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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PP120011: Obergericht des Kantons Zürich

Die Klägerin reichte eine Klage auf Zahlung von Fr. 4'978.80 gegen den Beklagten ein, die Vorinstanz trat jedoch aufgrund fehlender örtlicher Zuständigkeit nicht darauf ein. Die Klägerin legte Beschwerde ein und argumentierte, dass die Gerichtsstandsvereinbarung zwischen den Parteien gültig sei. Das Gericht entschied, dass die Gerichtsstandsvereinbarung nur zwischen der Klägerin und dem F. bzw. der D. SA gelte und nicht für Ansprüche gegen den Beklagten. Die Beschwerde wurde abgewiesen, die Klägerin wurde zur Zahlung von Gerichtskosten und einer Parteientschädigung verpflichtet.

Urteilsdetails des Kantongerichts PP120011

Kanton:ZH
Fallnummer:PP120011
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PP120011 vom 01.10.2012 (ZH)
Datum:01.10.2012
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Zuständigkeit
Schlagwörter : Gericht; Vertrag; Gerichtsstand; Beklagten; Vorinstanz; Gerichtsstandsvereinbarung; Klage; Ansprüche; Parteien; Wirth; Haftung; Bundesgericht; Stellvertretung; Vertrauen; Beschwerdegegner; Verfügung; Streitigkeit; Stellvertreter; Vertretene; Rechtsverhältnis; Prorogation; Oberrichter; Zuständigkeit; Bezirksgericht; Entscheid; Geschäft
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 17 ZPO ;Art. 31 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 39 OR ;Art. 63 ZPO ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:119 II 68; 120 II 331; 121 III 497;
Kommentar:
Sutter-Somm, Freiburghaus, Hasenböhler, Leuenberger, Schweizer, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich, Art. 321 ZPO, 2010
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PP120011

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PP120011-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny.

Urteil vom 1. Oktober 2012

in Sachen

  1. AG,

    Klägerin und Beschwerdeführerin

    vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.

    gegen

  2. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Zuständigkeit

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Bülach vom 3. Februar 2012 (FV110108)

Erwägungen:

I.
  1. Mit Einreichung von Klagebewilligung und Klageschrift machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) am 21. November 2011 eine Klage gegen den Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) auf Zahlung von Fr. 4'978.80 aus culpa in contrahendo resp. aus Werkvertrag nebst Zinsen und Kosten bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1, 2, 16 S. 4 f.). Am 31. Januar 2012 fand die Hauptverhandlung statt (Prot. Vi S. 3 ff.). Mit Verfügung vom 3. Februar 2012 trat die Vorinstanz mangels örtlicher Zuständigkeit auf die Klage nicht ein (Urk. 22 S. 6).

  2. Gegen diesen Entscheid erhob die Klägerin mit Eingabe vom 7. März 2012 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 20, 21) mit folgenden Anträgen (Urk. 21 S. 2):

    1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Bülach vom 3.02.2012 (Geschäft FV110108) sei aufzuheben und i.S.d. klägerischen Anträge gutzuheissen:

    Die Beschwerdegegnerin [recte: der Beschwerdegegner] sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin zu bezahlen:

    Fr. 4'978.80 nebst Zins zu 5% seit dem 19.12.2010;

    Fr. 280.00 Kosten des Friedensrichterverfahrens in C. .

    1. Eventualiter sei die Streitigkeit an die Vorinstanz zurückzuweisen.

    2. Es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen.

    3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.

Mit Verfügung vom 14. März 2012 wies die erkennende Kammer das Gesuch um Aufschub der Vollstreckbarkeit ab (Urk. 24). Nach rechtzeitigem Eingang des Kostenvorschusses (Urk. 24, 25) erstattete der Beklagte mit Eingabe vom

16. Mai 2012 die Beschwerdeantwort (Urk. 27).

II.

Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendungen und offensichtlich unrichtige Feststellungen des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Es gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/

Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 15 zu Art. 321 ZPO). Ferner herrscht ein umfassendes Novenverbot (vgl. Freiburghaus/Afheldt, a.a.O., N 4 zu Art. 326 ZPO, Emmel, a.a.O., N 13 zu Art. 119 ZPO, BGE 5A_405/2011, Erw. 4.5.3).

III.
  1. Nach unbestrittener Sachdarstellung der Vorinstanz (Urk. 22 S. 2 f.) unterzeichneten am 5. August 2010 ein Vertreter der Klägerin (Mandatario) und der Beklagte für die D. SA, F. (Mandante) einen Vertrag über die Anbringung von Werbung auf einem der E. . Der Vertrag enthält im weiteren einen Hinweis auf die auf der Rückseite aufgedruckten Allgemeinen Geschäftsbedingungen, in deren Ziffer 20 C. als Gerichtsstand bestimmt wird (Urk. 4). Wenige Tage nach der Unterzeichnung teilte die D. SA der Klägerin mit, dass der Beklagte über keine Zeichnungsberechtigung für das F. , D. SA, verfüge und Letztere den von ihm unterzeichneten Vertrag nicht genehmige (Urk. 17/4). Zu den rechtlichen Ausführungen über die Folgen einer vollmachtlosen Stellvertretung kann auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (Urk. 22 S. 4). Gestützt auf Art. 39 OR hielt die Vorinstanz fest, dass der vom Beklagten als vollmachtloser Stellvertreter unterzeichnete Vertrag weder für ihn noch für die vermeintlich Vertretene D. SA bindende Wirkung entfalte. Allfällige Ansprüche der Klägerin auf Schadenersatz aus dem Dahinfallen des Vertrages gegenüber dem Beklagten seien vorbehalten (Urk. 22 S. 4).

    Zur Unzuständigkeitseinrede des Beklagten erwog die Vorinstanz, zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich sei keine Gerichtsstandsvereinbarung zustande gekommen. Da sich im Weiteren gestützt auf die allgemeinen Gerichtsstandsbestimmungen der ZPO kein Gerichtsstand C. ergebe, sei das angerufene Gericht für den eingeklagten Anspruch örtlich nicht zuständig und sei auf die Klage nicht einzutreten (Urk. 22 S. 3 ff.).

  2. Mit ihrer Beschwerde rügt die Klägerin eine unrichtige Rechtsanwendung, indem sie geltend macht, die Gerichtsstandsvereinbarung habe zwischen den

Prozessparteien Gültigkeit. So habe sie für sämtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis zu gelten, namentlich auch für die Frage des Zustandekommens und der Gültigkeit des Vertrages für Ansprüche aus culpa in contrahendo wie die vorliegende Schadenersatzforderung gegen den vollmachtlosen Stellvertreter (Art. 39 OR). Da sodann gestützt auf die überwiegende Lehre und Rechtsprechung die Anwendbarkeit der vertragsrechtlichen Regelungen auf die culpa in contrahendo zu bejahen sei, habe im Zweifel auch die Gerichtsstandsvereinbarung für sämtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis Geltung. Indem die Vorinstanz dies verneine, verhalte sie sich widersprüchlich (Urk. 21 S. 4 ff.).

3.a) Für die Prüfung der Zuständigkeit ist vorab der Vorinstanz beizupflichten, wonach der Sachverhalt bezüglich der vollmachtlosen Stellvertretung des Beklagten und der fehlenden Genehmigung durch die Vertretene unstrittig ist (Urk. 16

S. 1, Prot. Vi S. 4, 22 S. 5). Entsprechend entfällt die Problematik der Doppelrelevanz dieser Tatsache, weshalb es sich gestützt auf die einschlägige höchstrichterliche Rechtsprechung rechtfertigt, bereits im vorliegenden Verfahrensstadium auf diese abzustellen und sie nicht wie bei strittigen doppeltrelevanten Tatsachen vorgesehen erst bei der späteren materiellen Prüfung des Anspruchs zu klären (vgl. BGE 119 II 68 E. 2.a, 122 III 252, 136 III 487 f.).

  1. Mit der Klägerin ist sodann festzuhalten, dass Gerichtsstandsvereinbarungen im Zweifel für sämtliche Streitigkeiten aus dem Rechtsverhältnis gelten, namentlich auch für die Frage der Gültigkeit des Vertrages, dessen Auflösung sowie für konkurrierende deliktische Ansprüche aus culpa in contrahendo (vgl. SutterSomm/Hedinger, in: Sutter/Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2010, N 27 zu Art. 17 ZPO, Wirth, in: Müller/Wirth, Kommentar zum Gerichtsstandsgesetz, Zürich 2001, N 69 zu Art. 9 GestG). Die Gerichtsstandsvereinbarung Prorogation ist eine vom Hauptvertrag rechtlich getrennte, prozessrechtliche Abrede, welche nicht ohne weiteres das Schicksal des Hauptvertrages teilt (Wirth, in: Müller/Wirth, a.a.O., N 36 zu Art. 9 GestG). Entsprechend ihrer Rechtsnatur als Vertrag setzt sie den Austausch übereinstimmender Willenserklärungen hinsichtlich des wesentlichen

    Vertragsinhaltes voraus, wobei auch hier die Regeln des Vertrauensprinzips Anwendung finden (vgl. statt vieler BGE 121 III 497 E. 5, BGE 4P.258/2002 E. C.2.).

  2. Gemäss übereinstimmenden Angaben der Parteien unterzeichneten der Beklagte, Mitarbeiter der D. SA, und ein Vertreter der Klägerin am 5. August 2010 den fraglichen Werbeflächenvertrag, auf dessen Rückseite unter dem Titel Condizioni Generali di Contratto in Ziffer 20 fett gedruckt der Gerichtsstand

    1. festgehalten ist (Foro competente è C. , Urk. 4 S. 2). Auf dem Vertragsformular sind unter der Bezeichnung Mandatario die Klägerin, unter Mandante das F. in Sorengo sowie mit Stempel - die D. SA aufgeführt. Zudem sind Name, Vorname und Telefonnummer des Beklagten als Zeichnungsberechtigter (per ditte: firma giuridicamente valida) festgehalten (Urk. 4). Die Bezeichnungen im Vertragsformular weisen somit auf die Klägerin und das F. resp. die D. SA als Vertragsparteien hin, während der Beklagte lediglich als (vollmachtloser) Vertreter der Letzteren figuriert. Dies deckt

      sich denn auch mit den Sachdarstellungen der Parteien, aus welchen erhellt, dass die Willenserklärung der Klägerin auf den Vertragsschluss mit dem F. , resp. der D. SA, diejenige des Beklagten auf Vertragsschluss mit der Klägerin gerichtet war und die jeweiligen Erklärungen im Zeitpunkt der Unterzeichnung von der Gegenseite übereinstimmend so verstanden worden waren (Urk. 16 S. 1, 4 Prot. Vi S. 4). Dies muss auch für die auf der Rückseite des Hauptvertrages befindliche, gleichzeitig abgeschlossene Gerichtsstandsklausel gelten, wurde doch von keiner Seite behauptet noch finden sich Hinweise in den Akten, dass zu diesem Punkt bei Vertragsschluss abweichende Erklärungen der Parteien abgegeben wurden. Hinsichtlich der Vertragsparteien der Prorogation liegt somit (natürlicher) Konsens vor; für eine Auslegung nach Vertrauensprinzip bleibt kein Raum. Der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien war demnach auf den Abschluss der Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem F. resp. der D. SA gerichtet. Ein darüber hinaus reichender, vertraglich vereinbarter Geltungsbereich für Dritte ist nicht ersichtlich. Insbesondere bestehen keinerlei Anhaltspunkte, wonach eine Gerichtsstandsvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Beklagten persönlich vereinbart worden war.

  3. Daran ändert der klägerische Einwand nichts, wonach der Vertretene bei der Anscheinsund Duldungsvollmacht an die Gerichtsstandsvereinbarung gebunden sei (Urk. 21 S. 5 f.), wird doch in jenen Fällen im Gegensatz zur vollmachtlosen Stellvertretung das Vertragsverhältnis gerade aufrechterhalten und hat daher folgerichtig auch die Gerichtsstandvereinbarung weiterhin Geltung. Dass der Vertretene diesfalls härter angepackt wird, als der vollmachtlose Stellvertreter, wie die Klägerin es ausdrückt (Urk. 21 S. 5/6), beruht auf der ausdrücklichen gesetzlichen Regelung, wonach der Vertrag bei der vollmachtlosen Stellvertretung dahinfällt (Art. 39 Abs. 1 OR). Ins Leere greift sodann der klägerische Hinweis auf die Erstreckung der Gerichtsstandsvereinbarung auf Ansprüche aus culpa in contrahendo (Urk. 21 S. 5 f.), betreffen doch jene Ansprüche, wie auch allfällige andere deliktische vertragliche (Neben-)Ansprüche stets das Rechtsverhältnis der Vertragskontrahenten vorliegend also der Klägerin und des F. resp. der

    1. SA - nicht aber dasjenige der Klägerin und eines Dritten (des Beklagten). Die Qualifikation der Haftung aus culpa in contrahendo als vertragliche deliktische Haftung ist aus denselben Gründen denn auch müssig (Urk. 21 S. 7). Entscheidend ist, dass sich die eingeklagten Ansprüche der Klägerin gegen den Beklagten, nicht gegen die (vermeintliche) Vertragspartei richten und zwischen den vorliegenden Prozessparteien keine Prorogation vereinbart wurde. Schliesslich lässt sich auch aus dem von der Klägerin angeführten Bundesgerichtsentscheid (BGE 120 II 331 ff.) nichts zu ihren Gunsten ableiten (Urk. 21 S. 6 f.). Die dort untersuchte Haftung für erwecktes Vertrauen trotz Fehlens einer vertraglichen deliktischen Haftungsgrundlage betrifft das Konzernverhalten einer Muttergesellschaft für ihre Tochtergesellschaft, eine Konstellation, welche hinsichtlich des Vertrauensschutzes nicht mit der vollmachtlosen Stellvertretung vergleichbar ist. Die Haftung des vollmachtlosen Stellvertreters wird denn auch abschliessend im Gesetz geregelt (Art. 39 Abs. 1 OR), weshalb es keiner Konstruktion wie im fraglichen Bundesgerichtsentscheid bedarf. Eine Ausdehnung der dort stipulierten Vertrauenshaftung auf Dritte würde überdies dem Grundsatz zuwiderlaufen, wonach die Verbindlichkeit von Prorogationsabreden für Dritte nur dann zu bejahen ist, wenn dies ausdrücklich vorgesehen anderweitig klar und unmissverständlich erkennbar ist (vgl. Wirth, in: Müller/Wirth, a.a.O., N 74 zu Art. 9 GeStG).

    Dies ist vorliegend gemäss den vorstehenden Ausführungen nicht der Fall. Die Rüge erweist sich somit auch diesbezüglich als unbegründet.

  4. Worin schliesslich der Widerspruch in der Feststellung der Vorinstanz liegen soll, wonach sie die Schadenersatzforderung aus Art. 39 Abs. 1 OR als Haftung aus culpa in contrahendo qualifiziert und hernach den Gerichtsstand gemäss

    Art. 31 ZPO für Klagen aus Vertrag bestimmt (Urk. 21 S. 8), ist unerfindlich.

  5. Zusammenfassend erweist sich die Beschwerde demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist. Die Vorinstanz ist örtlich unzuständig. Die Klägerin wird darauf aufmerksam gemacht, dass sie die Klage innerhalb der Fristen von Art. 63 ZPO unter Wahrung der Rechtshängigkeit beim örtlich zuständigen Gericht einreichen kann.

4. Ausgangsgemäss wird die Klägerin für das Beschwerdeverfahren kostenund antragsgemäss entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Ausgehend von einem Streitwert von Fr. 4'978.80 ist die zweitinstanzliche Gerichtsgebühr auf Fr. 700.festzusetzen und der Klägerin aufzuerlegen (§ 4 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 GebV OG). Die Klägerin ist zudem antragsgemäss zur Bezahlung einer Parteientschädigung von Fr. 850.zuzüglich 8% Mehrwertsteuer zu verpflichten (§ 4 Abs. 1 i.V.m. 13 Abs. 2 AnwGebV).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 700.festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Klägerin wird verpflichtet, dem Beklagten für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 918.zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, sowie an das Bezirksgericht C. , je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 4'978.80.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    Zürich, 1. Oktober 2012

    Obergericht des Kantons Zürich

    1. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer

Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

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