Zusammenfassung des Urteils PP180048: Obergericht des Kantons Zürich
Der Beschwerdeführer hat gegen eine Entscheidung der Sozialversicherungsanstalt bezüglich der Ergänzungsleistungen zur IV geklagt. Es wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer seine Einkommensveränderungen nicht rechtzeitig gemeldet hat, was zu einer rückwirkenden Neuberechnung der Leistungen führte. Es ergab sich eine Rückforderung von insgesamt Fr. 48'946.- für zu Unrecht erhaltene Ergänzungsleistungen. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Angelegenheit zur Neuberechnung an die Sozialversicherungsanstalt zurückverwiesen und keine Gerichtskosten erhoben. Der Beschwerdeführer erhält eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.-.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP180048 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.02.2019 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung) |
Schlagwörter : | Recht; Verfahren; Rechtspflege; Gesuch; Vorinstanz; Gewährung; Rechtsverbeiständung; Klage; Beklagten; Sachverhalt; Stellung; Sinne; Beschwerdeverfahren; Gericht; Rechtsvertreter; Parteien; Betrag; Eingabe; Person; Akten; Streitwert; Verfahrens; Waffengleichheit; Umstände; Uster; Antrag; Schwierigkeit; ündlich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 219 ZPO ;Art. 222 ZPO ;Art. 243 ZPO ;Art. 244 ZPO ;Art. 247 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 4 BV ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 112 Ia 7; 137 III 470; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP180048-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. A. Huizinga und Ersatzoberrichter Dr. M. Nietlispach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro
Beschluss und Urteil vom 15. Februar 2019
in Sachen
Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.
gegen
Beschwerdegegner
vertreten durch Bezirksgericht Uster
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtsvertretung)
Erwägungen:
Dr. B. (fortan Beklagter) sowie die Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) stehen sich vor Vorinstanz in einem Forderungsprozess gegenüber. Gemäss Angaben der Klägerin ist der Beklagte ihr früherer Rechtsvertreter, welcher sie in einem Verfahren vor der KESB Uster vertreten habe. Für jenes Verfahren habe sie (bzw. C. namens der Klägerin) dem Beklagten einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 1'200.bezahlt. Die KESB Uster habe in der Folge jedoch das vom Beklagten namens der Klägerin gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege bewilligt und den Beklagten als unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt. Nachdem Differenzen zwischen den Parteien aufgetreten seien, habe der Beklagte das Mandat niedergelegt. Die Klägerin bzw. C. hätten sodann den geleisteten Kostenvorschuss vom Beklagten erfolglos zurückgefordert (vgl. hierzu Urk. 4/2 S. 2).
Am 23. Februar 2018 ersuchte die Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Schlichtungsverfahren. In jenem Verfahren stellte sich der Beklagte im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass nicht sämtliche seiner Bemühungen für die Klägerin von der (bewilligten) unentgeltlichen Rechtspflege der KESB Uster gedeckt seien und der Klägerin daher kein Rückforderungsanspruch zustehe, weshalb ihre Klage aussichtslos sei (Urk. 4/6/10). Später machte er geltend, dass er den Betrag von Fr. 870.- (recte: Fr. 840.-; vgl. Urk. 4/6/17) auftrags der Klägerin auf das Konto von C. überwiesen habe (Urk. 4/6/16
3). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde schliesslich mit Urteil vom 3. Mai 2018 in Bezug auf die (unentgeltliche) Prozessführung bewilligt, auf das Gesuch um Gewährung der (unentgeltlichen) Rechtsverbeiständung hingegen nicht eingetreten (Urk. 4/6/19 Disp. Ziff. 1 und 2). Am
März 2018 leitete die Klägerin ohne Rechtsverbeiständung - das Schlichtungsverfahren ein (vgl. Urk. 4/1).
Mit Eingabe vom 27. April 2018 reichte die Klägerin - unter Beilage der Klagebewilligung und noch ohne Rechtsverbeiständung bei der Vorinstanz ihre Klage ein (vgl. Urk. 4/2). Mit Schreiben vom 16. Mai 2018 zeigte die Rechtsvertreterin der Klägerin ihre Mandatierung an, ersuchte um Akteneinsicht und stellte ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 4/4). Mit Verfügung vom 29. Mai 2018 setzte die Vorinstanz dem Beklagten Frist zur Stellungnahme zur Klage an (Urk. 4/7). Diese ging am 6. Juni 2018 bei der Vorinstanz ein (Urk. 4/9). Darin beantragte der Beklagte unter anderem, die Rechtsvertreterin der Klägerin sei nicht als deren Vertreterin im Forderungsprozess zuzulassen, da ihre Mandatsübernahme gegen die Regeln des Anwaltsgesetzes verstosse (Urk. 4/9, Ziffer 3 der Anträge). In der Folge setzte die Vorinstanz der Klägerin mit Verfügung vom 28. Juni 2018 Frist an, um zu diesem Antrag Stellung zu nehmen
(Urk. 4/10, Disp. Ziff. 1). In ihrer Stellungnahme vom 27. August 2018 schloss die Klägerin auf Abweisung dieses Antrages, soweit darauf überhaupt einzutreten sei (Urk. 4/12). Am 14. November 2018 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 4/14 S. 12 f. = Urk. 2 S. 12 f.):
Der Antrag des Beklagten, Rechtsanwältin Dr. iur. X. nicht als Vertreterin der Klägerin zuzulassen, wird abgewiesen.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO (unentgeltliche Prozessführung) wird gutgeheissen.
Das Gesuch der Klägerin um unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO (unentgeltliche Rechtsverbeiständung) wird abgewiesen.
[Fristansetzung an Beklagten zur Stellungnahme zur Klage.]
Die Kostenund Entschädigungsfolgen werden im Endentscheid geregelt.
[Schriftliche Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung.]
Hiergegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 29. November 2018 innert Frist (vgl. Urk. 4/15) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
Es sei Dispositiv-Ziff. 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom
14. November 2018 aufzuheben und es sei der Klägerin in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen;
unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWST) zu Lasten des Staates.
Prozessualer Antrag:
Es sei der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen und in der Person der Unterzeichnenden eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 4/1-17). Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf prozessuale Weiterungen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Ausführungen der Klägerin wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind in der Beschwerde ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Die Klägerin begründete ihr vorinstanzliches Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht (vgl. Urk. 4/4; siehe auch Urk. 1 Rz. 10, wonach sie ihr Gesuch an der mündlichen Verhandlung habe begründen wollen). Aufgrund des umfassenden Novenverbots haben daher sämtliche Tatsachenbehauptungen, welche die Klägerin im Beschwerdeverfahren erstmals erhebt, unberücksichtigt zu bleiben. Dies betrifft insbesondere ihre Ausführungen zu den Schwierigkeiten des Falles sowie den persönlichen Umständen (siehe Urk. 1
Rz. 6 und 7).
Im Rahmen der angefochtenen Verfügung vom 14. November 2018 gewährte die Vorinstanz der Klägerin die unentgeltliche Prozessführung im Sinne von Art. 117 i.V.m. Art. 118 Abs. 1 lit. a und b ZPO, da die Voraussetzungen sowohl der Mittellosigkeit als auch der fehlenden Aussichtslosigkeit des Rechtsbegehrens erfüllt seien. Hingegen wies sie das Gesuch um Gewährung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab (Urk. 2 Disp. Ziff. 2 und 3). Gegen diese Abweisung wehrt sich die Klägerin im vorliegenden Beschwerdeverfahren.
Die Vorinstanz erwog in Bezug auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtsverbeiständung, dass das Rechtsbegehren der Klägerin wie im Schlichtungsgesuch auf Zusprechung eines Betrags von Fr. 1'200.zuzüglich Zinsen und Betreibungskosten laute. Bereits wenige Tage vor Anhängigmachung der Klage vor Vorinstanz habe der Beklagte eine Schlussrechnung ausgestellt, die einen Saldo zugunsten der Klägerin von Fr. 840.ausgewiesen habe. Dieser Betrag sei am
24. April 2018 auftrags der Klägerin an Herrn C. überwiesen worden. Von dieser Zahlung habe die Klägerin spätestens am 9. Mai 2018 durch Zustellung des Urteils vom 3. Mai 2018 im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung Kenntnis erhalten. Diese Zahlung sei im vorliegenden Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege unbestritten geblieben. Demnach sei als das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestellt worden sei im vorliegenden Verfahren lediglich noch ein Betrag von Fr. 360.zuzüglich Zinsen (auf Fr. 1'200.-) und Betreibungskosten strittig gewesen. Beim tiefen Anwaltstarif einer unentgeltlichen Anwältin wäre nach lediglich zwei Stunden Aufwand eine Honorarrechnung in der Höhe der strittigen Forderung erreicht. Bereits dieser aussergewöhnlich geringe Streitwert zeige, dass der Beizug einer Anwältin nicht ohne Weiteres angezeigt sei. Eine vernünftige Person würde auch bei Vorhandensein der erforderlichen Mittel kaum eine Anwältin beiziehen.
Hinzu komme, dass die Klägerin in jenem Zeitpunkt bereits eine ausführliche dreiseitige Klagebegründung samt Beilagen eingereicht habe. Ein wichtiger Teil des Verfahrens - das Verfassen einer Klagebegründung habe die Klägerin auch ohne Hilfe einer Rechtsvertreterin bewerkstelligen können. Sodann habe die Klägerin einen Antrag auf Beizug der Akten des Verfahrens betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung gestellt. Aus diesen Akten bzw. insbesondere aus den darin liegenden umfangreichen Stellungnahmen der Parteien liessen sich die Parteistandpunkte bereits ersehen. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens werde soweit nötig auf dies verwiesen werden können. Die von der Klägerin eingereichten Unterlagen würden zeigen, dass sie sehr wohl in der Lage sei, ihren Standpunkt gegenüber dem Gericht verständlich zu machen.
Angesichts des geringen Streitwerts komme vorliegend das vereinfachte Verfahren zur Anwendung (mit Hinweis auf Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die damit anwendbaren Verfahrensbestimmungen würden Laien wie der Klägerin das Führen eines Prozesses auch ohne anwaltlichen Beistand erleichtern. Vorliegend sei der Sachverhalt durch die Parteien bereits im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung dargelegt worden. Der Beizug einer Anwältin erscheine angesichts der bereits festgehaltenen ausführlichen Sachverhaltsschilderungen im vorliegenden Verfahren als nicht notwendig, zumal der Richter an der Hauptverhandlung wegen der erweiterten Fragepflicht darauf hinwirken würde, ungenügende Sachverhaltsangaben zu ergänzen Beweismittel zu bezeichnen.
Es liege insgesamt keine sachliche Notwendigkeit vor, sich im vorliegenden Verfahren durch einen anwaltlichen Beistand vertreten zu lassen. Diese Voraussetzung für die Gewährung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands sei nicht erfüllt, weshalb das entsprechende Gesuch abzuweisen sei (Urk. 2 E. 3.6.).
Die Klägerin moniert in ihrer Beschwerdeschrift zusammengefasst, ihr Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung sei bereits gestützt auf den Grundsatz der Waffengleichheit gutzuheissen, zumal der Klägerin im Verfahren ein prozesserfahrener Rechtsanwalt gegenüberstehe. Sofern das Kriterium der Waffengleichheit jedoch nur als eines von mehreren Kriterien angesehen werde, sei Folgendes festzuhalten: Sowohl die Schwierigkeit des Falles als auch die persönlichen Umstände sprächen für die Notwendigkeit anwaltlicher Verbeiständung. Mit den persönlichen Umständen setze sich die Vorinstanz nicht auseinander und übergehe, dass die Klägerin bei der Erstellung ihrer Eingaben namentlich im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung stets unterstützt worden sei. Ferner übersehe die Vorinstanz, dass das Verfahren mündlich sei. Die schriftliche (freiwillige) Klagebegründung sei im vereinfachten Verfahren nicht wichtig, ebensowenig die darauffolgende Stellungnahme, die keine Klageantwort im Sinne von Art. 222 ZPO darstelle. Es komme somit entscheidend auf die mündlichen Vorträge an. Vor Gericht und in Anwesenheit des Beklagten sei die psychisch instabile Klägerin nicht in der Lage, ihren
Standpunkt sachgerecht zu vertreten. Ein blosser Verweis auf vorhandene Akten erscheine entgegen der Auffassung der Vorinstanz als nicht zulässig. Des Weiteren argumentiere die Vorinstanz, dass darauf abzustellen sei, ob eine vernünftige Person, die über die erforderlichen Mittel verfüge, unter diesen Umständen einen Anwalt beiziehen würde, und verneine gestützt darauf die unentgeltliche Rechtsverbeiständung. Ob der Beizug eines Rechtsbeistands vernünftig sei nicht, sei ein sachfremdes Kriterium, das bei der Beurteilung der Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung unberücksichtigt zu bleiben habe. Die Vorinstanz rechne schliesslich mit einem verbleibenden Streitwert von Fr. 360.-, obwohl die Klägerin nie zu dieser unbelegt gebliebenen Behauptung Stellung genommen habe und hierzu im Rahmen ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege auch nicht verpflichtet gewesen sei, selbst wenn sie um die Teilzahlung gewusst hätte. Ihr Gesuch habe sie an der mündlichen Verhandlung begründen wollen. Gemäss der mittlerweile eingeholten Auskunft bei C. sei der Betrag von Fr. 840.tatsächlich bezahlt worden. Aber selbst bei einem Streitwert von nunmehr Fr. 360.sei das Streitinteresse der Klägerin zu berücksichtigen. Für die Klägerin seien angesichts ihres tiefen Einkommens bereits einige Hundert Franken viel Geld. Und schliesslich schliesse entgegen der Vorinstanz auch die richterliche Fragepflicht wie auch die Geltung der Untersuchungsmaxime die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nicht aus (Urk. 1 Rz. 3 ff.).
Die bedürftige Partei hat Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erforderlich machen. Droht das in Frage stehende Verfahren besonders stark in die Rechtsposition der betroffenen Person einzugreifen, ist die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters grundsätzlich geboten, andernfalls nur, wenn zur relativen Schwere des Falles besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten hinzukommen, denen der Gesuchsteller auf sich alleine gestellt nicht gewachsen wäre. Dabei sind neben der Komplexität der Rechtsfragen und der Unübersichtlichkeit des Sachverhalts auch in der betroffenen Person liegende Gründe zu berücksichtigen, so das Alter, die soziale Situation, Sprachkenntnisse
und allgemein die Fähigkeit, sich im Verfahren zurechtzufinden. Massgebend ist namentlich auch das Prinzip der Waffengleichheit, hält doch Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ausdrücklich fest, dass ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtsvertretung insbesondere besteht, wenn die Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (BGer 4D_35/2017 vom 10. Oktober 2017, E. 4.2, m.w.H.).
Ein besonders starker Eingriff in die Rechtsposition der Klägerin kann angesichts der ausschliesslich finanziellen Interessen sowie des geringfügigen Streitbetrags verneint werden. Daran ändert auch nichts, dass ein paar Hundert Franken für die Klägerin viel Geld sein mögen. Abgesehen davon handelt es sich bei letzterer Behauptung ohnehin um ein unbeachtliches Novum (vgl. vorstehend Ziffer II./2.). Besondere tatsächliche rechtliche Schwierigkeiten sind ebenfalls nicht ersichtlich: Der Sachverhalt ist entgegen der Auffassung der Klägerin (vgl. Urk. 1 Rz. 6) - durchaus überblickbar. Dies zeigt sich denn auch an der Klageschrift der Klägerin, worin sie auf knapp einer halben Seite den gesamten Sachverhalt darzulegen vermag (Urk. 4/2 S. 2; vgl. auch Urk. 1 Rz. 6, worin auch die Rechtsvertreterin den Sachverhalt auf knapp einer halben Seite darlegt). Inwiefern (Honorar-)Abrechnungsschwierigkeiten prinzipiell nicht einfache Sachen sein sollen (Urk. 1 Rz. 6), legt die Klägerin nicht dar und ist auch nicht nachvollziehbar. Auch stellen sich vorliegend keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten. Die Klägerin bringt selbst vor, dass sich vorliegend einzig die Frage stelle, welche Bemühungen des Beklagten (zusätzlich) zu entschädigen seien bzw. ob der vom Beklagten geltend gemachte (zusätzliche) Aufwand notwendig und angemessen gewesen sei. Kommt hinzu, dass eine rechtliche Begründung der Klage grundsätzlich nicht erforderlich ist (vgl. Art. 244 ZPO und Art. 221 Abs. 3 i.V.m. Art. 219 ZPO; ZK ZPO-Hauck, Art. 244 N 9). Soweit die Klägerin der Vorinstanz vorwirft, sich nicht mit ihren persönlichen Umständen auseinandergesetzt zu haben (Urk. 1 Rz. 8), ist ihr zunächst zu entgegnen, dass sie im vorinstanzlichen Verfahren diesbezüglich keine Ausführungen gemacht hatte (vgl. Urk. 4/4). Soweit sie dies erst im Beschwerdeverfahren nachholt, haben die erstmals im Beschwerdeverfahren erhobenen Tatsachenbehauptungen unberücksichtigt zu bleiben (vgl. vorstehend Ziffer II./2.). Dennoch sei Folgendes festgehalten: Der Umstand, dass die Klägerin französisch spreche, von der Elfenbeinküste stamme und damit über
mangelhafte Deutschkenntnisse verfüge (Urk. 1 Rz. 7), spricht nicht per se für die Bestellung eines (unentgeltlichen) Rechtsbeistands. Mangelhaften Deutschkenntnissen kann grundsätzlich mit der Bestellung eines Dolmetschers begegnet werden (vgl. auch BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011, E. 8.2.1. betreffend Gebär- dendolmetscher). Die Klägerin vermochte ihre zahlreichen Eingaben an diverse Behörden im Übrigen durchaus in deutscher Sprache abzufassen (vgl. beispielsweise Urk. 4/2, Urk. 4/3/2, Urk. 4/6/3 S. 2 betreffend Streitgegenstand). Ob sie dafür auf die Hilfe Dritter zurückgegriffen habe (vgl. Urk. 1 Rz. 8), kann in diesem Zusammenhang offen bleiben. Soweit die Klägerin im Weiteren geltend macht, aufgrund psychischer Probleme eingeschränkt zu sein, ist darauf hinzuweisen, dass aufgrund eines geistigen Gebrechens nicht ohne Weiteres auf eine Unfähigkeit geschlossen werden kann, sich im Verfahren zurecht zu finden (BGer 5A_310/2008 vom 6. Juni 2008, E. 3.2.1.). Sie unterlässt es denn auch, ihre behaupteten Gebrechen rechtsgenügend zu belegen und darzulegen, inwiefern sie aufgrund ihrer psychischen Probleme bei der Führung eines Verfahrens behindert wird. Auch aus dem Hinweis auf ihre Beiständin kann sie nichts zu ihren Gunsten ableiten, kümmert sich jene gemäss den Angaben der Klägerin doch nur um ihre finanziellen Angelegenheiten (Urk. 1 Rz. 7). Hinzu kommt worauf auch die Vorinstanz bereits zu Recht hinwies schliesslich, dass vorliegend das vereinfachte Verfahren gemäss Art. 243 ff. ZPO zur Anwendung gelangt. Nach Art. 247 Abs. 1 ZPO wirkt das Gericht durch entsprechende Fragen darauf hin, dass die Parteien ungenügende Angaben zum Sachverhalt ergänzen und die Beweismittel bezeichnen. Insofern hat das Gericht unterstützend einzugreifen. Insgesamt ist daher davon auszugehen, dass sich die Klägerin im vorliegenden Verfahren durchaus alleine zurecht zu finden vermag. Dies zeigt denn auch ihre Klageschrift vom 27. April 2018, worin sie ihre Rechtsbegehren sowie ihren Standpunkt ohne Rechtsbeistand darzulegen vermochte (vgl. Urk. 4/2). Dass sie beim Verfassen dieser Eingabe von dritter Seite unterstützt worden sei, macht sie nicht explizit geltend. Aber selbst wenn die Klägerin wie sie vorbringt beim Verfassen ihrer Eingaben von dritter Seite Hilfe erhalten haben sollte, bleibt unklar, aus welchem Grund dies geschehen ist. Den von der Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift angeführten Aktenstellen (vgl. Urk. 1 Rz. 8 mit Verweis auf Urk. 4/6/15/1
S. 9 bzw. Urk. 4/3/3 S. 9 und Urk. 4/6/16 S. 2) lässt sich jedenfalls nicht entnehmen, dass dies aufgrund einer (allfälligen) Unbeholfenheit erfolgt ist. Soweit die Klägerin schliesslich auf die Mündlichkeit des Verfahrens hinweist und der Ansicht ist, es werde entscheidend auf die mündlichen Parteivorträge ankommen (Urk. 1 Rz. 8), ändert dies nichts an der zuvor dargelegten Einschätzung.
Was schliesslich den Grundsatz der Waffengleichheit betrifft, ist Folgendes festzuhalten: Vorliegend ist der Beklagte zwar nicht anwaltlich vertreten, indes ist er selbst (praktizierender) Rechtsanwalt, was ihm wie die Klägerin zu Recht moniert - durchaus einen Vorteil gegenüber der Klägerin verschaffen und im Sinne einer Waffengleichheit eine Vertretung als geboten erscheinen lassen könnte. Entgegen der Auffassung der Klägerin besteht indes kein Automatismus, wonach eine anwaltlich vertretene Gegenpartei einen unbedingten Anspruch auf eine unentgeltliche Verbeiständung begründet, vielmehr muss aufgrund der gesamten Umstände entschieden werden, ob eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit notwendig ist (siehe BGer 5A_145/2010 vom
7. April 2010, E. 3.5 mit Verweis auf BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1; BGE 112 Ia 7 E. 2c; wobei die Rechtsprechung zu Art. 4 aBV und Art. 29 Abs. 3 BV auf die Auslegung von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO übertragen werden kann). Unter Berücksichtigung des zuvor Ausgeführten erscheint aufgrund der gesamten Umstände vorliegend eine unentgeltliche Rechtsverbeiständung zur Herstellung der Waffengleichheit nicht erforderlich. Wie erwähnt, vermag sich die Klägerin durchaus alleine im vorliegenden Verfahren zurecht zu finden, zumal auch das Gericht unter Geltung der ausgedehnten Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO unterstützend einzugreifen hat.
Der Vollständigkeit halber ist darauf hinzuweisen, dass in der Lehre zwar kontrovers ist, inwiefern eine anwaltlich vertretene Gegenpartei einen unbedingten Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung begründet (vgl. KUKO ZPO-JentSørensen, Art. 118 N 6; Wuffli, Die unentgeltliche Rechtspflege in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2015, Rz. 420 f.; BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 47 f.;
ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9). Ein Anspruch wird im Sinne eines Ausnahmefalls aber dennoch (mehrheitlich) verneint, wenn es sich um einen Bagatellfall handelt
(vgl. Wuffli, a.a.O, Rz. 420; ZK ZPO-Emmel, Art. 118 N 9 und 11; Tappy, Commentaire CPC, Art. 118 N 17; vgl. auch BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, Art. 118 N 12; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 118 N 9, wonach stets zu fragen sei, ob eine vernünftige Person guten Glaubens und mit den erforderlichen Mitteln einen Anwalt beauftragen würde). Von einem solchen wird bei sehr geringen Streitwerten ausgegangen, wobei diese bei maximal Fr. 2'000.angesetzt werden (vgl. ZK ZPOEmmel, Art. 118 N 11; Wuffli, a.a.O., Rz. 418). Vorliegend ging die Vorinstanz mit ihrem Hinweis auf den geringen Streitwert von nunmehr Fr. 360.- (Fr. 1'200.abzüglich der bezahlten Fr. 840.-) denn auch offenbar von einem Bagatellfall aus. Dem kann gefolgt werden. Was die Klägerin dagegen vorbringt, verfängt nicht: Dass sie nicht zur behaupteten Teilzahlung Stellung genommen hat, ist der Klägerin anzulasten, zumal die Begründung des Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege grundsätzlich zusammen mit dem Gesuch zu erfolgen hat. Auch war ihr die Behauptung durchaus bekannt, hat der Beklagte diese doch bereits im (damaligen) Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege vor Prozesseinleitung aufgestellt (Urk. 4/6/16 S. 3 und Urk. 4/6/17). Zudem hatte die Klägerin in jenem Verfahren selbst im Nachgang zum Urteil vom 3. Mai 2018 in ihrer Eingabe vom 9. Mai 2018 diese Zahlung bestätigt (vgl. Urk. 4/6/21 S. 3). Im Übrigen räumt die Klägerin in ihrer Rechtsmitteleingabe selbst (nochmals) ein, dass der Betrag von Fr. 840.tatsächlich bei C. eingegangen sei. Soweit die Klägerin vorbringt, dass ein paar hundert Franken für sie viel Geld seien, geht ihr Einwand ebenfalls ins Leere, zumal dem strittigen Betrag in Relation zu ihren (geltend gemachten) finanziellen Verhältnissen (vgl. Urk. 4/6/8/1 S. 2, wonach ihre monatlichen Einkünfte Fr. 3'514.sowie ihre monatlichen Ausgaben
Fr. 1'316.05 betragen) durchaus Bagatellcharakter zugesprochen werden kann und im Übrigen die Zahlung an einen Dritten erfolgen soll (vgl. Urk. 4/2 S. 2). Entsprechend erweist sich die Rechtsverbeiständung auch aus diesem Grund als sachlich nicht notwendig.
6. Nach dem Ausgeführten ist die sachliche Notwendigkeit der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO zu verneinen. Der vorinstanzliche Entscheid ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unbegründet und ist entsprechend abzuweisen.
Im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtsgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG
i.V.m. § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 150.festzusetzen und der unterliegenden Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Von der Zusprechung einer Parteientschädigung ist abzusehen.
Die Klägerin ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (Urk. 1 S. 2, prozessualer Antrag). Der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege setzt neben der Mittellosigkeit kumulativ auch voraus, dass die Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 lit. b ZPO). Die Beschwerde ist jedoch als aussichtslos anzusehen (vgl. vorstehende Erwägungen). Entsprechend ist das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt.
Parteientschädigungen werden für das zweitinstanzliche Verfahren keine zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an den Beklagten des vorinstanzlichen Verfahrens, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt in der Hauptsache Fr. 1'200.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2019
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Faoro versandt am:
am
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