Zusammenfassung des Urteils PF230050: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerin hat einen Antrag auf eine Massnahme gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB gestellt, der jedoch durch Rückzug des Gesuchs abgeschrieben wurde. Die Vorinstanz setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150 fest und verpflichtete die Beschwerdeführerin, diese zu tragen. Die Kosten des Verfahrens wurden der Beschwerdeführerin auferlegt, abzüglich des bereits geleisteten Kostenvorschusses. Die Beschwerdeführerin wurde zudem verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750 zu zahlen. Die Beschwerdeführerin legte daraufhin eine Beschwerde gegen die Regelung der Entschädigungsfolgen ein. Das Obergericht des Kantons Zürich wies die Beschwerde ab und setzte die Entscheidgebühr auf Fr. 150 fest, die die Beschwerdeführerin tragen muss. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF230050 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 28.11.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Massnahme gemäss Art. 647 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB / Parteientschädigung |
Schlagwörter : | Verfahren; Parteien; Vorinstanz; Parteientschädigung; Recht; Entscheid; Gehör; Eingabe; Akten; Gehörs; Instruktion; Sachverhalt; Gesuch; Sachverhalts; AnwGebV; Beilage; Gesuchs; Stellung; Honorar; Stellungnahme; Aufwand; Gericht; Gehörsverletzung; Beilagen; Honorarnote; Rechtsmittel; Streitigkeit; Verfügung |
Rechtsnorm: | Art. 105 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 2 ZGB ;Art. 253 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 4 ZGB ;Art. 400 OR ;Art. 52 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 9 BV ;Art. 90 BGG ;Art. 91 ZPO ;Art. 95 ZPO ;Art. 96 ZPO ; |
Referenz BGE: | 133 III 235; 133 III 439; 137 I 195; 138 III 401; 139 III 466; 142 II 433; 143 III 65; 143 III 666; |
Kommentar: | Schweizer, 2. Aufl., Zürich, Art. 53 OR ZPO, 2016 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF230050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw L. Jauch
Urteil vom 28. November 2023
in Sachen
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend
Rechtsbegehren:
(act. 1)
Es sei gestützt auf Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB anzuordnen, dass der Leistungsbeschrieb im Verwaltungsvertrag der STWEG
B. -strasse 1-2-3, C. mit der neuen Verwaltung
D. GmbH dem bisherigen Leistungsbeschrieb gemäss Beilage 4 entspricht, ohne Einschränkung der Rechenschaftspflicht der Verwaltung i.S.v. Art. 400 OR gegenüber den Stockwerkeigentümern.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Gesuchsgegnerin.
Verfügung des Einzelgerichts:
(act. 31 = act. 34 = act. 36)
Das Verfahren wird als durch Rückzug des Gesuchs erledigt abgeschrieben.
Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 300 festgesetzt.
Die Kosten werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Der Restbetrag des Kostenvorschusses (Fr. 50) wird der Gesuchstellerin zurückerstattet.
Die Gesuchstellerin wird verpflichtet, der Gesuchsgegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750 (inkl. MwSt.) zu bezahlen.
[Mitteilung.]
[Rechtsmittelbelehrung.].
BeschwerdeAnträge der Beschwerdeführerin:
(act. 35)
Dispositiv Ziffer 4 der Verfügung des Einzelgerichts im s.V. des Bezirksgerichts Hinwil vom 24.7.2023 (ES230007-E) sei aufzuheben und durch folgende Fassung zu ersetzen:
4. Der Gesuchsgegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Erwägungen:
1. Prozessgeschichte und Prozessuales
Mit Eingabe vom 31. Mai 2023 (eingegangen am 1. Juni 2023; act. 1; samt Beilagen, act. 2/117) stellte die Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan: Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Hinwil (fortan: Vorinstanz) das obgenannte Rechtsbegehren (act. 1 S. 2). Mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (act. 5) setzte die Vorinstanz der Gesuchs- und Beschwerdegegnerin (fortan: Beschwerdegegnerin) zunächst eine Frist von 10 Tagen zur Stellungnahme an, nahm diese Frist jedoch auf Antrag der Beschwerdeführerin (Noveneingabe vom 12. Juni 2023; act. 6; samt Beilagen, act. 7, act. 8/1822) mit Verfügung vom
14. Juni 2023 (act. 9) wieder ab und sistierte das Verfahren bis zum 26. Juni 2023. Am 26. Juni 2023 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Noveneingabe ein (act. 11; samt Beilagen, act. 13/2328). Mit (Spontan-)Eingabe vom
28. Juni 2023 (act. 14; samt Beilagen, act. 15, act. 16A16B) zeigte Rechtsanwalt lic. iur. X. (fortan: RA X. ) unter anderem seine Mandatierung als Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin an. Mit Eingabe vom 13. Juli 2023 zog die Beschwerdeführerin ihr Gesuch zurück, wobei sie beantragte, es sei der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (act. 24 S. 2).
Am 17. Juli 2023 informierte die Vorinstanz RA X. telefonisch über den GesuchsRückzug. Anlässlich dieses Gesprächs gab RA X. gemäss der vorinstanzlichen Telefonnotiz auf Anfrage an, noch keinen nennenswerten Aufwand im gerichtlichen Verfahren gehabt zu haben und daher sowohl auf die Einreichung einer Kostennote als auch die Geltendmachung einer Parteientschädigung zu verzichten (act. 24A). Gleichentags, d.h. noch am 17. Juli 2023, informierte RA X. die Vorinstanz in einer schriftlichen Eingabe, dass er entgegen seiner spontanen äusserung am Telefon namens der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Tarif beantrage (act. 25 S. 2), wobei er eine Ho- norarnote samt Leistungsübersicht beilegte (act. 26). Mit Kurzbrief vom 18. Juli 2023 stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin act. 25 und act. 26 zur Kennt- nisnahme zu (act. 27). Mit Eingabe vom 20. Juli 2023 nahm die Beschwerdeführerin dazu Stellung und hielt daran fest, dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen sei (act. 28). Mit Eingabe vom 21. Juli 2023 ergänzte die Beschwerdeführerin ihre Stellungnahme (act. 29; samt Beilage,
act. 30).
Mit Verfügung vom 24. Juli 2023 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab und verpflichtete die Beschwerdeführerin mitunter, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 750 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen (act. 31 = act. 34 [Aktenexemplar] = act. 36).
Mit Eingabe vom 14. August 2023 (ebenso Datum des Poststempels;
act. 35; samt Beilagen, act. 36, act. 37/26) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig (act. 34 i.V.m. act. 35) die vorliegende Beschwerde gegen die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen (Dispositiv-Ziffer 4 des vorinstanzlichen Entscheids).
Mit Verfügung vom 24. August 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses in der Höhe von Fr. 200 angesetzt (act. 38), welcher rechtzeitig eingegangen ist (act. 3940).
Mit Eingabe von 26. Oktober 2023 (act. 41) informierte die Beschwerdeführerin darüber, dass ab 1. November 2023 neu die E. AG, ... [Adresse], als Verwaltung der Beschwerdegegnerin fungiere, was RA X. auf telefonische Nachfrage vom 22. November 2023 bestätigte (act. 44). Das Rubrum wurde entsprechend angepasst.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 132). Auf weitere prozessleitende Schritte wurde verzichtet. Insbesondere erübrigt sich die Einholung einer Beschwerdeantwort, da sich die Beschwerde (in der Sache) als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO; vgl. nachfolgend E. 3 ff.). Das Verfahren ist spruchreif.
1.2. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 110 ZPO i.V.m. Art. 319 ff. ZPO. Als BeschwerdeGründe können die unrichtige Rechtsanwendung sowie die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Zur Rechtsanwendung Gehört auch die Ausübung von Rechtsfol-
geermessen im Sinne von Art. 4 ZGB, weshalb grundsätzlich auch die blosse Unangemessenheit des vorinstanzlichen Entscheids gerägt und von der Beschwer- deinstanz mit voller Kognition überpröft werden kann. Bei der Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Beschwerdeinstanz indessen insofern eine gewisse zurückhaltung, als sie in einen vertretbaren Ermessensentscheid der Vorinstanz nicht eingreift (vgl. BGer 5A_265/2012 vom 30. Mai 2012 E. 4.3.2; OGer ZH RU210054 vom 24. August 2021 E. 3.3; OGer ZH RB190015 vom 25. Oktober 2019 E. II/1). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind grundsätzlich ausgeschlossen, dürfen in der Beschwerde jedoch zumin- dest so weit vorgebracht werden, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass gibt (Art. 326 Abs. 1 ZPO; vgl. BGE 139 III 466 E. 3.4; OGer ZH PS220180
vom 9. Februar 2023 E. 2.1 f.).
Rüge betreffend die Verletzung des rechtlichen Gehörs
In formeller Hinsicht rägt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe ihren Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO verletzt, indem sie in der EntscheidBegründung nicht auf ihre Stellungnahme vom 20. Juli 2023 betreffend die Entschädigungsfolgen (act. 28) eingegangen sei (vgl. act. 35 S. 3).
Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV und
Art. 53 Abs. 1 ZPO folgt die Pflicht des Gerichts, seinen Entscheid hinreichend zu begründen (sog. Begründungspflicht). Die betroffene Person soll anhand der EntscheidBegründung einerseits erkennen können, dass ihre Vorbringen tatsächlich Gehört, ernsthaft gepröft und in der Entscheidfindung angemessen beRücksichtigt wurden. Andererseits soll sie in die Lage versetzt werden, den Entscheid sachgerecht anzufechten (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; BGE 133 III 439 E. 3.3; OGer ZH RT200114 vom 3. November 2020 E. 3.3.2.4.1). Dazu m?s-
sen in der EntscheidBegründung wenigstens kurz die wesentlichen überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die es sei- nen Entscheid stätzt. Mithin ist es zwar nicht erforderlich, dass sich das Gericht mit sämtlichen Parteistandpunkten einschließlich auseinandersetzt und jedes einzel- ne Vorbringen ausDrücklich widerlegt (vgl. BGE 143 III 65 E. 5.2 m.w.H.). Auf die
für den Ausgang des Verfahrens wesentlichen Parteivorbringen muss das Gericht jedoch zumindest implizit eingehen und dabei darlegen, aus welchen Gründen es der einen anderen Argumentation folgt (vgl. BGer 2C_528/2021 vom 23. Juni 2022 E. 3.2; BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2; BGE 133 III 235 E. 5.2;
OGer ZH RU210013 vom 9. April 2021 E. III/4.2). Eine EntscheidBegründung, die eine Parteieingabe gänzlich unerwähnt lässt, verletzt den Anspruch auf rechtliches Gehör, weil die betroffene Partei so nicht erkennen kann, ob das Gericht die Eingabe für irrelevant hält schlicht übersehen hat (vgl. KUKO ZPO- OBERHAMMER/WEBER, Art. 53 ZPO N 9 m.w.H.; gl.M. G?-KSU TARKAN, in: BRUNNER
ALEXANDER/GASSER DOMINIK/SCHWANDER IVO (Hrsg.), ZPO Schweizerische Zivilprozessordnung, Kommentar, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 53 N 27; vgl.
auch BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2).
Nach konstanter bundesgerichtlicher Rechtsprechung führt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich ungeachtet der materiellen begründetheit des Rechtmittels zu dessen Gutheissung und zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids (vgl. statt vieler: BGE 137 I 195 E. 2.3.1). Das Verfahren wird in den Stand zurückversetzt, in dem es sich vor der Gehörsverletzung durch die Vorinstanz befand (vgl. BGer 5D_182/2017 vom 31. Oktober 2018 E. 3.3;
BGer 2C_133/2017 vom 8. Februar 2018 E. 2.2; BGer 4A_266/2007 vom
26. September 2007 E. 4). Gemäss einer gängigen Formulierung des Bundesgerichts kann eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (also über sog. volle Kognition verfügt). Unter dieser Voraussetzung kann selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abgesehen werden, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnätigen Verzögerungen führen würde, die mit dem Interesse der betroffenen Partei an einer befürderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (vgl. BGE 137 I 195 E. 2.3.2). In seiner neueren Rechtsprechung hat das Bundesgericht relativierend festgehalten, dass die Wahrung des rechtlichen Gehörs keinen Selbstzweck darstellt. Wenn nicht ersichtlich ist, inwiefern die
Verletzung des rechtlichen Gehörs einen Einfluss auf das Verfahren haben könnte, besteht kein Interesse an der Aufhebung des Entscheids. Aus diesem Grund hat die betroffene Person in ihrer Rechtsmittelschrift anzugeben, welche Vorbringen sie bei Gewährung des rechtlichen Gehörs im vorinstanzlichen Verfahren eingefährt hätte und inwiefern diese hätten erheblich sein können (vgl.
BGer 5A_144/2023 vom 26. Mai 2023 E. 7.3.2 m.w.H.). Zudem liess das Bundesgericht in mehreren Fällen eine Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren zu, obschon die Rechtsmittelinstanz in Sachverhaltsfragen lediglich über eine eingeschränkte Kognition verfügte. Dabei erachtete es das Bundesgericht als ausschlaggebend, dass die Gehörsverletzung im vorinstanzlichen Verfahren nicht die Feststellung wesentlicher Sachverhaltselemente beeinträchtigt hatte (vgl. BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.3) bzw. dass die Rechtsmittelinstanz die rechtsgenüglichen Rügen mit voller Kognition prüfen konnte (vgl.
BGer 1C_128/2022 vom 19. Januar 2023 E. 3.3; BGer 4A_273/2012 vom 30. Oktober 2012 E. 3.3; BGer 1A.199/2000 vom 5. Juni 2001 E. 2d).
Daraus folgt, dass auch bei eingeschränkter Kognition letztlich nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen ist, ob eine Gehörsverletzung die Rückweisung des Verfahrens (ausnahmsweise) andere Rechtsfolgen gebietet (vgl. anschaulich zu den verschiedenen Möglichkeiten einer Heilung der Gehörsverletzung STEINMANN GEROLD, in: EHRENZELLER BERNHARD/SCHINDLER BENJA-
MIN/SCHWEIZER RAINER J./VALLENDER KLAUS A. [Hrsg.], Die schweizerische Bun- desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 29 N 59 ff.; vgl. beispielsweise auch die Praxis der Kammer, wonach eine Gehörs-
verletzung im Einzelfall dazu führen kann, dass im Beschwerdeverfahren trotz des Novenverbots gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO Tatsachenbehauptungen beRücksichtigt werden, die bei Wahrung des rechtlichen Gehörs vor der Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, statt vieler: OGer ZH PQ230009 vom 14. März 2023
E. 4.2 m.w.H.; OGer ZH PF170053 vom 5. Februar 2018 E. 3 m.w.H.). Einer allfälligen Heilung der Gehörsverletzung im Rechtsmittelverfahren ist in der Regel durch eine Reduktion der Entscheidgebühr Rechnung zu tragen (vgl. statt vieler: BGer 1B_308/2019 vom 9. April 2020 E. 4.3; BGer 1C_397/2016 vom 15. Februar
2017 E. 4.2).
Vorliegend enthält die vorinstanzliche EntscheidBegründung zwar Erwägungen zu den Entschädigungsfolgen, erweist sich angesichts der Umstände je- doch als unzureichend. Im vorinstanzlichen Verfahren war es umstritten, ob die Beschwerdegegnerin ihren Rechtsvertreter RA X. vor dem GesuchsRückzug durch die Beschwerdeführerin bereits inhaltlich instruiert hatte. So legte die Beschwerdeführerin ausführlich dar, weshalb nach ihrer Auffassung offensichtlich noch keine konkrete inhaltliche Instruktion stattgefunden habe bzw. dass
RA X. noch kein honorarpflichtiger Aufwand entstanden sei (vgl. act. 24
S. 2). Die Beschwerdegegnerin liess ihrerseits ausführen, dass RA X. durchaus Aufwand gehabt habe (vgl. act. 25 S. 2). Daraufhin bestritt die Beschwerdeführerin in einer eigens dafür eingereichten Stellungnahme abermals ei- ne Instruktion von RA X. (act. 28). Die Frage der Instruktion war zudem insofern entscheidwesentlich, als der Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung für die Kosten der berufsmässigen Vertretung davon abhing (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO und 11 Abs. 4 AnwGebV; vgl. zur Begründungspflicht bei einer derartigen Konstellation BGer 4A_35/2015 vom 12. Juni 2015 E. 2.2). Hinzu kommt, dass die Beschwerdeführerin explizit um eine Begründung betreffend die Entschädigungsfolgen ersucht hatte (vgl. act. 28
S. 2). Bei dieser Sachlage durfte sich die Vorinstanz nicht mit der blossen Feststellung begnügen, dass eine Instruktion in das vorliegende Verfahren stattgefunden habe (act. 34 S. 3). Um ihrer Begründungspflicht nachzukommen, hätte die Vorinstanz vielmehr unter Hinweis auf die relevanten Aktenstellen kurz darlegen müssen, weshalb sie nach BeRücksichtigung der wesentlichen Parteivorbringen von einer anspruchsbegründenden Instruktion ausging.
darüber hinaus beMängelt die Beschwerdeführerin zu Recht, dass die vorinstanzliche EntscheidBegründung ihre Stellungnahme vom 20. Juli 2023 betreffend die Entschädigungsfolgen (act. 28) gänzlich unerwähnt lässt (vgl. act. 35
S. 3). Der Umstand, dass diese Stellungnahme nicht einmal in der Prozessgeschichte aufgefährt wird (vgl. act. 34 erster Absatz), führt in der Tat dazu, dass die Beschwerdeführerin nicht sicher sein kann, ob die Vorinstanz sie überhaupt zur Kenntnis genommen hat (vgl. E. 2. 2).
Nach dem Gesagten verletzt die vorinstanzliche EntscheidBegründung das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin, was grundsätzlich die Aufhebung des Entscheids und die Rückweisung des Verfahrens an die Vorinstanz gebieten wür- de (vgl. E. 2. 3). Aus den nachfolgenden Gründen ist davon jedoch abzusehen: Zunächst liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der mangelhaften EntscheidBegründung nicht in der Lage gewesen wäre, den Entscheid sachgerecht anzufechten. Sie hat gegen die vorinstanzliche Feststellung, wonach eine Instruktion von RA X. stattgefunden habe, eine SachverhaltsRüge erhoben (vgl. act. 35 S. 3 ff.) und in rechtlicher Hinsicht (sinngemäss) die unangemessene Bemessung der Parteientschädigung gerägt (vgl. act. 35 S. 7). Auf beides wird noch einzugehen sein. Eine umfassendere überpräfung der Parteientschädigung wäre im Beschwerdeverfahren auch bei einer detaillierteren vorinstanzlichen Begründung und einer darauf Bezug nehmenden Beschwerdeschrift nicht möglich.
Weiter verfügt die Kammer im Beschwerdeverfahren zwar nur über eine eingeschränkte Kognition in Sachverhaltsfragen (vgl. E. 1. 2). In der vorliegenden Konstellation hindert dies eine Heilung der Gehörsverletzung jedoch nicht. Zum einen wäre die Sachverhaltserstellung auch dann als vollständig zu erachten, wenn die Vorinstanz die Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 20. Juli 2023 (act. 28) tatsächlich Unberücksichtigt gelassen hätte (was aufgrund der mangelhaften Begründung unklar bleibt, vgl. E. 2. 5). Diese enthält nur eine neue Tatsachenbehauptung, namentlich, dass F. und G. kein Mandat gehabt hätten, um RA X. als Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin zu bestellen und zu instruieren (vgl. act. 28 S. 2). Diese Tatsachenbehauptung hätte die Beschwerdeführerin bei Sorgfältiger Prozessführung indes bereits nach Erhalt der Vollmacht von RA X. (zugestellt mit Kurzbrief vom 30. Juni 2023,
act. 19), spätestens jedoch mit dem GesuchsRückzug vom 13. Juli 2023 (act. 24) vorbringen können und müssen. Somit erfolgte die Behauptung verspätet und war im vorinstanzlichen (summarischen) Verfahren von Vorneherein unbeachtlich (vgl. Art. 647 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB i.V.m. Art. 249 lit. d Ziff. 1 und Ziff. 4 ZPO und Art. 229 Abs. 1 lit. b ZPO). Zum anderen könnte die Beschwerdeführerin auch bei einer Rückweisung des Verfahrens zwecks Verbesserung der EntscheidBegründung
keine neuen Tatsachen Beweismittel mehr vorbringen, da das Verfahren in den Stand vor der Gehörsverletzung zurückversetzt würde (vgl. E. 2. 3), vorliegend also in das Stadium der Urteilsberatung bzw. -Begründung (nach erfolgtem Aktenschluss).
Insgesamt ist die Gehörsverletzung als nicht besonders schwerwiegend einzustufen. Zugleich würde eine Rückweisung des Verfahrens einem formalistischen Leerlauf gleichkommen, welcher nicht im Interesse der Beschwerdeführerin liegt. Diese hat (zumindest im Zusammenhang mit der Gehörsverletzung) denn auch nicht um eine Rückweisung ersucht (vgl. act. 35 S. 2 f.). Es rechtfertigt sich daher, die Gehörsverletzung als durch ihre Feststellung geheilt zu erachten und ihr praxisgemäss durch eine Reduktion der Entscheidgebühr Rechnung zu tragen (vgl. E. 2. 3).
Rügen betreffend die vorinstanzliche Regelung der Entschädigungsfolgen
3.1.
In der Sache rägt die Beschwerdeführerin zunächst, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie aktenwidrig davon ausgegangen sei, dass die Beschwerdegegnerin RA X. inhaltlich instruiert habe (vgl. act. 35 S. 3 ff.), und indem sie den von RA X. geltend gemachten Aufwand zu Unrecht dem vorinstanzlichen Verfahren statt den Anfechtungs-/ Schlichtungsverfahren GV.2023.00039 und GV.2023.00042 zugeordnet habe (vgl. act. 35 S. 5 ff.).
Wie einleitend erwähnt, kann im Beschwerdeverfahren mit Bezug auf Tatfragen nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerägt wer- den (Art. 320 lit. b ZPO; vgl. E. 1. 2), wobei offensichtlich unrichtig gleichbedeutend mit willkürlich im Sinne von Art. 9 BV ist (vgl. BGer 5A_126/2023 E. 6.3.4; BGE 142 II 433 E. 4.4). Mithin überpröft die Beschwerdeinstanz die vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen mit eingeschränkter Kognition, und zwar sowohl diejenigen über den streitgegenständlichen Lebenssachverhalt als auch diejenigen über den Prozesssachverhalt, wozu etwa Feststellungen über den Ablauf des
vorinstanzlichen Verfahrens die Parteivorbringen Zählen (vgl.
BGer 4A_91/2023 vom 21. März 2023 E. 3.2; BGer 5A_437/2020 vom 17. November 2020 E. 2 m.w.H.). Um mit dem Vorwurf einer willkürlichen Sachverhaltsfeststellung bzw. BeweisWürdigung durchzudringen, muss die beschwerdeführen- de Partei nachweisen, dass das Gericht Sinn und Tragweite eines Beweismittels offensichtlich verkannt, ohne sachlichen Grund ein wichtiges und entscheidwesentliches Beweismittel Unberücksichtigt gelassen auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen unhaltbare Schlussfolgerungen gezogen hat (vgl.
OGer ZH RT210192 vom 28. Juni 2022 E. II/1.1; BGE 142 II 433 E. 4.4).
Vorliegend ist aufgrund der mangelhaften vorinstanzlichen Entscheidbegründung nicht klar, wie die Vorinstanz zu ihrer (den Prozesssachverhalt betreffenden) Feststellung gelangte, dass entgegen den Bestreitungen der Beschwerdeführerin eine Instruktion von RA X. in das vorinstanzliche Verfahren stattgefunden habe (act. 34 S. 2; vgl. E. 2.4 f.). Wie nachfolgend auszuführen ist, erweist sich diese Feststellung angesichts der Aktenlage indessen als vertretbar.
Aus der Prozessgeschichte ergibt sich, dass die Vorinstanz der Beschwer- degegnerin die Frist zur schriftlichen Stellungnahme abgenommen und nach Ablauf der Verfahrenssistierung (d.h. nach dem 26. Juni 2023) noch nicht wieder neu angesetzt hatte, ehe das Verfahren schliesslich durch GesuchsRückzug vom
13. Juli 2023 beendet wurde (vgl. E. 1.1. 1; so auch die Beschwerdeführerin, act. 35 S. 5). Wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt (vgl. act. 35 S. 4),
reichte RA X. im vorinstanzlichen Verfahren denn auch nie eine eigentliche Stellungnahme zum Gesuch im Sinne von Art. 253 ZPO ein. Vielmehr beschränkte er sich (vor dem GesuchsRückzug seitens der Beschwerdeführerin) auf die Spontaneingabe vom 28. Juni 2023, in welcher er mitunter seine Mandatierung durch die Beschwerdegegnerin anzeigte (act. 14).
Die Vorinstanz ging offenbar davon aus, dass die Beschwerdegegnerin
RA X. im Hinblick auf die Spontaneingabe vom 28. Juni 2023 inhaltlich über den Fall informiert hatte (sog. Instruktion), was entgegen der Beschwerdeführerin mit der Aktenlage durchaus vereinbar ist. Gemäss den übereinstimmenden
Parteivorbringen wählte die Beschwerdegegnerin RA X. anlässlich der Stockwerkeigentümerversammlung vom 22. Juni 2023 als Rechtsvertreter (vgl. act. 14 Rz. 3; act. 24 S. 2). Nach Angaben von RA X. unterzog er im Zuge seiner Mandatierung die bisherigen Eingaben der Beschwerdeführerin samt Beilagen einem vorläufigen Studium, um seinen Sorgfaltspflichten nachzukommen und sich mit den Delegierten der Beschwerdegegnerin austauschen zu können (vgl. act. 25 S. 2). Diese Darstellung erscheint mit Blick auf den damaligen Verfahrensstand, die Eingabe von RA X. vom 28. Juni 2023 sowie dessen Ho- norarnote plausibel:
Mitte Juni 2023 war zu erwarten, dass der Beschwerdegegnerin nach Wie- deraufnahme des vorinstanzlichen Verfahrens (d.h. nach dem 26. Juni 2023) die Frist zur schriftlichen Stellungnahme neu angesetzt würde, womit für RA X.
entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 35 S. 6) sehr wohl Anlass zur Einarbeitung bestand.
Die Spontaneingabe vom 28. Juni 2023 (act. 14) lässt denn auch erkennen, dass RA X. zu diesem Zeitpunkt bereits über inhaltliche Fallkenntnisse verfügte. So äusserte er sich zum Stand betreffend die Bestellung einer neuen Stockwerkeigentümerverwaltung (vgl. act. 14 S. 2) und beantragte, es sei die Beschwerdeführerin aufzufordern, bestimmte Beilagen vollständig, d.h. ohne Abdeckungen und Auslassung von Seiten, einzureichen (vgl. act. 14 S. 3). Die Interpretation der Beschwerdeführerin, wonach aus diesem Antrag hervorgehe, dass
RA X. zum damaligen Zeitpunkt noch keine Prozessakten erhalten habe (vgl. act. 35 S. 4), ist nicht nachvollziehbar. Der Antrag spricht vielmehr dafür, dass RA X. die der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 7. Juni 2023 (act. 5) zugestellten Akten (namentlich das Gesuch samt Beilagen, act. 1 und
act. 2/117) zumindest kursorisch durchgesehen und auf vollständigkeit überpröft hatte.
Es ist davon auszugehen, dass der entsprechende Aufwand mit folgendem Eintrag vom 27. Juni 2023 in der Honorarnote von RA X. erfasst ist: Mailkorrespondenz mit Friedensrichteramt C. und F. ; Studium der erhaltenen Akten (act. 26). Zwar schlüsselte RA X. in seiner Honorarnote nicht
sauber auf, welchen Aufwand er für das vorinstanzliche Verfahren respektive für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt C. betrieben hatte. Entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 35 S. 6) erscheint es jedoch naheliegend, dass sich das Studium der erhaltenen Akten auf beide Verfahren bezieht, da RA X. am 28. Juni 2023 in beiden Verfahren eine Eingabe verfasste (vgl. den entsprechenden Eintrag in der Honorarnote: Telefonische Besprechung mit F. ; Eingabe an das Friedensrichteramt C. (per Post) und BG Hinwil (elektronische Eingabe); Mails an F. und Friedensrichteramt C. ; Beantworten eines Mails von G. ; act. 26).
Nach dem Gesagten spricht die vorinstanzliche Aktenlage dafür, dass die Beschwerdegegnerin RA X. im Sinne der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung instruiert, d.h. inhaltlich über den Fall informiert, hatte.
Die Beschwerdeführerin bringt vor, der E-Mail-Korrespondenz, welche die H. AG, G. und RA X. im Zeitraum vom 26. Mai 2023 bis zum
uni 2023 je mit dem Friedensrichteramt C. gefährt hätten, lasse sich entnehmen, dass RA X. bis zum 27. Juni 2023 noch kein Instruktionsgespräch mit den Delegierten der Beschwerdegegnerin gefährt habe, und dass sich RA X. s Honorarnoten-Eintrag Studium der erhaltenen Akten einzig auf die Verfahren vor dem Friedensrichteramt C. bezogen habe (vgl. act. 35 S. 5 f.). Zum Nachweis reicht die Beschwerdeführerin verschiedene Beilagen ein
(act. 37/46). Dabei macht sie geltend, sie habe nicht damit rechnen müssen, dass die Vorinstanz von einer Instruktion von RA X. ausgehen würde. Aus diesem Grund habe sie die im Beschwerdeverfahren neu eingereichten Beilagen nicht schon vor der Vorinstanz einreichen können (vgl. act. 35 S. 7).
Bei diesen Ausführungen und Beilagen handelt es sich um neue Tatsachenbehauptungen und Beweismittel im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO. Sie beziehen sich auf die Frage der Instruktion von RA X. , welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren Prozessthema war. Entgegen den (sinngemüssen) Ausführungen der Beschwerdeführerin hat also nicht erst der vorinstanzliche Entscheid Anlass dazu gegeben, diese Tatsachenbehauptungen und Beweismittel ins Verfahren einzuführen (vgl. E. 1. 2). Somit hätte die Beschwerdeführerin sie
bereits im vorinstanzlichen Verfahren vorbringen können und müssen. Die Beschwerdeführerin muss es im übrigen sehr wohl für möglich gehalten haben, dass die Vorinstanz von einer Instruktion von RA X. ausgehen und der Beschwerdegegnerin infolgedessen eine Parteientschädigung zusprechen könnte. Ansonsten hätte sie die diesbezügliche Stellungnahme vom 20. Juli 2023 (act. 28) nicht eingereicht. Demzufolge sind die neuen Tatsachenbehauptungen und Beweismittel unbeachtlich (vgl. E. 1. 2). Auf darauf abgestützte Rügen ist nicht weiter einzugehen.
Wie schon im vorinstanzlichen Verfahren macht die Beschwerdeführerin sodann geltend, RA X. hätte aufgrund seiner Ferienabwesenheit vom
uni 2023 bis zum 17. Juli 2023 noch gar keine Möglichkeit und keine Absicht gehabt, sich inhaltlich in den Prozess einzuarbeiten (vgl. act. 35 S. 4; act. 24
S. 3). Es ist nicht einzusehen, inwiefern diese Ferienabwesenheit RA X. daran gehindert haben sollte, sich vor dem Verfassen seiner Eingabe vom 28. Juni 2023 (act. 14) von der Beschwerdeführerin instruieren zu lassen.
Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin habe RA X. erst am 2. Juli 2023 eine Vollmacht ausgestellt, welche nicht einmal die vorinstanzliche Verfahrensnummer trage. Beides habe die Vorinstanz willkürlich nicht beRücksichtigt (vgl. act. 34 S. 5; act. 24 S. 3). Auch diese Vorbringen zielen ins Leere. Es ist nicht nachvollziehbar, inwiefern das Datum und die Ausgestaltung der (Prozess-)Vollmacht (welche nicht mit dem Mandatsvertrag gleichzusetzen ist) im vorliegenden Fall Rückschlüsse darüber zulassen sollte, wann und in welchem Umfang die Beschwerdegegnerin RA X. inhaltlich instruierte. Zudem scheint die Beschwerdeführerin zu übersehen, dass RA X. bereits im vorinstanzlichen Verfahren eine schlüssige Erklärung für das Datum der Vollmacht lieferte: Zwei Delegierte der Beschwerdegegnerin, F. und I. , hätten eine Vollmacht mit Datum vom 2. Juli 2023 unterzeichnet, weil urspränglich vorgesehen gewesen sei, dass der dritte Delegierte, J. , dasselbe Exemplar nach seiner Rückkehr aus den Ferien am 2. Juli 2023 unterschreiben würde. Letztlich habe J. jedoch während seiner Ferien eine separate Vollmacht, datierend vom 28. Juni 2023, unterzeichnet (vgl. act. 14 Rz. 6; act. 16A16B).
Schliesslich führt die Beschwerdeführerin sinngemäss aus, die vorinstanzliche Sachverhaltsfeststellung, wonach eine Instruktion von RA X. stattgefunden habe, lasse sich nicht mit der Telefonnotiz vom 17. Juli 2023 (act. 24A) in übereinstimmung bringen (vgl. act. 35 S. 4). Gemäss dieser Telefonnotiz gab
RA X. an, noch keinen nennenswerten Aufwand im gerichtlichen Verfahren gehabt zu haben. Damit dürfte er gemeint haben, dass er noch keine inhaltlich Stellungnahme zum Gesuch verfasst hatte (vgl. E. 3.1. 4). Jedenfalls äusserte sich RA X. nach dem Wortlaut der Telefonnotiz nicht dahingehend, dass er von der Beschwerdegegnerin inhaltlich noch gar nicht instruiert worden sei. Folglich steht die Telefonnotiz zumindest nicht in offensichtlichem Widerspruch mit der vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellung. Inwiefern RA X. auf seinen ebenfalls in der Telefonnotiz dokumentierten Verzicht auf eine Parteientschädigung zu behaften ist, stellt entgegen der Beschwerdeführerin (vgl. act. 35 S. 4) keine Tat-, sondern eine Rechtsfrage dar, auf die zurückzukommen sein wird (vgl.
E. 3. 4).
Zusammenfassend bringt die Beschwerdeführerin nichts vor, was die vorinstanzliche (Prozess-)Sachverhaltsfeststellung, wonach eine Instruktion von RA X. stattgefunden habe, angesichts der Aktenlage als geradezu willkürlich erscheinen liesse.
Soweit die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Vorinstanz willkürlich den von RA X. in seiner Honorarnote verrechneten Aufwand dem vorinstanzlichen Verfahren statt dem Schlichtungsverfahren zugeordnet habe (vgl. act. 35 S. 5), ist Folgendes anzumerken: Die Vorinstanz erwog zwar, dass ein Teil der aufgelisteten Leistungen für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt
C. angefallen sei und nicht beRücksichtigt werden könne. Sie stellte jedoch keine Sachverhaltsfeststellungen darüber auf, wie die verrechneten Leistungen zeitlich auf die verschiedenen Verfahren aufzuschlüsseln wären. Vielmehr legte die Vorinstanz ausgehend von der prämisse einer anspruchsbegründenden Instruktion eine Parteientschädigung zugunsten der Beschwerdegegnerin nach Ermessen fest (act. 34 S. 3). Die überPrüfung dieser (von der Beschwerdeführerin ebenfalls gerägten) Ermessensausübung stellt wiederum keine Tat-, sondern ein Rechtsfrage dar, auf die nachfolgend genauer einzugehen sein wird.
Im Ergebnis erweist sich die SachverhaltsRüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
3.2.
In rechtlicher Hinsicht rägt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO sowie 2, 4 Abs. 1 und Abs. 2, 9 und 11 AnwGebV falsch angewandt, indem sie der Beschwerdegegnerin zu Unrecht eine Parteientschädigung zugesprochen habe (vgl. act. 35 S. 3).
Die Prozesskosten, d.h. die Gerichtskosten und die Parteientschädigung, werden grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Bei KlageRückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (Art. 95 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Gemäss Art. 95 Abs. 3 lit. a und lit. b ZPO gelten als Parteientschädigung der Ersatz notwendiger Auslagen und die Kosten einer berufsmässigen Vertretung. Das Gericht spricht die Parteientschädigung nach den kantonalen Tarifen zu, wobei die Parteien eine Kostennote einreichen können (Art. 105 Abs. 2 ZPO
i.V.m. Art. 96 ZPO). Im Kanton Zürich richtet sich die Bemessung der Parteientschädigung für berufsmässig vertretene Parteien nach der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; 215.3). Gemäss 11
Abs. 1 AnwGebV entsteht der Anspruch auf die (volle) gebühr mit der Erarbeitung der Begründung Beantwortung der Klage des Rechtsmittels. Hat eine Partei die KlageBegründung, die Klageantwort das Rechtsmittel noch nicht erarbeitet, ihre Vertretung jedoch eingehend über den Fall informiert (sog. Instruktion), und wird der Prozess in der Folge durch Vergleich, Rückzug Anerken- nung erledigt, hat sie (vorbehältlich weiterer Erhähungsoder ReduktionsGründe nach Massgabe der AnwGebV) Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung im Umfang von einem Viertel bis zur Hälfte der vollen gebühr (vgl. 11 Abs. 4 AnwGebV; vgl. OGer ZH PE220010 vom 23. Dezember 2022 E. 4.4; OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021 E. 6.1 m.w.H.). An die anspruchsbegründende Instruktion sind keine allzu hohen Anforderungen zu stellen. 11 Abs. 4 AnwGebV
verlangt nicht, dass sich die Vertretung in einer derartigen Tiefe mit dem Fall auseinandergesetzt hat, wie es erst die Erarbeitung der KlageBegründung, der Klageantwort des Rechtsmittels nach 11 Abs. 1 AnwGebV erforderlich macht. Vielmehr muss es nach dem Sinn und Zweck der Bestimmung genügen, dass die Vertretung mit der inhaltlichen Fallbearbeitung begonnen und dabei einen nicht mehr vernachlässigbaren Aufwand betrieben hat (vgl. exemplarisch OGer ZH PE210008 vom 7. Mai 2021 E. 6.1; OGer ZH PC120030 vom 20. September 2012
E. 2.6).
Ausgehend von der wie gezeigt vertretbaren (Prozess-
)Sachverhaltsfeststellung, wonach eine Instruktion von RA X. ins Verfahren stattgefunden habe, sprach die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin in impliziter Anwendung von 11 Abs. 4 AnwGebV folgerichtig eine Parteientschädigung zu. Diese Rechtsanwendung ist nicht zu beanstanden. Der aus den Akten ersichtliche Aufwand von RA X. (vgl. E. 3.1. 5) unterschreitet denn auch nicht offensichtlich den von 11 Abs. 4 AnwGebV geforderten, anspruchsbegründenden Umfang. Folglich erweist sich die Rüge der Beschwerdeführerin als unzutreffend, soweit sie damit den grundsätzlichen Anspruch der Beschwerdegegnerin auf eine Parteientschädigung in Abrede stellt.
3.3.
Weiter macht die Beschwerdeführerin sinngemäss geltend, die Höhe der pauschal zugesprochenen Parteientschädigung sei verfassungswidrig, weil sie in keinem vernünftigen Verhältnis zu den tatsächlich Aufwendungen von
RA X. stehe und in krasser Weise gegen das Gerechtigkeitsgefühl verstosse (vgl. act. 35 S. 7).
Im Hinblick auf die Bemessung der Parteientschädigung unterscheidet die Anwaltsgebührenverordnung zwischen vermögensrechtlichen und nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten. Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten bildet der Streitwert den Ausgangspunkt der Bemessung ( 4 Abs. 1 AnwGebV), während sich die Grundgebühr bei nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach der Verantwortung der Anwältin des Anwalts, dem notwendigen Zeitaufwand sowie
der Schwierigkeit des Falls richtet ( 5 Abs. 1 AnwGebV). Allerdings sind die Verantwortung, der Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falls auch bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten zu berücksichtigen ( 4 Abs. 2 AnwGebV). Zudem ist die errechnete gebühr zu Erhöhen herabzusetzen, wenn zwischen dem Streitwert und dem notwendigen Zeitaufwand der Vertretung ein offensichtliches Missverhältnis besteht ( 2 Abs. 2 AnwGebV).
Die Vorinstanz stätzte sich bei der Bemessung der Parteientschädigung auf die von RA X. eingereichte Honorarnote (act. 26). Sie hielt fest, die darin aufgelisteten Leistungen für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt C. könnten nicht beRücksichtigt werden; in Anwendung von 2, 4 Abs. 1 und
Abs. 2 sowie 9 AnwGebV erscheine eine Parteientschädigung von Fr. 750 angemessen (act. 34 S. 3). Den Akten ist dabei nicht zu entnehmen, ob die Vorinstanz von einer vermögensrechtlichen nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit ausging. Insbesondere verweist sie in der angefochtenen Verfügung in widersprächlicher Weise sowohl auf 4 Abs. 1 AnwGebV, welcher sich auf die Grundgebühr für die Parteientschädigung in vermögensrechtlichen Streitigkeiten bezieht, als auch auf 5 Abs. 1 GebV OG, welcher die Gerichtsgebühr für nicht vermögensrechtliche Streitigkeiten regelt (act. 34 S. 3). In der prozessleitenden Verfügung vom 7. Juni 2023 (act. 5) hatte die Vorinstanz die mutmassliche Gerichtsgebühr wiederum nach dem für vermögensrechtliche Streitigkeiten einschlägigen 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG bestimmt. Jedenfalls finden sich in den vorinstanzlichen Akten keine Erwägungen zum Allfälligen Streitwert, welcher bei Annahme einer vermögensrechtlichen Streitigkeit mangels Angaben der Parteien vom Gericht festzusetzen wäre (vgl. Art. 91 Abs. 2 ZPO).
Vorliegend kann offen gelassen werden, welche Art von Streitigkeit vorliegt, da die Parteientschädigung wie dargelegt sowohl bei vermögensrechtlichen als auch nicht vermögensrechtlichen Streitigkeiten letztlich in einem angemesse- nen Verhältnis zum Zeitaufwand der anwaltlichen Vertretung stehen muss (vgl.
E. 3.3. 2). Die nachfolgende Prüfung ist entsprechend darauf zu beschränken, ob
wie von der Beschwerdeführerin beanstandet ein Missverhältnis zwischen dem Zeitaufwand von RA X. und der zugesprochenen Parteientschädigung
von Fr. 750 besteht. Bei einer derartigen Angemessenheitskontrolle auferlegt sich die Kammer praxisgemäss eine gewisse zurückhaltung (vgl. E. 1. 2).
RA X. verrechnete in seiner Honorarnote einen Zeitaufwand von 320 Minuten Fr. 260 (= Fr. 1'386.65), zuzüglich einer Kleinspesenpauschale von 3% des Honorars (= Fr. 41.60) und 7.7% Mehrwertsteuer auf das Honorar und die Kleinspesenpauschale (= Fr. 110). Dies ergab ein Rechnungstotal von
Fr. 1'538.25 (act. 26). Wie erwähnt, schlüsselte RA X. nicht konsequent auf, in welchem Umfang diese Aufwendungen für das vorinstanzliche Verfahren respektive für das Verfahren vor dem Friedensrichteramt C. angefallen waren (vgl. E. 3.1. 5). Stattdessen führte er die erbrachten Leistungen tageweise auf, unter Angabe der am jeweiligen Tag insgesamt aufgewendeten Zeit (act. 26). Den- noch lässt die Honorarnote Rückschlüsse zu, welche eine Angemessenheitskontrolle erlauben: Bei einem Stundenansatz von Fr. 260, einer Kleinspesenpauschale von 3% und einem Mehrwertsteuersatz von 7.7% gilt eine Parteientschä- digung von Fr. 750 einen Zeitaufwand von (rund) 2.6 Stunden ab (2.6 Stunden Fr. 260 = Fr. 676; zuzüglich 3% Kleinspesenpauschale von Fr. 20.30 = 696.30; zuzüglich Mehrwertsteuer von 7.7% = Fr. 749.90), wobei anzumerken ist, dass die Beschwerdeführerin diese Ansätze nicht beanstandet hat. Anhand der HonorarnoteneintRüge von RA X. kann ein Aufwand im Umfang von
20 Minuten (ca. 0.3 Stunden) eindeutig dem vorinstanzliche Verfahren zugeordnet werden (act. 26, Eintrag vom 17. Juli 2023 lautend: Eingang/LekTüre Kopie GesuchsRückzug von A. im Verfahren ES230007-E; Tel. BG Hinwil; Elektronische Eingabe an BG Hinwil). Folglich deckt die zugesprochene Parteientschädigung den übrigen Aufwand von RA X. für das vorinstanzliche Verfahren im Umfang von 2.3 Stunden (2.6 Stunden minus 0.3 Stunden) ab. Dieser Zeitaufwand scheint für die erbrachten Leistungen, Nämlich InstruktionsGespräche mit der Beschwerdegegnerin und Aktenstudium (act. 26, Eintrag vom 27. Juni 2026 lautend: Mailkorrespondenz mit [...] F. ; Studium der erhaltenen Akten; vgl.
E. 3.1. 5) sowie Erarbeitung der Spontaneingabe vom 28. Juni 2023 (act. 26, Eintrag vom 28. Juni 2023 lautend: Telefonische Besprechung mit F. ; Eingabe an [...] BG Hinwil (elektronische Eingabe); Mails an F. [...]; Beantworten ei- nes Mails von G. ), nicht offensichtlich unangemessen.
Im Ergebnis liegt kein offensichtliches Missverhältnis zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Parteientschädigung und der von RA X. aufgewendeten Zeit vor. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich als unbe- Gründet.
3.4.
Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin vor, die Beschwerdegegnerin sei darauf zu behaften, dass RA X. auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz vorbehaltlos auf eine Parteientschädigung verzichtet habe; der nachträglich erfolgte Widerruf der VerzichtsErklärung sei unbeachtlich (vgl. E. 3.1. 11; act. 35
S. 4).
Der angefochtene Entscheid thematisiert die VerzichtsErklärung von RA X. nicht (act. 34). Es ist indessen aktenkundig und unstrittig, dass
RA X. am 17. Juli 2023 gegenüber der Vorinstanz auf Nachfrage angab, auf die Geltendmachung einer Parteientschädigung zu verzichten (act. 24A). Gleichentags informierte RA X. die Vorinstanz in einer schriftlichen Eingabe, dass er entgegen seiner spontanen äusserung am Telefon namens der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Tarif beantrage (vgl. act. 25 S. 2).
Sowohl bei der telefonischen Aussage von RA X. als auch bei dessen schriftlicher Eingabe vom 17. Juli 2023 handelt es sich um Prozesserklürungen. ProzessErklärungen sind nicht per se verbindlich. So verneint das Bundesgericht einen allgemeinen Grundsatz der Gebundenheit an das eigene Handeln (vgl. BGE 143 III 666 E. 4.2; vgl. auch BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, Art. 2 N 43a
m.w.H.). Die Verbindlichkeit einer ProzessErklärung kann sich indessen aus der Verpflichtung der Parteien zum Handeln nach Treu und Glauben ergeben (Art. 2 Abs. 1 ZGB; Art. 52 ZPO). Nach der Rechtsprechung stellt widersprächliches Verhalten einen Verstoss gegen Treu und Glauben dar, wenn erweckte berechtigte Erwartungen dadurch enttäuscht werden. Selbst ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen ist widersprächliches Verhalten unter Umständen als treuwidrig zu werten, wenn die fraglichen Handlungen Völlig unvereinbar erscheinen. Treuwidriges bzw. rechtsmissbräuchliches Verhalten wird nicht geschätzt (Art. 2
Abs. 2 ZGB). Eine Partei, welche sich auf treuwidrige Weise widersprächlich verhält, muss sich deshalb auf ihre ursprängliche Handlung behaften lassen, sofern die Gegenpartei ein schutzwürdiges Interesse daran hat (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 666 E. 4.2; BGE 138 III 401 E. 2.2; OGer ZH LF170048 vom 4. Dezember
2017 E. 5.5; HAUSHEER HEINZ/AEBI-MÜLLER REGINA E., in: Berner Kommentar, Ein-
leitung, Art. 1-9 ZGB, Schweizerisches Zivilgesetzbuch, Einleitung und Personenrecht, Bern 2012, Art. 2 N 278; BSK ZGB I-LEHMANN/HONSELL, Art. 2 N 43a f. m.w.H.).
Vorliegend ist das Vorgehen von RA X. nicht als treuwidrig zu werten. Er widerrief seine vorschnelle VerzichtsErklärung umgehend, Nämlich noch am gleichen Tag, und beantragte in einer formellen, schriftlichen Eingabe rechtzeitig eine Parteientschädigung. Die Beschwerdeführerin hat weder behauptet noch ergibt sich aus den Akten, dass sie vor dem Widerruf über die VerzichtsErklärung informiert worden wäre, womit diese bei ihr auch keine Erwartungen wecken konnte. Ebenso wenig ist die Verhaltensweise von RA X. als in sich Völlig unvereinbar zu erachten. Entsprechend wäre es nicht gerechtfertigt, ihn auf seine VerzichtsErklärung zu behaften. Somit erweist sich auch diese Rüge der Beschwerdeführerin als unbegründet.
3.5. Im Ergebnis ist die Beschwerde abzuweisen.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (vgl.
Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr wäre in Anbetracht des Streitwerts von Fr. 750 und des Zeitaufwands auf Fr. 200 festzusetzen ( 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG i.V.m. 4 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG und 8 Abs. 1 GebV OG), ist aufgrund der Heilung der Gehörsverletzung im Beschwerdeverfahren je- doch auf Fr. 150 zu reduzieren (vgl. E. 2. 8).
Parteienschädigungen sind keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt, der Beschwerdegegnerin nicht, weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Aufwendungen entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150 festgesetzt, der Beschwerdeführerin auferlegt und aus dem von ihr geleisteten Kostenvorschuss bezogen. Der Restbetrag wird der Beschwerdeführerin vorbehältlich eines Allfälligen Verrechnungsrechts zurückerstattet.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von act. 35 sowie Kopien von act. 37/26 und act. 41, sowie an das Bezirksgericht Hinwil, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 750.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw L. Jauch versandt am:
28. November 2023
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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