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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP170055
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP170055 vom 22.08.2018 (ZH)
Datum:22.08.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Forderung; Vorinstanz; Beklagten; Entscheid; Recht; Valentinstag; Vorinstanzliche; Verfahren; Urteil; Betreibung; Dolmetscher; Partei; Vorinstanzlichen; Beschwerdeverfahren; Verrechnung; Angefochten; Klägers; Angefochtenen; Teien; Gemachte; Parteien; Tatsache; Gericht; Zusammenhang; Schung; Hauptverhandlung; Tatsachen; Unrichtig; Täuschung
Rechtsnorm: Art. 104 OR ; Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 120 OR ; Art. 239 OR ; Art. 245 OR ; Art. 318 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 41 OR ; Art. 57 ZPO ; Art. 9 BV ; Art. 90 BGG ; Art. 91 ZPO ; Art. 97 OR ;
Referenz BGE:127 III 365; 136 III 322; 140 III 312; 140 III 602; 142 III 210; 142 III 413;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:Thomas Sutter-Somm; Thomas Sutter;
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170055-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi

Urteil vom 22. August 2018

in Sachen

  1. ,

    Kläger und Beschwerdeführer

    gegen

  2. ,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2017 (FV170015-F)

Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 19. Oktober 2015 erhob der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) gegen die Beklagte und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) vor Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 1'635.- nebst gesetzlichem Verzugszins seit 5. Mai 2015. Gleichzeitig verlangte er die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal (Urk. 2/2).

    2. Mit Urteil vom 8. Juni 2016 wurde die Beklagte von der Vorinstanz verpflichtet, dem Kläger Fr. 420.- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2015 sowie Fr. 83.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. Gleichzeitig hob die Vorinstanz im Umfang dieser teilweisen Gutheissung der Forderungsklage den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal auf. Die Gerichtskosten im Umfang von Fr. 375.- wurden dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass sie aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen würden (Urk. 2/4 ff.), wofür ihm gegen- über der Beklagten zu einem Viertel das Rückgriffsrecht eingeräumt werde. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Entschädigung von Fr. 350.- (inklusive Kosten der Friedensrichterverhandlung von Fr. 250.-) zu bezahlen (Urk. 2/26 [unbegründete Fassung] und Urk. 2/29 [begründete Fassung]).

    3. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 16. Oktober 2016 innert Frist Beschwerde (vgl. Urk. 1 S. 2, E. 1.4).

    4. Mit Beschlüssen der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde vorgemerkt, dass das vorgenannte Urteil der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 im Umfang der teilweisen Gutheissung der Forderungsklage des Klägers gemäss Dispositiv-Ziffer 1 rechtskräftig geworden ist. Im Übrigen wurde das Urteil aufgehoben und die Sache im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen (Urk. 1 S. 19).

    5. Mit Urteil vom 8. November 2017 verpflichtete die Vorinstanz die Beklagte erneut, dem Kläger Fr. 420.- nebst Zins zu 5 % seit 2. Juni 2015 sowie Fr. 83.30

      Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen und hob wiederum im Umfang dieser teilweisen Gutheissung der Forderungsklage den Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal auf. Neu wurden zur gleichgebliebenen Ent-

      scheidgebühr von Fr. 375.- die Dolmetscherkosten in der Höhe von Fr. 325.- hinzugerechnet. Die damit resultierenden Gerichtskosten im Umfang von Fr. 700.- wurden wiederum dem Kläger zu drei Vierteln und der Beklagten zu einem Viertel auferlegt. Der Kläger wurde darauf hingewiesen, dass die Gerichtskosten soweit möglich aus dem von ihm geleisteten Vorschuss bezogen würden und der Restbetrag vom Kläger unter Einräumung des Rückgriffsrechtes von Fr. 175.- gegen- über der Beklagten bezogen werde. Sodann wurde die Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine reduzierte Entschädigung von neu Fr. 600.- (inklusive Kosten des Rückweisungsentscheids von Fr. 150.- und der Friedensrichterverhandlung von Fr. 250.-) zu bezahlen (Urk. 3 = Urk. 11 S. 16 f.).

    6. Gegen dieses Urteil erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. Dezember 2017 innert Frist (Urk. 4/1) Beschwerde und stellte dabei folgende Anträge (Urk. 10 S. 2):

      - Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger 500 Franken zuzgl. Verzugszins wegen ungerechtfertigter Nichterfüllung der Schenkungsauflage, wegen absichtlicher Täuschung, wegen ungerechtfertigter Bereicherung, wegen Schadenersatzpflicht oder aus einem anderen vom Gericht festgelegten Grund zurückzuzahlen, weil sie sich widerrechtlich bereichert hat. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben.

      • Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger Schadenersatz im Wert von 15 Franken zuzgl. Verzugszins für die widerrechtliche Beschädigung eines T- Shirts zu zahlen. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal sei aufzuheben.

      • Die Verteilung der vorinstanzlichen Gerichtsgebühr sei entsprechend anzupassen (Art. 318 Abs. 3 ZPO).

      • Die Gebühren für die Dolmetscherin seien zu stornieren und dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen.

      • Die Gebühren dieses Beschwerdeverfahrens seien dem Bezirksgericht Horgen aufzuerlegen. Eventualiter seien sie der Beklagten aufzuerlegen.

      • Dem Kläger sei eine angemessene Entschädigung zuzusprechen.

    7. Den mit Verfügung vom 11. Dezember 2017 auferlegten Kostenvorschuss für das vorliegende Rechtsmittelverfahren in der Höhe von Fr. 150.- leistete der Kläger innert Frist (Urk. 12 f.).

    8. Mit Verfügung vom 8. Januar 2018 wurde der Beklagten Frist zur Erstattung einer Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 14). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Stellungnahme der Beklagten ein.

    9. Oberrichterin Dr. M. Schaffitz ist per Ende Juni 2017 aus ihrem Amte ausgeschieden. Für sie amtet im vorliegenden Beschwerdeverfahren neu Oberrichterin Dr. S. Janssen.

    10. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-9). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

2. Bereits an dieser Stelle ist auf Folgendes hinzuweisen: In den Erwägungen zum Rückweisungsentscheid der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde darauf hingewiesen, dass die Vorinstanz in ihrem ersten Entscheid vom 8. Juni 2016 fünf verschiedene Forderungen beurteilt hat. Die in diesem angefochtenen Entscheid unter den Titeln Forderung für die Operation der Mutter der Beklagten, Forderung für die Erstuntersuchung der Mutter und Verkehrsunterricht geprüften Forderungen des Klägers sind von der Vorinstanz - teilweise - gutgeheissen (Urk. 2/29 S. 6 ff. E. 2.2.-4.), diejenigen unter den aufgeführten Titeln Forderung bezüglich des Valentinstags und Kaputtes T-Shirt hingegen sinngemäss (vgl. Urk. 2/29 S. 13 Dispositivziffer 1) abgewiesen worden (Urk. 2/29 S. 3 ff. bzw. S. 10 f. E. 2.1. bzw. 2.5.). Gegenstand der damaligen Beschwerde waren die erste und die fünfte Forderung. Im nicht angefochtenen Umfang, d.h. im Umfang der teilweisen Gutheissung der Forderungsklage des Klä- gers (zweite bis vierte Forderung), war das vorinstanzliche Urteil somit rechtskräf- tig geworden, was in der Folge auch vorgemerkt wurde (Urk. 1 S. 4, E. 3.2, und

S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 1. Beschlusses). Eine Rückweisung erfolgte nur im Umfang der teilweisen Abweisung der Forderungsklage des Klägers im Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016, d.h. nur hinsichtlich der unter den aufgeführten Titeln Forderung bezüglich des Valentinstags und Kaputtes T-Shirt geprüften Forderungen (Urk. 1 S. 19, Dispositiv-Ziffer 1 des 2. Beschlusses).

Die übrigen Forderungen bildeten dementsprechend nicht mehr Beurteilungsgegenstand im vorinstanzlichen Verfahren. Als rechtskräftig abgeurteilte Sache waren sie einer erneuten Beurteilung - wie von der Vorinstanz im angefochtenen Entscheid vorgenommen und wenn auch mit der früheren Beurteilung übereinstimmend - nicht mehr zugänglich (vgl. zum Ganzen BGE 142 III 210, m.w.H.). Indem die Vorinstanz die unter den aufgeführten Titeln Forderung bezüglich des Valentinstags und Kaputtes T-Shirt geprüften Forderungen als nicht ausgewiesen erachtete, hätte sie lediglich diese abzuweisen gehabt. Allerdings wurde dies seitens des Klägers nicht gerügt, weshalb dieser Mangel vorliegend nicht zu beheben ist. Der Kläger ist jedoch darauf hinzuweisen, dass er den ihm bereits im ersten Entscheid der Vorinstanz vom 8. Juni 2016 zugesprochenen Betrag nur einmal einfordern kann.

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll; was nicht in dieser Weise beanstandet wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern Bestand. Dies gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht offensichtlich ist (vgl. BGE 142 III 413 E. 2.2.4). Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    2. In Tatfragen ist die Kognition der Beschwerdeinstanz gemäss Art. 320 lit. b ZPO auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt. Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 320 N 5). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz nach Art. 320 lit. a ZPO indessen volle Kognition. Entsprechend dem Grundsatz iura novit curia wendet die Beschwerdeinstanz das dem Prozessstoff zugrunde liegende Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO). Rechtsanwendung von Amtes wegen bedeutet, dass diesbezüglich keine Rügeobliegenheit der Par-

teien besteht. Eine Partei, die falsche oder gar keine Ausführungen zur Rechtsanwendung macht, darf keinen Rechtsnachteil erleiden (Thomas Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf, § 17 Rz. 1358 mit Verweis auf ZK ZPO-Sutter-Somm/von Arx, Art. 57 N 17 und BSK ZPO-Gehri, Art. 57 N 3 ff.). Damit ist die Beschwerdeinstanz nicht an eine unvollständige oder irrige rechtliche Begründung der Parteien gebunden. Insofern hat die Beschwerdeinstanz von Amtes wegen zu entscheiden, ob die Beschwerdeanträge im Ergebnis begründet sind oder nicht.

4. Der Kläger moniert im vorliegenden Beschwerdeverfahren - wie schon im Verfahren PP160043-O - am angefochtenen Entscheid die Beurteilung der mit seiner Klage geltend gemachten Forderungsansprüche im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 und mit einer Auseinandersetzung der Parteien im Dezember 2014, d.h. die Abweisung der von der Vorinstanz unter den Titeln Forderung bezüglich des Valentinstags und Kaputtes T-Shirt geprüften Forderungen (Urk. 10 S. 2 ff.; Urk. 11 ff. S. 3, E. 2.1, und S. 12 ff., E. 2.5). Neu beanstandet er weiter die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zu drei Vierteln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16).

    1. Hinsichtlich der geltend gemachten Forderung von Fr. 500.- im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 ist unstrittig, dass die Parteien vereinbart hatten, den Valentinstag 2015 gemeinsam zu verbringen. Für diesen Anlass finanzierte der Kläger die Auslagen im Zusammenhang mit einer hübschen Aufmachung der Beklagten (Haarstyling, Fingernägel, Kleider etc.) im Gesamtwert von Fr. 500.-. Den Valentinstag verbrachten die Parteien nicht gemeinsam, da die Beklagte das vereinbarte Treffen kurzfristig abgesagt hatte (Urk. 1 S. 4 f. E. 4.1; Urk. 11 S. 4,

      E. 2.1.3).

      In den Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom 18. April 2017 im Verfahren PP160043-O wurde - der vorinstanzlichen Auffassung in ihrem ersten Entscheid vom 8. Juni 2016 zustimmend - festgehalten, dass die Finanzierung einer hübschen Aufmachung der Beklagten im Umfang von Fr. 500.- durch den Kläger als Schenkung im Sinne von Art. 239 Abs. 1 OR und das gemeinsame Verbringen des Valentinstags als Auflage im Sinne von Art. 245 Abs. 1 OR zu qualifizieren ist

      (vgl. Urk. 1 S. 11, E. 4.6.2 und 4.7). Weiter wurde darauf hingewiesen, dass die rechtshindernde Tatsache der entfallenen Bereicherung an und für sich von der Beklagten geltend zu machen gewesen wäre. Indessen war darauf nicht näher einzugehen, weil dies vom Kläger - im damaligen (Beschwerde-) Verfahren - nicht gerügt wurde (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.8.3).

      Ferner wurde in besagtem Zusammenhang auch ein Schadenersatzanspruch des Klägers aus Art. 97 OR verneint (vgl. Urk. 1 S. 13, E. 4.9).

      Bemängelt wurde in den genannten Erwägungen, dass sich der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.- im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 auf absichtliche Täu- schung berufen hatte, die Vorinstanz sich hierzu in ihrem ersten Entscheid vom

      8. Juni 2016 nicht geäussert hatte, womit sie dem Kläger das rechtliche Gehör verweigert hatte. Aus diesem Grund wurde die Sache mit dem Rückweisungsbeschluss der Kammer vom 18. April 2017 an die Vorinstanz zurückgewiesen (vgl. Urk. 1 S. 14 f., E. 4.10).

      Demzufolge ist im vorliegenden Beschwerdeverfahren in Bezug auf die vom Klä- ger geltend gemachte Forderung im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 einzig von Belang, was die Vorinstanz in ihrem neuen Urteil zur Frage der absichtlichen Täuschung ausführt und was der Kläger mit seiner Beschwerde dem entgegenhält.

    2. In ihrem neuen und hier angefochtenen Urteil vom 8. November 2017 äussert sich die Vorinstanz nunmehr zur Frage der absichtlichen Täuschung und zu den diesbezüglichen Vorbringen des Klägers, wonach die Beklagte ihm eine Liebesbeziehung nur vorgespielt habe und mit ihm auch den Valentinstag gar nicht habe verbringen wollen (vgl. Urk. 11 S. 6 ff., E. 2.1.10 ff.). Sie erwog diesbezüg- lich namentlich, dass es nicht darum gehe, ob die Beklagte dem Kläger eine Liebesbeziehung vorgespielt habe, sondern darum, ob die Beklagte bereit gewesen sei, den Valentinstag mit dem Kläger zu verbringen. Und soweit der Kläger eine Täuschung seitens der Beklagten darin sehe, dass sie entgegen ihren Beteuerungen nicht bereit gewesen sei, den Valentinstag mit ihm zu verbringen, habe er

      für diese These keinen rechtsgenügenden Beweis eingereicht bzw. erbracht (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13).

    3. Mit seiner Beschwerde macht der Kläger geltend, dass entgegen der Meinung der Vorinstanz die Täuschung nicht darin bestanden habe, dass die Beklagte von Anfang plante, die Schenkungsauflage nicht zu erfüllen, sondern darin, dass sie mir eine Liebesbeziehung vorspielte, um überhaupt die Schenkung zu erhalten (vgl. Urk. 10 S. 3).

Der Kläger hat zwar in der Replik entsprechende Ausführungen zur absichtlichen Täuschung gemacht, indem er ausführte, Es ist offensichtlich, dass die Beklagte mir die Beziehung nur vorgespielt hat, um neue Kleider zu bekommen und ihre Haare und Nägel machen lassen zu können (vgl. Urk. 2/21 S. 2), worauf er in seiner Beschwerde verweist (vgl. Urk. 10 S. 3). Damit wäre an sich rechtsgenügend behauptet, dass die Beklagte ihm eine Liebesbeziehung vorgespielt habe, um überhaupt die Schenkung zu erhalten. Im Zeitpunkt, in dem die Replik erstattet wurde, war aber der Aktenschluss bereits eingetreten. Dieser trat für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung ein. Daran ändert auch der Passus in Dispositiv-Ziffer 1 Absatz 2 der vorinstanzlichen Verfügung vom 20. April 2016 betreffend eigene Tatsachenbehauptungen (vgl. Urk. 2/19

S. 2) nichts (vgl. zum Aktenschluss BGE 140 III 312 E. 6). Dass der Kläger vor Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung bereits die fragliche Behauptung aufgestellt hätte, macht er in der Beschwerdeschrift nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung führte er zur absichtlichen Täuschung nämlich lediglich aus: Da die Beklagte gar nie die Absicht hatte, mit mir den Valentinstag zu verbringen, verlange ich den Betrag von Fr. 500.- wegen Täuschung zurück (vgl. Urk. 2 Prot. S. 5). Wohl ergänzte er später, die Beklagte habe ihm mehrere SMS geschrieben, unter anderem mit dem Inhalt Ich liebe dich, danke mein Schatz, Schatz du bist ein Engel und ihm ein Bild, auf dem Ich liebe Dich geschrieben stehe, geschenkt. Die Behauptung, sie habe eine Liebesbeziehung vorgespielt, um überhaupt die Schenkung zu erhalten, lässt sich daraus aber ebenfalls nicht ableiten. In seiner Klageschrift hatte der Kläger lediglich geltend gemacht, wenn die Beklagte von Anfang an geplant

hätte, ihren Teil der Abmachung nicht zu erfüllen (d.h. nicht vorhatte, den Valentinstag mit ihm zu verbringen), könnte sogar Betrug vorliegen (vgl. Urk. 2/2 S. 3).

Somit hatte die Vorinstanz unter dem Titel absichtliche Täuschung lediglich die anlässlich der Hauptverhandlung aufgestellte klägerische Behauptung, die Beklagte habe gar nie die Absicht gehabt, den Valentinstag mit dem Kläger zu verbringen, abzuhandeln. Damit hat sich die Vorinstanz auseinandergesetzt (vgl. Urk. 11 S. 7, E. 2.1.13). Zwar ist nach dem Dargelegten - aufgrund des Aktenschlusses - nicht korrekt, dass sie diesbezüglich auch auf die Ausführungen des Klägers in der Eingabe betreffend Widerruf und diejenigen in seiner Replik und nicht auf diejenigen in der Hauptverhandlung eingegangen ist (Urk. 11 S. 7,

E. 2.1.13 mit Verweis auf Urk. 2/17 und 2/21); dies schadet aber nicht. Zum Argument der Vorinstanz, dass Beweise dafür fehlten, dass die Beklagte nie den Valentinstag mit dem Kläger habe verbringen wollen, äussert sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift im Übrigen nicht.

Mit dem - aufgrund des Aktenschlusses - verspäteten Vorbringen des Beklagten, wonach ihm die Beklagte eine Liebesbeziehung nur vorgespielt habe, hatte sich die Vorinstanz nicht auseinanderzusetzen. Im Übrigen verweist der Kläger, wie soeben dargetan, in diesem Zusammenhang als Beweis einzig auf Textnachrichten der Beklagten. Zu einer Liebesbeziehung gehören aber selbst in der heutigen Zeit mehr als nur blosse Textnachrichten.

Sodann ist darauf hinzuweisen, dass auch in den weiteren vom Kläger in seiner Beschwerdeschrift vorgetragenen Argumenten gegen den angefochtenen Entscheid eine unzulässige Erweiterung des durch den Rückweisungsbeschluss begrenzten Prozessstoffes liegt (vgl. Urk. 10 S. 4), weshalb darauf nicht weiter einzugehen ist.

Im Ergebnis vermag der Kläger mit seiner Beschwerde hinsichtlich seiner geltend gemachten Forderung von Fr. 500.- im Zusammenhang mit dem Valentinstag 2015 weder eine unrichtige Rechtsanwendung noch eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts darzutun. Die Beschwerde ist diesbezüglich abzuweisen.

    1. Bezüglich des geltend gemachten Forderungsanspruches im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Parteien im Dezember 2014 ist zunächst auf die diesbezüglichen Erwägungen zu den Beschlüssen der Kammer vom

      18. April 2017 im Verfahren PP160043-O zu verweisen (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5). Die Rückweisung in diesem Punkt wurde insbesondere damit begründet, dass die Beklagte gegenüber der ihrerseits unbestritten gebliebenen und rechtsgenügend ausgewiesenen Forderung des Klägers in der Höhe von Fr. 15.- sinngemäss Verrechnungseinrede erhoben bzw. Tilgung durch Verrechnung geltend gemacht hatte, was im vorinstanzlichen Entscheid vom 8. Juni 2016 unberücksichtigt gelassen worden war (vgl. Urk. 1 S. 16 ff., E. 5.3). Die Vorinstanz prüfte die Verrechnungseinrede der Beklagten nunmehr im angefochtenen Entscheid. Sie erachtete die Verrechnungseinrede als gültig erfolgt, weshalb die Forderung des Klägers für das kaputte T-Shirt durch Verrechnung getilgt worden sei (Urk. 11 S. 12 ff. E. 2.5).

    2. Der Kläger stellt in Abrede, dass die Verrechnungseinrede der Beklagten gültig erfolgt sei. Nicht zu überzeugen vermöge die vorinstanzliche Auffassung, wonach er den - der (Gegen-) Forderung zugrunde liegende - Schaden der Beklagten für den Fuss und die Fingernagelbehandlung in der Höhe von 150.-

(Fr. 50.- Krankenkassenkosten + Fr. 100.- Fingernagelbehandlung) nicht, sondern lediglich die von ihr geltend gemachte Notwehrsituation bestritten habe. Eine explizite Bestreitung der Einwendung der Beklagten sei nämlich gar nicht notwendig gewesen. Er habe eine rechtsgenügende Gegendarstellung abgegeben, welche die Tatsachenbehauptungen der Beklagten gesamthaft widerlege bzw. mit welcher abweichende Tatsachenbehauptungen aufgestellt worden seien. So habe er im vorinstanzlichen Verfahren mehrfach geltend gemacht, dass nicht er die Beklagte, sondern die Beklagte ihn grundlos angegriffen habe. Es sei sein Recht gewesen, sich zu verteidigen und zu wehren. Er habe sich darauf beschränkt, die Beklagte von seinem Körper fernzuhalten. Wenn die Beklagte sich bei seiner Abwehr tatsächlich verletzt haben sollte, sei diese Verletzung nicht durch ihn verursacht worden. Mit diesen Ausführungen sei die Darstellung der Beklagten widerlegt worden, weshalb der von ihr geltend gemachte Schaden nicht mehr explizit habe bestritten werden müssen. Mit seiner Gegendarstellung mangle es der (Gegen-) Forderung der Beklagten an einer Anspruchsgrundlage, weshalb sie gar nicht zur Verrechnung habe gebracht werden können (vgl. Urk. 10 S. 4 ff.).

      1. Inwieweit Tatsachen zu behaupten und zu substantiieren sind, ergibt sich einerseits aus den Tatbestandsmerkmalen der angerufenen Norm und anderseits aus dem prozessualen Verhalten der Gegenpartei (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_443/2017 vom 30. April 2018, E. 2; je mit Hinweisen). Eine Tatsachenbehauptung hat nicht alle Einzelheiten zu enthalten. Es genügt, wenn die Tatsachen, die unter die das Begehren stützenden Normen zu subsumieren sind, in einer den Gewohnheiten des Lebens entsprechenden Weise in ihren wesentlichen Zügen oder Umrissen behauptet werden (BGE 136 III 322 E. 3.4.2; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2, nicht publ. in BGE 140 III 602). Ein solchermassen vollständiger Tatsachenvortrag wird als schlüssig bezeichnet, da er bei Unterstellung, er sei wahr, den Schluss auf die anbegehrte Rechtsfolge zulässt. Bestreitet die Gegenseite den schlüssigen Tatsachenvortrag der behauptungsbelasteten Partei, greift eine über die Behauptungslast hinausgehende Substanziierungslast. Die Vorbringen sind diesfalls nicht nur in den Grundzügen, sondern in Einzeltatsachen zergliedert so umfassend und klar darzulegen, dass darüber Beweis abgenommen oder dagegen der Gegenbeweis angetreten werden kann (BGE 127 III 365 E. 2b; BGer 4A_195/2014 vom 27. November 2014, E. 7.3.2,

        nicht publ. in BGE 140 III 602; je mit Hinweisen).

      2. Sowohl in der Klageantwort als auch in der Duplik führte die Beklagte aus, der Kläger sei ins Schlafzimmer gerannt und habe sie umgestossen, so dass sie sich am Bein verletzt und geblutet habe (vgl. Urk. 12 S. 2 und Urk. 24 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung gab sie diesbezüglich ergänzend zu Protokoll, dass der Kläger sie geschubst habe, als sie ihm den Zugang zu ihrem Schlafzimmer habe verweigern wollen. Deswegen habe sie nun eine Narbe. Wenn er von ihr Fr. 15.- für das T-Shirt verlange, dann fordere sie von ihm Fr. 50.-, die sie der Krankenkasse bezahlt habe, sowie Fr. 100.- für die Fingernagelbehandlung zurück (vgl. Urk. 2 Prot. S. 10).

Damit stützte die Beklagte ihre (Gegen-) Forderung sinngemäss auf die Anspruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung (Art. 41 ff. OR). Gemäss

Art. 41 Abs. 1 OR haftet der Verursacher für Schäden, die kausal durch ein widerrechtliches und schuldhaftes Verhalten entstanden sind. Die Beweislast liegt dabei grundsätzlich vollumfänglich beim Geschädigten (vgl. auch Urk. 1 S. 12,

E. 4.8.2). Indem der Kläger ihre Sachverhaltsdarstellung in Abrede stellte bzw. gar als falsch deklarierte und bereits mit seinem Klagebegehren eine diesbezügliche Gegendarstellung abgegeben hat (vgl. Urk. 2 S. 3; Urk. 17 S. 2; Urk. 21 S. 4), bestritt er entgegen der vorinstanzlichen Auffassung (vgl. Urk. 11 S. 12 f.,

E. 2.5.4) sinngemäss und rechtsgenügend das Vorliegen der von der Beklagten geltend gemachten Anspruchsgrundlage. Damit griff die über die Behauptungslast hinausgehende Substantiierungslast. Die Beklagte hätte vor Vorinstanz ihre Anspruchsgrundlage weiter zu substantiieren gehabt. Aus ihrer Sachverhaltsdarstellung ergibt sich aber insbesondere nicht schlüssig, was für den von ihr geltend gemachten Schaden ursächlich war, worin genau der Schaden bestanden hat sowie was die Schadensbehebung genau beinhaltete und dafür notwendig war. Ihre Vorbringen werden denn auch durch keinerlei Beweismittel untermauert. Da die Beklagte eine eingehendere Substantiierung unterlassen hat, kann die von ihr geltend gemachte Anspruchsgrundlage der ausservertraglichen Haftung entgegen der vorinstanzlichen Auffassung nicht bejaht werden (vgl. Urk. 11). Ihre Verrechnungsansprüche sind unbegründet.

    1. Wenn zwei Personen einander Geldsummen schulden, so kann nach

      Art. 120 Abs. 1 OR jede ihre Schuld verrechnen (sofern beide Forderungen fällig beziehungsweise erfüllbar sind). Eine Verrechnung kann auch derjenige geltend machen, dessen Gegenforderung bestritten wird (Art. 120 Abs. 2 OR). Die Verrechnungswirkung tritt aber nur ein, wenn die Verrechnungsforderung tatsächlich besteht und durchsetzbar ist. Wird sie bestritten, muss im Prozess ihr Bestehen bewiesen werden (CHK OR-L. Killias/M. Wiget, Art. 120 N 10).

      Wie soeben dargetan, blieb die Beklagte den Beweis für das Bestehen ihrer bestrittenen (Gegen-) Forderung schuldig, weshalb diese einer Verrechnung nicht zugänglich ist. Indem die Vorinstanz die Verrechnungseinrede als ausgewiesen erachtete, hat sie sowohl das Recht unrichtig angewandt als auch den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt. Die Beschwerde bezüglich der vorinstanzlichen Beurteilung der vom Kläger im Zusammenhang mit einer Auseinandersetzung der Parteien im Dezember 2014 geltend gemachten Forderung erweist sich als begründet.

    2. Ergänzend anzufügen bleibt an dieser Stelle, dass, wie bereits ausgeführt, der Aktenschluss für den Kläger mit Abschluss seines Vortrags an der Hauptverhandlung eintrat (vgl. Ziffer 5.3 vorstehend). Folglich wäre eine Bestreitung des Schadens der Beklagten durch den Kläger beim Widerruf des Vergleichs - entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 11 S. 13, E. 2.5.4) - zu spät erfolgt. Gleiches gilt im Übrigen auch für die Anmerkung der Vorinstanz, der Kläger habe beim Widerruf des Vergleichs nicht die Fälligkeit und Klagbarkeit der (Gegen-) Forderung bestritten (vgl. Urk. 11 S. 14, E. 2.5.7).

    1. Als Zwischenergebnis resultiert nach dem Gesagten, dass die Beschwerde gegen die teilweise Abweisung der Forderungsklage des Klägers im angefochtenen Entscheid hinsichtlich der geprüften Forderung unter dem aufgeführten Titel Forderung bezüglich des Valentinstags abzuweisen und diejenige unter jenem Kaputtes T-Shirt gutzuheissen ist. Entsprechend ist die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger zusätzlich zum ihm bereits zugesprochenen Betrag von Fr. 420.-

      Fr. 15.- zu bezahlen.

    2. Der Kläger verlangt einen Verzugszins von 5% seit dem 5. Mai 2015. Mit E- Mails vom 19. und 20. April 2015 (Urk. 2/15/10/1-3) wurde die Beklagte vom Klä- ger zur Bezahlung der hier zu beurteilenden Forderungen bis spätestens 30. April 2015 aufgefordert. Von der Beklagten ist unbestritten geblieben, dass sie sich seither in Verzug befindet. Gemäss Art. 104 Abs. 1 OR hat der Schuldner Verzugszinse zu fünf vom Hundert für das Jahr zu bezahlen, wenn er mit der Zahlung einer Geldschuld in Verzug ist. Daher kann dem Kläger antragsgemäss auf den Betrag von Fr. 15.- ab dem 5. Mai 2015 5% Verzugszins zugesprochen werden.

    3. Damit ist - ebenfalls wie beantragt - der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal im Umfang des zuzusprechenden Betrages von Fr. 15.- nebst Zins zu 5% seit 5. Mai 2015 aufzuheben.

8.1 Sodann kritisiert der Kläger die ihm nunmehr erstmals mit dem angefochtenen Entscheid zu drei Vierteln auferlegten Dolmetscherkosten (Urk. 10 S. 6 f.; Urk. 11 S. 16).

      1. Der Amtssprache nicht mächtigen Verfahrensbeteiligten ist gegebenenfalls eine Dolmetscherin oder ein Dolmetscher zur Seite zu stellen. Die entsprechenden Kosten sind Gerichtskosten (Art. 95 Abs. 2 lit. d ZPO) und gemäss Prozessausgang zu verteilen. Daher ist das Vorbringen des Klägers, wonach die nunmehrige Kostenauferlegung der Dolmetscherkosten gegen Treu und Glauben verstosse, weil solche den Parteien im ersten Entscheid der Vorinstanz 8. Juni 2016 nicht auferlegt worden seien (vgl. Urk. 10 S. 6 f.), nicht zielführend. An der Hauptverhandlung war eine Dolmetscherin anwesend, was von keiner Partei auch nur ansatzweise kritisiert wurde (vgl. Urk. 2 Prot. S. 4). Damit sind die Kosten auch effektiv angefallen. Ebenso vermögen die Ausführungen des Klägers nicht zu überzeugen, dass nicht aktenkundig gewesen sei, dass die Beklagte eine Dolmetscherin beantragt habe. Die Beklagte spreche und verstehe sehr gut Hochdeutsch, weshalb die Bestellung einer Dolmetscherin nicht notwendig gewesen sei. Für solche unnötigen Kosten habe die Vorinstanz selbst aufzukommen (vgl. Urk. 10 S. 7). Die Beklagte ist Staatsangehörige von Kamerun. In den von ihr vorgängig an die Hauptverhandlung eingereichten Unterlagen findet sich zwischen den Parteien und in französischer Sprache geführte Korrespondenz (vgl. Urk. 2/13/4, 2/13/5 und 2/13/10). Weiter ergibt sich aus dem Urteil des Zwangsmassnahmengerichts am Bezirksgericht Horgen vom 21. August 2015 (Geschäfts-Nr. GS150022-F), dass auch an der Verhandlung in jenem Verfahren ein Dolmetscher anwesend war (vgl. Urk. 2/13/1 S. 8, Disp.-Ziff. 2). Aber auch die vom Kläger bei Klageeinreichung ins Recht gereichte Kurzmitteilungskorrespondenz lässt nicht zweifelsohne auf verhandlungssichere Deutschkenntnisse der Beklagten schliessen (vgl. Urk. 2/3/1). Es ist nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz für die Hauptverhandlung den Beizug einer Dolmetscherin als Französisch-Übersetzerin als indiziert sah. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.

      2. Ergänzend anzufügen bleibt, dass der Kläger im Grunde sinngemäss eine reformatio in peius (Verschlechterungsverbot) rügt. Wohl hat die Vorinstanz in ihrem ersten Urteil die Dolmetscherkosten nicht aufgeführt (vgl. Urk. 2/29 S. 13, Disp.-Ziff. 2), was sie nun im angefochtenen Entscheid nachholt (Urk. 11 S. 16, Disp.-Ziff. 2). Eine reformatio in peius liegt indes nicht vor. Die Dolmetscherkosten hätten durch die Vorinstanz später auch noch separat mit einer (Nachtrags-) Verfügung erhoben werden dürfen, selbst wenn der erste vorinstanzliche Entscheid in Rechtskraft erwachsen wäre und dies nicht dem Regelfall entspricht (vgl. Art. 104 Abs. 1 ZPO).

    1. Der Kläger obsiegt im vorliegenden Beschwerdeverfahren im Umfang von Fr. 15.-, unterliegt jedoch in einem solchen von Fr. 500.-.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens rechtfertigt sich eine analoge Anwendung von Art. 318 Abs. 3 ZPO nicht und ist nicht, wie beantragt, über die erstinstanzlichen Prozesskosten neu zu entscheiden (Art. 106 Abs. 2 ZPO; vernachläs- sigbares höheres Obsiegen im Umfang von knapp 1 % bei einem Streitwert im vorinstanzlichen Verfahren von Fr. 1'635.-, ohne Zinsen und Kosten [Art. 91 Abs. 1 ZPO]). Vielmehr ist die vorinstanzliche Kostenauferlegung zu bestätigen.

      Die Vorinstanz erwog diesbezüglich weiter, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten (abzüglich des von ihm geleisteten Vorschusses) vom Kläger bezogen würden, wofür ihm im Umfang des Obsiegens gegenüber der Beklagten (im Betrag von Fr. 175.-) das Rückgriffsrecht einzuräumen sei, was im Dispositiv auch entsprechend angeordnet wurde (vgl. Urk. 11 S. 15, E. 3, und S. 16, Disp.-Ziff. 3). Dies wurde vom Kläger nicht beanstandet und ist folglich so zu belassen.

      Sodann ist darauf hinzuweisen, dass vorliegend die vorinstanzliche Entschädigungsregelung (inkl. Ersatz der Kosten des ersten Beschwerdeverfahrens sowie des Schlichtungsverfahrens) nicht angefochten wurde und damit ohnehin nicht mehr zur Disposition steht.

    3. Für das Beschwerdeverfahren ist von einem Streitwert von Fr. 515.- auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 2 lit. a, § 4

Abs. 1 und 2, § 10 und § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 150.- festzusetzen.

Der Kläger obsiegt in vernachlässigbarer Höhe, weshalb ausgangsgemäss die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens ihm aufzuerlegen sind (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Aus dem gleichen Grund hat der Kläger für das Beschwerdeverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. Eine solche steht auch der Beklagten nicht zu. Sie hat sich am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt und somit auch keine Umtriebe zu verzeichnen. Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 8. November 2017 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    1. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger Fr. 435.- nebst Zins zu 5 % seit

    2. Juni 2015 auf den Betrag von Fr. 420.- und seit 5. Mai 2015 auf den Betrag von Fr. 15.- sowie Fr. 83.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Sihltal aufgehoben.

    Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an das Migrationsamt des Kantons Zürich sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermö- gensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 515.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 22. August 2018

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi

versandt am: mc

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