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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PF210025: Obergericht des Kantons Zürich

Der Text handelt von einem Rechtsstreit bezüglich der provisorischen Rechtsöffnung in einer Schuldbetreibungs- und Konkurssache. Die X-Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin forderte die provisorische Rechtsöffnung für einen Betrag von CHF 235'308.82 nebst Zinsen und Kosten. Der Entscheid ergab, dass das Rechtsöffnungsgesuch abgewiesen wird, die Kosten von CHF 1'000.00 gehen zulasten der Gläubigerin. Die Beschwerdeführerin legte Beschwerde ein, da sie der Meinung war, dass das Pfandrecht nicht bestritten war und das Widerspruchsverfahren keinen Einfluss auf die Rechtsöffnung haben sollte. Der Richter entschied jedoch, dass die Forderung nicht fällig sei und wies die Beschwerde ab. Die Beschwerdeführerin wurde für das Beschwerdeverfahren kostenpflichtig und musste Gerichtskosten in Höhe von CHF 1'000.00 tragen. Die Beschwerdeführerin musste auch den Beschwerdegegner aussergerichtlich entschädigen.

Urteilsdetails des Kantongerichts PF210025

Kanton:ZH
Fallnummer:PF210025
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PF210025 vom 05.08.2021 (ZH)
Datum:05.08.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Öffentliche letztwillige Verfügung
Schlagwörter : Erben; Verfahren; Vorinstanz; Meilen; Erblasserin; Einzelgericht; Bezirksgericht; Urteil; Verfügung; Bezirksgerichtes; Erbbescheinigung; Lasses; Kanton; Entscheid; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiberin; Schnarwiler; Eröffnung; Akten; Geschwister; Schuld; Rechnung; Parteientschädigung; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti
Rechtsnorm:Art. 110 ZPO ;Art. 143 OR ;Art. 144 OR ;Art. 321 ZPO ;Art. 551 ZGB ;Art. 603 ZGB ;Art. 639 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PF210025

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF210025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler

Urteil vom 5. August 2021

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

betreffend öffentliche letztwillige Verfügung

im Nachlass von B. , geboren tt. Mai 1912, von C. und D. , gestorben tt. mm.2009, wohnhaft gewesen in C.

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 17. Juni 2021 (EL210220)

Erwägungen:

    1. Am tt. mm.2009 verstarb B. (nachfolgend Erblasserin). Am 13. Mai 2009 stellte das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen (Vorinstanz) eine Erbbescheinigung aus, lautend auf die gesetzlichen Erben der Erblasserin (act. 25/14, Verfahren Nr. EM090058). Am 10. Mai 2021 reichte das Notariat Dübendorf eine öffentliche letztwillige Verfügung der Erblasserin vom 14. November 2000 zur amtlichen Eröffnung ein (act. 1, act. 12). Mit Urteil vom 17. Juni 2021 stellte die Vorinstanz u.a. den gesetzlichen Erben gemäss Erbbescheinigung vom 13. Mai 2009, namentlich den Nachkommen, eine Kopie des Testamentes zu, sowie den Vermächtnisnehmern einen sie betreffenden Teilauszug. Sie setzte sodann die am 13. Mai 2009 ausgestellte Erbbescheinigung mit sofortiger Wirkung ausser Kraft und wies die gesetzlichen Erben darauf hin, dass sie einen Erbschein verlangen könnten. Zudem setzte die Vorinstanz die Entscheidgebühr auf Fr. 500.zzgl. Fr. 30.für die Publikation und Fr. 92.für Barauslagen/Familienscheine fest und auferlegte die Kosten zu Lasten des Nachlasses dem gesetzlichen Erben A. (Beschwerdeführer) (vgl. act. 13 =

      act. 20 = act. 23).

    2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 21. Juni 2021 (Datum Poststempel) rechtzeitig bei der Kammer Beschwerde betreffend Alleinige Kostenübernahme und legte dieser ein von ihm an die Vorinstanz verfasstes Schreiben bei (act. 21 u. 22 = act. 18; vgl. zur Rechtzeitigkeit act. 17/1). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-18 u. 25). Der Beschwerdeeingang wurde dem Beschwerdeführer angezeigt (act. 26). Das Verfahren ist spruchreif.

2. Der erstinstanzliche Kostenentscheid ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Da es sich bei der Eröffnung der letztwilligen Verfügung um eine Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt, welche im Kanton Zürich durch das Einzelgericht im summarischen Verfahren zu behandeln ist (Art. 556 f. ZGB i.V.m. Art. 551 Abs. 1 ZGB und Art. 54 SchlT ZGB, § 24 lit. c GOG und § 137 lit. c GOG i.V.m. Art. 248 lit. e ZPO), beträgt die Beschwerdefrist

10 Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerde ist schriftlich und begründet einzureichen und sie hat einen Antrag zu enthalten.

    1. Wie gezeigt, reichte der Beschwerdeführer als Beilage bzw. Begründung seiner Beschwerde (act. 21) ein Schreiben an das Bezirksgericht Meilen ein. Dort gelb markiert ist der Abschnitt, welcher sich gegen die Kostenfolgen des vorinstanzlichen Entscheides richtet (vgl. act. 22). Der Beschwerdeführer legt dar, nicht nachvollziehen zu können, weshalb die Gerichtsgebühr voll zu seinen Lasten bezogen werde. Sie seien sechs Geschwister, welche alle zu gleichen Teilen erbberechtigt gewesen seien, wobei zwei zwischenzeitlich verstorben seien. Er sei bereit, seinen Sechstel der Gebühren, also Fr. 103.70, als seinen Anteil anzuerken- nen. Den Rest müssten seine Geschwister deren Rechtsnachfolger begleichen.

      Der Beschwerdeführer wendet sich damit nicht gegen die Höhe, sondern gegen die Auflage der Kosten an ihn.

    2. Für Schulden der Erblasserin sind die Erben (selbst nach der Teilung) soli- darisch haftbar (vgl. Art. 603 Abs. 1 ZGB, ferner Art. 639 Abs. 1 ZGB). Dies be- deutet, dass jeder einzelne Erbe für die Erfüllung der ganzen Schuld haftet

(vgl. Art. 143 Abs. 1 OR). Der Gläubiger kann dabei nach seiner Wahl von allen Solidarschuldnern nur einen Teil das Ganze fordern (Art. 144 Abs. 1 OR). Die Kosten der Testamentseröffnung und der Erbenermittlung stellen typische Erbgangsschulden dar, für welche die Erben solidarisch haften.

Da die Vorinstanz aufgrund der Solidarschuldnerschaft der Erben die Wahl hat, von welchem Erben sie diese Kosten auf Rechnung des Nachlasses beziehen will, ist die Kostenauflage an den Beschwerdeführer auf Rechnung des Nachlasses nicht zu beanstanden. Es steht dem Beschwerdeführer frei, seinerseits Regressansprüche gegen die anderen Erben zu erheben.

Entsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.

4. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an das Einzelgericht im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert wurde nicht ermittelt.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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