Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF180002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 31.01.2018 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Öffentliches Inventar / Fristansetzung |
Zusammenfassung : | Ein Mann namens C. ist gestorben und hat zwei Söhne als gesetzliche Erben hinterlassen. Das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen ordnet ein öffentliches Inventar an und setzt den Erben eine Frist, um über die Erbschaft zu entscheiden. Einer der Söhne erhebt Beschwerde gegen die Anordnung des Inventars, da es nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht. Das Obergericht des Kantons Zürich entscheidet zugunsten des Beschwerdeführers und weist den Fall zur Ergänzung und Neuentscheidung an die Vorinstanz zurück. Die Gerichtskosten werden nicht erhoben, und dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von CHF 1'200.- zugesprochen. |
Schlagwörter : | Inventar; Inventars; Notar; Notariat; Erben; Verfahren; Erbschaft; Vorinstanz; Recht; Frist; Verfahrens; Entscheid; Verfügung; Einzelgericht; Schätzung; Auflegung; Passiven; Beschwerde; Schulden; Vermögenswerte; Erbrecht; Meilen; Sinne; Annahme; Aktiven |
Rechtsnorm: | Art. 320 ZPO ; Art. 560 ZGB ; Art. 581 ZGB ; Art. 582 ZGB ; Art. 583 ZGB ; Art. 584 ZGB ; Art. 587 ZGB ; Art. 590 ZGB ; Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 142 III 110; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF180002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger
in Sachen
,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur X1. und / MLaw X2. ,
sowie
,
Verfahrensbeteiligter,
betreffend
öffentliches Inventar / Fristansetzung
im Nachlass von C. , geboren tt. Mai 1942, von D. ZH und Zürich, gestorben tt.mm.2017 in Zürich, wohnhaft gewesen in D. ,
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2017 (EN170353)
1.
Am tt.mm.2017 verstarb C. und hinterliess seine Söhne A. und B. als gesetzliche Erben (act. 13/6). Auf Begehren von A. ordnete das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen (fortan Vorinstanz) ein öffentliches Inventar an und beauftragte das Notariat E. mit der Inventaraufnahme (act. 9/2). Am 12. Dezember 2017 übermittelte das Notariat E. der Vorinstanz eine Ausfertigung des Inventars (act. 7/1). Daraufhin setzte die Vorinstanz den Erben mit Verfügung vom 15. Dezember 2017 Frist an, um zu erklären, ob sie den Nachlass ausschlagen die amtliche Liquidation verlangen ob sie die Erbschaft unter öffentlichem Inventar vorbehaltlos antreten (act. 3 = act. 6 = act. 7/3).
Dagegen erhob A. (fortan Beschwerdeführer) mit Eingabe vom
Dezember 2017 fristgerecht Beschwerde mit den folgenden Anträgen (act. 2):
1. Es sei festzustellen, dass das mit Urteil vom 17. August 2017 (EN170245-G) angeordnete und durch das Notariat E. unter der Auftragsnummer E17-000006 erstellte öffentliche Inventar die gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 581 ZGB nicht erfüllt, eventualiter nichtig ist.
Es sei in der Folge das mit Urteil vom 17. August 2017 (EN170245-G) angeordnete und durch das Notariat E. unter der Auftragsnummer E17-000006 erstellte öffentliche Inventar zur Ergänzung, eventuell Neuerstellung und erneuten Auflage zurückzuweisen.
Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegners.
Mit Verfügung vom 12. Januar 2018 wurde die Vorinstanz darauf hingewiesen, dass die mit der angefochtenen Verfügung angesetzte Frist nach Auffassung des Obergerichts nicht säumniswirksam ablaufen könne, bevor über die Beschwerde entschieden sei. Zudem wurde der weitere gesetzliche Erbe B. als Verfahrensbeteiligter aufgenommen, und es wurde ihm Frist zur freigestellten Stellungnahme zur Beschwerde angesetzt. Schliesslich wurden die vorinstanzli-
chen Akten des vorliegenden Verfahrens (Prozess-Nr. Vorinstanz EN170353; act. 7/1-4) sowie der weiteren von der Vorinstanz in diesem Zusammenhang geführten Verfahren (Prozess-Nrn. Vorinstanz EL170295, EN170245, EL120261, EM170592; act. 8-9; act. 12-13) beigezogen (vgl. act. 10). Am 25. Januar 2018 reichte der Verfahrensbeteiligte fristgerecht eine Stellungnahme zur Beschwerde
ein. Darin schliesst er sich den Anträgen und der Argumentation des Beschwerdeführers im Wesentlichen an (act. 14). Das Verfahren ist damit spruchreif. Die Eingabe des Verfahrensbeteiligten ist dem Beschwerdeführer mit dem vorliegenden Entscheid zur Kenntnisnahme zuzustellen.
2.
Die Ansetzung der Frist zur Erklärung über den Erwerb der Erbschaft (sog. Erklärungsoder Deliberationsfrist, Art. 587 ZGB) stellt eine prozessleitende Verfügung im Sinne von Art. 319 lit. b ZPO dar. Eine gesetzliche Bestimmung, wonach diese Anordnung der Beschwerde unterläge (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO), besteht nicht. Demnach bedarf es eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, damit die Verfügung mit Beschwerde anfechtbar ist (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Die Beweislast für das Bestehen der Gefahr eines solchen Nachteils trägt die Beschwerde führende Partei, soweit sie nicht offensichtlich ist (vgl. BLICKENSTORFER, DIKEKomm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 319 N 40; ZK ZPO-REETZ, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu Art. 308-318 N 50; ZR 112/2013 Nr. 52 S. 198 ff.; BK ZPO-STERCHI, Bd. II, Bern 2012, Art. 319 N 15).
Um über die Annahme Ausschlagung des Nachlasses entscheiden zu können, muss der Beschwerdeführer Kenntnis vom Nachlasswert haben. Ansonsten riskiert er, eine überschuldete Erbschaft anzunehmen eine nicht überschuldete Erbschaft auszuschlagen. Das öffentliche Inventar soll den Erben eine zuverlässige Grundlage für diesen Entscheid verschaffen (vgl. nachfolgend
E. 3.3.). Der Beschwerdeführer beanstandet, das vom Notariat E. erstellte öffentliche Inventar entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 581 ZGB. Muss der Beschwerdeführer über den Erwerb der Erbschaft entscheiden, obschon kein genügendes Inventar vorliegt, so stellt dies für ihn einen erheblichen Nachteil dar. Dies umso mehr, als die Annahme ebenso wie die Ausschlagung der Erbschaft grundsätzlich unwiderruflich sind und damit für den Beschwerdeführer weitreichende Folgen haben können. Damit ist das Bestehen eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils zu bejahen, und es ist auf die Beschwerde einzutreten.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
3.
Die Vorinstanz hielt in der angefochtenen Verfügung fest, das Notariat
E. habe das angeordnete öffentliche Inventar erstellt und den Beteiligten je ein Exemplar zugestellt. Es sei vom 10. November 2017 bis am 12. Dezember 2017 zur Einsicht aufgelegen, ohne dass Einwendungen dagegen erhoben worden seien. Es sei nunmehr den Erben Frist gemäss Art. 587 f. ZGB anzusetzen (vgl. act. 6).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, die Auflage des öffentlichen Inventars sei ihm nicht angezeigt worden. Er habe daher von der Möglichkeit zur Einsichtnahme keine Kenntnis gehabt und damit keine Einwendungen erheben können. Das Inventar genüge weiter den gesetzlichen Anforderungen gemäss Art. 581 ZGB nicht. Es fehle eine Aufstellung der einzelnen Aktivund Passivpositionen. Ausserdem seien diverse Positionen, insbesondere Schulden und Legate, weder aufgeführt noch bewertet. Die Erben könnten sich dadurch kein hinreichendes Bild über den Nachlass verschaffen (vgl. act. 2).
Das öffentliche Inventar bezweckt wie erwähnt zunächst eine genaue und sichere Orientierung der Erben über den Stand der Erbschaft. Es soll den Erben als Grundlage für ihren Entscheid über Ausschlagung bzw. Annahme der Erbschaft dienen. Überdies ermöglicht das öffentliche Inventar dem Erben die Annahme der Erbschaft mit einer bedeutsamen Beschränkung seiner Haftung für die Erbschaftsschulden. Bei Annahme der Erbschaft unter öffentlichem Inventar tritt anstelle der unbeschränkten persönlichen Haftung der Erben gemäss Art. 560 Abs. 2 ZGB die Haftungsordnung nach Art. 589 f. ZGB (vgl. zum Ganzen BSK ZGB II-WISSMANN/VOGT/LEU, 5. Aufl. 2015, vor Art. 580-592 N 11 ff.). Das Verfah-
ren des öffentlichen Inventars richtet sich nach den Art. 581 ff. ZGB sowie nach kantonalem Recht (vgl. Art. 581 Abs. 1 ZGB). Zuständig für die Anordnung des öffentlichen Inventars ist im Kanton Zürich das Einzelgericht (§ 137 lit. f GOG). Es beauftragt das Notariat mit der Aufnahme des Inventars (vgl. § 138 GOG; § 139 Ziff. 3 und § 140 Abs. 1 Notariatsverordnung). Für die nähere Ausgestaltung des Verfahrens sind im Kanton Zürich insbesondere die §§ 130 ff. EG ZGB und
§§ 139 ff. der Verordnung des Obergerichtes über die Geschäftsführung der Notariate (Notariatsverordnung) einschlägig. Gemäss Art. 581 Abs. 1 ZGB hat das mit der Durchführung betraute Notariat ein Verzeichnis der Vermögenswerte und der Schulden der Erbschaft anzulegen, wobei alle Inventarstücke mit einer Schätzung zu versehen sind (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Diese Inventaraufnahme erfolgt anhand der Eingaben auf den öffentlichen Rechnungsruf (Art. 582 ZGB), durch Erhebungen von Amtes wegen (Art. 583 ZGB) und aufgrund von Auskünften Dritter und im besonderen der Erben (Art. 581 Abs. 2 und 3 ZGB). Nachdem das Inventar anhand der gesammelten Unterlagen erstellt wurde, hat das Notariat dieses während mindestens einem Monat für die Beteiligten zur Einsicht aufzulegen (Art. 584 Abs. 1 ZGB). Während dieser Auflegungsfrist erhalten namentlich die Erben und Gläubiger Gelegenheit, das Inventar zu prüfen und es allenfalls zu beanstanden. Sind allfällig im Auflegungsverfahren eingegangene Begehren um Ergänzung Berichtigung des Inventars erledigt, liefert der Notar das Inventar zusammen mit dem Schlussbericht dem Einzelgericht ab (§ 145 Abs. 4 Notariatsverordnung). Nach Abschluss des Inventars setzt das Einzelgericht den Erben schliesslich gemäss Art. 587 Abs. 1 ZGB Frist an, um sich über den Erwerb der Erbschaft zu erklären (vgl. zum Ganzen auch ZR 73/1974 S. 57 ff.).
Der Beschwerdeführer macht wie erwähnt geltend, er sei nicht über die Auflegung des Inventars beim Notariat informiert worden. Er habe deshalb die Mangelhaftigkeit des Inventars nicht umgehend rügen können (act. 2 S. 3-4). Von
Bundesgesetzes wegen ist keine Benachrichtigung der Beteiligten über die Auflegung vorgesehen. Im Kanton Zürich bestimmt § 145 Abs. 3 der Notariatsverordnung, das Notariat habe die Auflegung des Inventars in geeigneter Weise durch Veröffentlichung besondere Anzeige bekannt zu machen. Der Beschwerdeführer führt lediglich aus, er habe kein Exemplar des Inventars erhalten und die Auflegung sei ihm bzw. seinen Rechtsvertretern nicht angezeigt worden (act. 2
S. 3-4). Zu einer allfälligen öffentlichen Bekanntmachung der Auflegung äussert er sich nicht. Ob die Beteiligten in genügender Weise über die Auflegung des Inventars benachrichtigt wurden, lässt sich anhand der vorliegenden Akten nicht beurteilen. Dies kann jedoch offen bleiben, da die Mangelhaftigkeit des Inventars wie nachfolgend ausgeführt auch in diesem Verfahren noch gerügt werden kann.
Dem Informationszweck des öffentlichen Inventars entsprechend sollen sich die Erben erst über den Erwerb der Erbschaft äussern müssen, wenn eine möglichst vollständige und richtige Grundlage für diesen Entscheid vorliegt. Voraussetzung für die Ansetzung der Erklärungsfrist durch das Einzelgericht ist deshalb das Vorliegen eines abgeschlossenen Inventars (vgl. Art. 587 Abs. 1 ZGB; § 145 Abs. 4 Notariatsverordnung). Das Einzelgericht hat vor Fristansetzung zu prüfen, ob die Aufnahme des Inventars samt allfälliger Bereinigung richtig und vollständig durchgeführt wurde und die Ansetzung der Erklärungsfrist nach Art. 587 ZGB gestattet. Allenfalls ist auf noch vorhandene Mängel hinzuweisen und das zu ihrer Behebung Geeignete anzuordnen, bevor die Erklärungsfrist angesetzt wird (vgl. ZR 73/1974 S. 57 ff., S. 61).
Der Beschwerdeführer beanstandet zu Recht, das vom Notariat eingereichte Inventar enthalte keine Aufstellung der Aktiven und Passiven des Nachlasses. Es besteht lediglich aus einem Deckblatt mit Angaben zum Verfahrensablauf sowie einem Beiblatt mit Bemerkungen. Dazwischen befinden sich diverse Beilagen, nämlich eine Steuererklärung samt Beilagen, eine Aufstellung über Bargeld und Edelmetalle, eine Inventarliste mit Auflistung diverser Gegenstände (Devisen, Münzsammlung, Armbanduhren etc.), eine Liste mit Schulden des Erblassers samt dazugehöriger Rechnungen, ein vom Willensvollstrecker ausgefüllter Inventarfragebogen sowie ein Tresoröffnungsprotokoll (vgl. act. 7/2). Das eigentliche
Inventar-Verzeichnis im Sinne von Art. 581 ZGB fehlt jedoch. Dieses besteht in einer Aufstellung der Aktiven und Passiven des Nachlasses sowie einer Schlussabrechnung mit Bilanz und Aktivbzw. Passivenüberschuss (vgl. BSK ZGB IIWISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 581 N 4 f.). Es ist nicht Sache der Erben, diese Informationen aus einer Sammlung von Beilagen zusammen zu tragen. Die vorgelegten Belege sind zudem für sich alleine nur beschränkt aussagekräftig. So wurde die per Todesdatum des Erblassers erstellte Steuererklärung offenbar am
3. November 2017 durch den Willensvollstrecker ausgefüllt. Sie ist allerdings nicht unterzeichnet. Auch ist nicht ersichtlich, ob sie so eingereicht und von den Steuerbehörden abgenommen wurde (vgl. act. 7/2).
ie der Beschwerdeführer zutreffend vorbringt, sind die Inventarstücke ferner einzeln mit einer Schätzung zu versehen (Art. 581 Abs. 1 ZGB). Dies betrifft in erster Linie die Aktiven. Die Schätzungswerte sind massgebend für die Information der Erben, aber auch der auf die Bereicherungshaftung verwiesenen Gläubiger (vgl. Art. 590 ZGB) und später allenfalls der mit einem Begehren um amtliche Liquidation beschäftigten Behörden, die über die Verweisung auf den Konkursweg zu entscheiden haben. Den Schätzungswerten kommt grundsätzlich keine Verbindlichkeit zu. Sie dienen lediglich dem Informationszweck (NONN/ENGLER, Praxiskomm. Erbrecht, 3. Aufl. 2015, Art. 581 N 15 f.).
Das eingereichte öffentliche Inventar enthält wie erwähnt eine Inventarliste mit Auflistung diverser Gegenstände (Devisen, Münzsammlung, Armbanduhren etc.), die jedoch nicht mit einer Schätzung versehen sind (vgl. Inventarliste in act. 7/2). Damit die Beteiligten vom selben Stand des Nachlasses ausgehen, sind auch derartige Vermögenswerte einzeln mit einer amtlichen Schätzung zu versehen, selbst wenn sie von geringem Wert sein mögen. Des weiteren weist der Beschwerdeführer zu Recht darauf hin, die Legate seien nicht aufgeführt. Werte, über die der Erblasser letztwillig in Vermächtnisform verfügt hat, sind ebenfalls als Aktiven zu inventarisieren. Da Vermächtnisse herabsetzbar sind, soweit dies zur Deckung der Passiven erforderlich ist, können sie für den Entscheid der Erben über die Annahme der Erbschaft von Bedeutung sein (BSK ZGB II-WISSMANN/
VOGT/LEU, a.a.O., Art. 581 N 10; NONN/ENGLER, Praxiskomm. Erbrecht, Art. 581 N 11).
3.6. Der Beschwerdeführer macht ferner geltend, es sei nicht ersichtlich, inwiefern die in der Steuererklärung deklarierte Darlehensforderung gegenüber der
F. AG von Fr. 6'373'648.einer Werthaltigkeitsprüfung unterzogen worden sei. Weiter werde in der Steuererklärung eine Darlehensschuld gegenüber
E. im Betrag von Fr. 500'000.aufgeführt. Es liege jedoch weder ein Darlehensvertrag bei, noch sei ersichtlich, weshalb dieses überhaupt noch Bestand habe, zumal es hoch verzinst werde. Schliesslich verweise die Steuererklärung auf diverse Schulden gemäss separater Liste. Auf dieser seien verschiedene Positionen aufgeführt, die jedoch weder geprüft, noch bereinigt seien (act. 2 S. 5).
Hierzu ist anzumerken, dass das öffentliche Inventar seinem Informationszweck entsprechend möglichst alle Faktoren erfassen soll, die den Umfang des Nettonachlassvermögens beeinflussen können. Die Inventarisierung von Aktiven und Passiven erfolgt grundsätzlich ohne verbindliche rechtliche Prüfung der entsprechenden Rechte und Pflichten und hat keinen Einfluss auf deren Bestand. Damit lässt sich die Inventarisierung von nicht vorhandenen Vermögenswerten Passiven nicht ausschliessen. Das öffentliche Inventar vermag denn auch nicht im Sinne einer kaufmännischen Bilanz den wahren Stand des Erblasservermögens anzugeben. Es weist lediglich einerseits die bekannt gewordenen möglichen Aktiven aus und legt anderseits die oberste Grenze der Passiven fest, soweit diese nicht ohne Aufnahme ins Inventar auf die Erben übergehen (vgl. NONN/ENGLER, Praxiskomm. Erbrecht, Art. 581 N 2 ff.; BSK ZGB IIWISSMANN/VOGT/LEU, a.a.O., Art. 581 N 9 ff.; ZK-ESCHER, Art. 581 N 3).
Nach dem Gesagten kann die Inventarbehörde die Inventarisierung von Vermögenswerten Schulden des Nachlasses, welche gemäss Art. 581-583 ZGB der Aufnahme in das Inventar unterliegen, nicht von einer rechtlichen Prüfung abhängig machen. Auf der Aktivseite sind Guthaben des Erblassers grundsätzlich zu ihrem Nominalwert einzusetzen. Bei zweifelhafter Rechtsbeständigkeit zweifelhafter Solvenz des Schuldners ist unter Umständen im Sinne einer Wertberichtigung jedoch ein niedriger Schätzungswert vorzusehen (NONN/ ENG-
LER, Praxiskomm. Erbrecht, Art. 581 N 17; KAUFMANN, die Errichtung des öffentlichen Inventars im Erbrecht, Diss. 1959 S. 77). Passiven hat die Inventarbehörde im behaupteten Betrag aufzunehmen, Hinweise auf eine zweifelhafte Rechtsbeständigkeit sollte sie aber ebenfalls anmerken (NONN/ENGLER, Praxiskomm. Erbrecht, Art. 581 N 4). Im Übrigen ist es den Erben überlassen, während der Auflageund der Deliberationsfrist ergänzende Abklärungen zu treffen. Wollen sie eine aufgenommene Forderung Dritter nicht anerkennen, so können sie nach Art. 587 Abs. 2 ZGB um eine Fristverlängerung ersuchen, um die Forderung vor dem ordentlichen Gericht klären zu lassen (NONN/ENGLER, Praxiskomm. Erbrecht, Art. 581 N 5; ZK-ESCHER, Art. 581 N 9).
Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich die Angaben im Inventarfragebogen und Tresoröffnungsprotokoll (vgl. act. 2 S. 7). Dabei weist er zu Recht darauf hin, im Inventarfragebogen werde eine Aufstellung über übrige Vermögenswerte erwähnt, welche jedoch fehle (vgl. act. 7/2). Inwiefern er mit seiner weiteren Kritik die Aufnahme zusätzlicher Vermögenswerte, Schulden anderweitiger Angaben in das Inventar geltend machen will, ist jedoch nicht ersichtlich. Darauf ist daher nicht weiter einzugehen. Soweit sich die Erben mit ihren Ausführungen über Handlungen des Willensvollstreckers beschweren, wäre dies mit einer Willensvollstreckerbeschwerde geltend zu machen. Im vorliegenden Verfahren kann das Vorgehen des Willensvollstreckers nicht überprüft werden.
Nach dem Gesagten erweist sich das vom Notariat E. eingereichte öffentliche Inventar in diverser Hinsicht als unvollständig. Insbesondere fehlt das nach Art. 581 Abs. 1 ZGB zu erstellende Verzeichnis der Vermögenswerte und der Schulden der Erbschaft sowie die vorgeschriebene Schätzung der Inventarstücke. Die Vorinstanz hätte dieses daher nicht als abgeschlossenes Inventar entgegennehmen und auf dieser Grundlage den Erben die Erklärungsfrist gemäss Art. 587 ZGB ansetzen dürfen. Entsprechend ist der angefochtene Entscheid aufzuheben und das Verfahren an die Vorinstanz zurück zu weisen. Diese wird das für die Behebung der aufgezeigten Mängel Geeignete anzuordnen und nach Vorliegen des abgeschlossenen öffentlichen Inventars die Erklärungsfrist neu anzusetzen haben.
4.
Der Beschwerdeführer obsiegt im vorliegenden Verfahren. Er beantragt, die Verfahrenskosten seien durch das Notariat E. zu tragen, welches er als Gegenpartei bezeichnet (vgl. act. 2 S. 1-2). Das Verfahren betreffend Anordnung und Abschluss des öffentlichen Inventars wurde vor Vorinstanz als nichtstreitiges Einparteienverfahren geführt (vgl. act. 7; act. 9). Im Beschwerdeverfahren wurde zwar der weitere gesetzliche Erbe als Verfahrensbeteiligter aufgenommen. Da sich dieser den Beschwerdeanträgen anschloss, kann er jedoch nicht als unterliegende Partei betrachtet werden, welcher Kosten auferlegt werden könnten. Das Notariat E. nimmt ferner nicht als Partei am Rechtsmittelverfahren teil. Beteiligt ist lediglich das Bezirksgericht Meilen in seiner Funktion als Vorinstanz. In dieser Konstellation fehlt es an einer eigentlichen Gegenpartei, die an der Aufrechterhaltung des vorinstanzlichen Entscheids ein Interesse hat, und welcher infolgedessen die Prozesskosten auferlegt werden könnten. In derartigen Einparteienverfahren gerät gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Erstinstanz in eine ähnliche Stellung, wie sie eine Gegenpartei einnehmen würde. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens wurden überdies auch nicht von den Parteien veranlasst, sondern sind auf das fehlerhafte Vorgehen der Vorinstanz zurückzuführen. Unter diesen Umständen sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben, und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss eine Parteientschädigung aus der Staatskasse zuzusprechen (vgl. BGE 142 III 110 E. 3.3.).
In Anwendung von § 13 Abs. 1 und 4 in Verbindung mit §§ 2, 4 und 10 Abs. 1 AnwGebVO ist die Parteientschädigung auf Fr. 1'200.festzusetzen. Ersatz der Mehrwertsteuer wurde nicht verlangt, weshalb auch kein solcher zuzusprechen ist (vgl. das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 17. Mai 2006).
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Einzelgerichtes im summarischen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 15. Dezember 2017 wird aufgehoben, und das Verfahren wird zur Ergänzung und Neuentscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz.
Dem Beschwerdeführer wird aus der Kasse des Bezirksgerichtes Meilen eine Parteientschädigung von Fr. 1'200.zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdeführer unter Beilage eines Doppels von act. 14, sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten an das Bezirksgericht Meilen und an dessen Kasse, je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
versandt am:
lic. iur. S. Kröger
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