Zusammenfassung des Urteils PG210006: Obergericht des Kantons Zürich
Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Schiedsverfahren entschieden, dass der Schiedsspruch zwischen dem Verein A. und den Unternehmen B. GmbH und C. AG vom 26. August 2021 beim Obergericht hinterlegt werden soll. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 200 festgesetzt, und die Kosten des Verfahrens trägt der Obmann des Schiedsgerichts, Dr. D. Die Entscheidung wurde am 6. September 2021 getroffen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG210006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 06.09.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Hinterlegung eines Schiedsspruchs |
Schlagwörter : | Obergericht; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Verein; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Eingabe; Schiedsverfahren; Schiedsbeschlusses; GOG/ZH; Verfahren; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsidentin; Schorta; Lichti; Aschwanden; Würgler; Sachen; Rechtsanwälte; Gesuchsgegnerinnen; Erwägungen:; Parteien; Forderung |
Rechtsnorm: | Art. 356 ZPO ;Art. 386 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG210006-O/U
Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin
lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu
Beschluss vom 6. September 2021
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1. u/o MLaw X2.
gegen
Gesuchsgegnerinnen
betreffend Hinterlegung eines Schiedsspruchs
Erwägungen:
Mit Eingabe vom 30. August 2021 (act. 1) ersuchte Dr. D. _ das Obergericht des Kantons Zürich als Obmann im Schiedsverfahren der Parteien betreffend Forderung um Hinterlegung des Schiedsbeschlusses vom
26. August 2021 (act. 2).
Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zustän- digkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom
November 2010 (OrgV OG, LS 212.51) und die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts (Beschluss vom 18. August 2021, Nr. OP210004-O) weisen die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 OrgV OG).
3. Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen (Art. 356 Abs. 1 ZPO
i.V.m. § 46 GOG/ZH). Die Hinterlegung des Schiedsbeschlusses vom
26. August 2021 ist entsprechend vorzumerken.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass der Obmann des zwischen dem Verein A. einerseits und der B. GmbH sowie der C. AG andererseits hängigen Schiedsverfahrens den Schiedsentscheid vom 26. August 2021 mit Eingabe vom 30. August 2021 beim Obergericht hinterlegt hat.
Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 200.festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens werden vom Obmann des Schiedsgerichts, Dr. D. , [Adresse], bezogen.
Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:
die Vertreter des Vereins A. , zweifach,
die B. GmbH,
die C. AG sowie
den Obmann des Schiedsgerichts.
Zürich, 6. September 2021
OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH
Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Leu
versandt am:
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