Zusammenfassung des Urteils PP160014: Obergericht des Kantons Zürich
Der Kläger hat gegen den Kanton Zürich eine Staatshaftungsklage eingereicht, um Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 30'000.- zu erhalten. Er beantragte auch die unentgeltliche Rechtspflege. Nachdem sein Antrag abgelehnt wurde, legte er Beschwerde ein, die jedoch ebenfalls abgewiesen wurde. Die Vorinstanz hielt fest, dass die Prozessaussichten des Klägers gering seien und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Der Kläger forderte Schadenersatz und Genugtuung, da die Oberstaatsanwaltschaft durch Medienmitteilungen einen Shitstorm gegen ihn ausgelöst habe. Letztendlich wurde die Beschwerde des Klägers abgewiesen, die Gerichtskosten von Fr. 1'500.- wurden ihm auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP160014 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 31.05.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung (unentgeltliche Rechtspflege) |
Schlagwörter : | Recht; Richt; Oberstaatsanwaltschaft; Medien; Vorinstanz; Verfahren; Tweet; Klägers; Interesse; Medienmitteilung; Kanton; Öffentlichkeit; Rechtspflege; Verfügung; Shitstorm; Mitteilung; Klage; Gesuch; Kommunikation; Kantons; Staatshaftungsklage; Beschwerdeverfahren; Verfahren; Gewährung; Frist; Entscheid; Weisungen; Klä-; Verfahrens |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 132 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 74 StPO ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 137 III 470; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP160014-O/U.doc
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli
Urteil vom 31. Mai 2016
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Prof. Dr. iur. X.
gegen
Beklagter und Beschwerdegegner vertreten durch Bezirksgericht Zürich
betreffend Forderung (unentgeltliche Rechtspflege)
Erwägungen:
Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) machte am 30. November 2015 vor Vorinstanz eine Staatshaftungsklage gegen den Kanton Zürich anhängig, womit er Schadenersatz und Genugtuung von Fr. 30'000.verlangt, unter dem Vorbehalt der Nachklage (Urk. 6/1). Mit seiner Klage stellte der Kläger sodann neben einem Sistierungsbegehren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 6/1 S. 2 und S. 4).
Mit Verfügung vom 10. Dezember 2015 wurde das Sistierungsgesuch des Klägers abgewiesen und dem Kläger Frist angesetzt, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege näher zu begründen (Urk. 6/5), welcher Verpflichtung der Kläger mit Eingabe vom 25. Januar 2016 nachkam
(Urk. 6/9).
Mit Verfügung vom 19. Februar 2016 wies der Vorderrichter das Begehren des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 4'000.an (Urk. 12
= Urk. 2 S. 13, Dispositiv-Ziffer 1 und 2). Gegen diesen Entscheid erhob der Kläger mit Eingabe vom 4. März 2016 innert Frist (Urk. 6/13/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk.1 S. 2):
1. Die angefochtene Verfügung sei aufzuheben;
das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung) sei gutzuheissen;
der vorliegenden Beschwerde sei insoweit aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, als der Kläger zur Leistung eines Kostenvorschusses verpflichtet wird (angefochtene Verfügung Disp-Ziff. 2);
unter Kostenund Entschädigungsfolgen.
Mit Verfügung vom 8. März 2016 wurde auf das Gesuch des Klägers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (Urk. 5).
Die Vorinstanz ging in ihrer Verfügung vom 19. Februar 2016 davon aus, dass der Kläger zwar mittellos sei, seine Staatshaftungsklage sich indessen als sehr wenig aussichtsreich erweise (Urk. 2 S. 3 und S. 13). In der Folge wies sie sein Armenrechtsgesuch ab.
Der Kläger fordert vom Kanton Zürich Schadenersatz und Genugtuung, weil die Oberstaatsanwaltschaft durch zwei Medienmitteilungen nach einem seiner Ansicht nach vermeintlich rassendiskriminierenden Tweet einen medialen Shitstorm gegen ihn mit angeheizt habe (Urk. 1 S. 3). Der der Staatshaftungsklage zugrunde liegende Sachverhalt, welcher im Beschwerdeverfahren unangefochten blieb, wurde von der Vorinstanz zusammengefasst wie folgt dargestellt (Urk. 2 S. 3f.):
Der Kläger setzte am Samstagabend, den tt. Juni 2012, im Rahmen einer Serie von Tweets einen Tweet mit dem Inhalt Vielleicht brauchen wir wieder eine Kristallnacht diesmal für Moscheen (im Folgenden: der Tweet) ab. Wenige Minuten später löschte er den Tweet wieder. In Form eines Bildes gelangte der Tweet an die Journalistin B. , welche über Twitter verbreitete: Ich schreib jetzt mal was über all diese braunen C. -Heinis. Rund zwei Stunden später versuchte B. vergeblich, den Kläger telefonisch zu kontaktieren. Unmittelbar darauf publizierte sie im D. [Tageszeitung online] einen Artikel über den Tweet, der über E. [Internetplattform] verlinkt wurde (s. Urk. 6/9 S. 10).
Am , den tt. Juni 2012 erschienen weitere Zeitungsartikel über den Tweet, die den Kläger mit vollem Namen nannten. Aus den entsprechenden Zeitungsartikeln geht hervor, dass die Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich (im Folgenden: die Oberstaatsanwaltschaft) Journalisten auf Anfrage hin mitgeteilt habe, dass die Eröffnung eines Strafverfahrens geprüft werde (s. Urk. 6/9 S. 11 Rz 24).
Am , tt. Juni 2012, teilte die Oberstaatsanwaltschaft den Medien mit, dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich ein Strafverfahren gegen den Kläger wegen Verstosses gegen die Antirassismus-Strafnorm eröffnet und bereits diverse Untersuchungshandlungen (Hausdurchsuchung am Wohnsitz des Klägers, Sicherstellung der vom Kläger für seine Tweets verwendeten Geräte, staatsanwaltschaftliche Einvernahme des Klägers) durchgeführt habe (Urk. 6/3/2). Weiter äusserte sich gleichentags die Pressesprecherin der Oberstaatsanwaltschaft in der TV-Sendung zur eröffneten Strafuntersuchung (Urk. 6/9 S. 11 Rz 26). Die oben erwähnten, von der Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 gegebenen, Informationen wurden sodann von diversen Medien erwähnt.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht grundsätzlich nicht geprüft zu werden. Werden keine, unzulässige ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), das heisst ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die Beschwerde abzuweisen bzw. ist darauf nicht einzutreten. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für unechte wie auch für echte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3 f.). Auf die Ausführungen des Klägers ist sodann im Folgenden nur insoweit einzugehen, als es für die Entscheidfindung erforderlich ist.
a) Der Kläger macht mit seiner Beschwerde einerseits geltend, die Vorinstanz sei hinsichtlich der ersten Mitteilung der Staatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 zu Unrecht davon ausgegangen, dass ein öffentliches Interesse an der Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft bestanden habe (Urk. 1 S. 5f.). Insbesondere sei die Vorinstanz auf seine Argumentation, dass die Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft keinen Rechtfertigungsgrund für die vorliegende Kommunikation enthielten, nicht eingegangen (Urk. 1 S. 5).
b) Der Kläger stellt den Inhalt der Medienmitteilung nicht in Frage. Es kann daher von der Richtigkeit der Mitteilung ausgegangen werden. Der Kläger macht aber geltend, die Oberstaatsanwaltschaft habe durch ihre Mitteilung den anhaltenden Shitstorm gegen ihn massgeblich mitbefeuert (Urk. 1 S. 8). Die Vorinstanz habe den adäquaten Kausalzusammenhang zwischen der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012 und dem über ihn hereingebrochenen Shitstorm zu Unrecht verneint, insbesondere da es sich vorliegend um das erste als Shitstorm bezeichnete Phänomen in der Schweiz handle. Die Vorinstanz hätte bei einem derart komplexen Phänomen die Ansicht von Experten einholen müssen, um den adäquaten Kausalzusammenhang zu verneinen (Urk. 1 S. 8 und
S. 10f.). Die unentgeltliche Rechtspflege sei zudem zu gewähren, wenn komplexe Rechtsfragen erstmals zu beurteilen seien eine höchstrichterliche Beurteilung ausstehe, wie das hier der Fall sei (Urk. 1 S. 10).
Die rechtlichen Grundlagen sowohl der Staatshaftungsklage als auch der Voraussetzungen für die Information der Öffentlichkeit über hängige Strafverfahren wurden von der Vorinstanz zutreffend wiedergegeben, so dass auf die entsprechenden Ausführungen verwiesen werden kann (Urk. 2 S. 7). Das in Art. 74 StPO statuierte Informationsrecht der Strafbehörden stellt eine Ausnahme zum Amtsgeheimnis dar und schafft einen strafrechtlich relevanten Rechtfertigungsgrund (Urs Saxer, BSK-StPO, 2. Auflage, Basel 2014, N 1f. zu Art. 74 StPO). In den Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft wird das Informationsrecht gemäss Art. 74 StPO näher präzisiert. Gemäss diesen Weisungen darf die Öffentlichkeit im Sinne von Art. 74 StPO über hängige Strafverfahren informiert werden, wenn eine Information im Interesse der Untersuchung im überwiegenden Interesse der Öffentlichkeit erforderlich ist. Eine solche ist insbesondere in sogenannten (Medien-)Schlüsselfällen gerechtfertigt, unter anderem wenn es sich um Straftaten handelt, welche durch Personen, die in der Öffentlichkeit stehen, begangen worden sein sollen (vgl. hierzu die unter http://www.zh. ch/content/dam/justiz_i n- nern/stanw/PDF/Weisungen/WOSTA_130601.pdf abrufbaren Weisungen der Oberstaatsanwaltschaft, S. 289). Damit eine Kommunikation durch die Strafverfolgungsbehörden zulässig ist, muss sie einerseits im öffentlichen Interesse liegen
und anderseits verhältnismässig sein. Sie muss demnach im konkreten Fall geeignet sein, die mit ihr verfolgten öffentlichen Interessen zu fördern, ein notwendiges Mittel darstellen und nicht im Übermass in die Rechte Dritter eingreifen (Saxer, a.a.O., N 8 zu Art. 74 StPO). An die Informationsinteressen der Öffentlichkeit sind sodann keine hohen Anforderungen zu stellen (Saxer, a.a.O., N 17 zu Art. 74 StPO).
Vorab ist festzuhalten, dass die Oberstaatsanwaltschaft am tt. Juni 2012 nicht von sich aus, sondern auf entsprechende Anfrage der Medien insbesondere von F. [Tageszeitung] - über die Prüfung der Einleitung eines Strafverfahrens informiert hat (Urk. 6/3/1a). Es handelt sich dabei nicht um eine eigentliche Medienmitteilung; im Gegensatz zur zweiten Mitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom tt. Juni 2012, als die Öffentlichkeit im Rahmen einer offiziellen Medienmitteilung darüber informiert wurde, dass ein Strafverfahren eingeleitet und diverse Untersuchungshandlungen bereits vorgenommen worden seien (Urk. 6/3/2). In dieser Mitteilung wird festgehalten, dass die Staatsanwaltschaft I für den Kanton Zürich nach Kenntnis der in den Medien erhobenen Vorwürfe unverzüglich eine Strafuntersuchung wegen Rassendiskriminierung gegen den Kläger eröffnet habe, dass sie eine Hausdurchsuchung durchgeführt sowie die für seinen Tweet verwendeten Geräte sichergestellt habe. Ausserdem sei der Kläger befragt worden. Weiter folgte eine kurze Zusammenfassung des Vorwurfs sowie der Stellungnahme des Klägers dazu (Urk. 6/3/2).
a) Der Kläger macht geltend, die Vorinstanz gehe von einem derart weiten öffentlichen Interesse an einer Kommunikation der Strafverfolgungsbehör- den aus, dass eine solche bei jeder auch noch so an den Haaren herbeigezogenen Medienkommunikation gegeben wäre. Vorliegend sei eine Medienpublikation am Anfang des Shitstorms gestanden, für welche sich die Journalistin im Nachhinein zu Recht beim Kläger entschuldigt habe (Urk. 1 S. 10).
Unbestritten ist, dass der Tweet des Klägers zunächst von den Medien aufgegriffen und kommentiert wurde und erst hernach die Strafuntersuchung gegen den Kläger eröffnet wurde. Die Vorinstanz stellte in den Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung detailliert fest, welches Medium wann in welcher Intensität die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft erwähnte bzw. zum Anlass für eine Berichterstattung nahm (Urk. 2 S. 9ff.). Sie kam dabei zum Schluss, dass die Medienmitteilungen der Oberstaatsanwaltschaft nur in zwei Artikeln, nämlich in jenem von F. vom tt. Juni 2012 (Urk.6/10/31c) und jenem der G. vom gleichen Datum (Urk. 6/10/31d) eine wichtige Rolle gespielt hätten
(Urk. 2 S. 11). Mit dieser Darstellung der Vorinstanz setzt sich der Kläger in seiner
Beschwerdeschrift nicht auseinander, weshalb einstweilen von deren Richtigkeit auszugehen ist.
Soweit der Kläger geltend macht, Auslöser des Shitstorms sei eine Medienpublikation gewesen, für welche sich die Journalistin im Nachhinein habe entschuldigen müssen (Urk. 1 S. 10), ist darauf hinzuweisen, dass Letztere sich für journalistische Fehler entschuldigt hat und solche nicht auf dem Weg der Staatshaftungsklage geltend gemacht werden können. Im Übrigen anerkennt der Kläger damit selber, dass nicht die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft, sondern die Berichterstattung in den Medien Auslöser des Shitstorms war.
a) Vorliegend ist aber hinsichtlich der Rechtmässigkeit der Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft insbesondere massgebend, dass der Auslöser des Strafverfahrens, nämlich der Tweet des Klägers, von diesem selber öffentlich gemacht wurde, indem er ihn auf der Plattform Twitter absetzte. Selbst wenn der Tweet nur kurze Zeit später bereits wieder gelöscht wurde, so verbreitete sich dieser in Bildform (sog. Screenshot) im Internet weiter. Dadurch wurden auch die Medien darauf aufmerksam und begannen mit ihrer Berichterstattung, wodurch der Kristallnacht-Tweet einer breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Auch der Kläger anerkennt, dass am Anfang des Shitstorms die Medienberichterstattung stand (Urk. 1 S. 10), welche wovon die Vorinstanz zu Recht ausgeht - nicht durch die Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft ausgelöst worden ist. Der Kläger setzte sich durch seine provokativen Äusserungen im Internet, welche er unter Nennung seines Namens veröffentlichte, selber dem Vorwurf der Rassendiskriminierung aus. Äusserungen, welche eine Rassendiskriminierung beinhalten (könnten), bewirken heute in der Öffentlichkeit häufig ein gesteigertes Interesse. Der
Kläger musste sich denn auch bewusst sein, dass Nachrichten auf Plattformen wie Twitter einer potentiell sehr grossen Öffentlichkeit zugänglich sind, wobei er es zudem nicht in der Hand hatte, ob und in welcher Form seine Nachricht weiterverbreitet wird.
Hinzu kommt, dass der Kläger im Zeitpunkt der Veröffentlichung des Tweets bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft Mitglied der Kreisschulpflege und damit Inhaber eines öffentlichen Amtes war, welches die Tätigkeit der Schulen beaufsichtigt. Wenn sich der Kläger heute auf den Standpunkt stellt, nicht jedes noch so kleine Amt rechtfertige eine öffentliche Mitteilung (Urk. 1 S. 6), so ist ihm entgegen zu halten, dass von den Mitgliedern der Schulpflege deshalb eine hohe Integrität erwartet wird, weil die Schulen einen wichtigen Beitrag zur Erziehung von Kindern leisten. Der Kläger verweist diesbezüglich auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich vom 31. März 2015 im Verfahren UH140149 betreffend Berichterstattung, wonach ein Mitglied der Kreisschulpflege normalerweise nicht im Rampenlicht stehe (Urk. 1 S. 6). In jenem Beschluss wurde aber ebenso in derselben Erwägung zu Recht darauf hingewiesen, dass der Kläger eine relative Person der Zeitgeschichte sei und im Hinblick auf sein Amt ein besonderes Interesse der Allgemeinheit an seiner Integrität bestanden habe (OGer ZH UH140149 vom 31. März 2015, S. 11, E. 4.1., abrufbar unter: http://www.gerichte-zh.ch/fileadmin/user_upload/entscheide/oeffentlich/
UH140149-O10.pdf).
Überdies war der Kläger nicht nur Mitglied der Kreisschulpflege, sondern auch Lokalpolitiker. Als solcher musste ihm die Bedeutung rassendiskriminierender Äusserungen auf einer Internetplattform bekannt sein. Der Kläger verkennt, dass seine Äusserungen nur aufgrund seiner politischen Aktivitäten und Ämter überhaupt auf ein derart grosses mediales Interesse stiessen. Die ersten kritischen Artikel erschienen denn auch bereits am , tt. Juni 2012, online und nicht erst nach der auf Anfrage von F. von der Oberstaatsanwaltschaft am , tt. Juni 2012, geäusserten Mitteilung, dass die Einleitung eines Strafverfahrens gegen den Kläger geprüft werde bzw. der Medienmitteilung der Oberstaatsanwaltschaft vom , tt. Juni 2012, dass ein Strafverfahren gegen den Kläger einge-
leitet worden sei und Untersuchungshandlungen vorgenommen worden seien. Angesichts dieser Umstände geht die Argumentation des Klägers, nicht jedes Fehlverhalten eines Beschuldigten begründe ein öffentliches Interesse an der Kommunikation, weil sonst jeder von den Medien geäusserte Verdacht sofort zu einer legitimen Kommunikation der Oberstaatsanwaltschaft führen würde (Urk. 1
S. 6), ins Leere. Das Interesse der Öffentlichkeit an einer Information ist aufgrund der geschilderten Umstände ohne weiteres gegeben. Damit ist im heutigen Zeitpunkt aber davon auszugehen, dass die Information der Oberstaatsanwaltschaft aller Voraussicht nach rechtmässig war, weshalb es bereits an der Widerrechtlichkeit der Amtshandlungen der Oberstaatsanwaltschaft fehlt. Angesichts dessen muss auf die Vorbringen des Klägers zum Schaden und zur Kausalität nicht mehr näher eingegangen werden. Es erscheint daher wie der Vorderrichter zu Recht festgehalten hat im heutigen Zeitpunkt als unwahrscheinlich, dass der Kläger mit seiner Staatshaftungsklage obsiegen wird.
Zusammengefasst hat die Vorinstanz die Prozessaussichten des Klägers zu Recht als gering eingeschätzt und demzufolge das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zu Recht abgewiesen. Die Beschwerde des Klägers erweist sich daher als unbegründet und ist ohne Weiterungen abzuweisen. Bei dieser Sachlage wird die Vorinstanz die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben.
Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Die Gerichtskosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 9 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'500.festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Unter den gegebenen Umständen sind sodann keine Parteientschädigungen zuzusprechen.
Der Kläger stellt für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Selbst wenn er ein solches gestellt hätte, wäre dieses aber infolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde abzuweisen gewesen.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Kläger auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an den Kläger und an die Finanzdirektion des Kantons Zürich unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. Mai 2016
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. P. Kunz Bucheli
versandt am: mc
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