Zusammenfassung des Urteils PG210007: Obergericht des Kantons Zürich
Die Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern hat eine DNA-Analyse angeordnet, um eine Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz aufzuklären. Der Beschuldigte hat dagegen Beschwerde eingelegt, da er die Notwendigkeit der DNA-Profilerstellung bestreitet. Die Generalstaatsanwaltschaft argumentiert, dass die DNA-Analyse zur Aufklärung der Tat wichtig sei. Das Gericht entscheidet, dass die DNA-Profilerstellung gerechtfertigt ist, da sie zur Klärung des Falls beitragen kann. Die Beschwerde wird abgewiesen, und die Gerichtskosten von CHF 1'000 werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG210007 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 13.04.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Schlagwörter : | Gesuch; Gesuchs; Gesuchsgegnerin; Verfahren; Verwaltungskommission; Obergericht; Schiedsgericht; Schiedsspruch; Zustellung; Final; Award; Schiedsgerichts; Schiedsentscheid; Addendum; Frist; Schweiz; Parteien; Kantons; Geschäfts-Nr; Sachen; Schiedsverfahren; ICC-Schiedsgerichts; International; …/MHM/HBH; Rechtsvertreter; Bundesgericht; Vollstreckbarkeit; Obergerichts; Verfahrens; Rechtsanwälte |
Rechtsnorm: | Art. 140 ZPO ;Art. 176 IPRG ;Art. 193 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG210007-O/U
Mitwirkend: Der Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter lic. iur. Ch. Prinz sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1. und MLaw X2.
gegen
,
Gesuchsgegnerin
betreffend Gesuch um Vollstreckbarkeitsbescheinigung
I.
In dem am 16. Dezember 2016 eingeleiteten Schiedsverfahren (act. 4/1
Rz 11 und 19) zwischen der B.
(fortan: Gesuchsgegnerin) und der
GmbH (fortan: Gesuchstellerin) erging am 13. April 2021 der Final Award des ICC-Schiedsgerichts, bestehend aus den Schiedsrichtern Dr. C. (Präsident), D. und Dr. E. des ICC International Court of Arbitration (Nr. …/MHM/HBH). Darin wurden sämtliche Rechtsbegehren der dortigen Klägerin und hiesigen Gesuchsgegnerin abgewiesen. Zudem wurde die Gesuchsgegnerin zu Geldzahlungen sowie zur Entschädigung der angefallenen Prozesskosten und weiteren Kosten an die Gesuchstellerin sowie zur Tragung der Gerichtskosten verpflichtet (act. 4/1 Rz 643 ff.).
Auf ein Berichtigungsersuchen der Gesuchstellerin hin (act. 4/2) erliess das Schiedsgericht am 30. Juni 2021 im Rahmen eines Berichtigungsverfahrens einen weiteren Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award; act. 4/2).
Mit Eingabe vom 23. September 2021 gelangte die Gesuchstellerin ans Obergericht des Kantons Zürich und liess die folgenden Anträge stellen (act. 1):
1. Es sei zu bescheinigen, dass der Schiedsentscheid (Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021 sowie der berichtigte Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des ICC Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 in Sachen B. gegen
GmbH (Verfahrensnummer …/MHM/HBH) vollstreckbar sind.
2. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gesuchsgegnerin.
Mit Verfügung vom 30. September 2021 auferlegte die Verwaltungskommission der Gesuchstellerin einen Kostenvorschuss von CHF 4'000.- (act. 5). Diesen leistete sie am 8. Oktober 2021 innert Frist (act. 7). Mit Verfügung vom 19. Oktober 2021 (act. 8) forderte die Verwaltungskommission Mr.
Y1.
und Mr. Y2. , die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im
Schiedsverfahren, unter Ansetzung einer Frist von 10 Tagen sodann auf, ihr mitzuteilen, ob sie die Gesuchsgegnerin im vorliegenden Verfahren vertreten würden, und bejahendenfalls eine Vollmacht einzureichen sowie in der Schweiz ein Zustellungsdomizil im Sinne von Art. 140 ZPO zu bezeichnen. Für den Fall, dass die Rechtsvertreter der Gesuchsgegnerin im Schiedsverfahren diese im vorliegenden Verfahren nicht vertreten würden, setzte die Verwaltungskommission der Gesuchsgegnerin gleichzeitig Frist an, um gemäss Art. 140 ZPO ein Zustellungsdomizil in der Schweiz zu benennen. Zu- dem gewährte sie ihr das rechtliche Gehör. Die Zustellung der Verfügung vom 19. Oktober 2021 an die Gesuchsgegnerin erfolgte am 20. Januar 2022 auf dem Rechtshilfeweg (act. 16/2). Sie gilt als rechtmässig erfolgt. Das Zustellungsverfahren an die in England domizilierten Rechtsanwälte Mr.
Y1.
und Mr. Y2.
war hingegen nicht erfolgreich (act. 18). Aufgrund der rechtmässigen Zustellung der massgeblichen Aktenstücke an die Gesuchsgegnerin selbst muss die Zustellung an die erwähnten Rechtsanwälte aber nicht wiederholt werden. Vielmehr kann das Verfahren fortgeführt werden.
Innert angesetzter Frist reichte die Gesuchsgegnerin der Verwaltungskommission keine Stellungnahme ein. Damit ist von einem Verzicht auf Stellung- nahme auszugehen. Eine Bestätigung, dass die Gesuchsgegnerin ihre bisherigen englischen Rechtsvertreter im vorliegenden Verfahren mandatiert hätte, liegt der Verwaltungskommission nicht vor, weshalb diese im Rubrum nicht weiter aufzuführen sind.
II.
Das Schiedsgericht hatte seinen Sitz in Zürich (act. 4/1 Rz 14), weshalb das Obergericht des Kantons Zürich für die Behandlung des vorliegenden Gesuchs zuständig ist (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m.
§ 46 GOG; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).
Auf das Schiedsverfahren gelangt das Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht vom 18. Dezember 1987 (IPRG, SR 291) zur Anwendung, zumal im Zeitpunkt des Abschlusses der Schiedsvereinbarung mindestens die Gesuchsgegnerin ihren Sitz im Ausland hatte (act. 4/1 Rz 2) und kein entsprechender Ausschluss von dessen 12. Kapitel vereinbart wurde (Art. 176 Abs. 1 und 2 IPRG; vgl. dazu act. 4/1 Rz 12 f.).
Die Vollstreckbarkeitsbescheinigung dient dem Nachweis, dass der Schiedsspruch nach schweizerischem Sitzrecht vollstreckbar ist. Sie ist auszustellen, wenn ein formell rechtskräftiger Schiedsspruch vorliegt, welcher den Parteien rechtsgültig zugestellt wurde. Das Kriterium des Vorliegens ei- nes formell rechtskräftigen Schiedsspruchs setzt voraus, dass (1) ein gültiger Rechtsmittelverzicht der Parteien gegeben ist, (2) gegen den Schiedsspruch innert Frist keine Anfechtung erfolgt ist, (3) eine rechtzeitig erhobene Beschwerde zurückgezogen, gegenstandslos endgültig abgewiesen worden ist (4) die Rechtsmittelinstanz einer hängigen Beschwerde kei- ne Suspensivwirkung erteilt hat bzw. der Anfechtung keine aufschiebende Wirkung zukommt (BSK IPRG-Mabillard, Art. 193 N 11 f.; Furrer/Girsberger/Ambauen in CHK-Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Art. 193 N 3; vgl. auch BSK ZPO-Girsberger, Art. 386 N 9; BK ZPO- Lazopoulos, Art. 386 N 20 f.).
Gemäss den unwidersprochen gebliebenen und mit Zustellnachweisen bestätigten Ausführungen der Gesuchstellerin wurde der Schiedsspruch vom
13. April 2021 den damaligen Vertretern der Gesuchsgegnerin am 15. April 2021 (act. 4/3-4) und der berichtigte Schiedsentscheid vom 30. Juni 2021 am 5. Juli 2021 zugestellt (act. 4/6-7).
Im Weiteren bestätigte das Bundesgericht, dass bis zum 16. Juni 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen den Schiedsspruch vom 13. April 2021 bzw. bis zum 22. September 2021 kein Rechtsmittelverfahren gegen das Ad- dendum vom 30. Juni 2021 in Sachen der Parteien eröffnet wurde (act. 4/5 und act. 4/8). Auch dies wurde von der Gesuchsgegnerin nicht in Abrede gestellt.
Damit sind die Voraussetzungen zur Bescheinigung der Vollstreckbarkeit des Schiedsspruchs des ICC International Court of Arbitration vom 13. April 2021 und des Addendums vom 30. Juni 2021 (beide Nr. …/MHM/HBH) gegeben, weshalb dem Gesuch der Gesuchstellerin um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung zu entsprechen ist.
III.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren ist in Anwendung von
§ 13 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG, LS 211.11) auf CHF 4'000.festzusetzen.
Gemäss ständiger Praxis der Verwaltungskommission sind die Kosten des Verfahrens (einschliesslich der Übersetzungskosten) selbst bei Gutheissung des Ersuchens der Gesuchstellerin aufzuerlegen, sofern sich die Gesuchsgegnerin wie vorliegend am Verfahren nicht beteiligt hat (vgl. Beschlüsse der Verwaltungskommission OGer ZH vom 17. September 2020, Geschäfts- Nr. PG200001-O E. IV.1.2, vom 21. Januar 2015, Geschäfts-Nr. PG140001-
O, E. III, vom 19. Dezember 2013, Geschäfts-Nr. PG130010-O, E. 6, und vom 5. Dezember 2012, Geschäfts-Nr. PG120006-O, Dispositiv-Ziff. 2). Dementsprechend sind auch keine Parteientschädigungen zu entrichten.
2. Hinzuweisen bleibt schliesslich auf die Beschwerde ans Bundesgericht.
In Anwendung von Art. 193 Abs. 2 IPRG wird bescheinigt, dass der Schiedsspruch (Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 13. April 2021 sowie der berichtigte Schiedsentscheid (Addendum to the Final Award) des ICC-Schiedsgerichts vom 30. Juni 2021 (Verfahrensnummer …/MHM/HBH) in Sachen B. (formerly B1. ), … [Adresse], Nordmazedonien,
gegen A. GmbH (formerly A1. GmbH), … [Adresse], Deutschland, vollstreckbar ist.
Die Gerichtsgebühr wird auf CHF 4'000.festgesetzt. Die weiteren Kosten betragen CHF 1'495.90 (Übersetzungen), zuzüglich allfälliger Übersetzungskosten für den vorliegenden Beschluss.
Die Kosten des Verfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss von CHF 4'000.verrechnet. Im Mehrbetrag stellt die Obergerichtskasse Rechnung.
Parteientschädigungen werden keine entrichtet.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Rechtsvertreter der Gesuchstellerin, zweifach, für sich und die Gesuchstellerin, unter Beilage der Originale von act. 4/1-2,
die Gesuchsgegnerin, auf dem Rechtshilfeweg,
die Obergerichtskasse.
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 13. April 2022
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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