Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC240002 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_189/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Ausstand) |
Zusammenfassung : | Der Versicherte, der als Partner der Firma C.________Snc tätig ist, beantragte eine Entschädigung für Verdienstausfall aufgrund der Betreuung seiner beiden Kinder während der COVID-19-Pandemie. Die Caisse cantonale vaudoise de compensation lehnte den Antrag ab, da sein Einkommen nicht zwischen 10'000 und 90'000 Franken lag. Der Versicherte legte Einspruch ein, behauptete jedoch, dass sein Einkommen für 2019 etwa 88'000 Franken betrug. Die CCVD bestätigte die Ablehnung und verwies auf die vorherige Entscheidung über die Beitragszahlungen für 2019. Das Gericht entschied, dass der Versicherte keinen Anspruch auf die Entschädigung hatte, da sein Einkommen nicht zwischen den festgelegten Beträgen lag. |
Schlagwörter : | Bezirksgericht; Miteigentums; Entscheid; Meilen; Bezirksrichter; Ausstand; Urteil; Verfahren; Beschwerdeverfahren; Gericht; Parteien; Beschwerdeführers; Miteigentumsauflösung; Vorinstanz; Obergericht; Ausstandsgesuch; Befangenheit; Auflösung; Akten; Verfahrens; Absprache; Miteigentumsauflösungsprozess; Bundesgericht; Oberrichter; Sicht; ätzlich |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 322 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 92 BGG ; Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 138 III 374; 142 III 413; 147 III 176; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC240002-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin Dr. S. Janssen sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke
Urteil vom 15. Februar 2024
in Sachen
,
Gesuchsteller und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X. ,
gegen
,
Gesuchsgegnerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y. ,
betreffend Ehescheidung (Ausstand)
Erwägungen:
a) Die Parteien stehen vor dem Bezirksgericht Meilen (Vorinstanz) in einem Scheidungsverfahren (FE220149-G). Ferner standen sie in einem Verfahren betreffend Auflösung des Miteigentums an der ehelichen liegenschaft (CG200033-G bzw. Berufungsverfahren LB230025-O). Am 1. November 2023 stellte der Beschwerdeführer ein Ausstandsgesuch gegen den Richter des Schei- dungsverfahrens, Bezirksrichter lic. iur. A. Joss (Urk. 1). Nach Einholung von Stellungnahmen wies die Vorinstanz mit Urteil vom 8. Januar 2024 das Ausstandsgesuch ab, soweit sie darauf eintrat, und regelte die Prozesskosten zulasten des Beschwerdeführers (Urk. 11 = Urk. 14).
Gegen dieses ihm am 11. Januar 2024 zugestellte (Urk. 12/2) Urteil erhob der Gesuchsteller am (Montag) 22. Januar 2024 fristgerecht Beschwerde und stellte die BeschwerdeAnträge (Urk. 13 S. 2):
1. Das Urteil des Bezirksgericht Meilen vom 08.01.2024 (BV230013-G) sei aufzuheben.
Herr Bezirksrichter Adrian Joss habe in den Ausstand zu treten und es sei im Verfahren FE220149 der SpruchKörper mit einer anderen Gerichtsperson zu besetzen, eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung zurückzuweisen.
überdies sei das Verfahren FE220149 dem Bezirksgericht Meilen zu entziehen und an ein anderes Bezirksgericht zu übertragen.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. 8.1% MWST zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1-12). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf weitere Prozesshandlungen verzichtet werden (vgl. Art. 322 Abs. 1 ZPO).
2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei bedeutet Geltendmachung, dass in der Beschwerde dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Das Beschwerdeverfahren ist nicht einfach eine Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahrens, sondern es dient der überPrüfung des angefochtenen Entscheids anhand von konkret dagegen vorgebrachten Beanstandungen. Die Beschwerde
muss sich daher mit den entsprechenden EntscheidGründen der Vorinstanz konkret und im Einzelnen auseinandersetzen; eine blosse Darstellung der Sach- und/oder Rechtslage aus eigener Sicht pauschale Verweisungen auf andere Rechtsschriften genügen nicht. Was nicht rechtsgenügend beanstandet wird, braucht vom Obergericht nicht überpröft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Sodann sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); was im erstinstanzlichen Verfahren nicht (rechtzeitig) vorgetragen wurde, kann im Beschwerdeverfahren grundsätzlich nicht mehr geltend gemacht bzw. nachgeholt werden (vgl. zum Ganzen BGE 138 III 374 E. 4.3.1; BGE 142 III 413 E. 2.2.4;
BGE 147 III 176 E. 4.2.1 [explizit für Beschwerde]).
Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, der Beschwerdeführer versuche, von der aus seiner Sicht unbefriedigenden Prozessleitung von Bezirksrichter Joss auf dessen Befangenheit zu schliessen. Soweit er in den von ihm genannten Handlungen Verfahrensfehler erblicke, wären solche mit den entsprechenden Rechtsmitteln zu Rügen gewesen. Dass Allfällige Verfahrensverst?sse als krasse Verletzung von Richterpflichten zu qualifizieren wären, habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können. Ein systematisches Fehlverhalten von Bezirksrichter Joss sei bei objektiver Betrachtung nicht zu erkennen. Die vom Beschwerdeführer monierten Verfahrensverzögerungen seien auf Eingaben beider Parteien und auf Aktenabwesenheit zufolge von Rechtsmittelverfahren zurückzuführen. Die angebliche Nichtbehandlung von Anträgen des Beschwerdeführers wäre mit Rechtsverzögerungsbeschwerden geltend zu machen gewesen. Hinsichtlich des Termins für die Einigungsverhandlung habe sich die Gerichtskanzlei während Monaten um eine Terminabsprache bemüht; nachdem sich der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers einer Absprache verwehrt habe, sei androhungsgemäss auf den 4. Oktober 2023 vorgeladen worden. Schliesslich liege der Grund, dass seine elektronische Eingabe vom 14. August 2023 nicht zu den Akten genommen worden sei, darin, dass diese nicht beim Gericht eingetroffen sei, weil der Beschwerdeführer die E-Mail-Adresse des Gerichts falsch eingegeben habe. Das Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter Joss sei somit abzuweisen. Soweit der Beschwerdeführer den Ausstand des gesamten Bezirksgerichts Meilen
verlange, sei darauf hinzuweisen, dass sich Ausstandsgesuche nur gegen bestimmte Mitglieder einer Behörde, nicht aber gegen eine Behörde als solche richten könnten. Die diesbezüglichen Vorbringen des Beschwerdeführers würden sich als von vornherein offensichtlich unbegründet, untauglich und unzulässig erweisen, weshalb auf das Ausstandsgesuch gegenüber dem Bezirksgericht Meilen nicht einzutreten sei (Urk. 14 S. 8 ff.).
Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde im Wesentlichen geltend, er habe am 7. Dezember 2020 beim Bezirksgericht Meilen eine Klage auf Auflösung des Miteigentums der ehelichen liegenschaft in C. eingereicht. Die Beschwerdegegnerin habe es von Anfang an darauf angelegt, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung des Miteigentums zu hintertreiben. Das Bezirksgericht Meilen sei mit seinen Entscheiden jeweils der Beschwerdegegnerin gefolgt; nach wie vor werde der Anspruch auf Miteigentumsauflösung nicht behandelt. Das Obergericht habe im Urteil vom 10. Oktober 2022 (PC220011-O)
u.a. die Feststellungen getroffen, dass der Miteigentumsauflösungsprozess vor dem Scheidungsprozess rechtshängig gemacht worden sei, dass der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils der Fortführung des Miteigentumsaufl?sungsprozesses nicht entgegenstehe (zumal die Miteigentumsaufhebung sinnvollerweise vorweg erfolgen solle), dass dem Beschwerdeführer eine weitere Zeitverzögerung nicht zuzumuten sei und dass daher der Miteigentumsauflösungsprozess fortzusetzen sei. Seither habe jedoch das Bezirksgericht Meilen das Miteigentumsauflösungsverfahren nicht fortgefährt und sei dann auf die Klage nicht eingetreten; es habe sich damit dem klaren Entscheid des Obergerichts widersetzt. Einzelrichter Joss sei hingegen auf den Nichteintretensantrag wie auf das Sistierungsgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Diese Ungleichbehandlung der Parteien werde im angefochtenen Urteil ausser Acht gelassen; ebenso die offenkundigen Absprachen zwischen Bezirksrichter Joss und dem Miteigentumsaufl?sungsgericht. Bezirksrichter Joss habe sich darüber ausgeschwiegen, dass zufolge enger Beziehungen zu bestimmten Politikern der Anschein der Befangenheit klar gegeben sei. In seiner Vernehmlassung vom
9. November 2023 im Obergerichtlichen Beschwerdeverfahren (PC230037-O) habe Bezirksrichter Joss ausgefährt, dass er die Prozesschancen auf ein Nichteintreten auf die Scheidungsklage als gering einstufe und er dahin tendiere, die güterrechtliche Auseinandersetzung ad separatum zu verweisen. Daran zeige sich, dass Bezirksrichter Joss eine bereits getroffene Auffassung zur Eintretensfrage habe und einen Entscheid darüber treffen könnte. Obwohl keine sachlichen Gr?n- de für ein weiteres Zuwarten vorliegen würden, treffe er darüber keinen Entscheid. Dieses Zuwarten sei in seiner Befangenheit begründet; er wolle der Beschwerdegegnerin einen zeitlichen und taktischen Vorteil verschaffen; diese kön- ne so weiterhin, wie das Bezirksgericht Meilen mit dem Nichteintretensentscheid im Miteigentumsaufl?sungsprozess, den Anspruch des Beschwerdeführers auf Auflösung des Miteigentums hintertreiben. Es liege daher eine vorgefasste Mei- nung zugunsten der Beschwerdegegnerin vor und der Anschein der Befangenheit sei klar gegeben. Bezirksrichter Joss habe in den Ausstand zu treten. Aufgrund der Prozessführung des Bezirksgerichts Meilen könne nur dann Remedur geschaffen werden, wenn die weitere Prozessführung an ein anderes Gericht übertragen werde (Urk. 13 S. 3 ff.).
Die Beschwerdeschrift enthält entgegen den dargelegten Anforderungen (oben Erw. 2.a) keine Beanstandungen von konkreten Erwägungen des angefochtenen Urteils. Diesem lediglich eine Darlegung der eigenen Sicht gegen- überzustellen, wie wenn vor einer ersten Instanz plädiert würde, genügt nicht. Als Beanstandung könnte allenfalls das Vorbringen angesehen werden, dass im angefochtenen Urteil die Ungleichbehandlung der Parteien und offenkundige Absprachen von Bezirksrichter Joss mit dem Mitaufl?sungsgericht ausser Acht gelassen würden (Urk. 13 S. 4 f.). Soweit die Ungleichbehandlung Absprachen sinngemäss mit Entscheiden Nichtentscheiden begründet werden, stehen dem die unbeanstandet gebliebenen vorinstanzlichen Erwägungen entgegen, dass grundsätzlich Entscheide mit den entsprechenden Rechtsmitteln und Nichtentscheide mit Rechtsverzögerungsbeschwerden zu Rügen sind, jedoch als solche keine Befangenheit begründen könnten.
Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet. Sie ist demgemäss abzuweisen.
3. a) Das Beschwerdeverfahren beschlägt eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von
? 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 und 12 GebV OG auf Fr. 800.-festzusetzen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdeführer zufolge seines Unterliegens, der Beschwerdegegnerin mangels relevanter Aufwendungen (Art. 106 Abs. 1, Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.-festgesetzt.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage des Doppels von Urk. 13, und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid über den Ausstand im Sinne von Art. 92 BGG. Es han- delt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. Februar 2024
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. F. Rieke versandt am:
st
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