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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PD220016
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PD220016 vom 28.09.2022 (ZH)
Datum:28.09.2022
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)
Schlagwörter : Beschwerde; Beschwerdeführer; Kostenvorschuss; Gericht; Vorinstanz; Unentgeltlich; Unentgeltliche; Verfahren; Partei; Obergericht; Unentgeltlichen; Streitwert; Genden; Rechtspflege; Kostenvorschusses; Horgen; Verfügung; Ausstand; Mietgericht; Beschwerdeverfahren; Prozesskosten; Vorschuss; Ausstands; Kantons; Beschwerdegegner; Kündigung; Klage; Entscheid; Vorliegende; Verfahrens
Rechtsnorm: Art. 103 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 118 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 143 OR ; Art. 144 OR ; Art. 148 OR ; Art. 30 BV ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 50 ZPO ; Art. 70 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 95 ZPO ; Art. 98 ZPO ;
Referenz BGE:120 Ia 14; 131 I 350; 135 I 1; 139 I 121; 140 III 12; 140 III 159; 140 III 598;
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PD220016-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch

Urteil vom 28. September 2022

in Sachen

1. A. ,

2. ...

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch C. Immobilien, diese vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

betreffend Anfechtung Kündigung/Erstreckung (Kostenvorschuss)

Beschwerde gegen einen Beschluss des Mietgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 12. Juli 2022 (MJ220001)

Erwägungen:

1.

    1. Mit Mietverträgen vom 19. September 2019 mieteten A. und D. von B. (fortan Beschwerdegegner) die 3.5-Zimmerwohnung Nr. 3 im 1. OG links an der E. -strasse 1 in … F. sowie einen Parkplatz. Der Beschwerdegegner kündigte die Mietverhältnisse mit amtlich genehmigtem Formular vom 17. August 2021 per 31. März 2022 (act. 6/3/2/1-3). Damit waren A. und D. nicht einverstanden; sie fochten die Kündigung mit Eingabe vom

      12. September 2021 bei der Schlichtungsbehörde des Bezirkes Horgen an (act. 6/3/1). Im Schlichtungsverfahren konnte zwischen den Parteien keine Eini- gung erzielt werden, sodass die Schlichtungsbehörde mit Beschluss vom

      9. Dezember 2021 die Klagebewilligung ausstellte (act. 6/3/12).

    2. A. (Kläger 1) und D. (Kläger 2) erhoben daraufhin mit Eingabe vom 14. Januar 2022 Klage beim Mietgericht des Bezirksgerichtes Horgen (nach- folgend Vorinstanz; act. 6/1). Mit Beschluss vom 1. Februar 2022 setzte die Vo- rinstanz den Klägern Frist an, um einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.00 zu leis- ten, ferner wurde die Prozessleitung delegiert (act. 6/4). Gegen diesen Entscheid erhoben die Kläger mit Eingabe vom 14. Februar 2022 Beschwerde bei der Kammer (act. 6/8). Mit Entscheid der Kammer vom 10. März 2022 wurde auf das Gesuch des Klägers 1 um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege für das erstinstanzliche Verfahren nicht eingetreten. Das von ihm für das Beschwerdever- fahren gestellte Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde abgewiesen. Sodann wurde die Beschwerde der Kläger abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. In den Erwägungen hielt die Kammer mitunter fest, die Vo- rinstanz werde den Klägern die (erste) Frist zur Leistung des Kostenvorschusses neu anzusetzen haben bzw. beim Kläger 1 zunächst sein Gesuch um unentgeltli- che Rechtspflege zu prüfen haben (act. 6/9 S. 8 f.; OGer ZH PD220001). In der Folge setzte die Vorinstanz dem Kläger 1 mit Verfügung vom 30. Mai 2022 Frist an, um sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu belegen (act. 6/17). Der Kläger 1 reichte am 30. Juni 2022 ein schriftliches Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Belegen ein (act. 6/19-20). Mit

Verfügung vom 12. Juli 2022 bewilligte die Vorinstanz dem Kläger 1 die unentgelt- liche Rechtspflege und sie wies ihn auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO hin (erste Verfügung, Dispositiv-Ziffern 1-2). Im Weiteren setzte die Vo- rinstanz dem Kläger 2 eine Frist von 20 Tagen an, um für die Gerichtskosten einstweilen einen Kostenvorschuss von Fr. 9'000.00 zu leisten (zweite Verfügung, Dispositiv-Ziffer 1; act. 6/21 = act. 5 S. 3 f.).

2.

    1. Am 19. Juli 2022 (Datum Poststempel) wandte sich D. (Kläger 2) ge- gen die vorinstanzliche Verfügung mit Beschwerde an das Obergericht des Kan- tons Zürich. Seine Beschwerde wird unter der Verfahrens-Nr. PD220015 behan- delt. Mit Eingabe vom 31. Juli 2022 (Datum Poststempel: 2. August 2022) reichte auch A. (Kläger 1 und Beschwerdeführer, fortan Beschwerdeführer) recht- zeitig eine Beschwerde beim Obergericht ein (act. 6/22/3 zur Rechtzeitigkeit). Es wurde das vorliegende Verfahren mit der Geschäfts-Nr. PD20016 angelegt. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde vom 31. Juli 2022 folgende sinn- gemässe Rechtsmittelanträge (act. 2 S. 3):

      1. Es sei die Befangenheit des Mietgerichtes Horgen sowie des Oberge- richts des Kantons Zürich festzustellen. Der Prozess sei an einen ande- ren Kanton, der ein unabhängiges und faires Verfahren gewährleistet, abzugeben.

      2. Es sei vom Kläger 2 nur die Hälfte des Kostenvorschusses zu verlan- gen.

      3. Der Streitwert und die Prozesskosten seien endlich korrekt und fair festzulegen.

    2. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 6/1-24). Eine Beschwer- deantwort ist nicht einzuholen, da der Beschwerdegegner vom Gegenstand des Verfahrens – soweit die Vorschusspflicht der Kläger angefochten wurde – nicht betroffen ist und sich die Beschwerde in Bezug auf die verlangte Verfahrensüber- weisung an ein Gericht eines anderen Kantons (wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird) sogleich als unzulässig erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Dem Beschwerde- gegner ist mit dem vorliegenden Entscheid lediglich eine Kopie der Beschwerde- schrift zuzustellen.

3.

    1. Erstinstanzliche prozessleitende Verfügungen betreffend Kostenvorschüsse sind mit Beschwerde anfechtbar (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO i.V.m. Art. 103 ZPO). Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Es kann die un- richtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist in- nerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit Rechtsmittelanträgen versehen einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen heraus- lesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Als Begründung reicht es aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Die Beschwerde führende Partei muss sich mit der Begründung des vorinstanzli- chen Entscheides auseinandersetzen und die behaupteten Mängel wenigstens in groben Zügen aufzeigen. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (vgl. statt Vieler: OGer ZH PF130050 vom

      25. Oktober 2013, E. II./2.1). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO).

    2. Auf eine Beschwerde ist nur dann einzutreten, wenn die Beschwerde füh- rende Partei dazu berechtigt bzw. legitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens insbesondere, soweit sie durch den Entscheid der Vorinstanz beschwert sind und damit ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Abänderung haben (vgl. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO; ZK ZPO-Reetz, 3. Aufl. 2016, Vorbem. zu den Art. 308-318 N 30 m.w.H.).

Mit der vorliegenden Beschwerde richtet sich der Beschwerdeführer unter ande- rem gegen die in der vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2022 erlassene Fristansetzung an den Kläger 2 zur Leistung des Kostenvorschusses. Dabei han- delt es sich grundsätzlich nicht um eine Anordnung, welche sich an den Beschwerdeführer richtet. Da im Falle der Nichtleistung des verfügten Kostenvor- schusses allerdings ein Nichteintreten auf die durch den Beschwerdeführer und

den Kläger 2 gemeinsam erhobene Klage in Frage stehen würde, ist die Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers als gegeben zu erachten.

4.

4.1. Die Vorinstanz erwog, es sei ausgehend von einem Streitwert von

Fr. 106'977.00 mit Gerichtskosten von rund Fr. 9'000.00 (§ 4 Abs. 1 GebV OG) zu rechnen. Gemäss Art. 98 ZPO könne von den Klägern ein Vorschuss bis zur Hö- he der mutmasslichen Gerichtskosten verlangt werden, weshalb der Kostenvor- schuss im Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung einst- weilen auf Fr. 9'000.00 festzusetzen sei. Bei den Klägern 1 und 2 handle es sich aufgrund ihrer Stellung als Mieter eines gemeinsamen Mietobjekts um notwendige Streitgenossen im Sinne von Art. 70 ZPO. In Anwendung von Art. 106 Abs. 3 ZPO könne das Gericht bei der Verteilung der Prozesskosten auf solidarische Haftung erkennen, wenn am Prozess mehrere Personen als Haupt- oder Nebenparteien beteiligt seien. Die Vorinstanz hielt weiter fest, es sei zulässig, die Solidarhaftung mehrerer Haupt- oder Nebenparteien für die Gerichtskosten auch auf den auf die unentgeltlich prozessführende Partei (intern) entfallenden Kostenanteil zu erstre- cken. Ein Grund, dies bei der Bevorschussung der Prozesskosten anders zu handhaben, sei nicht ersichtlich. Bei notwendiger Streitgenossenschaft bilde die Solidarhaftung die Regel, weshalb die Leistung des Kostenvorschusses für das vorliegende Verfahren – unter Berücksichtigung der dem Kläger 1 bewilligten un- entgeltlichen Rechtspflege – vollumfänglich dem Kläger 2 aufzuerlegen sei. Ab- schliessend wies die Vorinstanz darauf hin, dass dem Kläger 2 aufgrund der Soli- darhaftung gegenüber dem Kläger 1 eine Regressforderung (Art. 148 Abs. 2 OR) zustehe (act. 5 S. 2 f.).

      1. Der Beschwerdeführer macht zunächst geltend, es werde immer noch von einem zu hohen Streitwert ausgegangen. Das Obergericht habe einen Streit- wert von Fr. 106'977.00 erfunden. Dieser sei falsch: Zum einen betrage der ak- tuelle Bruttomietzins Fr. 2'588.00 und der Nettomietzins Fr. 2'488.00. Der Beschwerdeführer erläutert weiter, basierend auf dem Nettomietzins von monatlich Fr. 2'488.00 resultiere ein Streitwert von Fr. 89'568.00. Gemäss Gebührenrechner des Kantons Zürich würden sich folglich Prozesskosten von maximal Fr. 8'333.00

        ergeben. Im Kündigungsschutzverfahren reduzierten sich die Kosten sodann um bis zu 33% und damit auf Fr. 5'558.00. Der Beschwerdeführer reicht zu seinen Ausführungen ein Formular zur Mitteilung von Mietzinsänderungen und/oder an- derer einseitiger Vertragsänderungen durch den Vermieter vom 21. Juli 2021 so- wie einen Ausdruck des Gebührenrechners ein (act. 4). Der Beschwerdeführer ersucht das Obergericht darum, sich ernsthaft mit diesem Punkt auseinanderzu- setzen und darauf zu antworten, andernfalls eine vorsätzliche Verletzung seines rechtlichen Gehörs und eine Rechtsverweigerung begangen werde (act. 2 S. 1 f.).

      2. Die Höhe des Streitwertes sowie des Kostenvorschusses über

Fr. 9'000.00 waren bereits Thema im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PD220001. Dort wurden ausführliche Erwägungen zur Streit- wertberechnung sowie zur Bestimmung der Höhe des Kostenvorschusses ange- stellt. Insbesondere wurde unter Verweis auf die bei den vorinstanzlichen Akten liegenden Mietverträge festgehalten, bei Mietzinsen von total Fr. 2'743.00 für die beiden Mietobjekte (die Wohnung und den Parkplatz) resultiere ein Streitwert von Fr. 106'977.00 (von April 2022 an [Zeitpunkt der Fortführungslast] bis 30. Juni 2025 [frühester Kündigungstermin unter Berücksichtigung der dreijährigen Sperr- frist]: 39 Monate x Fr. 2'743.00). Es sei nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz die Parteien einstweilen über die primär auf dem Streitwert basierende ordentliche Gebühr nach § 4 Abs. 1 GebV OG belehrt und auch den Kostenvorschuss danach bemessen habe. Zwar könne gestützt auf etwa § 4 Abs. 2 GebV OG, § 7 lit. a GebV OG und § 10 GebV OG die Höhe der Gebühr den Verhältnissen im konkre- ten Fall sowie dem Gang des Verfahrens angepasst werden. Es handle sich je- doch um Kann-Vorschriften und zu Beginn des Verfahrens bestünden naturge- mäss noch erhebliche Unsicherheiten in Bezug auf die relevanten Parameter. Im Endentscheid werde sich die Vorinstanz näher damit zu befassen haben, zu Be- ginn des Verfahrens sei jedoch auch den Parteien besser gedient, wenn sie einstweilen über die mutmassliche ordentliche Gebühr orientiert würden (vgl. O- Ger ZH PD220001 vom 10. März 2022 = act. 6/9 Erw. 3.5. S. 7 f.). Diese Erwä- gungen resp. der obergerichtliche Entscheid vom 10. März 2022 blieb unange- fochten; die Frage der Streitwert- und Kostenvorschusshöhe wurde rechtskräftig entschieden und kann nicht erneut zum Thema der vorliegenden Beschwerde

gemacht werden. Das vom Beschwerdeführer eingereichte Formular zur Mittei- lung von Mietzinsänderungen und/oder anderer einseitiger Vertragsänderungen durch den Vermieter vom 21. Juli 2021 (act. 4) legt er überdies erstmals seiner Beschwerde vom 31. Juli 2022 bei. Er reichte den Beleg weder bei der Vorinstanz noch im vorangehenden Beschwerdeverfahren mit der Geschäfts-Nr. PD220001 ein. Im vorliegenden Beschwerdeverfahren kann er als unzulässiges Novum nach Art. 326 Abs. 1 ZPO (vgl. oben Erw. 3.1.) keine Berücksichtigung mehr finden. Auf die Beschwerde ist, soweit sie sich gegen die Streitwert- resp. die Kostenvor- schusshöhe richtet, nicht einzutreten.

Der Vollständigkeit halber ist anzufügen, dass der verlangte Kostenvorschuss die gerichtliche Kostenfestsetzung im Endentscheid nicht präjudiziert bzw. die Vor- instanz im Endentscheid definitiv, gestützt auf die ihr dann vorliegenden Akten, unter Berücksichtigung der Verhältnisse im konkreten Fall sowie dem Verfahrens- gang über die Höhe der Prozesskosten und deren Verteilung befinden wird (vgl. BSK ZPO-Rüegg/Rüegg, 3. Aufl. 2017, Art. 98 N 2a). Mit anderen Worten ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, den Beleg zur Mietzinshöhe noch bei der Vorinstanz einzureichen.

      1. Weiter führt der Beschwerdeführer an, dass es an einer rechtlichen Grundlage für eine Solidarhaftung (von ihm und dem Kläger 2) fehle. Die von der Vorinstanz zitierten Rechtsgrundlagen seien dünn. Seiner Ansicht nach bedeute die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung nicht, dass die Kosten entfie- len, sondern sie würden – für die Dauer der schlechten finanziellen Lage – aufge- schoben, was bedeute, dass jeder Kläger die Hälfte (der Kosten) übernehme. Die Rechtslage gemäss unentgeltlicher Prozessführung und die Folgen nach Art. 123 ZPO würden ignoriert, indem der gesamte Vorschuss nun vom Kläger 2 verlangt werde. Die Vorinstanz umgehe resp. widerrufe damit die Gutheissung der unent- geltlichen Prozessführung und verhalte sich widersprüchlich. Die ihm gewährte unentgeltliche Prozessführung müsse bedeuten, dass der Kläger 2 höchstens die Hälfte der Prozesskosten bevorschussen müsse. Alles andere sei eine formalisti- sche Heuchelei. Das Ganze sehe aus, wie eine krumme Tour der Vorinstanz, welche den Kläger 2 zum Sündenbock machen wolle, um auf ihn (den Beschwerdeführer) Druck auszuüben. Die Vorinstanz scheine das Ziel zu verfolgen, der Familie A. D. grösstmöglichen Schaden zuzufügen (act. 2 S. 2).

      2. Solidarität unter mehreren Schuldnern entsteht durch deren Erklärung oder in den vom Gesetz bestimmten Fällen (Art. 143 Abs. 1 und 2 OR). Mit der durch beide Kläger bei der Vorinstanz angehobenen Klage auf Kündigungsschutz, eventualiter Erstreckung des Mietverhältnisses, machen sie zusammen als Mit- mieter Ansprüche aus dem gemeinsamen Mietverhältnis geltend. Im Falle mehre- rer Personen als Hauptparteien bestimmt das Gericht ihren Anteil an den – nach Art. 98 ZPO grundsätzlich vorzuschiessenden – Prozesskosten, es kann auf soli- darische Haftung erkennen (Art. 106 Abs. 3 ZPO). Vorliegend erklärten die Kläger im Mietvertag vom 19. September 2019, für die Verbindlichkeiten aus dem Ver- trag solidarisch zu haften (act. 6/2/2 S. 2). Sie bilden sodann nach bundesgericht- licher Rechtsprechung im Verfahren der Kündigungsanfechtung eine notwendige Streitgenossenschaft (BGE 140 III 598 E. 3.2; Art. 70 ZPO) und verfolgen vorlie- gend auf der Klägerseite gleichgerichtete Interessen. Damit bestand für die Vor- instanz genügende Veranlassung, gestützt auf die hinreichende gesetzliche Grundlage in Art. 98 ZPO in Verbindung mit Art. 106 Abs. 3 ZPO auf Solidarhaf- tung des Beschwerdeführers und des Klägers 2 zu erkennen (vgl. zur Solidarhaf- tung notwendiger Streitgenossen für die Prozesskosten auch Botschaft ZPO, BBl 2006 7221, S. 7296).

Nach Art. 98 ZPO kann das Gericht von der klagenden Partei einen Vorschuss bis zur Höhe der mutmasslichen Gerichtskosten verlangen. Es handelt sich dabei um eine Kann-Vorschrift: Ob von der klagenden Partei ein Vorschuss eingefordert wird, liegt im Ermessen des verfahrensleitenden Gerichts. Bei der Angemessen- heitskontrolle hat sich die Rechtsmittelinstanz Zurückhaltung aufzuerlegen. Die Einholung eines (vollen) Kostenvorschusses nach Eingang einer Klage resp. ei- nes Gesuchs ist die Regel und die Verfügung eines geringeren oder gar keines Vorschusses bildet die Ausnahme (vgl. BGE 140 III 159 E. 4.2 m.w.H., OGer ZH PE170002 vom 24. August 2017 E. 4.). Reichen mehrere Personen mit gemein- samer Eingabe eine Klage beim Gericht ein, so wird grundsätzlich ein gemeinsa- mer Kostenvorschuss verlangt. Besteht unter ihnen Solidarhaftung, so bedeutet

dies, dass jeder Kläger für die Erfüllung der ganzen Schuld bzw. des ganzen Kos- tenvorschusses haftet. Von ihnen kann wahlweise je nur ein Teil oder die ganze Schuld resp. der ganze Kostenvorschuss gefordert werden. Sämtliche Kläger bleiben so lange verpflichtet, bis die ganze Schuld getilgt ist (vgl. Art. 144 Abs. 1 und 2 OR). Die unentgeltliche Rechtspflege bezweckt, auch der bedürftigen resp. nicht über genügend finanzielle Mittel verfügenden Partei den Zugang zum Ge- richt und die Wahrung ihrer Parteirechte zu ermöglichen, gleich wie einer vermö- genden Partei (BGE 140 III 12 E. 3.3.1; BGE 135 I 1 E. 7.1 sowie BGE 131 I 350

E. 3.1 S. 355, je m.w.H.; vgl. auch BGE 120 Ia 14 E. 3d S. 16 sowie ZR 109/2010

S. 306, 309). Wird einem Kläger, wie vorliegend dem Beschwerdeführer, die un- entgeltliche Prozessführung gewährt, ist er gemäss Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO von der Vorschussleistung befreit. Ihn sollen die (mutmasslich anfallenden und nach Art. 98 ZPO vorzuschiessenden) Gerichtskosten vorläufig – solange er zur Bezah- lung nicht in der Lage ist – nicht belasten. An der Solidarhaftung der Kläger ändert dies jedoch nichts, womit der Kläger 2 grundsätzlich zur Leistung des ganzen Kostenvorschusses in Anspruch genommen werden kann. Dies erweist sich inso- fern nicht als widersprüchlich, als die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechts- pflege (vgl. zu deren Umfang Art. 118 ZPO) nur dem Beschwerdeführer, nicht je- doch dem Kläger 2 bewilligt wurde. Aus den Ausführungen des Beschwerdefüh- rers ergibt sich sodann auch nicht, dass die Leistung des verlangten (vollen) Vor- schusses dem Kläger 2 nicht möglich wäre bzw. dementsprechend (in finanzieller Hinsicht) für ihn eine unbillige Härte darstellen würde; der Kläger 2 stellte seiner- seits auch kein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung. Wird der Kostenvorschuss vollständig vom Kläger 2 geleistet, so steht ihm – worauf die Vorinstanz zutreffend verwies – gegenüber dem Beschwerdeführer nach Art. 148 Abs. 2 OR eine Regressforderung zu. Insofern belasten den Beschwerdeführer die Gerichtskosten resp. der Kostenvorschuss trotz der ihm im Verfahren bewillig- ten unentgeltlichen Prozessführung und der damit grundsätzlich garantierten, vor- läufigen Übernahme der Prozesskosten durch den Staat bzw. der Befreiung von der Vorschusspflicht. Eine Umgehung oder ein Widerruf der unentgeltlichen Pro- zessführung oder gar eine Widersprüchlichkeit ist aber auch darin nicht zu sehen. Denn die unentgeltliche Rechtspflege beschlägt das (öffentlich-rechtliche) Verhältnis einer mittellosen Partei zum Staat und kann nur in diesem Rahmen Wir- kung entfalten. Die Rechtswohltat der unentgeltlichen Rechtpflege umfasst nicht den Schutz vor einem Rückgriff im internen (privatrechtlichen) Verhältnis der Soli- darschuldner.

Allerdings gilt es zu berücksichtigen, dass ein Widerspruch zur gewährten unent- geltlichen Rechtspflege dann entstehen würde, wenn im Falle der Nichtleistung des Kostenvorschusses durch den Kläger 2 ein Nichteintreten auf die Klage erfol- gen könnte. Leistet der Kläger 2 nämlich nicht den vollen Kostenvorschuss, würde dies den Beschwerdeführer – wollte er seine Rechte im Prozess durchsetzen – dazu zwingen, den unbezahlt gebliebenen Betrag an das Gericht zu leisten. Nachdem seine Mittellosigkeit bejaht wurde, soll er jedoch gerade davon befreit sein. Folglich kann vom vermögenden, solidarisch haftenden Mitschuldner zwar die Leistung des (vollen) Kostenvorschusses verlangt werden. Die Konsequenz einer Nichtbezahlung durch ihn darf im Falle der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege gegenüber dem mittellosen, solidarisch haftenden Mitkläger jedoch nicht ein Nichteintreten auf die Klage sein (vgl. dahingehend auch BSK BGG- Geiser, 3. Aufl. 2018, Art. 62 N 36; a.M. etwa SHK BGG-Seiler, 2. Aufl. 2015,

Art. 62 N 25, sowie Corboz, Commentaire LTF, 2. Aufl. 2014, Art. 62 N 18). Vor diesem Hintergrund sowie unter Einbezug der Interessen des Beschwerdegeg- ners als Vermieter, welcher gegenüber den Klägern per 31. März 2022 eine Kün- digung des Mietverhältnisses ausgesprochen hat, und um deren Beurteilung es im vorinstanzlichen Verfahren geht, erscheint es im vorliegenden Fall in zeitlicher resp. prozessökonomischer Hinsicht als angebracht, auf eine Kostenvorschusser- hebung vom Kläger 2 (vollumfänglich) zu verzichten. Dies führt zur Aufhebung der zweiten vorinstanzlichen Verfügung vom 12. Juli 2022.

      1. Der Beschwerdeführer führt schliesslich aus, aufgrund der geschilderten Sachlage erscheine ihm das Mietgericht Horgen als befangen und nicht in der La- ge, einen fairen und seriösen Prozess zu führen. Selbiges müsse vom Oberge- richt des Kantons Zürich angenommen werden, da dieses immer wieder auf An- träge und Beweise von ihm nicht eingetreten sei (act. 2 S. 2). Der Beschwerde- führer bringt weiter vor, aufgrund bisheriger Erfahrungen mit beiden Gerichten sei

        die Befangenheit beider Gerichte festzustellen. Insbesondere seien in früheren Prozessen in willkürlicher und unentschuldbarer Weise wichtige Beweismittel ein- fach ignoriert sowie sein rechtliches Gehör mehrfach vorsätzlich verletzt worden. Im Verfahren betreffend Anfechtung der Kündigung / Erstreckung sei kein korrek- ter, sondern ein viel zu hoher Streitwert ermittelt worden. Das Mietgericht Horgen sowie das Obergericht Zürich seien offensichtlich politisch motiviert und hätten einzig zum Ziel, ihm in irgendeiner Art und Weise finanziell zu schaden. Er ersu- che daher um Verlegung des Prozesses in einen anderen Kanton, der ein unab- hängiges und faires Verfahren gewährleisten könne, was vor den genannten Ge- richten offensichtlich nicht mehr möglich sein werde (act. 2 S. 3).

      2. Jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt wer- den muss, hat Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unab- hängiges und unparteiisches Gericht (Art. 30 Abs. 1 BV). Ausstandsbegehren müssen sich gegen bestimmte Personen richten. Eine Prozesspartei kann auch den Ausstand mehrerer oder aller Mitglieder einer Behörde oder eines Gerichts verlangen. Unzulässig ist hingegen ein Ausstandsbegehren, das sich gegen die Behörde als solche richtet. Von einer unzulässigen Ablehnung des Gerichts an sich ist auszugehen, wenn sich die Begründung der Befangenheit in einer pau- schalen Ablehnung erschöpft. Über ein Ausstandsbegehren hat das betreffende Gericht in der Regel in anderer Besetzung bzw. unter Ausschluss des oder der Abgelehnten zu entscheiden. Davon kann jedoch abgewichen werden, namentlich wenn das Ablehnungsbegehren offensichtlich missbräuchlich oder unbegründet ist. In diesen Fällen darf die betreffende Besetzung selbst über das Nichteintreten entscheiden. Entgegen dem genannten Grundsatz müssen auch abgelehnte Richter über ihren eigenen Ausstand entscheiden, wenn sämtliche Richter abge- lehnt werden (Art. 50 Abs. 1 ZPO, BGE 139 I 121 E. 4.3., OGer ZH RU110052

vom 3. Januar 2012, bestätigt durch BGer 5A_109/2012 vom 3. Mai 2012; OGer ZH LF180041 vom 21. August 2018 E. 4.a).

Der hier entscheidende Spruchkörper der II. Zivilkammer ist Teil des Oberge- richts. Der Beschwerdeführer richtet sein Ausstandsbegehren ohne Differenzie- rung pauschal gegen das Obergericht Zürich. Auch inhaltlich lässt sich die Begründung der Befangenheit durch den Beschwerdeführer nicht konkret einer oder mehrerer am Obergericht tätigen Gerichtspersonen zuordnen. Damit erweist sich das Ausstandsbegehren in Bezug auf das Obergericht des Kantons Zürich nach dem Gesagten als unzulässig und es ist darauf nicht einzutreten. Gemäss dem vorstehend Ausgeführten wäre ein gegen das Mietgericht Horgen gerichtetes Ausstandsbegehren zunächst an dieses zu stellen. Da der Beschwerdeführer auch das Mietgericht Horgen mit einer pauschalen, nicht auf einzelne Personen bezogenen Begründung als befangen bezeichnet, erweist sich auch dieses Aus- standsbegehren als offensichtlich unzulässig; von einer Überweisung zur Behand- lung kann deshalb abgesehen werden. Zuletzt ist festzuhalten, dass eine Über- weisung der Streitsache an ein anderes Gericht gleicher sachlicher und funktiona- ler Zuständigkeit allenfalls in Frage kommt, wenn infolge Ausstands aller ordentli- cher Mitglieder das Gericht auch durch Beizug von Ersatzmitgliedern nicht besetzt werden kann oder der Beizug von Ersatzmitgliedern nicht angebracht ist (vgl.

§ 117 GOG). Da es wie dargelegt bereits an einem zulässigen Ausstandsgesuch gegenüber allen (Miet- sowie Ober-)Gerichtsmitgliedern und somit einer Grundvo- raussetzung nach § 117 GOG fehlt, erübrigen sich Weiterung zu einer Überwei- sung der Sache in einen anderen Kanton. Auf den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers ist nicht einzutreten.

4.5. Zusammengefasst ist die Beschwerde des Beschwerdeführers insofern gut- zuheissen, als die zweite Verfügung des Mietgerichts des Bezirkes Horgen vom

12. Juli 2022 (MJ220001-F/Z03; Erhebung Kostenvorschuss von CHF 9'000.– vom Kläger 2) ersatzlos aufgehoben wird. Im Übrigen ist die Beschwerde abzu- weisen, soweit auf sie einzutreten ist.

5.

Ausnahmsweise werden für das Beschwerdeverfahren keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen: Der Beschwerdeführer hat für das Beschwerdeverfahren keine solche verlangt und dem Beschwerdegegner sind keine zu entschädigenden Aufwände entstanden (Art. 95 Abs. 3 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die zweite Verfügung des Mietgerichts des Bezirkes Horgen vom 12. Juli 2022 (MJ220001-F/Z03; Erhebung Kostenvorschuss von CHF 9'000.– vom Kläger 2) aufgehoben.

  2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.

  4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Mietgericht Horgen, je ge- gen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 106'977.–.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Würsch

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