Zusammenfassung des Urteils PG190001: Obergericht des Kantons Zürich
Das Urteil der 1. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 25. Juni 2009 betrifft die Abänderung von Unterhaltsbeiträgen an die Ehegattin im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Der Ehemann verlangte die Herabsetzung der Unterhaltsbeiträge aufgrund der Geburt eines zweiten Kindes während der Ehe und damit verbundenen Mehrkosten. Die Kammer prüfte die Voraussetzungen für die Abänderung und berücksichtigte die Wesentlichkeit und Dauerhaftigkeit der Veränderungen. Es wurde festgestellt, dass die Geburt des Kindes eine erhebliche Veränderung darstellte. Die Kammer stützte sich auf die vorherigen Feststellungen und setzte die Unterhaltsbeiträge neu fest, da keine abweichenden Umstände vorlagen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PG190001 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | Verwaltungskommission |
Datum: | 22.02.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Vollstreckbarkeitsbescheinigung |
Schlagwörter : | Verfahren; Obergericht; Verwaltungskommission; Verfahrens; Lösung; Obergerichts; Kantons; Eingabe; Gesuch; Frist; Lösungsbemühungen; Schweiz; Bundesgericht; Oberrichter; Gerichtsschreiberin; Heuberger; Golta; Sachen; Gesuchsgegnerin; Vollstreckbarkeitsbescheinigung; Schiedsspruch; Verfügung; Ersuchen; Sistierung; Mitteilung; Zuständigkeit; Schiedsgericht; Gerichtsgebühr |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 193 IPRG ;Art. 241 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
Verwaltungskommission
Geschäfts-Nr. PG190001-O/U
Mitwirkend: Obergerichtspräsident lic. iur. M. Langmeier, Oberrichter lic. iur.
Ch. Prinz und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. C. Heuberger Golta
in Sachen
Gesuchstellerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Gesuchsgegnerin vertreten durch Y.
betreffend Vollstreckbarkeitsbescheinigung
Verfahrensverlauf
Mit Eingabe vom 4. Februar 2019 liess die A. AG (fortan: Gesuchstellerin) ein Gesuch um Ausstellung einer Vollstreckbarkeitsbescheinigung betreffend den Schiedsspruch der Einzelschiedsrichterin Dr. Dorothee Schramm vom
3. Dezember 2015 in Sachen der Gesuchstellerin gegen B. (fortan: Gesuchsgegnerin) stellen (act. 1).
Mit Verfügung vom 6. Februar 2019 (act. 4) wurde der Gesuchstellerin Frist zur Leistung eines Gerichtskostenvorschusses in Höhe von Fr. 4'000.– angesetzt, welcher rechtzeitig einging (act. 5).
Mit Telefonat vom 21. Februar 2019 liess die Gesuchstellerin darum ersuchen, das Verfahren für ein paar Tage ruhen zu lassen, da sie vielleicht auf anderem Weg zu ihrem Ziel komme (act. 8). Die Originale des Schiedsspruchs und der Zustellbestätigung (act. 2 und 3) wurden der Gesuchstellerin auf Ersuchen retour- niert (act. 6/1-2). Die informelle Sistierung des Verfahrens wurde in der Folge zweimal verlängert, zuletzt bis am 26. April 2019, verbunden mit der Aufforderung, innert Frist den Verfahrensstand mitzuteilen (act. 9 und 10).
Innert Frist ging keine Mitteilung ein. Am 2. Mai 2019 wurde bei der Gesuchstellerin nachgefragt, wie es um ihre aussergerichtlichen Lösungsbemühungen stehe (act. 11). Mit E-Mail-Eingabe vom 2. Mai 2019 liess die Gesuchstellerin mitteilen, dass ihre Partner in … auf der Suche nach einer Lösung seien, die das vorliegende Verfahren würde hinfällig werden lassen. Dies dauere länger als erwartet. Sie ersuche deshalb um Sistierung des vorliegenden Verfahrens (act. 11).
Mit Verfügung vom 9. Mai 2019 wurde das Verfahren sistiert. Die Gesuchstellerin wurde verpflichtet, die Verwaltungskommission periodisch über den Stand ihrer aussergerichtlichen Lösungsbemühungen zu informieren, erstmals per Ende Oktober 2019, hernach alle sechs Monate (d.h. jeweils auf Ende April bzw. Ende Oktober). Für den Säumnisfall wurde angedroht, das Verfahren kostenpflichtig wieder aufzunehmen (act. 12).
Die halbjährlichen Informationen betreffend Stand der aussergerichtlichen Lösungsbemühungen wurden bis und mit 31. Oktober 2022 jeweils auf Nachfrage hin erstattet (act. 14-32).
Zuständigkeit
Da das Schiedsgericht seinen Sitz in Zürich hatte (vgl. act. 1), ist die Zuständigkeit der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich gegeben (Art. 193 Abs. 2 IPRG, Art. 356 Abs. 1 lit. b ZPO i.V.m. § 46 GOG i.V.m. § 18 Abs. 1 der Verordnung über die Organisation des Obergerichts vom 3. November 2010 [LS 212.51]; vgl. Berger/Kellerhals, Internationale und interne Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweiz, Bern 2006, Rz 1834).
Rückzug
Mit Eingabe vom 17. Februar 2023 hat die Gesuchstellerin ihr Ersuchen zurückziehen lassen (act. 38). Das Verfahren ist somit abzuschreiben (Art. 241 ZPO).
Kosten- und Entschädigungsfolgen
In Anwendung von § 13 GebV OG (LS 211.11) ist die Gerichtsgebühr auf Fr. 2'000.– festzusetzen. Die Kosten sind gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO der Gesuchstellerin aufzuerlegen und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– zu verrechnen (Art. 111 Abs. 1 ZPO). Die Differenz von Fr. 2'000.– ist ihr zurückzuerstatten; das allgemeine Verrechnungsrecht im Sinne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten. Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Hinzuweisen ist sodann auf das Rechtsmittel der Beschwerde an das Schweizerische Bundesgericht.
Das Verfahren wird abgeschrieben.
Die Gerichtsgebühr wird auf Fr. 2'000.– festgesetzt.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.– verrechnet. Die Differenz wird der Gesuchstellerin zurückerstattet. Das allgemeine Verrechnungsrecht im Sin- ne von Art. 120 ff. OR bleibt vorbehalten.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an:
die Gesuchstellerin, zweifach, gegen Empfangsschein,
die Obergerichtskasse.
Rechtsmittel :
Eine allfällige Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (ordentliche Beschwerde) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) i.V.m. Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Zürich, 22. Februar 2023
Obergericht des Kantons Zürich Verwaltungskommission
Gerichtsschreiberin:
lic. iur. C. Heuberger Golta versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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