Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PP120023 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 09.05.2012 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Kollokationsklage / Kaution |
Zusammenfassung : | Es handelt sich um einen Gerichtsfall vor dem Obergericht des Kantons Zürich, bei dem es um Kollokationsklagen und Kautionen im Zusammenhang mit dem Konkurs einer Krankenkasse geht. Der Kläger und Beschwerdeführer fordert die Abweisung oder Reduzierung von Forderungen der Beklagten. Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung, die jedoch abgelehnt wird. Das Gericht entscheidet, dass die Kollokationsklagen des Beschwerdeführers als aussichtslos zu qualifizieren sind und weist die Beschwerde ab. Es wird festgelegt, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten tragen muss. Der Richter ist männlich. |
Schlagwörter : | Recht; Krankenkasse; Forderung; Verfügung; Verfahren; Risikoausgleich; Kollokations; Vorinstanz; Leistung; Konkurs; Kunden; Kollokationsklage; Klage; Beschwerdeführers; Rechtsmittel; Versicherungsleistungen; Hinweis; Forderungen; Leistungen; Gewährung; Prozessführung; Kollokationsprozess; Obergericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 260 KG ; Art. 319 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 404 ZPO ; Art. 405 ZPO ; Art. 49 ATSG ; Art. 50 VwVG ; Art. 52 ATSG ; Art. 80 KVG ; Art. 92 BGG ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 120 III 147; 120 III 32; 125 II 275; 131 I 122; 134 V 152; 137 III 470; |
Kommentar: | Frank, Sträuli, Messmer, Kommentar zur zür- cherischen Zivilprozessordnung, 1997 Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PP120023-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke.
Beschluss und Urteil vom 9. Mai 2012
in Sachen
,
Kläger und Beschwerdeführer
gegen
,
Beklagte und Beschwerdegegnerin betreffend Kollokationsklage / Kaution
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Am 28. Juni 2010 überbrachte der Beschwerdeführer dem Einzelrichter im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur diverse Kollokationsklagen. Mit einer verlangte er, es sei die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs der Krankenkasse C. angemeldete und in der dritten Klasse kollozierte Forderung im Betrag von Fr. 8'872'481.65 abzuweisen, eventualiter zu reduzieren (vgl. act. 10/1 und act. 10/2). Die betreffende Klage wurde unter der Geschäfts-Nr. FB100111-K entgegen genommen (vgl. act. 10/1-12). Mit einer weiteren Klage for-
derte der Beschwerdeführer, dass die von der Beschwerdegegnerin im Konkurs der Krankenkasse C. angemeldete und in der dritten Klasse kollozierte Forderung im Betrag von Fr. 44'597'641.85 abzuweisen, eventualiter zu reduzieren sei (vgl. act. 4/3 = act. 9/1). Für diese Klage wurde ein Geschäft mit der Nummer FB100093-K eröffnet (vgl. act. 9/1-23), in welchem dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2011 (act. 9/5) eine Frist von zehn Tagen angesetzt wurde, um einen Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-zu leisten, da er gemäss § 73 Ziff. 4 ZPO/ZH kautionspflichtig sei.
Der Beschwerdeführer ersuchte darauf mit Eingabe vom 25. Mai 2011
(act. 9/12 = act. 10/5) um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für seine diversen Kollokationsklagen. Am 26. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer ein ergänzendes Schreiben mit weiteren Beweismitteln ein (vgl. act. 9/13 und
act. 9/14/1-5). In der Folge forderte der Einzelrichter die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2011 (act. 9/17 bzw. act. 10/6) dazu auf, jene Unterlagen einzureichen, aus denen sich die Begründetheit ihrer Forderungen ergibt, allenfalls mit einer kurzen ergänzenden schriftlichen Erläuterung. Die Beschwerdeführerin reichte mit Eingaben vom 25. November 2011 (act. 9/19 bzw. act. 10/8) ihre Stellungnahme samt Unterlagen ein (vgl. act. 9/20 = act. 10/9 und act. 9/21 = act. 10/10).
Mit Verfügung vom 29. Februar 2012 (act. 4/2 = act. 10/11) vereinigte der Einzelrichter das Verfahren FB100111 mit dem Verfahren FB100093 und ordnete
an, dass es unter der letztgenannten Verfahrensnummer weitergeführt werde. Den Prozess FB100111 schrieb er als erledigt ab. Auf eine vom Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde trat die Kammer mit Beschluss von heute nicht ein (vgl. PP120021-O/U).
Nach der Prozessvereinigung wies der Einzelrichter mit Verfügung vom
März 2012 (act. 4/1 = act. 8 = act. 9/22) das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung ab (vgl. Dispositivziffer 1). Überdies erstreckte er dem Beschwerdeführer die Frist, um für die Gerichtskosten einen Kostenvorschuss von Fr. 100'000.-zu leisten, um 10 Tage ab Erhalt des Entscheids, ansonsten auf die Klage nicht eingetreten werde (vgl. Dispositivziffer 2).
1.5. Gegen die Verfügung vom 2. März 2012 erhob der Beschwerdeführer, der sich auf die unzutreffende Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen durfte (vgl. act. 4/1 Dispositivziffer 4 und Art. 321 Abs. 2 ZPO), mit Eingabe vom 15. April 2012 (Datum Poststempel; act. 2) rechtzeitig Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich (act. 9/23). Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
Prozessuale Vorbemerkungen
Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da die vorinstanzliche Verfügung vom
2. März 2012 nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit des Rechtsmittels nach der ZPO. Ebenso sind deren Bestimmungen für das Rechtsmittelverfahren vor Obergericht massgebend.
Das bezirksgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien war bei Inkrafttreten der eidgenössischen Zivilprozessordnung am 1. Januar 2011 bereits rechtshängig. Für dieses gilt daher das bisherige Verfahrensrecht bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, ob die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom 13. Juni 1976
(ZPO/ZH) etc. korrekt angewendet wurden. Ferner wird die Vorinstanz das Verfahren bis zum Endentscheid nach den Regeln der ZPO/ZH weiterzuführen haben.
Antrag auf Sistierung des Kollokationsprozesses
Mit seiner Beschwerdeschrift ersucht der Beschwerdeführer unter anderem darum, es sei der Kollokationsprozess für mindestens sechs Monate zu sistieren (vgl.
act. 2 S. 2, S. 4 und S. 18 f.). Das Obergericht ist zur Beurteilung dieses Sistierungsantrages nicht zuständig, weshalb nicht darauf einzutreten ist (vgl. Art. 59 Abs. 2 Ziff. b, Art. 126 und Art. 319 ZPO).
Zur Beschwerde
In der angefochtenen Verfügung zog die Vorinstanz im Wesentlichen in Betracht, dass beide Klagen des Beschwerdeführers bezüglich der kollozierten Forderungen von Fr. 44'597'641.85 (betreffend Risikoausgleich) und Fr. 8'872'481.65 (betreffend Versicherungsleistungen) als aussichtslos zu qualifizieren seien, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werden könne (vgl. act. 4/1
S. 5). Namentlich würde die Forderung betreffend Risikoausgleich auf den Verfügungen der Beschwerdegegnerin basieren, bei welchen davon auszugehen sei, dass sie rechtskräftig seien (vgl. act. 4/1 S. 3 f.). Hinsichtlich der Forderung betreffend Versicherungsleistungen würden keine Hinweise vorliegen, dass in Bezug auf die einzelnen Leistungsabrechnungen Einspracheverfahren pendent seien, weshalb ebenfalls davon auszugehen sei, dass diese in Rechtskraft erwachsen seien (vgl. act. 4/1 S. 4). Zudem seien sämtliche Verfügungen betreffend Risikoausgleich und betreffend Leistungsausrichtungen bei einer besonderen Instanz anfechtbar gewesen. Dies wie auch die erwähnte Rechtskraft würden beide bewirken, dass die Verfügungen einer Beurteilung durch den Konkursrichter entzogen seien (vgl.
act. 4/1 S. 5).
Demgegenüber vertritt der Beschwerdeführer den Standpunkt, seine beiden Kollokationsklagen seien nicht aussichtslos, weshalb ihm die Vorinstanz die unentgeltliche Prozessführung hätte gewähren müssen, zumal er mittellos sei (vgl. act. 2
S. 2, S. 8 f. und S. 18). Es treffe insbesondere nicht zu, dass andere Instanzen als die Vorinstanz zuständig seien (vgl. act. 2 S. 3 mit Hinweis auf BGE 120 III 32).
Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 275). Die Prozesschancen sind in vorläufiger und summarischer Prüfung der Sachund Rechtslage aufgrund des jeweiligen Aktenstandes zum Zeitpunkt der Gesuchstellung zu beurteilen und abzuschätzen (BGE 131 I 122 mit weiteren Hinweisen).
Mit dem vom Beschwerdeführer zitierten BGE 120 III 32 hat das Bundesgericht eine Praxisänderung vorgenommen und ist von seiner bisherigen Rechtsprechung abgewichen, wonach der Kollokationsprozess für öffentlichrechtliche Forderungen ausgeschlossen sein sollte. Dies gilt dem Grundsatz nach selbst wenn das öffentliche Recht für die Beurteilung einer solchen Forderung im Bestreitungsfall bzw. für deren Anfechtung allgemein eine besondere Instanz vorsieht.
Anders verhält es sich indessen, wenn noch nicht rechtskräftige öffentlichrechtliche Forderungen bei der Konkurseröffnung bereits Gegenstand eines noch nicht abgeschlossenen Administrativoder Verwaltungsgerichtsverfahrens bilden. In einem solchen Fall ist das bereits hängige Verfahren von der Konkursmasse o- der nach einer Abtretung gemäss Art. 260 SchKG von einzelnen Gläubigern weiterzuführen (Brunner/Reutter, Kollokationsund Widerspruchsklagen nach SchKG, Bern 2002, S. 51 f.). Ebenso wenig kommt ein Kollokationsprozess in Frage, wenn das öffentliche Recht ausdrücklich mit einer besonderen Bestimmung die Behandlung einer öffentlichrechtlichen Forderung auch im Konkursfall vorsieht die Kollokationsklage ausdrücklich ausschliesst (vgl. BGE 120 III 147; Brunner/Reutter, a.a.O., S. 52).
Der Konkurs über die Krankenkasse C. wurde am 28. April 2005 eröffnet (vgl. act. 9/1 S. 4). Den heute dem Gericht vorliegenden Akten ist nicht zu entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Konkurseröffnung bezüglich der hier zur Diskussion stehenden öffentlichrechtlichen Forderungen betreffend Risikoausgleich bzw. Versicherungsleistungen ein öffentlichrechtliches Verfahren pendent war. Ebenso wenig ist bei einer summarischen Prüfung der Rechtslage eine Bestimmung des öffentlichen Rechts ersichtlich, welche die Verfolgung eines öffentlichrechtlichen Instanzenzuges nach der Konkurseröffnung vorschreibt eine Kollokationsklage ausdrücklich ausschliesst. Es ist deshalb der Vorinstanz nicht beizupflichten, dass die Kollokationsklagen des Beschwerdeführers wegen mangelnder sachlicher Zuständigkeit der Vorinstanz als von vornherein aussichtslos zu qualifizieren sind (vgl. act. 4/1 S. 5). Die Vorinstanz wird zu gegebener Zeit und nach eingehender Prüfung als erste über ihre Zuständigkeit zu befinden haben, weshalb dieselbe in diesem Verfahrensstadium hier nicht näher zu erörtern ist. Der Beschwerdeführer ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass es weder die Aufgabe der Kammer noch der Vorinstanz ist, die für seine Anliegen zuständigen Stellen zu ermitteln und seine Anträge an diese weiterzuleiten (vgl. act. 2 S. 3).
Bei der Beschwerdegegnerin handelt es sich um die gemeinsame Einrichtung, welche gemäss Art. 18 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; SR 832.10) die Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern übernimmt (vgl. auch die Stiftungsurkunde und das Stiftungsreglement der Beschwerdegegnerin; act. 9/20/1/1 und act. 9/20/1/2). Darunter fallen die Kosten der Leistungen aus der obligatorischen Krankenpflegeversicherung, die Leistungen der freiwilligen Taggeldversicherung, die Risikoabgaben in den Risikoausgleich und die mit der Gewährung dieser Leistungen verbundenen Verwaltungskosten (vgl. Art. 19b der Verordnung über die Krankenversicherung, KVV; SR 832.102). Soweit die Beschwerdegegnerin anstelle eines zahlungsunfähigen Versicherers aus dem Insolvenzfonds Zahlungen für die genannten gesetzlichen Leistungen erbringt, ist sie gegenüber dem zahlungsunfähigen Versicherer rückgriffsberechtigt (vgl. Ziffer 2.1 des Reglements über die Übernahme der Kosten für die gesetzlichen Leistungen anstelle von zahlungsunfähigen Versicherern; act. 9/20).
Am 8. Dezember 2004 wurde die Krankenkasse C. für zahlungsunfähig erklärt. Die beiden kollozierten Forderungen von Fr. 44'597'641.85 und
Fr. 8'872'481.65 der Beschwerdegegnerin betreffen Zahlungen in den Risikoausgleich und Zahlungen für erbrachte Versicherungsleistungen zuzüglich Verwaltungskosten, welche sie aus ihrem Insolvenzfonds an Stelle der Krankenkasse C. erbracht habe (vgl. act. 9/20/3).
Wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, basiert die Forderung der Beschwerdegegnerin betreffend Risikoausgleich auf deren eigenen Verfügungen. Hinsichtlich derjenigen vom 22. Dezember 2003 (Risikoausgleich 2000, Fr. 6'698'995.--; vgl.
act. 9/20/4/1), vom 8. Dezember 2003 (Risikoausgleich 2001, Fr. 10'280'828.--; vgl.
act. 9/20/4/2), vom 21. November 2003 (Risikoausgleich 2002, Fr. 10'526'352.--;
vgl. act. 9/20/4/3) und vom 25. Juni 2004 (Risikoausgleich 2003, Fr. 16'926'374.--; vgl. act. 9/20/4/4) ist zu bemerken, dass diese offenbar bereits vor der Konkurser- öffnung am 28. April 2005 in Rechtskraft erwuchsen, wäre doch jeweils innert
30 Tagen seit deren Eröffnung beim Eidgenössischen Departement des Innern Beschwerde zu erheben gewesen (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG; act. 9/20/1-4). Insbesondere ist das (zwischenzeitlich zuständig gewordene) Bundesverwaltungsgericht auf eine gegen die Verfügung vom 25. Juni 2004 erhobene Beschwerde zufolge Verspätung nicht eingetreten (vgl. Urteil C-7730/2006 vom 23. Oktober 2009;
act. 9/21/6; vgl. auch act. 4/1 S. 4).
Wenn der Beschwerdeführer verlangt, die (rechtskräftig) festgesetzten Risikoausgleichsbeiträge seien neu zu berechnen, da sie auf einer fehlerhaften Datenlieferung (Kunden der Krankenkasse C. und solche der Krankenkasse D. ) basieren würden (vgl. act. 2 S. 4 ff.), so verkennt er, dass dies nicht zeitlich unbegrenzt möglich ist. Die Beschwerdegegnerin kann gemäss Art. 10 Abs. 3 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) die Neuberechnung des Risikoausgleichs verweigern, wenn die fehlerhafte Datenlieferung erst nach Ablauf von 30 Tagen seit der Zustellung der Saldoabrechnung gemeldet wird. Der Beschwerdeführer hat nicht ansatzweise geltend gemacht, eine entsprechende Meldung sei rechtzeitig erfolgt. Es kommt hinzu, dass gemäss dem am 1. Januar 2006 in Kraft getretenen Art. 10 Abs. 4 VORA (vgl.
AS 2005 5643) die Neuberechnung ausgeschlossen ist, wenn die Meldung mehr als zwei Jahre nach Ablauf der erwähnten Frist erfolgt. Es kann daher offen bleiben, ob der Beschwerdeführer überhaupt eine Meldung einer falschen Datenlieferung erstattet hat, was von der Beschwerdegegnerin in Abrede gestellt wird (vgl. act. 9/19 S. 3).
Zudem ist die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 7. April 2010 (act. 9/20/7) auf ein Revisionsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten (vgl. auch
act. 9/19 S. 3). Der Beschwerdeführer hat weder einen Sachverhalt behauptet noch glaubhaft gemacht, wonach sich diesbezüglich Änderungen ergeben haben könnten (vgl. insbesondere act. 2 und act. 9/1).
Es ist daher im Einklang mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass es mit den erwähnten Verfügungen sein Bewenden haben wird (vgl. act. 4/1 S. 4). Auf die unter dem Titel Risikoausgleich geschuldeten Beträge ist gemäss aArt. 105 Abs. 5
lit. a KVG und Art. 12 Abs. 8 der Verordnung über den Risikoausgleich in der Krankenversicherung (VORA; SR 832.112.1) bis zur Konkurseröffnung am 28. April 2005 ein Verzugszins von 6 % zu entrichten (vgl. auch act. 9/1 S. 4). Bei dieser Ausgangslage erscheint es keineswegs als glaubhaft, dass es der Beschwerdegegnerin misslingen wird, den Bestand der kollozierten Forderung von
Fr. 44'597'641.85 nicht (zumindest in einem überwiegenden Umfang) zu beweisen.
Mit Bezug auf die Versicherungsleistungen hat die Vorinstanz grundsätzlich richtig erkannt, dass diese sofern sie nicht erheblich sind (vgl. Art. 49 Abs. 1 ATSG) in der Regel im formlosen Verfahren nach Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) gewährt werden (vgl. Art. 80 Abs. 1 KVG). Die betroffene Person kann (bei ganzer teilweiser Verweigerung einer Leistung) während bis zu einem Jahr den Erlass einer Verfügung verlangen, gegen welche sie innert 30 Tagen Einsprache erheben kann (vgl. Art. 51 Abs. 2 und Art. 52 Abs. 1 ATSG sowie BGE 134 V 152 f.). Es mag zutreffen, dass keine Hinweise dafür vorhanden sind, dass im Zusammenhang mit Leistungsabrechnungen Einspracheverfahren pendent sind (vgl. act. 4/1 S. 4). Solche sind jedoch auch nicht zu erwarten, wenn wie vorliegend - (zu Recht zu Unrecht) Versicherungsleistungen ausbezahlt wurden. Aus dem
Fehlen von Anhaltspunkten für hängige Rechtsmittelverfahren lässt sich daher entgegen der Auffassung der Vorinstanz (vgl. act. 4/1 S. 5) - nicht ohne weiteres ableiten, die Leistungsabrechnungen seien einer Überprüfung im Kollokationsverfahren entzogen. Nur soweit die Beschwerdegegnerin (zu Recht) anstelle der zahlungsunfähigen Krankenkasse C. aus dem Insolvenzfonds Zahlungen für gesetzliche Versicherungsleistungen erbracht und Verwaltungsaufwand getätigt hat, ist sie rückgriffsberechtigt. Die entsprechenden Voraussetzungen würden in einem Einspracheverfahren gerade nicht geprüft.
Die Kollokationsklage des Beschwerdeführers betreffend die Forderung von Fr. 8'872'481.65 erscheint dennoch als aussichtslos. Er führt zu deren Begründung nämlich einzig an, es sei zu Unrecht unberücksichtigt geblieben, dass nicht nur die Arztrechnungen von den 70'000 Kunden der Krankenkasse C. eingereicht und vergütet worden seien, sondern auch diejenigen von den 30'000 Kunden der Krankenkasse D. _, welche die geschuldeten Leistungen selbst hätte ausrichten sollen (vgl. act. 2 S. 17). Die beiden Krankenkassen hätten einen Managementvertrag und einen Rückversicherungsvertrag abgeschlossen (vgl. act. 4/4 und act. 4/5). In der Folge hätten die Krankenkasse C. und vor allem die Makler D. -Kunden abgeschlossen (vgl. act. 2 S. 4). Die Krankenkasse C. habe den Kunden eine D. -Police zugestellt mit der korrekten offiziellen
D. -Prämie; lediglich die Kundenbetreuung sei auf die Krankenkasse C. ausgelagert worden, während die Krankenkasse D. die Verantwortung getragen habe (vgl. act. 2 S. 5). Zum Beleg seiner Behauptungen reichte der Beschwerdeführer sieben Versicherungspolicen ein, bei welchen es sich um solche der
D. handeln soll (vgl. act. 2 S. 7 mit Hinweis auf act. 4/13). Diese lauten jedoch ausdrücklich auf die Krankenkasse C. , während bloss eine Zusammenarbeit mit der Krankenkasse D. erwähnt wird (vgl. act. 4/13).
Im vorinstanzlichen Verfahren hat die Beschwerdegegnerin zu Recht darauf hingewiesen, dass das Bundesamt für Sozialversicherung als zuständige Aufsichtsbehörde die Frage der Versicherungszugehörigkeit der Personen, welche in Zusammenarbeit zwischen der Krankenkasse C. und der Krankenkasse D. , versichert wurden, bereits mit Weisung vom 21. Dezember 2001 geprüft und entschieden hat (vgl. act. 9/19 S. 2 mit Hinweis auf act. 9/21/8). Aus dem erwähnten Dokument lässt sich folgern, dass die fraglichen Versicherungsnehmer als von der Krankenkasse C. Versicherte zu qualifizieren sind (vgl. act. 9/21/8). Dies wird durch ein weiteres vom Beschwerdeführer eingereichtes Schreiben des Bundesamtes für Sozialversicherung vom 27. März 2002 (act. 4/8) untermauert. Etwas anderes lässt sich bei einer summarischen Prüfung auch aus den beiden eingereichten Managementund Rückversicherungsverträgen nicht ableiten (vgl. act. 4/4 und
act. 4/5).
Selbst wenn jedoch der Argumentation des Beschwerdeführers gefolgt werden könnte, so wäre zu beachten, dass er ein Verhältnis von 70'000 Kunden der Krankenkasse C. gegenüber 30'000 Kunden der Krankenkasse D. behauptet hat. Er hat (zu Recht) nie in Zweifel gezogen, dass die Beschwerdegegnerin die Versicherungsleistungen für die 70'000 Kunden der Krankenkasse C. zu erbringen hatte. Unter Berücksichtigung der geschilderten Zahlenverhältnisse wäre bei einer vorläufigen Einschätzung ohne weiteres davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin im Kollokationsprozess betreffend ihre Forderung von
Fr. 8'872'481.65 zu einem überwiegenden Teil obsiegen wird. Das selbe hätte im Übrigen mit Bezug auf die Berechnung des Risikoausgleiches für die Jahre 20002003, bei welcher fälschlicherweise die Versicherungspolicen von rund 30'000
D. -Kunden zusätzlich zu denjenigen der rund 70'000 C. -Kunden berücksichtigt worden sein sollen (vgl. act. 2 S. 10 ff. und act. 4/3 S. 2), zu gelten.
Es gelingt dem Beschwerdeführer folglich nicht, glaubhaft zu machen, dass die Beschwerdegegnerin den Beweis über Bestand und Höhe ihrer Forderungen nicht wird erbringen können. Vielmehr sind die Kollokationsklagen des Beschwerdeführers angesichts der geschilderten Sachund Rechtslage als materiell aussichtslos zu qualifizieren. Es war daher auch korrekt, dass die Vorinstanz dessen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mangels der erforderlichen Voraussetzung der fehlenden Aussichtslosigkeit abgewiesen hat.
Auf Grund der dargelegten Erwägungen erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist deshalb abzuweisen, und die angefochtene Verfügung vom
2. März 2012 ist zu bestätigen. Der Klarheit ist indessen darauf hinzuweisen, dass
die dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 10. Mai 2011 (act. 9/5) auferlegte Kostenvorschusspflicht lediglich dessen Klage betreffend die kollozierte Forderung von Fr. 44'597'641.85 betraf. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer am 13. Mai 2011 die aus diversen erledigten und nicht mehr weiterziehbaren Gerichtsverfahren geschuldeten Kosten beglichen hat (vgl. act. 9/11/3), lässt diese Kautionspflicht zwar nicht entfallen (vgl. ZR 91 Nr. 36; Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 1997, § 73 N 31 und N 33 mit weiteren Hinweisen; act. 9/10). Er ist jedoch insofern zu berücksichtigen, als vom Beschwerdeführer für seine Klage betreffend die kollozierte Forderung von
Fr. 8'872'481.65 keine Kaution mehr gefordert werden darf. Trotz der erfolgten Verfahrensvereinigung hätte eine Säumnis des Beschwerdeführers bezüglich seiner Kostenvorschusspflicht somit (einzig) zur Folge, dass auf seine Klage betreffend die kollozierte Forderung von Fr. 44'597'641.85 nicht eingetreten werden kann. Insofern ist die Säumnisandrohung der Vorinstanz zu präzisieren.
5. Kostenund Entschädigungsfolgen, unentgeltliche Prozessführung
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wären ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Kammer erhebt jedoch entgegen der in BGE 137 III 470 vertretenen Auffassung für das Rechtsmittelverfahren betreffend der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege keine Kosten (vgl. PC11052-O/Z01 vom 23. November 2011 und NQ110017-O/U vom 8. September 2011). Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (vgl. act. 2 S. 2) ist somit gegenstandslos und dementsprechend abzuschreiben. Der Beschwerdegegnerin sind im Zusammenhang mit dem Beschwerdeverfahren keine Umtriebe entstanden, die es zu entschädigen gälte (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es ist daher für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben.
Auf den Antrag um Sistierung des Kollokationsprozesses wird nicht eingetreten.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Verfügung des Einzelgerichtes im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur vom 2. März 2012 wird bestätigt, mit dem Hinweis, dass sich die Säumnisandrohung gemäss Dispositivziffer 2 der erwähnten Verfügung lediglich auf die Klage betreffend die kollozierte Forderung von Fr. 44'597'641.85 bezieht.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Es wird für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act 2, sowie an das Einzelgericht im beschleunigten Verfahren des Bezirksgerichtes Winterthur, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG. im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 10'200'000.--.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke
versandt am:
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