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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC230021: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um ein Ausstandsbegehren gegen eine Bezirksrichterin im Rahmen eines Scheidungsverfahrens. Die Beschwerdeführerin beantragte die Aufhebung des Urteils der Vorinstanz, das das Ausstandsbegehren abgelehnt hatte. Die Beschwerdeführerin monierte Verfahrensfehler und unzureichende Berücksichtigung ihrer Anliegen. Das Obergericht wies die Beschwerde ab und legte die Gerichtskosten von CHF 600.- der Beschwerdeführerin auf. Es wurden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Der Richter war männlich.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC230021

Kanton:ZH
Fallnummer:PC230021
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC230021 vom 23.10.2023 (ZH)
Datum:23.10.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_918/2023
Leitsatz/Stichwort:Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. ... im Verfahren FE220023
Schlagwörter : Bezirksrichterin; Akten; Verfahren; Ausstand; Hauptverhandlung; Gericht; Recht; Verfahrens; Verschiebung; Entscheid; Verhandlung; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Ausstandsbegehren; Protokoll; Parteien; Akteneinsicht; Verschiebungs; Bezirksgericht; Verschiebungsgesuch; Beschwerdeverfahren; Befangenheit; Rechtsmittel; Kopie; Bülach; Gesuch; Protokolls; Begründung
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 135 ZPO ;Art. 228 ZPO ;Art. 30 BV ;Art. 320 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 49 ZPO ;Art. 50 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 92 BGG ;
Referenz BGE:134 I 20; 137 I 227; 140 III 221;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC230021

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC230021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 23. Oktober 2023

in Sachen

  1. ,

    Beklagte und Beschwerdeführerin

    gegen

  2. ,

    Kläger und Beschwerdegegner

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    betreffend Ausstand von Bezirksrichterin lic. iur. C. im Verfahren FE220023
    Beschwerde gegen ein Urteil der Gerichtsverwaltung des Bezirksgerichtes Bülach vom 2. Mai 2023; Proz. BV230003

    Erwägungen:

    1. Die Parteien stehen sich vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach in einem Scheidungsverfahren (Geschäfts-Nr. FE220023) gegenüber. Anlässlich der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 stellte die Beklagte und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) ein Ausstandsbegehren gegen die zuständige Bezirksrichterin lic. iur. C. (fortan Bezirksrichterin), da ihr an der Verhandlung gestelltes Gesuch um Verschiebung abgewiesen worden war (act. 1 und Prot. FE220023 S. 66 f.). Die Bezirksrichterin leitete das Ausstandsbegehren zusammen mit ihrer Stellungnahme, worin sie um Abweisung des Begehrens ersuchte, an die I. Abteilung des Bezirksgerichtes Bülach (Vorinstanz) weiter

      (act. 2). Die Vorinstanz behandelte das Begehren unter der Geschäfts-Nr. BV230003. Nach Durchführung des Verfahrens wies sie das Ausstandsbegehren mit Urteil vom 2. Mai 2023 ab (act. 13).

    2. Hiergegen erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde und beantragt den Beizug der vorinstanzlichen Akten sowie des Protokolls der Hauptverhandlung sowie die Aufhebung des angefochtenen Entscheides und die Gutheissung ihres Ausstandsbegehrens, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz (act. 12 S. 6). Die vorinstanzlichen Akten, inkl. die Akten des Verfahrens FE220023 (mit Verfahrensprotokoll) wurden beigezogen (act. 1-10; act. 6/1-99; act. 17). Mit Verfügung vom 8. Juni 2023 wurde der Beschwerdeführerin Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses für das zweitinstanzliche Verfahren angesetzt und die Prozessleitung delegiert (act. 14). Der Vorschuss ging innert Frist ein (act. 16).

    3. Gegen erstinstanzliche Entscheide über bestrittene Ausstandsgesuche nach Art. 50 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig

      (Art. 50 Abs. 2 i.V.m. Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO). Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist innerhalb der Rechtsmittelfrist schriftlich, begründet und mit RechtsmittelAnträgen versehen einzureichen. Dabei ist im Einzelnen darzulegen, aus welchen Gründen der angefochtene Entscheid unrichtig ist und inwiefern er abgeändert werden soll. An die

      Begründung des Rechtsmittels werden bei Laien minimale Anforderungen gestellt. Es muss jedoch wenigstens rudimenTür dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Sind diese Voraussetzungen nicht gegeben, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (ZK ZPO-Freiburghaus / Afheldt, 3. A., Art. 321 N 13 ff.). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

    4. Nachdem die vorinstanzlichen Akten und die Akten des Scheidungsverfahrens FE220023, inkl. Protokoll, im vorliegenden Beschwerdeverfahren beigezogen worden sind, sind die BeschwerdeAnträge 1 und 2 (act. 12 S. 6) gegenstandslos geworden.

    5. Die Beschwerdeführerin begründet ihre Beschwerde zunächst mit der Verweigerung bzw. unzulässigen Einschränkung ihres Rechts auf Akteneinsicht gemäss Art. 53 ZPO durch die Bezirksrichterin. Zudem liege auch nach über zwei Monaten kein Protokoll der Hauptverhandlung vor. Wegen dieser Verfahrens- Mängel habe es an der Spruchreife gefehlt, als die Vorinstanz über das Ausstandsbegehren entschieden habe. Auch an der Hauptverhandlung sei das Verfahren nicht spruchreif gewesen, da durch einen Kanzleifehler der Schriftenwechsel nicht ordentlich abgeschlossen worden sei. So habe die Bezirksrichterin dem Beschwerdegegner am Tag der Hauptverhandlung Spielraum für eine faktische Duplik gelassen. Zu dieser umfassenden, als Parteivortrag getarnten Rechtsschrift hätte sie innert weniger Minuten und ohne Akten Stellung nehmen sollen. Es sei offensichtlich, dass der Verfahrensablauf äusserst unprofessionell und zu ihren Lasten erfolgt sei. Deshalb habe sie bereits an der Hauptverhandlung ein Ausstandsbegehren gestellt, welches die Vorinstanz aber gar nicht zur Kenntnis genommen habe, weil sie das Protokoll nicht beigezogen habe. Es sei keine Klei- nigkeit, ohne vollständige Akten ein Verfahren zu führen einen Rechtsvertreter zu suchen, weshalb die Verschiebung der Hauptverhandlung geboten gewesen wäre. Weiter habe die Vorinstanz den Sachverhalt betreffend Konti und Kre- ditkartenabrechnungen falsch festgestellt und nicht erkannt, dass weitere umfangreiche Unterlagen beizuziehen wären. Die Vorinstanz decke eine unvorbereitete

      Richterin, deren zahlreiche Irrtümer als schwere Amtspflichtverletzung betrachtet werden dürften. Schliesslich versuche die Vorinstanz, sie, die Beschwerdeführerin, in ein ungünstiges Licht zu stellen. Sie habe nicht sieben Verschiebungsgesuche gestellt, sondern nur eines für die Hauptverhandlung. Wegen beruflicher Termine ihrerseits habe die Bezirksrichterin den Termin der Einigungsverhandlung überraschend um einen Monat vorverlegt, was enorme Verwerfungen in ihrer Planung verursacht habe. Diese ungewöhnliche Praxis habe den Eindruck der Befangenheit der Bezirksrichterin noch versTürkt (act. 12).

    6. Die Beschwerdeführerin wiederholt in der BeschwerdeBegründung weitgehend ihre bereits vor Vorinstanz geltend gemachten Argumente und sie geht nur am Rande auf die Begründung im angefochtenen Entscheid ein. Ob sie damit der Begründungsobliegenheit im Beschwerdeverfahren hinreichend nachkommt, kann jedoch offen gelassen werden, da ihre Rügen wie den nachfolgenden Erwägungen zu entnehmen ist auch inhaltlich unbegründet sind.

    7. Es dürfen keine Umstände, die ausserhalb des Prozesses liegen, in sachwidriger Weise zugunsten zulasten einer Partei auf den Entscheid einwirken. In Konkretisierung dieses verfassungsrechtlichen (Art. 30 Abs. 1 BV) und staatsvertragsrechtlichen (Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 14 Abs. 1 UNO-Pakt II) Anspruchs auf ein unparteiisches, unbefangenes und unvoreingenommenes Gericht statuiert die Zivilprozessordnung in Art. 47 Abs. 1 verschiedene AusstandsGründe. Will eine Partei eine Gerichtsperson ablehnen, hat sie beim Gericht unverzüglich ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis erhalten hat. Dabei sind die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft zu machen (Art. 49 ZPO). Voreingenommenheit und Befangenheit werden nach der Rechtsprechung angenommen, wenn im Einzelfall anhand aller tatsächlichen und verfahrensrechtlichen Umstände Gegebenheiten aufscheinen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Die Bedenken der ablehnenden Partei müssen objektiv begründet erscheinen, weder subjektive Empfindungen noch reine Vermutungen über die Haltung einer Gerichtsperson sind entscheidend. Umgekehrt reicht es aus, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen

      vermögen. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist (BGE 140 III 221 E. 4., BGE 134 I 20 E.4.2, BGE 137 I 227 E. 2.1, je m.w.H.).

      Die Beschwerdeführerin beruft sich auf den Auffangtatbestand von Art. 47 Abs. 1 lit. f ZPO (act. 12 Rz 9). Danach tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie aus anderen als in lit. a-e der Nämlichen Bestimmung genannten Gr?n- den, insbesondere wegen Freundschaft Feindschaft mit einer Partei ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Nachfolgend ist das Vorliegen solcher Gründe zu prüfen, zumal ein Ausstandsgrund gemäss lit. a-e ZPO weder ersichtlich ist noch geltend gemacht wird.

    8. Die Beschwerdeführerin erblickt die Befangenheit der Bezirksrichterin im Wesentlichen in der Verletzung von verschiedenen Verfahrensgrundsätzen sowie in der falschen Rechtsanwendung, wodurch die Bezirksrichterin sie zu be- nachteiligen versucht habe. Sie stellte ihr Ausstandsbegehren an der Hauptverhandlung unmittelbar nach der (erneuten) Abweisung ihres Verschiebungs- und Akteneinsichtsgesuches und damit rechtzeitig (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Aller- dings verkennt sie mit ihrer Begründung den Zweck des Ablehnungsrechts. Es geht nicht darum, eine Gerichtsperson abzulehnen, weil diese einen unrichtigen Entscheid getroffen hat, sondern einzig um die Wahrung des Anspruchs auf eine faire und unvoreingenommene Beurteilung. Angebliche Verfahrens- und Einschätzungsfehler falsche Sachentscheide sind für sich allein grundsätzlich nicht Ausdruck von Voreingenommenheit. Sie begründen, wie die Vorinstanz zu Recht ausführte (act. 13 S. 6), nur in AusnahmeFällen einen Ausstandsgrund. Es muss bei objektiver Betrachtung inhaltlich durch die Art der Kommunikation auf besondere Sympathien Antipathien eine Ungleichbehandlung der Parteien geschlossen werden können. Dies ist in der Regel der Fall bei besonders krassen wiederholten, zulasten einer Partei gerichteten Irrtümern, die einer schweren Amtspflichtverletzung gleichkommen. Ansonsten sind Fehler in der Verfahrensführung inhaltliche Mängel nicht mittels Ausstandsbegehren, sondern mit einem gegen den entsprechenden Entscheid erhobenen Rechtsmittel geltend zu machen (nebst vielen BGer 5A_10/2012 vom 14. März 2012 E. 2, BGer

5A_579/2012 vom 10. September 2012 E. 2.1; zum Ganzen ZK-ZPO Wullschleger, 3. A., Art. 47 N 33 ff.).

Somit ist nachfolgend zu prüfen, ob die von der Beschwerdeführerin behaupteten Fehler, sofern darüber überhaupt zu befinden ist bzw. diese zu bejahen sind, wiederholt begangen wurden derart schwer wiegen, dass sie den objektiven Anschein der Befangenheit der Bezirksrichterin erwecken.

9.a) Die Beschwerdeführerin erklärt, die Verschiebung der Hauptverhandlung sei wegen prozessualer Mängel, namentlich fehlender Spruchreife geboten gewesen (act. 12 Rz 5 und 14). Die Verschiebung einer Verhandlung bedarf gemäss Art. 135 ZPO zureichender Gründe. Bei dieser Bestimmung handelt es sich um eine Kann-Vorschrift, d.h. es besteht kein Anspruch auf Verschiebung. Eine Partei kann nicht davon ausgehen, dass ihrem Verschiebungsgesuch ohne Weiteres entsprochen wird. Die Vorladung ist demnach solange gültig, als sie vom Gericht nicht widerrufen wird.

  1. Einerseits führt die Beschwerdeführerin die fehlende Spruchreife auf die ihrer Ansicht nach verweigerte Akteneinsicht und die unterlassene Zustellung des Protokolls zurück. Sie moniert wiederholt, die Bezirksrichterin habe ihr willentlich keine Akteneinsicht Gewährt, weshalb sie ihr Ausstandsbegehren nicht hinreichend habe begründen können. Das Akteneinsichtsrecht beschränke sich nicht auf ein blosses Abgleichen an der Hauptverhandlung die Einsichtnahme am Gericht (act. 12 Rz 1, 4 und 8). Diese Kritik ist unbegründet. Inhalt des Akteneinsichtsrechts gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO ist es, die Akten auf Voranmeldung am Sitz des aktenführenden Gerichtes einzusehen. Aus dem Akteneinsichtsrecht lässt sich kein Anspruch ableiten, die Akten nach Hause mitzunehmen sich die Akten bzw. Kopien davon zuschicken zu lassen. Art. 53 Abs. 2 ZPO sieht je- doch das Recht vor, am Gericht Notizen zu erstellen und gegen eine gebühr selber Kopien anzufertigen anfertigen zu lassen. Darauf wurde die Beschwer- deführerin bereits mit Verfügung vom 13. Februar 2023 hingewiesen (act. 6/70

    S. 4). Da RechtsAnwälte einer besonderen Aufsicht unterstehen und daher vermutungsweise vertrauenswürdig erscheinen, werden ihnen die Akten praxisgemäss auf Ersuchen hin ausgehündigt oder, wenn sie nicht ortsansässig sind, zugestellt (G?ksu, DIKE-Komm-ZPO, 2. A., Art. 53 N 32; BK ZPO-Hurni, Art. 53

    N 73). Somit war die Bezirksrichterin nicht gehalten, der nicht anwaltlich vertrete- nen Beschwerdeführerin die Akten Kopien davon zuzusenden. Dass ihr das Bezirksgericht Bülach die Aktenkonsultation auf der Gerichtskanzlei die Anfertigung von Kopien verweigert hätte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Es trifft ferner nicht zu, dass die Vorinstanz ohne Beizug der Scheidungsakten, namentlich des Protokolls, vorschnell über das Ausstandsbegehren entschieden hat (act. 12 Rz 1 und 7). Die Scheidungsakten inklusive Protokoll sind im Verfahren betreffend Ausstand als act. 6 akturiert und im angefochtenen Entscheid wurde verschiedentlich auf die Akten sowie einschlägige Protokollstellen verwiesen (act. 13 S. 2 f., S. 8). Inwiefern der Beschwerdeführerin durch den Umstand, dass nach einer fast sechsstündigen Verhandlung die Ausfertigung des Protokolls eine gewisse Zeit beanspruchte, ein Nachteil erwachsen wäre, ist nicht erkennbar. Im Protokoll wird der wesentliche Inhalt der an der Verhandlung gemachten Aussagen schriftlich fixiert. Die Beschwerdeführerin nahm an der Verhandlung teil, demzufolge waren ihr die äusserungen der Bezirksrichterin bereits bekannt (dazu auch nachstehend

    E. 9.c). Ebenso wenig erschliesst sich, weshalb sie an der Mandatierung eines Rechtsvertreters gehindert gewesen sein sollte (act. 12 Rz 1).

    Im übrigen ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren alle Eingaben samt Beilagen des Beschwerdegegners zugestellt wurden (act. 6/10, 6/17, 6/30, 6/35 f., 6/48-49 [inkl. Protokoll der Einigungsverhandlung], 6/58, 6/64-65 [inkl. Prot. FE220023 S. 41-46], 6/74, 6/91,

    act 13 S. 6 f.). Vor der Hauptverhandlung vom 27. März 2023 reichte der Beschwerdegegner dem Einzelgericht mit Eingabe vom 28. Februar 2023 verschie- dene Kontoauszüge und Kreditkartenabrechnungen ein (act. 6/82-83). Gemäss dem vorinstanzlichen Entscheid wurde das Doppel am 6. März 2023 an die Beschwerdeführerin weitergeleitet, sodass ihr ausreichend Vorbereitungszeit verblieb (act. 13 S. 7). Zwar fehlt ein unterzeichneter Empfangsschein der Beschwerdeführerin (vgl. im Aktenverzeichnis FE220023 act. 6/84). Diese hat die Dokumente aber offenkundig erhalten, führte sie doch unter Bezugnahme darauf aus, wo der Gegner Erläuterungen anzubringen bzw. welche weiteren Auszüge er

    zu edieren habe (act. 6/96, Prot. FE220023 S. 66 ff.). Die von beiden Parteien an der Hauptverhandlung eingereichten Plädoyernotizen samt Beilagen (act. 6/94 und 6/95/46-70, act. 6/96 und 6/97/18-21) wurden der Gegenseite in Kopie ausgehündigt. Sie konnten sich mithin im Rahmen ihrer VortRüge dazu äussern (Prot. FE220023 S. 64 ff.). Dies entspricht dem in Art. 228 ZPO statuierten Verfahrensablauf und ist nicht zu beanstanden. Es ist denn auch nichts gegen den Hinweis von BezirksgerichtsPräsident lic. iur. R. Hohler in seinem Schreiben vom

    16. März 2023 einzuwenden, dass, sollten der Beschwerdeführerin gewisse Schriftstücke nicht zugestellt worden sein, sich dies anlässlich der Verhandlung klüren lasse (act. 6/87). Dies zeigt vielmehr, dass der Einwand der Beschwerdeführerin, das Gericht habe sie auf bestimmte Akten limitieren wollen (act. 12

    Rz 2), nicht zutrifft. hätte sich die Beschwerdeführerin im übrigen an diesem Abgleichen an der Verhandlung gesTürt (act. 12 Rz 1), so wäre es ihr wie erwogen freigestanden, nach entsprechender Ankündigung vorgängig auf der Bezirksgerichtskanzlei Akteneinsicht zu nehmen. Für ein vom Beschwerdegegner durch wildes Verteilen von Eingaben auf dem Flur des Bezirksgerichtes verursachtes und von der Bezirksrichterin zugelassenes Chaos (act. 12 Rz 8) finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte. Im übrigen ist nicht ersichtlich, inwiefern dieser pauschale Vorwurf die behauptete Verweigerung des Akteneinsichtsrechts konkret betrifft. Mit ihren Behauptungen zur verweigerten Akteneinsicht vermag die Beschwerdeführerin die Befangenheit der Bezirksrichterin demnach nicht aufzuzeigen.

  2. Die Beschwerdeführerin moniert zudem, der Schriftenwechsel sei bis zur Hauptverhandlung nicht abgeschlossen gewesen. Inwiefern sich daraus ein Vorwurf gegenüber der Bezirksrichterin ableiten lässt, ist nicht ersichtlich. Die Bezirksrichterin setzte gemäss Art. 220 und 222 ZPO dem Beschwerdegegner Frist zu KlageBegründung und der Beschwerdeführerin zur Beantwortung der Klage an (act. 6/42, 6/48, 6/60 und 6/66). Dass sie hernach von einem zweiten Schriftenwechsel absah und direkt zur Hauptverhandlung vorlud (act. 6/63), ist im Gesetz nebst anderen Möglichkeiten zur Fortführung des Verfahrens ausDrücklich vorgesehen (Art. 225 f. und 228 f. ZPO). Es liegt im Ermessen des Gerichtes, ob es ei- nen zweiten Schriftenwechsel anordnet bzw. zu einer Instruktionsverhandlung

    vorlädt nicht. Anlässlich der Hauptverhandlung hatten beide Parteien Gelegenheit, ihre Anträge zu stellen bzw. zu präzisieren und zu begründen (Art. 228 ZPO). Die Verhandlung wurde zweimal unterbrochen, damit die Parteien die neu eingereichten Unterlagen der Gegenseite studieren konnten (Prot. FE220023

    S. 65 und 68). Der Parteivortrag des Beschwerdegegners gemäss der Beschwerdeführerin die verharmlosend als Parteivortrag bezeichnete faktische Duplik (act. 12 Rz 5) trat somit an die Stelle eines zweiten Schriftenwechsels und stellte eine eigentliche Replik dar (act. 6/94 und Prot. FE220023I S. 64 ff.). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin ihrerseits wurde im Anschluss an ihren Vortrag von der Bezirksrichterin in Ausübung der richterlichen Fragepflicht ergänzend befragt und zur Konkretisierung ihrer Editionsbegehren sowie zur Bezifferung ihrer Anträge angehalten. Die Bezirksrichterin schlug ferner vor, dass die Verhandlung trotz des Ausstandsgesuches fortgesetzt werde, im Fall der Gutheissung des Gesuches indes wiederholt werden müsse. Die Parteien erhoben keine Einwände (Prot. FE220023 S. 66 ff.). In der Folge verliess die Beschwerdeführerin trotz Aufforderung zum weiteren Verbleiben im Saal die Verhandlung vorzeitig, weshalb die Bezirksrichterin sie mit Blick auf die Duplik und den Schlussvortrag zu Recht als säumig erachtete (Prot. FE220023 S. 68 und 70). Am Ende der Verhandlung hielt die Bezirksrichterin fest, dass sie das Verfahren als spruchreif erachte (Prot. FE220023 S. 85). Für eine äusserst unprofessio- nelle Verfahrensführung zu Lasten der Beschwerdeführerin (act. 12 Rz 6) bzw. eine unvorbereitete Bezirksrichterin (act. 12 Rz 11) liegen somit keine Anzeichen vor.

    Im übrigen ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin allein mit Blick auf die Hauptverhandlung drei Verschiebungsgesuche stellte. Mit Eingabe vom

    15. März 2023 ersuchte sie zum ersten Mal um Verschiebung der auf den

    27. März 2023 angesetzten Hauptverhandlung, da sie für die Vorbereitung mehr Zeit benötige (act. 6/86). GerichtsPräsident lic. iur. R. Hohler wies das Verschiebungsgesuch mit Schreiben vom 16. März 2023 mit dem Hinweis ab, dass der Verhandlungstermin seit dem 4. November 2022 bekannt sei (act. 6/87). Am

    24. März 2023 und damit nur drei Tage vor der Hauptverhandlung stellte die Beschwerdeführerin wegen der unklaren Einkommenssituation des Beschwerdegegners erneut ein Verschiebungsgesuch, welches sie an der Verhandlung wie- derholte (act. 6/92 und 6/96). Der Entscheid darüber, ob eine Verhandlung verschoben wird nicht, obliegt der Verfahrensleitung. Sie hat bei der Beurteilung von Verschiebungsgesuchen stets die geltend gemachten Gründe gegen das Interesse an einer befürderlichen Verfahrensführung abzuwägen. Dass die Bezirksrichterin die nur wenige Tage nach dem ersten Gesuch abermals gestellten Gesuche abwies ob zu Recht nicht, ist hier nicht näher zu prüfen , liefert somit keinen Hinweis auf die behauptete Parteilichkeit. Immerhin ist anzumerken, dass es sich rechtfertigt, innert kurzer Zeit mit ähnlicher Begründung wiederholte Verschiebungsgesuche etwas strenger zu beurteilen. Im übrigen dient eine Mändliche Verhandlung gerade auch der Feststellung unklarer Sachverhalte. Da die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren nur die Verschiebung der Hauptverhandlung anspricht, ist auf die (Vor-)Verlegung der Einigungsverhandlung nicht weiter einzugehen (act. 12 Rz 14).

  3. Demzufolge ist festzuhalten, dass aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Verschiebung der Hauptverhandlung, soweit sie nicht ohnehin unbegründet sind, nicht auf besonders krasse wiederholte Verfahrensfehler geschlossen werden kann, die an der Unbefangenheit und Unvoreinge- nommenheit der Bezirksrichterin zweifeln liessen.

10. Schliesslich beMängelt die Beschwerdeführerin, dass die Vorinstanz die Belege der letzten 10 Jahre nicht eingefordert und damit die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdegegners falsch festgestellt sowie die aktuelle bundesgerichtliche Rechtsprechung zur geteilten Obhut nicht beRücksichtigt habe. Dies be- deute eine doppelt schwere Amtspflichtverletzung (act. 12 Rz 11 ff.). Vorab ist nochmals hervorzuheben, dass die Verfahrensführung ebenso wie die inhaltliche Richtigkeit eines Entscheides nicht durch die Ablehnung der damit befassten Gerichtsperson, sondern durch den Weiterzug des Entscheides an die zuständige Rechtsmittelinstanz sicherzustellen ist (vgl. oben E. 8). Hinzu kommt Folgendes: Im Zeitpunkt, als die Beschwerdeführerin ihr Ausstandsbegehren stellte bzw. ihre Beschwerde an die Kammer erhob, lag ihr das (unbegründete) Scheidungsurteil noch nicht vor (act. 19). Nur weil ein Entscheid nicht zu ihrer Zufriedenheit ausfallen könnte, kann nicht im Voraus wegen möglicher Mängel fehlende Objektivität der Bezirksrichterin angenommen werden. überdies ordnete die Bezirksrichterin mit Verfügung vom 13. Februar 2023 von beiden Parteien die Edition aller Konti und Kreditkartenabrechnungen für den Zeitraum vom 1. Februar 2019 bis

  1. Februar 2022 an und zwar in einem Detaillierungsgrad, der die Zuordnung von Zahlungen nachvollziehbar macht (act. 6/70 S. 6). Die Verfahrensleitung entscheidet darüber, welche Unterlagen sie für die Urteilsfindung als notwendig erachtet. Es kann der Bezirksrichterin damit nicht vorgeworfen werden, sie haben die Vermögensverhältnisse des Beschwerdegegners wider besseren Wissens zu Ungunsten der Beschwerdeführerin nicht hinreichend abgeklürt.

    Auch hiermit vermochte die Beschwerdeführerin keine derart gravierenden Fehler prozessualer inhaltlicher Natur glaubhaft zu machen, die Anlass geben, die Bereitschaft und die Fähigkeit der Bezirksrichterin zur korrekten Verfahrensführung in Frage zu stellen.

    1. Zusammenfassend ergibt sich, dass die Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der Bezirksrichterin zu erwecken. Die Beschwerde (Haupt- und Eventual-BeschwerdeAnträge 3 und 4) erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

    2. Ausgangsgemäss sind die Kosten für das Beschwerdeverfahren der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind in Anwendung von 9 Abs. 1 i.V.m. 12 GebV auf Fr. 600 festzusetzen und aus dem geleisteten Kostenvorschuss zu beziehen. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600 festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

    Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens werden mit dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Vorschuss von Fr. 600 verrechnet.

  3. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage einer Kopie der Beschwerdeschrift (act. 12), sowie an das Bezirksgericht Bülach, Gerichtsverwaltung, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

versandt am:

lic. iur. S. Bohli Roth

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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