Zusammenfassung des Urteils PD230004: Obergericht des Kantons Zürich
Die Entscheidung der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 15. April 2011 betrifft die innerkantonale Anfechtbarkeit von Entscheiden über superprovisorische Massnahmen. Der Gesuchsteller hatte beim Regionalgericht Emmental-Oberaargau beantragt, dass die Gesuchsgegner Inhalte von ihrer Homepage entfernen sollten, was jedoch abgelehnt wurde. Laut dem Gericht steht gegen superprovisorische Massnahmeentscheide kein innerkantonales Rechtsmittel zur Verfügung, da der Grundsatz des rechtlichen Gehörs auch in Verfahren der vorsorglichen Massnahmen respektiert werden soll. Die Berufung wurde daher abgelehnt, und das Bundesgericht hat die Beschwerde in Zivilsachen nicht angenommen.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PD230004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 27.03.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung / Sicherheit |
Schlagwörter : | Konkurs; Zahlung; Zahlungs; Betreibung; Vorinstanz; Zahlungsunfähigkeit; Parteien; Parteientschädigung; Beschwerde; Entscheid; Sicherheit; Konkurse; Unterlagen; Forderung; Verfügung; Frist; Konkurseröffnung; Pfändung; Gericht; Betreibungsregister; SchKG; Verfahren; Streitwert; Stellungnahme; Gefährdung; Betreibungsregisterauszug |
Rechtsnorm: | Art. 103 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 166 KG ;Art. 172 KG ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 43 KG ;Art. 93 BGG ;Art. 958 OR ;Art. 99 ZPO ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD230004-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur und Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler
Urteil vom 27. März 2023
in Sachen
GmbH,
Beklagte und Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,
gegen
GmbH,
Klägerin und Beschwerdegegnerin,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. , betreffend Forderung / Sicherheit
Erwägungen:
1. Mit Eingabe vom 14. September 2022 machte die Klägerin und Beschwer- degegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) eine Forderungsklage gegen die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) über den Betrag von Fr. 24'000.– (zzgl. Zins) beim Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich (Vorinstanz) anhängig (act. 7/1). Nach Einholen eines Kostenvorschusses (act. 7/9–12) setzte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 6. Oktober 2022 Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 7/13). Mit Eingabe vom
14. November 2022 stellte die Beschwerdeführerin den Antrag, es sei die Beschwerdegegnerin zur Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung zu verpflichten und es sei ihr – der Beschwerdeführerin – die Frist zur schriftlichen Stellungahme abzunehmen (act. 7/18 f.). Die Vorinstanz nahm der Beschwerdeführerin die Frist in der Folge ab und holte bei der Beschwerdegegnerin eine Stellungnahme zum Antrag um Sicherstellung der Parteientschädigung ein (act. 7/12, Stellungnahme vgl. act. 7/26 f.). Diese Stellungnahme wurde in der Folge der Beschwerdeführerin zugestellt, welche sich daraufhin mit Eingabe vom 1. Februar 2023 erneut vernehmen liess (act. 7/29 u. 7/32).
Mit Verfügung vom 9. Februar 2023 wies die Vorinstanz das Gesuch um Verpflichtung der Beschwerdegegnerin zur Sicherstellung der Parteientschädigung ab und setzte der Beschwerdeführerin eine nicht erstreckbare Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Klage an (act. 3 = act. 6 [Aktenexemplar] = act. 7/33).
Gegen diese Verfügung erhebt die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom
März 2023 rechtzeitig (vgl. act. 7/35) Beschwerde und stellt die folgenden Anträge (act. 2):
1. Das Anfechtungsobjekt sei vollumfänglich aufzuheben und die Vorinstanz sei anzuweisen, die Klägerin und Beschwerdegegnerin, unter geeigneter Androhung für den Unterlassungsfall, zu verpflichten, in angemessener Höhe Sicherheit für die zu erwartende Parteientschädigung von bis Fr. 7'000.– zu leisten.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen und der Beschwerdeführerin sei die von der Vorinstanz in Disp. Ziff. 2.
angesetzte Frist zur Einreichung einer Klageantwort einstweilen abzunehmen.
alles unter den gesetzlichen KuEF.
Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung abgewiesen und es wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses angesetzt (act. 8). Die Beschwerdeführerin leistete den Vorschuss innert Frist (act. 9/1 i.V.m. act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 7/1–35). Vom Einholen einer Beschwerdeantwort wurde abgesehen (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Die Sache erweist sich als spruchreif. Mit dem vorliegenden Entscheid ist der Beschwerdegegnerin ein Doppel der Beschwerdeschrift (act. 2) zuzustellen.
Entscheide über die Leistung von Sicherheiten und Vorschüssen sind selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Die Beschwerdebegründung hat sich dabei sachbezogen mit der Begründung des angefochtenen Entscheides auseinanderzusetzen, es ist konkret aufzuzeigen, weshalb und in welchen Belangen der angefochtene Entscheid falsch sein soll. Sind diese Voraussetzungen nicht erfüllt, wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.
Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).
Die Sicherheit der Parteientschädigung i.S.v. Art. 99 ZPO wird nur auf Antrag der beklagten Partei vom Gericht verlangt. Die Antragstellerin hat sich in ihrem Gesuch auf eine der in Art. 99 Abs. 1 ZPO alternativ angeführten Voraussetzungen zu berufen und diese darzulegen; sie trifft die Behauptungs- und Beweislast (BSK ZPO-RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 3; ZK ZPO-SUTER/VON
HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 16).
Die Beschwerdeführerin beruft sich sowohl vor Vorinstanz als auch vor der Kammer auf Art. 99 Abs. 1 lit. b (Zahlungsunfähigkeit) und d (andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung) ZPO (act. 2 Ziff. 9 u.
act. 7/18 Ziff. 3.a).
Laut Art. 99 Abs. 1 lit. b ZPO hat die klagende Partei dann eine Sicherheit zu leisten, wenn sie zahlungsunfähig erscheint. Dabei genügt es, wenn die Zahlungsunfähigkeit glaubhaft gemacht ist, wobei grundsätzlich von Zahlungsfähigkeit auszugehen ist und die Zahlungsunfähigkeit nicht leichthin angenommen werden darf. Das Gericht hat bei der Prüfung primär auf die betreibungsrechtlichen Akten abzustellen (ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 26 m.w.H.; SHK
ZPO-KUSTER, 2010, Art. 99 N 20; URWYLER/GRÜTTER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl.
2016, Art. 99 N 11). Im Sinne einer nicht abschliessenden Aufzählung nennt das Gesetz drei Vermutungen, bei deren Vorliegen unwiderlegbar von Zahlungsunfähigkeit und somit einer Kautionspflicht auszugehen ist. Namentlich ist dies dann der Fall, wenn über die klagende Partei der Konkurs eröffnet wurde, ein Nachlassverfahren im Gang ist Verlustscheine bestehen. Neben diesen gesetzlich normierten Gründen kann eine Zahlungsunfähigkeit beispielsweise auch vorliegen bei einer laufenden Lohnpfändung, wiederholten Konkursbegehren die nicht zur Konkurseröffnung führten bei der Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven, wenn diese noch nicht lange zurück liegt, unter Umständen auch bei einer Vielzahl von Betreibungen im Betreibungsregister (BSK ZPO- RÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 12; ZK ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl.
2016, Art. 99 N 29 m.w.H.).
Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO sieht die Möglichkeit einer Sicherheit für die Parteientschädigung vor, wenn andere Gründe für eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehen. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um einen Auffangtatbestand, welcher z.B. bei dem sog. asset stripping (Entledigung der klägerischen Aktiven auf eine Auffanggesellschaft unter Wert vor Konkurs, vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7294), Zahlungsflucht, betrügerischen Handlungen zum Nachteil der Gläubiger, der Verheimlichung von Vermögenswerten Handlungen, die mit den paulianischen Klagen anfechtbar sind, greift (ZK
ZPO-SUTER/VON HOLZEN, 3. Aufl. 2016, Art. 99 N 35 m.w.H.; BSK ZPORÜEGG/RÜEGG, 3. Aufl. 2017, Art. 99 N 17). Entscheidend ist, ob sich bei wirtschaftlicher Betrachtung eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung zeigt, ohne dass ein Tatbestand nach Art. 99 Abs. 1 lit. a–c ZPO erfüllt ist.
Vor Vorinstanz begründete die Beschwerdeführerin die geltend gemachte Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin bzw. deren fehlenden Zahlungswillen (im Wesentlichen und soweit hier noch relevant) damit, dass die Beschwerdegegnerin bereits den Kostenvorschuss bei der Vorinstanz nicht rechtzeitig geleistet habe und die Zahlungsunfähigkeit auch aufgrund einer Betreibung für Steuerschulden in Höhe von Fr. 7'996.85 durch die eidgenössische Steuerverwaltung, für welche die Beschwerdegegnerin auch im vollen Umfang gepfändet worden sei, feststehe. Eine Konkurseröffnung sei diesbezüglich nur unterblieben, da es sich bei der genannten Forderung um eine solche nach Art. 43 Abs. 1 SchKG handle, für die eine Konkursbetreibung ausgeschlossen sei. Sodann machte die Beschwerdeführerin geltend, die Bilanz 2021 der Beschwerdegegnerin – welche diese zusammen mit ihrer Stellungnahme der Vorinstanz eingereicht hatte (vgl. act. 7/26 u. 7/28/1) – sei beschönigt. Auch seien die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach sich ihre finanzielle Situation im Vergleich zum Jahr 2021 verbessert habe, unsubstanziiert; sie würden weder durch einen Zwischenabschluss, noch durch Budgetzahlen untermauert (act. 7/18.
Die Vorinstanz erwog, dem Betreibungsregisterauszug der Beschwerdegegnerin vom 8. November 2022 lasse sich einzig entnehmen, dass gegen diese aufgrund einer Forderung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, vertreten durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, eine Betreibung in Höhe von
Fr. 7'996.65 eingeleitet worden sei. Selbst wenn es sich bei der Forderung nicht um eine Steuerschuld gehandelt hätte, wäre – so die Vorinstanz – entgegen der Beschwerdeführerin über die Beschwerdegegnerin nicht ohne weiteres der Konkurs eröffnet worden, hätten davor doch noch weitere Schritte vorgenommen werden müssen (Fortsetzungsbegehren, Konkursandrohung, Konkursbegehren, Konkursverhandlung). Unbestrittenermassen habe die Beschwerdegegnerin die Forderung durch Zahlung an das Betreibungsamt zwischenzeitlich vollumfänglich
getilgt. Das Konkursgericht hätte das Konkursbegehren daher aller Wahrscheinlichkeit nach infolge Schuldentilgung abgewiesen. Verlustscheine, Nachlassverfahren Konkurse seien auf dem Betreibungsregisterauszug jedenfalls nicht aufgeführt. Damit liege keiner der drei gesetzlich explizit genannten Gründe vor, die zu einer unwiderlegbaren Vermutung der Zahlungsunfähigkeit führten. Weitere Betreibungen lägen zudem nicht vor. Damit ergäben sich aus den betreibungsrechtlichen Akten keine objektiven Hinweise auf eine Zahlungsunfähigkeit (act. 6 E. 5.).
Die Beschwerdeführerin macht diesbezüglich geltend, die Vorinstanz habe den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt, indem sie willkürliche Mutmassungen zu nicht gegebenen Voraussetzungen der Konkurseröffnung angestellt habe: Aus dem Betreibungsregisterauszug ergebe sich nicht nur urkundlich die Einleitung der Betreibung durch die Eidgenössische Steuerverwaltung für mehrere gemahnte Quartalsrechnungen der Mehrwertsteuer für das Jahr 2022, sondern auch die Fortsetzung der Betreibung und anschliessende Pfändung im Gesamtbetrag von Fr. 7'996.65 bereits am 7. September 2022. Eine bei juristischen Personen grundsätzlich übliche Konkursandrohung mit nachfolgender Konkurseröffnung sei einzig deshalb unterblieben, weil Steuerschulden nach Art. 43 Abs. 1 SchKG nicht auf Konkurs, sondern auf Pfändung vollstreckt werden müssten. Wäre es am 7. September 2022 statt zum Vollzug der Pfändung zur Konkursverhandlung gekommen, hätte es zwangsläufig zur Konkurseröffnung kommen müssen, da die Beschwerdeführerin ihre gesamten Schulden gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft erst Ende 2022 vollständig abgestottert habe. Die Zahlungsunfähigkeit wäre durch die zwangsläufig erfolge Konkurseröff- nung ohne weiteres bewiesen gewesen (act. 2 Ziff. 9.a).
Wie gezeigt, stützt sich das Gericht bei der Beurteilung der Zahlungs(un)fähigkeit in erster Linie auf die betreibungsrechtlichen Unterlagen. Unbestritten weist der Betreibungsregisterauszug der seit dem tt.mm.2016 im Han- delsregister des Kantons Zürich eingetragenen Beschwerdegegnerin (vgl.
act. 7/6) lediglich eine einzige Betreibung von Fr. 7'996.65 im Stadium der Pfän- dung aus (act. 4 = act. 7/20/1).
Alleine mit Blick auf diese einzige Betreibung kann vorliegend nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin geschlossen werden, selbst dann nicht, wenn – wie die Beschwerdeführerin geltend macht – die in Betreibung gesetzte Forderung allenfalls Mehrwertsteuerschulden für mehr als ein Quartal betraf. So legte die Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz nachvollziehbar (und von der Beschwerdeführerin grundsätzlich unbestritten, vgl. act. 7/32 Ziff. 3) dar, dass sie aufgrund ihrerseits verspäteter Abrechnungen Mitte 2022 gleich mehrere Rechnungen der Mehrwertsteuer gleichzeitig erhalten habe, weshalb sie diese nicht allesamt sofort habe bezahlen können (act. 7/26 Rz. 4). Für diese Darstellung spricht der Umstand, dass in der Folge nur eine einzelne Betreibung für den gesamten, noch offenen Betrag erfolgte. Dass es aufgrund einer grossen Anzahl von gleichzeitig gestellten Rechnungen kurzfristig zu Zahlungsschwierigkeiten kam, lässt – gerade mit Blick auf den einmaligen Charakter der Betreibung – nicht auf eine grundsätzliche Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin schliessen. Insbesondere nicht, da es ihr offenbar zwischenzeitlich gelungen ist, diese Schuld zu tilgen, wenn auch durch Pfändung (act. 7/26 Rz. 4, act. 7/28/5, vgl. auch act. 2 Ziff. 9.a S. 4). Eine Vielzahl von Betreibungen, welche unter Umständen auf eine Zahlungsunfähigkeit schliessen liesse, liegt jedenfalls nicht vor (vgl. auch OGer ZH LB120033 vom 27. September 2012, E. 2.2, wonach auch bei fünf Betreibungen noch nicht von einer Vielzahl ausgegangen wurde).
Auch aus dem Umstand, dass sich die Betreibung im Stadium der Pfändung befindet, lässt für sich nicht auf eine Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin schliessen. Aus den Ausführungen der Beschwerdegegnerin vor Vorinstanz ergibt sich, dass sie gegen den entsprechenden Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag erhoben habe, weil sie die Forderung im Grundsatz anerkannte und beabsichtigte, diese (ratenweise) zu tilgen (act. 7/26 Rz. 4). Erhebt eine Schuld- nerin nach ergangenem Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag (oder wurde dieser beseitigt) und ist das Verfahren (wie hier, vgl. Art. 43 Ziff. 1 SchKG) auf Pfän- dung fortzusetzen, erfolgt unverzüglich nach dem Fortsetzungsbegehren durch die Gläubigerin der Pfändungsvollzug (Art. 88 u. 89 SchKG). Ist eine Betreibung auf Konkurs fortzusetzen, ergeht nach dem Fortsetzungsbegehren – wie dies bereits die Vorinstanz zutreffend festhielt – eine Konkursandrohung (Art. 159 f.
SchKG), worauf die Gläubigerin nach Abwarten einer Frist das Konkursbegehren stellen kann (Art. 166 SchKG) und in der Folge zur Konkursverhandlung vorgela- den wird, anlässlich derer die Schuldnerin den Konkurs u.a. durch Nachweis der Tilgung
oder Stundung abwenden kann (vgl. insb. Art. 172 SchKG). Bereits die unterschiedliche Anzahl an erforderlichen Verfahrensschritten zeigt, dass keineswegs folgelogisch der Konkurs eröffnet worden wäre, wäre das Betreibungsverfahren auf Konkurs fortzusetzen gewesen. Das Verfahren bei Fortsetzung auf Konkurs hätte vielmehr noch diverse weitere Verfahrensschritte aufgewiesen und dadurch ungleich länger gedauert. Die Beschwerdeführerin geht damit mit ihrem sinngemässen Standpunkt fehl, wonach die Konkurseröffnung das Äquivalent zum Pfändungsvollzug bei Verfahren mit Fortsetzung auf Pfändung wäre. Dem sinngemässen Schluss der Beschwerdeführerin, dass vorliegend ein mit der Konkurseröffnung gleichzusetzender Sachverhalt vorliege, kann nicht gefolgt werden.
Die Vorinstanz erwog sodann, die Beschwerdeführerin habe nicht in substantiierter Weise dargetan, inwiefern die eingereichten Unterlagen (Bilanz 2021) der Beschwerdegegnerin beschönigt sein sollten, weshalb auf diese abzustellen sei. Zutreffend sei zwar, dass es an aktuellen Unterlagen fehle; die Behauptungen der Beschwerdegegnerin, wonach für das Jahr 2022 noch kein Jahresabschluss vorliege (Stand: 11. Januar 2023) seien aber glaubhaft und mit Blick auf Art. 958 Abs. 3 OR nicht zu beanstanden. Aus der Bilanz per Ende 2021 lasse sich so- dann entnehmen, dass die Beschwerdegegnerin über flüssige Mittel und Wertschriften von knapp Fr. 28'400.– und Aktiven von insgesamt Fr. 102'590.05 verfügt habe, zudem sei ein Jahresgewinn von Fr. 46'000.– erzielt worden. Beim vorliegenden Streitwert betrage eine ordentliche Parteientschädigung Fr. 4'675.– (inkl. MwSt.); selbst bei einer aufgrund von Zuschlägen erhöhten Parteientschädigung von Fr. 7'000.– sei nicht anzunehmen, dass die Beschwerdegegnerin den drohenden Zahlungsverpflichtungen für die Parteientschädigungen nicht nachkommen könnte. Wie die Beschwerdeführerin zudem zur Annahme komme, die Beschwerdegegnerin sei überschuldet, sei nicht nachvollziehbar. Wäre die Beschwerdegegnerin im Jahr 2021 – wie von der Beschwerdeführerin behauptet –
überschuldet gewesen, würde auch der Betreibungsregisterauszug zweifelsfrei anders aussehen (act. 6 E. 5.).
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Beschwerdegegnerin habe zum Gegenbeweis der geltend gemachten Zahlungsunfähigkeit keine auch nur ansatzweise aktuellen Unterlagen eingereicht, sondern sich mit der Einreichung ei- nes Jahresabschlusses 2021 begnügt. Dies, obwohl es unabdingbar und der Beschwerdegegnerin mit Blick auf die leicht überschaubare Buchhaltung klar zumutbar gewesen wäre, aktuelle Unterlagen zu erstellen und einzureichen. Von einem weit schlechteren Betriebsergebnis für das Jahr 2022 als für das Jahr 2021 sei zudem infolge des Einmaligkeitscharakters des im Jahr 2021 ausgewiesenen ausserordentlichen Ertrages – ohne den das Betriebsergebnis im Jahr 2021 mi- nus Fr. 33'936.37 betragen hätte – auszugehen, denn dieser könne im Jahr 2022 nicht angefallen sein. Aufgrund der Einreichung derart veralteter Unterlagen müsse daher vermutet werden, dass die Beschwerdegegnerin das weit schlechtere und die bestehende Zahlungsunfähigkeit belegende Betriebsergebnis im Geschäftsjahr 2022 gegenüber der Vorinstanz habe verheimlichen wollen. Offensichtlich unrichtig festgestellt habe die Vorinstanz den Sachverhalt zudem, indem sie statt dem sich aus act. 7/28/1 ergebenden Betriebsergebnis 4 von minus
Fr. 33'937.37 der Beschwerdegegnerin einen Jahresgewinn von Fr. 46'411.82 zuerkenne, anstatt von dem von der Beschwerdegegnerin korrekterweise und unter Einbezug des vorerwähnten einmaligen Ertrages von Fr. 46'155 geltend gemachten Gewinn von Fr. 12'160.13 auszugehen (act. 2 Ziff. 9.b).
Zu wiederholen ist an dieser, Stelle dass es grundsätzlich der Beschwerdeführerin als Antragstellerin obliegt, die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegeg- nerin glaubhaft zu machen und dem Gericht sachdienliche Unterlagen einzureichen, wobei in erster Linie die betreibungsrechtlichen Urkunden massgeblich sind (vgl. E. 4.1). Wie gezeigt, ist gestützt auf den von der Beschwerdeführerin eingereichten Betreibungsregisterauszug (act. 4 = act. 7/20/1) nicht von einer Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin auszugehen. Da der (behauptungs- und beweisbelasteten) Beschwerdeführerin die Glaubhaftmachung der Zahlungs- unfähigkeit in einem ersten Schritt nicht gelungen ist, erübrigt es sich für die Be-
schwerdegegnerin grundsätzlich, einen Gegenbeweis zu erbringen. Entsprechend ist auch das Nichteinreichen aktueller Unterlagen durch die Beschwerdegegnerin grundsätzlich nicht zu ihrem Nachteil zu werten. Hinzu kommt, dass die Beschwerdegegnerin – soweit sie Unterlagen einreicht – mit Blick auf ihre Bilanz und Erfolgsrechnung nicht als zahlungsunfähig erscheint. Unabhängig davon, ob der Gewinn für das Jahr 2021 nun rund Fr. 46'000.– rund Fr. 12'000.– betragen hat, ändert dies nichts daran, dass das Betriebsergebnis positiv war. Zudem fehlt es an objektiven Anhaltspunkten für eine aktuelle Zahlungsunfähigkeit. Die entsprechenden Überlegungen der Beschwerdegegnerin zum angeblich schlechten Geschäftsergebnis des Jahres 2022 stellen nichts anderes als Mutmassungen dar. Bei einem derart schlechten Geschäftsergebnis, wie von der Beschwerdeführerin pauschal behauptet, wären weit mehr (offene) Betreibungen zu erwarten. Gegen die Beschwerdegegnerin erfolgte aber, wie gezeigt, nur eine einzige Betreibung, die zwischenzeitlich getilgt ist. Es bleibt dabei, dass die Zahlungsunfähigkeit der Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft gemacht ist.
Die Vorinstanz prüfte sodann, ob aufgrund anderer Gründe eine erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung bestehe (Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO) und ver- neinte dies. So würden von der Beschwerdeführerin keine Gründe geltend gemacht, welche eine solche Gefährdung darstellten. Die behauptete Zahlungsunwilligkeit – soweit diese denn überhaupt bestehen sollte – begründe für sich allei- ne keine manifeste und erhebliche Gefährdung der Parteientschädigung und es wäre in diesem Fall auf die Instrumente des Schuldbetreibungsrechts zurückzugreifen. Überdies sei von der Beschwerdeführerin nicht behauptet worden, die Beschwerdegegnerin habe Vermögen verheimlicht zu verheimlichen versucht, was ebenfalls einen Grund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO darstellen könnte (act. 6 E. 6.).
it diesen Erwägungen setzt sich die Beschwerdeführerin im Rahmen ihrer Beschwerde nicht auseinander und setzt diesen insbesondere nichts entgegen. Dass die Beschwerdegegnerin zahlungsunwillig erscheine, macht die Beschwer- deführerin nicht mehr geltend. Ebenso wenig, dass die Beschwerdegegnerin Vermögenswerte verheimliche bzw. dass sie – die Beschwerdeführerin – dies
entgegen der Vorinstanz im vorinstanzlichen Verfahren behauptet hätte. Damit erfolgt im Zusammenhang mit dem angerufenen Grund nach Art. 99 Abs. 1 lit. d ZPO keine hinreichende Begründung der Beschwerde. Auf die Beschwerde ist in diesem Punkt nicht einzutreten.
4.5 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Zwischenentscheide, auch prozessleitende Verfügungen über Vorschüsse und Sicherheiten, haben grundsätzlich den Streitwert der Hauptsache. Mit Verfügung vom 3. März 2023 wurde fälschlicherweise von einem Streitwert der Hauptsache von Fr. 7'294.90 ausgegangen und der Kostenvorschuss auf Fr. 400.– festgesetzt (vgl. act. 8). Der Streitwert der Hauptsache beträgt indes richtig
Fr. 24'000.– (hiervor E. 1.), und darauf ist hier abzustellen. Bei diesem Streitwert ergäbe sich eine ordentliche Entscheidgebühr von rund Fr. 3'470.–. Bei der Bemessung der Kosten ist für den vorliegenden Entscheid indes zu berücksichtigen, dass im Beschwerdeverfahren betreffend Sicherheitsleistung nur ein Teilaspekt zu beurteilen war. Die Gerichtskosten eines Beschwerdeverfahrens über einen prozessleitenden Entscheid sollten denn auch (wenigstens in der Regel) im Rahmen von Fr. 100.– bis Fr. 7'000.– liegen, der gemäss § 9 Abs. 1 GebV OG für prozessleitende Verfügungen mit Kostenauflage vorgesehen ist (und der nach
§ 12 Abs. 1 GebV OG an sich auch für Rechtsmittelverfahren über prozessleiten- de Verfügungen massgeblich ist). Mit Blick darauf sowie den Streitwert der Hauptsache erscheint vorliegend eine Entscheidgebühr von Fr. 800.– als angemessen.
Die Kosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und im Umfang von Fr. 400.– aus dem von ihr geleisteten Vorschuss zu beziehen. Im Übrigen Umfang ist der Beschwerdeführerin Rech- nung zu stellen.
Entschädigungen sind beim vorliegenden Ausgang keine zuzusprechen; der Beschwerdeführerin nicht, weil sie unterliegt und der Beschwerdegegnerin nicht,
weil ihr im Beschwerdeverfahren keine Kosten entstanden sind, die zu entschädigen wären.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Für die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens wird der von der Beschwerdeführerin geleistete Vorschuss von Fr. 400.– herangezogen; im Mehrbetrag stellt die Kasse Rechnung.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der erstinstanzlichen Akten – an das Einzelgericht des Mietgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 24'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw M. Schnarwiler
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.