E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP180029
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP180029 vom 02.04.2019 (ZH)
Datum:02.04.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Zusammenfassung : Eine Generalunternehmerin beauftragte die Klägerin mit Bauarbeiten auf einem Grundstück der Schweizerischen Bundesbahnen. Es entstand ein Streit über den Werklohn, woraufhin die Klägerin ein Bauhandwerkerpfandrecht im Grundbuch vormerken liess. Das Handelsgericht musste entscheiden, ob das Grundstück der Beklagten als Verwaltungsvermögen im sachenrechtlichen Sinne anzusehen ist. Nach Prüfung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung und Gesetzesänderungen wurde festgestellt, dass das Grundstück der Beklagten als Verwaltungsvermögen qualifiziert werden kann. Daher konnte das Bauhandwerkerpfandrecht nicht bestehen bleiben, und die vorsorgliche Vormerkung wurde gelöscht.
Schlagwörter : Beklagten; Vorinstanz; Recht; Gericht; Entscheid; Parteien; Urteil; Sachverhalt; Verhandlung; Verfügung; Zustellung; Akten; Sachverhalts; Telefonat; Bezirksgericht; Betreibung; Vorladung; Uster; Verbindung; Kostenvorschuss; Hauptverhandlung; Entscheidgebühr; Rechnung; Reparatur; Forderung; Verfahren; Telefongespräch; Beschwerdeverfahren; Sekunden
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 138 ZPO ; Art. 159 ZPO ; Art. 191 ZPO ; Art. 234 ZPO ; Art. 244 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 29 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 8 ZGB ; Art. 9 BV ; Art. 90 BGG ; Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:132 I 42; 139 III 466; 142 I 86;
Kommentar:
Kaspar Gehring, Kommentar zum Bundesgesetz über die Krankenversicherung, Art. 6 UVG, 2018
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP180029-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin MLaw K. Peterhans

Urteil vom 2. April 2019

in Sachen

  1. AG,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwältin Dr. iur. X.

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 30. April 2018 (FV180008-I)

Erwägungen:

    1. Am 23. Februar 2018 reichte der Kläger der Vorinstanz kommentarlos die Klagebewilligung des Friedensrichteramts C. vom 30. Januar 2018 (Urk. 1) ins Recht. Hierauf wurde dem Kläger mit Verfügung vom 5. März 2018 Frist angesetzt, dem Gericht eine den Voraussetzungen von Art. 244 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit Art. 130 f. ZPO entsprechende Klage zu unterbreiten. Überdies wurde er aufgefordert, dem Gericht innert 14 Tagen einen Kostenvorschuss zu leisten (Urk. 2). Die vorgenannte Verfügung konnte beiden anwaltlich nicht vertretenen - Parteien zugestellt werden (vgl. Urk. 3 und Urk. 5). Innert angesetzter Frist leistete der Kläger den Kostenvorschuss und reichte der Vorinstanz eine den Vorschriften der Schweizerischen Zivilprozessordnung entsprechende Klage mit folgenden sinngemässen Rechtsbegehren ins Recht (Urk. 10 und Urk. 32 S. 2):

      1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Fr. 2'926.zuzüglich 5% Zins sowie die Betreibungskosten zu bezahlen.

      2. In der Betreibung Nr. ... sei der Rechtsvorschlag gegen den Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes C. vom 18. September 2017 in diesem Umfang zu beseitigen und definitive Rechtsöffnung zu erteilen.

      3. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens in der Höhe von Fr. 350.wurden vom Kläger bezahlt. Die Beklagte hat ihr diesen Betrag zu erstatten.

      4. Unter Kostenfolge zu Lasten der Beklagten.

        Mit Verfügung vom 29. März 2018 wurden die Parteien zur Hauptverhandlung vom 30. April 2018 vorgeladen (Urk. 12). Die Beklagte nahm die Vorladung innert der Abholungsfrist nicht entgegen, weshalb diese an das Gericht retourniert und die Verhandlung vom 30. April 2018 ohne die Beklagte durchgeführt wurde

        (Urk. 13 und Prot. I S. 5 ff.). Mit unbegründetem Urteil vom 30. April 2018 entschied die Vorinstanz folgendes (Urk. 16 S. 2 f.):

        1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 2'926.zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Mai 2015 sowie die Betreibungskosten des Betreibungsamtes C. zu bezahlen.

        1. Der von der Beklagten in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes C. (Zahlungsbefehl vom 18. September 2017) erhobene Rechtsvorschlag wird im Umfang von Fr. 2'926.zuzüglich Zins zu 5% seit dem 30. Mai 2015 beseitigt.

        2. Die Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 635.-.

          Verlangt keine der Parteien eine schriftliche Begründung des Urteils, so ermässigt sich die Entscheidgebühr auf zwei Drittel.

        3. Die Entscheidgebühr wird der Beklagten auferlegt. Sie wird vom Kläger unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen. Die Entscheidgebühr ist dem Kläger jedoch von der Beklagten zu ersetzen. Es wird vorgemerkt, dass ein Kostenvorschuss von Fr. 635.geleistet wurde.

        4. Die Kosten des Schlichtungsverfahrens werden der Beklagten auferlegt. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 350.für die Kosten des Schlichtungsverfahrens zu bezahlen.

        5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

        6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte durch Publikation im Amtsblatt sowie nach Eintritt der Rechtskraft an das Betreibungsamt C. , je gegen Empfangsschein.

        7. [Rechtsmittel].

        Das Urteil wurde der Beklagten mittels Publikation im Amtsblatt am tt.mm.2018 eröffnet (Urk. 17). Gemäss Aktennotiz vom 17. Mai 2018 rief das Gericht die Beklagte an und teilte ihr - unter Bezugnahme auf das Telefongespräch des Vortages mit, das Urteil werde ihr nochmals zugestellt (Urk. 19). Mit Berichtigungsverfügung vom 23. Mai 2018 wurde der Mitteilungssatz des Urteils vom 30. April 2018 dahingehend korrigiert, dass der Beklagten das Urteil nicht mittels Publikation im Amtsblatt, sondern durch schriftliche Mitteilung eröffnet wird (Urk. 22, Dispositivziffer 1). Gemäss Berichtigungsverfügung begann die Rechtsmittelfrist des Urteils vom 30. April 2018 mit Zustellung der Verfügung neu zu laufen (Urk. 22, Dispositivziffer 2). Die Berichtigungsverfügung konnte wiederum beiden Parteien

        zugestellt werden (Urk. 23). Auf Ersuchen der nunmehr anwaltlich vertretenen Beklagten wurde den Parteien am 15. respektive 16. August 2018 eine Begrün- dung des Urteils vom 30. April 2018 zugestellt (Urk. 24 und Urk. 27 bis Urk. 29).

    2. Mit Beschwerdeschrift vom 13. September 2018 beantragte die Beklagte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksgerichts Uster vom 30. April 2018 und die Rückweisung zur neuen Entscheidung an das Bezirksgericht Uster (Urk. 31 S. 2). Den ihr mit Verfügung vom 18. September 2018 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 630.- (Urk. 38) leistete sie fristgerecht (Urk. 39). Mit vorgenannter Verfügung wurde auch das Gesuch der Beklagten um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Sodann wurde mit Verfügung vom 17. Oktober 2018 der Kläger zur Beantwortung der Beschwerde und die Vorinstanz zur Vernehmlassung aufgefordert (Urk. 40). Die Vorinstanz reichte dem Gericht mit Poststempel vom 25. Oktober 2018 eine vom 24. Oktober 2018 datierende Vernehmlassung ins Recht

      (Urk. 41). Diese wurde den Parteien mit Verfügung vom 26. November 2018 zugestellt (Urk. 42). Mit unaufgeforderter Eingabe vom 4. März 2019 erkundigte sich der Kläger nach dem Verfahrensstand und reichte Beilagen ins Recht (Urk. 43 und Urk. 44). Weitere Eingaben der Parteien erfolgten nicht. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1 bis Urk. 30). Auf die Ausführungen der Parteien wird nachfolgend nur insoweit eingegangen, als dies für die Entscheidfindung notwendig ist.

    3. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

    4. Die Beklagte macht im Rahmen des Beschwerdeverfahrens erstmals geltend, mit der Vorinstanz vor der Hauptverhandlung vom 30. April 2018 telefonisch in Kontakt getreten zu sein. Diese Ausführungen sind trotz des umfassenden Novenverbots im Beschwerdeverfahren zulässig. Noven müssen zumindest so weit vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (BGE 139 III 466 E. 3.4 S. 471 und BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,

  1. 4.5.1). Demnach sind die Vorbringen hinsichtlich der telefonischen Kontaktaufnahme mit dem Gericht vorliegend zulässig und beachtlich.

    2. Die Beklagte moniert, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, da sie sich zu den Vorbringen der Gegenseite nicht habe äussern können (Urk. 31 S. 2). Als ihr die Verfügung vom 5. März 2018 am 13. März 2018 zugegangen sei, habe D. [Mitglied des Verwaltungsrats mit Einzelunterschrift] umgehend bei der Vorinstanz angerufen. Überdies habe er schon am 7. März 2018 mit dem Bezirksgericht telefoniert. Ein weiteres Telefonat habe am 20. März 2018 stattgefunden. Zu all diesen Telefonaten seien keine Aktennotizen erstellt worden (Urk. 31 S. 3 f.). Zum Nachweis der Telefongespräche legt die Beklagte ihre E. [Mobilfunknetzbetreiber] Telefonabrechnung vom März 2018 ins Recht, welche an den vorgenannten Daten einen Verbindungsaufbau zwischen ihr und der Telefonnummer der Vorinstanz aufzeigt (Urk. 35/5). Anfangs April 2018 sei D. im Ausland gewesen. In dieser Zeit habe die Beklagte

  2. mit der Entgegennahme der Post betraut. Jedoch sei diesem die Gerichtsurkunde nicht ausgehändigt worden. Infolgedessen habe die Beklagte auf die Schnelle eine Vollmacht für F. beantragt, die jedoch nicht rechtzeitig er- öffnet worden sei, weshalb die Gerichtsurkunde retourniert worden sei. Umgehend nach der Rückkehr ihres Zeichnungsberechtigten aus dem Ausland habe sich dieser am 19. April 2018 telefonisch mit der Vorinstanz in Verbindung gesetzt, um nachzufragen, was man der Beklagten per Gerichtsurkunde habe zustellen wollen. Es sei ihm mitgeteilt worden, dass es sich um die Vorladung zur Hauptverhandlung gehandelt habe und man diese der Beklagten nochmals zustellen werde. Das Datum der Verhandlung habe man telefonisch nicht bekanntgegeben, weshalb die Beklagte davon ausgegangen sei, die Verhandlung werde erst in einigen Wochen stattfinden (Urk. 31 S. 4 f.). Zum Beleg des Telefonats mit

der Vorinstanz vom 19. April 2018 reicht die Beklagte ihre E. Telefonabrechnung vom April 2018 ins Recht, welche am 19. April 2018 drei Telefonverbindungen der Beklagten mit der Hauptnummer der Vorinstanz nachweist (10 Sekunden um 11:36 Uhr, 43 Sekunden um 14:17 Uhr und 3 Minuten 39 Sekunden um 14:18 Uhr; Urk. 35/10). Als die Beklagte fast einen Monat später immer noch keine Vorladung erhalten habe und sich D. diesbezüglich beim Gericht am

16. Mai 2018 telefonisch erkundigt habe, habe man ihm mitgeteilt, die Verhandlung hätte bereits stattgefunden und das Urteil sei schon ergangen. Dieses sei öffentlich publiziert worden, da die Beklagte nicht erreichbar gewesen sei (Urk. 31

S. 6). Die Beklagte erachtet es in Anbetracht des Telefonats vom 19. April 2018 geradezu als zynisch, wenn die Vorinstanz in ihrem begründeten Entscheid vom

30. April 2018 ausführe, sie - die Beklagte sei im Vorfeld der Verhandlung telefonisch nicht erreichbar gewesen (Urk. 31 S. 5).

      1. Der von der Beklagten angerufene verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) dient der Sachaufklärung und stellt ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern (BGE 142 I 86 E. 2.2 S. 89; 135 I 187 E. 2.2

        S. 190). Der vorgenannte Anspruch wurde vom Gesetzgeber in bestimmten in Art. 138 Abs. 3 ZPO klar statuierten - Tatbeständen dahingehend eingeschränkt, dass eine Gerichtszustellung auch ohne effektive Kenntnisnahme durch den Adressaten als erfolgt gelten und entsprechende Säumnisfolgen auslösen kann. Hierunter fällt die sogenannte Zustellungsfiktion gemäss Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO. Diese greift, wenn eine eingeschriebene gerichtliche Postsendung am siebten Tag nach dem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abgeholt wurde und der Adressat mit einer Zustellung rechnen musste.

      2. Aus den vorinstanzlichen Akten ergibt sich, dass die Verfügung vom 5. März 2018 der Beklagten zugestellt werden konnte (Urk. 2 und Urk. 3). Damit hatte sie spätestens ab diesem Zeitpunkt Kenntnis des Verfahrens. Die eingeschrieben versandte Vorladung vom 29. März 2018 (Urk. 12) wurde von der Beklagten innert der siebentägigen Abholungsfrist nicht entgegengenommen, weshalb sie im Sinne

        von Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO als zugestellt galt. Ab diesem Zeitpunkt war der Beklagten der Verhandlungstermin zumindest fiktiv bekannt. Als sie sodann am

        30. April 2018 der Verhandlung unentschuldigt fernblieb, kamen die Säumnisfolgen von Art. 234 ZPO zur Anwendung. Diese besagen, dass das Gericht seinen Entscheid auf bereits ergangene Eingaben und Vorbringen der an der Verhandlung anwesenden Partei stützen kann. Vor der Hauptverhandlung wurden seitens der Beklagten keine Eingaben gemacht. Die Vorinstanz handelte demnach rechtmässig und beging keine Gehörsverletzung, wenn sie einzig auf die Sachverhaltsdarstellungen des Klägers abstellte.

      3. Indessen stellt sich die Frage, ob sich die Beklagte aufgrund des von ihr behaupteten Telefongesprächs mit der Vorinstanz vom 19. April 2018 nach Treu und Glauben auf eine abermalige Zustellung der Vorladung verlassen durfte. Der von der Beklagten ins Recht gelegte Verbindungsnachweis belegt am 19. April 2018 drei Telefonate zwischen der Nummer der Beklagten mit der Hauptnummer des Bezirksgerichts Uster (Urk. 35/10). Während die ersten beiden Telefonate lediglich einige Sekunden dauerten, betrug die Dauer des dritten Anrufs rund 3 Minuten und 39 Sekunden, was auf ein Gespräch zwischen der Vorinstanz und der Beklagten schliessen lässt. In ihrer Vernehmlassung zu diesem rund vierminütigen Telefongespräch wies die Vorinstanz darauf hin, dass die Beklagte nicht behaupte, mit der fallführenden Gerichtsschreiberin MLaw G. gesprochen zu haben. Aus diesem Umstand schloss die Vorinstanz, eine Vernehmlassung zum Gesprächsinhalt erübrige sich, und verzichtete auf Ausführungen, ob und mit wem das behauptete Telefongespräch stattdessen stattgefunden habe, sowie zum Gesprächsinhalt desselben (Urk. 41).

      4. Aufgrund des seitens der Beklagten ins Recht gelegten Verbindungsnachweises ist davon auszugehen, dass zwischen ihr und dem Bezirksgericht Uster am 19. April 2018 ein Telefonat stattgefunden hat. Der Gesprächsinhalt dieses Telefonats ist jedoch unklar. Will die Beklagte geltend machen, ihr sei eine erneute Zustellung der Vorladung in Aussicht gestellt worden, hat sie nach den allgemeinen Beweisregeln von Art. 8 ZGB entsprechende Belege hierfür ins Recht zu legen. Mit dem Verbindungsnachweis vermag sie zwar nachzuweisen, dass sie

        das Bezirksgericht Uster entgegen den anderslautenden Erwägungen im vorinstanzlichen Urteil (vgl. Urk. 32 S. 3) im Vorfeld der Verhandlung kontaktierte; ein Nachweis des Gesprächsinhalts gelingt damit jedoch noch nicht. Die Beklagte legte auch nicht näher dar, welche Person des Bezirksgerichts Uster ihr diese Auskunft erteilt haben soll. Die Beklagte offeriert im Beschwerdeverfahren die Zeugenbefragung von D. als Beweismittel. Dieses Beweismittel wird jedoch lediglich zur Behauptung offeriert, die Vorinstanz habe das Datum der Verhandlung anlässlich des Telefonats vom 19. April 2018 nicht bekanntgegeben, weshalb D. davon ausgegangen sei, die Verhandlung finde erst in einigen Wochen statt (Urk. 31 S. 5). Da dies nicht das eigentliche Beweisthema - die Frage der in Aussicht gestellten erneuten Zustellung der Vorladung betrifft, ist diese Beweisofferte vorliegend nicht relevant. Überdies kann D. aufgrund seiner Funktion als Organ der Beklagten ohnehin nicht als Zeuge befragt werden (Art. 159 ZPO). Einer Befragung von D. als Partei (Art. 191 Abs. 1 ZPO) wäre sodann in antizipierter Beweiswürdigung der Beweiswert abzusprechen, insbesondere da keine weiteren Indizien dafür vorliegen, dass ihm die Vorinstanz eine erneute Zustellung der Vorladung in Aussicht gestellt hat. Somit kann eine Befragung von

        D. als Partei, unterbleiben. Bei dieser Beweislage vermag die Beklagte mit ihrer Sachverhaltsdarstellung nicht durchzudringen. Infolgedessen erübrigen sich weitere Erörterungen zur Frage, ob sich die Beklagte nach Treu und Glauben auf eine entsprechende Auskunft hätte verlassen dürfen.

      5. Die Ausführungen der Beklagten im Zusammenhang mit der Zustellung des Endentscheids respektive der erfolgten Publikation desselben (Urk. 31 S. 6) sind in Bezug auf die geltend gemachte Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht relevant, weshalb nicht näher darauf einzugehen ist.

      1. Sodann moniert die Beklagte, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Forderung des Klägers basiere auf einer Rechnung für eine Fahrzeugreparatur. Gemäss den vorinstanzlichen Akten handle es sich beim reparierten Fahrzeug um einen Mercedes-Benz Sprinter mit dem Kennzeichen ZH . An die Rechnung angeheftet befinde sich ein Prüfbericht, aus welchem hervorgehe, dass nicht die Beklagte, sondern die H. GmbH Halterin

        des besagten Mercedes-Benz Sprinters sei. Dies gehe im Übrigen auch aus dem ebenfalls im Recht liegenden Fahrzeugausweis hervor. Es sei schleierhaft, wie die Vorinstanz zum Schluss gekommen sei, der Mercedes-Benz gehöre respektive habe der Beklagten gehört. Überdies habe der Kläger seine Behauptung, er sei von der Beklagten beauftragt worden, auf eine durch ihn ausgestellte Rechnung - und nicht auf eine Auftragserteilung der Beklagten gestützt. Schliesslich sei unklar, ob zwischen den Parteien ein Werkvertrag zustande gekommen sei. Dies gehe weder aus den eingereichten Unterlagen hervor noch habe der Kläger dies anlässlich der Hauptverhandlung schlüssig darlegen können. Zudem sei völlig widersinnig, dass die Versicherung der Beklagten die Reparatur eines Autos bezahle, welches ihr gar nicht gehöre (Urk. 31 S. 7 f.).

      2. Die Sachverhaltsermittlung gilt nur dann als offensichtlich unrichtig, wenn sie eindeutig und augenfällig unzutreffend ist, nicht jedoch wenn sich bloss Zweifel ergeben (BGE 132 I 42 E. 3.1). Es muss ein qualifizierter Mangel, d.h. eine klare Abweichung der (wirklichen) tatsächlichen Umstände vom Sachverhalt, den das Gericht dem Entscheid zugrunde gelegt hat, vorliegen. Die offensichtlich unrichtige Sachverhaltsfeststellung stellt mithin eine Verletzung des Willkürverbotes im Sinne von Art. 9 BV dar. Willkürlich ist eine tatsächliche Annahme (Sachverhaltsfeststellung) z.B. wenn sie offensichtlich unhaltbar ist, zur tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht auf einem offenkundigen Versehen beruht, wobei letzteres der Aktenwidrigkeit entspricht (vgl. BGer 5A_256/2007 vom 20. Juni 2007, E. 4.1).

      3. Der Kläger stützte seinen Forderungsbetrag auf eine im Recht liegende Rechnung für die Reparatur eines Mercedes-Benz Sprinters. Anlässlich der Hauptverhandlung schilderte er, wie sich die Höhe der eingeklagten Forderung im Einzelnen zusammensetze. Die im Recht liegende Rechnung ist an die Beklagte adressiert (vgl. Urk. 6/7 und Urk. 11/3). Aus diesen Schilderungen und den zugrundeliegenden Akten, insbesondere der einschlägigen Reparaturrechnung, geht keine unhaltbare Annahme ein offensichtliches Versehen der Vorinstanz hervor. Soweit die Beklagte vorbringt, aus den Akten lasse sich entnehmen, sie sei nicht die Halterin des besagten Mercedes-Benz Sprinters, ist ihr entgegenzu-

halten, dass der Richter im Rahmen der vorliegend anwendbaren, durch die Fragepflicht gemäss Art. 247 Abs. 1 ZPO eingeschränkte Verhandlungsmaxime nicht gehalten ist, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären und in den Akten nach entsprechenden Informationen zu suchen. Unbenommen hiervon liesse die Frage des Fahrzeughalters keine Schlussfolgerung zum Schuldner der Reparaturrechnung zu. Eine unhaltbare Sachverhaltsermittlung der Vorinstanz ist auch in dieser Hinsicht zu verneinen. Selbiges gilt für den Einwand, der Kläger stütze seine Forderung lediglich auf eine Rechnung, nicht jedoch auf eine Auftragserteilung einen Werkvertrag. Der Richter durfte sein Urteil aufgrund der - nicht völlig haltlosen - Reparaturrechnung und der Schilderungen des Klägers fällen, wonach er von der Beklagten den Auftrag zur Reparatur des Fahrzeugs erhalten habe (Prot. I S. 5). Anzumerken ist, dass selbst Zweifel an der Sachverhaltsdarstellung zur Annahme einer offensichtlich unrichtigen Sachverhaltsermittlung nicht ausreichen. Nach dem Gesagten ist der Vorinstanz entgegen der Ansicht der Beklagten keine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts vorzuwerfen.

3.3 Die Rügen der Beklagten sind damit unbegründet und die Beschwerde ist abzuweisen.

    1. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von

      § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 630.festzusetzen. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beklagten aufzuerlegen und mit ihrem Kostenvorschuss zu verrechnen.

    2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Kläger mangels eines entsprechenden Antrags sowie relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO und Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 630.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beklagten auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage von Kopien der Urk. 43 und Urk. 44, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'926.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 2. April 2019

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw K. Peterhans

versandt am: am

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.