , C. , bezeichnet worden. Diese Bezeichnung sei auf Hinweis des Friedensrichters erfolgt, beruhe seinen Angaben zufolge auf einem Wunsch der Beklagten und werde seit Jahren so gehandhabt (act. 15

    S. 3 und 7). Weder bei der Beklagten noch bei der Vorinstanz habe je der geringste Zweifel bestehen können, dass die Rechtsperson B. AG mit formellem Sitz in Basel und tatsächlichem Verwaltungsund Betriebsort an ihrer Niederlassung in C. beklagt werde. Der zürcherische Betriebsort ergebe sich auch aus der Vollmacht der Beklagtenvertreterin an der Schlichtungsverhandlung. Im Schlichtungsverfahren habe sich die Beklagte vorbehaltlos auf die Sache eingelassen und nicht den geringsten Zweifel an ihrer Identifizierung und an der Zuständigkeit im Bezirk Bülach geäussert. Selbst wenn die Formulierung im Schreiben vom 26. November 2018 zu verkürzt gewesen sein sollte, sei an der Identität der Beklagten mit formellem Sitz in Basel, Hauptbetriebsort in C. und dem Gerichtsort im Bezirk Bülach nicht der geringste Zweifel angebracht gewesen. Der angefochtene Entscheid sei ohne sachlichen Zweck überspitzt formalistisch

    (act. 15 S. 5-7).

  3. Dem hält die Beklagte entgegen, der Kläger habe einen Widerspruch kreiert, indem er im Rubrum seiner Klageschrift die B. mit Sitz in Basel, vertreten durch deren Zweigniederlassung mit Sitz in C. , als Beklagte aufgeführt habe, in der Rechtschrift jedoch für die örtliche Zuständigkeit des Bezirks Bülach an den Sitz der Beklagten angeknüpft habe. Da sich dieser wie im Rubrum korrekt wiedergegeben in Basel befinde, sei die Begründung der Zuständigkeit in Bülach gestützt auf den Gesellschaftssitz offensichtlich falsch. Aufgrund dieses Widerspruchs sei ihm von der Vorinstanz Frist angesetzt worden, um die Bezeichnung der beklagten Partei klarzustellen. Der anwaltlich vertretene Kläger habe es in der Folge erneut verpasst, die in der Klagebegründung erfolgte falsche Erklärung der internationalen und örtlichen Zuständigkeit des Bezirks Bülach richtigzustellen und habe darauf beharrt, dass die Zweigniederlassung in C. beklagt werde. Von einer anwaltlich vertretenen Partei sei zu erwarten, dass nach Aufforderung zur Korrektur in den rechtlichen Ausführungen die Parteifähigkeit korrekt begründet werde. Aufgrund der ausdrücklichen Erklärung, dass die Zweigniederlassung in C. mit der Handelsregisternummer CHEbeklagt werde, habe die Vorinstanz die Folgerung ziehen müssen, dass sich die Klage gegen die Zweigniederlassung richte, weshalb die Beschwerde abzuweisen sei (act. 24 S. 2-4).

    1. Sowohl im Rubrum der Klagebewilligung (act. 1) als auch der Klageschrift (act. 2) ist die B. AG mit Sitz in Basel als beklagte Partei aufgeführt. Diese Parteibezeichnung war weder fehlerhaft, noch wurde die Zweigniederlassung der Beklagten mit Sitz in C. als Prozessgegnerin bezeichnet. Daran ändert nichts, dass in der Klagebegründung im Zusammenhang mit der internationalen und örtlichen Zuständigkeit ausgeführt wurde, diese befinde sich am Sitz

      der Beklagten und somit im Bezirk Bülach (act. 2 S. 2). Wie die Beklagte selbst aufführt, handelt es sich hierbei um eine unpräzise Begründung für die Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach. Diese ist jedoch ohnehin von Amtes wegen zu prüfen. Nicht zuletzt aufgrund des expliziten Hinweises des klägerischen Rechtsvertreters auf Art. 5 Ziff. 5 LugÜ musste von Anbeginn und damit auch ohne die Verfügung der Vorinstanz vom 8. November 2018 (act. 5) klar sein, dass (wie im Rubrum der Klageschrift aufgeführt) die B. AG mit Sitz in Basel beklagt wird und zwar vor dem Gericht des Ortes, an dem sich ihre Zweigniederlassung befindet, das heisst vor dem Bezirksgericht Bülach. Da die Parteibezeichnung weder falsch noch widersprüchlich war, erfolgte die Verfügung vom 8. November 2018 ohne Not. Es bestand kein Grund, an der Identität der Beklagten und der Gerichtszuständigkeit an deren Niederlassungsort zu zweifeln. Kommt hinzu, dass der Vorinstanz Prozesse gegen die Beklagte, geführt am Ort ihrer Zweigniederlassung, keineswegs fremd sind. Auch geht aus dem entsprechenden (und allgemein zugänglichen) Eintrag im Handelsregister hervor, dass sich der Sitz der Beklagten in Basel und jener ihrer Zweigniederlassung in C. befindet.

    2. Nicht ganz korrekt war das im Rubrum der Klageschrift (act. 2 S. 1) aufgeführte Vertretungsverhältnis vertreten durch ihre Zweigniederlassung

      B. AG, D. -Strasse , C. (in der Klagebewilligung: B. AG, Rechtsdienst, D. -Strasse , C. , act. 1), da eine Zweigniederlassung genau besehen nicht Vertreterin einer Prozesspartei sein kann. Die ZPO kennt weder einen Anwaltszwang noch einen Zwang, sich überhaupt vertreten zu lassen. Als Vertreter kommen jedoch nur natürliche Personen in Frage (vgl. O- GerZH PD110004 vom 19. Mai 2011, E. II.4; DIKE Komm-ZPO-HrubeschMillauer, 2. Aufl. 2016, Art. 68 N 2). Die Zweigniederlassung der Beklagten kann daher nicht als solche deren Vertreterin im vorliegenden Prozess sein (falls gewünscht jedoch als Zustelladresse aufgeführt werden). In diesem Sinne hatte die Vorinstanz zu Recht das vom Kläger vorstehend angeführte Vertretungsverhältnis nicht im Rubrum erfasst (act. 5, vgl. auch act. 7).

    3. Dieses in der Klageschrift aufgeführte (act. 2) und nicht zulässige Vertretungsverhältnis verwirrte wohl nicht nur die Vorinstanz, was zum Erlass der

Verfügung vom 8. November 2018 führte, sondern im Nachgang zu dieser auch den klägerischen Rechtsvertreter, welcher mit der unglücklich formulierten Stellungnahme vom 26. November 2018, wonach die B. AG in C. beklagt werde, zweifelsohne keinen Parteiwechsel anstrebte was sich auch aus der seinem Schreiben vorangehenden telefonischen Mitteilung zum Vertretungsverhältnis ergibt (vgl. act. 7) -, sondern die Erklärung der Zuständigkeit des Bezirksgerichts Bülach. Darauf deutet auch der darauf folgende Satz, Das Gericht am Niederlassungsort ist zuständig mit einem Verweis auf die einschlägige Gesetzesbestimmung (Art. 12 ZPO; vgl. act. 8). Dem Kläger ist nach dem Gesagten beizupflichten, dass auch ohne die Verfügung vom 8. November 2018 sowohl für die Vorinstanz wie auch für die Parteien kein Zweifel daran bestehen konnte, dass die B. AG mit Sitz in Basel beklagt wurde und zwar vor dem zuständigen Gericht des Ortes, an dem sich ihre Zweigniederlassung befindet (C. ) und damit vor dem Bezirksgericht Bülach. Die Beklagte macht selbst nicht geltend

(act. 24), für sie hätten Zweifel daran bestanden, dass sie mit der Klage ins Recht gefasst werden sollte.

5. Die Beschwerde des Klägers ist somit gutzuheissen, die Verfügung vom 14. Dezember 2018 aufzuheben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.

III.

Ausgehend von einem Verfahrensstreitwert von Fr. 5'698.ist die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 10 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 600.festzusetzen. Für diese Kosten ist der vom Kläger geleistete Vorschuss von Fr. 600.heranzuziehen. Über einen allfälligen Rückgriff wird die Vorinstanz zu entscheiden haben. Ihrem neuen Entscheid ist die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens vorzubehalten.

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde des Klägers wird die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 14. Dezember 2018 aufgehoben und die Sache zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt.

  3. Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der vom Kläger geleistete Vorschuss von Fr. 600.herangezogen. Über einen allfälligen Rückgriff wird das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach zu entscheiden haben (vgl. Dispositiv-Ziff. 4).

  4. Die Regelung der Prozesskosten des vorliegenden Beschwerdeverfahrens wird dem neuen Entscheid des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vorbehalten.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von act. 24, an die Obergerichtskasse und - unter Beilage der Akten an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach, je gegen Empfangsschein.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'698.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic Hamming

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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