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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PP130004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP130004 vom 05.03.2013 (ZH)
Datum:05.03.2013
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Verjährung; Regressabkommen; Partei; Beschwerde; Verlängerung; Recht; Frist; Parteien; Vorinstanz; Abkommen; Auslegung; Wortlaut; Beklagten; Bundesgericht; Verjährungsfrist; Forderung; Haftpflichtversicherer; Bestätigung; Verzichte; Regressabkommens; Vertrag; Verhalten; Explizit; Miniabkommen; Unterbrechung; Urteil; Verzichtet; UVG-Versicherer; Verlange
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 129 OR ; Art. 135 OR ; Art. 141 OR ; Art. 18 OR ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:132 III 226;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP130004-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzentein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie Gerichtsschreiberin MLaw D. Weil

Urteil vom 5. März 2013

in Sachen

  1. ,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. AG,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y.

betreffend Forderung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 12. Dezember 2012; Proz. FV120099

Erwägungen:

1.

    1. Bei der Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) handelt es sich um eine Unfallversicherung, die gestützt auf einen Verkehrsunfall vom 23. Mai 1997 eine Leistung an ihren Versicherten entrichtet hat. Nun macht sie gegenüber der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beklagte) als Haftpflichtversicherung des Unfallverursachers eine Regressforderung geltend.

    2. Mit Eingabe vom 4. Juni 2012 reichte die Klägerin die Klagebewilligung vom

      1. März 2012 beim Einzelgericht im vereinfachten Verfahren am Bezirksgericht Zürich ein und erhob eine Forderungsklage gegen die Beklagte. Sie stellte das Begehren, die Beklagte sei zu verurteilen, ihr Fr. 9'720.00 zu bezahlen nebst Zins zu 5 % seit 23. Mai 1997 (act. 1 und 2).

        Mit Verfügung vom 3. August 2011 [recte: 2012] setzte das Einzelgericht der Beklagten Frist an, um zur Klage schriftlich Stellung zu nehmen (act. 15). Innert erstreckter Frist erstattete die Beklagte mit Eingabe vom 8. Oktober 2012 Klageantwort (act. 23). Am 7. Dezember 2012 fand die Hauptverhandlung statt.

        Das Einzelgericht wies die Klage mit Urteil vom 12. Dezember 2012 ab, da es zum Schluss kam, dass die Forderung verjährt ist (act. 27 = 33 = 34).

    3. Gegen dieses Urteil erhob die Klägerin fristgerecht Beschwerde (act. 32). Den mit Verfügung vom 4. Februar 2013 geforderten Kostenvorschuss leistete die Klägerin innert der angesetzten Frist (act. 35 und 37).

    4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. In Anwendung von Art. 322 Abs. 1 ZPO kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden. Die Sache ist spruchreif.

2.

    1. Die Parteien erklären übereinstimmend das UVG-Regressabkommen 1992 für anwendbar. Bei diesem Abkommen handelt es sich um einen Vertrag

      zwischen der SUVA und der Klägerin, wobei sich die Beklagte für die Zeit vom 1. Januar 1984 bis 31. Dezember 2001 diesem ebenfalls unterstellt hat (act. 4/13 und 4/14 S. 3). Streitig ist die Auslegung dessen Artikel 3 betreffend Verzicht auf die Verjährungseinrede. Die Klausel lautet wie folgt:

        1. Allgemeiner Verzicht auf die Verjährungseinrede

          1. Der Haftpflichtversicherer verzichtet im Rahmen der Deckung für sich und namens seines Versicherten auf die Verjährungseinrede, sofern der Teilungsanspruch dem Haftpflichtversicherer (oder notfalls seinem Versicherten) innert zweier Jahre ab Unfalldatum schriftlich angemeldet wurde. Bei späterer Anmeldung gilt der Verjährungsverzicht nur für Leistungen ab diesem Datum.

          2. Der UVG-Versicherer verzichtet nach 10 Jahren ab Unfalldatum auf die Geltendmachung von Regressansprüchen sowohl aus dem Grundfall wie auch aus laufenden und künftigen Rückfällen bzw. Spätfolgen, es sei denn, er verlange vom Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist eine Verlängerung.

          3. Der Einredeund Forderungsverzicht gilt auch für Nichtabkommensfälle.

    2. Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass der Wortlaut von Art. 3.2 unmissverständlich vom UVG-Versicherer eine Erklärung verlange, wonach er eine Verlängerung des Einredeverzichts verlange. Aus dieser Formulierung schloss sie auf den mutmasslichen Parteiwillen, dass überdies ein expliziter Verjährungsverzicht des Haftpflichtversicherers erforderlich sei (act. 27 = 33 = 34 S. 9 f.).

      Die Klägerin bringt dagegen vor, die Vorinstanz habe bei der Auslegung das Recht unrichtig angewendet. Es brauche gerade kein aktives Verhalten seitens des Haftpflichtversicherers. Aufgrund der von ihr vorgenommenen Handlungen sei die Forderung nicht verjährt (act. 32). Auf die einzelnen Vorbringen ist anschließend näher einzugehen.

    3. Gemäss Art. 320 ZPO können mit der Beschwerde die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden. Bei der Beschwerde geht es nicht um die

      Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (ZK ZPOFREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 326 N 3). Die Beschwerde hat Anträge zu enthalten, welche zu begründen sind (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, Art. 321 N 14 f.). Was nicht gerügt wird, hat bestand. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    4. Für die Auslegung von Vereinbarungen hat das Gericht zunächst den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien, den sie ausdrücklich oder stillschweigend erklärt haben, zu ermitteln (subjektive Auslegung). Lässt sich dieser Wille feststellen, bestimmt sich der Vertragsinhalt danach, selbst wenn der Wortlaut auf eine andere Lösung hindeutet (Art. 18 Abs. 1 OR). Lässt sich der wirkliche Wille hingegen nicht mehr mit Sicherheit feststellen, erfolgt die objektivierte (normative) Auslegung. Hierbei ist der Wille zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben. Das Gericht hat als Vertragswille anzusehen, was vernünftig und korrekt handelnde Parteien unter den gegebenen Umständen durch Verwendung der auszulegenden Worte oder ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Dabei ist ein sachgerechtes Resultat zu ermitteln, weil nicht davon auszugehen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Die Frage nach dem mutmasslichen Parteiwillen stellt eine Rechtsfrage dar (G AUCH/SCHLUEP, OR AT,

      9. Aufl., N 1200 ff.; HUGUENIN, OR AT, N 253 ff.).

      Primäres Auslegungsmittel ist der Wortlaut. Ergänzend sind namentlich die Umstände des Vertragsschlusses, das Verhalten der Parteien vor, während und nach dem Vertragsschluss sowie die Verkehrsübung zu beachten (G AUCH/ SCHLUEP, OR AT, 9. Aufl., N 1206 ff.).

      Anhand der Rügen der Klägerin ist zu prüfen, ob die Vorinstanz mit ihrer Auslegung, die Regelung des UVG-Regressabkommens von 1992 verlange gemäss mutmasslichem Parteiwillen einen expliziten Verjährungsverzicht seitens des Haftpflichtversicherers, das Recht unrichtig angewendet hat.

    5. Konkret führt die Klägerin aus, es ergebe sich aus dem Wortlaut, dass die Verjährung bereits mit Erklärung des Unfallversicherers unterbrochen werde. Danach verzichte der Haftpflichtversicherer ein erstes Mal für zehn Jahre auf die Verjährungseinrede, sofern ihm der Teilungsanspruch innert zweier Jahre ab Unfalldatum angemeldet wurde (act. 32 S. 4).

      Die Ausführung der Klägerin zum Wortlaut von Ziffer 3.1 trifft zu. Dies wurde von der Vorinstanz denn auch nicht in Abrede gestellt. Es ist richtig, dass die Verjährung mit der Anmeldung der Regressforderung vom 9. April 1999 bis zum

      23. Mai 2007 rechtsgültig unterbrochen wurde und es hierfür keiner Handlung der Beklagten bedurfte. Da auch die Vorinstanz von nichts anderem ausging, ist der Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstanden.

    6. Weiter bringt die Klägerin vor, auch der Wortlaut bezüglich der Verlängerung nach Ziffer 3.2 deute klar darauf hin, dass kein aktives Verhalten gefordert werde. Danach verzichte der UVG-Versicherer nach zehn Jahren ab Unfalldatum auf die Geltendmachung von Regressansprüchen, es sei denn, er verlange vom Haftpflichtversicherer vor Ablauf der Frist eine Verlängerung. Verlangen bedeute nicht Erhalten (act. 32 S. 5).

      Diese Argumentation der Klägerin überzeugt nicht. Hätten die Parteien hier ebenfalls eine Regelung beabsichtigt, wonach es lediglich des Handelns einer Partei bedarf, hätten sie wohl analog zu Ziffer 3.1 das Wort anmelden benutzt oder einen Begriff wie beispielsweise anzeigen oder mitteilen. Das Wort verlangen impliziert sehr wohl, dass es einer Reaktion der Gegenseite bedarf. Diese Auslegung ist überdies für die UVG-Versicherung grundsätzlich auch nicht weiter nachteilig: Würde die Reaktion verweigert, blieben ihr immer noch die Handlungen nach Art. 135 Abs. 2 OR, um die Verjährung zu unterbrechen. Ausserdem ist zu beachten, dass sich aus der Formulierung von Ziffer 3.2 ergibt, dass nach Ablauf von zehn Jahren der Regelfall der Verzicht der Geltendmachung sein soll. Nur

      im Ausnahmefall soll eine Verlängerung erfolgen (act. 4/13 S. 3: Der UVGVersicherer verzichtet [ ] auf die Geltendmachung von Regressansprüchen [ ], es sei denn, [ ]).

    7. Die Klägerin zieht zur Untermauerung ihres Standpunktes Art. 2 des Miniabkommens 2011 des Schweizerischen Versicherungsverbandes heran. Darin werde explizit eine schriftliche Bestätigung der Verlängerung verlangt. Somit ergebe sich e contrario, dass im Regressabkommen 1992 keine Bestätigung erforderlich sei, ansonsten dies im Text erwähnt wäre. Ausserdem stütze sich diese Schlussfolgerung auch auf Art. 2.2. Abs. 2 des Miniabkommens, der klar ausführe, dass unter der Anwendung des Regressabkommens 2001 die Bestätigung der Verlängerung durch den Regressaten entfalle. Letztendlich sei die Verjährungsfrage im Regressabkommen 2001 ähnlich geregelt wie im Regressabkommen 1992 (act. 32 S. 5 ff.).

      Aus dem Umstand, dass im Miniabkommen explizit eine Bestätigung verlangt wird, lässt sich nicht der Schluss ziehen, beim Regressabkommen 1992 sei eine Bestätigung mangels expliziter Nennung nicht erforderlich. Genau so gut kann es sich dabei auch um eine Verdeutlichung der bereits bisher geltenden Regelung handeln, stellt sich doch beispielsweise auch die Klägerin im Verhältnis zwischen den Regressabkommen 1950/51 und 1992 auf den Standpunkt, es gelte im Wesentlichen das Gleiche, obwohl der Wortlaut angepasst und um Voraussetzungen ergänzt wurde. Sodann ist zu beachten, dass zwischen dem Regressabkommen aus dem Jahre 1992 und dem Miniabkommen 2011 rund zwanzig Jahre liegen. Insofern geht die Argumentation der Klägerin ins Leere, wonach aus der fehlenden Nennung des Erfordernisses der Bestätigung in einem SVV-Abkommen sich zwingend ergebe, diese sei nicht erforderlich, weil in einem anderen SVV-Abkommen die Bestätigung der Unterbrechung explizit verlangt werde. Aus demselben Grund lässt sich auch aus dessen Art. 2.2. Abs. 2 nicht ableiten, dass es für das Regressabkommen 1992 keine Bestätigung für die Verlängerung braucht. Dieser Absatz drückt letztlich nur aus, dass der Schweizerische Versicherungsverband SVV im Jahr 2010 die Meinung vertrat, das Regressabkommen 2001 benötige keine Bestätigung des Haftpflichtversicherers. Daraus kann jedoch für den mutmasslichen Parteiwillen der Vertragsparteien des Regressabkommens 1992 nicht viel abgeleitet werden, zumal der Wortlaut des Regressabkommens 1992 auf eine andere Lösung hindeutet. Folglich war auch der diesbezüglich von der Vorinstanz gezogene

      Schluss zutreffend (siehe act. 27 = 33 = 34 S. 11). Da die Vorinstanz das klägerische Argument des Miniabkommens im Urteil aufgegriffen hat, ist auch keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Ob es sich beim Miniabkommen 2011 um eine Empfehlung oder um ein Abkommen handelt, ist in der vorliegenden Konstellation irrelevant.

    8. Die Klägerin führt sodann aus, die Regressabkommen von 1950/51, 1984, 1992 und 2001 seien in der Verjährungsfrage grundsätzlich identisch, weshalb die Rechtsprechung des Bundesgerichts vom 14. Mai 1998 zum Abkommen von 1950/51 auf das Abkommen von 1992 anzuwenden sei und somit kein aktives Verhalten von der Beklagten verlangt würde (act. 32 S. 9).

      Wie von der Vorinstanz zutreffend ausgeführt, findet die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom 14. Mai 1998 auf die Auslegung des Regressabkommens 1992 keine Anwendung. Zwar ist der Klägerin insoweit zuzustimmen, als dass das Regressabkommen 1992 (unterzeichnet am 17. und 23. Dezember 1991) nicht als Reaktion auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung vom 14. Mai 1998 zum Regressabkommen von 1950/51 entstanden ist, sondern bereits früher. Nichtsdestotrotz sind die Klauseln der beiden Abkommen im massgebenden Punkt nicht identisch. Ausschlaggebend ist, dass im Abkommen von 1950/51 die Unverjährbarkeit vereinbart wurde. Diese Regelung war nichtig, weshalb das Bundesgericht das Regressabkommen 1950/51 ergänzen musste. Hingegen liegt die im Regressabkommen 1992 enthaltene Befristung auf zehn Jahre im gesetzlich zulässigen Rahmen.

      Auch überzeugt wie gesagt nicht, wenn die Klägerin auf der einen Seite argumentiert, die Abkommen von 1950/51, 1984, 1992 und 2001 seien trotz unterschiedlicher Formulierungen gleich auszulegen, sich jedoch auf der anderen Seite darauf beruft, das Miniabkommen 2011 stelle zusätzliche Voraussetzungen auf, was sich aus den (leicht) unterschiedlichen Formulierungen ergebe.

    9. Die Klägerin ist weiter der Ansicht, sie habe mit jedem Schreiben an die Beklagte, worin sie klarstelle, dass sie an der Regressforderung festhalte, die Verjährung gültig für die Dauer von zehn Jahren unterbrochen (act. 32 S. 5, 7 und

      9). Ihre diesbezügliche Argumentation basiert auf den Erwägungen des Bundesgerichtsentscheids vom 14. Mai 1998 zur Auslegung des Regressabkommens 1950/51 (act. 24/13).

      Wie bereits ausgeführt, kann die Rechtsprechung zum Regressabkommen von 1950/51 für die Auslegung des Regressabkommens 1992 aufgrund der wesentlichen Änderung im Vereinbarungstext nicht übernommen werden. Aufgrund der Nichtigkeit der Vereinbarung der Unverjährbarkeit musste das Bundesgericht das Regressabkommen 1950/51 ergänzen und eine zulässige Regelung finden, die der effektiv vereinbarten am nächsten kam. Aus diesem Grund kam das Bundesgericht zum Schluss, dass jedes Schreiben genüge, um erneut eine zehnjährige Verjährungsfrist auszulösen, wenn sich daraus ergebe, dass an der Forderung festgehalten wird. Die Regelung im Regressabkommen 1992 sieht hingegen die Unverjährbarkeit nicht mehr vor. Überdies wird in der Klausel das Vorgehen zur Verlängerung näher ausgeführt.

      Folgendes ergibt sich klar und unzweideutig aus dem Wortlaut von Ziffer 3.2 des Regressabkommens 1992: Mit der Ausführung, der UVG-Versicherer habe die Verlängerung der Verjährungsfrist zu verlangen, wird beschrieben, welchen Inhalt die Mitteilung des Unfallversicherers haben muss. Es genügt somit - anders als beim Regressabkommen 1950/51 - nicht jedes Schreiben, das mit der Forderung im Zusammenhang steht. Das Schreiben muss sich inhaltlich auf die Verjährungsfrist beziehen. Dies wurde bereits von der Vorinstanz festgehalten (act. 27 = 33 = 34 S. 9). Mit dieser Erwägung hat sich die Klägerin in ihrer Beschwerde nicht auseinandergesetzt. Auch führt die Klägerin nicht aus, weshalb entgegen dem Wortlaut eine blosse Regressanzeige genügen sollte. Gründe dafür sind denn auch nicht ersichtlich. Insbesondere hatten die Parteien im Zeitpunkt der Entstehung des Abkommens keine Kenntnis vom späteren Bundesgerichtsentscheid, wonach blosse Regressanzeigen zur Unterbrechung genügen würden. Somit kann dieser Fall auch keine Auswirkung auf den Parteiwillen gehabt haben. Da die früheren Abkommen keinerlei Handlung des UVG-Versicherers vorsahen, kann aus diesen auch nichts abgeleitet werden. Wenn die Parteien im Wortlaut ausführten, es sei ein Verzicht zu verlangen, kann

      dies nichts anderes bedeuten, als dass damit zumindest der Inhalt des Schreibens des UVG-Versicherers definiert wird. Somit erfüllt nicht jedes Schreiben zur Forderung die Anforderung, sondern nur ein solches, in der die Verjährungsfrist wenigstens thematisiert wird.

      Die Klägerin hat (abgesehen von den Schreiben aus dem Jahr 2007 und 2008, in denen die Verlängerung für die Dauer von einem Jahr beantragt und diese jeweils von der Beklagten auch gewährt wurde) kein Schreiben an die Beklagte vorgelegt, worin sie die Verlängerung der Frist für eine bestimmte oder unbestimmte Dauer verlangt. Sie räumt selber ein, dass es sich beim ersten Schreiben vom 9. April 1999 (act. 4/9) lediglich um die Regressanzeige nach Ziffer 3.1 handelt und damit die erste zehnjährige Frist ausgelöst wurde. In diesem Schreiben ist sodann auch richtigerweise nicht von einer Verlängerung der Verjährungsfrist die Rede. Zur Unterbrechung der Verjährungsfrist stützt sich die Klägerin vielmehr auf ihr Schreiben vom 20. Dezember 2000 (act. 4/10). Darin verlangt sie jedoch mit keinem Wort die Unterbrechung oder Verlängerung der Verjährungsfrist. Dies erstaunt denn auch nicht, da die Frist zur Geltendmachung zu diesem Zeitpunkt noch rund sechs Jahre lief. Erst mit Schreiben vom

      6. Februar 2007 verlangte sie die Verlängerung der Verjährungsfrist, dies jedoch mit Begrenzung auf ein Jahr (act. 24/2). Auch vor Ablauf dieser verlängerten Frist beantragte sie die Unterbrechung der Verjährung, wiederum für die Dauer eines Jahres (act. 24/6). Da sie davor oder danach keine weitere Verlängerung von der Beklagten verlangt hat, wäre ihr Anspruch mit Ablauf der gewährten Verlängerung am 24. Mai 2009 verjährt, selbst wenn man ihrer Argumentation folgen und von der Beklagten kein aktives Verhalten fordern würde.

    10. Die Klägerin bringt weiter vor, mit einer Unterbrechung beginne die zehnjährige Verjährungsfrist jeweils von neuem zu laufen. Das ATSG sei nicht anwendbar, da dieses erst am 1. Januar 2003 in Kraft getreten ist (act. 32 S. 8 f.).

      Für die Frage der Dauer der Unterbrechung ist nicht entscheidend, ob sich der Anspruch nach dem ATSG oder nach einem anderen Gesetz richtet. Art. 141 OR bezieht sich im Gegensatz zu Art. 129 OR auf alle Verjährungsfristen, nicht bloss auf diejenigen, die im dritten Titel des OR enthalten sind. Massgebend ist, für wie

      lange die Vertragspartei auf die Verjährungseinrede im konkreten Fall verzichtet hat, wobei die zehnjährige Frist jedenfalls als Schranke zu beachten ist (BGE 132 III 226, E.3.3.8). Ist im Verzicht hingegen keine Frist genannt, gilt dieser für die von der betreffenden Gesetzesvorschrift vorgesehene Dauer (KUKO OR-DÄPPEN, Art. 141, N 3 f.).

      Nachdem vorliegend die Beklagte entsprechend den Begehren der Klägerin jeweils für die Dauer eines Jahres auf die Einrede der Verjährung verzichtet hat, ist diese Frist aufgrund der Parteiautonomie zu beachten. Diese geht einer Gesetzesvorschrift vor. Die Klägerin kann sich deshalb nicht darauf berufen, es gelte jeweils die Frist von zehn Jahren. Auch diesbezüglich ist der Entscheid der Vor-instanz nicht zu beanstanden.

    11. Zusammenfassend kam die Vorinstanz bei der Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens somit richtigerweise zum Schluss, es brauche einen Verjährungsverzicht seitens der beklagten Partei. Wie ausgeführt wäre die Forderung im Übrigen selbst dann verjährt, wenn kein aktives Verhalten seitens der Beklagten gefordert würde, da die Rechtsprechung zum Regressabkommen 1950/51 nicht auf das Regressabkommen 1992 angewendet werden kann und somit mindestens eine Verlängerung der Verjährung explizit hätte verlangt werden müssen. Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen und der vorinstanzliche Entscheid zu bestätigen.

3.

Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Rechtsmittelverfahren der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Im Beschwerdeverfahren bemisst sich die Gebühr grundsätzlich nach den für die Vorinstanz geltenden Bestimmungen und nach Massgabe dessen, was vor der Rechtsmittelinstanz noch im Streit liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Vorliegend beträgt der Streitwert Fr. 9'720.-. In Anwendung von § 4 Abs. 1 sowie 12 Abs. 1 und 2 GebV OG sind die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren auf

Fr. 1'700.- festzusetzen.

Der Beklagten ist mangels Umtrieben in diesem Verfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen und das Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Dezember 2012 wird bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'700.- festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Der Beklagten wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von act 32, sowie an das Bezirksgericht Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 9'750.-.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw D. Weil

versandt am:

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