Zusammenfassung des Urteils PC220011: Obergericht des Kantons Zürich
Die Beschwerdeführer A.________, B.________ und die C.________ haben gegen einen Richter am Bezirksgericht Einsiedeln Strafanzeige erstattet, jedoch entschied die kantonale Staatsanwaltschaft, keine Strafuntersuchung durchzuführen. Die Beschwerdefrist wurde nicht eingehalten, und somit wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer müssen die Kosten von CHF 300.00 tragen und haben die Möglichkeit, innerhalb von 30 Tagen beim Bundesgericht in Lausanne Beschwerde einzureichen. Der Richter in diesem Fall ist Dr. Urs Tschümperlin.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC220011 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 10.10.2022 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung) |
Schlagwörter : | Scheidung; Miteigentum; Miteigentums; Verfahren; Parteien; Bezirksgericht; Einzelgericht; Sistierung; Scheidungsverfahren; Liegenschaft; Entscheid; Recht; Auflösung; Verfahrens; Zuständigkeit; Prozesse; Vorinstanz; Klage; Verfügung; Gericht; Ehegatte; Aufhebung; Ehegatten; Beschluss; Beschwerdeverfahren; Prozesses; Miteigentumsauflösungsprozess; äftige |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ;Art. 106 ZPO ;Art. 111 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 115 ZGB ;Art. 124 ZPO ;Art. 126 ZPO ;Art. 159 ZGB ;Art. 205 ZGB ;Art. 250 ZGB ;Art. 251 ZGB ;Art. 283 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 325 ZPO ;Art. 326 ZPO ;Art. 60 ZPO ;Art. 61 IPRG ;Art. 650 ZGB ;Art. 651 ZGB ;Art. 93 BGG ; |
Referenz BGE: | 119 II 197; 138 III 150; 140 III 159; 144 III 298; 147 III 176; |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC220011-O/U, damit vereinigt Geschäfts-Nr.: RB220007-O
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. A. Huizinga, Vorsitzender,
Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichterin lic. iur. B. Schärer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Reuss Valentini
Beschluss und Urteil vom 10. Oktober 2022
in Sachen
,
Kläger/Beklagter und Beschwerdeführer vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.
gegen
,
Beklagte/Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin mag. iur. et lic. oec. publ. Y. ,
betreffend Ehescheidung (Sistierung etc.) / Gemeinschaftliches Eigentum (Sistierung)
Erwägungen:
Die Parteien heirateten am tt. April 2004 in Zürich. Aus der Ehe ging der gemeinsame Sohn, C. , geboren am tt.mm.2004 hervor. Die Parteien sind je hälftige Miteigentümer der (ehelichen) Liegenschaft an der D. -strasse 1 in E. (Urk. 6/16/11) und unterstehen dem Güterstand der Gütertrennung. Mit Entscheid vom 10. Februar 2021 regelte das Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen das Getrenntleben der Parteien. Dabei wurde die eheliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung mit C. zugewiesen. Auch mit Eheschutzberufungsentscheid der Kammer vom 31. Mai 2022 wurde die eheliche Liegenschaft der Beschwerdegegnerin zur alleinigen Benützung teilweise mit
C.
zugewiesen und dem Beschwerdeführer eine Auszugsfrist bis spätestens Ende Juli 2022 anberaumt. Zuvor lebten die Parteien seit März 2020 in der ehelichen Liegenschaft getrennt (vgl. Urk. 20 S. 2, 4 f., 16 f., 33). Auf die gegen den Entscheid der Kammer vom 31. Mai 2022 erhobene Beschwerde des Beschwerdeführers trat das Bundesgericht mit Urteil vom 22. Juli 2022 nicht ein (BGer 5A_524/2022). Mit Verfügung vom 4. August 2022 wies das Einzelgericht im summarischen Verfahren am Bezirksgericht Meilen das Abänderungsbegehren des Beschwerdeführers betreffend die (Benutzungs-) Zuweisung der ehelichen Liegenschaft an ihn ab. Die dagegen erhobene Berufung wies die Kammer mit Urteil vom 25. August 2022 ab und bestätigte den angefochtenen Entscheid (vgl. OGer ZH LY220041 vom 25.08.2022, S. 9, Dispositivziffer 1).
Am 7. Dezember 2020 hat der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Meilen (Kollegialgericht; fortan Bezirksgericht) eine Klage betreffend Auflösung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft anhängig gemacht (Urk. 21/2). Am
26. Mai 2021 hat die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht am Bezirksgericht Meilen (fortan Einzelgericht) eine Scheidungsklage eingereicht (Urk. 6/1) und beantragt u.a. die Zuweisung des Alleineigentums an der ehelichen Liegenschaft gestützt auf Art. 251 ZGB (Urk. 6/1 S. 2; Urk. 6/45 S. 2).
Mit Beschluss vom 15. Februar 2022 sistierte das Bezirksgericht den Prozess betreffend Aufhebung des Miteigentums bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien am Einzelgericht hängigen Ehescheidungsverfahrens
(Urk. 21/68). Mit Verfügung vom 16. Februar 2022 wies das Einzelgericht die Anträge des Beschwerdeführers betreffend Sistierung des Scheidungsverfahrens und Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Scheidungsanspruchs der Beschwerdegegnerin ab. Stattgegeben wurde dem Subsubeventualantrag des Beschwerdeführers betreffend Erstreckung der Frist zur schriftlichen Klageantwort letztmals bis zum 7. März 2022 (Urk. 2).
Gegen den Beschluss des Bezirksgerichts vom 15. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 21/66/1) mit Zuschrift vom 4. März 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 21/67 S. 2):
es sei Disp. Ziff 1 Abs. 1 des angefochtenen Beschlusses aufzuheben und der Vorinstanz aufzutragen, die Frage ihrer Zuständigkeit zu entscheiden und nach dem Zuständigkeitsentscheid einen allfälligen positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem vorinstanzlichen Gericht und dem Einzelgericht in Sachen Scheidung (Prozess Nummer FE210087) zu Gunsten des vorliegenden Verfahrens in vollem Umfange fortzusetzen;
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin.
Den ihm mit Präsidialverfügung vom 14. März 2022 auferlegten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 2'000.– leistete der Beschwerdeführer rechtzeitig (Urk. 21/72,
/73). Die fristwahrend erstattete Beschwerdeantwortschrift der Beschwerdegegnerin datiert vom 22. April 2022 (Urk. 21/75). Darin stellt sie folgende Anträge (Urk. 21/75 S. 2):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, zzgl. MwSt. von 7.7% und Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zzgl. Mwst.
Die Beschwerdeantwort wurde dem Beschwerdeführer samt Beilagenverzeichnis und Beilage (Urk. 21/76 und Urk. 21/77/1) mit Präsidialverfügung vom 26. April 2022 zur Kenntnis gebracht (Urk. 21/78). Mit Zuschrift vom 12. Mai 2022 machte er rechtzeitig von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 21/79). Diese Eingabe wur- de der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 21/79 S. 1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 übte die Beschwerdegegnerin rechtzeitig ihr Replikrecht aus (Urk. 21/82). Diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 21/83 und Urk. 21/84/1-2) wurde wiederum dem Beschwerdeführer am 29. Juni 2022 zugestellt (Urk. 21/82 S. 1). Weitere Eingaben erfolgten nicht, womit sich das Verfahren als spruchreif erweist.
Auch gegen die Verfügung des Einzelgerichts vom 16. Februar 2022 erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. Urk. 6/57/1) mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde mit folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2):
1. In Aufhebung von Disp. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei das Scheidungsverfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage, ob das Kollegialgericht des BG Meilen im Verfahren CG200033 das vorliegende Einzelgericht für die Frage der Auflösung des Miteigentums der Liegenschaft D. -strasse 1 in E. zuständig sei.
In Aufhebung von Disp. Ziff. 1 der angefochtenen Verfügung sei das Scheidungsverfahren auf die Frage des Scheidungsanspruchs zu beschränken.
In Abänderung von Disp. Ziff. 2 der angefochtenen Verfügung sei die Frist zur schriftlichen Klageantwort auszusetzen und erst nach rechtskräftigem Entscheid über die Frage der Sistierung und der Verfahrensbeschränkung (vorstehende Anträge 1 und 2) neu anzusetzen.
Überdies stellte er das folgende Verfahrensgesuch:
Im Sinne einer einstweiligen Anordnung sei die Frist zur Einreichung der schriftlichen Klageantwort bis zum Entscheid im vorliegen- den Beschwerdeverfahren auszusetzen.
Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um einstweilige Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort gemäss Dispositiv Ziff. 2 der Verfügung des Einzelgerichts vom 16. Februar 2022 (Geschäfts-Nr. FE210087-G) abgewiesen (Urk. 5). Den ihm auferlegten Kostenvorschuss für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von Fr. 1'500.– leistete der Beschwerdeführer sodann fristgerecht (Urk. 5 und Urk. 7). Mit Zuschrift vom 22. April 2022 beantwortete die Beschwerdegegnerin die Beschwerde rechtzeitig, wobei sie folgende Anträge stellt (Urk. 9 S. 2):
1. Auf die Beschwerde sei nicht einzutreten. Eventualiter sei die Beschwerde abzuweisen.
2. Unter den ordentlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Beschwerdeführers, zzgl. MwSt. von 7.7% und Ausrichtung einer Parteientschädigung von CHF 3'000.– zzgl. Mwst.
Mit Zuschrift vom 12. Mai 2022 machte der Beschwerdeführer unverzüglich innert praxisgemäss zehn Tagen von seinem Replikrecht Gebrauch (Urk. 13). Diese Eingabe wurde der Beschwerdegegnerin am 31. Mai 2022 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 13 S. 1). Mit Eingabe vom 20. Juni 2022 übte wiederum die Beschwerdegegnerin ihr Replikrecht aus (Urk. 16). Diese Eingabe samt Beilagenverzeichnis und Beilagen (Urk. 17 und Urk. 18/1-2) wurde dem Beschwerdegeg- ner am 29. Juni 2022 zugesandt (Urk. 16 S. 1). Weitere Eingaben erfolgten nicht mehr. Das Verfahren ist spruchreif.
3. Zur Vereinfachung des Prozesses kann das Gericht bei engem sachlichen Zusammenhang mehrere ergriffene Rechtsmittel in einem Verfahren vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO analog; A. Staehelin, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Kommentar, Art. 125 N 5). Vorliegend sistierte das Bezirksgericht den Prozess betreffend Auflösung von Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft der Parteien bis zum rechtskräftigen Abschluss des beim Einzelgericht hängigen Ehescheidungsverfahrens (Urk. 21/68 S. 11). Die vom Beschwerdeführer verlangte Sistierung des Scheidungsverfahrens im Hinblick auf den Miteigentumsauflösungsprozess wurde (entsprechend) verneint und das Einzelgericht bejahte gestützt auf Art. 283 Abs. 1 ZPO und Art. 251 ZGB sei- ne Zuständigkeit hinsichtlich der Frage der Auflösung des Miteigentums der Parteien an der Liegenschaft D. -strasse 1 in E. und erwog, es bestehe daher kein Anlass, das Scheidungsverfahren bis zu einem allfälligen Entscheid des Gerichts im Miteigentumsauflösungsprozess über dessen Zuständigkeit abzuwarten (Urk. 2 S. 4). Hinsichtlich der Sistierung bzw. Nichtsistierung der beiden Prozesse besteht sichtlich ein Koordinationsbedarf, zumal jedenfalls nicht beide Prozesse mit Blick auf den jeweiligen anderen Prozess sistiert werden können. Es rechtfertigt sich daher, wie im Übrigen vom Beschwerdeführer auch gewünscht (vgl. Urk. 21/67 S. 8 Rz. 4 und Urk. 1 S. 7), seine beiden Beschwerden gegen die Sistierung des ordentlichen Prozesses betr. Auflösung Miteigentum (Prozess-Nr. RB220007) und gegen die Nichtsistierung des Scheidungsprozesses (Prozess-Nr.
PC220011) zu vereinigen und unter der Nummer des zuerst angelegten Prozesses Nr. PC220011 weiterzuführen. Prozess-Nr. RB220007 ist als dadurch erledigt abzuschreiben. Die Akten des vereinigten Prozesses sind unter Urk. 21/1-86 zu den vorliegenden zu nehmen.
Der Beschwerdeführer beantragt, es sei dem Bezirksgericht aufzutragen, die Frage seiner (sachlichen) Zuständigkeit zu entscheiden und nach dem Zuständigkeitsentscheid einen allfälligen positiven Kompetenzkonflikt mit dem Einzelgericht zu Gunsten des vorliegenden Verfahrens in vollem Umfang fortzusetzen (Urk. 21/67 S. 2) bzw. es sei in Aufhebung von Dispositivziffer 1 der Verfügung des Einzelgerichts das Scheidungsverfahren zu sistieren bis zum rechtskräftigen Entscheid über die Frage, ob das Bezirksgericht das Einzelgericht betreffend die Auflösung des Miteigentums der ehelichen Liegenschaft zuständig sei.
Das Bezirksgericht führte korrekt aus, dass in Art. 60 ZPO (von Amtes wegen zu prüfende Prozessvoraussetzungen) keine zeitliche verfahrensmässige Vorgabe bestehe, aus der abgeleitet werden könnte, das Verfahren dürfe nicht fortgesetzt werden, bis sämtliche in diesem Stadium bzw. nach einem Zuwarten abklärbaren Prozessvoraussetzungen vorliegen. Das Gericht hat daher vor einer allfälligen Verfahrenssistierung die Prozessvoraussetzungen nicht zwingend abschliessend zu prüfen (Urk. 21/68 S. 5 f. m.H. auf BGE 140 III 159 E. 4.2.4). Es lag daher im Ermessen des Bezirksgerichts, den Prozess vor dem Entscheid über die sachliche Zuständigkeit zu sistieren (Art. 124 Abs. 1 ZPO; vgl. auch BSK ZPO-Gehri, Art. 59 N 17 m.w.H., wonach in der Praxis das zweitangerufene Gericht nicht sofort einen Nichteintretensentscheid fällen dürfte, sobald es von einer anderweitigen Rechtshängigkeit erfährt. Vielmehr wäre das Verfahren gestützt auf Art. 126 ZPO vorerst zu sistieren, bis sich die Tatsache einer früheren Rechtshängigkeit erhärtet hat).
Die sachliche Zuständigkeit des Bezirksgerichts bzw. Einzelgerichts sowie ein allfälliger positiver Kompetenzkonflikt zwischen den beiden Vorinstanzen sind nicht Gegenstand der Beschwerdeverfahren. Darüber haben die Vorinstanzen (noch) nicht befunden, wenngleich sich das Einzelgericht immerhin im Rahmen seiner Erwägungen betreffend die Auflösung des Miteigentums für zuständig erachtete
(Urk. 2 S. 4 unten). Diesbezüglich ist auf die Beschwerden, wie die Beschwerdegegnerin richtig dafürhält (Urk. 9 S. 2 f.; Urk. 21/75 S. 3 f.), somit nicht einzutreten. Den beiden Vorinstanzen sind keine Anweisungen betreffend ihre Prozessleitung zu machen.
Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Dazu gehört, dass in der Beschwerde im Einzelnen dargelegt werden muss, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll. Was nicht in einer den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügenden Weise beanstandet wird, braucht von der Rechtsmittelinstanz nicht überprüft zu werden. Das gilt zumindest insoweit, als ein Mangel nicht geradezu ins Auge springt (BGE 147 III 176 E. 4.2.1; OGer ZH RT180080 vom 29.08.2018, E. I.4). Sodann sind neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Sistierung des Prozesses betreffend Aufhebung des Miteigentums
Die Sistierung des Prozesses betreffend Aufhebung des Miteigentums durch das Bezirksgericht ist mit Beschwerde anfechtbar (Art. 126 Abs. 2 ZPO; Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO).
Das Bezirksgericht erwog, zwar hätten die Parteien die Gütertrennung vereinbart, weshalb keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung im Schei- dungsverfahren zu erfolgen habe. Allerdings stehe die eheliche Liegenschaft, deren Veräusserung der Kläger vorliegend beantrage, im Miteigentum beider Parteien, weshalb über deren Schicksal an sich im Rahmen der Ehescheidung zu befinden sei. Im Scheidungsverfahren habe eine allgemeine Entflechtung der Vermögenswerte sowie eine Regelung der gegenseitigen Schulden zu erfolgen. Es sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin diverse offene Schulden habe, welche im Zusammenhang mit der im Miteigentum stehenden Liegenschaft angefallen seien. Da im Scheidungsverfahren auch bei Gütertrennung die Schulden zwischen den Ehegatten zu regeln seien, erscheine
eine gesamtheitliche Betrachtung sämtlicher sich stellenden Fragen zweckmässig. Damit werde auch der familienrechtlichen Sonderregelung gemäss Art. 205 Abs. 2 i.V.m. Art. 251 ZGB Rechnung getragen, welche die eheliche Beistandspflicht gemäss Art. 159 ZGB konkretisiere und dem Schutz des Ehegatten diene, welcher die Zuweisung des Miteigentums verlange und ein überwiegendes Interesse nachzuweisen vermöge. Zudem würde eine Abtrennung des Verfahrens betreffend Auflösung des Miteigentums an der Liegenschaft an der D. -strasse 1 in E. sowie die Beurteilung dieses Anspruchs durch das Kollegialgericht auch dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils nach Art. 283 ZPO widersprechen. Um zu verhindern, dass zwischen denselben Parteien gleichzeitig zwei Zivilprozesse nebeneinander geführt würden, welche unter anderem dasselbe Ziel verfolgten, nämlich die Aufhebung des Miteigentums an der Liegenschaft in E. , erscheine es aus prozessökonomischen Gründen als zweckmässig, vorliegendes Verfahren bis zum rechtskräftigen Abschluss des zwischen den Parteien hängigen Ehescheidungsprozesses zu sistieren. Somit komme es zu keinem unnötigen Prozessaufwand und zu keinen inkohärenten sich gar widersprechenden Urteilen. Dass das Scheidungsverfahren zeitlich nach der vorliegenden Klage auf Aufhebung des Miteigentums eingeleitet worden sei, sei kein Grund von einer Sistierung abzusehen, da eine solche lediglich der Zweckmässigkeit bedürfe. Überdies sei das Scheidungsgericht für die Beurteilung der Auflösung des Miteigentums zweifellos zuständig, während die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts von der Beschwerdegegnerin bestritten werde. Was das Vorbringen des Beschwerdeführers anbelange, wonach das Scheidungsverfahren aussichtslos sei, weshalb es auch zu keiner Auflösung des Miteigentums führen könne, und die beiden Prozesse betreffend Eheschutz und Scheidung ohne Weiteres erledigt werden könnten, wenn im vorliegenden eine Eigentumszuweisung erfolgte, sei festzustellen, dass es bereits aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien nicht aussichtslos erscheine, dass zwischen den Parteien ein Schei- dungsgrund gegeben sein werde, selbst gegen den Willen eines Ehegatten (Art. 114 ZGB). Ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Scheidungsklage durch- dringen werde nicht, sei aber ohnehin vom Scheidungsrichter zu prüfen, wobei das vorliegende Verfahren im Falle der Unzuständigkeit des Scheidungsgerichts selbstverständlich wieder aufzunehmen wäre (Urk. 21/68 S. 6 ff. ).
Der Beschwerdeführer kritisiert im Wesentlichen, der Entscheid des Bezirksgerichts sei offenbar mit dem Einzelgericht abgesprochen worden. Es werde die Frage der Prozessvoraussetzung der Zuständigkeit übergangen und das Verfahren ohne Lösung des Kompetenzkonflikts fortgesetzt. Indem das Bezirksgericht einen Entscheid über die Frage der Zuständigkeit und über die Lösung des von der Beschwerdegegnerin vermeintlich durch die spätere Scheidungsklage heraufbeschworenen positiven Kompetenzkonflikts verweigere und dafür eine Sistierung des Verfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des Scheidungsprozesses angeordnet habe, habe es den Grundsatz der beförderlichen Prozesserle- digung in schwerwiegender Weise verletzt. Dem gegen die Scheidung opponierenden Beschwerdeführer würde wohl auf Jahre hinaus verweigert, seinen Anspruch auf Auflösung des Miteigentums durchzusetzen. Der erstinstanzliche Sistierungsbeschluss sei daher aufzuheben und der Vorinstanz aufzutragen, die Frage der Zuständigkeit zu entscheiden und nach dem Zuständigkeitsentscheid ei- nen allfälligen positiven Kompetenzkonflikt zwischen dem Bezirksgericht und dem Einzelgericht in Sachen Scheidung zu Gunsten des vorliegenden Verfahrens in vollem Umfang fortzusetzen (Urk. 21/67 S. 2 ff.).
Die Beschwerdegegnerin hält zunächst entgegen, auf die Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksgerichts sei nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer habe nur Dispositivziffer 1 Abs. 1 und nicht auch Abs. 2 betreffend Orientierung des Gerichts über die rechtskräftige Erledigung des Ehescheidungsverfahrens angefochten. Die Gutheissung der Beschwerde führte daher zu einem unauflöslichen Widerspruch zur rechtskräftigen Dispositivziffer 1 Abs. 2 (Urk. 21/75 S. 3). Die Beschwerdegründe seien sodann unklar und unsubstantiiert. Insbesondere kritisiere der Beschwerdeführer nicht die Sistierung an sich, sondern dass die Vorinstanz nicht vorab über die Zuständigkeit entschieden habe. Hierüber enthalte der angefochtene Beschluss aber keine Regelung. Zudem habe der Beschwer- deführer selber die Abweisung der von der Beschwerdegegnerin beantragten vorfrageweisen Behandlung prozessualer Fragen beantragt. Damit widerspreche er
sich selbst. Dass sie die Liegenschaft nicht verlasse, habe nichts mit einem Wunsch nach Fortsetzung der Ehe zu tun. Sie liebe die Liegenschaft, sei nicht bereit, C. dem alleinigen Einfluss seines Vaters auszusetzen, indem sie sich aus dem Haus vertreiben lasse, und sie liebe es, mit dem Sohn C. darin zu leben. Der Beschwerdeführer verweigere die Scheidung einzig aus prozesstaktischen Gründen, weil er hoffe, mit seiner Miteigentumsauflösungsklage die Einheit des Scheidungsurteils durchbrechen zu können. Der Beschwerdeführer bringe gegen die Sistierung des Prozesses einzig vor, dass er den Prozess auf Auflösung des Miteigentums vor Rechtshängigkeit des Scheidungsverfahrens angehoben habe. Dies sei jedoch nicht Prozessgegenstand und irrelevant. Art. 59 Abs. 2 lit. d ZPO sei hier nicht einschlägig. Die Vorinstanz habe die Sistierung des Prozesses aus zutreffenden Überlegungen beschlossen, mit welchen sich der Beschwerdeführer nicht auseinandersetze. Irrelevant seien vorliegend überdies die unzutreffenden Behauptungen des Beschwerdeführers zu den Prozessaussichten des Scheidungsverfahrens. Entweder werde der Scheidungsanspruch gestützt auf Art. 115 ZGB gutgeheissen er bestehe bereits seit Anfang April 2022 gestützt auf Art. 114 ZGB und im Übrigen auch gestützt auf schwedisches Recht. Zudem habe der Beschwerdeführer die zeitliche Dimension der Auflösung der Ehe und damit der Regelung der Nebenfolgen selbst in der Hand. Stattdessen versuche er aber, das Scheidungsverfahren wo immer möglich zu verzögern (Urk. 21/75 S. 3 ff.).
Gemäss Art. 126 ZPO kann das Gericht das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens abhängig ist. Art. 126 ZPO enthält eine generelle Bestimmung, welche dem Gericht ermöglicht, in jedem einzelnen Fall aufgrund der konkreten Umstände über eine Sistierung zu entscheiden. Die Sistierung eines Verfahrens soll (da sie dem Beschleunigungsgebot zuwiderläuft) die Ausnahme darstellen. Grundsätzlich ist eine Sistierung je- derzeit und in allen Verfahren möglich. Die Sistierung muss zweckmässig sein, das heisst einem echten Bedürfnis entsprechen, wie etwa der Verhinderung wi- dersprüchlicher Entscheide. Es muss mithin ein objektiver Grund vorliegen, welcher die Fortführung des Verfahrens unmöglich unzweckmässig macht. Ziel
der Sistierung ist es, eine unnötige Fortführung des (sistierten) Prozesses zu vermeiden und eine übereinstimmende Entscheidfindung sicherzustellen (OFK ZPO-Jenny/Jenny, Art. 126 N 1 f., 4).
Am 7. Dezember 2020 wurde beim Bezirksgericht der Prozess betreffend Teilung der im hälftigen Miteigentum der Parteien stehenden Liegenschaft an der D. -strasse 1 in E. hängig gemacht (Urk. 21/1, /2). Seit dem 26. Mai 2021 ist beim Einzelgericht eine Ehescheidungsklage der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 115 ZGB rechtshängig (Urk. 6/1), wobei sie die Zuweisung der Liegenschaft in ihr Alleineigentum beantragen lässt (Urk. 6/1 S. 2, Antragziffer 7). In beiden Prozessen geht es mithin (einzig auch) um die Auflösung / Zuweisung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft. Aus folgenden Überlegungen erscheint, entgegen dem Bezirksgericht, welches sich diesbezüglich wohl mit dem Einzelgericht ausgetauscht haben dürfte (vgl. Urk. 21/67 S. 5), eine Sistierung des Prozesses betreffend Auflösung des Miteigentums der Parteien an der ehelichen Liegenschaft jedoch nicht zweckmässig.
Der Miteigentumsauflösungsprozess wurde zuerst rechtshängig gemacht. Die (verbesserte) Klagebegründung vom 16. März 2021 (Urk. 21/2, /7) sowie die Klageantwort vom 30. August 2021 (Urk. 21/36) wurden bereits erstattet (vgl. auch Urk. 21/68 S. 4, wonach indes der materielle Teil der Klageantwort aufgrund der prozessualen Anträge der Beschwerdegegnerin einstweilen noch nicht zu den Akten genommen wurde). Bei der Miteigentumsauflösungsklage geht es einzig um die Teilung des Miteigentums an der ehelichen Liegenschaft (Urk. 21/1; Urk. 21/2
S. 2). Das Prozessthema ist mithin limitiert.
Wenngleich die Parteien Gütertrennung vereinbart haben (Urk. 6/1 S. 26; Urk. 6/54 S. 3) und daher keine eigentliche güterrechtliche Auseinandersetzung erfolgt, haben sie ihre Vermögenswerte zurückzunehmen, ihre Schulden (vgl. dazu: Urk. 6/1 S. 28 f.; Urk. 6/3/26 und Urk. 6/45 S. 55 f., wo die Beschwerdegegnerin Schulden des Beschwerdeführers ihr gegenüber im Umfang von Fr. 154'585.30 geltend macht) zu regeln (Art. 250 ZGB; Art. 205 Abs. 1 und 3 ZGB analog) und sind gegebenenfalls Vermögenswerte im Miteigentum einem Ehegatten zuzuweisen (vgl. Art. 251 ZGB). Auch bei der Gütertrennung erfolgt
mithin eine vermögensrechtliche Entflechtung der Ehegatten. Art. 251 ZGB betreffend die Zuweisung bei Miteigentum enthält eine familienrechtliche Sonderregelung für die Auflösung von Miteigentum unter Ehegatten, keine Zuständigkeits- norm (auch Urk. 9 S. 7 Rz. 24). Sie ergänzt die sachenrechtliche Teilungsvorschrift von Art. 651 Abs. 2 ZGB dahingehend, dass bei Miteigentum von Ehegatten bei Nachweis eines überwiegenden Interesses das Ehegüterrecht der sachenrechtlichen Ordnung vorgeht. Weil die Bestimmung eine Konkretisierung der ehelichen Beistandspflicht darstellt, ist davon auszugehen, dass sie auch dann zur Anwendung gelangt, wenn beide Ehegatten während der Dauer des Güterstandes die Aufhebung des Miteigentumsverhältnisses beschliessen, sich aber über die Art und Durchführung nicht einigen können (OFK ZGB-Gfeller, Art. 251 N 1 und 3; BGE 119 II 197; vgl. auch BK-Graham-Siegenthaler, Art. 651 ZGB, N 50). Vorliegend streben letztlich beide Parteien eine Aufhebung des Miteigentums an. Auch das mit der Auflösung des Miteigentums befasste Gericht hat, nicht zuletzt mit Blick auf das bereits rechtshängige Scheidungsverfahren mit entsprechendem Zuweisungsantrag, Art. 251 ZGB anzuwenden, nicht nur das Scheidungsgericht.
Soweit sich die Beschwerdegegnerin sodann auf den Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils gemäss Art. 283 Abs. 1 ZPO beruft, ist darauf hinzuweisen, dass sich der Grundsatz nicht immer strikte einhalten lässt. So kann insbesondere gerade die güterrechtliche Auseinandersetzung aus wichtigen Gründen in ein separates Verfahren verwiesen werden (Art. 283 Abs. 2 ZPO). Auch ist der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils vielen ausländischen Rechtsordnungen unbekannt, was dazu führt, dass gegebenenfalls in der Schweiz anerkannte ausländische Scheidungsurteile in Bezug auf einzelne Nebenfolgen ergänzt werden müssen (OFK ZPO-Schwander, Art. 283 N 3 ff.). Auch Art. 283 Abs. 1 ZPO stellt keine Zuständigkeitsnorm dar. Vorliegend kann das Ergebnis des Miteigentumsauflösungsprozesses im Scheidungsprozess im Rahmen der Regelung der gegenseitigen Schulden ohne weiteres Berücksichtigung finden (vgl. auch BGE 138 III 150 E. 5.1 und 5.2 [allerdings betreffend die Errungenschaftsbeteiligung, wo- nach die Aufhebung des Miteigentums am Grundstück vor der güterrechtlichen Auseinandersetzung durchzuführen ist und sich nach den Art. 650 f. und 205 Abs. 2 ZGB [entspricht Art. 251 ZGB bei der Gütertrennung] richtet, wobei ihr Ergebnis
in die verschiedenen Vermögensmassen der Ehegatten, die der Errungenschaftsbeteiligung unterstehen, einbezogen werden muss, um anschliessend bei der güterrechtlichen Auseinandersetzung berücksichtigt zu werden; vgl. auch BGer 5A_477/2012 vom 11. Januar 2013, wonach eine von einem anderen Gericht als dem Scheidungsgericht genehmigte Vereinbarung zwischen den Ehegatten in ei- nem parallelen Eigentumsprozess als Teilscheidungskonvention qualifiziert wer- den kann. In diesem Verfahren war das zuerst anhängig gemachte Scheidungsverfahren bis zur rechtskräftigen Erledigung des später eingeleiteten Eigentumsprozesses sistiert worden, weshalb die Gefahr sich widersprechender Entscheide nicht bestand [Erw. A, B und C sowie 3.4.2]). Der Grundsatz der Einheit des Scheidungsurteils steht, entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 21/68 S. 10), einer Fortführung des Miteigentumsauflösungsprozesses somit nicht entgegen, zumal die Miteigentumsaufhebung sinnvollerweise vorweg erfolgen soll.
Relevant sind sodann die Erfolgsaussichten der rechtshängigen Ehescheidungsklage der Beschwerdegegnerin gestützt auf Art. 115 ZGB. Die Vorinstanz äusserte sich dazu nur am Rand und vertrat die Ansicht, ob die Beschwerdegegnerin mit ihrer Scheidungsklage durchdringen werde nicht, sei ohnehin vom Schei- dungsrichter zu prüfen. Bereits aufgrund des Eheschutzverfahrens zwischen den Parteien erscheine es nicht als aussichtslos, dass zwischen den Parteien ein Scheidungsgrund gegeben sein werde, selbst gegen den Willen eines Ehegatten (Urk. 21/68 S. 11, mit Verweis auf Art. 114 ZGB). Zwar hat der Scheidungsrichter definitiv über das Vorliegen des angerufenen Scheidungsgrundes gemäss Art. 115 ZGB zu befinden, allerdings ist es dem Miteigentumsauflösungsgericht bzw. der Kammer nicht verwehrt und erscheint denn auch zweckmässig, eine diesbezügliche Prognose zu stellen: Vor Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist (Art. 114 ZGB) kann ein Ehegatte die Scheidung verlangen, wenn ihm die Fortsetzung der Ehe aus schwerwiegenden Gründen, die ihm nicht zuzurechnen sind, nicht zugemutet werden kann (Art. 115 ZGB). Es handelt sich dabei um einen Notausstieg aus der Ehe, eine Härteklausel. Die zentrale Frage ist, ob es der klagenden Partei nicht zumutbar ist, die zweijährige Trennungsdauer für eine Klage nach Art. 114 ZGB abzuwarten. Weil beide Parteien auch ohne Zustimmung der anderen Partei getrennt leben können, konkretisiert sich die Frage darauf, ob es
der klagenden Partei nicht mehr zumutbar ist, auch nur noch auf dem Papier mit der Gegenseite verheiratet zu sein. Solche schwerwiegende Gründe sind beispielsweise schwere körperliche, psychische seelische Misshandlung, Misshandlung sexueller Missbrauch der Kinder, schwere Straftaten und unehrenhafter Lebenswandel, schwere Persönlichkeitsverletzungen, den klagenden Ehegatten schwer belastende physische psychische Krankheiten (wie Alkohol- und Drogensucht), einseitige Scheinehe, Ehebrüche, wenn mit ihnen die Persönlichkeit des andern schwer verletzt wird, etwa im Zusammenhang mit jahrelangem Doppelleben Heiratsschwindelei, rechtsmissbräuchliches Festhalten an der Ehe etc. Blosse Zerrüttung genügt nicht (OFK ZGB-Schwander, Art. 115 N 2 ff.). Vorliegend sind die Parteien zwar zerstritten (vgl. Urk. 6/1 S. 5 ff.; Urk. 6/3-21; Urk. 45 S. 5 ff., wo von einem Klima psychischer Gewalt, Tyrannei, Verleumdung bzw. übler Nachrede etc. die Rede ist und auf BGer 5C.141/2001 vom 6. August 2001 verwiesen wird, sowie Urk. 20 S. 13 f., 16 f. m.H.). Jedoch lebten sie (jedenfalls bis Ende Juli 2022 [vgl. Urk. 20 S. 33, Auszugsfrist des Beschwerdeführers]) nach wie vor unter einem Dach, wenn auch seit März 2020, soweit möglich, intern räumlich getrennt (vgl. Urk. 20 S. 13, 16 f.). War es ihnen sogar möglich und zumutbar, weiterhin im selben Haus zu wohnen, wobei offenbar keine der Parteien bereit war, (vorübergehend) auszuziehen (vgl. Urk. 20 S. 14 oben), so erscheint es (bis zum Ablauf der zweijährigen Trennungsfrist) prima vista auch zumutbar, dass sie auf dem Papier nach wie vor miteinander verheiratet sind. Zudem ist auch das streitbare Verhalten der beweisbelasteten Beschwerdegegnerin und Scheidungsklägerin selbst nicht von bloss untergeordneter Bedeutung (vgl. Urk. 20 S. 13 f., 16 f. z.B. Machtkämpfe ums Ehebett; vgl. auch Urk. 6/47/67 [Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft See/Oberland vom 11. Mai 2021] sowie Urk. 21/52/2 S. 19, wo die Beschwerdegegnerin anlässlich der Einigungsverhandlung vom 10. November 2021 ausführte, ihr gehe es seit der Trennung blendend). Aussereheliche Beziehungen pflegen sodann beide Eheleute (Urk. 20 S. 17 m.H.). Vor diesem Hintergrund ist kaum wahrscheinlich, dass vorliegend der Scheidungsgrund gemäss Art. 115 ZGB erfüllt ist. Entgegen der Vorinstanz (vgl. Urk. 21/68 S. 11) und der Beschwerdegegnerin (Urk. 9 S. 8 Rz.
33) ist sodann auch der Scheidungsgrund des zweijährigen Getrenntlebens der
Parteien gemäss Art. 114 ZGB nicht gegeben, weil diese bei Eintritt der Rechtshängigkeit der Scheidungsklage am 26. Mai 2021 noch nicht zwei Jahre, sondern erst rund ein Jahr (im selben Haus) getrennt lebten (Urk. 20 S. 13 f., 16). Inwiefern ein Scheidungsgrund nach schwedischem Recht gegeben sein soll, substantiiert die Beschwerdegegnerin in keiner Weise (Urk. 9 S. 8 Rz. 33, 35). Ausser- dem untersteht die Scheidung schweizerischem Recht (Art. 61 IPRG). Ist aber kein Scheidungsgrund gegeben, sind auch keine Nebenfolgen zu regeln und kann das Miteigentum an der ehelichen Liegenschaft nicht im Rahmen des Schei- dungsverfahrens aufgehoben und Alleineigentum zugewiesen werden. Eine solche Zeitverzögerung ist dem Beschwerdeführer mit Blick auf die von beiden Parteien gewollte Auflösung des Miteigentums und den grundsätzlichen Anspruch ei- nes jeden Miteigentümers, jederzeit die Aufhebung des Miteigentums zu verlangen (Art. 650 Abs. 1 ZGB), jedoch nicht zuzumuten, weshalb die Sistierung des Miteigentumsauflösungsprozesses aufzuheben und der Prozess fortzuführen ist.
Im Übrigen ist nicht bekannt, dass die Beschwerdegegnerin ihre (kaum aussichtsreiche) Scheidungsklage gemäss Art. 115 ZGB mittlerweile zurückgezogen und stattdessen, nachdem die Parteien nunmehr zwei Jahre (unter einem Dach) getrennt lebten (Urk. 20 S. 16 f.; ein Getrenntleben innerhalb desselben Haushalts ist nicht ausgeschlossen, aber nur zurückhaltend anzunehmen, vgl. OFK ZGB- Schwander, Art. 114 N 5 m.H.), eine (neue) aussichtsreiche Scheidungsklage gestützt auf Art. 114 ZGB rechtshängig machte (Die unabänderliche gesetzliche zweijährige Dauer des Getrenntlebens muss im Zeitpunkt der Anhängigmachung der Klage abgelaufen sein. Die Dauer des Scheidungsverfahrens wird nicht angerechnet, vgl. OFK ZGB-Schwander, Art. 114 N 9). Allerdings wäre ein solches Scheidungsverfahren ohnehin noch im Anfangsstadium und stünde einer Weiterführung des fortgeschrittenen Miteigentumsauflösungsprozesses nicht entgegen.
Dass der Beschwerdeführer einzig Dispositivziffer 1 Abs. 1 des Beschlusses des Bezirksgerichts vom 15. Februar 2022 betreffend die Verfahrenssistierung und nicht auch Abs. 2 betreffend die umgehende Orientierungspflicht der Parteien hinsichtlich der rechtskräftigen Erledigung des Ehescheidungsprozesses angefochten hat (vgl. Urk. 21/67 S. 2), schadet ihm nicht. Entgegen der Beschwerdegegnerin, welche diesbezüglich von einem unauflösbaren Widerspruch ausgeht, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei (Urk. 21/75 S. 2 ff.), ist offensichtlich, dass Abs. 2 bei einer Fortführung des Miteigentumsauflösungsprozesses sinnentleert und entsprechend obsolet wird. Es wäre überspitzt formalistisch zufolge der Nichtmitanfechtung von Abs. 2 auf die Beschwerde nicht einzutreten.
Zusammengefasst ist in diesbezüglicher Gutheissung der Beschwerde die Sistierung des Prozesses gemäss Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Februar 2022 somit aufzuheben. Die Vorinstanz hat den Miteigentumsauflösungsprozess entsprechend fortzusetzen.
Nichtsistierung des Scheidungsprozesses
Die Nichtsistierung des Scheidungsprozesses gemäss der Verfügung vom
16. Februar 2022 kann als gewöhnlicher prozessleitender Entscheid nur nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO mit Beschwerde angefochten werden, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Ob ein solcher Nachteil droht nicht, liegt im (pflichtgemässen) Ermessen des Gerichts. Es genügen auch drohende Nachteile tatsächlicher und nicht nur rechtlicher Natur. Die Frage, ob ein Nachteil nicht wieder leicht gut zu machen ist, bemisst sich an den Auswirkungen des den Nachteil setzenden Zwischenentscheides. In jedem Fall muss der nicht leicht wiedergutzumachende Nachteil substantiiert behauptet und nachgewiesen werden und es sind Ausführungen zur Frage notwendig, inwiefern und weshalb sich dieser Nachteil später nicht mehr leicht wiedergutmachen lassen soll; es ist nicht Aufgabe des Gerichts, von Amtes wegen Nachforschungen anzustellen und es darf einen solchen Nachteil nur annehmen, wenn er offensichtlich vorliegt, d.h. geradezu ins Auge springt. Mit anderen Worten ist bei der Annahme eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils Zurückhaltung angebracht (Blickenstorfer, DIKE-Komm-ZPO, Art. 319 N 40 m.w.H.). Das Vorliegen der Rechtsmittelvoraussetzungen (Zulässigkeitsvoraussetzungen des Rechtsmittels) ist von Amtes wegen zu prüfen, doch, wie allgemein bei der Prüfung von Prozessvoraussetzungen, nur auf Basis des dem Gericht vorgelegten Tatsachenmaterials (Müller, DIKE-Komm-ZPO, Art. 60 N 1). Fehlt die Rechtsmittelvoraussetzung des drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils, so ist auf die
Beschwerde nicht einzutreten (OGer ZH PE110026 Beschluss vom 6. Februar 2012, E. II./1.2).
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer tut nicht hinreichend dar, inwiefern ihm durch die Weiterführung des Scheidungsverfahrens ein solcher Nachteil entstehen sollte (Urk. 1 S. 6-9). Die Höhe der einer Partei drohenden Kosten, insbesondere für die Verfassung von Rechtsschriften, stellt im Übrigen nach der Praxis keinen genügenden Nachteil dar, der das Eintreten auf die Beschwerde nach Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO rechtfertigen würde. Im Falle ihres Obsiegens kann die Partei von der Gegenpartei eine Parteientschädigung beanspruchen (Art. 106 Abs. 1 ZPO; OGer ZH PE110028 vom 6. Februar 2012, E. II./1.3.3 m.w.H.). Zudem ist bei einer Fortführung des Scheidungsprozesses und des Miteigentumsauflösungsprozesses die Gefahr sich widersprechender Urteile klein, weil wie vorstehend dargetan, das Vorliegen eines Scheidungsgrundes nicht wahrscheinlich erscheint und voraussichtlich keine Nebenfolgen zu regeln sein werden. Im Fall der Gutheissung der Scheidungsklage könnte allenfalls ein Teilurteil (im Schei- dungspunkt, vgl. BGE 144 III 298) gefällt und das Verfahren betreffend die Nebenfolgen alsdann sistiert werden, wenn der Miteigentumsaufhebungsprozess noch nicht beendet ist. Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 betreffend die Nichtsistierung des Scheidungsprozesses gemäss Dispositivziffer 1 (Antrag 1) der Verfügung des Einzelgerichts vom 16. Februar 2022 ist somit mangels eines nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils nicht einzutreten.
Weil auf den Beschwerdeantrag Ziffer 1 nicht einzutreten ist und entsprechend der erstinstanzliche Scheidungsprozess weitergeführt wird, ist nunmehr auf den (Eventual)Beschwerdeantrag Ziffer 2 (Urk. 1 S. 2) betreffend die Beschränkung des Scheidungsverfahrens auf die Frage, ob der Beschwerdegegnerin ein Scheidungsanspruch zustehe (vgl. Urk. 6/54 S. 2), einzugehen. Die Vorinstanz wies diesen Antrag ab, weil im Falle einer Verfahrensbeschränkung auf den Scheidungspunkt im Falle der Bejahung des Scheidungsgrundes schon heute mit Fug davon ausgegangen werden könne, dass auch für die Scheidungsnebenfolgen ein strittiges Verfahren mit Schriftenwechsel, Hauptverhandlung (inkl. Beweisverfahren) durchlaufen werden müsste. Dadurch würde das Verfahren mit Sicherheit nicht schneller zu einem Abschluss gebracht werden können (Urk. 2 S. 6).
Auch diesbezüglich unterlässt es der Beschwerdeführer allerdings, den nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil hinreichend darzutun. Es ist nicht ausreichend, lediglich allgemein auszuführen, bei Abweisung der Scheidungsklage müssten keine Scheidungsnebenfolgen geregelt werden (Urk. 1 S. 10). Lediglich mit Bezug auf den Beschwerdeantrag Ziffer 3 (Urk. 1 S. 2) äussert sich der Beschwerdeführer dahingehend, es soll unnötiger Prozessaufwand vermieden wer- den (Urk. 1 S. 12). Auf den Beschwerdeantrag Ziffer 2 ist daher ebenfalls nicht einzutreten. Anzumerken bleibt, dass eine Verfahrensbeschränkung auch nur für die Beweiserhebungen erfolgen und somit auch ein allfälliges Beweisverfahren in verschiedene Abschnitte aufgeteilt werden kann (ZK ZPO-Staehelin, Art. 125 N 4 a.E.; BSK ZPO Willisegger, Art. 231 N 14 und N 18; so bereits § 134 Abs. 2 ZPO/ZH).
Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (Art. 325 Abs. 1 ZPO). Mit Präsidialverfügung vom 2. März 2022 wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um einstweilige Abnahme der Frist zur Erstattung der Klageantwort im Schei- dungsverfahren abgewiesen (Urk. 5 S. 3, Dispositivziffer 1). Mittlerweile wurde offenbar die Klageantwort erstattet und die Frist für die Replik angesetzt (Urk. 9
S. 3). Der Beschwerdeantrag Ziffer 3 gegen die Verfügung des Einzelgerichts vom 16. Februar 2022 betreffend Aussetzung der Frist zur schriftlichen Klageantwort im Scheidungsverfahren (Urk. 1 S. 2) ist somit gegenstandslos geworden.
Abschliessend sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwer- deverfahrens zu regeln. Die Vorinstanzen setzten für die angefochtenen prozessleitenden Entscheide keine Kosten- und Entschädigungsfolgen fest (Urk. 2 S. 7; Urk. 21/68 S. 11; Art. 104 Abs. 1 ZPO). Für die vereinigten Beschwerdeverfahren, wobei das eine (betreffend die Nichtsistierung des Scheidungsverfahrens) nicht vermögensrechtlicher und das andere (betreffend die Sistierung des Miteigentumsauflösungsprozesses) vermögensrechtlicher Natur ist, wobei hier von einem Streitwert von 5,4 Millionen Franken auszugehen ist (vgl. Urk. 21/11 S. 3), rechtfertigt sich die Festlegung einer Gerichtsgebühr von insgesamt Fr. 3'500.– (vgl. §
4 Abs. 1 bzw. § 5 Abs. 1, § 6 Abs. 1 sowie § 9 Abs. 1, § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG).
Ausgangsgemäss sind die Kosten der vereinigten Beschwerdeverfahren den Parteien je zur Hälfte aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Entsprechend sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen. Die Kosten sind mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen von insgesamt Fr. 3'500.– (vgl. Urk. 21/72,
/73; Urk. 5 und 7) zu verrechnen. Die Beschwerdegegnerin hat die Kosten dem Beschwerdeführer im Umfang von Fr. 1'750.– zu ersetzen (Art. 111 Abs. 1 und 2 ZPO).
Es wird beschlossen:
Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB220007 wird mit dem vorliegenden Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. PC220011 vereinigt und unter dieser Nummer weitergeführt.
Das Beschwerdeverfahren Geschäfts-Nr. RB220007 wird als dadurch erle- digt abgeschrieben.
Auf die Beschwerdeanträge Ziffern 1 und 2 betreffend die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 16. Februar 2022 wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeantrag Ziffer 3 betreffend diese Verfügung wird als gegenstandslos erledigt abgeschrieben.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Bezirksgerichts Meilen vom 15. Februar 2022 betreffend Verfahrenssistierung aufgehoben.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt und mit den vom Beschwerdeführer geleisteten Kostenvorschüssen in der Höhe von insgesamt Fr. 3'500.– verrechnet. Die Beschwer- degegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die geleisteten Vorschüsse im Umfang von Fr. 1'750.– zu ersetzen.
Es werden für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an die Vorinstanzen, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanzen zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche und eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert der vermögensrechtlichen Angelegenheit liegt über
Fr. 30'000.–.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 10. Oktober 2022
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Reuss Valentini
versandt am: jo
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