Zusammenfassung des Urteils PC220033: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall ging es um eine Revision eines Scheidungsurteils, bei dem die Revisionsklägerin behauptete, dass der Revisionsbeklagte seine finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgemäss offengelegt habe. Die Vorinstanz wies das Revisionsgesuch ab, da die neuen Tatsachen und Beweismittel, die die Revisionsklägerin vorbrachte, nach dem ursprünglichen Entscheid entstanden waren. Die Revisionsklägerin konnte ihre Behauptungen nicht ausreichend substantiieren, weshalb die Vorinstanz den Revisionsgrund abwies. Auch der Revisionsgrund bezüglich der Unwirksamkeit des gerichtlichen Vergleichs wurde abgelehnt. Die Vorinstanz legte die Gerichtskosten der Revisionsklägerin auf und sprach keine Parteientschädigung zu. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wurde aufgrund der Aussichtslosigkeit abgewiesen. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren wurden ebenfalls der Revisionsklägerin auferlegt, ohne Parteientschädigungen. Der Entscheid wurde am 15. September 2022 vom Obergericht des Kantons Zürich gefällt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC220033 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 15.09.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Revision Scheidungsurteil |
Schlagwörter : | Revision; Revisionsklägerin; Recht; Vorinstanz; Beweis; Richt; Tatsache; Revisionsgesuch; Beschwerde; Revisionsbeklagte; Entscheid; Verfahren; Scheidung; Beweismittel; Parteien; Rechtspflege; Revisionsgr; Gesuch; Beschwerdeverfahren; Tatsachen; Urteil; Gericht; Einkommen; Dispositivziffer; Vorbringen; önnen |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 117 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 229 ZPO ;Art. 28 OR ;Art. 317 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 322 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 328 ZPO ;Art. 329 ZPO ;Art. 333 ZPO ;Art. 57 ZPO ;Art. 90 BGG ;Art. 95 ZPO ; |
Referenz BGE: | 139 III 466; 142 III 413; 143 III 272; 143 V 105; 147 III 176; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220033-O/U
damit vereinigt Geschäfts-Nr. PC220034-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
die Oberrichterinnen Dr. D. Scherrer und lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiber Dr. Chr. Arnold
Beschluss und Urteil vom 15. September 2022
in Sachen
,
Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwältin MLaw X.
gegen
,
Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner 1 vertreten durch Rechtsanwalt MLaw Y.
sowie
Beschwerdegegner 2
vertreten durch Bezirksgericht Horgen
betreffend Revision Scheidungsurteil
Erwägungen:
Die Parteien schlossen im August 2021 (vgl. Urk. 4/41 und Urk. 4/44) eine auf den 30. Juni 2021 datierte Scheidungsvereinbarung. In Ziffer 8 (Grundlagen der Unterhaltsberechnung) hielten sie fest, dass beide über ein Vermögen von ca. Fr. 0.– verfügten. In güterrechtlicher Hinsicht vereinbarten sie, das Guthaben auf dem auf beide Namen der Parteien lautenden Konto in C. hälftig zu teilen. Abgesehen davon behalte jede Partei, was sie zurzeit besitze respektive was auf ihren Namen laute. Die Schulden verblieben im internen Verhältnis bei derjenigen Partei, auf welche sie lauteten (Urk. 4/45 S. 4; Urk. 4/46 S. 4). Mit Urteil vom 15. September 2021 schied die Vorinstanz die Ehe der Parteien und ge- nehmigte die Vereinbarung (Urk. 4/50).
Am 8. April 2022 reichte die Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend: Revisionsklägerin) bei der Vorinstanz ein Revisionsgesuch ein und stellte nebst einem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):
1. Es sei das Revisionsgesuch im Verfahren FE210033-F betreffend Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 gutzuheissen.
Es seien das Urteil und die Verfügung vom 15. September 2021 des Bezirksgerichts Horgen, Geschäfts-Nr. FE210033-F, aufzuheben.
Es sei das mit Urteil und Verfügung vom 15. September 2021 erledigte Verfahren Geschäfts-Nr. FE210033-F neu aufzunehmen und hernach sei ein neuer Entscheid auszufällen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Revisionsbeklagten.
Am 7. Juli 2022 wies die Vorinstanz das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie das Revisionsgesuch ab (Urk. 7 S. 8 f. = Urk. 10 S. 8 f.).
Gegen die Verfügung und das Urteil vom 7. Juli 2022 erhob die Revisionsklägerin innert Frist (siehe Urk. 8/1) Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 9 S. 2 f.):
1. Es seien Dispositivziffern 1, 2, 3 und 4 des Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F aufzuheben wie folgt abzuändern:
Dispositivziffer 1 sei aufzuheben und es sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Der Vorinstanz sei die Weisung zu erteilen, nach Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners bzw. Revisionsbeklagten erneut über die Begründetheit des Revisionsgesuchs zu entscheiden und sich dabei mit den Vorbringen der Beschwerdeführerin im Revisionsgesuch auseinanderzusetzen.
Eventualiter sei Dispositivziffer 1 abzuändern und das Revisionsgesuch gutzuheissen sowie das Verfahren zur weiteren Durchführung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Dispositivziffer 3 sei abzuändern und die Gerichtskosten seien dem Beschwerdegegner aufzuerlegen.
Eventualiter sei Dispositivziffer 2 aufzuheben und auf die Erhebung von Gerichtskosten im Verfahren vor der Vorinstanz sei zu verzichten; Dispositivziffer 3 sei in der Folge ersatzlos aufzuheben.
Es sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST zuzusprechen.
Eventualiter sei Dispositivziffer 4 abzuändern und der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzusprechen.
Es sei die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 7. Juli 2022 im Verfahren BR220001-F wie folgt abzuän- dern:
Dispositivziffer 1 sei abzuändern und es sei der Beschwerdeführerin im Verfahren vor der Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person der Unterzeichneten ei- ne unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWST zulasten des Beschwerdegegners.
Eventualiter sei auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten und es sei der Beschwerdeführerin eine angemessene Par-
teientschädigung zzgl. MWST aus der Staatskasse zuzusprechen.
Zudem stellte die Revisionsklägerin folgenden prozessualen Antrag (Urk. 9 S. 4):
Es sei der Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und es sei ihr in der Person der Unterzeichneten eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (Urk. 1–8). Da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). Auf die Vorbringen der Revisionsklägerin ist nachfolgend nur insoweit einzugehen, als diese entscheidrelevant sind.
Prozessuale Vorbemerkungen zur Beschwerde
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Abgesehen von dieser Relativierung gilt aber auch im Beschwerdeverfahren der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen (iura novit curia; Art. 57 ZPO). Die Beschwerdeinstanz ist deshalb weder an die in den Parteieingaben vorgetragenen Argumente noch an die Erwägungen der Erstinstanz gebunden. Sie kann die Beschwerde auch aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen mit einer von der Argumentation der Erstinstanz abweichenden Begründung abweisen (sog. Motivsubstitution; BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT200156 vom 17.11.2020, E. 2.2; OGer ZH RT200124 vom 03.11.2020, E. 2.2).
Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); eine Aus- nahme gilt für Noven, zu denen erst der Entscheid der Vorinstanz Anlass gegeben hat (BGE 139 III 466 E. 3.4 [S. 471]; BGer 4A_51/2015 vom 20. April 2015,
E. 4.5.1). Zulässig sind sodann neue rechtliche Vorbringen, weil solche keine Noven im Sinne von Art. 326 Abs. 1 ZPO sind (siehe BK ZPO I-Hurni, Art. 57 N 6; BGer 4A_519/2011 vom 28. November 2011, E. 2.1 [betreffend Art. 317 Abs. 1 ZPO]) und die Beschwerdeinstanz das Recht von Amtes wegen anwenden muss (Art. 57 ZPO; OGer ZH RT180059 vom 24.05.2018, E. II.4.1; OGer ZH RT150086 vom 17.08.2015, E. 4.1).
Vereinigung
Sowohl für die Beschwerde gegen den Revisionsentscheid als auch für jene gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege wurde ein separates Verfahren angelegt (PC220033-O und PC220034-O). Gemäss Art. 125 lit. c ZPO kann das Gericht selbständig eingereichte Klagen vereinigen. Dies gilt auch für Rechtsmittel ( OGer ZH LE200061 vom 09.04.2021, E. II.1.1.).
Die beiden Verfahren wurden gestützt auf dieselbe Rechtsschrift angelegt. Sie betreffen sodann denselben Entscheid der Vorinstanz. Das Beschwerdeverfahren PC220034-O ist deshalb in analoger Anwendung von Art. 125 lit. c ZPO mit dem vorliegenden Verfahren zu vereinigen, unter der Geschäftsnummer PC220033-O weiterzuführen und dadurch als erledigt abzuschreiben. Die Akten des Verfahrens PC220034-O sind als Urk. 15/9–14 zu den Akten des vorliegen- den Prozesses zu nehmen.
Anforderungen an das Revisionsgesuch
Die Vorinstanz stellte fest, dass die Revisionsklägerin die vollumfängliche Aufhebung des Entscheids samt erneuter Durchführung des Verfahrens beantragt habe, obschon es ihr in der Sache um eine Anpassung des Unterhalts ge-
he. Da in der Lehre unklar sei, ob dies zur Unzulässigkeit des Gesuches führe, sei dieses nicht offensichtlich unzulässig (Urk. 10 S. 3).
Die Revisionsklägerin wendet ein, es brauche nicht näher erläutert zu werden, dass ein Vergleich stets mit gegenseitigen Zugeständnissen einhergehe und im Gesamten von beiden Parteien akzeptiert werde. Inwieweit die Revisionsklägerin zu Zu- und Eingeständnissen bereit sei, hänge offensichtlich von den effektiven finanziellen Verhältnissen des Revisionsbeklagten ab. Sie müsse den Umfang ihrer Vergleichsbereitschaft nicht bereits im Revisionsgesuch entblössen, zumal nach wie vor unklar sei, in welchem Umfang von besseren finanziellen Verhältnissen auszugehen sei. Deshalb seien keine konkreten Nebenfolgen ge- nannt worden, welchen die Revisionsklägerin bei Kenntnis der nun ans Licht gekommenen Tatsache nicht zugestimmt hätte. Es bleibe fraglich, weshalb die Vorinstanz erwäge, es gehe der Revisionsklägerin in der Sache nur um eine Anpassung des Unterhalts, zumal eine Scheidung auch mit weiteren finanziellen Nebenfolgen verbunden sei (Urk. 9 Rz. 19).
Gemäss Art. 329 Abs. 1 ZPO ist das Revisionsgesuch schriftlich und begründet einzureichen. Es ist darzulegen, dass der Entscheid für die revisionsklagende Partei günstiger ausgefallen wäre, wenn die neu entdeckte Tatsache das Beweismittel bei korrekter Rechtsanwendung berücksichtigt worden wäre. Das Gesuch muss einen Antrag enthalten, inwieweit der angefochtene Entscheid aufzuheben ist (BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13). Aus Art. 333 Abs. 1 ZPO leitet die herrschende Lehre sodann ab, dass im Gesuch ein Rechtsbegehren bezüglich des Inhalts des neu zu fällenden Urteils erforderlich ist (BK ZPO II- Sterchi, Art. 329 N 2; ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 329 N 8; Schwander,
DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 3; BSK ZPO-Herzog, Art. 329 N 13; anderer Ansicht Gasser/Rickli, ZPO Kurzkommentar, Art. 329 N 1, wonach ein Antrag in der Sache im Revisionsgesuch [noch] nicht nötig sei). Die Revisionsgründe sind in ihren verschiedenen Elementen darzutun und mit Beweisanträgen zu versehen (Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 329 N 4). Die Revisionsfrist beginnt erst mit der Entdeckung des Revisionsgrundes zu laufen, wobei mit Entdeckung die sichere Kenntnis gemeint ist; blosse Vermutungen Gerüchte genügen nicht (BGer
4F_11/2013 vom 16. Oktober 2013, E. 4.1). Sichere Kenntnis setzt voraus, dass die revisionsklagende Partei die Elemente kennt, die zu einer Substantiierung notwendig sind; für den Beginn des Fristenlaufs ist nicht erforderlich, dass die revisionsklagende Partei die neue erhebliche Tatsache sicher beweisen kann (BGer 4A_277/2014 vom 26. August 2014, E. 3.3).
Die Revisionsklägerin hat in ihrem Gesuch keinen Antrag in der Sache gestellt (Urk. 1 S. 2). Ob sich dies zu ihren Ungunsten auswirkt, kann vor dem Hintergrund der folgenden Erwägungen offenbleiben.
Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO
Die Vorinstanz erwog, dass die Revisionsklägerin im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO mit Tatsachen und Beweismitteln ausgeschlossen sei, die erst nach dem Entscheid entstanden seien. So stellten nach der Rechtsprechung des Obergerichts nach dem streitgegenständlichen Entscheid entstandene Urkunden keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 328 ZPO dar. Die drei zentralen Beweismittel datierten vom 10. Januar 2022, vom 5. Februar 2022 und vom
25. Februar 2022. Sie seien damit allesamt klar nach dem Entscheid vom
15. September 2021 entstanden. Bereits diesbezüglich erweise sich das Revisionsgesuch als offensichtlich unbegründet (Urk. 10 S. 4 f.).
Die Revisionsklägerin wendet ein, sie mache keine neuen Beweismittel als Revisionsgrund geltend, schon gar nicht die eingereichten WhatsApp- Chatverläufe den Facebook-Screenshot. Diese seien erst nach dem Schei- dungsurteil entstanden und könnten daher von Vornherein keine unechten Noven darstellen. Es werde denn auch nichts anderes im Revisionsgesuch behauptet. Sie würden aber auch nicht als Revisionsgrund aufgeführt. Vielmehr mache die Revisionsklägerin nachträglich entdeckte, erhebliche Tatsachen als Revisionsgrund geltend. Entsprechend habe sie ausgeführt, dass der Revisionsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhältnisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe. Er müsse über ein wesentlich höheres Einkommen und / Vermögen verfügt haben, als er angegeben habe (Urk. 9 Rz. 21). Damit habe die Vorinstanz die Ausführungen der Revisionsklägerin will-
kürlich gewürdigt und sich überhaupt nicht mit deren Vorbringen auseinandergesetzt. Dies wiege umso schwerer, als die Revisionsklägerin im Revisionsgesuch ausdrücklich dargelegt und schlüssig begründet habe, dass ihre Vorbringen als Geltendmachung nachträglicher Entdeckung erheblicher Tatsachen zu werten seien. Die Vorinstanz setze sich mit keinem Wort mit der rechtlichen Würdigung der Revisionsklägerin auseinander (Urk. 9 Rz. 22). Daraus sei nicht nur eine Verletzung des Willkürverbots, sondern auch des rechtlichen Gehörs zu ersehen. Gleichzeitig habe die Vorinstanz auch den Grundsatz iura novit curia sowie Art. 328 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 23). Von der revisionsklagenden Partei könne nicht verlangt werden, bereits mit dem Revisionsgesuch den strikten Beweis über die nachträglich entdeckte Tatsache zu erbringen (Urk. 9 Rz. 27). Sie müsse le- diglich dartun, dass konkrete Anhaltspunkte für den geltend gemachten Revisionsgrund vorlägen (Urk. 9 Rz. 28).
Eine Partei kann die Revision eines rechtskräftigen Entscheids verlangen, wenn sie nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt entscheidende Beweismittel findet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen konnte; ausgeschlossen sind Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind (Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO). Die revisionsklagende Partei muss die neue erhebliche Tatsache substantiieren (E. III.1.3.) und beweisen: Entweder verfügt sie über das Beweismittel (beispielsweise eine Urkunde) aber sie hat davon Kenntnis, ohne es einreichen zu können (beispielsweise ein unerwarteter Zeuge; CR CPC-Schweizer, Art. 329 N 6; siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2; BGer 4F_15/2013 vom
11. Dezember 2013, E. 2.2). Das strikte Beweismass, welches im Scheidungsverfahren gilt, führt zu einem Urteil mit voller materieller Rechtskraft (siehe Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht mit Grundzügen des internationalen Zivilprozessrechts, 10. Aufl. 2018, Kap. 11 Rz. 211 und 213). Entsprechend ist auch der strikte Beweis erfor- derlich, um die volle materielle Rechtskraft eines Scheidungsurteils umzustossen. Es ist allgemein anerkannt, dass mit nachträglich im Sinne von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO nicht das entsprechende Urteil gemeint ist, sondern der letzte Zeitpunkt, in welchem die Tatsache noch in den früheren Prozess hätte eingebracht werden
können (BGE 143 III 272 E. 2.3; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; BK ZPO II-Sterchi,
Art. 328 N 14; Valentin Monn, Späte Noven zwischen Berufung und Revision: Gedanken zu Art. 328 Abs. 1 Bst. a ZPO, ZZZ 2016, S. 207 ff., S. 214 f.; BSK ZPO-Herzog, Art. 328 N 36; teilweise abweichend Schwander, DIKE-Komm-ZPO, Art. 328 N 26, wonach auch Noven zulässig sind, welche im Zeitpunkt vorlagen, als noch ein ordentliches Rechtsmittel hätte eingereicht werden können). Im erstinstanzlichen Verfahren bestimmt sich dieser Zeitpunkt nach Art. 229 Abs. 1 ZPO (BGE 143 III 272 E. 2.3; BK ZPO II-Sterchi, Art. 328 N 14). Ausgeschlossen sind somit Tatsachen, die sich nach Beginn des Novenverbots ereignet haben (Reto Bieri, Revisionsgründe und Fristen als Schlüssel zum Revisionsverfahren, Eine Analyse der Artikel 328 und 329 der ZPO im Vergleich zu den altrechtlichen kantonalen Zivilprozessordnungen und zu den Art. 121-124 des BGG, Diss. St. Gallen, 2015, S. 36). Auch die Beweismittel müssen im letzten Zeitpunkt, als sie noch hätten ins ursprüngliche Verfahren eingebracht werden können, bereits existiert haben (BGE 143 III 272 E. 2.2; BGE 142 III 413 E. 2.2.6; differenzierend Monn, a.a.O, S. 219). Tatsachen und Beweismittel können im Revisionsverfahren somit nur dann berücksichtigt werden, wenn sie entstanden waren, bevor das Novenverbot im ursprünglichen Verfahren galt. Es spielt dabei keine Rolle, ob von der Tatsache unmittelbar eine Rechtsfolge abhängt, ob es sich dabei um ein Indiz (Tatsache, die einen Schluss auf rechtserhebliche Tatsachen zulässt) ob es sich um eine Hilfstatsache (Tatsache, die einen Schluss auf den Beweiswert ei- nes Beweismittels zulässt) handelt (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 14). Ebenso wenig spielt es eine Rolle, ob das neue Beweismittel die neue erhebliche Tatsache eine bereits bekannte, aber bisher unbewiesene Tatsache beweisen soll; in beiden Fällen darf es nicht berücksichtigt werden, wenn es nach Eintritt des Novenverbots entstanden ist (siehe auch BGE 143 V 105 E. 2.3; BGer 4F_7/2017 vom 22. März 2017, E. 5.2). Die Parteibefragung und Beweisaussage (Art. 191 f. ZPO) sind als Beweismittel ausgeschlossen, weil es einer Partei im Prozess immer schon möglich ist, sich darauf zu berufen; es handelt sich nicht um neue Beweismittel (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 15; siehe BSK ZPO- Herzog, Art. 328 N 38).
Die Revisionsklägerin bringt im Revisionsgesuch vor, sie habe von der Mutter des Revisionsbeklagten am 10. Januar 2022 erfahren, dass dieser ein Haus mit fünf Schlafzimmern in D. , C. , USA, gekauft und fünf grosse Autos habe. Selbige habe dies in einer weiteren Nachricht vom 25. Februar 2022 erneut bestätigt. Sodann habe die Revisionsklägerin im Februar in einer Facebook-Gruppe gesehen, dass der Revisionsbeklagte offenbar Zimmer in D. vermiete (Urk. 1 Rz. 10). Aus diesen Vorbringen schliesst die Revisionsklägerin, dass der Revisionsbeklagte seine finanziellen Verhältnisse anlässlich der Schei- dungsverhandlungen nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe; er müsse über ein wesentlich höheres Einkommen und / Vermögen verfügt haben, als er angegeben habe (Urk. 1 Rz. 13). Wann der Revisionsbeklagte das Haus und die Fahrzeuge gekauft haben soll, geht aus dem Revisionsgesuch nicht hervor. Dies spielt jedoch für die Frage, ob es sich um ein zulässiges Novum handelt, eine Rolle. Die Revisionsklägerin zeigt sodann nicht auf, was genau (Einkommen, Vermögen o- der beides) der Revisionsbeklagte nicht offengelegt haben soll. Wenn die Revisionsklägerin davon ausgeht, dass der Revisionsbeklagte während des Schei- dungsverfahrens ein höheres Einkommen gehabt habe, müsste sie angeben kön- nen, von welchem Einkommen sie denn fälschlicherweise ausgegangen sei. Sie äussert sich indessen nicht zu diesem Einkommen, sondern nur zu jenem ab Oktober 2021 (Urk. 1 Rz. 9). Auch legt sie nicht dar, was für Vermögenswerte (beispielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte während des Scheidungsverfahrens gehabt haben soll. Sie stellt vielmehr Vermutungen auf (Urk. 1 Rz. 11: Die Revisionsklägerin kann sich nicht erklären, mit welchen Mitteln der Revisionsbeklagte ein Haus gekauft hat. […] Auch ist unklar, woher er fünf grosse Fahrzeuge hat. Es ist davon auszugehen, dass er diese entweder im Scheidungszeitpunkt hatte von Vermögen gekauft hat, das er dannzumal hatte.). Sie äussert sich sodann nicht dazu, inwiefern sich die neue(n) Tatsache(n) auf den Entscheid auswirken sollte(n). Insgesamt kann sie sich bereits aufgrund mangelnder Substantiierung nicht erfolgreich auf Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berufen (E. III.1.3.). Für die Behauptung, wonach der Revisionsbeklagte ein Haus in D. gekauft und fünf grosse Autos habe, offeriert die Revisionsklägerin drei Urkunden als Beweismittel (Urk. 1 Rz. 10). Diese datieren vom
10. Januar 2022 (Urk. 3/2), vom 25. Februar 2022 (Urk. 3/3) und vom 5. Februar 2022 (Urk. 3/4). Da sie nach dem ursprünglichen Entscheid vom 15. September 2021 (Urk. 3/1) entstanden sind, können sie im Revisionsverfahren nicht berücksichtigt werden. Damit bleibt das Indiz (Kauf eines Hauses, Besitz / Eigentum von fünf Autos) nicht nur unsubstantiiert, sondern auch gänzlich unbelegt. Weiter offeriert die Revisionsklägerin für ihre (ebenfalls unsubstantiierte) Behauptung, der Revisionsbeklagte habe vor dem Scheidungsurteil über ein wesentlich höheres Einkommen und / Vermögen verfügt, ihre Parteibefragung zum Beweis (Urk. 1 Rz. 13 f.). Dies ist unbehelflich, da es sich nicht um ein neues Beweismittel handelt.
Zusammenfassend stützt die Revisionsklägerin ihr Begehren auf blosse Vermutungen. Die Indizien und die Schlussfolgerung sind zu unsubstantiiert, um im Rahmen von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO berücksichtigt werden zu können. Die zum Beweis offerierten Urkunden müssen unbeachtet bleiben, weil sie erst nach dem zu revidierenden Entscheid entstanden sind. Eine Parteibefragung er- übrigt sich sodann, da sie kein neues Beweismittel ist. Folglich hat die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO zu Recht verworfen.
Der Revisionsgrund gemäss Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO
Die Vorinstanz erwog, die Revisionsklägerin mache zu Recht nicht geltend, der Revisionsbeklagte sei gesetzlich verpflichtet, sich ihr zu erklären Unterlagen zu senden. Eine Auskunftspflicht im Sinne von Art. 170 ZGB wäre erst dann zu prüfen, wenn das Vorliegen eines Revisionsgrundes zu bejahen und ein Scheidungsfolgeverfahren aufzunehmen wäre. Schon deshalb gehe die Revisionsklägerin fehl, wenn sie in der ausgebliebenen Reaktion des Revisionsbeklagten auf ihre Anfrage einen zwingenden Hinweis auf die vermutete absichtliche Täuschung sehe (Urk. 10 S. 7).
Die Revisionsklägerin rügt, die Vorinstanz verlange einerseits den strikten Beweis bezüglich der finanziellen Verhältnisse für die Gutheissung des Revisionsgesuchs, andererseits wolle sie ihr die Möglichkeit der Beweisführung nur eröffnen, wenn das Revisionsgesuch gutgeheissen werde (Urk. 9 Rz. 40). Sodann
wolle die Vorinstanz die absichtliche Täuschung ausschliesslich aus der fehlen- den Kooperation abgeleitet sehen. Die Revisionsklägerin habe jedoch nicht nur aufgrund der Kooperationsunwilligkeit nach der Scheidung erkannt, dass sie sei- nerzeit einem Willensmangel unterlegen sei. Die absichtliche Täuschung sei wie im Revisionsgesuch vorgebracht dadurch herbeigeführt worden, dass der Revisionsbeklagte anlässlich der Scheidungsverhandlungen seine finanziellen Verhält- nisse nicht wahrheitsgetreu offengelegt habe (Urk. 9 Rz. 41).
Eine Partei kann die Revision verlangen, wenn sie geltend macht, dass der gerichtliche Vergleich unwirksam ist (Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO). Es ist insbesondere möglich, nach Eintritt der Rechtskraft des Scheidungsurteils die Konvention mit Revision anzufechten und Willensmängel bei Konventionsabschluss geltend zu machen (BGer 5A_303/2021 vom 14. Juni 2022, E. 3.1). Zu diesen Willensmängeln gehört auch die absichtliche Täuschung (Art. 28 OR; ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 328 N 25). Diese muss auf Seiten des Getäuschten ei- nen Motivirrtum hervorrufen; der Getäuschte hat eine falsche Vorstellung über ei- nen Sachverhalt (Claire Huguenin, Obligationenrecht Allgemeiner und Besonderer Teil, 3. Aufl. 2019, Rz. 532 f.). Die Täuschung muss sodann für die Abgabe der Willenserklärung kausal gewesen sein. Daran fehlt es, wenn der Getäuschte den wahren Sachverhalt erkannt hat wenn er die Willenserklärung auch bei dessen Kenntnis abgegeben hätte wenn er sich mit der irrtumsbehafteten Tatsache gar nicht auseinandergesetzt hat. Kausalität liegt vor, wenn der Getäuschte die Willenserklärung gar nicht jedenfalls nicht in dieser Weise abgegeben hätte (BSK OR I-Schwenzer/Fountoulakis, Art. 28 N 14).
Die Revisionsklägerin bringt in ihrem Revisionsgesuch vor, die Parteien hätten hinsichtlich der finanziellen Nebenfolgen einen monatlichen Kinderunterhaltsbeitrag von Fr. 500.– mit einer Mehrverdienstklausel vereinbart. Bezüglich des nachehelichen Unterhalts hätten sie festgehalten, dass ein solcher nicht geschuldet sei. Hinsichtlich des Güterrechts sei vereinbart worden, das Guthaben
auf einem Konto in C.
zu teilen; im Übrigen behalte jede Partei, was sie
zurzeit besitze bzw. was auf ihren Namen laute. Diesen Regelungen sei die An- nahme zugrunde gelegen, dass der Revisionsbeklagte (erst) ab Oktober 2021 ein
Einkommen von USD 2'300.– erziele und über Fr. 0.– Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 9). Die Revisionsklägerin macht weiter geltend, sie hätte die Scheidungsvereinbarung so nicht geschlossen, wenn sie gewusst hätte, dass der Revisionsbeklagte über ein wesentlich höheres Einkommen und / Vermögen verfüge (Urk. 1 Rz. 14). Sie zeigt nicht auf, welches Einkommen bzw. welche Vermögenswerte (beispielsweise Konten, Haus, Fahrzeuge) der Revisionsbeklagte konkret verschwiegen haben soll. Sie äussert sich sodann nicht dazu, wie viel er während des Scheidungsverfahrens nach ihrer Vorstellung verdient haben soll. Damit lässt sich nicht eruieren, ob ihre Vorstellung den Tatsachen entsprach bzw. ob sie einem Motivirrtum unterlag. Aus den Vorbringen geht sodann nicht hervor, ob sich die Täuschungshandlung auf das Einkommen, das Vermögen beides bezogen haben soll. Damit einhergehend äussert sich die Revisionsklägerin nicht dazu, worauf sich der Irrtum ausgewirkt haben soll (beispielsweise den Unterhalt das Güterrecht). Vielmehr verlangt sie pauschal die Aufhebung des gesamten Scheidungsurteils (Urk. 1 S. 2). Dies erstaunt, entsprach die Vereinbarung bzw. das Scheidungsurteil doch zumindest hinsichtlich der Obhut, der Erziehungsgutschriften und des Vorsorgeausgleichs ihren zuletzt aufrecht erhaltenen Rechtsbegehren (Urk. 4/50). Insgesamt genügt die Revisionsklägerin ihrer Substantiierungsobliegenheit nicht (E. III.1.3.). Ein Beweisverfahren dient nicht dazu, mangelhafte Vorbringen der Parteien zu ergänzen (BGer 4A_50/2018 vom 5. September 2018, E. 3.2). Es ist sodann nicht Aufgabe des Revisionsgerichts, bei mehreren potentiell denkbaren Sachverhaltsvarianten ein Beweisverfahren durchzuführen und danach diejenige herauszusuchen, welche für die Revisionsklägerin die vorteilhafteste ist.
Zusammenfassend ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz den Revisionsgrund von Art. 328 Abs. 1 lit. c ZPO verworfen hat.
Kosten- und Entschädigungsfolgen des vorinstanzlichen Verfahrens
Die Vorinstanz erwog, die Gerichtskosten von Fr. 600.– seien ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen; Parteientschädigungen wur- den keine zugesprochen (Urk. 10 S. 8 f.).
Die Revisionsklägerin rügt, hätte die Vorinstanz das Recht richtig angewandt, so hätte sie – die Revisionsklägerin – obsiegt. Daher seien die Kosten entweder dem unterliegenden Revisionsbeklagten aufzuerlegen und der Revisionsklägerin sei eine Parteientschädigung zuzusprechen es sei umständehalber auf eine Kostenerhebung zu verzichten und die Revisionsklägerin angemessen aus der Staatskasse zu entschädigen (Urk. 9 Rz. 45).
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Erwägungen (E. III.2. und III.3.) ist es nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Revisionsgesuch abgewiesen hat. Damit wurden die Gerichtskosten zu Recht der Revisionsklägerin auferlegt und es wurde ihr folgerichtig keine Parteientschädigung zugesprochen.
Unentgeltliche Rechtspflege (Aussichtslosigkeit)
Die Vorinstanz erwog, dass das Revisionsgesuch offensichtlich unbegründet sei. Deshalb sei auch das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege infolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit in der Hauptsache abzuweisen (Urk. 10 S. 8).
Die Revisionsklägerin wendet ein, die Vorinstanz habe die Prozessaussichten in willkürlicher Weise vollkommen falsch eingeschätzt und Art. 117 ZPO verletzt (Urk. 9 Rz. 46). Selbst wenn das angerufene Gericht den Entscheid der Vorinstanz schützen sollte, wäre der Entscheid betreffend unentgeltliche Rechtspflege zu reformieren. Es stellten sich vorliegend keine einfachen rechtlichen Fragen, für die soweit ersichtlich keine klaren Präjudizien vorlägen. Nicht umsonst habe die Vorinstanz für den nur wenige Seiten umfassenden Entscheid mehrere Monate gebraucht, ohne dass es dazwischen zu weiteren Verfahrenshandlungen gekommen wäre (Urk. 9 Rz. 47).
Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass die Aussichtslosigkeit (Art. 117 lit. b ZPO) an der Frage zu messen sei, ob sich eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (Urk. 10 S. 7 f.).
Vorliegend ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 328 Abs. 1 lit. a ZPO, dass Tatsachen und Beweismittel, die erst nach dem Entscheid entstanden sind, ausgeschlossen sind. Dennoch stützt sich die Revisionsklägerin auf solche Tatsachen und Beweismittel, um daraus den Revisionsgrund abzuleiten (E. III.2.4.). Ihr Revisionsgesuch scheitert sodann bereits aufgrund ungenügender Substantiierung (E. III.2.4. und III.3.4.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Partei mit genügenden finanziellen Mitteln ein derart formuliertes Gesuch einreichen würde.
Zusammenfassend hat die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Ergebnis zu Recht infolge Aussichtslosigkeit abgewiesen.
Die Revisionsklägerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (inklusive unentgeltlicher Rechtsverbeiständung; Urk. 9 S. 4).
Wie erwähnt setzt der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege voraus, dass das Rechtsbegehren der gesuchstellenden Person nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 lit. b ZPO; E. III.5.3.).
Vorliegend war von Anfang an klar, dass der Beschwerde kein Erfolg beschieden sein kann. Entsprechend wurde darauf verzichtet, eine Beschwerdeantwort einzuholen (E. I.6.). Es ist nicht davon auszugehen, dass eine Person mit entsprechenden finanziellen Mitteln eine offensichtlich unbegründete Beschwerde einreichen würde.
Vor diesem Hintergrund ist das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren abzuweisen.
Die Revisionsklägerin bringt vor, selbst wenn sie im Beschwerdeverfahren unterliegen sollte, seien ihr keine Gerichtskosten aufzuerlegen und es sei ihr eine angemessene Prozessentschädigung zuzusprechen. Die Vorinstanz habe nämlich das rechtliche Gehör in schwerwiegender Weise verletzt, indem sie sich mit den zentralen Vorbringen nicht auseinandergesetzt habe. Der Revisionsklägerin sei nichts anderes übrig geblieben, als sich über das Rechtsmittelverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen. Sie habe dieses daher nicht verursacht (Urk. 9 Rz. 52).
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Revisionsklägerin verletzt haben sollte. Sie war schon allein deshalb nicht verpflichtet, sich mit den angerufenen Indizien bzw. Beweisen auseinanderzusetzen (siehe Urk. 9 Rz. 21 f. und 41), weil das Revisionsgesuch nicht ausreichend substantiiert war. Damit sind die Prozesskosten nach den allgemeinen Grundsätzen zu verteilen.
Die Gerichtsgebühr ist auf Fr. 750.– festzusetzen (§ 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 6 Abs. 1 GebV OG und § 5 Abs. 1 GebV OG). Sie ist ausgangsgemäss der unterliegenden Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen, der Revisionsklägerin zufolge Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und dem Revisionsgegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren PC220034-O wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren vereinigt, unter der Geschäftsnummer PC220033-O weitergeführt und als dadurch erledigt abgeschrieben.
Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 750.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 9, Urk. 12 und Urk. 13/1–19, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 15. September 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
lic. iur. A. Huizinga
Der Gerichtsschreiber:
Dr. Chr. Arnold
versandt am: st
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
Hier geht es zurück zur Suchmaschine.