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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PG210006: Obergericht des Kantons Zürich

Das Obergericht des Kantons Zürich hat in einem Schiedsverfahren entschieden, dass der Schiedsspruch zwischen dem Verein A. und den Unternehmen B. GmbH und C. AG vom 26. August 2021 beim Obergericht hinterlegt werden soll. Die Gerichtskosten wurden auf CHF 200 festgesetzt, und die Kosten des Verfahrens trägt der Obmann des Schiedsgerichts, Dr. D. Die Entscheidung wurde am 6. September 2021 getroffen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PG210006

Kanton:ZH
Fallnummer:PG210006
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:Verwaltungskommission
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PG210006 vom 06.09.2021 (ZH)
Datum:06.09.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Hinterlegung eines Schiedsspruchs
Schlagwörter : Obergericht; Hinterlegung; Obmann; Verwaltungskommission; Verein; Schiedsspruchs; Obergerichts; Schiedsgerichts; Kantons; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Beschluss; Eingabe; Schiedsverfahren; Schiedsbeschlusses; GOG/ZH; Verfahren; Geschäfts-Nr; Mitwirkend:; Obergerichtsvizepräsidentin; Schorta; Lichti; Aschwanden; Würgler; Sachen; Rechtsanwälte; Gesuchsgegnerinnen; Erwägungen:; Parteien; Forderung
Rechtsnorm:Art. 356 ZPO ;Art. 386 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PG210006

Obergericht des Kantons Zürich

Verwaltungskommission

Geschäfts-Nr. PG210006-O/U

Mitwirkend: Die Obergerichtsvizepräsidentin lic. iur. F. Schorta, Oberrichterin

lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. Ch. von Moos Würgler sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Leu

Beschluss vom 6. September 2021

in Sachen

Verein A. ,

Gesuchstellerin

vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. X1. u/o MLaw X2.

gegen

  1. B. GmbH,
  2. C. AG,

Gesuchsgegnerinnen

betreffend Hinterlegung eines Schiedsspruchs

Erwägungen:

  1. Mit Eingabe vom 30. August 2021 (act. 1) ersuchte Dr. D. _ das Obergericht des Kantons Zürich als Obmann im Schiedsverfahren der Parteien betreffend Forderung um Hinterlegung des Schiedsbeschlusses vom

    26. August 2021 (act. 2).

  2. Gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG/ZH obliegt die Zustän- digkeit für die Entgegennahme des Schiedsspruchs zur Hinterlegung dem Obergericht. Die Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom

  3. November 2010 (OrgV OG, LS 212.51) und die Geschäftsverteilung unter den Kammern des Obergerichts (Beschluss vom 18. August 2021, Nr. OP210004-O) weisen die Zuständigkeit zur Behandlung von Schiedsgerichtssachen gemäss Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO der Verwaltungskommission zu, die in Dreierbesetzung zu entscheiden hat (§ 16 Abs. 3 OrgV OG).

3. Gemäss Art. 386 Abs. 2 ZPO kann jede Partei auf ihre Kosten beim Obergericht ein Exemplar des Schiedsspruchs hinterlegen (Art. 356 Abs. 1 ZPO

i.V.m. § 46 GOG/ZH). Die Hinterlegung des Schiedsbeschlusses vom

26. August 2021 ist entsprechend vorzumerken.

Es wird beschlossen:

  1. Es wird vorgemerkt, dass der Obmann des zwischen dem Verein A. einerseits und der B. GmbH sowie der C. AG andererseits hängigen Schiedsverfahrens den Schiedsentscheid vom 26. August 2021 mit Eingabe vom 30. August 2021 beim Obergericht hinterlegt hat.

  2. Die Gerichtsgebühr für das vorliegende Verfahren wird auf Fr. 200.festgesetzt.

  3. Die Kosten des Verfahrens werden vom Obmann des Schiedsgerichts, Dr. D. , [Adresse], bezogen.

  4. Schriftliche Mitteilung, je gegen Empfangsschein, an:

    • die Vertreter des Vereins A. , zweifach,

    • die B. GmbH,

    • die C. AG sowie

    • den Obmann des Schiedsgerichts.

Zürich, 6. September 2021

OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH

Verwaltungskommission Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Leu

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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