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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PE130007: Obergericht des Kantons Zürich

Es handelt sich um einen Rechtsstreit vor dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, bezüglich der Aberkennung einer Versicherungsprämie. Die Aberkennungsklägerin forderte die Aberkennung einer Forderung der Aberkennungsbeklagten über CHF 9'089.70 nebst Zinsen und Betreibungskosten. Das Bezirksgericht Zürich entschied teilweise zugunsten der Aberkennungsklägerin. Die Aberkennungsklägerin legte Beschwerde ein, die jedoch abgewiesen wurde. Die Gerichtskosten wurden der Aberkennungsklägerin zu 3/5 und der Aberkennungsbeklagten zu 2/5 auferlegt. Die Aberkennungsklägerin wurde zur Zahlung einer reduzierten Parteientschädigung verpflichtet. Der Richter war lic. iur. A. Katzenstein. Die Gerichtskosten betrugen CHF 4'750.00, und die Partei, die verloren hat, war weiblich (d).

Urteilsdetails des Kantongerichts PE130007

Kanton:ZH
Fallnummer:PE130007
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PE130007 vom 06.02.2014 (ZH)
Datum:06.02.2014
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Aberkennung
Schlagwörter : Recht; Aberkennung; Versicherung; Auslegung; Parteien; Heirat; Vertrag; Vorinstanz; Aberkennungsklägerin; Verfahren; Aberkennungsbeklagte; Gericht; Wille; Urteil; Heiratsfall; Schweiz; Aberkennungsbeklagten; Dispositiv; Ziffer; Willen; Beweis; Widerklage; Entscheid; Obligationenrecht; Prämie; Bezirksgericht; Rechtsmittel; Beschwerdeverfahren; Betreibung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 150 ZPO ;Art. 152 ZPO ;Art. 18 OR ;Art. 24 VVG ;Art. 29 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 404 ZPO ;Art. 405 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 68 ZPO ;Art. 8 ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:119 II 368; 122 III 118; 129 III 118; 131 III 606;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PE130007

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PE130007-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.

P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili.

Urteil vom 6. Februar 2014

in Sachen

  1. ,

    Aberkennungsbeklagte und Beschwerdeführerin,

    gegen

  2. AG,

Aberkennungsklägerin und Beschwerdegegnerin,

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X1. vertreten durch Rechtsanwältin Prof. Dr. iur. X2.

betreffend Aberkennung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2013; Proz. FO070185

Rechtsbegehren der Aberkennungsklägerin:

1. Es sei in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 die Forderung der Aberkennungsbeklagten über CHF 9'089.70 nebst Zins zu 5% seit dem 29. Oktober 2004 sowie

CHF 70.00 Betreibungskosten abzuerkennen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Aberkennungsbeklagten.

(act. 1 S. 2)

Rechtsbegehren der Aberkennungsbeklagten:

1. Die Aberkennungsklage sei vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberkennungsklägerin.

(act. 25 S. 2)

Widerklagebegehren der Aberkennungsbeklagten:

1. Die Aberkennungsklägerin/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Aberkennungsbeklagten/Widerklägerin den Betrag von

Fr. 5'379.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Oktober 2004 zu bezahlen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten der Aberkennungsklägerin/Widerbeklagten.

(act. 25 S. 2)

Widerklagebegehren der Aberkennungsklägerin:

1. Es sei die Widerklage vom 12. November 2007 vollumfänglich abzuweisen.

2. Alles unter Kostenund Entschädigungsfolge zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Widerklägerin.

(act. 40 S. 2)

Urteil des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. Juni 2013:

1. Die Aberkennungsklage wird im Umfang von Fr. 39.30 gutgeheissen.

Im Mehrbetrag wird sie abgewiesen.

Die Aberkennungsklägerin wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten Fr. 9'050.40 nebst 5% Zins seit dem 29. Oktober 2004 sowie

Fr. 70.- Betreibungskosten zu bezahlen. In diesem Umfang wird der Rechtsvorschlag in der Betreibung Nr. des Betreibungsamtes Zürich 2 aufgehoben.

  1. Die Widerklage wird vollumfänglich abgewiesen.

  2. Die Entscheidgebühr (Pauschalgebühr) wird angesetzt auf: Fr. 4'750.00 die Barauslagen betragen:

    Fr. 117.00 Übersetzungskosten

    Allfällige weitere Auslagen bleiben vorbehalten.

  3. Die Gerichtskosten werden der Aberkennungsklägerin zu 3/5 und der Aberkennungsbeklagten zu 2/5 auferlegt.

    Die von der Aberkennungsklägerin geleisteten Vorschüsse (gesamthaft Fr. 4'500.-) werden mit den gesamten Gerichtskosten verrechnet. Soweit der Aberkennungsbeklagten auferlegte Kosten mit den von der Aberkennungsklägerin geleisteten Vorschüssen verrechnet werden, ist die Aberkennungsbeklagte gegenüber der Aberkennungsklägerin im entsprechenden Umfang rückerstattungspflichtig. Der Fehlbetrag wird von den Parteien gemäss ihrer tatsächlichen Zahlungspflicht nachgefordert.

  4. Die Aberkennungsklägerin wird verpflichtet, der Aberkennungsbeklagten eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'230.- (ohne MwSt.) zu bezahlen.

6./7. Schriftliche Mitteilung / Rechtsmittelbelehrung

(act. 129 S. 94 f.)

Beschwerdeanträge:

der Beschwerdeführerin (act. 136 S. 2):

1. Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2013 (FO070185-L) sei aufzuheben und das Verfahren sei zur Durchführung eines Beweisverfahrens betreffend der Forderung der Restprämie (pro rata temporis) an die Vorinstanz zurück zu weisen.

Eventualiter

  1. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 2 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2013 (FO070185-L) sei die Widerklage vollumfänglich gut zu heissen und die Aberkennungsklägerin/Widerbeklagte sei zu verpflichten, der Aberkennungsbeklagten/Widerklägerin den Betrag von Fr. 5'379.75 zuzüglich Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2004 zu bezahlen.

  2. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 4 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2013 (FO070185-L) seien die Gerichtskosten vollumfänglich der Aberkennungsklägerin/Widerbeklagten aufzuerlegen.

  3. In Abänderung von Dispositiv Ziff. 5 des Urteils des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, vom 20. Juni 2013 (FO070185-L) sei die Aberkennungsklägerin/Widerbeklagte zu verpflichten, der Aberkennungsbeklagten/Widerklägerin eine volle Prozessentschädigung von Fr. 6'150.-zu bezahlen.

  4. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdegegnerin.

der Beschwerdegegnerin (act. 146 S. 2):

1. Die Beschwerde sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

2. Unter Kostenund Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwertsteuer zulasten der Aberkennungsbeklagten und Beschwerdeführerin.

Erwägungen:

1.

    1. Die B. AG (Rechtsnachfolgerin der B'. , nachfolgend Beschwerdegegnerin) bot in den Jahren 1989 bis 1995 besondere gemischte Lebensversicherungen mit einer Heiratszusatzversicherung an. Beim Vertragsmodell Global handelte es sich bei der Grundversicherung um eine gemischte Lebensversicherung auf das Leben eines Kindes (Erlebnisfallkapital und Todesfallrisiko), während die Zusatzversicherung darin bestand, dass die ErlebnisfallSumme vorzeitig ausbezahlt wurde, falls das versicherte Kind vor Ablauf der Versicherungsdauer heiratete (sogenannte Heiratspolice).

      Der Vater von A. (nachfolgend Beschwerdeführerin) stellte für diese am

      20. Dezember 1994 einen Antrag auf Abschluss einer solchen Heiratsversicherung (act. 4/20). Am 8. Juni 1995 stellte die Beschwerdegegnerin die Police Nr. über eine Versicherungssumme von Fr. 100'000.-- und einer jährlichen Prämie von Fr. 7'173.-mit Vertragsbeginn 5. Juni 1995 aus, wobei die Prämie jeweils auf den 1. Juni jedes Jahres und damit im Voraus für das folgende Versicherungsjahr

      fällig wurde (act. 4/4). Zum Vertrag gehören die General Insurance Conditions Vi 1/1993 (CGA; act. 4/28) bzw. die Allgemeinen Versicherungsbedingungen Vi 1/1993 (nachfolgend AVB, act. 4/35).

    2. Die Beschwerdeführerin, geboren am tt. Dezember 1985, heiratete am

      tt. August 2004 im Alter von 18 Jahren und 8 Monaten, womit der Versicherungsfall gemäss Zusatzversicherung (Heiratsfall) eingetreten war. Am 29. Okto-

      ber 2004 liess die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine Abrechnung über die Versicherungsleistung zukommen. In der Folge zahlte die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin eine gekürzte Versicherungssumme im Umfang von Fr. 83'737.30 aus (act. 26/169).

    3. Die Beschwerdeführerin leitete mit Zahlungsbefehl vom 31. Juli 2006 die Betreibung gegen die Beschwerdegegnerin über Fr. 90'000.-- nebst 5% Zins seit dem 9. August 2004 ein, wogegen die Beschwerdegegnerin Rechtsvorschlag erhob (act. 4/39). Daraufhin verlangte die Beschwerdeführerin am 2. Februar 2007 Rechtsöffnung beim Bezirksgericht Zürich (act. 4/40). Das Audienzrichteramt des Bezirksgerichts Zürich erteilte mit Verfügung vom 9. März 2007 unter Richtigstellung der massgeblichen Betreibungsverfahrensnummer provisorische Rechtsöffnung im Umfang von Fr. 9'089.70 nebst Zins zu 5 % seit 29. Oktober 2004 und Fr. 70.-- Betreibungskosten sowie für die Kosten und die Entschädigung des Verfahrens (act. 2).

    4. Am 16. April 2007 machte die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht,

      10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich gegen die Beschwerdeführerin eine Aberkennungsklage mit dem vorerwähnten Rechtsbegehren anhängig (act. 1). Die Beschwerdeführerin schloss in der Klageantwort vom 13. November 2007 auf Abweisung der Klage und erhob gleichzeitig Widerklage mit dem Antrag, die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, ihr den Betrag von Fr. 5'379.75 zuzüglich Zins zu 5% seit 29. Oktober 2004 zu bezahlen (act. 25 S. 2).

      Die Vorinstanz ordnete für diesen Aberkennungsprozess das schriftliche Verfahren an und führte zu Klage und Widerklage je einen zweifachen Schriftenwechsel sowie ein Beweisverfahren durch (vgl. Prot. I S. 5 ff.). Für die ausführliche Darstellung der vorinstanzlichen Prozessgeschichte wird auf die Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen (act. 129 = act. 139 S. 7 ff.). Mit Urteil vom

      20. Juni 2013 hiess die Vorinstanz die Aberkennungsklage in einem geringen Umfang gut (Dispositiv-Ziffer 1), wies die Widerklage vollumfänglich ab (DispositivZiffer 2), setzte die Entscheidgebühr insgesamt auf Fr. 4'867.-fest (DispositivZiffer 3), auferlegt sie zu 2/5 der Beschwerdeführerin und zu 3/5 der Beschwerdegegnerin (Dispositiv-Ziffer 4) und verpflichtete diese, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 1'230.-- (ohne MwSt.) zu bezahlen (Dispositiv-Ziffer 5).

    5. Gegen die Ziffern 2, 4 und 5 des Dispositivs dieses Urteil führt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 2. September 2013 rechtzeitig Beschwerde mit den eingangs genannten Anträgen (act. 136). Den ihr mit Verfügung vom

30. September 2013 (act. 140) auferlegten Kostenvorschuss in Höhe von

Fr. 1'100.-leistete sie fristgerecht (act. 141 und act. 143). Die Beschwerdegegnerin erstattete die Beschwerdeantwort innert Frist am 27. November 2013

(act. 146). Sie wurde der Beschwerdeführerin am 17. Dezember 2013 zur Kenntnis zugestellt (act. 149 und act. 150). Schliesslich machen die Vertreter der Beschwerdeführerin am 31. Januar 2014 je eine weitere Eingabe an die Kammer und teilen mit, dass die das Mandat der Beschwerdeführerin niederlegen würden (act. 151 und act. 152). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.

2.

    1. Am 1. Januar 2011 ist die eidgenössische Zivilprozessordnung vom

      19. Dezember 2008 (ZPO) in Kraft getreten. Für die Rechtsmittel gilt danach das Recht, das bei der Eröffnung des Entscheides in Kraft ist (Art. 405 Abs. 1 ZPO). Da das angefochtene Urteil nach dem 1. Januar 2011 eröffnet wurde, beurteilt sich die Zulässigkeit und das Verfahren des Rechtsmittels nach den Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung. Findet diese Anwendung, so gilt dies auch für deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichtsund Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess vom 10. Mai 2010 [GOG]) und die Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV).

    2. Das bezirksgerichtliche Verfahren zwischen den Parteien war bei Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung bereits rechtshängig. Dafür galt daher das bisherige Verfahrensrecht (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend ist im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens zu prüfen, ob die für das erstinstanzliche Verfahren geltenden Bestimmungen der zürcherischen Zivilprozessordnung vom

      13. Juni 1976 (ZPO/ZH) korrekt angewendet wurden.

    3. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich ferner, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Ausnahmen davon rechtfertigt immerhin eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (ZR 100/2001 Nr. 27 S. 88; die Kammer befolgt diese Praxis auch unter neuem Recht).

    4. Die vorliegende Beschwerde vom 2. September 2013 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten.

    5. Die Beschwerdegegnerin weist in der Beschwerdeantwort zunächst darauf hin, dass ihre Bezeichnung im Rubrum von B. AG zu B. AG geän- dert werden müsse (act. 146 S. 3). Sie verweist diesbezüglich zu Recht auf die Beschwerdeantwort (act. 136) und das angefochtene Urteil (act. 137/1 bzw.

      act. 139), aus welchen als Aberkennungsklägerin und Beschwerdegegnerin ohne Weiteres die B. AG und nicht die B. AG hervorgeht. Das Rubrum ist entsprechend anzupassen.

    6. Im Weiteren macht die Beschwerdegegnerin geltend, die Vollmacht der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin sei am 21. Dezember 2011 abgelaufen,

weil sie von Herrn C. unterzeichnet wurde, der seinerseits von der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 nur für die Dauer von 5 Jahren bevollmächtigt worden sei. Aus diesem Grund liege keine gültige Vollmacht in den Akten und die Rechtsvertreter seien anzuhalten, eine gültige Vollmacht einzureichen (act. 146 S. 3 und S. 10 f.).

Die Vertreterin der Vertreter einer Partei hat sich im Verfahren durch eine Vollmacht auszuweisen (Art. 68 Abs. 3 ZPO), wobei eine einmal ausgestellte Vollmacht für sämtliche Instanzen gilt (STEPHANIE HRUBESCH-MILLAUER, DIKEKomm-ZPO, Art. 68 N 11). In den erstinstanzlichen Akten befindet sich zugunsten von Rechtsanwalt Dr. Y1. und Rechtsanwältin Y2. für das vorliegende Verfahren eine von C. unterzeichnete in zeitlicher Hinsicht unbeschränkte Vollmacht vom 28. Dezember 2006 (vgl. act. 26/1 S. 1). C. seinerseits wurde von der Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2006 zur Vertretung im vorliegenden Verfahren und zur Erteilung einer Untervollmacht bevollmächtigt

(act. 26/1 S. 2). Diese Vollmacht wurde zwar auf 5 Jahre beschränkt (This power shall expire 5 years from the date of its issuance ). Das ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin an der Bevollmächtigung von Rechtsanwalt Dr. Y1. und Rechtsanwältin Y2. jedoch nichts. Denn eine erteilte Untervollmacht überdauert das Erlöschen der Hauptvollmacht, sofern sie wie vorliegend zeitlich nicht auf deren Dauer beschränkt wurde (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Band I, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1450 m.w.H.). Rechtsanwalt Dr. Y1. und Rechtsanwältin Y2. verfügen demnach über eine gültige Vollmacht, um die Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren zu vertreten.

Mit Schreiben vom 31. Januar 2014 teilen Rechtsanwalt Dr. Y1. und Rechtsanwältin Y2. der Kammer jedoch die Niederlegung des Mandates mit (act. 151 und act. 152), weshalb sie ab diesem Zeitpunkt nicht mehr als Vertreter der Beschwerdeführerin zu behandeln sind. Sie sind entsprechend aus dem Rubrum zu entfernen, und das vorliegende Erkenntnis ist der Beschwerdeführerin mangels Zustellungsempfänger in der Schweiz direkt auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen.

3.

    1. Im Beschwerdeverfahren streitig ist die der Widerklage der Beschwerdeführerin zu Grunde gelegte Pflicht der Beschwerdegegnerin zu einer anteilsmässigen Rückerstattung (pro rata temporis) der Prämie für das Jahr 2004/2005 und damit die Auslegung der entsprechenden Bestimmung der AVB. Sie lautet wie folgt

      (act. 4/35):

      27.3 Die «B'. » erstattet dem aus der Versicherung Begünstigten denjenigen Teil der periodischen Prämien zurück, der am Ende des Versicherungsmonats, in dessen Verlauf der Versicherte gestorben ist, noch nicht verbraucht ist.

    2. Die Vorinstanz begründet ihren abweisenden Entscheid in Bezug auf die Widerklage zusammengefasst mit dem Umstand, dass die Bestimmungen der AVB zur Anwendung gelangten und unterzog diese zur Ermittlung des entsprechenden Vertragswillens der Parteien unter richtigem Hinweis auf die für die Auslegung von Verträgen und allgemeinen Geschäftsbedingungen massgeblichen Grundsätze einer breiten Auslegung (vgl. act. 139 S. 87 ff.). Im Rahmen der subjektiven Auslegung stellte sie vorab fest, dass die Parteien zu keiner gültigen, von der genannten Bestimmung der AVB abweichenden, individuellen Abrede gekommen seien, weil es hierfür gemäss Ziffer 2.4 der AVB einer schriftlichen Bestätigung der Direktion der Beschwerdegegnerin bedurft hätte, eine solche nicht vorliege und ihr Vorliegen wie auch eine Abweichung vom Erfordernis der schriftlichen Bestätigung auch von keiner Partei behauptet worden sei (act. 139

      S. 87). Daher erübrige sich von vornherein eine Auseinandersetzung mit den Vorbringen der Parteien zu deren tatsächlichem Willen (act. 139 S. 89). Es sei der nach dem Vertrauensprinzip durch Auslegung zu ermittelnde Inhalt der AVB massgeblich (act. 139 S. 89). In den AVB würden sich keine Bestimmungen explizit zur Heirat finden und Ziffer 27.3 beziehe sich nur auf den Todesfall, weshalb die AVB gesetzeskonform auszulegen seien. Gemäss Art. 24 aVVG gelte im Heiratsfall der Unteilbarkeitsgrundsatz. Vor diesem Hintergrund dränge sich auch eine Gleichbehandlung der in Ziffer 27.3 der AVB statuierten Teilbarkeit der Prämie im Todesfalle mit dem Heiratsfalle nicht auf, weil der Zeitpunkt von Letzterem

      durch den Begünstigten selber bestimmt werden könne. Die Unteilbarkeit der Prämie erscheine zudem auch im Lichte des heute geltenden Rechts als sachgerecht (act. 139 S. 98 f.). Daran würden weder die Richtlinien des Schweizerischen Versicherungsverbandes noch die Praxis und die AVB anderer Versicherungsgesellschaften etwas ändern. Bei den Richtlinien handle es sich nur um unverbindliche Empfehlungen (act. 139 S. 90). Auf Grund der von der Beschwerdeführerin genannten drei Fälle, in welchen die Beschwerdegegnerin Prämienrückzahlungen vorgenommen haben soll, könne zudem nicht von einer Praxis gesprochen werden, und in zwei Fällen sei die Police gar einige Jahre vor derjenigen der Beschwerdeführerin abgeschlossen worden, weshalb ihnen die AVB von 1986 zu Grunde gelegen hätten. Dasselbe gelte für die 70 Versicherungspolicen, die in bäuerliche Kreise vermittelt worden seien, zumal es sich dort um ein anderes Versicherungs-Produkt gehandelt habe (act. 139 S. 90 f.).

    3. Diesem Vorgehen hält die Beschwerdeführerin zunächst entgegen, die Vorinstanz habe Recht verletzt und den Sachverhalt unrichtig festgestellt, indem sie nur eine normative Auslegung gemacht und es unterlassen habe, den tatsächlichen Willen der Parteien in Bezug auf die individuelle Auslegung der Bestimmung zu ermitteln und hierzu ein Beweisverfahren durchzuführen (act. 136 S. 5 f. und

      S. 17). In der Folge stellt sie sich aber auf den Standpunkt, das Vorliegen einer abweichenden individuellen Abrede sei nie behauptet worden, deshalb komme auch Art. 2.4 der AVB nicht zur Anwendung, und deshalb sei auch nicht relevant, ob der Unteragent befugt gewesen sei, Willenserklärungen für die Beschwerdegegnerin abzugeben (act. 136 S. 6, S. 7 und S. 16). Sie beschränkt ihre Kritik somit auf die normative Auslegung durch die Vorinstanz und führt im Wesentlichen aus, beide Parteien seien sich im Zeitpunkt des Vertragsschlusses einig gewesen, dass Art. 27.03 der AVB anwendbar und so zu verstehen sei, dass die Pro-RataRückzahlung der Jahresprämie auch im Heiratsfalle gelte. Die Beschwerdegegnerin habe das als ihren Willen kundgetan und es als Inhalt der AVB erklärt (act. 136

      S. 5, S.6 und S. 8). Am 17. Mai 1989 habe nämlich ein Treffen zwischen dem Direktor D. und dem Agenten C. stattgefunden, anlässlich welchem festgehalten worden sei, dass die Rückvergütung der Teilprämie gemäss

      Art. 27.03 AVB den Todesfall nur als Beispiel erwähne und auch auf den Heiratsfall anwendbar sei. Das habe der Agent so seinen Unteragenten weitergegeben und diese wiederum den Kunden, insbesondere auch dem Vater der Beschwerdeführerin (act. 136 S. 3 f., S. 8 und S. 9). Die AVB seien nach den Grundsätzen der Vertragsauslegung zu interpretieren. Es sei von einer individuellen, am konkreten Vertragsschluss anknüpfenden, vertrauenstheoretischen fundierten Auslegung auszugehen (act. 136 S. 7). Wenn die Parteien einverständlich von einer von der objektiven Interpretation einer Klausel abweichenden Deutung einer Regelung ausgegangen seien, gehe diese dem vorgeformten Inhalt vor. Die Vorinstanz hätte demnach die offerierten Beweise zur Klärung der einverständlichen Deutung der Regelung durch die Parteien abnehmen müssen. Es war dies erstens die Zeugenbefragung von D. , von C. , des Unteragenten E. und des Vaters der Beschwerdeführerin (act. 136 S. 7 f., S. 9 und S. 16). Zudem seien die eingereichten internen Abrechnungsformulare zu berücksichtigen, aus welchen hervorgehe, dass die Beschwerdegegnerin im Jahr 1996 bei der Berechnung der auszuzahlenden Versicherungssummen den unverbrauchten Teil der Jahresprämie (pro rata Anteil) jeweils zur auszuzahlenden Versicherungssumme hinzugerechnet hätten (act. 136 S. 9 f.). Auch die zu diesem Rückzahlungsverhalten offerierten Zeugen, die (ehemaligen) Mitarbeiter der Beschwerdegegnerin sowie C. , seien nicht befragt worden (act. 136 S. 10). Zudem hätte die Vorinstanz sie, die Beschwerdeführerin, betreffend die Behauptung, dass sowohl den drei Policen F. , G. und H. als auch den in bäuerlichen Kreisen vermittelten Heiratspolicen dieselben AVB zu Grunde gelegen hätten, zum Beweis zulassen müssen (act. 136 S. 10 f.). Auch könne bezüglich den Rückzahlungen bei den Policen G. , H. und F. eine Praxis nicht mit dem Argument ausgeschlossen werden, es habe sich nur um drei Fälle gehandelt, weil die Policen erst seit Mai 1989 auf dem Markt verkauft worden seien und bis zum Jahr 1996 lediglich diese drei Policen infolge Heirat beendet worden seien. Anlässlich einer Sitzung der Beschwerdegegnerin am 26. Mai 1996 sei die Auszahlungspraxis dann geändert worden (act. 136 S. 12 f.). Hierfür sei ebenfalls der Zeugenbeweis offeriert worden, welcher rechtswidrig nicht abgenommen worden sei (act. 136 S. 13). Mittels Akten sei zudem belegt worden, dass es sich bei den Policen, die an Versicherungsnehmer in bäuerlichen Kreisen verkauft und bei

      denen im Heiratsfall die Prämien pro rata zurückerstattet worden seien, jeweils um den gleichen Heiratszusatz +256 gehandelt habe, weshalb die Feststellung der Vorinstanz, es handle sich bei diesen um ein anderes Versicherungsprodukt, aktenwidrig sei (act. 136 S. 12). Ferner spreche die nachgewiesene damalige Rückzahlungspraxis der anderen Versicherungsgesellschaften für das Verständnis, dass auf dem Markt unter Todesfall auch der Heiratsfall verstanden worden sei. Das sei bei der Auslegung der AVB zu berücksichtigen (act. 136 S. 13 f.).

    4. Die Beschwerdegegnerin führt demgegenüber aus, es handle sich beim von der Beschwerdeführerin behaupteten, nicht beachteten Sachverhalt um neue Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren unzulässig seien. Dementsprechend seien auch die Beilagen act. 137/2-5 als unzulässige Noven unbeachtlich (act. 146 S. 4 ff.). Überdies identifiziert sich die Beschwerdegegnerin im Wesentlichen mit dem angefochtenen Entscheid und hält fest, eine Pro-Rata-Rückerstattung im Heiratsfalle sei weder gesetzlich vorgesehen noch vertraglich vereinbart worden (act. 146 S. 6). Auf die einzelnen Vorbringen der Beschwerdegegnerin wird im Folgenden eingegangen, soweit sie für den Entscheid erheblich erscheinen.

    5. Vorab ist der Beschwerdeführerin insofern zuzustimmen, dass die gerichtliche Vertragsauslegung systematisch und dogmatisch zuerst in der Feststellung des übereinstimmenden wirklichen Willens, den die Parteien ausdrücklich stillschweigend erklärt haben, besteht (subjektive Auslegung). Der Vertragsinhalt bestimmt sich nach diesem wirklichen Willen, vollkommen unabhängig davon wie der Wortlaut des Vertrages lautet (Art. 18 Abs. 1 OR). In diesem Sinne hat das Gericht nach dem wirklichen Willen der Parteien zu forschen, und erst in einem zweiten Schritt, wenn sich der übereinstimmende wirkliche Wille der Parteien nicht mehr (mit Sicherheit) feststellen lässt, hat sich das Gericht damit zu begnügen, durch objektivierte (normative) Auslegung den Vertragswillen zu ermitteln, den die Parteien mutmasslich gehabt haben (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,

      N 1200 f. mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung). Zu beachten ist jedoch, dass die hier angesprochene Erforschung (Ermittlung) des tatsächlichen Willens der Parteien durch das Gericht unter der auch im vorliegenden Verfahren geltenden Verhandlungsmaxime steht. Danach ist es Sache der Parteien, dem Gericht das Tatsächliche des Rechtsstreits darzulegen (sog. Behauptungslast). Das Gericht legt seinem Verfahren nur behauptete (und alsdann bewiesene unbestritten gebliebene) Tatsachen zugrunde (§ 54 Abs. 1 und § 113 ZPO/ZH). Ferner stellt die subjektive Auslegung eine rechtserhebliche Tatsache dar (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1200 ff.; statt vieler:

      BGE 131 III 606 = Pra 95 (2006) Nr. 80, E. 4.1). Die Partei, welche aus der subjektiven Auslegung zu ihren Gunsten eine Rechtsfolge ableitet, hat also den Bestand und den Inhalt eines vom normativen Auslegungsergebnis abweichenden subjektiven Willens zu behaupten (Art. 8 ZGB; GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008,

      N 1201a). Daraus erhellt, dass geltend gemachte Tatsachen zur Begründung eines gemeinsamen vom Wortlaut abweichenden Willens durch Behauptungen rechtzeitig in den Prozess eingeführt werden müssen; dabei sind wie bereits ausgeführt (vgl. E. 2.3. vorstehend) und auch von der Beschwerdegegnerin erwähnt - neue Behauptungen im Beschwerdeverfahren von vornherein ausgeschlossen.

      Ohnehin beruft sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren aber nicht (mehr) auf einen solchen, vom Wortlaut abweichenden gemeinsamen Willen der Parteien (vgl. E. 3.3. vorstehend). Damit ist ein allfälliger von Ziff. 27.3 AVB abweichender Wille der Parteien nicht Gegenstand des Beschwerdeverfahrens und es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 139 S. 87). Die Beschwerdeführerin beanstandet einzig die Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens (normative Auslegung). Das stellt im Gegensatz zur vorstehend erwähnten subjektiven Auslegung eine Rechtsfrage dar (GAUCH/SCHLUEP, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1,

      9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1200 ff.; statt vieler: BGE 131 III 606 = Pra 95 (2006) Nr. 80, E. 4.1). Deshalb kann hier auch eine Auseinandersetzung mit

      Ziff. 2.4 der AVB, den entsprechenden Ausführungen der Parteien und einer allfälligen Novenproblematik unterbleiben.

    6. Bei der normativen Auslegung ist nach der üblichen Vorgehensweise in erster Linie auf den Wortlaut der auszulegenden Klausel abzustellen. Ist der Wortlaut klar, so geht er als primäres Willensindiz den anderen, ergänzenden Auslegungsmitteln vor (BGE 131 III 606 = Pra 95 (2006) Nr. 80, E. 4.1 und

      E. 4.2; BGE 129 III 118 = Pra 92 (2003) Nr. 123, E. 2.5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,

      Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1205 ff., N 1220 und N 1228). Dabei ist der objektive Sinn der Worte massgebend. Gestützt auf den Wortlaut wird sodann mit Hilfe der Auslegungsregeln nach der Vertrauenstheorie der mutmassliche Vertragswille ermittelt (BSK OR I-WIEGAND, Art. 18 N 17). Das Gericht stellt fest, wie eine Erklärung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände bei Vertragsschluss (ex tunc) in gutem Glauben verstanden werden konnte (BGE 131 III 606 = Pra 95 (2006) Nr. 80,

      E. 4.1; BGE 129 III 118 = Pra 92 (2003) Nr. 123, E. 2.5; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,

      Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1205 ff., N 1222 ff.). Insgesamt ist bei der Ermittlung des Vertragswillens somit darauf abzustellen, was vernünftig und redlich (korrekt) handelnde Parteien unter den gegebenen (auch persönlichen) Umständen durch die Verwendung der auszulegenden Worte ihr sonstiges Verhalten ausgedrückt und folglich gewollt haben würden. Dabei ist sowohl eine ganzheitliche als auch eine gesetzeskonforme Auslegung vorzunehmen. Die auszulegende Vertragsbestimmung ist einerseits in Verbindung mit dem Vertragsganzen und unter Berücksichtigung des Vertragszweckes zu betrachten. Auf der anderen Seite ist sie

      bei Abweichung vom dispositiven Recht eng auszulegen, weil eine Abweichung mit hinreichender Deutlichkeit zum Ausdruck gebracht werden muss (GAUCH/ SCHLUEP/SCHMID, Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1,

      9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1223 ff.; BGE 122 III 118 E. 2a).

      Vor diesem Hintergrund hat das Gericht im Zweifel nach sachgerechten Resultaten zu suchen, weil nicht anzunehmen ist, dass die Parteien eine unangemessene Lösung gewollt haben. Zudem ist die in der Praxis insbesondere für Allgemeine Geschäftsbedingungen im Versicherungswesen entwickelte Unklarheitenregel

      zu beachten (BGE 119 II 368 E. 4; 122 III 420 E. 3; GAUCH/SCHLUEP/SCHMID,

      Schweizerisches Obligationenrecht Allgemeiner Teil, Bd. 1, 9. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2008, N 1201, N 1231 f. und N 1235 m.w.H.; ZK-JÄGGI/GAUCH, Obligationenrecht, Teilband V1b, Art. 18 N 459). Danach ist diejenige Bedeutung vorzuziehen, die für den Verfasser der auszulegenden (unklaren) Bestimmung ungünstiger ist (ZK-JÄGGI/GAUCH, Obligationenrecht, Teilband V1b, Art. 18 N 451 ff.).

    7. Die Parteien haben für den Heiratsfall keine explizite Regelung getroffen. Insbesondere umfasst Ziff. 27.3 der AVB nach seinem Wortlaut nur den Todesfall. Ziff. 27.3 der AVB regelt somit in Abweichung zu den damaligen gesetzlichen Normen (aArt. 24 VVG; vgl. act. 139 S. 86) die Teilbarkeit der Jahresprämie ausschliesslich für den Todesfall. Für den Heiratsfall hingegen wird keine Abweichung vom dispositiven Recht statuiert. Für eine Interpretation der Anwendbarkeit von Ziff. 27.3 der AVB auch auf den Heiratsfall besteht deshalb kein Raum, weil die Abweichung vom dispositiven Recht nach dem vorstehend Gesagten gerade eine hinreichend deutliche Regelung voraussetzt. Eine solche liegt nicht vor. Auch die übrigen Auslegungsregeln führen zu keinem anderen Ergebnis: Angesichts des klaren Wortlautes von Ziff. 27.3 der AVB ist nicht nachvollziehbar, wie er selbst in gutem Glauben, mit Blick auf den ganzen Vertrag und seinen Zweck, anders zu verstehen gewesen wäre. Insbesondere macht die Beschwerdeführerin nicht geltend, es sei ihr im Zeitpunkt des Antrags auf Abschluss der Versicherungspolice im Dezember 1994 bekannt gewesen, dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf die vorliegend anwendbaren AVB nach Eintritt des Heiratsfalles systematisch anteilsmässige Prämien zurückbezahlt habe und sie deshalb die AVB so habe verstehen dürfen. Die von der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang bei der Vorinstanz gemachten Behauptungen und vorgebrachten Beweismittel, namentlich die marktweite Teilbarkeit bei den Lebensversicherungen mit Heiratszusatz (act. 25 S. 169 ff. und act. 26/209-234), die Teilbarkeit der Prämie bei der [Versicherung] bzw. die internen Abrechnungsformulare der Beschwerdegegnerin, die Zeugenbefragung der Mitarbeiter der Beschwerdeführerin, die angeblichen anteilsmässigen Auszahlungen an G. , H. , F. (sowie die in diesem Zusammenhang verlangte Edition der internen Mitarbeiterinstruktion) und die Zahlungen bei den 70 in bäuerlichen Kreisen abgeschlossenen Versicherungspolicen beziehen sich letztlich auf die nachfolgenden Jahre ab 1995 (act. 25 S. 171 ff. und S. 175 ff.). Sie sind daher von vornherein nicht geeignet,

      bekannte Umstände bei Vertragsschluss zu belegen. Die Vorinstanz war demnach auch nicht gehalten, die zwar formund fristgerecht angebotenen Beweismittel abzunehmen (Recht auf Beweis; Art. 6 Abs. 1 EMRG, Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 53 Abs. 1 ZPO; Art. 152 Abs. 1 ZPO), weil nur rechtserhebliche streitige Tatsachen zum Beweis zu verstellen sind (Art. 150 Abs. 1 ZPO) und das Gericht im Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung bei Untauglichkeit fehlender Eignung des angebotenen Beweismittels auf die Abnahme verzichten kann (ZK ZPOHASENBÖHLER, 2. Aufl. 2013, Art. 152 N 12, N 18 f. und N 28 ff.). Selbst wenn aber anteilsmässige Auszahlungen von Restprämien im Heiratsfalle durch die Beschwerdegegnerin bereits vor Abschluss der Versicherung der Beschwerdeführerin stattgefunden hätten, so ist einerseits der Vorinstanz beizupflichten, dass bei drei Fällen (Fälle G. , H. und F. ) noch nicht von einer festen Praxis gesprochen werden kann (act. 139 S. 90 f.). Es bleibt daher ohne Einfluss, ob den entsprechenden Policen dieselben AVB zugrunde gelegen haben. Auf der anderen Seite handelt es sich bei den 70 in bäuerlichen Kreisen vermittelten Versicherungen nicht um das gleiche Versicherungsprodukt. Im Gegensatz zur vorliegenden Police Global handelt es sich dort um das Produkt Profil. Sie beinhalten nach Angaben der Beschwerdeführerin zwar beide einen identischen Heiratszusatz +256 (vgl. act. 25 S. 173). Alleine dieser Umstand vermag vor dem Hintergrund der Produktunterschiede aber noch keine grundsätzliche Gleichbehandlung und damit eine andere Auslegung der AVB zu begründen. Ferner regeln die bei der Vorinstanz eingereichten AVB der weiteren Marktteilnehmer , ... und

      gleich der AVB der Beschwerdegegnerin die teilweise Rückerstattung geleisteter Prämien ebenfalls explizit nur für den Todesfall (vgl. act. 26/206 Ziff. 8.3;

      act. 207 Ziff. 10.5; act. 26/208 Ziff. 4.7). Auch daraus kann die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten. Im Übrigen hält die Vorinstanz in Bezug auf die Richtlinien des Schweizerischen Versicherungsverbandes zutreffend fest, dass es sich bei diesen Richtlinien lediglich um unverbindliche Empfehlungen handelt (act. 139 S. 90). Sie alleine vermögen daher an der gesetzeskonformen Auslegung der AVB nichts zu ändern.

    8. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz im Rahmen der Auslegung der anwendbaren AVB eine Pflicht der Beschwerdegegnerin zur

Rückerstattung der Restprämie zu Recht verneinte und die Widerklage der Beschwerdeführerin vollumfänglich abwies. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. Ziffer 2 des Dispositivs sowie die erstinstanzliche Kostenverlegung im Urteil der Vorinstanz (Ziffer 4 und 5) vom 20. Juni 2013 sind zu bestätigen.

4.

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren kostenund entschädigungspflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr berechnet sich nach der Gebührenverordnung des Obergerichts des Kantons Zürich vom 8. September 2010 (GebV OG), welche im Zivilprozess unter Berücksichtigung von Zeitaufwand und Schwierigkeit des Falles streitwertabhängige Gebühren vorsieht (§ 2 Abs. 1 lit. a, c und d GebV OG). Ausgehend von einem Streitwert in Höhe von Fr. 5'379.75 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 4 Abs. 1 und

§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'100.-festzusetzen und der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Sie hat die Beschwerdegegnerin zudem für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 900.-zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer (Fr. 72.--), total Fr. 972.--,

zu entschädigen (§ 4 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 sowie § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV).

Es wird erkannt:
  1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Dispositiv-Ziffer 2, 4 und 5 des Urteils des Einzelgerichtes, 10. Abteilung, des Bezirksgerichtes Zürich vom

    20. Juni 2013 werden bestätigt.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'100.-festgesetzt.

  3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit ihrem Kostenvorschuss verrechnet.

  4. Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 972.-zu bezahlen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Kopie von act. 151 und act. 152, an das Einzelgericht, 10. Abteilung, des Bezirks-

    gerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie an die Beschwerdeführerin auf dem Rechtshilfeweg.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'379.75.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

lic. iur. A. Katzenstein

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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