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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP170011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP170011 vom 26.04.2017 (ZH)
Datum:26.04.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Beschwerde; Recht; Vorinstanz; Beklagten; Vertrag; Fahrzeug; Partei; Parteien; Vorinstanzliche; Betreibung; Vorinstanzlichen; Verfahren; Entscheid; Beschwerdeverfahren; Habe; Habe; Gültig; Rungen; Kreditfahrt; Sodann; Kreditfahrten; Gericht; Bestritt; Klage; Erwägung; Arbeitsverhältnis; Beweis; Diesbezüglich; Wonach
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 132 ZPO ; Art. 243 ZPO ; Art. 247 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 339a OR ; Art. 42 BGG ; Art. 63 ZPO ; Art. 79 KG ; Art. 8 ZGB ; Art. 90 BGG ; Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:134 II 244;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP170011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Faoro

Beschluss und Urteil vom 26. April 2017

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Klägerin und Beschwerdegegnerin

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 7. Februar 2017 (FV160152-L)

Erwägungen:

I.
  1. Prozessgeschichte

    1. Am 25. August 2016 erhob die Klägerin und Beschwerdegegnerin (fortan Klägerin) gegen den Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) nach Durchführung eines Schlichtungsverfahrens und Ausstellung der Klagebewilligung (Urk. 1) vor Vorinstanz eine Forderungsklage über Fr. 9'840.- nebst gesetzlichem Verzugszins seit 21. März 2016, Fr. 80.30 Betreibungskosten und Fr. 500.- für Umtriebe und Ärger. Gleichzeitig verlangte sie die Beseitigung des Rechtsvorschlags in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 11 (Urk. 1).

    2. Am 7. Februar 2017 erliess die Vorinstanz folgendes Urteil (Urk. 17 S. 13 f.):

      1. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 6'820.65 nebst Zins zu 5 % seit 6. April 2016 sowie Fr. 80.30 Betreibungskosten zu bezahlen. Im Mehrbetrag wird die Klage abgewiesen.

      2. Der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 11 (Zahlungsbefehl vom 27. April 2016) wird im Umfang von Fr. 6'820.65 aufgehoben.

      3. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 2'150.- festgesetzt (Entscheidgebühr Fr. 1'750.- und Schlichtungskosten Fr. 400.-).

      4. Die Gerichtskosten werden der Klägerin zu 3/10 und dem Beklagten zu 7/10 auferlegt und mit dem geleisteten Vorschuss der Klä- gerin in Höhe von Fr. 1'750.- verrechnet. Der Fehlbetrag von

        Fr. 400.- wird vom Beklagten nachgefordert. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin Fr. 1'105.- an die Gerichtskosten zu bezahlen.

      5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

      6. [Schriftliche Mitteilung.]

      7. [Rechtsmittel, Berufung, Frist 30 Tage.]

    3. Gegen dieses Urteil erhob der (mittlerweile anwaltlich vertretene) Beklagte innert Frist Berufung mit folgenden Anträgen (Urk. 22 S. 2):

      1.

      Die Klage sei abzuweisen.

      2.

      Das angefochtene Urteil sei aufzuheben und die Sache sei an das zuständige Arbeitsgericht zurückzuweisen.

      3.

      Unter gesetzlicher Kostenund Entschädigungsfolge.

      4.

      Dem Appellanten sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person des Unterzeichneten ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

    4. Am 27. März 2017 wurde verfügt, dass die Eingabe des Beklagten vom

      16. März 2017 als Beschwerde entgegengenommen werde (Urk. 27).

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen in der Beschwerde ist sodann nur insoweit einzugehen, als diese für die Entscheidfindung relevant sind.

  2. Überblick

    1. Die Klägerin leaste ein Fahrzeug der Marke Mercedes-Benz, das sie [im Februar/März 2015] dem Beklagten zum Gebrauch gegen Entgelt überliess. Am

      1. Juni 2015 unterzeichneten die beiden Parteien ein als Kauf-/Mietvertrag für Occasionswagen betiteltes Dokument, das Grundlage des vorliegenden Forderungsstreits darstellt. Der Beklagte führte sodann für die Klägerin während mehrerer Monate Kreditfahrten mit dem Fahrzeug aus. Im Oktober 2015 wurde die Zusammenarbeit beendet. Ende November 2015 stellte der Beklagte das Fahrzeug bei der Klägerin ab (siehe Urk. 23 E. I/2.).

    2. Die Klägerin hielt dafür, dass ihr gestützt auf den Kauf-/Mietvertrag für Occasionswagen vom 1. Juni 2015 folgende Beträge vom Beklagten zustehen:

      Karosseriekosten (Selbstbehalt) Fr. 1'000.00;

      Service Garage Fr. 1'328.30;

      Abgelaufene Pneus Fr. 250.00;

      Leasingbeitrag Nov. 2015 Fr. 641.50;

      Leasingbeitrag Dez. 2015 - Jan. 2016 Fr. 1'283.00; Fehlender Fahrzeugausweis Fr. 15.00;

      Zeitaufwand B.

      Fr. 250.00;

      Mehrkilometer Fr. 2'520.00;

      Funk-/Auftragsgebühren Fr. 2'000.00; Beitrag an SVA Fr. 2'392.95. Total Fr. 11'680.75

      Davon zog die Klägerin einen von ihr noch geschuldeten Betrag von Fr. 1'840.10 für Kreditfahrten ab (siehe Urk. 23 E. I/2 und Prot. S. 5 ff.). Mit erstinstanzlichem Urteil vom 7. Februar 2017 wurde der Klägerin in teilweiser Gutheissung ihrer Klage der Betrag von Fr. 6'820.65 (Karosseriekosten Fr. 1'000.-, Service Garage Fr. 1'328.30, Leasingbeiträge Nov. 15 bis Jan. 16 Fr. 1'924.50, fehlender Fahrzeugausweis Fr. 15.-, Funk-/Auftragsgebühren Fr. 2'000.-, Beitrag SVA

      Fr. 2'392.95, unter Abzug von Fr. 1'840.10 für Kreditfahrten) nebst Zins zugesprochen, wobei in diesem Umfang der Rechtsvorschlag in der entspechenden Betreibung aufgehoben wurde. Im Mehrbetrag wurde die Klage abgewiesen. Zudem wurde der Beklagte verpflichtet, die Betreibungskosten im Umfang von Fr. 80.30 zu bezahlen (Urk. 23 E. 2. und 3., Disp. Ziff. 1 und 2, siehe vorstehend E. I/1.2.).

  3. Prozessuales

    1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Män- geln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden.

    2. Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde schriftlich und begründet zu erheben. Der Inhalt dieser Bestimmung erschliesst sich durch einen Vergleich mit der entsprechenden Regelung für das bundesgerichtliche Verfahren in Art. 42 Abs. 2 BGG (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 N 15 mit Verweis auf BGE 134 II 244 E. 2.4). Praxisgemäss sind die Eintretensvoraussetzungen aber nicht so restriktiv wie gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG im bundesgerichtlichen Verfahren. So wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt, dass er explizit verletzte Gesetzesartikel nennt, da die kantonale Beschwerdeinstanz das Gesetz von Amtes wegen anwendet.

    3. Vom Beschwerdeführer muss aber verlangt werden, dass er klar und substantiiert darlegt, welchen Mangel der angefochtene Entscheid aufweist. Dabei hat er sich insbesondere konkret mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinanderzusetzen. Er muss erläutern, welche Erwägung aus welchen Gründen nicht zutreffend ist. Der gerügten Erwägung sind die aus Sicht des Beschwerdeführers zutreffenden Überlegungen gegenüberzustellen und es ist darzutun, zu welchem von jenem der Vorinstanz abweichenden Ergebnis diese führen. Der Beschwerdeführer kann seiner Rügeund Begründungspflicht nicht durch einen globalen Verweis auf bisherige Eingaben oder die Akten nachkommen. Insbesondere genügt die Erklärung der gesamten bisherigen Ausführungen zum Bestandteil der Beschwerde nicht. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Es kann daher keine Nachfrist zur ergänzenden Begründung angesetzt werden. Die Beschwerde muss diesfalls abgewiesen werden.

    4. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven. Das Novenverbot erfasst selbst diejenigen Fälle, in denen die Untersuchungsmaxime gilt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.).

    5. In casu bringt der Beklagte in seiner Rechtsmittelschrift vor, es sei beim Vorliegen eines arbeitsrechtlichen Prozesses - wie es vorliegend der Fall sei (siehe dazu nachstehend E. II/1. ff.) - praxisgemäss gestattet, auch im Berufungsverfahren Beweismittel zu benennen und zu edieren. Dazu reichte er mehrere Beilagen ein (Urk. 22 S. 8 und Urk. 23/1-5).

Vorliegend handelt es sich indes nicht um ein Berufungsverfahren, sondern ein Beschwerdeverfahren (siehe Urk. 27). Entsprechend gilt - wie erwähnt - das umfassende Novenverbot, das auch bei arbeitsrechtlichen Verfahren gilt. Entsprechend sind die vom Beklagten erstmals im Beschwerdeverfahren eingereich-

ten Unterlagen (Urk. 26/1-5), soweit sie sich nicht mit denjenigen vor Vorinstanz decken, neu und damit unzulässig und unbeachtlich.

Im Übrigen wären die für eine arbeitsrechtliche Streitigkeit geltenden Verfahrensbestimmungen ohnehin erst im Falle einer neuerlichen Klage vor dem Arbeitsgericht anwendbar und nicht - wovon der Beklagte offenbar ausgeht (Urk. 22 S. 8) - bereits im Rechtsmittelverfahren gegen einen in einem gewöhnlichen Forderungsprozess ergangenen Entscheid, selbst wenn die Rechtsmittelinstanz zum Schluss kommen sollte, es läge in Abweichung zum vorinstanzlichen Entscheid tatsächlich ein Arbeitsverhältnis vor.

II.
  1. Sachliche Zuständigkeit der Vorinstanz

    1. Die Vorinstanz erwog zunächst, dass sich ihre sachliche und funktionale Zuständigkeit aus § 24 lit. a GOG ergebe (Urk. 23 E. II/2.).

      Zur (seitens des Beklagten bestrittenen) Gültigkeit des Vertrages Kauf-

      /Mietvertrag für Occasionswagen erwog die Vorinstanz sodann, dass in Anwendung von Art. 8 ZGB dem Beklagten die Beweislast obliege. Zu beweisen wäre, dass weder er noch die Klägerin den Vertrag, so wie geschlossen, gegen sich hätten gelten lassen wollen, dass die schriftlichen Erklärungen nicht dem Willen beider Parteien entsprochen hätten. Eine Einvernahme von C. als Zeuge habe der Beklagte nicht explizit beantragt. Aber selbst wenn von einem solchen Beweismittelantrag auszugehen gewesen wäre, wäre dieses Beweismittel nicht abzunehmen gewesen. C. s Aussagen betreffend die Absicht der Klägerin wären als Beweis untauglich, zumal der Beklagte nie geltend gemacht habe, dass zwischen C. und der Klägerin diesbezüglich direkter Kontakt bestanden habe. Der Zeuge hätte sich mithin nicht über den tatsächlichen Willen der Klägerin äussern können.

      Der Beklagte habe zudem geltend gemacht, der Vertrag vom 1. Juni 2015 sei nicht gesetzeskonform. Ein Auto, das geleast sei, dürfe nicht weitervermietet oder verkauft werden. Diese Einrede betreffe jedoch eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft, weshalb der Beklagte

      daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten könne. Eine sinngemäss geltend gemachte Nichtigkeit des Vertrages vom 1. Juni 2015 sei mangels eines unmöglichen oder widerrechtlichen Inhalts sowie mangels Verstosses gegen die guten Sitten nicht gegeben.

      Entsprechend sei der am 1. Juni 2015 geschlossene Vertrag gültig zustande gekommen und der Beklagte habe diesen gegen sich gelten zu lassen (Urk. 23 E. III/1.3. f.).

    2. Der Beschwerdeführer beanstandet, das angefochtene Urteil sei unter Verletzung gesetzlicher Prozessformen zustande gekommen. Namentlich sei das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich für die vorliegende Streitsache nicht zuständig gewesen, da hauptsächlich ein Arbeitsverhältnis in Frage stehe:

      1. Die Vorinstanz sei offenbar stillschweigend davon ausgegangen, dass zwischen den Parteien ein einfaches Forderungsverhältnis vorläge. Dies sei jedoch aus folgenden Gründen falsch:

        • Zwar läge aufgrund der Urkunden 2/1-2 nahe, dass zwischen den Parteien ein Mietvertrag über ein Fahrzeug geschlossen worden sei. Indes zeige der am

          1. Juni 2015 abgeschlossene Kauf-/Mietvertrag für Occasionswagen mit dem angehängten Mercedes Benz Leasing-Vertrag Nr. , dass es sich bei dieser Mietkonstruktion um ein simuliertes Rechtsgeschäft handle. Insbesondere mache der im Vertrag enthaltene Eigentumsvorbehalt keinen Sinn, zumal die Klä- gerin als Leasingnehmerin gar nie Eigentümerin des geleasten Fahrzeugs geworden sei, womit der Vertrag bereits einen unmöglichen Inhalt habe. Zudem ergebe die Sachdarstellung des Beklagten, dass er die Voraussetzung für die Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit als Taxifahrer nicht erfüllt habe.

        • Aus Urkunde 2/4 gehe sodann ganz klar hervor, dass zwischen den Parteien ein Arbeitsvertragsverhältnis vorliege, indem dort klipp und klar ausgeführt werde, dass dem Beklagten Kreditfahrten vermittelt worden seien. Diese seien

          noch im Oktober 2015 ausgeführt worden. Wäre der Beklagte selbstständig, hätte er diese Fahrten selbst einkassiert.

        • Zudem ergebe sich aus Urkunde 2/5, dass die Klägerin auch gegenüber der SVA Zürich als Arbeitgeberin aufgetreten bzw. von dieser als Arbeitgeberin er-

          fasst worden sei. Entsprechend habe der Beklagte die Klägerin mit Schreiben vom 16. Februar 2016 auf die Entrichtung von Sozialabgaben hingewiesen.

        • Die Klägerin könne sodann auch nichts aus der eingereichten Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 zu ihren Gunsten ableiten, zumal eine Betreibung auch ohne bestehenden Rechtsgrund eingeleitet werden könne. Komme

          hinzu, dass vorliegend der entsprechende Zahlungsbefehl nicht eingereicht worden sei. Diesfalls dürfe das Gericht jedoch nicht über das Schicksal der entsprechenden Betreibung entscheiden, womit Disp. Ziff. 2 des angefochtenen Entscheides unter Verletzung der gesetzlichen Prozessformen ergangen sei.

        • Mit ihren übrigen Einlegerakten lege die Klägerin schliesslich selbst dar, dass

          sämtliche Kosten für das geleaste Fahrzeug über sie gelaufen seien.

        • Die Einlegerakten des Beklagten würden aufzeigen, dass er für den Juli und den August [2015] von der Klägerin Vorschüsse bezogen habe. Dies spreche ebenfalls für das Vorliegen eines Arbeitsverhältnisses.

        • Aus dem Umstand, dass eine Funkgebühr (Kostenbeteiligung für die über Mobiltelefonie geführte Vermittlung von Kunden) vereinbart worden sei, ergebe sich, dass sich der Beklagte in die Arbeitsorganisation der Klägerin eingefügt

          habe. Dies spreche ebenfalls für ein Arbeitsverhältnis. Um nichts anderes drehe sich auch die aktuelle Diskussion betreffend den Uber-Taxidienst. Die Suva sei in diesem Zusammenhang der Auffassung, es lägen arbeitsvertragliche Verhältnisse vor. Gemäss der Weisung des Bundesamtes für Sozialversicherungen würden Taxifahrer im Allgemeinen als unselbstständig Erwerbende gelten, namentlich auch dann, wenn sie ein eigenes Fahrzeug benützten. Vorliegend hätte der Beklagte jedoch nicht einmal ein eigenes Auto zur Verfügung gehabt, geschweige denn, dass dieses mit auf ihn lautenden Kennzeichen versehen gewesen wäre.

          Diesen Ausführungen folgend erweise sich die Einschätzung der Vorinstanz, der zwischen den Parteien abgeschlossene Vertrag vom 1. Juni 2015 sei gültig, als unhaltbar. Die Vorinstanz habe zu Unrecht die wirtschaftlichen Gegebenheiten ausgeblendet, insbesondere den Umstand, dass der Beklagte nach einem Ausweg gesucht habe, um trotz mangelnder Voraussetzungen als selbstständig er-

          werbend aufzuscheinen. Dieses laienhafte Vertragswerk stelle daher eine klare Simulation dar und sei ungültig.

      2. Aus den Aussagen aus dem [vorinstanzlichen] Protokoll ergebe sich sodann Folgendes:

        • Gemäss der Darstellung der Klägerin (S. 6) habe sie nicht nur einseitig das Verhältnis per 15. Oktober 2015 aufgelöst, sondern pflegte gegenüber dem Beklagten auch einen Ausschliesslichkeitsanspruch.

        • Der Beklagte habe die Dinge aus seiner Sicht geschildert (S. 18 ff.), namentlich den Versuch, sich als selbstständig Erwerbender zu etablieren, was indes nicht möglich gewesen sei. So habe er diesbezüglich ausgeführt, als selbstständig

          erwerbender Taxifahrer müssten gewisse Kriterien eingehalten werden (insbesondere Fahrzeug und Fahrtenschreiber auf eigenen Namen lautend, Vertrag für einen Standplatz). Dem sei vorliegend jedoch nicht so gewesen. Entsprechend sei er nicht als selbstständig Erwerbender anerkannt worden.

        • Auf Seite 22 unten habe der Beklagte sodann dargelegt, dass und weshalb er die Leasingraten für den November 2015 nicht mehr bezahlt habe, mit dem Fahrzeug noch einen Monat gefahren sei und dieses am 24. November 2015 bei der Klägerin abgestellt habe: Diese habe ihm von den letzten Kreditfahrten einen Betrag von Fr. 1'900.- geschuldet. Nach Abzug des Selbstbehaltes für die Reparaturkosten des Fahrzeugs sei ihm die Klägerin noch rund Fr. 900.- schuldig gewesen. Die Klägerin habe - trotz Gelegenheit - diese Darstellung nicht bzw. nicht substantiiert bestritten.

      3. Gehe es nach Darstellung der Klägerin, habe diese das Arbeitsverhältnis per

      15. Oktober 2015 aufgelöst. Der Beklagte habe das Fahrzeug bis zum

      24. November 2015 weiter benützt. Dafür habe er indes die Klägerin entschädigt, indem er sein Guthaben von Fr. 1'900.- nicht eingefordert und zur Verrechnung gestellt habe. Soweit die Klägerin Forderungen für die Zeit nach dem

      24. November 2015 stelle, fehle es an einem Rechtsgrund. Dies auch dann, wenn davon ausgegangen würde, die Parteien hätten - parallel zum Leasingvertrag - eine vierjährige Zusammenarbeit vereinbart, zumal die Klägerin das Verhältnis aufgelöst habe. Zu beachten sei auch, dass die Kreditfahrten - wie von der Klägerin in Urkunde 2/4 dokumentiert - einen wesentlichen und übermässigen Anteil der Zusammenarbeit abgedeckt hätten. Mit anderen Worten sei die Möglichkeit,

      Kreditfahrten ausführen zu können, für den Beklagten wesentlicher Bestandteil gewesen, um mit der Klägerin überhaupt in eine vertragliche Beziehung zu treten (Urk. 22 S. 2 ff.).

    3. Mit seinen Vorbringen wiederholt der Beklagte lediglich den vor Vorinstanz bereits eingenommenen Standpunkt, nämlich dass der von der Klägerin vorgelegte Vertrag ungültig sei und die Parteien in tatsächlicher Hinsicht etwas anderes (ein Arbeitsverhältnis) vereinbart hätten. Er setzt sich indes nicht mit der Argumentation der Vorinstanz auseinander, wonach er als beweisbelastete Partei gemäss Art. 8 ZGB den Beweis schuldig geblieben sei, dass weder er noch die Klä- gerin den (vorgelegten) Vertrag, so wie geschlossen, gegen sich hätten gelten lassen wollen bzw. dass die schriftlichen Erklärungen nicht dem Willen beider Parteien entsprochen hätten. Gleiches gilt hinsichtlich der vorinstanzlichen Erwä- gung, wonach auch nicht von einem nichtigen Vertrag auszugehen sei, zumal die vom Beklagten vorgebrachte Einwendung eine vertragliche Vereinbarung zwischen der Klägerin und der Leasinggesellschaft betreffe.

    4. Nachdem sich der Beklagte hinsichtlich der Gültigkeit des Vertrags vom

      1. Juni 2015 nicht in genügendem Masse mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinandersetzt, kommt er seiner Begründungspflicht nicht nach. Entsprechend bleibt es bei der vorinstanzlichen Erwägung, wonach der Vertrag vom 1. Juni 2015 gültig sei. Ist der Vertrag jedoch als gültig zu betrachten, hat sich die Vorinstanz zu Recht als zuständig im Sinne von § 24 lit. a GOG erachtet. Denn dass die Vorinstanz den vorgelegten Vertrag vom 1. Juni 2015 fälschlicherweise nicht als Arbeitsvertrag oder Innominatkontrakt mit arbeitsrechtlichen Elementen (wobei bei gleichzeitigem Vorliegen mietrechtlicher Elemente § 126 GOG zu beachten wäre) qualifizierte, macht der Beklagte zu Recht nicht geltend. Auf die weiteren Ausführungen des Beklagten hinsichtlich eines (dissimulierten) Arbeitsvertrages braucht nicht weiter eingegangen werden. Die Beschwerde erweist sich diesbezüglich damit als offensichtlich unzulässig, weshalb darauf nicht einzutreten ist.

      Was der Beklagte mit dem unter E. II/1.2./lit. c Wiedergegebenen vorbringen will, bleibt unklar. Weder beanstandet er damit konkret den vorinstanzlichen Entscheid, noch setzt er sich mit etwaigen Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Damit kommt er auch diesbezüglich seiner Begründungspflicht nicht rechtsgenü-

      gend nach. Abgesehen davon verrechnete die Vorinstanz durchaus den (von der Klägerin im Übrigen anerkannten) Betrag von Fr. 1'840.10 für noch nicht entschä- digte Kreditfahrten mit dem ausgewiesenen Betrag von Fr. 8'660.75. In der Folge hiess sie die Klage im Umfang der Differenzsumme von Fr. 6'820.65 gut (Urk. 23

      E. II/3. und Disp. Ziff. 1). Auf die nach dem 24. November 2015 entstandenen Forderungen ist nachstehend näher einzugehen (siehe Ziff. II/2/lit. b).

    5. Ebenfalls ins Leere geht der Einwand, mangels Vorliegens des entsprechenden Zahlungsbefehls hätte die Vorinstanz den Rechtsvorschlag nicht beseitigen dürfen. Bei der Anerkennungsklage im Sinne von Art. 79 SchKG handelt es sich um einen gewöhnlichen Zivilprozess, mit der Besonderheit, dass gleichzeitig über die Aufhebung des Rechtsvorschlages entschieden wird (vgl. KUKO SchKGVock, Art. 279 N 8). Die vorliegend geltend gemachten Ansprüche sind im vereinfachten Verfahren zu beurteilen (Art. 243 Abs. 1 ZPO). Die Untersuchungsmaxime im Sinne von Art. 243 Abs. 2 ZPO - wonach das Gericht den Sachverhalt von Amtes wegen feststellt - findet keine Anwendung, nachdem es sich um keine arbeitsrechtliche Streitigkeit handelt. Es gilt grundsätzlich die Verhandlungsmaxime, wenngleich in abgeschwächter Form (verstärkte Fragepflicht seitens des Gerichts; Art. 247 Abs. 1 ZPO). Grundsätzlich obliegt es daher den Parteien, den Prozessstoff selber zu sammeln (Lazopulos, OFK-ZPO, ZPO 247 N 1 ff.; ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15). Entsprechend besteht für das Gericht trotz verstärkter Fragepflicht kein Anlass, unbestrittene (oder gar explizit zugestandene) Tatsachenbehauptungen zu hinterfragen (ZK ZPO-Hauck, Art. 247 N 15). Der Beklagte bestritt im vorinstanzlichen Verfahren weder die Existenz der Betreibung noch die von der Klä- gerin geltend gemachte Betreibungsnummer. Zudem reichte die Klägerin im vorinstanzlichen Verfahren eine Kostenrechnung des Betreibungsamtes Zürich 11 ein, aus welcher der Beklagte als Schuldner und die Klägerin als Gläubigerin sowie die im Rechtsbegehren aufgeführte Betreibungsnummer hervorgehen. Entsprechend ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz ohne Vorlage des Zahlungsbefehls den vom Beklagten erhobenen Rechtsvorschlag im Umfang des erkannten Betrages aufhob.

  2. Forderungspositionen

Der Beklagte beanstandet in seiner Beschwerdeschrift folgende von der Vorinstanz der Klägerin zugesprochene Positionen bzw. Beträge (Urk. 22 S. 7 ff.):

  1. Die Servicegebühr von Fr. 1'328.30 sei nicht geschuldet, da das notwendige Fundament fehle, zumal die Klägerin diesen Anspruch auf den Vertrag vom

    1. Juni 2015 stütze und dieser ungültig sei. Im Rahmen des zwischen den Partei-

    en bestehenden Arbeitsverhältnisses wäre richtigerweise die Klägerin für die Instandhaltung des Fahrzeugs verantwortlich gewesen. Diese Kosten wären - sofern der Beklagte diese übernommen haben sollte - von der Klägerin gemäss Art. 327a f. OR zu ersetzen gewesen (Urk. 22 S. 7).

    Wie bereits erwähnt und entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Vertrag vom 1. Juni 2015 als gültig zu betrachten (siehe vorstehend Ziff. II/1.3.), womit eine rechtsgenügende Anspruchsgrundlage besteht. Damit erübrigen sich Weiterungen zu den Vorbringen hinsichtlich eines (allfälligen) Arbeitsverhältnisses, zumal der Beklagte zu Recht auch nicht geltend macht, der Vertrag vom

    1. Juni 2015 sei als arbeitsrechtlich zu qualifizieren. Mit den vorinstanzlichen Er-

    wägungen zur Servicegebühr, wonach sich der Beklagte vertraglich verpflichtet habe, allfällige Kosten wie Service Unterhalt sowie Unfall zu tragen, und im Weiteren den Beweis schuldig geblieben sei, dass der Service gratis durchgeführt hätte werden können und die Kosten somit von der Klägerin unnötig verursacht worden seien (Urk. 23 E. III/2.1.), setzt sich der Beklagte nicht auseinander. Entsprechend bleibt es diesbezüglich beim vorinstanzlichen Entscheid.

  2. Hinsichtlich der von der Vorinstanz zugesprochenen Leasinggebühren von Fr. 1'924.50 treffe die vorinstanzliche Erwägung nicht zu, wonach die Parteien Mitte Oktober 2015 die Vereinbarung getroffen hätten, dass der Beklagte ab November 2015 (nur) noch verpflichtet gewesen sei, die Raten in Höhe der Leasingkosten zu bezahlen. Der Beklagte habe gemäss [vorinstanzlichem] Protokoll S. 22 erklärt, es sei korrekt, dass die Klägerin ausgeführt habe, das Fahrzeug solle zurückgegeben werden. Das habe die Klägerin gemäss [vorinstanzlichem] Protokoll S. 6 auch selbst so ausgeführt. Aufgrund dessen jedoch anzunehmen, es sei am 15. Oktober 2015 quasi ein Mietvertrag vereinbart worden, sei schlicht unhaltbar und aktenwidrig. Der Beklagte habe das Fahrzeug deshalb nicht zurückgegeben, da er gemäss seinen Aussagen seinerzeit noch ein Guthaben von

    Fr. 1'900.- gehabt habe, was die Klägerin nicht bestritten habe. Entsprechend hätte die Vorinstanz feststellen sollen, dass zwischen den Parteien zumindest ab dem 15. Oktober 2015 ein vertragsloser Zustand geherrscht habe. Nun stehe indes fest, dass der Beklagte das Fahrzeug erst Ende November 2015 zurückgegeben habe. Sinngemäss mache er diesbezüglich ein Retentionsrecht im Sinne von Art. 339a Abs. 3 OR geltend. Entsprechend seien jedoch auch die Ausfüh- rungen der Vorinstanz unter Ziffer 2.3. nicht korrekt. Richtig sei vielmehr, dass der Beklagte an sich verpflichtet gewesen sei, das Fahrzeug mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses zurückzugeben (Urk. 22 S. 7).

    Die Vorinstanz erwog, die Klägerin habe geltend gemacht, es sei im Oktober 2015 vereinbart worden, dass die Zusammenarbeit aufgegeben werde, der Beklagte aber weiterhin das Fahrzeug behalte und die Leasingbeträge wie bis anhin bezahle. Die Frau des Beklagten habe sie am 29. November 2015 angerufen und ihr gesagt, das Auto stehe seit dem 28. November 2015 auf dem Besucherparkplatz der Klägerin. Dies habe der Beklagte nicht bestritten: Die Zusammenarbeit sei Ende Oktober 2015 beendet gewesen und es sei vereinbart worden, dass er ab November 2015 nur noch die Leasingraten zahlen müsse. Den Leasingbetrag für den Monat November 2015 habe er [der Beklagte] der Klägerin noch nicht bezahlt, sondern mit dem von ihr geschuldeten Betrag der letzten Kreditfahrt verrechnet (unter Hinweis auf Prot. I S. 21 ff.). Es sei entsprechend unbestritten - so die Vorinstanz weiter -, dass der Beklagte der Klägerin für den Monat November 2015 die Leasingkosten (Fr. 641.50) schulde. Bestritten sei hingegen, dass er der Klägerin Leasingraten für die Monate Dezember 2015 und Januar 2016 schuldig sei, da er das Fahrzeug Ende November [2015] zurückgegeben und nicht mehr gefahren habe. Die Parteien stimmten überein, dass ihre Zusammenarbeit per

    15. Oktober 2015 beendet und der Beklagte ab November 2015 nur noch verpflichtet gewesen sei, die Raten in Höhe der Leasingkosten zu bezahlen. Die Behauptung des Beklagten, wonach ursprünglich vereinbart worden sei, die Klägerin lease das Fahrzeug für ihn und übertrage es nach Bezahlung der letzten Rate auf ihn, sei unbestritten geblieben. Da der Beklagte im Weiteren nicht behauptet habe, es sei lediglich vereinbart worden, er habe der Klägerin die monatlichen Raten nur so lange zu bezahlen, als er Gebrauch vom Fahrzeug habe, sei von einem

    befristeten Vertragsverhältnis, nämlich bis zur Bezahlung der letzten Rate, auszugehen. Nachdem die Klägerin mit Schreiben vom 14. März 2016 das Verhältnis rückwirkend per 31. Januar 2016 gekündigt habe, habe sie indes auf weitere, ihr allfällig noch zustehende Raten bis zum Ablauf des befristeten Vertragsverhältnisses verzichtet. Soweit der Beklagte ausgeführt habe, die Klägerin habe das Auto im Dezember 2015 und Januar 2016 bereits weitervermietet oder verkauft, und die Klägerin diese Behauptungen bestritten habe, wäre der Beklagte beweispflichtig gewesen. Seine diesbezüglichen Ausführungen seien jedoch (unter Hinweis auf Prot. I S. 27, 28 und 34) diffus und widersprüchlich, weshalb - ohne in Willkür zu verfallen - von einer Beweisabnahme abgesehen werden könne. Entsprechend sei der Beklagte zu verpflichten, der Klägerin die ausstehenden Leasingraten von November 15 bis Januar 16 in Höhe von insgesamt Fr. 1'924.50 zu bezahlen (Urk. 23 E. III/2.3.).

    Mit diesen vorinstanzlichen Erwägungen setzt sich der Beklagte in seiner Beschwerdeschrift nicht auseinander. Insbesondere trägt er nicht vor, die Vorinstanz sei zu Unrecht davon ausgegangen, er habe die Vorbringen der Klägerin hinsichtlich einer Vereinbarung für die Zeit nach dem 15. Oktober 2015 nicht bestritten. Damit bleibt es bei der diesbezüglichen vorinstanzlichen Feststellung. Entsprechend durfte die Vorinstanz zu Recht auf die entsprechende Tatsachenbehauptung der Klägerin abstellen und damit vom Vorliegen einer Vereinbarung ausgehen, wonach der Beklagte das Fahrzeug behalte, jedoch weiterhin Leasingraten bezahle (Art. 55 in Verbindung mit Art. 247 Abs. 1 ZPO), aufgrund der seitens der Klägerin erfolgten Kündigung bis Ende Januar 2016. Entsprechend hat es damit sein Bewenden.

    Damit geht jedoch auch der Einwand des Beklagten ins Leere, es habe ein vertragsloser Zustand geherrscht. Gleiches gilt für das geltend gemachte Retentionsrecht im Sinne von Art. 339a Abs. 3 OR, zumal - wie bereits mehrfach erwähnt - der Vertrag vom 15. Juni 2015 sich als gültig erweist und der Beklagte zu Recht den Vertrag nicht als arbeitsrechtlich qualifiziert wissen will. Abgesehen davon verschafft das Retentionsrecht dem Berechtigten (wobei offenbleiben kann, ob der Beklagte überhaupt als Berechtigter im Sinne der Bestimmung anzusehen wäre) lediglich ein Zurückbehaltungs- und - bei ausbleibender Tilgung der Schuld

    - ein Verwertungsrecht, nicht jedoch ein Nutzungsrecht an der retinierten Sache

    (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. A., Zürich/Basel/Genf 2012, Art. 339b N 4; Müller/Rieder, Retentionsrecht des Arbeitnehmers - Konsequenzen für den Arbeitgeber, AJP 2009, S. 268 f.; zur Haftung des Arbeitnehmers bei unberechtigter Nutzung siehe Müller/Rieder, a.a.O., S. 269; siehe auch Prot. I S. 23, wonach der Beklagte einen Monat mit dem Fahrzeug gefahren sei). Dass die Kreditfahrten einen wesentlichen und übermässigen Anteil der Zusammenarbeit abgedeckt hätten und wesentlicher Bestandteil gewesen seien, um mit der Klägerin überhaupt in eine vertragliche Beziehung zu treten (vgl. Urk. 22 S. 6), wurde sodann erstmals im Beschwerdeverfahren behauptet. Es handelt sich daher um ein unzulässiges und damit unbeachtliches Novum (Art. 326 Abs. 1 ZPO; siehe auch Ziff. I/3.4.).

  3. Die Vorinstanz habe die Funk gebühren von Fr. 2'000.- auf Grundlage des ungültigen simulierten Vertrags vom 1. Juni 2015 zugesprochen. Dabei werde übersehen, dass die Funkgebühren darin ihre Berechtigung haben sollten, dass dem Beklagten von der Klägerin die Gelegenheit zur Personenbeförderung, insbesondere Kreditfahrten, vermittelt würde. Der Beklagte habe anfänglich bis zu Fr. 9'000.- Umsatz pro Monat generieren können, jedoch habe die Klägerin ihn irgendwann nicht mehr berücksichtigt, weshalb er sich nach anderen Verdienstmöglichkeiten umgesehen habe. Dies sei für die Klägerin Anlass gewesen, die Zusammenarbeit am 15. Oktober 2015 zu beenden. Sinngemäss habe der Beklagte damit geltend gemacht, die Klägerin sei einer übernommenen Verpflichtung nicht mehr nachgekommen. Vor diesem Hintergrund sei es daher nicht zulässig, eine Pauschalentschädigung zu schützen. Eine derartige Gebühr stelle zudem einen Aufwand für ein unternehmerisches Risiko dar, welcher grundsätzlich von der Klägerin als Arbeitgeberin zu tragen sei (Urk. 22 S. 7 f.).

Dass die Funkgebühren ihre Berechtigung darin gehabt hätten, dem Beklagten Gelegenheit zur Personenbeförderung zu vermitteln, und die Vermittlung sinngemäss im Austauschverhältnis zur Bezahlung einer Funkgebühr gestanden habe, wurde im Beschwerdeverfahren erstmals geltend gemacht (vgl. insbesondere Prot. I S. 29 f.). Dies stellt damit eine neue Tatsachenbehauptung dar, welche im Beschwerdeverfahren nicht berücksichtigt werden kann (Art. 326 Abs. 1 ZPO; oben Erwägung Ziff. I/3.4.). Damit gehen seine weiteren diesbezüglichen Vorbringen fehl. Zudem erweist sich - wie bereits mehrfach erwähnt - der Vertrag

vom 1. Juni 2015 als gültig. Entsprechend geht der Hinweis des Beklagten auf die Ungültigkeit des Vertrages vom 1. Juni 2015 ins Leere. Auf seine Ausführungen hinsichtlich eines (simulierten) Arbeitsvertrags ist unter diesen Umständen nicht näher einzugehen (vgl. auch E. II/1.4.).

  1. Fazit

    1. Zusammengefasst erweist sich damit die Beschwerde des Beklagten als offensichtlich unzulässig und unbegründet. Entsprechend ist sie abzuweisen, soweit darauf überhaupt einzutreten ist.

    2. Bei diesem Ausgang des Verfahrens kann offenbleiben, ob eine Rückweisung (bzw. Überweisung) an die sachlich zuständige Erstinstanz - wie es der Beklagte in Ziffer 2 seiner Anträge verlangt - überhaupt vorgenommen werden könnte. Dazu jedoch Folgendes: Art. 63 ZPO regelt ausdrücklich den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit bei fehlender Zuständigkeit und falscher Verfahrensart. Das Gesetz geht vom Grundsatz aus, dass es der klagenden Partei obliegt, ihre Klage beim zuständigen Gericht und in der richtigen Verfahrensart anhängig zu machen, und dass entsprechende Mängel das Nichteintreten auf die Klage zur Folge haben. Demgegenüber ist die Überweisung von Amtes wegen in der Zivilprozessordnung bewusst nicht vorgesehen, weil der Gesetzgeber die damit einhergehende Zusatzbelastung des Gerichts vermeiden wollte (BGer 8C_223/2016 vom

13. September 2016, E. 3.2.3.2).

III.
  1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Aufgrund des Streitwerts von Fr. 6'820.65 ist die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 sowie § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Für das Beschwerdeverfahren sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beklagten infolge seines Unterliegens, der Klägerin mangels erheblicher Umtriebe.

  2. Der Beklagte stellt für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 22 S. 2 Ziffer 4 der Anträge) und bean-

tragt, es sei ihm hinsichtlich des Nachweises seiner finanziellen Verhältnisse eine Nachfrist anzusetzen (Urk. 22 S. 9). Da seine Beschwerde indessen - wie soeben aufgezeigt - von Beginn weg aussichtslos war, ist sein Armenrechtsgesuch jedoch bereits aus diesem Grund abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). Entsprechend erübrigt sich die Ansetzung einer Nachfrist zur Darlegung seiner finanziellen Verhältnisse.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

  2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

und sodann erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt.

  4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Klägerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 22 samt Beilagen, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht,

    1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG (Abweisung der Beschwerde) sowie ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG (Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege).

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'820.65.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 26. April 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. C. Faoro

versandt am: sf

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