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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP160056: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Forderungsprozess entschieden, dass die beklagte Partei der klagenden Partei einen Betrag von Fr. 8'000.- plus Zinsen und Kosten zu zahlen hat. Die Gerichtskosten wurden der beklagten Partei auferlegt, aber vorerst von der Staatskasse übernommen. Die beklagte Partei wurde auch zur Zahlung einer Parteientschädigung verpflichtet. Die Klägerin hatte kein Recht auf unentgeltliche Rechtspflege für die Beklagte. Der Richter war Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP160056

Kanton:ZH
Fallnummer:PP160056
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP160056 vom 05.01.2017 (ZH)
Datum:05.01.2017
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
Schlagwörter : Rechtspflege; Partei; Gesuch; Parteien; Beklagten; Gewährung; Entscheid; Eingabe; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Rechtsanwalt; Parteientschädigung; Empfang; Verfahren; Bundesgericht; Gerichtsschreiber; Baumgartner; Geschäfts-Nr; Rechtsbeistand; Urteil; Betreibung; Zahlungsbefehl; Gerichtskosten; Schriftliche; Mitteilung; Empfangsschein; Zustellung; Doppel
Rechtsnorm:Art. 119 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 44 BGG ;Art. 93 BGG ;Art. 99 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP160056

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP160056-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. A. Baumgartner

Beschluss vom 5. Januar 2017

in Sachen

  1. ,

    Beklagte

    vertreten durch Rechtsanwalt M.A. HSG in Law and Economics X.

    gegen

  2. ,

    Klägerin

    vertreten durch Fürsprecher Y.

    betreffend Forderung; Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege

    Erwägungen:
    1. a) Die Parteien standen seit dem 12. Juli 2016 vor Bezirksgericht Zürich,

  1. Abteilung - Einzelgericht, in einem Forderungsprozess mit der Geschäfts-Nr. FV160219-L (vgl. Urk. 1 S. 1).

    Mit unbegründeter Verfügung vom 2. September 2016 wurde der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (Urk. 12).

    Mit begründetem Urteil vom 3. November 2016 entschied die erstinstanzliche Richterin das Folgende (Urk. 36 S. 9):

    1. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei

    Fr. 8'000.- nebst Zins zu 5 % seit 14. März 2016 sowie Fr. 95.30 Zahlungsbefehlskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der

    Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 12 (Zahlungsbefehl vom 14. März 2016) aufgehoben.

    1. Die Entscheidgebühr wird angesetzt auf:

    2. Die Gerichtskosten werden der beklagten Partei auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Staatskasse genommen. Der von der klagenden Partei geleistete Kostenvorschuss wird dieser zurückerstattet. Die beklagte Partei wird auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hingewiesen.

    3. Die beklagte Partei wird verpflichtet, der klagenden Partei eine Parteientschädigung von Fr. 2'320.- (inkl. Mehrwertsteuer und Kosten des Schlichtungsverfahrens) zu bezahlen.

    4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein.

    5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen von der Zustellung an im Doppel und unter Beilage dieses Entscheids beim Obergericht des Kantons Zürich, Zivilkammer, Postfach, 8021 Zürich, erklärt werden. In der Beschwerdeschrift sind die Anträge zu stellen und zu begründen. Allfällige Urkunden sind mit zweifachem Verzeichnis beizulegen.

Der Rechtsvertreter der Beklagten nahm das Urteil am 24. November 2016 in Empfang (Urk. 33).

b) Mit Eingabe vom 13. Dezember 2016 stellte die Beklagte hierorts im Sinne von Art. 119 Abs. 5 ZPO den prozessualen Antrag, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und in der Person von Rechtsanwalt X. ein unentgeltlicher Prozessbeistand beizugeben (Urk. 35 S. 2).

In der Folge wurden die erstinstanzlichen Akten beigezogen (vgl. Urk. 34).

  1. a) Der Klägerin kommt für die Frage der unentgeltlichen Rechtspflege der Beklagten keine Parteistellung zu (BGer 5A_29/2013 vom 4. April 2013, E. 1.1 m.w.H.). Bis zum heutigen Tag ging hierorts keine Eingabe der Klägerin betreffend Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung gemäss Art. 99 ZPO ein, weshalb ihr keine Frist zur Stellungnahme zum Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Beschwerdeverfahren anzusetzen ist (vgl. Art. 119 Abs. 3 ZPO).

    1. Die Klägerin ist sodann darauf hinzuweisen, dass die Beklagte entgegen den Ausführungen im Schreiben vom 15. Dezember 2016 (Urk. 40) bis anhin keine formelle Beschwerde erhoben, sondern lediglich ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für ein allfälliges Beschwerdeverfahren gestellt hat.

    2. Gemäss Art. 119 Abs. 5 ZPO ist im Rechtsmittelverfahren die unentgeltliche Rechtspflege neu zu beantragen. Der Wortlaut des Gesetzes ist eindeutig und unmissverständlich: Erst nach Eingang eines Rechtsmittels kann die Rechtsmittelinstanz über die unentgeltliche Rechtspflege entscheiden. Vorliegend stellte die Beklagte in ihrer Eingabe vom 13. Dezember 2016 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 35 S. 1 f.). Materielle Beschwerdeanträge sind hingegen weder explizit gestellt worden, noch gehen solche aus der Begründung der Eingabe vom 13. Dezember 2016 hervor. In Ermangelung von Beschwerdeanträgen kann die Aussichtslosigkeit nicht beurteilt werden (vgl. Art. 117 lit. b ZPO: ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint). Art. 119 Abs. 1 ZPO findet für das Rechtsmittelverfahren keine Anwendung. Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist daher nicht einzutreten. Das Verfahren PP160056-O ist damit abgeschlossen.

  2. Im Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege werden keine Gerichtskosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Mangels wesentlicher Umtriebe ist der Klägerin keine Entschädigung zuzusprechen.

Es wird beschlossen:
  1. Auf das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nicht eingetreten.

  2. Das Verfahren ist kostenlos.

  3. Der Klägerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien (vorab per Fax), an die Klägerin unter Beilage der Doppel der Urk. 35, 38 und 39/2-18, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Nach unbenutztem Ablauf der Rechtsmittelfrist gehen die erstinstanzlichen Akten an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert der Hauptsache beträgt weniger als

    Fr. 30'000.-. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 BGG.

    Zürich, 5. Januar 2017

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. A. Baumgartner

versandt am: mc

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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