E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PF170053: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X, hat beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde gegen die Verweigerung einer Erbenauskunft eingereicht. Das Bezirksgericht Pfäffikon hatte zuvor das Gesuch abgelehnt und der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr auferlegt. Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass sie ein schutzwürdiges Interesse an der Information über die Erben hat, um ihre Forderungen durchzusetzen. Das Obergericht gibt der Beschwerde statt, hebt die Entscheidung des Bezirksgerichts auf und weist den Fall zur Auskunftserteilung zurück. Die Beschwerdeführerin erhält den geleisteten Kostenvorschuss zurückerstattet.

Urteilsdetails des Kantongerichts PF170053

Kanton:ZH
Fallnummer:PF170053
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PF170053 vom 05.02.2018 (ZH)
Datum:05.02.2018
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Schulden des Erblassers und Amtsgeheimnis des Erbschaftsgerichts.
Schlagwörter : Bezirksgericht; Pfäffikon; Erben; Vorinstanz; Verfügung; Recht; Entscheid; Anspruch; Gläubiger; Auskunft; Akten; Interesse; Obergericht; Gesuch; Verfahren; Franken; Beschwerdeverfahren; Informationen; Gericht; Amtsgeheimnis; Parteien; Sinne; Kostenvorschuss; Bundesgericht; Zivilkammer; Oberrichter; Bezirksgerichts; Begründung; Gehör
Rechtsnorm:Art. 29 BV ;Art. 326 ZPO ;Art. 560 ZGB ;Art. 594 ZGB ;Art. 65 KG ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:129 I 249;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PF170053

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF170053-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden

Urteil vom 5. Februar 2018

in Sachen

  1. AG,

    Beschwerdeführerin,

    vertreten durch Rechtsanwalt MLaw X.

    betreffend

    Erbenauskunft B.

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes s.V. des Bezirksgerichtes Pfäffikon vom 20. November 2017 (EN170043)

    Erwägungen:

    1.

    Am 31. Oktober 2017 gelangte die Beschwerdeführerin an das Bezirksgericht Pfäffikon. Sie machte geltend, sie sei Vertreterin von Gläubigern des verstorbenen B. . Sie wollte unter anderem wissen, wer gesetzlicher Erbe ist (act. 2). Am 13. November 2017 teilte das Bezirksgericht Pfäffikon in einem Brief mit, dass es an das Amtsgeheimnis gebunden sei. Die gewünschte Auskunft könne nicht erteilt werden (act. 3). Am 17. November 2017 gelangte die Beschwerdeführerin erneut an die Vorinstanz, erneuerte ihr Begehren und verlangte für den Fall, dass dem Gesuch nicht stattgegeben werde, den Erlass eines Entscheides (act. 1). Mit Verfügung vom 20. November 2017 wies das Bezirksgericht Pfäffikon das Gesuch ab und auferlegte der Beschwerdeführerin eine Gerichtsgebühr von CHF 100.00 (act. 4 = act. 9). Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin am 27. November 2017 zugestellt (act. 5). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 (Datum Poststempel) erhob sie rechtzeitig Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 10):

    1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. November 2017 sei aufzuheben und das Bezirksgericht Pfäffikon sei anzuweisen, Auskunft über die Erben des verstorbenen Schuldners zu erteilen.

    2. Eventualiter sei die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom

      20. November 2017 aufzuheben und an die Vorinstanz unter Anweisung, bei der zuständigen Behörde die Entbindung vom Amtsgeheimnis zu verlangen, zurückzuweisen.

    3. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zzgl. MwSt. zu Lasten der Beschwerdegegnerin.

Mit Verfügung vom 22. Dezember 2017 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 500.00 angesetzt (act. 15). Der Vorschuss wurde bezahlt (act. 17). Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen. Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Die Beschwerdeführerin macht geltend einen zivilrechtlichen Anspruch auf Information über die Erben von B. zu haben. Das Bezirksgericht Pfäffikon wies

das Gesuch ab. Das Verfahren richtet sich nach der ZPO (Art. 1 lit. b ZPO). Die Beschwerdeführerin will letztlich eine Forderung von 4'000 Franken durchsetzen (vgl. act. 10 S. 8). Gegen den Entscheid der Vorinstanz kann Beschwerde erhoben werden (Art. 308 Abs. 2 und Art. 319 lit. a ZPO). Die von der Vorinstanz belehrte Aufsichtsbeschwerde ist zu den ordentlichen Rechtsmitteln subsidiär (O- Ger, VB170001) und damit vorliegendenfalls unzulässig.

3.

Mit Schreiben vom 13. November 2017 teilte das Bezirksgericht Pfäffikon der Beschwerdeführerin mit, eine Auskunft sei wegen des Amtsgeheimnisses nicht möglich. Nachdem die Beschwerdeführerin den Erlass einer anfechtbaren Verfügung und für den Fall der Abweisung des Gesuches eine Begründung verlangt hatte, wies die Vorinstanz das Gesuch wiederum mit dem blossen Hinweis auf das Amtsgeheimnis ab. Eine genügende Begründung stellt dies nicht dar. Die Beschwerdeführerin rügt zu Recht die Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV). Eine Rückweisung an die Vorinstanz zur Nachholung einer genügenden Begründung wäre ein formalistischer Leerlauf. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs ist im Beschwerdeverfahren zu heilen. Dies führt dazu, dass trotz des Novenverbotes (Art. 326 Abs. 1 ZPO) Tatsachenbehauptungen, die vor Vorinstanz hätten vorgebracht werden können, zu berücksichtigen sind (OGer, LF140040).

Die Beschwerdeführerin verlangt Auskunft über die Erben von B. und damit Einblick in allfällig vorhandene Akten beim Bezirksgericht Pfäffikon. Gemäss Art. 29 Abs. 2 BV haben Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung fliesst aus dieser Bestimmung der Anspruch auf Akteneinsicht auch ausserhalb eines hängigen Verfahrens. Auch ein Dritter hat Anspruch auf Akteneinsicht, wenn dies zur Wahrnehmung von Rechten unerlässlich ist. Der Dritte hat ein besonderes schutzwürdiges Interesse glaubhaft zu machen (BGE 129 I 249 E. 3). In Einklang mit dieser Rechtsprechung bestimmt § 131 Abs. 3 lit. a und b GOG, dass Dritte Anspruch auf Akteneinsicht haben, wenn sie ein wissenschaftliches ein anderes schützenswertes Interesse geltend machen

und der Einsichtnahme keine überwiegenden öffentliche private Interessen entgegenstehen.

Wer Ansprüche gegen eine Person geltend macht, muss, sobald diese Person gestorben ist, wissen, wer ihre Erben sind, denn auf sie gehen die Schulden des Erblassers über (Art. 560 Abs. 2 ZGB). Zur Erlangung dieser Information ist der Gläubiger häufig auf Informationen angewiesen, über die das Gericht verfügt, das für die Testamentseröffnung und Erbenermittlung zuständig ist. Die zugunsten von Gläubigern eingerichteten Rechtsbehelfe nützen ihm nichts, solange er nicht weiss, wer Erbe ist. So kann zum Beispiel eine amtliche Liquidation im Sinne von Art. 594 Abs. 1 ZGB vom Gläubiger erst verlangt werden, nachdem er die Erben erfolglos zur Befriedigung Sicherstellung der Forderung aufgefordert hat (BSK ZGB I-KARRER/VOGT/LEU, 5. Auflage, Art. 594 N 7). Auch die Betreibung gegen die noch unverteilte Erbschaft gemäss Art. 65 Abs. 3 SchKG setzt das Bekanntsein der Erben voraus, da ansonsten kein Zahlungsbefehl zugestellt werden kann. Die nötigen Informationen sind vom Gläubiger zu erheben und werden nicht vom Betreibungsamt vorgenommen (KuKo SchKG-GEHRI, 2. Auflage, Art. 65 N 8). Macht jemand glaubhaft, Gläubiger des Erblassers zu sein, so hat er ein schützenswertes Interesse daran, zu erfahren, wer die Erben sind. Diese haben keinen Anspruch auf Geheimhaltung. Das mit dem Erbgang befasste Gericht hat deshalb dem Gläubiger die Informationen zu geben, die Aufschluss über die Erben geben (CHRISTIAN GÜBELI, Gläubigerschutz im Erbrecht, Diss. Zürich 1999, S. 44). Dies kann auch eine negative Information sein, wenn zum Beispiel kein Testament zu eröffnen und keine Erben zu ermitteln waren. Ein schützenswertes Interesse besteht auch an der Bekanntgabe weiterer im Zusammenhang mit dem Erbgang angefallener Informationen, soweit dies zur Verfolgung der Ansprüche des Gläubigers nötig ist.

Das Bezirksgericht Pfäffikon erteilte der Beschwerdeführerin gestützt auf ein Urteil eines Gerichts von [Stadt in Spanien] im Verfahren gegen B. definitive Rechtsöffnung über einen Betrag von rund 187'000 Franken und verpflichtete

B. , der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung von 3'000 Franken (zuzüglich Mehrwertsteuer) sowie 1'000 Franken Kostenvorschuss-Ersatz zu bezahlen (act. 13/3). Dieser Entscheid wurde mit der Ausfällung vollstreckbar. Im Beschwerdeverfahren gegen den Entscheid wies das Obergericht mit Verfügung vom 11. August 2017 einen Antrag von B. um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab (act. 13/5). In der Verfügung vom 14. November 2017 hielt die mit dem Rechtsöffnungsverfahren befasste I. Zivilkammer des Obergerichts fest, dass B. am tt.mm.2017 verstorben war. Das Verfahren wurde bis 31. Januar 2018 sistiert (act. 13/12). Gestützt auf diese Unterlagen hat die Beschwerdeführerin glaubhaft gemacht, dass B. ihr Schuldner war. Sie hat Anspruch darauf zu erfahren, ob das Bezirksgericht Pfäffikon in Sachen des Nachlasses von B. gehandelt hat und wer die Erben sind. Über allfällige Ausschlagungserklärungen ist auch Auskunft zu geben. An weiteren Informationen hat die Beschwerdeführerin aber kein schützenswertes Interesse. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben. Da die Kammer keinen Zugang zu den entsprechenden Unterlagen der Vorinstanz hat, ist die Sache zur Auskunftserteilung im Sinne der Erwägungen an das Bezirksgericht Pfäffikon zurückzuweisen.

4.

Für das Beschwerdeverfahren sind keine Kosten zu erheben. Da eine Gegenpartei fehlt, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Voraussetzungen für eine Entschädigung aus der Staatskasse sind nicht gegeben (vgl. OGer ZH, LF150007). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss von CHF 500.00 ist ihr zurückzuzahlen.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Bezirksgerichts Pfäffikon vom 20. November 2017 wird aufgehoben und die Sache wird im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

  3. Für das Beschwerdeverfahren wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Die Kasse des Obergerichts wird angewiesen, der Beschwerdeführerin den von ihr geleisteten Kostenvorschuss von CHF 500.00 zurückzuzahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an das Bezirksgericht Pfäffikon, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt 4'000 Franken.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.