Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PD210011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 03.05.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Berufung; Berufungs; Berufungsklägerin; Klagte; Recht; Beschwerde; Berufungsbeklagte; Vorinstanz; Klagten; Klage; Unentgeltliche; Pflege; Rechtspflege; Widerklage; Verfahren; Forderung; Hauptklage; Streit; Fungsbeklagten; Entscheid; Berufungsbeklagten; Unentgeltlichen; Partei; Forderungen; Beklagten; Vorinstanzlich; Zehntel; Beschwerdeführerin; Beschluss; Rechtsbegehren |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 243 ZPO ; Art. 257e OR ; Art. 317 ZPO ; Art. 481 OR ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | 127 III 273; 137 III 470; 137 III 617; 142 III 210; 143 III 42; 143 III 506; |
Kommentar zugewiesen: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
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Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PD210011-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Ersatzrichter lic. iur. T. Engler so- wie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Häfeli
in Sachen
Beklagte, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin
gegen
,
Kläger, Beschwerdegegner und Berufungsbeklagter vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X. ,
betreffend Forderung
Berufung und Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes des Miet- gerichtes Zürich vom 11. Mai 2021 (MJ200053)
Sachverhaltsübersicht und Prozessgeschichte
Die Beklagte, Beschwerdeführerin und Berufungsklägerin (nachfolgend: Berufungsklägerin) untervermietete ab dem 15. Dezember 2018 zwei Zimmer an der C. -strasse ... in … Zürich an den Kläger, Beschwerdegegner und Beru- fungsbeklagten (nachfolgend: Berufungsbeklagter; vgl. act. 3/3).
Die Berufungsklägerin sprach mit Schreiben vom 7. März 2020 und Formular vom
28. März 2020 eine ausserordentliche Kündigung per Ende April 2020 aus (vgl. act. 3/5–6). Nachdem der Berufungsbeklagte zunächst auf Ungültigkeit der aus- serordentlichen Kündigung bestanden hatte, teilte er der Berufungsklägerin schliesslich mit, dass er die Kündigung annehme und das Mietobjekt per 5. Mai 2020 verlassen werde (vgl. act. 3/9). Die Räumung erfolgte am 25. April 2021 und am 27. April 2021 retournierte der Berufungsbeklagte die Schlüssel postalisch (vgl. Prot. Vi S. 7).
1. Die Beklagte sei zu verpflichten, dem Kläger CHF 2'600.00 nebst Zins zu 5% seit dem 4. Juni 2020 zu bezahlen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich Mehrwert- steuer zulasten der Beklagten.
eine Eingabe vom 5. Dezember 2020 (act. 15), welche eigene Anträge zur Sache (und damit eine allfällige Widerklage) und ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege enthielt. Am 17. März 2021 wurde die Hauptverhandlung durchgeführt, nachdem der Berufungsbeklagte gewisse Unterlagen vorab einge- reicht hatte (act. 23–25). Die Vorinstanz führte die Hauptverhandlung im heute zu beurteilenden Verfahren mit Einverständnis der Parteien zusammen mit jener des Verfahrens MJ210007-L (durch die Kammer behandelt im Verfahren Geschäfts- Nr. NG210011-O) durch, sah indessen von einer Vereinigung der Klagen ab (vgl. Prot. Vi S. 5). Mit Verfügung und Urteil vom 11. Mai 2021 (act. 31 = act. 35 [Ak- tenexemplar] = act. 37) hiess die Vorinstanz die Klage vollumfänglich gut und wies das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Zur erwähnten (allfälligen) Widerklage der Berufungsklägerin erwog die Vorinstanz, es sei darauf nicht einzu- treten (act. 35 S. 8).
ein. Im gleichen Zuge wurde der Berufungsklägerin die unentgeltliche Rechtspfle- ge im Beschwerdeverfahren und im Berufungsverfahren betreffend die Hauptkla- ge bewilligt. Zudem wurde dem Berufungsbeklagten Frist zur Beantwortung der Berufung betreffend die Hauptklage angesetzt. Die Berufungsantwort datiert vom
20. Dezember 2021 (act. 50). Sie wurde der Berufungsklägerin mit Verfügung vom 19. Januar 2022 (act. 51) zur Kenntnis gebracht.
Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1–33). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
E. 2.3). Des Weiteren sind im Berufungs- oder Beschwerdeverfahren konkrete Anträge darüber zu stellen wie die Berufungs- oder Beschwerdeinstanz entschei- den soll (vgl. REETZ/THEILER, ZK ZPO, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 311 N 34 f.). Es genügt eine Formulierung, aus der nach Treu und Glauben hervorgeht, wie die Berufungs- oder Beschwerdeinstanz entscheiden soll (vgl. hierzu BGE 137 III 617 E. 4.2.2; BGer, 4A_383/2013 vom 2. Dezember 2013, E. 3.2.1; OGer ZH, PD200013 vom 1. Februar 2021, E. II.3).
inhaltlich überschneidenden Anträgen teilweise nicht ohne Weiteres klar, wie sie sich zu einander verhalten.
Entscheid der Vorinstanz und Beanstandungen der Berufungsklägerin
Dem Standpunkt der Berufungsklägerin, die Vorinstanz sei zufolge des Streitwerts der (allfälligen) Widerklage für die Behandlung der Klage sachlich nicht zuständig gewesen, womit mutmasslich auf die einzelrichterliche Streitwertgrenze von
Fr. 30'000.– gemäss Art. 243 Abs. 1 ZPO i.V.m. § 26 GOG Bezug genommen wird, ist damit der Boden entzogen. Ohnehin ist darauf hinzuweisen, dass nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung im vereinfachten Verfahren eine Wider- klage mit einem Fr. 30'000.– übersteigenden Streitwert – vorbehältlich negativer Feststellungswiderklagen – nicht zulässig ist (vgl. BGE 143 III 506 E. 3.2.4). So oder anders ist von der sachlichen Zuständigkeit der Vorinstanz auszugehen und der sinngemässe Berufungshauptantrag abzuweisen.
27. Juni 2011, E. V.2; ZK-HIGI/BÜHLMANN, 5. Aufl., Zürich 2019, Art. 257e N 33;
REUDT, SVIT Kommentar Mietrecht , 4. Aufl., Zürich 2018, Art. 257e N 14; CHK- HULLIGER/HEINRICH, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 257e N 5; MPra-WYTTENBACH,
9. Aufl., Zürich 2016, N 15/2.2.5; a.M. wohl BK-GIGER, Bern 2015, Art. 257e N 42;
vgl. act. 35 E. IV./1.2.1)
lässig. Letzterer habe einen Anspruch auf die Herausgabe der gesamten geleiste- ten Sicherheit von Fr. 2'600.–. Seit der Rechtshängigkeit der Klage per 4. Juni 2020 befinde sich die Berufungsklägerin in Verzug, weswegen sie ab diesem Zeitpunkt einen Verzugszins von 5 % schulde. Die Klage sei daher vollumfänglich gutzuheissen (vgl. act. 35 E. IV./1.2.2 und E. 2).
(act. 50 Ziff. 2). Er habe jedoch wegen der angeblich wider besseres Wissen er- wirkten Wegweisungsverfügung vom 17. April 2020 gemäss dem Gewaltschutz- gesetz anlässlich der Hauptverhandlung vom 17. März 2021 einen Betrag von
Fr. 1'720.– gefordert. Dies habe er bzw. seine Rechtsvertreterin fälschlicherweise als Verrechnung mit Forderungen der Berufungsklägerin bezeichnet (act. 50
Ziff. 4 mit Verweis auf Prot. Vi S. 19). Da die Wegweisung erwiesenermassen zu Unrecht erfolgt sei, habe er die Hälfte der Miete für den April 2020 in der Höhe von Fr. 650.– zurückverlangt, da er ab dem 17. April 2020 nicht mehr über das Mietobjekt habe verfügen können. Weiter habe er Ersatz der durch den vorgezo- genen Umzug erwachsenen Transportkosten von Fr. 1'070.– verlangt. Diese Kos- ten wären ohne die Wegweisung nicht angefallen. Die Klage des Berufungsbe- klagten sei daher im vollen Umfang gutzuheissen, wenn auch mit einer anderen Begründung als derjenigen der Vorinstanz (act. 50 Ziff. 4 f.).
139 III 126 E. 3.2.3; KUKO ZPO-SOGO/NAEGELI, 3. Aufl., Basel 2021, Art. 227
N 4 ff. m.w.H.).
)Klage des Berufungsbeklagten. Beim Streitgegenstand handelt es sich alleine um die vom Berufungsbeklagten geleistete Mietkaution von Fr. 2'600.–.
noch wird von ihm detailliert dargelegt, wieso seine Behauptungen als unechte Noven, die er trotz zumutbarer Sorgfalt nicht schon vor erster Instanz habe vor- bringen können, zu beachten wären (vgl. zur Begründungsobliegenheit bei unech- ten Noven: BGE 143 III 42 E. 4.1). Damit sind die Voraussetzungen für eine Kla- geänderung nicht gegeben.
i.V.m. Rechtsbegehren Ziff. 13). Da es sich um ein Laienrechtsmittel handelt, sind die Beanstandungen der Berufungsklägerin in der Sache auch als Rüge, die Vor- instanz habe ihren Standpunkt im Rahmen der Prüfung ihres Anspruches auf un- entgeltliche Rechtspflege zu Unrecht als aussichtslos bezeichnet, zu behandeln.
pflege zu bewilligen. Jedenfalls umfasst dies das Verfahren über die Hauptklage, und nur dafür auferlegte die Vorinstanz Kosten (vgl. act. 37 S. 12). Wie es sich mit den Prozessaussichten hinsichtlich der Widerklage verhielt, kann unter diesen Umständen offen bleiben.
Zweitinstanzliche Kosten- und Entschädigungsfolgen
(act. 48) ein Nichteintretensentscheid ergangen ist, wird die Berufungsklägerin diesbezüglich vollumfänglich kostenpflichtig (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtspflege sind diese Kosten einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
fungsbeklagten nicht, weil er überwiegend unterliegt, der Berufungsklägerin nicht, weil sie keine ausserordentlichen Umtriebe dargetan hat oder solche anderweitig ersichtlich wären, welche zu entschädigen wären.
Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind ge- mäss Art. 119 Abs. 6 ZPO keine Gerichtskosten zu erheben. Nach der bundesge- richtlichen Rechtsprechung ist diese Bestimmung auf das kantonale Beschwerde- verfahren nicht anwendbar (BGE 137 III 470 E. 6.5). Da die Berufungsklägerin mit ihrer Beschwerde zu der ihr von der Vorinstanz verweigerten unentgeltlichen Rechtspflege obsiegt, fallen die diesbezüglichen Kosten ausser Ansatz. Eine Um- triebsentschädigung ist mit Verweis auf das soeben Ausgeführte nicht zuzuspre- chen.
ist der Kostenvorschuss dem Kläger zu erstatten. Die der Beklagten auferlegten Kosten werden zufolge der ihr gewährten unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nach- zahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es werden keine Partei- oder Umtriebsentschädigungen zugespro- chen.
Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren fällt ausser Ansatz.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine mietrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der Berufung be- treffend die Widerklage beträgt Fr. 49'469.05. Der Streitwert der Berufung betreffend die Hauptklage beträgt Fr. 2'600.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Vorsitzende:
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Häfeli
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