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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PD200015: Obergericht des Kantons Zürich

Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Urkundenfälschung eingestellt und die Verfahrenskosten übernommen. X._____ hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht, jedoch wurde die Beschwerde aufgrund einer verspäteten Einreichung nicht angenommen. Der Vorsitzende Pritzi entschied in einzelrichterlicher Kompetenz, dass X._____ die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss und Y._____ eine angemessene Prozessentschädigung zahlen muss. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.00.

Urteilsdetails des Kantongerichts PD200015

Kanton:ZH
Fallnummer:PD200015
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PD200015 vom 23.06.2021 (ZH)
Datum:23.06.2021
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Forderung
Schlagwörter : Auflage; Miete; Vermiet; Mieter; Mängel; Vermiete; ILDISE; IG/WI; Vermieter; Kanton; ILDISEN; Obergericht; Kantons; Rechtsanwalt; Person; Übergabe; Beklagten; Wohnung; Werktag; Rückga; Vermieters; IGI/WILDISE; Mängelrüge; Zugan; Zivilkammer; Geschäfts
Rechtsnorm:Art. 267 OR ;Art. 78 OR ;Art. 91 OR ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PD200015

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts - Nr.: PD200015- O/U

Oberrichterin lic. iur.

in Sachen

Mitwirkend:

A.
AG ,

Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,

  1. a) B.

    Erwägungen:

    (Kläger, Widerbeklagter

    re Umtriebe in der Höh e von Fr. 250. zu bez

    Forderung erhob der Kläger Rechtsvorschlag (a

    Eingabe de

    der D.

    ses von Fr. 400. - (act. 7). Der Vo

    i.V.m. act. 7 und 8/1). Der Kläger

    (act.

    Darüber hinaus sei die verweigerte Mitwirkung zu

    vorgebrachten Ferienabwesenheit und damit aus persönlichen und

    jektiven (ausserhalb der Person des Gläubigers liegenden) Gründen

    gerechtfertigt im Sinne von Art. 91 OR zu qualif izi

    ferner bereits zu diesem Ze

    respondenz betreffend die

    fen (act. 26/5) . Durch di

    des

    nicht nur einen, sondern sogar gleich zwei Rechtsanwälte zur Hand

    Von einer privaten Person, der mehr Zeit eingeräumt werden

    um Rat einzuholen ( ), könne daher vorliegend

    tobjekt handle es sich

    ein Mietobj

    einer normalen Übergabe

    die nicht mehr in Ordnung s

    der Kläger bestreite das Vo

    die Malerarbeiten im Bad in der Höhe von Fr. 95. -

    wäre, nämlich maximal

    aber nicht getan habe. Diesfalls hätte die Verwalterin bzw. deren Re

    treter dem Kläger mitgeteilt, dass die Rückgabe

    2018) stattfinden könne. Wenn dem Kläger

    te, hätte er wiederum einen andern vorschlagen k

    am 28. März 2018 tatsächlich mitgeteilt worden, d

    6. April 201

    nen Abg

    gerechtfertigt in Annahmeverzug gemäss Art. 91 OR befun

    die F erien

    April 2020 als Rü

    b) Der Kläger brachte u.a.

    April 2018 keinen Abgabetermin vorgeschlagen habe. Der Kläger habe auch

    nicht, wie vermutet, in den Osterferien geweilt. Die Beklagte hätte i

    IG/WI

    ILD

    Art. 267aISEN

    gegeben haben solle. Zitiert werde dabei ZK OR- H

    IGI/WILDISEN erwähnten besond

    N 14. Darin werde keinesfalls der von der Beklagten monierte besond

    sei einzig von einer heimlichen Wohnungsräumung und einem gl

    Umstand umschrieben. Im von H

    Verschwinden des Mieters die Rede. Der Kläger ha

    Wohnung geräumt noch sei er verschwunden. Seit Oktober 2017

    gewesen, dass der Kläger spätestens per Ende

    zurück gebe. Er habe im Mail vom 26. März 2

    vorzugehen. E r habe angekündigt, dass er

    zurückgeben werde, sofern sei n

    min auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR)

    Hauseigentümerverband Zürich,

    Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der V

    men gemeinsam herausgegebenen Allg

    vertrag ist vorgesehen, dass die Rückga

    objektes mit allen Sc

    ULLIG/ERHEPI .

    , 3. Auflage, 2016, OR 267- 267a N 2). Verweigert der Vermiet

    RICH

    Miete um 12.00 Uhr zu erfolgen hat. Deme gebot nichRt üacnk,nkaahnmn ed,eorbMwieothelredredmazVuevremrpieftleicrhdteiet iSstc,hglüesrästeel pr einr AEninnsachhmreei-verzug

    Kanton Zürich die regulären Zügeltermine a

    ben zustellen einem Vertreter des Vermieters gegen Quittung überg e ben (vgl. mp 2019 S. 252

    verstanden sei, damit Herr E.

    den Vert

    (act. 4/26/5 S.3). Gleichentags um 11:46 Uhr

    Frau H.

    habe seinen B

    werde diesen anläss

    zu vereinbaren, solle

    in Verbindung set

    da er und nicht Herr

    zurufen. Er solle sie

    vertreter) nich

    ten verlassen habe. Er solle das Appartement i n einem sauberen Z

    zurück geben. Von ihm verursachte Schäden würden in einem

    gehalten. Er solle bitte den Übergabetermin bis zum 30. März bestätigen

    (act. 4/22/15=act. 4/26/5 S. 1) .

    xis/ Giacomo Roncoroni , 9 . Auflage,

    IG/WI ILDISEN 5. Auflage, 2020, Art. 267a N 24). Es han de

    Anna Braun, die Wo

    O b liegenheit, die der Mieter im eigenen Inte

    der Mieter nicht Hand für einen Abnahmetermin bz

    vielmehr am Vermieter, die Prüfung der Mietsache

    Kläger hat die Schlüs

    EIMGRU,B7E. ARuflage, 2020, deutlich mitgete

    Art. 91 N 13). Überdies war der Beklagten bereits seit der ursprüngl

    Kündigung auf den 31. Oktober 2017 (vgl.

    Rechtsanwalt lic. iur. X.

    vom 27. Oktober 2017

    2017 darauf hin, dass das Mietverhältnis bis End

    (act. 4/26/ 3 - 4). Es wäre

    für eine Vertretung

    IGI/WILDISE, N

    1. Auflage, 2020,

      Art. 267a N 62- 63) . De r Kläger durfte

    2. a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss

      EBE,R7. Auflage, 2020, Art. 267 Rz 4).

      EBE,R

    3. Auflage, 2020, Art. 267a Rz 1). Gemäs

stand zurückgeben, der sich aus dem ver

Zwingend vorausgesetzt ist eine Mängelrüge vonseiten des Vermieters

muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für

Der Mieter haftet entsprechend für den v

(BSK OR I - W

EBE, RArt. 267a Rz 2 - 3 ; ZK OR Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt der Vermiete

Gebrauch der Sac he BSK OR I

N

so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt

bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Massgebli

IG/WI

ILDISEN, 5. Auflage, 2020, Art. 267a N . 12-

EBE,R

7. Auflage, 2020, Art. 267a N 3)

der Zugang der Rüge, denn es handelt sich um eine empfa

OR I -W

Willenserklärung. Die Mängelrüge unters teh

Die Verhältnisse zwischen den Parteien bei Beendigung der

IG/WI ILDISE, N

und abschliessend geregelt und dadurch spätere Schadeners

5.

Auflage, 2020 , ALrUt.M26E7,Ra1.N 33; KUKO OARu

H ULLIG/EP.RHEINRIC, H

3. Auflage, 2016, OR 267 - 267a N 9)

vermieden werden (vgl. Botschaft BBl 1985 I S. 1457).

lage, 2014, Art. 267/267a N 14) bzw. höchstens vier Arbeitstagen (

(SVIT , Das schweizerische Mietrecht

der Vermieter dem Mieter die Mängel, für die dieser einzusteh

EBE, R

7. Auflage, 2020, Art. 267a N 3). Die Zürcher G

den muss, wi rd von der Lehre unterschiedlic jeweils von zwei bis drei Werktagen aus,

IG/WI ILDISE, N

5. Auflage, 2020, Art. 26 7a denk frist für den

hat (vgl. z.Bsp.

EBE, RArt. 267a N 3).

H

gen, wenn sie innert d

ihren Eingang (Zugan

Wer ktagen

tens

Folge, dass der Mieter auch von der Haftung für Mängel befrei t

eigentlich einstehen müsste.

1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

3. D ie Beschwerdeführerin

Dies ist

Obergericht des Kantons Zürich

Die Vorsitzende :

lic. iur. E. Lichti Aschwanden

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. I. Vourtsis-Müller

versandt am:

25. Juni 2021

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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