Zusammenfassung des Urteils PE210006: Obergericht des Kantons Zürich
Der Fall ZK 2018 454 betrifft eine Entscheidung des Obergerichts des Kantons Bern in Bezug auf die Kinderbetreuung. Die Eltern des Kindes, A.________ und C.________, wurden aufgefordert, einen Beitrag zu den Kosten der Betreuungsmassnahmen zu leisten. Der Fall wurde vor Gericht verhandelt, wobei das Gericht feststellte, dass die Anforderungen an eine einfache Konsortialität nicht erfüllt waren. Die Entscheidung wurde angefochten, wobei das Gericht feststellte, dass die Klage gegen C.________ in einem separaten Verfahren irrecevable war. Die Gerichtskosten wurden zwischen den Parteien aufgeteilt, wobei der Kanton Bern zur Zahlung eines Teils an C.________ verurteilt wurde. Die Entscheidung kann vor dem Bundesgericht angefochten werden.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PE210006 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 19.05.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege) |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Rechtspflege; Gesuch; Parteien; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Verfügung; Einkommen; Frist; Eingabe; Beklagten; Arbeit; Wohnung; Klage; Verfahren; Person; Liegenschaft; Klageantwort; Konto; Grundbetrag; Bewilligung; Unterlagen; Gericht; Entscheid |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZPO ;Art. 161 ZPO ;Art. 229 ZPO ;Art. 29 BV ;Art. 32 OR ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 531 OR ;Art. 56 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 85a KG ;Art. 93 BGG ;Art. 93 KG ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | 109 Ia 5; 118 Ia 369; 120 II 22; 125 IV 161; 127 I 202; 128 I 225; 133 III 614; 134 III 323; 135 I 221; 138 III 217; 138 III 232; 138 III 374; 139 III 475; 141 III 369; 142 III 138; 142 III 413; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PE210006-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher
Beschluss und Urteil vom 19. Mai 2021
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwältin X.
gegen
,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y.
betreffend Negative Feststellungsklage gemäss Art. 85a SchKG (unentgeltliche Rechtspflege)
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Parteien lebten unbestrittenermassen (vgl. act. 5/1 S. 3 f, Rz. 5;
act. 5/21 Rz. 5) ab dem Jahr 2015 zusammen im Konkubinat. Gemäss Darstellung der Klägerin trennten sie sich im Januar 2020 (act. 5/1 S. 3, Rz. 5). Am
26. Februar 2020 wurde der Beklagte durch die Polizei gestützt auf das Zürcher Gewaltschutzgesetz aus der Wohnung gewiesen (vgl. act. 5/3/2); seit diesem Zeitpunkt leben die Parteien getrennt (act. 5/1 S. 4, Rz. 5).
Mit Zahlungsbefehl vom 8. August 2020 setzte der Beklagte gegen die Klägerin in der Betreibung-Nr. des Betreibungsamtes Dübendorf folgende Forderungen in Betreibung (act. 5/3/9):
Die Klägerin erhob keinen Rechtsvorschlag gegen diesen Zahlungsbefehl. Am 2. September 2020 stellte daraufhin das Stadtammann- und Betreibungsamt Dübendorf der Klägerin die Pfändungsankündigung zu (act. 5/3/10). Am 9. Oktober 2020 pfändete das Betreibungsamt Dübendorf das das monatliche Existenzminimum der Klägerin von Fr. 3'479.95 übersteigende Einkommen bis zum
9. Oktober 2021 (act. 5/39/21) und zeigte diese Einkommenspfändung am
12. Oktober 2020 der Arbeitgeberin der Klägerin, der E. AG, an (act. 5/20/10).
Am 5. Oktober 2020 machte die Klägerin gegen den Beklagten bei der Vorinstanz eine negative Feststellungsklage über den Betrag von Fr. 47'756.10 anhängig und verlangte, die Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Dübendorf sei aufzuheben. Zudem beantragte sie im Sinne einer vorsorglichen Massnahme, dass die Betreibung vorläufig einzustellen sei (act. 5/1). Zudem ersuchte sie, ihr sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen
(act. 5/1 S. 2). In der Folge lud die Vorinstanz die Parteien zunächst auf den
29. Oktober 2020 (act. 5/5), dann auf den 2. November 2020 (act. 5/11) und schliesslich - nachdem sich auf Seiten des Beschwerdeführers Rechtsanwältin X. als Vertreterin legitimiert hatte (act. 5/14-15) auf den 30. November 2020 (act. 5/16) zur Verhandlung über vorsorgliche Massnahmen vor.
Anlässlich dieser Verhandlung, an welcher die Parteien persönlich in Begleitung ihrer jeweiligen Rechtsvertreter erschienen sind (vgl. Prot. Vi. S. 3), stellte der Beklagte ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung, wobei er beantragte, es sei Rechtsanwältin X. als unentgeltliche Rechtsvertreterin einzusetzen (act. 5/21 S. 2). Am 30. November 2020 wies die Vorinstanz das Begehren der Klägerin um vorläufige Einstellung der Betreibung ab (act. 5/23).
Am 4. Dezember 2020 reichte der Beklagte weitere Kontoauszüge ein (act. 5/25-26). Am 11. Dezember 2020 legte die Klägerin weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ins Recht (act. 5/27-28) und stellte in Aussicht,
auf Wunsch des Gerichts Übersetzungen zu diesen Unterlagen, welche teilweise in portugiesischer Sprache waren, nachzureichen (act. 5/27 S. 2). Am
16. Dezember 2020 verlangte das Gericht bei der Klägerin die in Aussicht gestellten Übersetzungen und wies sie darauf hin, dass der Verkehrswert der Liegenschaft der Klägerin in Portugal nachzuweisen sei (act. 5/30). Am 15. Januar 2021
reichte die Beklagte daraufhin die verlangten Übersetzungen sowie weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen ein (act. 5/46-47).
Mit Verfügung vom 21. Dezember 2020 setzte die Vorinstanz dem Beklagten eine einmalige, nicht erstreckbare Frist bis 25. Januar 2020 [recte: 2021] zur Erstattung der Klageantwort (act. 5/34).
Am 12. Januar wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Dispositiv ab (act. 40) und verschickte - nachdem der Beklagte fristgerecht (vgl. 8/43) eine Begründung verlangt hatte (act. 8/51) - Anfang Februar 2021 den begründeten Entscheid (act. 8/54). Dagegen erhob der Beklagte am 10. Februar 2021 Beschwerde bei der Kammer, welche unter der Geschäfts-Nr. 210003-O geführt wird.
Bereits am 21. Dezember 2020 hatte der Beklagte zudem beantragt, es sei die Klägerin zu verpflichten, eine Kaution von Fr. 8'000.zur Deckung seiner allfälligen Rechtsvertretungskosten gerichtlich zu hinterlegen (act. 5/38). Am
Januar 2021 stellte der Beklagte ausserdem den Antrag, es sei das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abzuweisen, und er verlangte zudem, dass der Klägerin Frist anzusetzen sei, um einen angemesse- nen Beitrag als Gerichtskostenvorschuss und die beantragte Kaution zu hinterlegen. Zudem beantragte der Beklagte, es sei das Verfahren bis zur Bezahlung des Kostenvorschusses und der Hinterlegung der Kaution zu sistieren und ihm im Anschluss an die Sistierung eine erneute Frist von 20 Tagen anzusetzen, um die Klageantwort einzureichen (act. 5/44). Mit Verfügung vom 18. Januar 2021 wies die Vorinstanz das Sistierungsgesuch des Beklagen ab, nahm ihm jedoch die Frist zur Erstattung der schriftlichen Klageantwort einstweilen ab (act. 5/48). Mit Eingabe vom 29. Januar 2021 nahm sodann die Klägerin zu den Gesuchen des Klägers um Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie Leistung einer Kaution Stellung und beantragte, es sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, eventualiter das Gesuch des Beklagen, wonach sie zur Leistung einer Kaution zu verpflichten sei, abzuweisen (act. 5/52). Am 18. Januar 2021 erliess die Vorinstanz nachfolgende Verfügung, welche sie zunächst nur im Dispositiv eröffnete (act. 5/56):
1. Der Klägerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Der Klägerin wird in der Person von Rechtsanwältin MLaw Y. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt.
Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit wird abgewiesen.
Dem Beklagten wird eine einmal erstreckbare Frist von 60 Tagen angesetzt, um eine schriftliche Klageantwort im Doppel einzureichen.
[ ]
5.-6. [Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung]
Mit Eingabe vom 19. Februar 2021 beantragte der Beklagte, es sei ihm die Frist zur Erstattung der Klageantwort bis zur definitiven Klärung der Frage der Leistung einer Sicherheit abzunehmen (act. 5/58). Mit Verfügung vom 2. März 2021 wies die Vorinstanz das Gesuch des Beklagten um Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort ab (act. 5/60). Diese Verfügung verschickte die Vorinstanz gleichentags zusammen mit der begründeten Version der Verfügung vom
19. Februar 2021 (act. 4 [= act. 5/59 = act. 3B]), wobei beide Verfügungen dem Beklagten am Folgetag, dem 3. März 2021, zugestellt wurden (vgl. act. 3D).
3. Mit Eingabe vom 15. März 2021 erhob der Beklagte und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) fristgerecht Beschwerde gegen diese beiden Verfügungen, wobei zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom
Februar 2021 das vorliegende Beschwerdeverfahren und zur Behandlung der Beschwerde gegen die Verfügung vom 2. März 2021 das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PE210007-O angelegt wurde. Der Beschwerdeführer stellte dabei für beide Beschwerdeverfahren gemeinsam - die folgenden Anträge (act. 2 S. 2):
1. Es sei die Verfügung vom 18. Februar 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 vollumfassend aufzuheben und das Urteilsdispositiv sei wie folgt zu ersetzen:
Das Gesuch der Klägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Verfahren FO200004 wird abgewiesen.
Der Antrag des Beklagten um Verpflichtung der Klägerin zur Leistung einer Sicherheit von CHF 8'000.00 wird gutgeheissen. Die Sicherheit ist innert 10 Tagen zu leisten.
Dem Beklagten wird ab Eingang der Sicherheit eine Frist zur schriftlichen Klageantwort angesetzt.
Es sei die Verfügung vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 vollumfassend aufzuheben und das Urteilsdispositiv sei wie folgt zu ersetzen:
Das Gesuch des Beklagten um Abnahme der Frist zur Einreichung der Klageantwort wird gutgeheissen.
Eventualiter seien die Verfügung vom 18. Februar 2021 und vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 aufzuheben und die Sache an die Vorinstanz zur neuen Beurteilung zurückzuweisen.
Es seien für die Verfügungen vom 18. Februar 2021 und vom 2. März 2021 des Bezirksgerichts Uster mit Geschäftsnummer FO200004 die Vollstreckbarkeit i.S.v. Art. 325 Abs. 2 ZPO aufzuschieben.
Es sei dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und es sei ihm in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin beizugeben.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Vorinstanz.
Eventualiter unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Beschwerdegegnerin.
Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die Frist zur Klageantwort praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegen genommen und deshalb auf das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten (act. 6).
4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-61). Da sich wie nachfolgend noch zu zeigen sein wird - die Beschwerde sofort als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme der Gegenpartei verzichtet (Art. 322 Abs. 1 ZPO) und ohne Weiterungen entschieden werden. Der Beklagten und Beschwerdegegnerin (nachfolgend Beschwerdegegnerin) ist lediglich noch zur Kenntnisnahme mit dem vorliegenden Entscheid ein Doppel von act. 2 zuzustellen.
Prozessuales
Entscheide über die Leistung von Sicherheiten sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 103 ZPO). Die Beschwerde ist gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO zu begründen. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheids einlässlich auseinandersetzen und wenigstens rudimentär darlegen, an welchen konkreten Mängeln dieser ihrer Ansicht nach leidet und in welchem Sinne er abgeändert werden soll. Hierbei sind die vorinstanzlichen Erwägungen zu bezeichnen, die angefochten werden, und die Aktenstücke zu nennen, auf denen die Kritik beruht. Es genügt nicht, bloss auf die vor erster Instanz vorgetragenen Ausführungen zu verweisen, diese in der Beschwerdeschrift (praktisch) wortgleich wiederzugeben den angefochtenen Entscheid bloss in allgemeiner Weise zu kritisieren. Was nicht in genügender Weise beanstandet wird, hat Bestand (vgl. BGE 138 III 374, E. 4.3.1; BGer, 5A_209/2014 vom 2. September 2014, E. 4.2.1; 5A_387/2016 vom 7. September 2016, E. 3.1).
Die Kognition der Beschwerdeinstanz ist in Tatfragen auf die offensichtlich unrichtige Tatsachenfeststellung beschränkt (Art. 320 lit. b ZPO). Erforderlich ist eine qualifiziert fehlerhafte Feststellung des Sachverhalts. Offensichtlich unrichtig ist dabei gleichbedeutend mit willkürlich (BGE 138 III 232, E. 4.1.2; BGer 4A_149/2017 vom 28. September 2017, E. 2.2). In Rechtsfragen hat die Beschwerdeinstanz dagegen volle Kognition (Art. 320 lit. a ZPO). Dies bedeutet nicht, dass sie gehalten wäre, von sich aus wie ein erstinstanzliches Gericht alle sich stellenden Rechtsfragen zu überprüfen, wenn die Parteien diese in oberer Instanz nicht (mehr) vortragen. Vielmehr hat sie sich abgesehen von offensichtlichen Mängeln grundsätzlich auf die Beurteilung der in der Beschwerdebegrün- dung bzw. -antwort erhobenen Beanstandungen zu beschränken (vgl. BGE 142 III 413, E. 2.2.4; BGer 4A_418/2017 vom 8. Januar 2018, E. 2.3). Innerhalb des so definierten Prüfprogramms ist die Beschwerdeinstanz aber weder an die rechtlichen Argumente, welche die Parteien zur Begründung ihrer Beanstandungen vorbringen, noch an die Erwägungen der ersten Instanz gebunden, sondern sie wen- det das Recht von Amtes wegen an (Art. 57 ZPO); entsprechend kann sie die Beschwerde auch mit einer anderen Begründung gutheissen diese auch mit ei- ner von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGer, 4A_397/2016 vom 30. November 2016, E. 3.1).
Am Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege sind der Gesuchsteller und der Staat beteiligt. Der Gegenpartei ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung allerdings dann Parteistellung einzuräumen, wenn sie zwingend anzuhören
ist. Zwingend anzuhören ist sie, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung (Art. 99 ZPO) umfassen soll, was immer dann der Fall ist, wenn die klagende Partei in einem gerichtlichen Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt und die Gegenpartei die Sicherstellung der Parteientschädigung verlangt ein solches Gesuch zu erwarten ist (BGer 4A_585/2013 vom 13. März 2014, E. 2.1; BGer 4A_366/2013 vom
20. Dezember 2013 E. 3; vgl. auch Dike Komm-Huber, 2. Aufl., Zürich/St. Gallen
2016, Art. 119 N 23).
Vorliegend wurde mit dem vorinstanzlichen Entscheid nicht nur das Gesuch der Beschwerdegegnerin um unentgeltliche Prozessführung gutgeheissen, son- dern damit auch das Gesuch des Beschwerdeführers um Sicherstellung der Parteientschädigung abgewiesen, womit die Beschwerdelegitimation des Beschwer- deführers ohne Weiteres zu bejahen ist.
Zur Beschwerde im Einzelnen
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Wird einer Person die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, so umfasst dies auch die Befreiung von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen (Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO).
Prozessuale Rügen
2.1 Der Beschwerdeführer macht zunächst in prozessualer Hinsicht geltend, dass die vorinstanzlichen Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 15. und
29. Januar 2021 von vornherein unbeachtlich und aus dem Recht zu weisen seien. Dies begründet er zusammengefasst damit, dass das Gericht im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege zwar unbeholfene Gesuchsteller auf die zur Beurteilung des Gesuchs erforderlichen Unterlagen hinzuweisen und eine Nachfrist zur Nachreichung der Akten anzusetzen habe, hingegen von einer rechtsanwaltlich vertretenen Partei erwartet werden dürfe, dass sie zumindest jene Akten einreiche, welche gerichtsüblich regelmässig vorzulegen seien (wie Kontoauszüge aller Bankkonten der letzten sechs Monate, Lohnabrechnungen, aktuelle Arbeitsverträge, etc.). Bei einer anwaltlich vertretenen Partei sei in der Regel komplett von einer Nachfrist abzusehen. Die Vorinstanz habe der rechtsanwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin grosszügig eine Nachfrist zur Verbesserung der prozessualen Nachlässigkeit, namentlich zur Einreichung der Kontoauszüge, angesetzt. Hieraufhin habe die Beschwerdegegnerin einzig einen Kontoauszug von einem Monat eingereicht. Hierbei habe die Vertreterin der Beschwerdegegnerin wissen müssen, dass dies nicht genüge, was nach Art. 32 OR der Beschwerdegegnerin anzurechnen sei (act. 2 S. 10, Rz. 12).
Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wird der im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege geltende (beschränkte) Untersuchungsgrundsatz durch eine der mittellosen Partei überbundene umfassende Mitwirkungspflicht beschränkt. In diesem Sinne hat die um unentgeltliche Rechtspflege ersuchende Person gemäss Art. 119 Abs. 2 ZPO von sich aus ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzulegen und mit geeigneten Unterlagen über die finanziellen Verhältnisse (Einkommens- und Bedarfssituation, Vermögensverhältnisse) zu belegen (act. 4 S. 4, E. 3.1.2). An die klare und gründliche Darstellung der finanziellen Situation durch die gesuchstellende Person selbst dürfen umso höhere Anforderungen gestellt werden, je komplexer diese Verhältnisse sind (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht hat den Sachverhalt aber immerhin dort weiter abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuchs benötigt (vgl. statt vieler BGer 5A_300/2019 vom 23. Juli 2019, E. 2.1 m.w.H.). Soweit das Gericht eine Partei zu Recht - d.h. im Einklang mit der richterlichen Fragepflicht gemäss
Art. 56 ZPO bzw. dem beschränkten Untersuchungsgrundsatz gemäss Art. 255 lit. b ZPO zur Ergänzung ihres bisherigen Parteivorbringens auffordert, sind entsprechend vorgetragene Noven ungeachtet von Art. 229 ZPO zuzulassen: Wo gefragt werden muss, darf selbstverständlich auch geantwortet werden (dazu OGer ZH, LF200067 E. 4.6; KUKO ZPO-OBERHAMMER, 2. Aufl. 2014, Art. 56 N 12; SAR-
BACH, Die richterliche Aufklärungs- und Fragepflicht im schweizerischen Zivilprozessrecht, Bern 2003, S. 167 ff.; a.A. KLINGLER, Die Eventualmaxime in der Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2010, N 638 ff.; ZK ZPO-SUTTER-SOMM/ VON ARX, 3. Aufl. 2016, Art. 56 N 36 f.).
Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, dass das Gericht bei anwaltlich vertretenen Parteien nicht verpflichtet ist, eine Nachfrist anzusetzen, um ein unvollständiges unklares Gesuch zu verbessern. Wenn die anwaltlich vertretene Gesuchstellerin ihren Obliegenheiten nicht (genügend) nachkommt, kann das Gesuch mangels ausreichender Substantiierung mangels Bedürftigkeitsnachweises abgewiesen werden (Urteile 4A_44/2018 vom 5. März 2018 E.
5.3 mit zahlreichen Hinweisen; 5A_549/2018 vom 3. September 2018 E. 4.2). Dies bedeutet jedoch auf der anderen Seite entgegen dem Beschwerdeführer nicht, dass das Gericht nicht dazu befugt wäre, auch einer anwaltlich vertretenen Partei eine Nachfrist anzusetzen, solange dies nicht zu einer Ungleichbehandlung der Parteien führt.
2.1.3 Vorliegend waren beide Parteien anwaltlich vertreten. Dennoch hat die Vorinstanz beiden Parteien anlässlich der Verhandlung vom 30. November 2020 eine Nachfrist von 14 Tagen angesetzt, um Belege über ihre Einkommens und Vermögensverhältnisse, inkl. Kontoauszüge für Konten im In- und Ausland, einzureichen (Prot. Vi. S. 9). Nachdem beide Parteien - der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 4. Dezember 2020 (act. 5/25 und 5/26/21-22), die Beschwerdegegnerin mit Eingabe vom 11. Dezember 2020 (act. 5/27 und act. 5/28/1-6) weitere Unterlagen zu ihren finanziellen Verhältnissen eingereicht hatten, wies die Vorinstanz beide Parteien auf ihrer Meinung nach noch verbleibende Unklarheiten in den jeweiligen Gesuchen um unentgeltliche Prozessführung hin, nämlich am
16. Dezember 2021 die Beschwerdegegnerin (act. 5/30) und am 21. Dezember 2021 den Beschwerdeführer (act. 5/36). Beide Parteien machten daraufhin eine weitere Eingabe, nämlich der Beschwerdeführer am 21. Dezember 2020
(act. 5/37) und die Beschwerdegegnerin am 15. Januar 2021 (act. 5/46). Entgegen dem Beschwerdeführer ist dieses Vorgehen der Vorinstanz nicht zu beanstanden, zumal die Vorinstanz beiden Parteien zunächst eine Nachfrist zur Einreichung weiterer Unterlagen ansetzte und später beide Parteien auf ihrer Meinung
nach noch bestehende Unklarheiten hinwies. Sodann erweist es sich entgegen den weiteren Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als zutreffend, dass das von der Beschwerdegegnerin gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege im Gegensatz zu seinem eigenen inhaltlich offensichtlich mangelhaft bzw. unvollständig gewesen wäre. So beanstandet der Beschwerdeführer insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin nicht von Beginn an ihre Kontoauszüge für das letzte halbe Jahr offengelegt habe (act. 2 S. 9., Rz. 11). Aller- dings dient der Kontoauszug in erster Linie der Dokumentation der verfügbaren Mittel, wozu auch der Saldo des Kontos genügen kann. Gleiches gilt soweit der Beschwerdeführer das Fehlen eines Arbeitsvertrages der Beschwerdegegnerin moniert (act. 2 S. 9, Rz. 11), können die Einkommensverhältnisse doch auch durch andere Unterlagen als nur durch den Arbeitsvertrag etwa durch von der Beschwerdegegnerin eingereichten Lohnabrechnungen glaubhaft gemacht wer- den. Ebenfalls nicht zwingend ungenügend ist es sodann, bezüglich einer im Eigentum der gesuchstellenden Person stehenden Liegenschaft nur den Kaufpreis und die hypothekarische Belastung zu belegen, dürfen doch an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegenschaft aufweise und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden könne, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (dazu nachfolgend Ziff. III.4.7.2).
Die Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 29. Januar 2021 erfolgte sodann entgegen dem Beschwerdeführer nicht unaufgefordert auf Veranlassung der Vorinstanz hin, sondern in Beantwortung der beiden Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Dezember 2020 (act. 5/38) und 11. Januar 2021 (act. 5/44), mit welchen der Beschwerdeführer zunächst ein Kautionsgesuch stellte und dieses dann in einer weiteren Eingabe ergänzend begründete und zudem die Abweisung des Gesuchs der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege beantragte. Zu diesen beiden Eingaben des Beschwerdeführers hat die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 14. Januar 2021
(act. 5/42; ergänzende Zustellung der zweiten Eingabe mit Verfügung vom
18. Januar 2021, vgl. act. 5/48) zu Recht das rechtliche Gehör gewährt.
Im Ergebnis erweist sich die Rüge des Beschwerdeführers, wonach die Vorinstanz die Eingaben der Beschwerdegegnerin vom 15. Januar 2021 und
29. Januar 2021 zu Unrecht berücksichtigt habe, als unbegründet. Nur der Vollständigkeit halber anzufügen ist deshalb, dass sich das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach diese Eingaben nicht zu berücksichtigen seien, auch als widersprüchlich erweist, stellt er zur Begründung seines Standpunkts doch selbst schwergewichtig auf die in diesen Eingaben enthaltenen Kontoauszüge ab (act. 2 S. 11, Rz. 18).
Der Beschwerdeführer stellt sich sodann weiter auf den Standpunkt, das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sei entgegen der Vorinstanz bereits deshalb abzuweisen, weil die Beschwer- degegnerin absichtlich falsche Angaben gemacht habe, wodurch sie schlichtweg nicht mehr glaubhaft erscheine (act. 2 S. 14, Rz. 25).
Die Vorinstanz hat diesbezüglich erwogen, wenn eine gesuchstellende Partei die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben Belege verweigere, die Bedürftigkeit verneint werden könne. Diese Auswirkung treffe auch eine gesuchstellende Partei, die nachweislich falsche unvollständige Angaben über ihre finanzielle Situation gemacht habe. Die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung sei jedenfalls dann nicht zu gewähren, wenn auch nach Bekanntwerden der unrichtigen und unvollständigen Angaben Zweifel über die wirklichen Verhältnisse zurückbleiben würden (act. 4 S. 5,
E. 3.1.3). Sodann ist die Vorinstanz auf die vom Beschwerdeführer bereits vorinstanzlich vorgetragene Argumentation eingegangen, wonach das Gesuch der Beschwerdegegnerin aufgrund des Verschweigens von wesentlicher Tatsachen zwingend abzuweisen sei (act. 4 S. 18 f., E. 3.3.4.7), und hat diesbezüglich ausgeführt, die Beschwerdegegnerin habe sowohl bezüglich ihres Vermögens (act. 4
S. S. 19 f., E. 3.3.4.8) als auch bezüglich ihres Einkommens (act. 4 S. 11,
E. 2.3.3.2.5) nachweislich unrichtige resp. unvollständige Angaben gemacht. Doch habe die Beschwerdegegnerin in der Folge die Zweifel bezüglich des für das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege relevanten Einkommens bzw. Vermögens substantiiert und glaubhaft beseitigt, weshalb die falschen Angaben entgegen dem Standpunkt des Beschwerdeführers nicht zur sofortigen Abweisung ihres Begehrens führen würden (act. 4 S. 11 f., E. 3.3.2.5 und S. 19 f., E. 3.3.4.8).
Entgegen dem Beschwerdeführer ist diese Auffassung der Vorinstanz nicht zu beanstanden, denn die unentgeltliche Rechtspflege kann nur dann aufgrund falscher Angaben verweigert entzogen werden, wenn die von der gesuchstellenden Person geltend gemachte Bedürftigkeit nicht gegeben ist bzw. nie gegeben war. Insbesondere darf der Verweigerung bzw. dem Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege kein pönaler Charakter zukommen. Vielmehr wird die Verletzung von Mitwirkungsobliegenheiten durch Falschangaben in den Art. 160 ff. ZPO geregelt und diese Bestimmungen sehen das nicht vor, sondern es gelten die
Art. 164 und 191 Abs. 2 ZPO, soweit vorgängig darüber aufgeklärt wurde (vgl. Art. 161 ZPO; vgl. OGer ZH, PC130028 vom 6. Juni 2013, E. 2.4; MAIER PHILIPP,
Die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, dargestellt anhand der Praxis der Zürcher Gerichte seit Inkraftsetzung der eidge- nössischen ZPO, FamPra.ch 2014 S. 635 ff., 659). Die Rüge des Beschwerdeführers erweist sich deshalb als unbegründet, wobei auf konkrete Beanstandungen des Beschwerdeführers, wonach die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz nicht glaubhaft dargetan sei, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen (Ziff. III.4) einzugehen ist.
Die Aussichtslosigkeit betreffende Rügen
Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden kön- nen. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie zumindest vorläufig - nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind (BGE 139 III 475 E. 2.2; 138 III 217 E. 2.2.4 mit Hinweisen). Die Anspruchsvoraussetzung der Nichtaussichtslosigkeit ist grundsätzlich unabhängig von der Parteirolle zu prüfen. Sofern das Verfahren nicht eine besondere Rücksichtnahme auf die Parteirolle verlangt, beurteilt sich im Grundsatz die Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren des Beklagten nicht anders als für den Kläger; auch vom Beklagten kann erwartet werden, dass er offensichtlich berechtigte Ansprüche anerkennt und nicht sinnlos prozessiert (BGE 139 III 475 E. 2.3 m.H.; zum Ganzen vgl. BGE 142 III 138 E. 5.1-2). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten (BGE 138 III 217 E.2.2.4, BGE 133 III 614 E. 5), wobei hierfür auf die rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse abzustellen ist, wie sie im Zeitpunkt des Gesuches um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege vorliegen (BGE 142 III 138 E. 5.1).
3.2. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, dass die Rechtsbegehren der Beschwerdegegnerin entgegen der Vorinstanz aussichtslos seien. So habe die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich zur Begründung ihrer Klage ausgeführt, die Parteien hätten bis Januar 2020 im Konkubinat die Lebenshaltungskosten geteilt bzw. hätten sich fortan die Kosten geteilt, sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft gefunden mit gemeinsamer Kasse; die Kosten seien im Innenverhältnis immer von beiden Parteien getragen worden (act. 2 S. 10 f., Rz. 15). Die Vorinstanz gehe in ihrem Entscheid jedoch davon aus, dass sich die Parteien entgegen der gesetzlichen Vermutung (Art. 531 Abs. 2 OR) sowie entgegen der eigenen Behauptung der Beschwerdegegnerin auf eine unterschiedlich hohe Beitragslast geeinigt haben könnten und weiche damit von den Akten und der Darstellung in den Eingaben der Beschwerdegegnerin ab. Mit einer solchen Subsumtion verkenne die Vorinstanz, dass mit der Begründung der Beschwerdegeg- nerin, welche die Beweis- und Behauptungslast trage, geradezu ein aussichtsloses Begehren inklusive Begründung gestellt worden sei. Eine konkrete Auseinan- dersetzung mit der Aussichtslosigkeit könne mit einer solchen Argumentation der Vorinstanz praktisch nicht stattfinden (act. 2 S. 11, Rz. 16).
3.3 Dem ist nicht zuzustimmen, wobei zunächst darauf hinzuweisen ist, dass im vorinstanzlichen Verfahren entgegen der Meinung des Beschwerdeführers nicht die Beschwerdegegnerin die Behauptungs- und Beweislast trägt, sondern der Beschwerdeführer. So handelt es sich beim vorinstanzlichen Verfahren um eine negative Feststellungsklage, mit welcher die Beschwerdegegnerin als Klägerin wie die Vorinstanz richtig ausführt (vgl. act. 4 S. 7, E. 3.2.4) - die vom Beschwerdeführer in Betreibung gesetzte Forderung, mit welcher er verschiedene Anteile an Miete, Kautionsversicherung und Nebenkosten, Radio- und Fernsehgebühren sowie Rechnungen der Elektrizitätswerke der Jahre 2016 bis 2020 geltend mache, bestreitet. Entgegen der Meinung des Beschwerdeführers trifft im Rahmen einer negativen Feststellungsklage den Gläubiger - und damit den Beschwerdeführer trotz Beklagtenrolle die volle Substantiierungs- und Beweislast für den Bestand seiner Forderung (BGE 120 II 22 E. 3a m.w.Hw.; zum Ganzen auch BSK SchKG I-BODMER/BANGERT, 2. Aufl. 2010, Art. 85a N 4; OFK SchKG-KREN KOST- KIEWICZ, 20. Aufl., Zürich 2020, Art. 85a N 12; KUKO SchKG-BRÖNNIMANN, 2. Aufl.
2014, Art. 85a N 24).
Entgegen dem Beschwerdeführer trifft es sodann nicht zu, dass die Vorinstanz in ihrem Entscheid nicht nur von der gesetzlichen Vermutung gemäss Art. 531 Abs. 2 OR, sondern insbesondere auch von der Behauptung der Be-
schwerdegegnerin abweiche, wenn sie davon ausgehe, dass sich die Parteien auf eine unterschiedlich hohe Beitragslast geeinigt hätten. Entgegen dem Beschwer- deführer ist es vielmehr tatsächlich so, dass die Beschwerdegegnerin vorinstanzlich behauptet hat, die Parteien hätten sich darauf verständigt, dass der Beschwerdeführer diejenigen Rechnungen, welche er nun anteilsmässig von der Beschwerdegegnerin zurückfordere, zur Bezahlung übernehme, wobei auch die Beschwerdegegnerin wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst - durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltsführung beachtliche Beiträge in den gemeinsamen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe (act. 4 S. 7,
E. 3.2.4). Wie die Vorinstanz richtig zusammenfasst, habe die Beschwerdegegnerin ihren Standpunkt damit begründet, dass die Parteien während der fraglichen Zeit im Konkubinat gelebt hätten und sie während dieser Zeit die Lebenshaltungskosten geteilt hätten. In rechtlicher Hinsicht berufe sich die Beschwerdegegnerin
auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft, da die Parteien sich zu einer wirtschaftlichen Gemeinschaft mit gemeinsamer Kasse zusammengefunden hätten, an die beide durch finanzielle Leistungen Hausarbeiten beigetragen hätten. Die Forderung des Beschwerdeführers würden Beiträge betreffen, die er nur vor- dergründig alleine geleistet habe, da die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht auf Lohnzahlung durch ihre Haushaltführung beachtliche Beiträge in den gemeinsamen Gesellschaftszweck in natura gesteckt habe. Beide Parteien hätten damit Beiträge im Sinne von Art. 531 Abs. 1 OR geleistet. Beiträge, die jeder Gesellschafter während des Bestehens der Gesellschaft geleistet habe, seien bei der Liquidation als Gesellschaftsaufwand zu werten und nicht zu erstatten (act. 4 S. 7, E. 3.2.4).
Entgegen dem Beschwerdeführer ist dieser Standpunkt der Beschwerdegegnerin wie die Vorinstanz zu Recht festhält - nicht aussichtslos, denn die Gesellschafter einer einfachen Gesellschaft haben nur dann der Art und dem Umfang nach gleiche Beträge zu leisten, wenn sie dies nicht anderes vereinbart haben (Art. 531 Abs. 2 OR), wobei eine andere Vereinbarung nicht nur ausdrücklich, sondern insbesondere auch konkludent geschlossen werden kann (vgl. Art. 1 Abs. 2 OR) und sich insbesondere aus den tatsächlich gelebten Verhältnissen ergeben kann. Damit ist der Standpunkt der Beschwerdegegnerin, welche im Wesentlichen behauptet, dass die fraglichen Rechnungen während der gesamten Dauer des Konkubinats durch den Beschwerdeführer bezahlt worden seien, weil dies der (konkludenten) Absprache der Parteien über die von ihm zu leistenden Beiträge an die Gemeinschaft entsprochen habe, nicht aussichtslos. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erweist sich insoweit als unbegründet.
Die Mittellosigkeit betreffende Rügen
Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 29 Abs. 3 BV, die auch für die Auslegung von Art. 117 lit. a ZPO zu berücksichtigen ist, gilt eine Person dann als bedürftig, wenn sie die Kosten eines Prozesses nicht aufzubringen vermag, ohne jene Mittel anzugreifen, die für die Deckung des eigenen notwendigen Lebensunterhalts und desjenigen ihrer Familie erforderlich sind (BGE 128 I 225 E. 2.5.1; BGE 127 I 202 E. 3b mit Hinweisen). Für die Beurteilung der
prozessualen Bedürftigkeit ist die gesamte wirtschaftliche Situation der gesuchstellenden Partei zu würdigen, wobei nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzustellen, sondern den individuellen Umständen Rech- nung zu tragen ist. Der Teil der finanziellen Mittel, der das zur Deckung der persönlichen Bedürfnisse Notwendige übersteigt, muss mit den für den konkreten Fall zu erwartenden Gerichts- und Anwaltskosten verglichen werden; dabei sollte es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei ermöglichen, die Prozesskosten bei weniger aufwändigen Prozessen innert eines Jahres, bei anderen innert zweier Jahre zu tilgen (zum Ganzen BGE 135 I 221 [= Pra 99 (2010)
Nr. 25] E. 5.1 m.w.H.). Zudem muss es der monatliche Überschuss der gesuchstellenden Partei erlauben, die anfallenden Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (zum Ganzen BGE 141 III 369 E. 4.1; vgl. auch BGE 109 Ia 5 E. 3a m.w.H.; BGE 118 Ia 369 E. 4a; Dike Komm ZPO- HUBER, 2. Aufl. 2016, Art. 117 N 17).
Die Vorinstanz ging in ihrem Entscheid von einem monatlichen Einkommen der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulage) von Fr. 3'776.20 aus (act. 4
S. 9 ff., E. 3.3.2, insb. E. 3.3.2.7) und einem monatlichen Bedarf der Beschwerdegegnerin zusammen mit ihrer Tochter von Fr. 3'517.- (act. 4 S. 12 ff., E. 3.3.3, insb. E. 3.3.3.10) aus, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 259.20 ergebe (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11). Ausgehend von Gerichtskosten von mutmasslich
Fr. 5'370.sowie einer Parteientschädigung für eine anwaltlich vertretene Partei von mutmasslich Fr. 6'798.sei die Beschwerdegegnerin mit diesem Überschuss voraussichtlich nicht in der Lage, die Prozesskosten innert längstens zwei Jahren zu tilgen und anfallende Gerichts- und Anwaltskostenvorschüsse innert absehbarer Zeit zu leisten (act. 4 S. 16, E. 3.3.3.13). Zudem kam sie zum Schluss, dass die Beschwerdegegnerin auch über kein den Notgroschenbetrag übersteigendes Vermögen verfüge (act. 4 S. 16 ff, E. 3.3.4), weshalb die Mittellosigkeit der Beschwerdegegnerin ausgewiesen sei (act. 4 S. 23, E. 3.3.4.17).
In Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin ermittelten Überschuss ist vorab festzuhalten, dass der Vorinstanz bei der Berechnung ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist, indem sie die Familienzulagen einerseits im
der Beschwerdegegnerin angerechneten Lohn inkludiert (vgl. act. 4 S. 11
E. 3.3.2.4 und S. 12 E. 3.3.2.7), andererseits aber die Familienzulagen zusätzlich vom Bedarf der Beschwerdegegnerin abzieht (act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10). Richtigerweise wäre entweder das eine das andere zu tun. Rechnet man zum Lohn inkl. Familienzulagen auch die ebenfalls vom Bedarf abgezogenen Unterhaltsbeiträge von Fr. 135.- (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.10) hinzu, so ergeben sich Gesamteinnahmen des Haushalts der Beschwerdegegnerin (inkl. Familienzulagen und Unterhaltsbeiträge) von Fr. 3'911.20 (Fr. 3'776.20 + Fr. 135.-). Diesen gegen- überzustellen ist der von der Vorinstanz ermittelte Bedarf, jedoch ohne Abzug der Familienzulage und der Unterhaltsbeiträge, was einen Bedarf von Fr. 3'902.ergibt. Entgegen der Vorinstanz ergibt sich somit nicht ein Überschuss von
Fr. 259.20 pro Monat, sondern lediglich ein solcher von Fr. 9.20 pro Monat (Fr. 3'911.20 - Fr. 3'902.-).
Der Beschwerdeführer bemängelt in Bezug auf den von der Vorinstanz für die Beschwerdegegnerin festgestellten Lohn zunächst, die Beschwerdegegnerin habe für ihre neue Arbeitgeberin (E. AG), bei der sie seit September 2020 arbeite, nur den provisorischen Lohnausweis für den Monat September 2020 ins Recht gelegt. Für den Monat Dezember 2020 habe diese Abreitgeberin der Beschwerdegegnerin aber Fr. 3'799.05 mit dem Vermerkt Lohn Suva überwiesen, womit davon auszugehen sei, dass der bei vollständiger Gesundheit zahlbare Dezember-Lohn noch höher wäre (act. 2 S. 8, Rz. 10).
Zwar ist es richtig, dass die Beschwerdegegnerin am 8. Januar 2021 für den Monat Dezember 2020 den vom Beschwerdeführer genannten Lohn überwiesen erhalten hat. Allerdings übersteigt diese Zahlung, in welcher auch die Kinderzulage enthalten ist, denjenigen Lohn, von welchem die Vorinstanz inkl. Kinderzulagen ausgegangen ist, nämlich Fr. 3'776.20 pro Monat, nur geringfügig. Dem Beschwerdeführer ist sodann entgegen zu halten, dass sich die Lohnzahlungen der neuen Arbeitgeberin der Beschwerdegegnerin für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 aus dem von der Beschwerdegegnerin eingereichten Kontoauszug für ihr Konto bei der Credit Suisse ohne Weiteres entnehmen lassen (vgl.
act. 53/2). Konkret hat die Beschwerdegegnerin am 25. September 2020
Fr. 3'526.20, am 26. Oktober 2020 Fr. 549.25, am 3. November 2020
Fr. 2'927.70, am 25. November 2020 Fr. 3'059.35 und am 8. Januar 2021 (für den Monat Dezember 2020) Fr. 3'799.05 überwiesen erhalten, was für die Monate September 2020 bis Dezember 2020 inkl. Kinderzulagen einen Durchschnittslohn von Fr. 3'465.40 ergibt. Entgegen dem Beschwerdeführer ergibt sich somit aus dem Kontoauszug der Beschwerdegegnerin nicht ein höherer, sondern ein um rund Fr. 300.pro Monat tieferer Lohn als derjenige, von dem die Vorinstanz ausgegangen ist. Ausgehend von diesem Einkommen stünden dem Haushalt der Beschwerdegegnerin (inkl. Kinderunterhaltsbeiträge) monatliche Einnahmen von rund Fr. 3'600.zur Verfügung, was bei einem monatlichen Bedarf von Fr. 3'902.ein monatliches Manko von rund Fr. 300.ergäbe.
Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, es sei monatlich von einem um mindestens Fr. 530.höheren Einkommen der Beschwerdegegnerin auszugehen (act. 2 S. 14, Rz. 24), weil nicht glaubhaft sei, dass die Beschwerdegegnerin bei der Firma F. GmbH kein Einkommen mehr erziele. Die Vorinstanz gehe hier zu Unrecht davon aus, dass diese Einkommensverminderung glaubhaft sei, da insbesondere auch bis heute der Arbeitsvertrag und das Kündigungsschreiben (mit Eingangsstempel der Firma F. ), wonach die Beschwerdegegnerin gekündigt habe, fehlen würden. Da die Beschwerdegegnerin diese Kündigung in ihrer Eingabe vom 15. Januar 2021 noch nicht erwähnt habe, dürfe unterstellt wer- den, die Kündigung sei zwischen diesem Datum um dem 20. Januar 2021 (Datum Bestätigungsschreiben) und damit einzig zu Prozesszwecken erfolgt (act. 2 S. 12 f., Rz. 19).
Die Vorinstanz hat hierzu sowie zu den weiteren Nebentätigkeiten der Beschwerdegegnerin ausgeführt, letztere habe anerkannt, dass sie in den Monaten Juni 2020 bis Dezember 2020 bei der Firma F. sowie mit für zwei Bekannte (G. und H. ) übernommenen Arbeiten ein Nebeneinkommen von durchschnittlich Fr. 533.32 pro Monat erzielt habe (act. 4 S. 11, E. 3.3.2.5). Dass die Beschwerdegegnerin bei der F. GmbH kein Nebenerwerbseinkommen mehr generiere, sei durch die eingereichte Bestätigung ihrer Kündigung vom
21. Januar 2021 ausgewiesen. Ferner treffe auch ihre Behauptung zu, zuletzt im
August 2020 für Herrn H. gearbeitet zu haben, da sie gemäss Tätigkeitsrapport zuletzt im August 2020 für ihn Arbeiten für insgesamt Fr. 368.64 über- nommen habe. Exakt dieser Betrag sei ihr am 5. Oktober 2020 von Herrn
H. überwiesen worden. Die Beschwerdegegnerin habe damit auch glaubhaft dargelegt, dass sie derzeit auch nicht mehr für ihre Bekannten arbeite und die Überweisungen lediglich verspätet vorgenommen worden seien. Deswegen sei davon auszugehen, dass sie derzeit kein Nebenerwerbseinkommen mehr erziele (act. 4 S. 12, E. 3.3.2.6).
Vorab festzuhalten ist, dass gemäss nicht beanstandeter Feststellung der Vorinstanz, welche sich auch mit den Akten deckt (vgl. insb. act. 5/53/4), die Beschwerdegegnerin letztmals im August 2020 Arbeiten für ihren Bekannten,
H. , übernommen hatte, wobei ihr das entsprechende Entgelt am 5. Oktober 2020 überwiesen worden ist (act. 5/53/2). Vom zweiten Bekannten, G. , für welchen sie Arbeiten übernommen hat, hat sie letztmals im Juli 2020 Geld überwiesen erhalten (act. 5/53/2; Überweisung vom 27. Juli 2020). Da das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege am 5. Oktober 2020 gestellt wurde (vgl. act. 5/1), waren diese Einnahmen entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers, der sich auf den Standpunkt stellt, die Beschwerdegegnerin habe diese Einkommen verschwiegen (act. 2 S. 11 f., Rz. 18), für das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht mehr relevant.
Anzugeben gewesen wäre jedoch wie auch die Vorinstanz festhielt - das von der Beschwerdegegnerin bei der Firma F. GmbH erzielte Nebeneinkommen. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, ist jedoch aufgrund der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Bestätigung der Kündigung dieses Arbeitsverhältnisses per Ende Dezember 2020 (act. 5/53/3) glaubhaft, dass dieses Nebeneinkommen inzwischen ebenfalls nicht mehr anfällt. Es ist nicht ersichtlich, weshalb wie der Beschwerdeführer geltend macht (act. 2 S. 12 f., Rz. 19) zur Glaubhaftmachung der Kündigung zusätzliche Unterlagen wie das Kündigungsschreiben der Beschwerdegegnerin mit Eingangsstempel der Firma F. GmbH erforderlich sein sollten, zumal es sich bei dieser Bestätigung um ein offizielles, unterzeichnetes Schreiben der Firma F. GmbH handelt. Dafür, dass
dieses Schreiben wie der Beschwerdeführer geltend macht einzig zu Prozesszwecken erstellt worden sein soll, bestehen keine Hinweise. Da die Anrech- nung eines hypothetischen Einkommens im Rahmen des Verfahrens um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes ausser Betracht fällt, kann offen gelassen werden, weshalb das gennannte Arbeitsverhältnis beendet wurde, zumal die Kündigung per Ende Dezember 2020 erfolgte und sie deshalb entgegen dem Beschwerdeführer - nicht erst zwischen dem 15. Januar 2021 und dem 20. Januar 2021 bzw. zehn Tage nach der Rüge des Beklagten (act. 2 S. 13, Rz. 19) erfolgt sein kann. Der Vollständigkeit halber anzufügen ist sodann, dass die erste Lohnzahlung der Firma F. _ am
1. Oktober 2020 (für September 2020; vgl. act. 5/53/2) und die letzte am
17. Dezember 2020 (für Dezember 2020; vgl. act. 5/53/2) erfolgt ist, wobei die Beschwerdegegnerin in diesen vier Monaten durchschnittlich rund Fr. 400.pro Monat verdient hat. Aufgrund dessen, dass sie in ihrer Haupttätigkeit bei der Firma E. AG in dieser Zeit rund Fr. 300.pro Monat weniger verdient hat, als von der Vorinstanz angenommen, würde es im Ergebnis entgegen dem Beschwerdeführer nichts ändern, wenn die Beschwerdegegnerin weiterhin ein Zusatzeinkommen in Höhe des bei der Firma F. GmbH erlangten erzielen würde, würde diesfalls doch anstatt eines monatlichen Mankos von Fr. 300.wie- derum rund Fr. 100.pro Monat übrig bleiben, was immer noch weniger wäre als der von der Vorinstanz festgestellte Überschuss von Fr. 259.20 pro Monat (vgl. act. 4 S. 15, E. 3.3.3.11).
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer pauschal und ohne nähere Begrü- nung vor, angesichts der bekannten Tatsache, dass im Reinigungsgewerbe häufig auch die Arbeitnehmer bar auch die Hand bezahlt würden, liege die Annahme nahe, dass noch weitere Einkünfte verschwiegen worden seien (act. 2 S. 12,
Rz. 18). Da jedoch keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Beschwerdegegnerin weitere, als die in ihrem Kontoauszug ersichtlichen Einkommen erzielen würde, ist darauf nicht weiter einzugehen.
In Bezug auf das Vermögen der Beschwerdegegnerin beanstandet der Beschwerdeführer die von der Vorinstanz als glaubhaft erachtete Darstellung der
Beschwerdegegnerin, wonach ihre Wohnung in Portugal keine Wertsteigerung erfahren habe, obwohl so der Beschwerdeführer gemäss Internet sämtliche Wohnungen in diesem Zeitraum um ca. 40 % an Wert gestiegen seien (act. 2
S. 13, Rz. 21). Die Beschwerdegegnerin könne diese Liegenschaft problemlos zur Prozessfinanzierung veräussern (act. 2 S. 14, Rz. 24).
Die Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der an der Adresse Rua in der Gemeinde I. im Bezirk
J. festgehalten, den aus dem Portugiesischen übersetzten Unterlagen sei zu entnehmen, dass deren Marktwert aktuell per 24. Dezember 2020 auf
€ 96'000.geschätzt werde und die Wohnung aktuell mit einer Hypothek von
€ 95'408.14 belehnt sei. Da an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegenschaft aufweise und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden könne, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden dürften, sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin ihre Liegenschaft in J. zur Prozessfinanzierung weder weiter belehnen noch gewinnbringend veräussern könne (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9).
Die Vorinstanz stützt ihre Feststellung zum Marktwert der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin auf eine von dieser eingereichte Marktwertschätzung vom
24. Dezember 2020 (act. 5/47/5). Der Beschwerdeführer setzt sich mit dieser nicht auseinander und zeigt in keiner Weise auf, weshalb diese falsch sein soll. Vielmehr beruft er sich einzig auf eine von ihm aus dem Internet kopierten Statistik zur Entwicklung der Wohnungspreise in J. , gemäss der die Liegenschaftspreise in J. in den letzten Jahren gestiegen seien (vgl. act. 5/45/24), ohne jedoch aufzuzeigen, weshalb die Wertsteigerung der Liegenschaft der Beschwerdegegnerin anhand dieser Statistik und entgegen der konkret für die Liegenschaft erstellten Marktwertschätzung verlaufen sein soll. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, dürfen an den Nachweis, welchen Verkehrswert eine Liegenschaft aufweist und dass sie nicht weiter hypothekarisch belastet werden kann, keine übermässigen Anforderungen gestellt werden (BGer 5A_726/2014 E. 4.2; 5P.458/2006 E. 2.2 m.H.; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2016,
Art. 117 N 8). Diesen Anforderungen ist die Beschwerdegegnerin mit dem von ihr
eingereichten Kaufvertrag für die Wohnung vom 7. Juni 2001 (act. 5/28/4, Übersetzung act. 5/47/3), den Unterlagen zur Hypothekarschuld (act. 5/47/4) sowie der Marktwertschätzung vom 24. Dezember 2020 (act. 5/47/5) genügend nachgekommen, weshalb die Vorinstanz es zu Recht als glaubhaft erachtet hat, dass die Liegenschaft weder hypothekarisch weiter belastet noch gewinnbringend veräussert werden könne. Die Beschwerde erweist sich insoweit als unbegründet.
Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, dass die Vorinstanz der Beschwerdegegnerin keine Mieteinnahmen für diese Liegenschaft angerechnet hat. Richtigerweise seien der Beschwerdegegnerin für ihre Liegenschaft in Portugal monatliche Mieteinnahmen von Fr. 500.anzurechnen (act. 2 S. 14, Rz. 24), was er zusammengefasst damit begründet, dass die Beschwerdegegnerin gegenüber ihrer Tochter, welche in der Wohnung wohne, keine rechtliche Unterstützungspflicht habe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22). Zudem könne die Tochter sich durch ihren Ehemann, K. unterstützen lassen, welcher offensichtlich in guten Verhält- nissen lebe (act. 2 S. 13 f., Rz. 22).
Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, den eingereichten Unterlagen sei zu entnehmen, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin, L. , in der Wohnung der Beschwerdegegnerin an der Rua in J. wohne, dass sie eine sechsjährige Tochter habe, arbeitslos sei und im Jahr 2019 über kein Einkommen verfügt habe. Dadurch habe die Beschwerdegegnerin glaubhaft gemacht, dass ihre Tochter in ihrer Wohnung wohne und derzeit mangels Einkommen keine Miete zahle. Auch an den Nachweis, dass die Wohnung nicht (gewinnbringend) vermietet werden könne, dürften keine übermässigen Anforderungen gestellt werden. Aufgrund einer Würdigung der gesamten geschilderten Umstände sei davon auszugehen, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter auch keinen Mietertrag aus der Wohnung generieren könne. Die Wohnung in J. sei nach dem Gesagten nicht zur Prozessfinanzierung heranzuziehen (act. 4 S. 20, E. 3.3.4.9).
Entgegen dem Beschwerdeführer kommt es bei der Beurteilung der Mittellosigkeit bei Unterstützungsbeiträgen an Verwandte nicht darauf an, ob eine rechtliche Unterstützungspflicht besteht, sondern vielmehr sind auch Unterstützungsbei-
träge als Bestandteil des zivilprozessualen Notbedarf zu berücksichtigen, welche von der gesuchstellenden Person aus einer moralischen Verpflichtung heraus regelmässig und über eine längere Zeit geleistet werden, wenn davon ausgegangen werden kann, dass sie auch weiterhin geleistet werden (Dike Komm-HUBER,
2. Aufl., Zürich/St. Gallen 2016, Art. 117 N 47). Vorliegend hat auch der Beschwerdeführer nicht geltend gemacht, dass die Tochter der Beschwerdegegnerin tatsächlich Mieteinnahmen bezahle, sondern er stellt sich vielmehr auf den Standpunkt, ihr seien solche (hypothetisch) anzurechnen. Aufgrund des Effektivitätsgrundsatzes fällt allerdings die Anrechnung nicht effektiv erzielter Mietzinsein- nahmen ausser Betracht. Im Übrigen ist zumindest - und zwar unabhängig von Unterstützungspflichten anderer Personen eine moralische Unterstützungspflicht der Beschwerdegegnerin für ihre Tochter zu bejahen und es ist aufgrund der eingereichten Kontoauszüge glaubhaft, dass die Beschwerdegegnerin bis anhin ihre Tochter tatsächlich unentgeltlich in der Wohnung in J. wohnen liess. Die Vorinstanz ist deshalb zu Recht davon ausgegangen, es sei rechtsge- nügend dargetan, dass die Beschwerdegegnerin derzeit und in naher Zukunft aufgrund der Situation ihrer Tochter keine Mieteinnahmen aus der Wohnung ge- nerieren könne.
5. Weitere Rügen bringt der Beschwerdeführer nicht vor, weshalb sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet erweist und abzuweisen ist.
Gesuch um Erstreckung der Klageantwortfrist
Mit Verfügung vom 8. April 2021 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung für die vorinstanzliche Frist zur Erstattung der Klageantwort praxisgemäss als Fristerstreckungsgesuch entgegen ge- nommen und es wurde festgehalten, dass diese Frist dem Beschwerdeführer während hängigem Beschwerdeverfahren nicht säumniswirksam ablaufen könne. Mit dem vorliegenden Endentscheid ist dem Beschwerdeführer deshalb die erstmalige Frist zur Erstattung der vorinstanzlichen Klageantwort neu anzusetzen,
wobei sich die Modalitäten der Erstattung der Klageantwort im Übrigen nach der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 richten.
Kosten- und Entschädigungsfolgen
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei ihm für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Ein Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege besteht wie vorstehend bereits ausgeführt wenn eine Person a) nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und b) ihre Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheinen (Art. 117 ZPO).
Der Beschwerdeführer führt zu seinen finanziellen Verhältnissen aus, er arbeite (wie bereits im vorinstanzlichen Verfahren) bei der M. GmbH und habe dort im Jahr 2020 gemäss Lohnausweis Fr. 43'077.- netto (inkl. Quellensteuerabzug) bzw. Fr. 3'589.75 netto pro Monat verdient. Zudem leide die Branche sehr unter den Restriktionen des Bundes aufgrund des Coronavirus, weshalb der Arbeitgeber in den nächsten Monaten noch stärker von Kurzarbeit betroffen sein werde (act. 2 S. 15 f., Rz. 28). Vermögen habe er keines (act. 2 S. 16, Rz. 29).
Sein monatlicher Bedarf belaufe sich auf Fr. 3'977.25, wobei der Beschwer- deführer nachfolgende Positionen geltend macht (act. 2 S. 30):
Grundbetrag Fr. 1'200.00
prozessualer Zuschlag zum Grundbetrag von 25 %
Fr. 300.00
Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 296.25
Mobilitätskosten Fr. 631.00
Kommunikationskosten Fr. 200.00
Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
auswärtige Verpflegung Fr. 210.00
Der Beschwerdeführer berücksichtigt bei seinem Nettolohn zu Unrecht die Pauschalspesen von Fr. 2'800.pro Jahr nicht (vgl. act. 3/3). Während effektive
Spesen nicht zu berücksichtigen sind, da ihnen tatsächliche Ausgaben des Erwerbstätigen gegenüber stehen, sind Pauschalspesen als Einkommensanteil zu berücksichtigen, umso mehr, als daraus gerade solche Kosten wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Mobilitätskosten (dazu nachfolgend) zu bezahlen sind. Damit beträgt der relevante Nettojahreslohn des Beschwerdeführers Fr. 45'877.- (Fr. 45'648.- ./. Fr. 2571.- + Fr. 2'800.-) bzw. der Nettomonatslohn Fr. 3'823.10. Der Beschwerdeführer reicht im Beschwerdeverfahren sodann eine Bestätigung seiner Arbeitgeberin vom 8. Februar 2021 ein, wonach anhand der momentanen COVID-Situation mit restriktiven Einreisebestimmungen das Arbeitsvolumen künftig wieder runter gehen werde. M. erziele den Umsatz von den ausländischen Geschäftskunden und Touristen, sodass man in den kommenden Monaten stärker von der Kurzarbeit betroffen sein werde und entsprechend das Salär des Beschwerdeführers tiefer ausfallen werde (act. 3/11). Der Beschwerdeführer legt jedoch nicht dar, was dies in Bezug auf sein Einkommen bedeute und begründet insbesondere nicht, weshalb sein Einkommen tiefer ausfallen werde als im Jahr 2020, in welchem er ja auch bereits seit März 2020 von Kurzarbeit betroffen war. Insofern ist keine Einkommensreduktion glaubhaft gemacht.
Zu den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Bedarfspositionen ist folgendes auszuführen:
ad 1) Der Beschwerdeführer macht einen Grundbetrag von Fr. 1200.geltend. Da der Beschwerdeführer jedoch in einer Wohngemeinschaft mit einer an- deren erwachsenen Person wohnt (vgl. act. 3/4), beträgt der zu berücksichtigende Grundbetrag nach dem Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichts des Kantons Zürich vom 16. September 2009 [= ZR 108/2009 S. 253]; nachfolgend Kreisschreiben OGer ZH) nur Fr. 1'100.-.
ad 2) Der Beschwerdeführer macht einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend. Festzuhalten ist hierzu, dass ein solcher Zuschlag darauf beruht, dass der zivilprozessuale Notbedarf regelmässig 10-30 Prozent höher liegt, als das betreibungsrechtliche Existenzminimum, zumal insbesondere die laufenden Steuern mit zu berücksichtigen sind (Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221
ff., S. 7301). Indem nach Zürcher Praxis bei der Berechnung des relevanten Be- darfs für die unentgeltliche Rechtspflege die Steuern mitberücksichtigt werden, ist ein Zuschlag auf dem Grundbetrag aus diesem Grund nicht mehr erforderlich. Der Beschwerdeführer übersieht sodann weiter, dass dieser prozessuale Zuschlag gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum zu gewähren wäre, in welchem jedoch etwa die Kosten für Telefon/ Radio/TV sowie die Prämien der Privatversicherungen bereits im Grundbetrag enthalten sind (vgl. etwa Urteile des Bundesgerichts 5P.439/2004 vom 10. März 2005, E. 6; 9C_423/2017 vom 10. Juli 2017, E. 3.2 und 8C_377/2016 vom
August 2016, E. 4.2), die hierfür anfallenden effektiven Kosten also nicht zusätzlich zu berücksichtigen sind (vgl. Kreisschreiben OGer ZH; vgl. auch Richtli- nien der Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG vom 1. Juli 2009, , in: BlSchK 2009, S. 192 ff.). Indem der Beschwerdeführer in seinem Bedarf einerseits einen Zuschlag von 25 % auf den Grundbetrag geltend macht, zusätzlich aber auch die effektiven Kosten für sein
Telefon sowie seine Privatversicherungen berücksichtigen will, vermischt er diese beiden Berechnungsmethoden. Ein Zuschlag auf den Grundbetrag rechtfertigt sich deshalb aus diesem Grund nicht. Hinzu kommt beim Beschwerdeführer so- dann, dass gemäss dem von ihm eingereichten Untermietvertrag diverse Kosten, welche grundsätzlich aus dem Grundbetrag zu zahlen wären so etwa Strom, Gas, Abfall- und Entsorgungsgebühren, Warmwasserkosten, Kosten der Putzfrau sowie weitere Kosten bereits über die Miete abgedeckt sind (vgl. act. 3/4
Ziff. 10); auch deshalb wäre ein Zuschlag auf den Grundbetrag käme es denn noch darauf an - nicht gerechtfertigt.
ad3) Die vom Beschwerdeführer monatlich geltend gemachten Mietkosten von Fr. 1'100.sind ausgewiesen (act. 3/4) und deshalb grundsätzlich in dieser Höhe zu berücksichtigen.
ad4) Bei den Krankenkassenkosten zu berücksichtigen sind nur die Kosten der obligatorischen Grundversicherung, nicht jedoch die Kosten von Zusatzversicherungen (BGE 134 III 323 E. 3). Im Bedarf des Beschwerdeführers sind deshalb nur die Kosten der Grundversicherung von Fr. 255.85 (act. 3/5) zu berücksichtigen, wohingegen die für die Zusatzversicherung anfallenden Kosten von Fr. 40.40 nicht zu berücksichtigen sind.
ad5) Der Beschwerdeführer macht Fr. 631.- Mobilitätskosten geltend und zwar Fr. 137.30 pro Monat für die Versicherung, Fr. 434.75 für die Leasingkosten sowie mindestens Fr. 60.für Benzin (act. 2 S. 16, Rz. 30). Die Fr. 137.75 für die Autoversicherung (act. 3/7) sind ausgewiesen und deshalb zu berücksichtigen. Gleich wie andere Schuldverpflichtungen wirkt sich der Abschluss eines Leasingvertrages auch beim Leasing eines nicht lebensnotwendigen Konsumgutes oh- ne Kompetenzcharakter einkommensmindernd aus. Vorliegend ist anhand der Bestätigung der Arbeitsgeberin des Beschwerdeführers, wonach er für die Arbeit auf ein Fahrzeug angewiesen sei (act. 3/6), glaubhaft, dass dem Fahrzeug des Beschwerdeführers Kompetenzcharakter zukommt, weshalb die Leasingraten in der ausgewiesenen Höhe von Fr. 434.75 (vgl. act. 3/8) zu berücksichtigen sind. Kosten für Benzin wurden nicht ausgewiesen, und es wurde auch nichts zur vom Beschwerdeführer zur Arbeit zurückzulegenden Strecke gesagt, um diese Kosten zu plausibilisieren. Sie sind deshalb nicht zu berücksichtigen.
ad6) Der Beschwerdeführer macht monatliche Telefonkosten von Fr. 200.geltend. Aus der hierzu von ihm eingereichten Telefonrechnung ist ersichtlich, dass die Abonnementskosten nur Fr. 160.pro Monat betragen und sich der Restbetrag aus Einkäufen und Verbindungskosten zusammensetzt (act. 3/9). Als Zuschlag zum Grundbetrag zu berücksichtigen sind nur die Abonnementskosten von Fr. 160.pro Monat, wobei anzumerken ist, dass diese Kosten eher hoch scheinen.
ad 7) Der Beschwerdeführer macht monatliche Kosten für eine Privathaftpflichtversicherung von Fr. 40.geltend. Diese Kosten sind zwar nicht belegt, belaufen sich aber im Rahmen der für eine solche Versicherung üblichen Kosten, weshalb sie zu berücksichtigen sind.
ad8) Der vom Beschwerdeführer für auswärtige Verpflegung geltend gemachte Betrag bewegt sich im Rahmen der hierfür gerichtsüblich zu berücksichtigenden Kosten und ist deshalb zu berücksichtigen.
Insgesamt ergibt sich damit der folgende monatliche Bedarf des Beschwer- deführers:
Grundbetrag Fr. 1'100.00
prozessualer Zuschlag zum Grundbetrag von 25 %
Fr.
Miete Fr. 1'100.00
3) Krankenkasse Fr. 255.85
Mobilitätskosten Fr. 572.50
Kommunikationskosten Fr. 160.00
Privathaftpflichtversicherung Fr. 40.00
auswärtige Verpflegung Fr. 210.00
Dem monatlichen Einkommen des Beschwerdeführers von Fr. 3'823.10 stehen damit monatliche Kosten von Fr. 3'438.35 gegenüber, was einen monatlichen Überschuss von Fr. 384.75 ergibt. Aus diesem ist er ohne Weiteres in der Lage, die für das vorliegende Beschwerdeverfahren anfallenden Kosten inklusive der anfallenden Anwaltskosten innert nützlicher Frist zu bezahlen. Die Mittellosigkeit ist zu verneinen und das Begehren des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren ist deshalb abzuweisen.
Im Übrigen erweisen sich die Anträge des Beschwerdeführers wie sich aus den vorstehenden Ausführungen ergibt - nicht nur als unbegründet, sondern auch als von vornherein aussichtslos, weshalb das Begehren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege auch deshalb abzuweisen wäre.
Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Basis für die Gebühr ist der Streitwert der Hauptsache von rund Fr. 47'756.10, wobei zu berücksichtigen ist, dass vorliegend nur ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege zu beurteilen war. Unter Berück-
sichtigung von § 12 Abs. 1 und 2 und § 8 Abs. 4 GebV OG sind Kosten von Fr. 1'000.zu erheben.
Der Beschwerdegegnerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen, weil ihr im vorliegenden Verfahren keine Umtriebe entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird beschlossen:
Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Dem Beklagten wird die ihm mit Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021 angesetzte, einmal erstreckbare Frist von 60 Tagen zur Erstattung der Klageantwort mit Zustellung dieses Entscheides neu angesetzt.
Im Übrigen gilt Disp.-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 18. Februar 2021.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage der Doppel von act. 2 inkl. Beilagenverzeichnis, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 47'756.10.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Seebacher versandt am:
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