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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PC240004
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC240004 vom 22.02.2024 (ZH)
Datum:22.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Unterhalt (unentgeltliche Rechtsvertretung / Honorar)
Zusammenfassung : Assura-Basis SA hat eine Entscheidung bezüglich der Krankenversicherung von K.________ für die Jahre 2019 und 2020 getroffen. K.________ hat dagegen Einspruch erhoben und vor dem Kantonsgericht Beschwerde eingereicht. Das Gericht erklärt die Beschwerde als unzulässig, da Assura-Basis SA noch keine Entscheidung zum Einspruch getroffen hat. Es werden keine Gerichtskosten erhoben und keine Entschädigungen gewährt. Die Beschwerde wird an Assura-Basis SA weitergeleitet.
Schlagwörter : Recht; Hauptverhandlung; Klägers; Vorinstanz; Entschädigung; Verfahren; Rechtsbeistand; Rechtsanwalt; Bezirksgericht; Winterthur; Verfügung; Bemühungen; Barauslagen; Ziffer; AnwGebV; Auslagen; Gericht; Honorar; Einsetzung; Mehrwertsteuer; Unterhalt; Teilnahme; Unterhaltsforderung; Einzelgericht; Plädoyer; Vorbereitung; Grundgebühr; Geschäfts-Nr:; Rechtsanwältin; Replik
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 324 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 90 BGG ; Art. 92 ZPO ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC240004-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichterin lic. iur. B. Schürer sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Paszehr

Beschluss und Urteil vom 22. Februar 2024

in Sachen

A. , MLaw, Beschwerdeführer

gegen

Kanton Zürich,

Beschwerdegegner

vertreten durch Bezirksgericht Winterthur,

betreffend Unterhalt (unentgeltliche Rechtsvertretung / Honorar) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen

Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Januar 2024 (FP210016-K)

Erwägungen:

  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Mit Eingabe vom 3. Mai 2021 machte der Kläger B. , vertreten durch Rechtsanwältin MLaw Y1. , eine Klage betreffend Volljührigenunterhalt bei der Vorinstanz anhängig. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltli-

      chen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwältin MLaw Y1.

      als un-

      entgeltliche Rechtsbeistündin (Urk. 5/10 = Urk. 6/1). Am 15. Oktober 2021 fand eine Instruktionsverhandlung statt, zu welcher namens und in Begleitung des Kl?-

      gers Rechtsanwalt Dr. iur. Y2.

      erschien (Prot. I S. 6). Mit Verfügung vom

      1. November 2021 wurde dem Kläger die unentgeltliche Rechtspflege Gewährt und es wurde ihm Rechtsanwältin MLaw Y1. als unentgeltliche Rechtsbeistündin bestellt (Urk. 5/1 = Urk. 6/17). Mit der Replik vom 8. Februar 2022 beantragte Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. im Namen des Klägers erneut die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Bestellung von ihm als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Urk. 5/12 S. 3 = Urk. 6/22 S. 3). Mit E-Mail vom 26. Juli 2022 teilte der Beschwerdeführer der Vorinstanz mit, dass er intern die Vertretung des Klägers übernommen habe (Urk. 5/16 = Urk. 6/39). Ein Gesuch um Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand erfolgte anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 (Urk. 5/20 S. 3 f. = Urk. 6/46 S. 3 f.). Am 12. Mai 2023 erging das Endurteil. Dabei wurden die Gerichtskosten dem Kläger im Umfang von neun Zehntel auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Zudem wurde er verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von Fr. 5'440 zu bezahlen (Urk. 5/19 S. 24 f. = Urk. 6/48 S. 24 f.). Am 31. Mai 2023 reichte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Honorarnote für die unentgeltliche Rechtsvertretung des Klägers ein (Urk. 5/7 = Urk. 6/52). Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 entschied die Vorinstanz (Urk. 5/3 = 6/53):

        1. Rechtsanwalt MLaw Y2. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur mit pauschal Fr. 6'800 (inkl. MwSt. und Barauslagen) aus der Gerichtskasse entschädigt.

        Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

        1. (Schriftliche Mitteilung)

        2. (Rechtsmittel)

    2. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 17. Juli 2023 Beschwerde bei der hiesigen Kammer (Urk. 5/4; Geschäfts-Nr.: PC230029-O). Mit Beschluss vom

      19. September 2023 wurde die Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 aufgehoben und die Sache zu neuer Entscheidung an diese zurückgewiesen (Urk. 5/5 = Urk. 6/71).

    3. Am 12. Januar 2024 erliess die Vorinstanz folgende Verfügung (Urk. 2 S. 9 f.

      = Urk. 6/75 S. 9 f.):

      1. Rechtsanwältin MLaw Y1.

      wird für ihre Bemühungen und

      Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeistündin des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur mit Fr. 4'490.50 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

      Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  2. Rechtsanwältin MLaw Y1. wird mit Wirkung per 7. Februar 2022 als unentgeltliche Rechtsbeistündin des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung entlassen. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. wird mit Wirkung per 8. Februar 2022 als unengeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Erwachsenenunterhalt vor Bezirksgericht Winterthur eingesetzt.

  3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur mit Fr. 2'342.85 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Nachzahlungspflicht des Klägers gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  4. Das Gesuch von Rechtsanwalt MLaw Y2.

    um Einsetzung

    als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur wird abgewiesen.

  5. (Schriftliche Mitteilung)

  6. (Rechtsmittel)

    1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 25. Januar 2024 fristgerecht (vgl. Art. 321 Abs. 2 ZPO sowie Urk. 6/76/23) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2 f.):

      1. Es sei die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 12. Januar 2024 (Geschäfts- Nr.: FP210016-K) aufzuheben.

      Es sei der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand

      von B.

      im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor

      dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht o.V. (Geschäfts-Nr.: FP210016-K), einzusetzen und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung von CHF 6'800.- (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen.

      1. Es seien die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 12. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: FP210016-K) aufzuheben.

        Es sei Rechtsanwalt Dr. Y2.

        mit Wirkung per 15. Oktober

        2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B. im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht o.V. (Geschäfts-Nr.: FP210016-K) einzusetzen und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung von CHF 3'447.05 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen.

      2. Eventualiter zu Ziffer 1 und 2 der Anträge seien die Dispositiv- Ziffern 2 und 3 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 12. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: FP210016-K) aufzuheben.

        Es sei Rechtsanwalt Dr. Y2.

        mit Wirkung per 15. Oktober

        2021 als unentgeltlicher Rechtsbeistand von B. im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor dem Bezirksgericht Winterthur, Einzelgericht o.V. (Geschäfts-Nr.: FP210016-K) einzusetzen und es sei ihm für seine Bemühungen und Barauslagen eine Entschädigung von CHF 8'932.75 (inkl. MwSt. und Barauslagen) zuzusprechen.

      3. Subeventualiter zu den Ziffern 1 bis 3 der Anträge seien die Dispositiv-Ziffern 2, 3 und 4 der Verfügung des Bezirksgerichts Winterthur, Einzelgericht o.V., vom 12. Januar 2024 (Geschäfts-Nr.: FP210016-K) aufzuheben und die Sache sei zu neuem Entscheid über die Einsetzung und die Entschädigung des Beschwerdeführers sowie von Rechtsanwalt Dr. Y2.

        als unentgeltliche

        RechtsbeiStände des Klägers an die Vorinstanz zurückzuweisen.

      4. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (letztere zzgl.

      MwSt.) zu Lasten der Staatskasse.

    2. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 6/177). Praxisgemäss ist der unentgeltlich VerbeiStändete nicht anzuhören (OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 1.4.). Auf die Einholung einer Stellungnahme der Vorinstanz (Art. 324 ZPO) wird verzichtet. Das Verfahren ist spruchreif.

  1. Prozessuales

    1. Beschwerdelegitimation

      1. Der Beschwerdeführer verlangt zum einen seine eigene Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers sowie die Einsetzung von Rechtsan-

        walt Dr. iur. Y2.

        bereits mit Wirkung per 15. Oktober 2021 statt per

        8. Februar 2022. Zum anderen beantragt er seine Entschädigung sowie die Erhähung des Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. zugesprochenen Honorars (Urk. 1 S. 2 f.).

      2. Das Recht auf unentgeltliche Verbeiständung steht der vertretenen Partei und nicht dem Rechtsbeistand zu. Das Interesse des Anwalts an der Bewilligung der unentgeltlichen Verbeiständung i.S.v. Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO ist rein tatsächlicher Natur, weil die Entschädigung für seine Aufwendungen andernfalls nicht durch den Staat finanziert wird. Ein rechtlich geschütztes Interesse an der unentgeltlichen Verbeiständung besteht einzig für den Gesuchsteller, weshalb auch nur er diesbezüglich beschwerdelegitimiert ist. Dem unentgeltlichen Rechtsbeistand steht das Beschwerderecht in eigenem Namen einzig dann zu, wenn seine Einsetzung aus persönlichen fachlichen Gründen verweigert wurde (Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, N 980; BK ZPO-Bühler, Art. 121 N 11 f.; ZK ZPO-Emmel, Art. 121 N 2; Huber, DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 6). Soweit es jedoch um die Höhe der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands geht, ist dieser berechtigt, in eigenem Namen Beschwerde zu erheben (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 3 m.w.H.).

      3. Nach dem vorstehend Ausgefährten ist der Beschwerdeführer nicht berechtigt, in eigenem Namen gegen den abschlägigen Entscheid betreffend seine Einsetzung als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers (Urk. 2 S. 10 Disposi-

tivziffer 4) Beschwerde zu erheben. Dass seine Einsetzung aus persönlichen fachlichen Gründen verweigert wurde, wird von ihm nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Entgegen seiner Ansicht wurde er auch nicht mit der Verfügung der Vorinstanz vom 30. Juni 2023 (Urk. 5/3) als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers bestellt. Eine formelle Einsetzung erfolgte bis zu diesem Zeitpunkt nicht, worauf bereits im Beschluss der Kammer vom 19. September 2023 hingewiesen wurde (Urk. 5/5 S. 3). Als Rechtsanwalt musste dem Beschwerdeführer bekannt sein, dass ein Wechsel der Person des unentgeltlichen Rechtsvertreters nach Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO einer ausDrücklichen Bewilligung des Gerichts bedarf, da der Anwalt in einem öffentlich-rechtlichen Verhältnis zum Staat steht. Folglich durfte er auch nicht einfach darauf vertrauen, die Bewilligung sei konkludent erteilt worden werde noch erteilt. Daran ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in der Verfügung vom 30. Juni 2023 als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers bezeichnet wurde (Urk. 5/3). Eine formelle Bestellung erfolgte zu keiner Zeit. Zudem wurde gemäss dem Wortlaut jener Verfügung zwar der Beschwerdeführer entschädigt (Urk. 5/3), tatsächlich sollte diese Entschädigung jedoch die Aufwendungen sämtlicher drei Rechtsvertreter (Rechtsanwältin MLaw Y1. , Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. , Beschwerdeführer) abdecken, was jedoch nicht geht und zur Aufhebung des Entscheids und Rückweisung an die Vorinstanz führte (Urk. 5/5 S. 3). Zusammenfassend ist mangels Beschwerdelegitimation des Beschwerdeführers auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 nicht einzutreten. Dasselbe gilt für die BeschwerdeAnträge Ziffern 2 und 3, soweit damit die Einsetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. als unentgeltlicher Rechtsvertreter des Klägers bereits ab dem 15. Oktober 2021 verlangt wird.

Mit Abtretungsvertrag vom 24. Januar 2024 liess sich der Beschwerdeführer den Honoraranspruch von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. abtreten (Urk. 5/6). Da wie gezeigt der unentgeltliche Rechtsbeistand in Bezug auf die Höhe des ihm zugesprochenen Honorars zur Beschwerdeerhebung in eigenen Namen legitimiert ist, ist diesbezüglich auf die Beschwerde einzutreten.

    1. Beschwerdeanforderungen / Novenrecht

      1. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz grundsätzlich nicht gepröft zu werden.

      2. Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (Noven) im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer erläutert erstmals im Beschwerdeverfahren detailliert, weshalb welche Ausführungen in seinem Plädoyer, das er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 hielt (Urk. 5/20), notwendig gewesen seien (Urk. 1 Rz. 6062). Im vorinstanzlichen Verfahren beschränkte er sich darauf vorzubringen, dass sämtliche Ausführungen notwendig gewesen seien, da der Beklagte im Rahmen der Duplik zahlreiche neue Ausführungen gemacht und Beweismittel eingereicht habe (Urk. 5/7). Diese neuen Vorbringen können aufgrund des Novenverbots nicht beRücksichtigt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

  1. Entschädigung für die Bemühungen von Dr. iur. Y2.

    1. Mit Beschwerdeantrag Ziffer 2 verlangt der Beschwerdeführer eine zusätzliche Entschädigung für die Bemühungen von Dr. iur. Y2. vom 15. Oktober 2021 bis zum 7. Februar 2022 in der Höhe von Fr. 1'098.20 (inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer; Urk. 1 Rz. 55 f.). Da auf den Antrag, es sei

      Dr. iur. Y2.

      bereits mit Wirkung per 15. Oktober 2021 als unentgeltlicher

      Rechtsvertreter des Klägers zu bestellen, nicht einzutreten ist (oben E. 2.1.4), ist er auch für seine Bemühungen vor dem 8. Februar 2022 nicht zu entschädigen. Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist demnach abzuweisen, soweit auf ihn einzutreten ist.

    2. Mit Beschwerdeantrag Ziffer 3 verlangt der Beschwerdeführer eine Entsch?- digung für die Bemühungen von Dr. iur. Y2. ab dem 15. Oktober 2021 in der Höhe von Fr. 8'932.15 (Urk. 1 Rz. 55 f.). Dieser Betrag setzt sich wie folgt zusammen (Urk. 1 Rz. 64; jeweils inkl. Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer):

      - Fr. 1'317.85 RA Y2.

      für Ausarbeitung Replik gemäss Verfügung

      der Vorinstanz (Urk. 2 E. 7)

      • Fr. 1'025.00 Teilnahme Beschwerdeführer an Hauptverhandlung vom

        25. November 2022 als Substitut von RA Y2. gemäss Verfügung der Vorinstanz (Urk. 2 E. 8)

      • Fr. 1'098.20 RA Y2. für Zeit vom 15. Oktober 2021 bis 7. Februar 2022 (Urk. 1 Rz. 55 f.)

      • Fr. 5'491.10 Beschwerdeführer für Vorbereitung der Hauptverhandlung (Urk. 1 Rz. 63)

    3. Betreffend die beantragte Entschädigung über Fr. 1'098.20 für die Bem?-

hungen von Dr. iur. Y2.

vom 15. Oktober 2021 bis zum 7. Februar 2022

kann auf die vorstehende Erwägung 3.1 verwiesen werden. Die Bemühungen in dieser Zeit sind daher nicht zu entschädigen. Zu prüfen ist damit einzig noch, ob für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 eine zusätzliche Entschädigung auszusprechen ist. Der Beschwerdeführer verlangt hierfür ein

Honorar von Fr. 5'491.10 (22.5 Stunden Fr. 220, 3 % Auslagenpauschale und

7.7 % Mehrwertsteuer; Urk. 1 Rz. 63).

      1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer habe bereits vor der Hauptverhandlung mitgeteilt, dass er die Vertretung des Klägers anlässlich der Hauptverhandlung übernehmen werde und damit zumindest sinngemäss ein Gesuch um Substituierung von Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. für die Hauptverhandlung gestellt. Dieses sinngemüsse Gesuch sei durch das hiesige Gericht nicht abgewiesen worden. Entsprechend sei einzig für die Teilnahme an der Hauptverhandlung von einer zulässigen Substituierung auszugehen. Der Zeitaufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung werde auf 4.2 Stunden bzw. Fr. 924 beziffert, hierzu sei noch die Auslagenpauschale von 3 %, entsprechend Fr. 27.70 sowie

        die Mehrwertsteuer von Fr. 73.30 hinzuzurechnen. Dies ergebe insgesamt

        Fr. 1'025, mit welchen Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. Fr. 1'317.85 zu entschädigen sei (Urk. 2 E. 8).

        zusätzlich zu den

      2. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Teilnahme an der Hauptverhandlung erfordere selbstredend eine gewisse Vorbereitung. Insbesondere seien ein Plädoyer auszuarbeiten und eine vorgängige Besprechung mit dem Mandanten durchzuführen gewesen, was die Vorinstanz komplett Unberücksichtigt gelassen habe. Er habe in seiner Honorarnote einen Aufwand von 22.5 Arbeitsstunden (Fr. 4'950) für die Vorbereitung auf die Hauptverhandlung inkl. Erstellen des Plädoyers und Vorbesprechung mit dem Kläger ausgewiesen (Urk. 1 Rz. 59). Dieser Aufwand lasse sich damit begründen, dass der Beklagte in seiner Duplik vom 30. Mai 2022 diverse Noven vorgebracht habe und der Kläger sich zu diesen nicht habe schriftlich äussern dürfen (Urk. 1 Rz. 60). Die 22.5 Arbeitsstunden seien daher in ihrem gesamten Umfang notwendig und Völlig verhältnismässig gewesen. Entsprechend seien diese Zeitaufw?nde zzgl. einer Auslagenpauschale von 3 % und Mehrwertsteuer von 7.7 %, mithin Fr. 5'491.10 nebst der Teilnahme an der Hauptverhandlung zu entschädigen (Urk. 1 Rz. 63).

      3. Im Kanton Zürich bemisst sich die Entschädigung für den unentgeltlichen Rechtsbeistand nach der Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV; LS 215.3; vgl. 23 Abs. 1 AnwGebV). Die Vergütung setzt sich aus der Grundgebühr, Allfälligen Zuschlägen und den notwendigen Auslagen zusammen ( 1 Abs. 2, 11 Abs. 13 und 22 AnwGebV). Grundlage für die Bemessung der gebühr bilden bei Zivilprozessen der Streitwert beziehungsweise der Interessewert, die Verantwortung des Anwalts, der notwen- dige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles ( 2 Abs. 1 AnwGebV). Bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten wie vorliegend sieht die Verordnung im Einzelnen eine streitwertabhängige Grundgebühr vor ( 4 Abs. 1 AnwGebV). Diese Grundgebühr deckt bereits ein gewisses Ausmass an Verantwortung, Schwierigkeit und Zeitaufwand ab; liegen diese Kriterien in besonderem Mass versTürkt

        oder abgeschwächt vor, kann die gebühr nach Massgabe verschiedener Erhähungs- und ReduktionstatBestände Erhöht und/oder ermässigt werden (OGer ZH PE220010 vom 23.12.2022, E. 4.3, m.w.H.). So kann die gebühr zum Beispiel bei Streitigkeiten über wiederkehrende Nutzungen Leistungen gemäss Art. 92 ZPO bis auf die Hälfte ermässigt werden ( 4 Abs. 3 AnwGebV). Die so ermittelte Grundgebühr ist mit der Begründung bzw. Beantwortung der Klage und dem Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung verdient ( 11 Abs. 1 Anw- GebV). Für die Teilnahme an zusätzlichen Verhandlungen und für weitere notwendige Rechtsschriften ist ein Einzelzuschlag von je höchstens der Hälfte der gebühr ein Pauschalzuschlag zu berechnen, wobei die Summe der Einzelzuschläge bzw. der Pauschalzuschlag in der Regel höchstens die gebühr ausmachen soll ( 11 Abs. 2 und Abs. 3 AnwGebV). Die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung wird festgesetzt, nachdem die Rechtsvertretung dem Gericht eine Aufstellung über den Zeitaufwand und die Auslagen vorgelegt hat ( 23 Abs. 2 AnwGebV). Wie gezeigt, stellt der im Rahmen der Honorarnote von der Rechtsvertretung geltend gemachte Zeitaufwand neben ihrer Verantwortung und der Schwierigkeit des Falls lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch erforderlich war. Die unentgeltliche Rechtsvertretung wird demnach nicht einfach nach der Rechnung Stunden mal Stundenansatz honoriert, wie dies der Beschwerdeführer beantragt (vgl. OGer ZH RE210004 vom 02.12.2021, E. 6.2).

      4. Die Vorinstanz entschädigte nebst den Bemühungen von Rechtsanwältin MLaw Y1. für die Ausarbeitung der KlageBegründung den Aufwand von Dr. iur. Y2. im Zusammenhang mit der Erstellung der Replikschrift (5.4 Stunden Fr. 220 = Fr. 1'188) sowie die Teilnahme des Beschwerdeführers an der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 (4.2 Stunden Fr. 220 = Fr. 924; Urk. 2 E. 68). Die Aufwendung des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit der Vorbereitung der Hauptverhandlung (Urk. 5/7) beRücksichtigte sie bei der Festsetzung des Honorars nicht. Der Beschwerdeführer teilte der Vorinstanz bereits mit E-Mail vom 26. Juli 2022 mit, dass er intern das Mandat übernommen

        habe und deshalb in Vertretung von Rechtsanwalt lic. iur. Y2.

        den Kläger

        zur Hauptverhandlung begleiten werde (Urk. 5/16). Ebenso verlangte er mit

        Schreiben vom 9. September 2022 Einsicht in die Verfahrensakten, um sich auf die Hauptverhandlung vorzubereiten (Urk. 6/43). Folglich ist bereits für die Vorbereitung der Hauptverhandlung von einer zulässigen Substituierung auszugehen. Der Beschwerdeführer hatte vorliegend ein rund 28-seitiges (ohne Deckblatt und Anträge) schriftliches Plädoyer vorbereitet (Urk. 6/46), nachdem ihm vom der Vorinstanz mitgeteilt worden war, dass ihm keine Frist zur schriftlichen Stellungnahme zur Duplik des Beklagten angesetzt würde (Urk. 6/36). Dieses trug er anlässlich der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 Mändlich vor (Prot. I S. 12). Die Erarbeitung dieses Plädoyers ist als weitere notwendige Rechtschrift im Sinne von 11 Abs. 2 AnwGebV mit einem Einzelzuschlag zu entschädigen (vgl. OGer ZH PC220002 vom 19.04.2022, E. 3.3.2, m.w.H.).

        Die Grundgebühr wurde durch Rechtsanwältin MLaw Y1. verdient, welche die KlageBegründung ausgearbeitet hatte ( 11 Abs. 1 AnwGebV). Ihre Entsch?- digung setzte die Vorinstanz unter BeRücksichtigung des notwendigen Zeitaufwands sowie der Schwierigkeit des Falles auf Fr. 4'048 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) fest (Urk. 2 E. 6). Gemäss 11 Abs. 1 Satz 2 AnwGebV deckt die gebühr auch den Aufwand für die Teilnahme an der Hauptverhandlung ab, sodass hierfür grundsätzlich kein Zuschlag zu erheben ist (vgl. OGer ZH RB200012 vom 19.01.2021, E. 3.6 b). Infolge des Anwaltswechsels wurde vorliegend jedoch eine zusätzliche Entschädigung für die Teilnahme des Beschwerdefährers als Substitut von Dr. iur. Y2. an der Hauptverhandlung vom 25. November 2022 in der Höhe von Fr. 924 (exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) gesprochen. Eine Erhähung dieser Entschädigung wird vom Beschwerdeführer nicht verlangt. Insgesamt ist damit maximal von einer Grundgebühr von Fr. 4'972 auszugehen. Der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Zuschlag für sein Plädoyer liegt mit Fr. 4'950 (22.5 Stunden Fr. 220, exkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) damit knapp unter dieser Grundgebühr. Unter Hinzurechnung des Zuschlags für die Replikschrift von Fr. 1'188 (Urk. 2 E. 7) übersteigt die Summe der Zuschläge jedoch die Grundgebühr um Fr. 1'166.

        Die Vorinstanz hielt fest, das Verfahren habe keine besonderen Schwierigkeiten geboten (Urk. 2 E. 6), was vom Beschwerdeführer nicht als unzutreffend gerägt

        wird. Auch macht er zu Recht nicht geltend, dass von einer hohen Verantwortung auszugehen gewesen sei. Den notwendigen Zeitaufwand für die Erstellung des Plädoyers (inklusive Besprechungen und E-Mails mit dem Kläger und dessen Mutter) beziffert er mit 22.5 Stunden (Urk. 1 Rz. 59; Urk. 5/7). Das Plädoyer umfasst ohne Deckblatt und Anträge rund 28 Seiten (Urk. 5/20), was im Vergleich zur rund 21-seitigen KlageBegründung und der rund 35-seitigen Replikschrift (Urk. 5/10; Urk. 5/12; je ohne Deckblatt und Anträge) ungewähnlich lange ist. Der Schriftenwechsel war in diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen und die Themen blieben dieselben. Als Novum brachte der Beklagte in der Duplik vor, sich inzwischen Selbständig gemacht zu haben (Urk. 5/13 Rz. 67 = Urk. 6/31 Rz. 67). Zu- dem reichte er bezüglich seiner finanziellen Lage zwölf neue Beilagen ein. Seine Ausführungen hierzu beschränkten sich auf rund eine Seite (Urk. 5/13 Rz. 6570; Urk. 6/32/314). Dennoch sah sich der Beschwerdeführer veranlasst, auch zu den übrigen Verfahrensthemen nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Dabei han- delt es sich über weite Strecken um Wiederholungen, so insbesondere bezüglich der Gültigkeit bzw. Nichtigkeit der vom Kläger und dem Beklagten geschlossenen Vereinbarung vom 7. August 2019 (vgl. Urk. 5/10 Rz. 1017; Urk. 5/12 Rz. 1749; Urk. 5/20 Rz. 2553). Aber auch die Ausführungen zum Bedarf des Beklagten sind fast ausschliesslich Wiederholungen Nachsubstantiierungen. So nimmt er vor allem Bezug auf Unterlagen, welche bereits mit der Klageantwort eingereicht wurden (Urk. 6/14). Entsprechende Ausführungen hätten daher bereits mit der Replik vorgebracht werden können (vgl. Urk. 5/10 Rz. 4549; Urk. 5/12 Rz. 7586; Urk. 5/20 Rz. 7587). Ebenso bildeten die vom Kläger aufgenommenen Videos bereits Gegenstand der Replik (Urk. 5/12 Rz. 1016). Soweit diese VorFälle nochmals detaillierter als in der Replik geschildert werden (vgl. Urk. 5/20 Rz. 9 11), handelt es sich auch hierbei um Nachsubstantiierungen. Insgesamt erweist sich der geltend gemachte Aufwand für die Ausarbeitung des Plädoyers als deutlich zu hoch. Es wäre dem Beschwerdeführer möglich und von ihm zu erwarten gewesen, sich viel kürzer zu fassen und seinen Aufwand gering zu halten. Der für die Vorbereitung der Hauptverhandlung notwendige Aufwand ist damit im unteren bis mittleren Bereich anzusiedeln. Nachdem auch weder von einer besonderen Schwierigkeit des Verfahrens noch von einer hohen Verantwortung auszugehen

        ist (siehe vorstehender Absatz), liegen auch keine Gründe vor, welche einen Zuschlag für die Vorbereitung der Hauptverhandlung in beinahe gleicher Höhe der Grundgebühr rechtfertigten. Vielmehr erscheint ein Zuschlag von Fr. 1'500 als angemessen.

      5. Zusätzlich zum Honorar verlangt der Beschwerdeführer eine Auslagenpauschale von 3 % sowie einen Mehrwertsteuerzuschlag (Urk. 1 Rz. 63). Die Ho- norarnote weist keine spezifizierten, notwendigen Auslagen aus (vgl. 22 Abs. 1 AnwGebV; Urk. 5/7). Eine Auslagenpauschale von 3 % kann daher nicht geltend gemacht werden, weshalb lediglich der Zuschlag für die Mehrwertsteuer von Fr. 115.50 hinzuzurechnen ist.

      6. Insgesamt ist für die Vorbereitung der Hauptverhandlung vom

25. November 2022 ein zusätzlicher Zuschlag in der Höhe von Fr. 1'615.55 zuzusprechen.

  1. Ergebnis

    Die Beschwerde erweist sich als teilweise begründet. Dispositivziffer 3 der angefochtenen Verfügung ist aufzuheben und die Entschädigung von Dr. iur. Y2. für seine Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers auf insgesamt Fr. 3'958.40 (Fr. 2'342.85 [bereits gesprochen von der Vorinstanz] + Fr. 1'615.55) festzusetzen. Im übrigen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

  2. Kosten- und Entschädigungsfolgen

    1. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist nicht kostenlos; Art. 119 Abs. 6 ZPO findet keine Anwendung (ZR 111 [2012] Nr. 53, E. 6). Ausgehend vom Streitwert von Fr. 7'333.55 (Differenz zwischen beschwerdeweise verlangter [Fr. 9'508.90] und vorinstanzlich zugesprochener Entschädigung [Fr. 2'175.35], je ohne Mehrwertsteuerzuschlag) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 1'000 festzusetzen ( 4 Abs. 1, 8 Abs. 1 und 12 Abs. 1 und Abs. 2 GebV OG). Der Beschwerdeführer unterliegt zu (gerundet) 80 %. Entsprechend sind ihm die Gerichtskosten im Betrag von Fr. 800 aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Im übrigen sind sie auf die Staatskasse zu nehmen ( 200 lit. a GOG).

    2. Der Beschwerdeführer verlangt für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung (Urk. 1 S. 2). Da er zu 80 % unterliegt, ist ihm keine solche zuzusprechen. überdies wäre nur ausnahmsweise und lediglich gestützt auf Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO eine Entschädigung in Frage gekommen, die einer besonderen Begründung bedurft hätte (OGer ZH PP220022 vom 08.03.2023, E. III.2.1.).

Es wird beschlossen:

  1. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 wird nicht eingetreten.

  2. Auf die BeschwerdeAnträge Ziffern 2 und 3 wird nicht eingetreten, soweit sie die Einsetzung von Dr. iur. Y2. als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers ab 15. Oktober 2021 betreffen.

  3. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung erfolgen mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

Es wird erkannt:

  1. Beschwerdeantrag Ziffer 2 wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

  2. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Winterthur vom 12. Januar 2024 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

    3. Rechtsanwalt Dr. iur. Y2. wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Klägers im Verfahren betreffend Unterhaltsforderung vor Bezirksgericht Winterthur mit Fr. 3'958.40 (inkl. Barauslagen und MwSt.) aus der Gerichtskasse entschädigt.

  3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000 festgesetzt.

  4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer im Betrag von Fr. 800 auferlegt und im übrigen auf die Gerichtskasse genommen.

  5. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel für sich und zuhanden des Klägers), an die Vorinstanz unter Beilage der Doppel von Urk. 1, Urk. 3 und Urk. 4/123 sowie an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert

30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'333.50.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 22. Februar 2024

Obergericht des Kantons Zürich

  1. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Paszehr

versandt am:

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