Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG220001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 24.01.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Zusammenfassung : | Die Beschwerdekammer hat entschieden, dass der Kanton Schwyz die Gerichtskosten von A.________ und B.________ in Höhe von je Fr. 100.00 einfordern kann. Die Schuldner reichten ihre Stellungnahmen verspätet ein, woraufhin der Einzelrichter am Bezirksgericht Einsiedeln die Rechtsöffnung teilweise gutgeheissen hat. Die Beschwerdeführer argumentierten, dass die Fristenregelung des SchKG vorrangig sei und der Einzelrichter ihre Verteidigungsrechte verletzt habe. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Beschwerdeführer ihre Säumnis selbst zu verantworten hatten und keine neuen Anträge im Beschwerdeverfahren gestellt werden können. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden nicht erhoben, da die Rechtsfrage noch ungeklärt war. |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verwaltungskommission; Schiedsspruch; Obergericht; Schweiz; Publikation; Parteien; Sachen; Verfügung; Verfahren; Zustellung; Kantons; Frist; Schweizer; Bundesgericht; Vollstreckbarkeit; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsverfahren; Einzelschiedsrichterin; Rechtsvertreter; Forschungen; Schweizerischen; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Final |
Rechtsnorm: | Art. 140 ZPO ; Art. 141 ZPO ; Art. 176 IPRG ; Art. 193 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Mabillard, Schweizer, Girsberger, Hand zum Schweizer Privat- recht, Art. 193 ZPO IPRG, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG220001-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin
lic. iur. Ch. von Moos Würgler und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. u/o Rechtsanwalt lic. iur. X2.
gegen
Gesuchsgegnerin
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
I.
In dem am 31. März 2020 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/4 Rz 5)
zwischen der A.
GmbH & Co. (fortan: Gesuchstellerin) und der
B. L.L.C. (fortan: Gesuchsgegnerin) erging am tt.mm 2021 der Final Award der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C. des D. (Nr. 600593- 2020). Darin wurde die Gesuchsgegnerin als Beklagte unter anderem zu verschiedenen Geldleistungen an die dortige Klägerin und hiesige Gesuchstellerin verpflichtet (act. 4/4 Rz 286).
Mit Eingabe vom 2. Februar 2022 gelangte die Gesuchstellerin an das Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1):
1. Es sei der Gesuchstellerin zu bescheinigen, dass der Final Award des D. vom tt.mm 2021 in Sachen A. GmbH & Co. gegen B. L.L.C (Arbitration Case No. 600593-2020) vollstreckbar ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (act. 5). Diesen leistete Letztere am 11. Februar 2022 innert Frist (act. 6). Ebenfalls mit Ver-
fügung vom 4. Februar 2022 (act. 5) wurden Dr. iur. Y1.
und MLaw
Y2. , die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren (act. 4/4 Rz 4), unter Ansetzung einer Frist von zehn Tagen aufgefordert, mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen. Am 21. Februar 2022 informierten die beiden Rechtsvertreter die Verwaltungskommission darüber, dass sie die Gesuchsgegnerin nicht vertreten würden (act. 7). Sie wurden daher aus dem Rubrum als Parteivertreter entfernt.
Mit Verfügung vom 24. Februar 2022 (act. 8) setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin sodann auf dem Rechtshilfeweg Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zudem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Nachdem das Bundesamt für Justiz am 12. Oktober 2022 mitgeteilt hatte, dass die rechtshilfeweise Zustellung aufgrund der fehlenden Registrierung der Gesuchsgegnerin an der massgeblichen Adresse nicht erfolgreich gewesen sei (act. 14), ersuchte die Verwaltungskommission die Gesuchstellerin am 25. Oktober 2022 (act. 15) um Vornahme von weiteren Nachforschungen zur aktuellen Adresse der Gesuchsgegnerin. Am 17. November 2022 (act. 16) orientierte die Gesuchstellerin die Verwaltungskommission darüber, dass sie zwar Nachforschungen getätigt habe, diese jedoch zu keinen neuen Erkenntnissen geführt hätten. Gleichzeitig ersuchte sie um amtliche Publikation der Verfügung vom
24. Februar 2022.
Da der tatsächliche Aufenthaltsort der Gesuchsgegnerin demnach trotz Nachforschungen nicht ermittelt werden konnte, wurde in Anwendung von Art. 141 Abs. 1 lit. a ZPO die Publikation der Verfügung vom 24. Februar 2022 im Schweizerischen Handelsamtsblatt in Auftrag gegeben. Die Publikation erfolgte am 7. Dezember 2022 (act. 20). Gemäss Art. 141 Abs. 2 ZPO gilt die erwähnte Verfügung damit als der Gesuchsgegnerin am Tag der Publikation, d.h. am 7. Dezember 2022, zugestellt. Von der Möglichkeit zur Einreichung einer Stellungnahme hat die Gesuchsgegnerin keinen Gebrauch gemacht, auch hat sie kein Zustellungsdomizil in der Schweiz bezeichnet. Damit ist androhungsgemäss (act. 8) von einem Verzicht auf Stellungnahme auszugehen und werden weitere Zustellungen durch Publikation erfolgen.
II.
Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/4 Rz 9; siehe auch act. 4/3 Ziff. 17.2), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG,
Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).
Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal die Parteien im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung ihren Sitz bzw. gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hatten (act. 4/4 Rz 1 f. und act. 4/3) und keine Partei behauptet, einen entsprechenden Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart zu haben (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 1 Rz 2).
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos endgültig abgewiesen worden ist (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde die Suspensivwirkung nicht erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPOGirsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO-Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).
Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom tt.mm 2021 der Gesuchsgegnerin am 28. Juni 2021 eröffnet (act. 4/6 S. 1 und S. 4 f.).
Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass es bis zum 26. Januar 2022 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom tt.mm 2021 in
Sachen der Parteien eröffnet habe (act. 4/7). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C. des D. vom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A. GmbH & Co. gegen
B.
L.L.C. gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um
Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 GebV OG (LS 211.11) auf Fr. 4'000.festzusetzen.
Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin wie vorliegend am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OG ZH PG200001-O vom 17. September 2020, E. IV.1.2, PG140001-O vom 21. Januar 2015 E. III, PG130010-O vom
19. Dezember 2013 E. 6). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.
2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin lic. iur. C. des D. vom tt.mm 2021 (Nr. 600593-2020) in Sachen A. GmbH & Co. gegen B. L.L.C. vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 4'000.festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen Fr. 1'710.- (Übersetzungen).
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung an:
die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, unter Beilage des Originals von act. 4/4 (gegen Empfangsschein),
die Gesuchsgegnerin, durch Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt,
die Obergerichtskasse (gegen Empfangsschein).
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich,24. Januar 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu versandt am:
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