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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PF150070
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PF150070 vom 16.12.2015 (ZH)
Datum:16.12.2015
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Erbschein
Schlagwörter : Erbschein; Beschwerde; Verfügung; Erbscheine; Einzelgericht; Erbschaft; Erbschaftssachen; Alleinerbe; Eingabe; Ausstellung; Erblasser; Obergericht; Bezirkes; Inventar; Nottestament; Beistand; Kammer; Gericht; Zeugen; Verlangte; Erbscheines; Ausgestellt; Letztwillige; Sinne; Bestreitungsfrist; Gesetzlich; Bundesgericht; Zivilkammer; Ttmm; Gesuch
Rechtsnorm: Art. 395 ZGB ; Art. 481 ZGB ; Art. 498 ZGB ; Art. 506 ZGB ; Art. 558 ZGB ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PF150070-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller.

Urteil vom 16. Dezember 2015

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer, verbeiständet durch B. ,

betreffend Erbschein

im Nachlass von C. , geboren am tt. September 1944, von D. GR, gestorben am tt.mm.2012, wohnhaft gewesen ... [Adresse],

Beschwerde gegen Korrespondenz im Verfahren EN130038

Erwägungen:
  1. a) Die am tt.mm.2012 verstorbene C. hinterliess als Nachkommen die beiden Söhne des am tt.mm.2008 verstorbenen Sohnes E. , nämlich

    F.

    und G. , ferner ihre Kinder H. , I. und J. . Eine Verfügung von Todes wegen wurde nicht eingereicht (act. 2/1 S. 2). Auf ein Gesuch des Beistandes von A. vom 1. Februar 2012 (recte: 2013) hin (act. 1) wurde im Auftrag des Einzelgerichtes in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich (act. 8) vom Notariat K. am 7. August 2013 ein öffentliches Inventar erstellt (act. 4a i.V.m. act. 4). Mit Verfügung vom 8. August 2013 setzte das Einzelgericht in Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich den Erben Frist an, um entweder den Nachlass auszuschlagen oder die amtliche Liquidation zu verlangen, oder aber um die Erbschaft unter öffentlichem Inventar oder vorbehaltlos anzutreten, dies unter der Androhung, falls ein Erbe keine Erklärung abgebe, so habe er den Nachlass unter öffentlichem Inventar angetreten (act. 9). Mit Schreiben vom 27. November 2013 verlangte

    A.

    beim Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich die Zusendung eines auf seinen Namen ausgestellten Erbscheines mit der Begründung, die Verstorbene habe ihn zum Alleinerben bestimmt (act. 11). Im Antwortschreiben vom 2. Dezember 2013 wies ihn das Einzelgericht darauf hin, im Nachlass seiner Mutter sei beim Einzelgericht Erbschaftssachen von einer letztwilligen Verfügung (d.h. von einem Testament, Erbvertrag oder Nottestament) nichts bekannt. Daher sei der Erbschein lautend auf alle gesetzlichen Erben seiner Mutter ausgestellt worden. Auch wenn es stimmen sollte, dass seine Mutter tatsächlich einmal ihm gegenüber gesagt habe, dass er ihr Alleinerbe sein solle, stelle dies keine letztwillige Verfügung im Sinne des Gesetzes dar. Es sei daher nicht möglich, dass ein Erbschein lautend auf seinen alleinigen Namen ausgestellt werde (act. 12). Dieses Schreiben konnte ihm nicht zugestellt werden (act. 13). Sein Beistand verlangte mit Eingabe vom 6. Februar 2014 beim Bezirksgericht Zürich die Zustellung von drei Erbscheinen. Das Bezirksgericht Zürich kam diesem Ersuchen am 10. Februar 2014 nach (act. 14). Mit Schreiben vom 6. November

    2015 gelangte A.

    an die III. Strafkammer des Obergerichtes und verlangte die Ausstellung eines Erbscheines im Verfahren EM120491 auf seinen Namen als Alleinerbe. Dieses Schreiben leitete die III. Strafkammer an das Bezirksgericht Zürich weiter (act. 15). Nach vorgängiger telefonischer Besprechung teilte ihm das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich unter Beilage des Schreibens vom 2. Dezember 2013 am 30. November 2015 mit, es sei nicht möglich, einen Erbschein auf seinen alleinigen

    Namen auszustellen (act. 16). Mit dieser Antwort war A.

    nicht einverstanden, und er wandte sich mit Eingabe vom 4. Dezember 2015 (Poststempel) an die II. Zivilkammer des Obergerichtes. Wiederum machte er geltend, er sei Alleinerbe und verlangte deshalb die Ausstellung eines Erbscheines auf seinen alleinigen Namen (act. 18).

    b) Ein förmlicher Entscheid der Vorinstanz liegt nicht vor. Die Eingabe von A. ist als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen zu nehmen.

  2. besteht eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung gemäss Art. 394 und Art. 395 ZGB (act. 2/4). Inwieweit die Erwachsenenschutzbehörde A.

    den Zugriff auf seine Vermögenswerte entzogen

    hat und damit die Prozessführung durch ihn allein gar nicht möglich wäre (vgl. act. 14 S. 2), kann offen bleiben. Über die Eingabe kann sofort und ohne Vermögensnachteil für ihn entschieden werden.

  3. A. beantragte mit seiner Eingabe vom 6. November 2015 (act. 15) die Ausstellung eines Erbscheines auf seinen Namen als Alleinerbe und wollte damit verhindern, dass ein Erbschein auf alle gesetzlichen Erben ausgestellt wird. Das Recht auf Erhalt der Erbbescheinigung kann bestritten werden. Eine Bestreitungsfrist ist gesetzlich nicht festgelegt, sondern nur der früheste Ausstellungstermin für die Erbbescheinigung, nämlich ein Monat seit Mitteilung im Sinne von Art. 558 ZGB. Die Bestreitungsfrist beträgt daher mindestens einen Monat und endet mangels anderweitiger gesetzlicher Bestimmung mit der tatsächlichen Ausstellung der Erbbescheinigung. Bis dahin muss die Behörde bzw. das Gericht (je nach kantonaler Zuständigkeit)

    rechtsgenügende Bestreitungserklärungen entgegen nehmen (vgl. BSK ZGB II-Karrer/Vogt/Leu 5. Auflage, Art. 559 N 11). Ein erster, vom 29. Mai 2012

    datierender Erbschein, welchen A.

    auf sein Verlangen erhielt (act. 2/1

    S. 2), wurde von ihm bei Eingang des Gesuches um Anordnung eines öf- fentlichen Inventars, allerdings erfolglos, zurückgefordert (act. 1 S. 1 handschriftliche Bemerkung), weshalb mit diesem Erbschein die Bestreitungsfrist nicht enden konnte. Seinem Beistand wurden nach Abschluss des öffentlichen Inventars auf dessen Gesuch hin drei Erbscheine mit Datum vom 10. Februar 2014 zugestellt (act. 14). Spätestens mit Zustellung dieser Erbscheine an den Beistand von A. war somit die Bestreitungsfrist abgelaufen. Die Eingabe von A.

    vom 6. November 2015 (act. 15) erfolgte

    somit, soweit damit die Ausstellung von Erbscheinen verhindert werden sollte, verspätet. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.

  4. Zu bemerken ist überdies Folgendes:

    Der Erblasser kann mit letztwilliger Verfügung oder mit Erbvertrag über sein Vermögen verfügen (Art. 481 Abs. 1 ZGB). Eine letztwillige Verfügung kann der Erblasser entweder mit öffentlicher Beurkundung oder eigenhändig oder durch mündliche Erklärung (sogenanntes Nottestament) errichten (Art. 498 ZGB). Beim Nottestament, das das Vorliegen bestimmter äusserer Umstän- de verlangt (vgl. dazu Art. 506 Abs. 1 ZGB), hat der Erblasser seinen letzten Willen vor zwei Zeugen zu erklären und die Zeugen zu beauftragen, die weiteren zur Beurkundung notwendigen Schritte zu unternehmen (Art. 506 Abs. 2 ZGB). Die mündliche Verfügung ist sofort von einem der Zeugen unter Angabe von Ort, Jahr, Monat und Tag der Errichtung in Schrift zu verfassen, von beiden Zeugen zu unterschreiben und hierauf mit der Erklärung, dass der Erblasser ihnen im Zustand der Verfügungsfähigkeit und unter Vorliegen der besonderen äusseren Umstände für die Errichtung eines Nottestamentes im Sinne von Art. 506 Abs. 1 ZGB diesen seinen letzten Willen mitgeteilt hat, ohne Verzug bei einer Gerichtsbehörde niederzulegen. Die beiden Zeugen können stattdessen die Verfügung mit der gleichen Erklä- rung bei einer Gerichtsbehörde zu Protokoll geben (Art. 506 und Art. 507

    Abs. 1 und 2 ZGB). A.

    konnte bis heute nicht nachweisen, dass ein

    Nottestament unter Einhaltung dieser Formvorschriften seitens der Erblasserin errichtet worden ist. Eine mündliche Äusserung der Erblasserin zu Lebzeiten an den Diakon oder eine andere Drittperson, sie setze A. als Alleinerben ein, würde den obenerwähnten Formerfordernissen nicht genügen.

  5. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben.

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde von A. wird abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.

  3. Schriftliche Mitteilung an A.

    und seinen Beistand sowie - unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten - an das Einzelgericht Erbschaftssachen des Bezirkes Zürich, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 140'710.35.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

17. Dezember 2015

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