Zusammenfassung des Urteils PD200015: Obergericht des Kantons Zürich
Die Staatsanwaltschaft Graubünden hat das Strafverfahren gegen Y._____ wegen Urkundenfälschung eingestellt und die Verfahrenskosten übernommen. X._____ hat Beschwerde gegen diese Entscheidung eingereicht, jedoch wurde die Beschwerde aufgrund einer verspäteten Einreichung nicht angenommen. Der Vorsitzende Pritzi entschied in einzelrichterlicher Kompetenz, dass X._____ die Kosten des Beschwerdeverfahrens tragen muss und Y._____ eine angemessene Prozessentschädigung zahlen muss. Die Gerichtskosten belaufen sich auf CHF 1'000.00.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PD200015 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.06.2021 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Forderung |
Schlagwörter : | Auflage; Miete; Vermiet; Mieter; Mängel; Vermiete; ILDISE; IG/WI; Vermieter; Kanton; ILDISEN; Obergericht; Kantons; Rechtsanwalt; Person; Übergabe; Beklagten; Wohnung; Werktag; Rückga; Vermieters; IGI/WILDISE; Mängelrüge; Zugan; Zivilkammer; Geschäfts |
Rechtsnorm: | Art. 267 OR ;Art. 78 OR ;Art. 91 OR ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts - Nr.: PD200015- O/U
Oberrichterin lic. iur.
in Sachen
Mitwirkend:
Beklagte, Widerklägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
a) B.
(Kläger, Widerbeklagter
re Umtriebe in der Höh e von Fr. 250. zu bez
Forderung erhob der Kläger Rechtsvorschlag (a
Eingabe de
der D.
ses von Fr. 400. - (act. 7). Der Vo
i.V.m. act. 7 und 8/1). Der Kläger
(act.
Darüber hinaus sei die verweigerte Mitwirkung zu
vorgebrachten Ferienabwesenheit und damit aus persönlichen und
jektiven (ausserhalb der Person des Gläubigers liegenden) Gründen
gerechtfertigt im Sinne von Art. 91 OR zu qualif izi
ferner bereits zu diesem Ze
respondenz betreffend die
fen (act. 26/5) . Durch di
des
nicht nur einen, sondern sogar gleich zwei Rechtsanwälte zur Hand
Von einer privaten Person, der mehr Zeit eingeräumt werden
um Rat einzuholen ( ), könne daher vorliegend
tobjekt handle es sich
ein Mietobj
einer normalen Übergabe
die nicht mehr in Ordnung s
der Kläger bestreite das Vo
die Malerarbeiten im Bad in der Höhe von Fr. 95. -
wäre, nämlich maximal
aber nicht getan habe. Diesfalls hätte die Verwalterin bzw. deren Re
treter dem Kläger mitgeteilt, dass die Rückgabe
2018) stattfinden könne. Wenn dem Kläger
te, hätte er wiederum einen andern vorschlagen k
am 28. März 2018 tatsächlich mitgeteilt worden, d
6. April 201
nen Abg
gerechtfertigt in Annahmeverzug gemäss Art. 91 OR befun
die F erien
April 2020 als Rü
b) Der Kläger brachte u.a.
April 2018 keinen Abgabetermin vorgeschlagen habe. Der Kläger habe auch
nicht, wie vermutet, in den Osterferien geweilt. Die Beklagte hätte i
IG/WI
ILD
Art. 267aISEN
gegeben haben solle. Zitiert werde dabei ZK OR- H
IGI/WILDISEN erwähnten besond
N 14. Darin werde keinesfalls der von der Beklagten monierte besond
sei einzig von einer heimlichen Wohnungsräumung und einem gl
Umstand umschrieben. Im von H
Verschwinden des Mieters die Rede. Der Kläger ha
Wohnung geräumt noch sei er verschwunden. Seit Oktober 2017
gewesen, dass der Kläger spätestens per Ende
zurück gebe. Er habe im Mail vom 26. März 2
vorzugehen. E r habe angekündigt, dass er
zurückgeben werde, sofern sei n
min auf den nächstfolgenden Werktag (Art. 78 Abs. 1 OR)
Hauseigentümerverband Zürich,
Treuhänder (Sektion Zürich) sowie der V
men gemeinsam herausgegebenen Allg
vertrag ist vorgesehen, dass die Rückga
objektes mit allen Sc
ULLIG/ERHEPI .
, 3. Auflage, 2016, OR 267- 267a N 2). Verweigert der Vermiet
RICH
Miete um 12.00 Uhr zu erfolgen hat. Deme gebot nichRt üacnk,nkaahnmn ed,eorbMwieothelredredmazVuevremrpieftleicrhdteiet iSstc,hglüesrästeel pr einr AEninnsachhmreei-verzug
Kanton Zürich die regulären Zügeltermine a
ben zustellen einem Vertreter des Vermieters gegen Quittung überg e ben (vgl. mp 2019 S. 252
verstanden sei, damit Herr E.
den Vert
(act. 4/26/5 S.3). Gleichentags um 11:46 Uhr
Frau H.
habe seinen B
werde diesen anläss
zu vereinbaren, solle
in Verbindung set
da er und nicht Herr
zurufen. Er solle sie
vertreter) nich
ten verlassen habe. Er solle das Appartement i n einem sauberen Z
zurück geben. Von ihm verursachte Schäden würden in einem
gehalten. Er solle bitte den Übergabetermin bis zum 30. März bestätigen
(act. 4/22/15=act. 4/26/5 S. 1) .
xis/ Giacomo Roncoroni , 9 . Auflage,
IG/WI ILDISEN 5. Auflage, 2020, Art. 267a N 24). Es han de
Anna Braun, die Wo
O b liegenheit, die der Mieter im eigenen Inte
der Mieter nicht Hand für einen Abnahmetermin bz
vielmehr am Vermieter, die Prüfung der Mietsache
Kläger hat die Schlüs
EIMGRU,B7E. ARuflage, 2020, deutlich mitgete
Art. 91 N 13). Überdies war der Beklagten bereits seit der ursprüngl
Kündigung auf den 31. Oktober 2017 (vgl.
Rechtsanwalt lic. iur. X.
vom 27. Oktober 2017
2017 darauf hin, dass das Mietverhältnis bis End
(act. 4/26/ 3 - 4). Es wäre
für eine Vertretung
IGI/WILDISE, N
Auflage, 2020,
Art. 267a N 62- 63) . De r Kläger durfte
a) Gemäss Art. 267 Abs. 1 OR muss
EBE,R7. Auflage, 2020, Art. 267 Rz 4).
EBE,R
Auflage, 2020, Art. 267a Rz 1). Gemäs
stand zurückgeben, der sich aus dem ver
Zwingend vorausgesetzt ist eine Mängelrüge vonseiten des Vermieters
muss der Vermieter den Zustand der Sache prüfen und Mängel, für
Der Mieter haftet entsprechend für den v
(BSK OR I - W
EBE, RArt. 267a Rz 2 - 3 ; ZK OR Mieter einzustehen hat, diesem sofort melden. Versäumt der Vermiete
Gebrauch der Sac he BSK OR I
N
so verliert er seine Ansprüche, soweit es sich nicht um Mängel handelt
bei übungsgemässer Untersuchung nicht erkennbar waren. Massgebli
IG/WI
ILDISEN, 5. Auflage, 2020, Art. 267a N . 12-
EBE,R
7. Auflage, 2020, Art. 267a N 3)
der Zugang der Rüge, denn es handelt sich um eine empfa
OR I -W
Willenserklärung. Die Mängelrüge unters teh
Die Verhältnisse zwischen den Parteien bei Beendigung der
IG/WI ILDISE, N
und abschliessend geregelt und dadurch spätere Schadeners
5.
Auflage, 2020 , ALrUt.M26E7,Ra1.N 33; KUKO OARu
H ULLIG/EP.RHEINRIC, H
3. Auflage, 2016, OR 267 - 267a N 9)
vermieden werden (vgl. Botschaft BBl 1985 I S. 1457).
lage, 2014, Art. 267/267a N 14) bzw. höchstens vier Arbeitstagen (
(SVIT , Das schweizerische Mietrecht
der Vermieter dem Mieter die Mängel, für die dieser einzusteh
EBE, R
7. Auflage, 2020, Art. 267a N 3). Die Zürcher G
den muss, wi rd von der Lehre unterschiedlic jeweils von zwei bis drei Werktagen aus,
IG/WI ILDISE, N
5. Auflage, 2020, Art. 26 7a denk frist für den
hat (vgl. z.Bsp.
EBE, RArt. 267a N 3).
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gen, wenn sie innert d
ihren Eingang (Zugan
Wer ktagen
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Folge, dass der Mieter auch von der Haftung für Mängel befrei t
eigentlich einstehen müsste.
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
3. D ie Beschwerdeführerin
Dies ist
Obergericht des Kantons Zürich
Die Vorsitzende :
lic. iur. E. Lichti Aschwanden
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. I. Vourtsis-Müller
versandt am:
25. Juni 2021
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