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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP140033: Obergericht des Kantons Zürich

In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer ging es um die Herausgabe eines Hundes und eine Geldforderung. Der Kläger forderte die Herausgabe des Hundes oder alternativ eine Geldsumme. Nach einer Hauptverhandlung entschied die Vorinstanz zugunsten des Klägers. Der Beklagte legte daraufhin Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Der Beklagte konnte nicht nachweisen, dass er zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht urteilsfähig war. Die Gerichtskosten wurden dem Beklagten auferlegt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP140033

Kanton:ZH
Fallnummer:PP140033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP140033 vom 01.10.2014 (ZH)
Datum:01.10.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Herausgabe/Forderung
Schlagwörter : Beklagten; Vorinstanz; Beweis; Hunde; Vertrag; Recht; Hundes; Verhalten; Kaufvertrag; Vertragsabschluss; Grundlage; Urteil; Grundlagenirrtum; Haltung; Coaching; Beweismittel; Kaufvertrages; Sinne; Vorfälle; Sachverhalt; Zeugen; Befragung; Parteien; Beschwerdeverfahren; Zeitpunkt; Irrtum
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 16 ZGB ;Art. 168 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 641 ZGB ;Art. 641a ZGB ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;
Referenz BGE:108 II 410;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PP140033

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP140033-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 1. Oktober 2014

in Sachen

  1. ,

    Beklagter und Beschwerdeführer

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Kläger und Beschwerdegegner betreffend Herausgabe/Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im vereinfachten Verfahren des Bezirksgerichtes Hinwil vom 7. April 2014; Proz. FV130034

Erwägungen:

I.

1. Mit Eingabe vom 18. Juli 2013 - unter Beilage der Klagebewilligung vom

  1. Mai 2013 erhob der Kläger und Beschwerdegegner (fortan Kläger) Klage beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan Vorinstanz) und stellte folgendes Rechtsbegehren (act. 1 und act. 2 S. 2):

    1. Der Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger den Hund C. (Chip-Nr. ...) herauszugeben.

    1. Eventualiter sei der Beklagte zu verpflichten, dem Kläger

      Fr. 10'664.00 nebst Zins zu 5% seit 24. Januar 2013 zu bezahlen.

    2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zu Lasten des Beklagten.

Nach Leistung des vom Kläger mit Verfügung vom 29. Juli 2013 einverlangten Kostenvorschusses setzte die Vorinstanz dem Beklagten und Beschwerdeführer (fortan Beklagter) mit Verfügung vom 29. August 2013 Frist zur fakultativen schriftlichen Stellungnahme zur Klage vom 18. Juli 2013 an (act. 7 und 9). Der Beklagte verzichtete mit Eingabe vom 27. September 2013 auf eine schriftliche Stellungnahme (act. 13). In der Folge wurden die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 12. Dezember 2013 vorgeladen (act. 15). Nach Durchführung der Hauptverhandlung und gescheiterten aussergerichtlichen Vergleichsgesprächen hiess die Vorinstanz die Klage mit Urteil vom 7. April 2014 gut und verpflichtete den Beklagten, den Hund C. an den Kläger herauszugeben. Die Entscheidgebühr setzte die Vorinstanz auf Fr. 380.00 fest, auferlegte die Kosten dem Beklagten und verpflichtete ihn, dem Kläger eine Parteientschädigung von Fr. 600.00 (inkl. Mehrwertsteuer) zuzüglich der Kosten des Schlichtungsverfahrens von Fr. 400.00 zu bezahlen (Prot. Vi S. 15; act. 21 S. 2 f.). Das Urteil wurde zunächst unbegrün- det erlassen (act. 21) und auf Verlangen des Beklagten begründet ausgefertigt (act. 28). Die begründete Ausfertigung wurde am 8. Juli 2014 verschickt (act. 28

S. 22).

  1. Mit Eingabe vom 30. Juli 2014 erhob der Beklagte rechtzeitig Beschwerde mit den folgenden Rechtsmittelanträgen (act. 31 S. 2):

    1. Es sei die Klage vollumfänglich abzuweisen;

    1. eventualiter sei die Streitsache zwecks Durchführung eines Beweisverfahrens (Zeugenbefragungen) und Neubeurteilung an das Bezirksgericht Hinwil zurückzuweisen;

    2. es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;

    3. alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. MWSt) zu Lasten des Beschwerdegegners.

  2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-29). Mit Verfügung der Kammer vom 13. August 2014 wurde das Gesuch des Beklagten um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen. Zudem wurde ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 35). Letzteren leistete er fristgerecht (act. 38). Mit Eingabe vom 18. August 2014 zeigte Rechtsanwältin lic. iur.

Y.

an, dass sie und Rechtsanwältin MLaw Y1.

den Kläger im Beschwerdeverfahren nicht mehr vertreten, ihm die Verfügung der Kammer vom

13. August 2014 jedoch noch weiterleiten würden (act. 37).

4. Da sich die Beschwerde, wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird, sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Der Gegenpartei ist lediglich ein Doppel der Beschwerdeschrift zuzustellen.

II.
  1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO) und es gilt das gegenüber dem Verfahren vor Bundesgericht abgeschwächte Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A., Art. 321 N 15), das heisst die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen in der Beschwerde selbst - darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige

    Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.

  2. Gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 2. A., Art. 326 N 3 f.).

    III.
    1. Vorbemerkung / Überblick

      Die Parteien stehen im Streit wegen der Herausgabe des Hundes C. . Vor Vorinstanz vertrat der Kläger den (Haupt-)Standpunkt, mit dem Beklagten anlässlich eines Telefongesprächs am 28. Juni 2012 einen Kaufvertrag über den Hund abgeschlossen und als Eigentümer einen Herausgabeanspruch gemäss Art. 641 Abs. 2 ZGB zu haben. Der Beklagte bestritt das Zustandekommen eines Kaufvertrages: Zum einen bestritt er den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages. Zum anderen machte er geltend, er sei zu jener Zeit urteilsunfähig gewesen. Im Eventualstandpunkt berief sich der Beklagte auf einen Grundlagenirrtum gemäss Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Die Vorinstanz kam zum Schluss, der Kläger sei durch den gültigen Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages mit dem Beklagten Eigentümer des Hundes geworden und habe gemäss Art. 641a Abs. 2 i.V.m. Art. 641 Abs. 2 ZGB einen Herausgabeanspruch auf C. (act. 32 S. 20). Im Beschwerdeverfahren bestreitet der Beklagte den Abschluss eines mündlichen Kaufvertrages mit dem Kläger nicht mehr. Er beruft sich allerdings im Hauptpunkt auf das Vorliegen eines Grundlagenirrtums (vgl. unten Erw. III.B.). Im Eventualstandpunkt macht er die Verletzung des Rechts auf Beweis in Bezug auf seine behauptete Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend. Darauf gestützt verlangt er die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz (vgl. unten Erw. III.C.).

    2. Hauptbegehren / Grundlagenirrtum

      1. Die Vorinstanz hielt fest, dass sich der Ursprung der Verhaltensstörungen

        beim Hund C.

        weder feststellen noch beweisen lasse. Selbst wenn diese

        erst während der Haltung des Hundes durch den Kläger aufgetreten sein sollten, bedeute dies nicht, dass sie (allein) auf eine mangelhafte Betreuung zurückzuführen seien. Ohnehin habe sich der Beklagte über die Eignung des Klägers zur Hundehaltung nicht im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR irren können: Dem Beklagten habe beim Verkauf von C. klar sein müssen, dass dessen Haltung (für den Kläger) nicht mit absoluter Sicherheit völlig unproblematisch sein werde. Auch sei aufgrund der geschilderten Vorfälle keinesfalls davon auszugehen, der Kläger habe den Hund derart schlecht behandelt, dass dieser Sachverhalt einen Grundlagenirrtum begründen könnte. Das Schreiben des Veterinäramts zeige die Notwendigkeit gewisser Massnahmen (Maulkorb etc.) auf, nicht etwa ein gravierendes Fehlverhalten seitens des Betreuers von C. . Der Besuch eines Coachings für Verhaltenstherapie mit C. durch den Kläger weise auf dessen Bemühen für ein korrektes Verhalten und Halten des Hundes hin. Letztlich hätten sich die einzelnen Vorfälle im Wesentlichen erst nach Abschluss des Kaufvertrages Ende Juni 2012 ereignet. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung zum Grundlagenirrtum über zukünftige Sachverhalte reiche die erhoffte Erwartung des Beklagten, dass die Haltung von C. unproblematisch verlaufen werde, nicht aus. Zusammengefasst gelinge es dem Beklagten damit nicht, den Vertragsabschluss aufgrund eines Grundlagenirrtums anzufechten (act. 32 S. 18-19).

      2. Sein Hauptbegehren auf Abweisung der Klage begründet der Beklagte damit, dass die Vorinstanz das Vorliegen eines Grundlagenirrtums im Zusammen-

        hang mit dem Kaufvertrag über den Hund C.

        zu unrecht verneint habe

        (act. 31 Rz. 26). Er macht im Wesentlichen geltend, die Feststellungen der Vorinstanz betreffend die Verhaltensstörungen des Hundes seien aktenwidrig. Der Kläger habe C. mehrfach ohne Leine laufen lassen und spazieren geführt, was klar auf mangelnde, nicht artgerechte Betreuung und fehlende Führung

        schliessen lasse (act. 31 Rz. 20). Wie bereits vor Vorinstanz führt der Beklagte aus, dass er dem Kläger den Hund nie verkauft hätte, wäre er über die Vorfälle informiert gewesen und hätte er gewusst, wie C. vom Kläger gehalten werde. Letzterer habe dem Hund auch ungeeignetes Futter gegeben (act. 31 Rz. 10-12). Er habe gerade nicht davon ausgehen müssen, die Haltung von C. durch den Kläger werde nicht ohne Probleme ablaufen, denn der Hund sei vor dem Januar 2012 oft beim Kläger zu Besuch gewesen und es hätten sich keine Probleme gezeigt. Auch habe er vor Vorinstanz ausgeführt, dass C. bereits von verschiedenen Personen gehütet worden sei, es sei nie etwas passiert und auch bei ihm sei der Hund nie verhaltensauffällig gewesen (act. 31 Rz. 22). Sodann hätte das Coaching, welches der Kläger angeblich gemacht habe, von der Vorinstanz nicht berücksichtigt werden dürfen. Er habe vor Vorinstanz darauf hingewiesen, dass der entsprechende Beleg ein falsches Datum enthalte und nicht angebe, dass das Coaching mit C. durchgeführt worden sei (act. 31 Rz. 18). Ebenfalls aktenwidrig seien die Feststellungen der Vorinstanz, dass die Vorfälle mit C. im Wesentlichen erst nach Abschluss des Kaufvertrages Ende Juni 2012 geschehen seien. Wesentliche Vorfälle hätten sich bereits vorher zugetragen und die Tragweite der Vorfälle habe er erst später realisiert (act. 31 Rz. 23-24). Schliesslich liege auf der Hand, dass der bisherige Halter seinen Hund nur einem neuen Halter übergeben wolle, der diesen artgerecht betreuen werde. Die Eignung als Hundehalter bzw. die artgerechte Haltung des Tieres stelle nach Treu und Glauben eine wesentliche Vertragsgrundlage dar; von einer bloss spekulativen Erwartung könne vorliegend nicht die Rede sein (act. 31 Rz. 15-16 und 25).

      3. Hinsichtlich der Anfechtung des Kaufvertrages wegen Grundlagenirrtums kann zunächst auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 32 S. 16 f.). Ergänzend ist festzuhalten, dass Tiere keine Sachen sind (Art. 641a Abs. 1 ZGB). Art. 641a ZGB ist ein Grundsatzartikel rein deklaratorischen Charakters und soll die Achtung vor dem Tier zum Ausdruck bringen. Nach Art. 641a Abs. 2 ZGB gelten für Tiere, soweit für sie keine besonderen Regelungen bestehen, die auf Sachen anwendbaren Vorschriften (BSK ZGB II-Wiegand,

      4. A., Basel 2011, Art. 641a N 2 f.). Das Kaufrecht unterscheidet Tiere nicht von Sachen. Auf die Veräusserung von Tieren sind daher die Vorschriften über den

Fahrniskauf (Art. 187 ff. OR) und auf die Anfechtung des Kaufvertrages die allgemeinen Bestimmungen des Obligationenrechts (Art. 23 ff. OR) anwendbar (vgl. Goetschel/Bolliger, Das Tier im Recht, 99 Facetten der Mensch-Tier-Beziehung von A bis Z, Zürich 2003, S. 101 f.). Wer sich auf die Anfechtbarkeit des Vertrages wegen eines Willensmangels beruft, muss gemäss der allgemeinen Regel von Art. 8 ZGB - den Irrtum, die Wesentlichkeit sowie die Kausalität zwischen Irrtum und Erklärung beweisen (vgl. BSK OR I-Schwenzer, 5. A., Basel 2011, Art. 23 N 12). Ein Irrtum liegt in der falschen fehlenden Vorstellung über einen Sachverhalt; beim Motivirrtum will der Vertragsschliessende zwar, was er erklärt, er lässt sich dabei jedoch von der falschen fehlenden Vorstellung über die Wirklichkeit leiten. Nur der (subjektiv und objektiv) wesentliche Motivbzw. der Grundlagenirrtum im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR macht den Vertrag für den Irrenden unverbindlich (Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. I, 9. A., Zürich/Basel/Genf 2008, Rz. 761, 766 f. und 775 ff.). Bei einem Irrtum über persönliche Eigenschaften des Vertragspartners ist aus Gründen der Verkehrssicherheit an das objektive Kriterium allgemein ein strenger Massstab zu legen (Bucher, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, 2. A., Zürich 1988, S. 207). Ob ein Irrtum vorgelegen hat, ist Tatfrage. Ob der Irrtum wesentlich ist, ist Rechtsfrage (BSK OR I-Schwenzer, a.a.O., Art. 23 N 2 und 4; BGE 108 II 410 E. 1.b).

  1. Der Beklagte sieht seine falsche resp. fehlende Vorstellung über die Wirklichkeit darin, dass er davon ausgegangen sei, der Kläger sei zur artgerechten Hundehaltung geeignet. Die fehlende Eignung des Klägers ist vorliegend durch den Beklagten jedoch weder substantiiert behauptet noch bewiesen worden. Tierschutzrechtlich relevante Verfehlungen des Klägers im Sinne von ungenügender Pflege, Beschäftigung, Sozialkontakt, Bewegung, Unterkunft des Hundes dergleichen macht der Beklagte nicht geltend (vgl. Art. 4 und 6 Tierschutzgesetz [TSchG, SR 455], Art. 3 ff. und Art. 68 ff. Tierschutzverordnung [TSchV, SR 455.1]). Inwiefern die Fütterung von C. durch den Kläger mit dem Hundefutter D. von [Discount-Laden] ungeeignet nicht artgerecht sein soll, wurde vom Beklagten nicht hinreichend dargetan (vgl. act. 31 Rz. 12 und act. 17 Rz. 11-12 und Rz. 53) und ist auch nicht ersichtlich. Sein Vorbringen, daraus sei zu vermuten, der Kläger verfüge nicht über die finanziellen Mittel für die artgerechte Haltung von C. , ist im Beschwerdeverfahren neu und damit unbeachtlich (vgl. oben Erw. II.2.). Die Missachtung der Leinenpflicht im Wald und am Waldrand im Zeitraum vom 1. April bis 8. Mai 2012 sowie die Nichtanleinung des Hundes anlässlich der Bissvorfälle am 28. April und 25. Oktober 2010 durch den Kläger stellen zwar im Kanton Aargau allenfalls eine Verletzung von Halterpflichten dar (vgl. § 19 Jagdgesetz des Kantons Aargau [AJSG, SAR 933.200] und § 21 Jagdverordnung des Kantons Aargau [AJSV, SAR 933.211], § 5 Abs. 1 lit. a und b Hundegesetz des Kantons Aargau [HuG, SAR 393.400] und § 6 Verordnung zum Hundegesetz des Kantons Aargau [HuV, SAR 393.411]). Eine nicht artgerechte Haltung mangelnde Führung ist allein daraus aber noch nicht abzuleiten. Im Gegenteil dürfen Tiere nicht dauernd angebunden gehalten werden; Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden, wenn möglich auch unangeleint (Art. 3 Abs. 4 TSchG und Art. 71 Abs. 1 TSchV). Im Weiteren kann aus den sich zum Teil vor und zum Teil nach dem Vertragsabschluss ereigneten (Biss-)Vorfällen - deren Hergang nicht im Detail bekannt ist - nicht per se eine Ungeeignetheit des Klägers zur Hundehaltung abgeleitet werden. Bereits im März 2011 wurde dem Beklagten von einer Verhaltensmedizinerin empfohlen, dem Hund einen Maulkorb anzutrainieren. Im Rahmen des am 22. Mai 2013 durchgeführten Wesenstests erkannte das kantonale Veterinäramt Zürich bei C. Hinweise auf ein gestört aggressives Verhalten und ordnete eine Maulkorbpflicht im öffentlich zugänglichen Raum an (act. 18/1 S. 2 f.; act. 18/3 S. 2 f. und 5). Gemäss den zutreffenden Feststellungen

    der Vorinstanz ist der Ursprung der Verhaltensstörung bei C.

    allerdings

    nicht bekannt und kann nicht auf eine mangelhafte Haltung durch den Kläger zurückgeführt werden. Das Schreiben des Veterinäramtes vom 22. Juli 2013 sowie die Verfügung vom 26. September 2013 sprechen sich dazu als auch zur Eignung des Klägers, mit dem festgestellten gestört aggressiven Verhalten des Hundes umzugehen, nicht aus. Der durchgeführte Wesenstest fand nur mit C. unter der Haltung des Beklagten statt, weshalb das Veterinäramt auch nur dessen Umgang mit dem Hund beurteilen und unter seiner Haltung eine Ausnahme von der Maulkorbpflicht verfügen konnte. Die daraus vom Beklagten getroffene Schlussfolgerung, er sei als einzige Person geeignet, den Hund artgerecht und ohne Gefahr für die Umwelt zu halten (act. 17 Rz. 16-19; act. 31 Rz. 19), entspricht seiner subjektiven Interpretation. Der Verfügung des Veterinäramtes lässt sich dies so nicht entnehmen. Das Veterinäramt empfahl auch dem Beklagten eindringlich, dem Hund in Bedrängungssituationen immer einen Maulkorb anzulegen und das auffällige Verhalten des Hundes mit Hilfe einer Fachperson auszuarbeiten bzw. zu korrigieren (act. 18/1 S. 3; act. 18/3 S. 5). Vor dem Hintergrund letzterer Empfehlung kann den beklagtischen Ausführungen, dass das vom Kläger mit C. besuchte Coaching für Verhaltenstherapie diesem nicht weiterhelfe (act. 31 Rz. 18), nicht gefolgt werden. Wie die Vorinstanz zu Recht erwog, weist der Besuch des Coachings (nach den Vorfällen) auf das klägerische Bemühen um ein korrektes Verhalten und Halten des Hundes hin. Der beklagtische Einwand, die Vorinstanz hätte das Coaching mangels korrekter Datumsangabe und namentlicher Nennung von C. auf dem Beleg nicht berücksichtigen dürfen, ist unbehelflich. Vor Vorinstanz schien der Beklagte selber nicht daran zu zweifeln, dass das Coaching richtigerweise wohl im November 2012 stattfand und es sich bei der falschen Datumsangabe um ein Versehen handeln dürfte (vgl. Prot. Vi

    S. 12). Der Hund, mit welchem der Kläger das Coaching durchführte, wird zwar auf dem Beleg nicht genannt. Es ist jedoch nicht ersichtlich, mit welchem anderen Hund der Kläger das Coaching hätte durchführen sollen. Zudem besteht eine zeitliche Deckung mit der dem Veterinärdienst im November 2012 von einer Hundeschule gemeldeten Leinenaggression von C. (act. 18/1 S. 2; act. 18/3 S. 2).

  2. Zusammengefasst kann festgehalten werden, dass es dem Beklagten nicht gelingt, den Sachverhalt, über den er sich angeblich geirrt hat, zu beweisen. Die mangelnde Eignung des Klägers zur (artgerechten) Hundehaltung ist nicht erstellt und damit fehlt es bereits am Erfordernis eines Irrtums des Beklagten. Von der Nichtanleinung des Hundes durch den Kläger im Wald und am Waldrand hatte der Beklagte zugegebenermassen vor Vertragsabschluss Kenntnis (act. 17 Rz. 9

S. 4 oben). Die jederzeitige Einhaltung der Halterpflichten durch den Kläger ist keineswegs erkennbare und notwendige Grundlage des von den Parteien geschlossenen Vertrages im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR. Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, gelingt es dem Beklagten nicht, den Vertragsabschluss aufgrund eines Grundlagenirrtums erfolgreich anzufechten. Das Beschwerdebegehren Ziffer 1 des Beklagten ist daher abzuweisen.

  1. Eventualbegehren / Verletzung des Rechts auf Beweis

    1. Die Vorinstanz führte zusammengefasst aus, der Beklagte habe es unterlassen, in substantiierter Weise darzutun, inwiefern er zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht urteilsfähig im Sinne von Art. 16 ZGB gewesen sei. Im Rahmen der Bestreitung des Zustandekommens des Vertrages führe er einzig aus, zur fraglichen Zeit ohnehin urteilsunfähig gewesen zu sein, was die behandelnden Ärzte bezeugen könnten. Konkrete Namen resp. Zeugen offeriere er an dieser Stelle nicht. Im Rahmen seiner Sachverhaltsdarstellung bringe er vor, infolge eines Vorfalls am Arbeitsplatz anfangs März 2012 eine Amnesie erlitten zu haben. Seine Erinnerungen seien erst Mitte Mai 2012 zurückgekommen. Er habe AntiDepressiva und Temesta Expidet einnehmen müssen. Während dieser Zeit sei er nicht zurechnungsfähig gewesen und habe in Ruhe gelassen werden wollen, was sich aus der SMS-Korrespondenz mit dem Kläger ergebe. Es möge sein, dass es dem Beklagten zu jener Zeit nicht gut gegangen sei. Dies sei jedoch nur von beschränkter Relevanz für den Vertragsabschluss (erst) Ende Juni 2012. Im Weiteren würden die Vorbringen des Beklagten in keiner Weise darauf hinweisen, dass er an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 16 ZGB gelitten habe und damit urteilsunfähig gewesen sei. Gerade die im Recht liegende SMS-Korrespondenz vom Juni 2012 zeige, dass der Beklagte in der Lage gewesen sei, normal mit dem Kläger per SMS zu kommunizieren (act. 32 S. 6-8).

    2. Der Beklagte rügt, dass die Vorinstanz auf die Zeugeneinvernahme seiner behandelnden Ärztin und auf eine Befragung von ihm verzichtet habe. Damit habe sie sein Recht auf Beweis verletzt (act. 17 Rz. 40-41). Seine Befragung habe er insgesamt an sechs Stellen des Plädoyers angeboten (act. 17 Rz. 39). Die Zeugenbefragung seiner Ärztin, Dr. E. , habe er im Zusammenhang mit seinen Ausführungen, dass es ihm ab Mitte Mai 2012 gesundheitlich immer schlechter gegangen sei, er Anti-Depressiva sowie Temesta Expidet habe einnehmen müssen und er während dieser Zeit nicht zurechnungsfähig gewesen sei, ausdrücklich offeriert. Die Zeugin sowie seine Befragung habe er im Beweismittelverzeichnis

      aufgeführt (act. 17 Rz. 27 und 39). Im rechtlichen Teil seines Plädoyers habe er nochmals vorgetragen, zur Zeit des Vertragsabschlusses urteilsunfähig gewesen zu sein, was die behandelnden Ärzte bezeugen könnten. Dies, da im rechtlichen Teil gemeinhin keine Beweise angeboten würden und es sich um eine Wiederholung gehandelt habe, ohne namentliche Nennung der Ärztin als Zeugin. Es sei aber mehr als offensichtlich, dass die bereits genannte Ärztin als Zeugin gemeint gewesen sei. Der Vorwurf der Vorinstanz, er habe keine konkreten Zeugen genannt, sei überspitzt formalistisch (act. 17 Rz. 27 und 33). Er habe in ausreichend substantiierter Weise seine fehlende Zurechnungsfähigkeit für den Zeitpunkt des Vertragsabschlusses geltend gemacht und dazu in formgültiger Weise seine Ärztin als taugliche Zeugin in Bezug auf eine erhebliche Tatsache offeriert (act. 17 Rz. 34-35).

    3. Der Beweisanspruch gemäss Art. 152 Abs. 1 ZPO beinhaltete das Recht einer Partei, für rechtserhebliche und streitige Sachvorbringen (Art. 150 Abs. 1 ZPO) mit gesetzlich vorgesehenen (Art. 168 Abs. 1 ZPO) und tauglichen Beweismitteln zum Beweis zugelassen zu werden, sofern die Partei die betreffenden Beweismittel formund fristgerecht beantragt hat (BK ZPO-Brönnimann, Bd. II, Bern 2012, Art. 152 N 2). Eine Beweisofferte ist nur dann formgerecht erfolgt, wenn sie sich eindeutig der damit zu beweisenden Tatsachenbehauptung zuordnen lässt und umgekehrt. In der Regel sind die einzelnen Beweisofferten unmittelbar im Anschluss an die Tatsachenbehauptungen aufzuführen, die damit bewiesen werden sollen (BGer 4A_56/2013 vom 4. Juni 2013, E. 4.4). Dies gilt unabhängig vom Aufbau der Gliederung der Rechtsschrift; wenn im rechtlichen Teil des Plädoyers (neue) Tatsachenbehauptungen aufgestellt werden, müssen auch dort die Beweismittel dazu genannt werden. Sodann spricht der Umstand, dass der Beklagte seine Ärztin als auch seine Befragung im Beweismittelverzeichnis aufführte und seine Befragung insgesamt an sechs Stellen des Plädoyers anbot, noch nicht für die formgerechte Anerbietung, wenn die Beweisofferten nicht zur behaupteten Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses erfolgten. Aber auch wenn von einem formgerechten Angebot seiner Befragung so-

      wie der Zeugeneinvernahme seiner Ärztin Dr. E.

      ausgegangen würde, so

      verpflichtet der aus Art. 152 Abs. 1 ZPO fliessende Beweisführungsanspruch das

      Gericht nicht, allen Beweisanträgen stattzugeben; er schliesst die vorweggenommene Beweiswürdigung nicht aus (BGer 4A_452/2013 vom 31. März 2014, E. 3.1; Botschaft ZPO, S. 7312). Das Gericht kann von der Abnahme weiterer Beweismittel absehen, weil es seine Meinungsbildung schon abgeschlossen hat und davon überzeugt ist, dass seine Meinung auch durch die Abnahme zusätzlicher Beweismittel nicht mehr erschüttert werden kann. Für einen solchen Verzicht sprechen prozessökonomische Überlegungen. Solche spielen gerade im vereinfachten Verfahren, welches die Verfahrensbeschleunigung als Grundziel hat, eine Rolle (ZK ZPO-Hasenböhler, 2. A. Art. 152 N 24; Botschaft ZPO, S. 7348). Die Vorinstanz stützte sich auf die SMS-Korrespondenz vom Juni 2012 und erwog in zutreffender Weise, dass der Beklagte gemäss dieser durchwegs in der Lage gewesen sei, normal mit dem Kläger per SMS zu kommunizieren. Es würden keine konkreten Hinweise auf eine mangelnde Fähigkeit des Beklagten, eine Entscheidung in Übereinstimmung mit dem eigenen Wertesystem zu treffen, vorliegen. Sie verwies allerdings auch darauf, dass der Beklagte entsprechendes gar nicht behauptete (act. 32 S. 7). Um zum Beweis zugelassen zu werden, hat die Beweis führende Partei zunächst hinreichend substantiierte Behauptungen zum Beweisthema aufzustellen (BK ZPO-Brönnimann, a.a.O., Art. 152 N 31). Es ist den vorinstanzlichen Erwägungen zu folgen, dass der Beklagte dies zum Beweisthema der Urteilsunfähigkeit im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses versäumte. Er beliess es vor Vorinstanz dabei, pauschal darauf hinzuweisen, dass er ab Mitte Mai 2012 in eine Depressionsphase gefallen sei, es ihm gesundheitlich immer schlechter gegangen sei und er Anti-Depressiva sowie Temesta Expidet habe einnehmen müssen. Es sei ihm erst im Juli 2012 wieder etwas besser gegangen (act. 17 Rz. 7 und 8). Zwar zählen akute Depressionen zu den psychischen Störungen und Medikamenteninnahmen zur möglichen Ursache von Rauschzustän- den, welche im Sinne von Art. 16 ZGB die Fähigkeit zu vernunftgemässem Handeln beeinträchtigen können. Die psychische Störung der Rauschzustand muss jedoch nicht zwingend zur Urteilsunfähigkeit führen. Die Urteilsfähigkeit ist relativ und im Hinblick auf die konkrete, in Frage stehende Handlung zu prüfen. Hinsichtlich des zu beurteilenden individuellen Akts muss immer eine Würdigung des allgemeinen Zustandes des Handelnden aufgrund der gesamten Umstände

      erfolgen (KUKO ZGB-Hotz, Basel 2012, Art. 16 N 5 ff. und 10). Es wäre am anwaltlich vertretenen Beklagten gelegen, nähere Ausführungen zur Schwere seiner Depression und dem Zeitpunkt der Dosierung der von ihm eingenommenen Medikamente zu machen. Es ist nicht erkennbar, inwiefern der Wille des Beklagten, im April 2012 in Ruhe gelassen zu werden, und die Tatsache, dass er dem Kläger einfach etwas gesagt geschrieben habe, damit dieser ihn in Ruhe lasse, genügende Anhaltspunkte für eine bestehende Urteilsunfähigkeit in Bezug

      auf den Kaufvertrag über C.

      Ende Juni 2012 darstellen sollen. Die in der

      Beschwerdeschrift darüber hinausgehenden, näheren Darlegungen des Beklagten zum Medikament Temesta, den allgemeinen Symptomen einer Depression, zu einer Überforderung, zu passivem Verhalten und zu Zukunftsängsten stellen sodann unzulässige Noven dar (act. 31 Rz. 31; vgl. oben Erw.II.2.). Es mag zwar zutreffen, dass das allgemeine Krankheitsbild von Depressionen und die möglichen Nebenwirkungen von Temesta Expidet wie vom Beklagten behauptet (act. 31 Rz. 28 und 30) - notorisch sind. Der Krankheitsverlauf und die Reaktion auf ein Medikament sind allerdings immer individuell und keineswegs als notorisch zu betrachten. Der Beklagte hätte die konkreten (Neben-)Wirkungen bei ihm im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses und die daraus resultierende mangelnde Fähigkeit zur Willensbildung sowie die Unfähigkeit entsprechend diesem Willen zu handeln darlegen müssen. Er durfte sich nicht mit allgemeinen Behauptungen begnügen, in der Meinung, die Begründung seines Prozessstandpunktes werde sich aus dem Beweisverfahren, nämlich der Zeugeneinvernahme seiner Befragung ergeben. Das Beweisverfahren ist nicht dazu bestimmt, ungenügende Sachverhaltsdarstellungen zu vervollständigen bzw. den Prozessstoff erst zu sammeln (BSK ZPO-Hafner, 2. A., Basel 2013, Art. 16 N 15).

    4. Vor den vorstehenden Ausführungen ist in der nicht durchgeführten Zeugeneinvernahme und Befragung des Beklagten folglich keine Verletzung des Rechts auf Beweis zu erkennen. Auch mit seinem Eventualbegehren auf Rückweisung der Sache an die Vorinstanz vermag der Beklagte somit nicht durchzudringen. Sein Beschwerdebegehren Ziffer 2 ist ebenfalls abzuweisen.

IV.
  1. Ausgangsgemäss wird der Beklagte für das zweitinstanzliche Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren sind ausgehend von einem Streitwert von Fr. 1'200.00 in Anwendung von

    § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr. 290.00 festzusetzen und dem Beklagten aufzuerlegen. Die Liquidation der Gerichtkosten erfolgt durch Verrechnung mit dem vom Beklagten geleisteten Kostenvorschuss (act. 38; Art. 111 Abs. 1 ZPO).

  2. Dem Kläger ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Beklagten nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 290.00 festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Kläger unter Beilage des Doppels von act. 31, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'200.00.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch versandt am:

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