Zusammenfassung des Urteils PF180005: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführerinnen A. und B. legten Einspruch gegen ein Testament ein, wurden jedoch vom Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgerichts Zürich abgewiesen. Die Entscheidgebühr wurde auf 600 CHF festgesetzt und den Beschwerdeführerinnen auferlegt. Diese legten daraufhin Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein, um die Entscheidgebühr zu erlassen. Das Obergericht wies die Beschwerden ab, da die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufgrund des Verursacherprinzips auferlegt wurden. Die Beschwerdeführerinnen hatten keine rechtliche Grundlage für ihren Einspruch, da sie nicht zur elterlichen Verwandtschaft des Erblassers gehörten. Die Kostenentscheidung des Obergerichts wurde für angemessen befunden und die Beschwerden wurden abgewiesen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF180005 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 15.03.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Einsprache (Kostenfolge) |
Schlagwörter : | Beschwerdeführerinnen; Vorinstanz; Erben; Verwandtschaft; Einsprache; Obergericht; Urteil; Erblasser; Entscheid; Recht; Beschwerden; Erblassers; Verfahren; Kosten; Eingaben; Gericht; Kanton; Erbschaft; Kantons; Zivilkammer; Testament; Entscheidgebühr; Rechtsmittel; Obergerichts; Erlass; Erbfolge; Bundesgericht; Oberrichter; Erbschaftssachen; Einzelgericht |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 110 ZPO ;Art. 242 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 459 ZGB ;Art. 462 ZGB ;Art. 470 ZGB ;Art. 558 ZGB ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ;Art. 98 BGG ;Art. 98 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180005-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler
Urteil vom 15. März 2018
in Sachen
Beschwerdeführerinnen,
betreffend
im Nachlass von C. , geboren tt. April 1932, Staatsangehöriger von Österreich, gestorben tt.mm.2017, wohnhaft gewesen D. -Strasse ..., ... Zürich,
Beschwerden gegen ein Urteil des Einzelgerichtes Erbschaftssachen des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. Januar 2018 (EN180005)
Erwägungen:
Am tt.mm.2017 verstarb der Erblasser C. mit letztem Wohnsitz in Zürich. Das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz) eröffnete mit Urteil vom 21. November 2017 ein Testament des Erblassers vom 11. August 2001.
Die Vorinstanz erwog dazu, das Testament sei in formeller Hinsicht offensichtlich gültig und es stehe fest, dass der Erblasser ausser seiner Ehefrau keine pflichtteilsgeschützten Erben gemäss Art. 470 ZGB hinterlassen habe. Weitere Abklärungen gesetzlicher Erben aus der elterlichen Verwandtschaft wären vor diesem Hintergrund unverhältnismässig. Daher sei die Erbenermittlung einzustellen. Im Urteilsdispositiv stellte die Vorinstanz den eingesetzten Erben die Ausstellung des Erbscheins in Aussicht, sofern keine/r der erwähnten gesetzlichen Erben/Erbinnen innert einem Monat Einsprache erhebe. Sodann erfolgte die schriftliche Mitteilung der Verfügung (u.a.) an die eingesetzten Erben und an die bekannte gesetzliche Erbin (die Ehefrau). In sinngemässer Anwendung von Art. 558 Abs. 2 ZGB eröffnete die Vorinstanz die Einsprachefrist den allfälligen weiteren gesetzlichen Erben durch öffentliche Auskündigung (vgl. act. 3).
A. und B. gelangten mit Eingaben vom 2. Januar 2018 an die Vorinstanz und erhoben Einsprache. Sie erklärten, Töchter eines Cousins des Erblassers zu sein, und baten um Übermittlung einer Testamentskopie (act. 1 f.).
Am 8. Januar 2018 erliess die Vorinstanz das folgende Urteil (act. 6 = act. 8):
1. Die Einsprachen von A. und B. werden abgewiesen.
2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.00 festgesetzt und A._ und B. (Ziff. II.) je zur Hälfte auferlegt.
[3.-4 Mitteilung, Rechtsmittel]
Das Urteil wurde beiden Beschwerdeführerinnen am 12. Januar 2018 gegen Empfangsschein zugestellt (act. 9/1-2).
Die Beschwerdeführerinnen gelangten mit Eingaben vom 12. Januar 2018 an die II. Zivilkammer des Obergerichts (Eingang der Eingaben beim Obergericht:
17. Januar 2018) und ersuchten um Erlass der Entscheidgebühr. Die Eingaben sind ausdrücklich an die II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich adressiert, welche in der Rechtsmittelbelehrung zum Urteil vom 8. Januar 2018 als Rechtsmittelinstanz bezeichnet wurde (act. 6, 7/1-2). Die Eingaben wurden deshalb als Kostenbeschwerde(n) gegen das genannte Urteil angelegt.
Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-4). Es wurde davon abgesehen, Kostenvorschüsse zu erheben (Art. 98 ZPO). Das Verfahren ist spruchreif.
Der Kostenentscheid (Entscheid über die Verteilung der Prozesskosten nach Art. 95 Abs. 1 ZPO) ist selbständig nur mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Diese ist im summarischen Verfahren innert 10 Tagen zu erheben (in der gleichen Frist, welche die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid für das Hauptrechtsmittel der Berufung angab, act. 6; vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO). Die Beschwerden wurden rechtzeitig schriftlich und begründet erhoben. Einem Eintreten darauf steht insoweit nichts entgegen.
Offenbar gelangten die Beschwerdeführerinnen zusätzlich zu den dem Obergericht eingereichten Rechtsmitteleingaben auch mit Gesuchen um Erlass der Kosten an die Vorinstanz. Aus den beigezogenen Akten der Vorinstanz ergibt sich nämlich, dass die Vorinstanz am 19. Januar 2018 Erlassgesuche der Beschwerdeführerinnen an das Zentrale Inkasso des Obergerichts des Kantons Zürich weiterleitete (act. 4). Das Zentrale Inkasso des Obergerichts wies die Erlassgesuche in der Folge ab, und die Beschwerdeführerinnen bezahlten die ihnen auferlegten Kosten (act. 10-12).
Ob die Beschwerdeführerinnen an der Beurteilung der Beschwerden nach der erfolgten Zahlung der ihnen auferlegten Gerichtskosten noch ein Rechtsschutzinteresse haben (oder ob die Beschwerden dadurch gegenstandslos wurden, Art. 242 ZPO), kann offen bleiben. Auch wenn die Beschwerden ungeachtet der erfolgten Zahlung geprüft werden, sind sie abzuweisen:
Die Vorinstanz erwog, im Verfahren auf einseitiges Vorbringen habe der Gesuchsteller die Kosten zu tragen. Daher seien die Kosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (act. 6 S. 3).
Der Auffassung der Vorinstanz ist zuzustimmen. Im Verfahren auf einseitiges Vorbringen gilt grundsätzlich das Verursacherprinzip und hat die Partei, welche an das Gericht gelangt, die Kosten zu tragen.
Die Kosten erbrechtlicher Sicherungsmassregeln nach Art. 551 ff. ZGB sind zwar in der Regel Erbgangsschulden, die vom Nachlass zu tragen sind. Grund dafür ist, dass die Behörde (im Kanton Zürich das Einzelgericht Erbschaftssachen) auch ohne Begehren einer betroffenen Person handelt und die Anordnungen dem Nachlass als Ganzes dienen.
Das Einspracheverfahren wird dagegen vom Einsprecher veranlasst. Die Beschwerdeführerinnen sind als einsprechende Erbinnen im eigenen Interesse an die Vorinstanz gelangt. Sie hätten denn auch vom Sicherungsbehelf der Einsprache bis zur Erledigung einer erbrechtlichen Klage profitiert, indem den eingesetzten Erben die Erbbescheinigung einstweilen nicht ausgestellt worden wäre. Die Beschwerdeführerinnen haben daher die Kosten zu tragen (vgl. BGer 5P.212/ 2005 vom 22. August 2005, E. 2.2; OGer PF150016 vom 26. März 2015, E. 3.4.1-
2).
Anlass vom Verursacherprinzip abzuweichen, besteht nicht. Die Beschwerdeführerinnen erklären, sie kennten die Erbfolge laut Gesetz in der Schweiz nicht und hätten sich eben aufgrund der Anzeige in der Zeitung gemeldet und deshalb um Erhalt einer Testamentskopie ersucht (act. 7/1-2).
Die Beschwerdeführerinnen können indes nicht für sich in Anspruch nehmen, sie seien in guten Treuen zur Erhebung einer Einsprache veranlasst gewesen. Die erwähnte Publikation in der ... Zeitung richtete sich ausdrücklich an die nicht bedachten Erben aus der elterlichen Verwandtschaft des Erblassers (act. 3/12). Die Beschwerdeführerinnen als Töchter eines Cousins des Erblassers (act. 1-2) mussten wissen, dass sie nicht zur elterlichen, sondern zur grosselterlichen Verwandtschaft gehören.
Die Kosten hätten schliesslich auch nach dem Unterliegerprinzip von
Art. 106 Abs. 1 ZPO (wenn dieses anwendbar wäre) den Beschwerdeführerinnen auferlegt werden müssen. Die Vorinstanz verwies zu Recht auf die gesetzliche Erbfolge nach Art. 462 ZGB. Danach hat die überlebende Ehegattin eines (wie hier) ohne Nachkommen verstorbenen Erblassers dessen Nachlass lediglich mit den Erben der elterlichen Verwandtschaft zu teilen. Die Ehegattin erhält dann drei Viertel der Erbschaft, die Erben der elterlichen Verwandtschaft einen Viertel. Sind keine Erben der elterlichen Verwandtschaft vorhanden (erst dann kommt die grosselterliche Verwandtschaft nach Art. 459 ZGB überhaupt zum Zug), so erhält die überlebende Ehegattin die ganze Erbschaft.
Die Beschwerdeführerinnen als Mitglieder der grosselterlichen Verwandtschaft des Erblassers konnten somit in keinem Fall zur gesetzlichen Erbfolge gelangen. Gibt es Erben der elterlichen Verwandtschaft, so schliesst deren Existenz die grosselterliche Verwandtschaft von der Erbfolge aus. Gibt es keine Erben der elterlichen Verwandtschaft, so ist die überlebende Ehefrau gesetzliche Alleinerbin (und Pflichtteilserbin nach Art. 471 Ziff. 3 ZGB). Die Vorinstanz hat die Einsprache der Beschwerdeführerinnen daher zu Recht abgewiesen und den Beschwerdeführerinnen dafür die Gerichtskosten auferlegt.
Zur Höhe der Entscheidgebühr äussern die Beschwerdeführerinnen sich nicht. Daher ist nur der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die von der Vorinstanz festgesetzte Entscheidgebühr den gesetzlichen Grundlagen entspricht (vgl. § 8 Abs. 3 GebV OG) und im vorliegenden Fall angemessen ist.
Umständehalber sind keine Kosten zu erheben.
Es wird erkannt:
Die Beschwerden werden abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerinnen sowie - unter Beilage der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG, in einem Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen im Sinne von Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 600.00.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. T. Engler versandt am:
19. März 2018
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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