Zusammenfassung des Urteils PF170009: Obergericht des Kantons Zürich
In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer ging es um einen Streit zwischen den Stockwerkeigentümern einer Liegenschaft und einem Betreiber eines Rettungsdienstes bezüglich des Parkierens von Fahrzeugen auf einem Grundstück. Der Beschwerdeführer legte Beschwerde gegen das Urteil der Vorinstanz ein, welches die Klage der Stockwerkeigentümer gutgeheissen hatte. Der Beschwerdeführer stellte verschiedene Anträge zur Änderung des Urteils, die jedoch vom Obergericht abgewiesen wurden. Das Obergericht entschied, dass die Beschwerde abgewiesen wird und der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten tragen muss. Der Richter war Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PF170009 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 13.03.2017 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5D_54/2017 |
Leitsatz/Stichwort: | Befehl / Rechtsschutz in klaren Fällen |
Schlagwörter : | Beschwerdegegner; Vorinstanz; Entscheid; Grundstück; Rechtsmittel; Verfahren; Kammer; Parteien; Antrag; Sachverhalt; Urteil; Eingabe; Zufahrt; Stellung; Rechtsschutz; Fällen; Stellungnahme; Parkier; Parkplatz; Rechtsmittelbelehrung; Obergericht; Bülach; Fahrzeuge; Bezirksgericht; Gesuch; Beklagten; Frist |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 239 ZPO ;Art. 257 ZPO ;Art. 275 ZPO ;Art. 292 StGB ;Art. 321 ZPO ;Art. 324 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 641 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 135 III 374; 137 III 617; 138 III 374; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PF170009-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. A. Huizinga sowie Gerichtsschreiber MLaw P. Klaus
Beschluss und Urteil vom 13. März 2017
in Sachen
Beklagter und Beschwerdeführer,
gegen
3. ...
4. D. ,
Kläger und Beschwerdegegner,
1, 2, 4 vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
betreffend
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 25. Oktober 2016 (ER160075)
Erwägungen:
Die Kläger und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) sind Stockwerkeigentümer der Liegenschaft an der E. -Strasse 1 in F. (KatNr. 1). Der Beklagte und Beschwerdeführer ist Eigentümer des Nachbargrundstücks an der E. -Strasse 2. Der Beschwerdeführer betreibt einen
...rettungsdienst und verfügt zur Ausübung des Geschäfts über mindestens zwei Fahrzeuge (act. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 26. Juli 2016 stellten die Beschwerdegegner und G. - der Beschwerdeführer informierte im Laufe des Verfahrens, dass G. verstorben sei (act. 7), weshalb er aus dem Rubrum entfernt wurde beim Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht (fortan Vor-instanz), ein Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen mit folgendem Rechtsbegehren (act. 1 S. 2):
Es sei dem Beklagten unter Androhung der Bestrafung wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügung gemäss Art. 292 StGB zu verbieten, Fahrzeuge auf dem Grundstück Kat. Nr. 1, F. , der Kläger zu parkieren.
unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) zu Lasten des Beklagten.
Nachdem die Beschwerdegegner den verlangten Kostenvorschuss von Fr. 150.fristgerecht geleistet hatten (act. 4-6), erstattete auch der Beschwerdeführer innert Frist seine Stellungnahme, in welcher er die Abweisung der Klage begehrte, da sie in ein laufendes Verfahren vor dem Baurekursgericht Zürich eingreife (act. 7). Die Vorinstanz liess die Eingabe den Beschwerdegegnern mit Schreiben vom 23. August 2016 zur freiwilligen Stellungnahme zukommen (act. 9). Am 7. September 2016 ging eine entsprechende Eingabe bei der Vorinstanz ein (act. 11). Der Beschwerdeführer liess sich dazu nicht mehr vernehmen (act. 12). Die Vorinstanz hiess die Klage in der Folge mit unbegründetem Urteil vom 25. Oktober 2016 gut
(act. 13). Innert Frist und unter Beilage neuer Unterlagen (act. 16) verlangte der Beschwerdeführer die Begründung des Urteils (Art. 239 ZPO; act. 15).
Das begründete Urteil (act. 18 = act. 22 = act. 24) wurde dem Beschwerdeführer am 1. Februar 2017 zugestellt (act. 19). Dagegen erhob er am 1. März 2017 (Datum Poststempel) Beschwerde (act. 23). Er stellt folgende Anträge
(act. 23 S. 2 ff.):
Antrag 1 Der gesetzeswidrige P7 gehört ersatzlos aufgehoben, ebenso der BP, der nach der neuen Parkplatzverordnung überzählig und nur noch
Streitobjekt ist. (...)
Antrag 2 Das Urteil des Bezirksgerichts Bülach vom 25.10.2016, wonach uns und unseren Besuchern eine Zufahrt zu unserem Grundstück bei Strafandrohung und Busse bis zu Fr. 10'000.angedroht ist, ist in obigem Sinn aufzuheben! (...)
Antrag 3 Der Abbau (oder Aufheben) der beiden Parkplätze P7 und BP ist vom Obergericht, bzw. der Gemeinde F. , anzuordnen. (...)
Antrag 4 Dem bestehenden Fussund Fahrwegrecht ist mindestens ein Parkierund Umschlagsrecht für die ...ambulanz, im östlichen Teil (ca. 15 Meter, Zugang zum Stützpunkt und Materiallager) zuzufügen, ebenso ein Ueberrollrecht auf den aufgehobenen Parkplätzen als Zuund Wegfahrt aus unserem bestehenden Parkplatz, unserem Vorschlag zur Uebernahme der Zufahrt gemäss Plan A zuzustimmen. (...)
Antrag 5 Die Kosten beider Verfahren sind den Rekursgegnern aufzuerlegen mit der Verpflichtung, ihre vertraglichen Abmachungen und Gesetze einzuhalten und endlich Hand zu bieten für eine Lösung. Das seit Mai 2015 (Termin zur Bereinigung der Umgebung) Verzögern und Hinziehen der Kläger und schlussendlich vor Gericht ziehen, ist nicht unsere Schuld, weshalb alle Forderungen aus Punkt 4, 4.1 und 4.2 aufzuheben sind (Kostenund Parteientschädigungen).
Antrag 6 Dem Beklagten ist zu erlauben, den Ambulanzzug bis zur vollständigen Klärung auf dem nordöstlichsten Teil des Zufahrtsweges (jetziger Standort) zu verbleiben, damit die stetige Einsatzfähigkeit des ...RD gewährleistet bleibt!
zu 2. Die Entscheidgebühr ist den Klägern aufzuerlegen.
zu 4. Die Parteientschädigungsforderung der Kläger ist aufzuheben.
Als Opferhilfe ist eine angemessene Spende an die nonprofit Organisation ..., für unseren aufwendigen Ueberlebenskampf in
einem nicht gerade freundlichen Umfeld, zu verfügen.
Die Kammer zog die vorinstanzlichen Akten bei (act. 1-20). Mit Schreiben vom 2. März 2017 reichte die Vorinstanz die bei ihr liegenden Restakten ein und informierte weiter, dass die Einlegerakten bereits den Parteien retourniert worden seien. An sich wäre es Sache der Vorinstanz, sich um die Beschaffung vorzeitig retournierter Unterlagen zu kümmern. Indes kann davon vorliegend ausnahmsweise abgesehen werden, weil die Beschwerde ohnehin abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann (vgl. Ziff. II ff.). Eine Beschwerdeantwort (Art. 322
Abs. 1 ZPO) eine Stellungnahme (Art. 324 ZPO) sind nicht einzuholen. Die Sache ist spruchreif.
In prozessualer Hinsicht ist vorab zu bemerken, dass Rechtsmittel innert der Rechtsmittelfrist einzureichen sind (Art. 321 ZPO), damit eine Behandlung in der Sache stattfinden kann. Die Vorinstanz wies darauf hin, dass vorliegend das Rechtsmittel der Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO offen stehe (act. 22 S. 8, Dispositivziffer 6). Ebenso zutreffend hielt sie fest, dass es sich beim anhängig gemachten Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO um ein summarisches Verfahren handle (Art. 257 Abs. 1 i.V.m. Art. 248 lit. b ZPO). Nach der klaren gesetzlichen Anordnung in Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Rechtsmittelfrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid 10 Tage. Es ist deshalb falsch, wenn die Vorinstanz in der Rechtsmittelbelehrung eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen erwähnte (act. 22 S. 8, Dispositivziffer 6).
Nach dem Gesetz ist die Beschwerdeeingabe verspätet (act. 19 i.V.m.
act. 22), weshalb auf sie grundsätzlich nicht einzutreten wäre. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung dürfen den Parteien indes aus unrichtiger Rechtsmittelbelehrungen keine Nachteile erwachsen. Diesen Schutz kann eine Prozesspartei aber nur dann beanspruchen, wenn sie sich nach Treu und Glauben auf die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung verlassen durfte. Wer die Unrichtigkeit erkannte bei gebührender Aufmerksamkeit hätte erkennen können, ist dahingegen nicht schutzbedürftig (vgl. statt vieler BGE 135 III 374, E. 1.2.2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
Der Beschwerdeführer ist nicht anwaltlich vertreten, war es auch vor der Vorinstanz nicht und ist nach glaubhaftem eigenen Dafürhalten ein Laie, der versucht, mit einfachen Erklärungen Licht in das Dunkel zu bringen! (act. 23 S. 2) Anhaltspunkte dafür, dass er über hinreichende Rechtskenntnisse verfügte die Länge der Frist für Beschwerden gegen summarische Entscheide kannte
zumindest hätte kennen müssen, sind nicht ersichtlich. Der Beschwerdeführer durfte sich demnach auf die unrichtige Rechtsmittelbelehrung der Vorinstanz verlassen. Die bei der Kammer am Ende der dreissigtägigen Frist gemachte Eingabe ist deshalb als rechtzeitig zu betrachten.
1. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, kann hinsichtlich der allgemeinen Ausführungen zum Rechtsschutz in klaren Fällen nach Art. 257 ZPO sowie zur Eigentumsfreiheitsklage nach Art. 641 ZGB auf die zutreffenden Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 22 S. 3 f., E. 3.1 sowie S. 5, E. 3.3). Zur Begründung ihres Entscheides wies die Vorinstanz namentlich darauf hin, dass der Beschwerdeführer die Vorbringen der Beschwerdegegner nicht bestritt, wonach sie - die Beschwerdegegner - Eigentümer der Liegenschaft Kataster Nr. 1 an der E. -Strasse 1 in F. seien und der Beschwerdeführer seit längerer Zeit die Fahrzeuge des von ihm betriebenen ...rettungsdienstes unbefugt auf ihrem Grundstück abstelle. Der Beschwerdeführer habe in seiner Eingabe vom
19. August 2016 (act. 7) weder zu den behaupteten Eigentumsverhältnissen noch
zum unbefugten Parkieren Stellung genommen. Die Vorbringen des Beklagten - Missachtung von Bauvorschriften und gesetzeswidrig erstellter Parkplatz vermöchten, selbst wenn sie tatsächlich zutreffen würden, weder die Eigentumsverhältnisse noch die widerrechtliche Nutzung des Grundstückes zu widerlegen (act. 22 S. 4 f.). Auch die Rechtslage sei klar. Die Beschwerdegegner hätten sich als Eigentümer des fraglichen Grundstücks ausgewiesen. Dadurch, dass der Beschwerdegegner wiederholt seine Fahrzeuge auf dem Grundstück der Kläger abstelle, verursache er eine Störung i.S.v. Art. 641 Abs. 2 ZGB. Zwar gehe aus den Akten hervor, dass als Grunddienstbarkeit ein Fussund Fahrwegrecht über das Grundstück der Kläger führe. Dies beinhalte aber kein Parkrecht. Der Sachverhalt sei unbestritten und die Rechtslage klar, weshalb dem Gesuch der Beschwerdegegner zu entsprechen sei (act. 22 S. 5-7).
Beschwerden sind bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Das bedeutet, dass sie Anträge zu enthalten haben, welche zu begründen sind (BGE 137 III 617, E. 4.2.2 m.w.H.). Laien genügen diesen Anforderungen, wenn sie sich mit den Erwägungen des vorinstanzlichen Entscheides auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (OGer
ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1 sowie RB160035 vom 6. Januar 2017,
E. II/2 f.; siehe ferner ZR 111/2012 Nr. 41, S. 119). Genügt eine Partei diesen Anforderungen nicht, so wird auf die Beschwerde nicht eingetreten (BGer, 5A_635/2015 vom 21. Juni 2016, E. 5.2 m.w.H.). Zusätzlich gilt es zu beachten, dass neue Anträge, neue Tatsachen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen sind (Art. 326 ZPO). Bei der Beschwerde geht es nicht um die Fortführung des erstinstanzlichen Prozesses, sondern im Wesentlichen um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides (vgl. etwa ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, 3. Aufl. 2016, Art. 326 N 3). Darin findet die strenge gesetzliche Regelung ihre Begründung.
Die Beschwerdeschrift ist über weite Strecken in anklagendem Ton gehalten (Und so geht das nun schon seit bald 2 Jahren! Fotos!, Vertrauensverhältnis! [act. 23 S. 2]; unser Schreiben zur Besprechung und Lösung der Zufahrt vom 23.2.16, welche bis heute unbeantwortet blieb!! [...] Darf man das überhaupt [act. 23 S. 3],Ist der Besitz eines gesetzeswidrigen Parkfeldes rechtmässig [...]
...und jeden Besucher Zubringer zu unserer Liegenschaft bis Fr. 10'000 zu büssen, auch Pöstler, Krankenwagen etc. Wir sind in einer Sackgasse, es gibt keine andere Parkiermöglichkeit! Und das für einen stützpunkt, seit 20 Jahren und Leistungsauftrag der , ausgerüstet mit Sondersignalen (Blaulicht) für die
...rettung! [act. 23 S. 5]). Sie wirft einem Architekten H. diverse Verstösse gegen Treu und Glauben vor, verlangt die Beseitigung des Parkplatzes Nummer 7 und eines Besucherparkplatzes auf dem Grundstück der Beschwerdegegner, stellt Varianten zur Lösung des Parkierproblems zur Disposition und hält unter Bezugnahme auf den erstinstanzlichen Entscheid fest, dass der Sachverhalt bestritten werde (act. 23 S. 2 ff.). Der Beschwerdeführer scheint sich vornehmlich
daran zu stören, dass auf dem Grundstück der Beschwerdegegner seiner Ansicht nach zwei Parkplätze zu Unrecht erstellt bzw. bewilligt worden waren und sein Antrag auf Berücksichtigung der engen Zufahrtsverhältnisse auf das vom Beschwerdeführer genutzte Grundstück offensichtlich übergangen worden sei (act. 23 S. 2 ff.; vgl. etwa auch den vor der Vorinstanz neu eingereichten und damit grundsätzlich nicht zu berücksichtigenden [vgl. Ziff. II./2] Situationsplan und die Fotodokumentation, act. 25/6). Sein Parkieren werde aus dem Zusammenhang gerissen dargestellt, gebe ein völlig falsches Bild ab (act. 23 S. 3) und gebe sehr wohl Anlass zu Zweifel. (act. 23 S. 5)
Die Stellungnahme des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz bestand im Kern aus zwei Sätzen auf einer A4-Seite, in welcher er darüber informierte, dass er Rekurs gegen den Umgebungsplan des Grundstücks der Beschwerdegegner eingereicht habe. Es seien Bauvorschriften missachtet worden (act. 7). Substantiell mehr sagte der Beschwerdeführer nicht. Die Gelegenheit zu einer freiwilligen Stellungnahme zur darauf erstatteten Erwiderung der Beschwerdegegner (act. 11) nahm der Beschwerdeführer nicht wahr (act. 12; vgl. Ziff. I./2). Dass er der Vorinstanz nun vorwirft, dass sie keinen Hinweis machte, wonach er sich nochmals hätte äussern dürfen (act. 23 S. 2), ist unbehelflich. Auch wenn der Beschwerdeführer nicht rechtskundig sein mag, so gelten für ihn die prozessualen Vorschriften und Regeln der ZPO genau so wie für jeden anderen. Dass er ein Laie ist, der nur versuche mit einfachen Erklärungen Licht in das Dunkel zu bringen! (act. 23
S. 2), bedeutet nicht, dass ihn prozessuale Versäumnisse nicht treffen würden. Ein Hinweis durch die Vorinstanz, dass er zur Eingabe der Beschwerdegegner (act. 11) noch etwas entgegnen könne, war wenn auch i.d.R. wünschbar - nicht notwendig. Sämtliche Ausführungen, die der Beschwerdeführer nach Zustellung des unbegründeten Entscheids (act. 13) der Vorinstanz (act. 15 f.) der Kammer gegenüber machte (act. 23 S. 1 ff.), sind neu und damit grundsätzlich nicht zu beachten (Art. 326 ZPO; vgl. Ziff. II./2). Auch die erstmals vor der Kammer vorgebrachte und pauschale Bestreitung des Sachverhalts (Der Sachverhalt ist von uns bestritten, act. 23 S. 5) ist unbeachtlich, da sie einerseits zu spät erfolgte und - da zu pauschal abgefasst - ungenügend begründet ist (vgl. statt vieler: BGE 138 III 374, E. 4.3.1; OGer ZH, PF160008 vom 4. März 2016, E. II./2.1
sowie RB160035 vom 6. Januar 2017, E. II./2 f.).
Abgesehen vom unbeachtlichen (vgl. Ziff. II./4.) Hinweis, dass der von den Beschwerdegegnern vorgebrachte Sachverhalt nun bestritten werde, setzt sich der Beschwerdeführer mit der vorinstanzlichen Argumentation nicht auseinander. Auf das vorliegend einzig Relevante geht der Beschwerdeführer nicht ein. Er zeigt
wie erwähnt (vgl. Ziff. II./4 a.E.) - nicht auf, dass und weshalb die vorinstanzliche Feststellung, er habe im vorinstanzlichen Verfahren den vorgebrachten Sachverhalt unbestritten gelassen, falsch sein soll. In Beschwerdeantrag 6 anerkennt er gar implizit, dass der Ambulanzzug des ...rettungsdienstes auf dem Grundstück der Beschwerdegegner steht (auf dem nordöstlichsten teil des Zufahrtswegs (jetziger Standort) zu verbleiben, act. 23 S. 6). Der Beschwerdeführer macht auch nicht geltend, dass die Vorinstanz zu Unrecht von einer klaren (Zivil-)Rechtslage ausgegangen sei (act. 23 S. 1 ff.). Eine hinreichende, aber zwingend erforderliche Auseinandersetzung mit dem vorinstanzlichen Entscheid ist mithin nicht erkennbar.
Die neuen Vorbringen und Anträge des Beschwerdeführers sind selbst wenn sie entgegen der gesetzlichen Anordnung in Art. 326 ZPO berücksichtigt würden - nicht relevant bzw. unzulässig. So ist die Kammer entgegen dem Dafürhalten des Beschwerdeführers nicht zur Beurteilung angeblicher baurechtlicher Versäumnisse Unregelmässigkeiten zuständig. Eine ersatzlose Aufhebung des Parkplatzes 7 sowie eines Besucherparkplatzes kann die Kammer mangels sachlicher Zuständigkeit bzw. mangels relevantem Verfahrensgegenstand nicht anordnen. Auf die Beschwerdeanträge 1 und 3 (vgl. Ziff. I./3) kann damit nicht eingetreten werden. Ebensowenig kann die Kammer mangels Zuständigkeit bzw. Zulässigkeit über Verhandlungslösungen zur Ergänzung des auf dem Grundstück der Beschwerdegegner bestehenden Fussund Fahrwegrechts entscheiden bzw. die Beschwerdegegner unter Kostenübernahme zu einer Verhandlungslösung zwingen, wie dies der Beschwerdeführer mit seinen (neuen) Beschwerdeanträgen 4 und 5 zu erreichen versucht (vgl. Ziff. I./3). Ein Eintreten ist auch hier nicht möglich.
Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt (act. 22 S. 6 f.), haben die Beschwerdegegner sämtliche Voraussetzungen einer Eigentumsfreiheitsklage i.S.v.
Art. 641 ZGB i.V.m. Art. 275 ZPO erfüllt. Der rechtlich relevante Sachverhalt blieb
auch wenn der Beschwerdeführer dies anders sehen mag - unbestritten. Ebenso zutreffend erkannte die Vorinstanz auf eine klare Rechtslage. Die Vorbringen des Beschwerdeführers vor der Kammer sind für das vorliegende Verfahren des Rechtsschutzes in klaren Fällen, wenn sie nicht schon wegen Verspätung unbeachtlich sind, nicht relevant, unzulässig nicht hinreichend begründet. Der vorinstanzliche Entscheid erweist sich als zutreffend. Es besteht insbesondere auch kein Anlass, die vorinstanzliche Kostenregelung zu ändern. Der Beschwerdeführer bringt auch sonst nichts Stichhaltiges vor, was am bislang gewonnenen Ergebnis etwas zu ändern vermöchte. Die Beschwerde ist damit abzuweisen, soweit auf sie eingetreten werden kann. Das sinngemässe Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung (vgl. Beschwerdeantrag 6;
act. 23 S. 6) wird mit dem heutigen Entscheid hinfällig. Es ist infolge Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.
Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig
(Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr ist auf Fr. 500.festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 2 Abs. 1 lit. c GebV OG). Mangels Umtrieben ist der Gegenpartei keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 23, sowie an das Bezirksgericht Bülach, Einzelgericht, und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt weniger als Fr. 30'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
MLaw P. Klaus versandt am:
13. März 2017
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