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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC180033: Obergericht des Kantons Zürich

Die Beschwerdeführerin war selbstständig tätig und verkaufte eine Liegenschaft mit Restaurant. Die Steuerbehörde berechnete ein Einkommen aus selbstständiger Erwerbstätigkeit, das auch den Verkauf des Inventars umfasste. Die Beschwerdeführerin beanstandete die Berechnung des Liquidationsgewinns, da sie das Geld für das Inventar nie erhalten habe. Die Verwaltungsrekurskommission und das Versicherungsgericht bestätigten jedoch die Berechnung des Einkommens. Die Beschwerde wurde abgewiesen, das massgebende Einkommen auf Fr. 204'000 festgesetzt und es wurden keine Gerichtskosten erhoben.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC180033

Kanton:ZH
Fallnummer:PC180033
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC180033 vom 04.02.2019 (ZH)
Datum:04.02.2019
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Ehescheidung, Art. 114 ZGB (Kindesvertretung)
Schlagwörter : Kindes; Recht; Kindesvertreter; Vorinstanz; Rechtsanwalt; Verfahren; Kindesvertretung; Beschwerdeführer; Beschwerdeführers; Beschwerdegegner; Entscheid; Gericht; Scheidung; Eltern; Beschwerdeverfahren; Antrag; Bestellung; Verfügung; Verfahrens; Scheidungsverfahren; Kindesvertreters; Zuständigkeit; Bundesgericht; Gesuch; Meilen
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 114 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 19c ZGB ;Art. 276 ZGB ;Art. 29 BV ;Art. 299 ZPO ;Art. 300 ZPO ;Art. 320 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 5 BV ;Art. 52 ZPO ;Art. 53 ZPO ;Art. 9 IPRG ;Art. 93 BGG ;
Referenz BGE:127 I 202; 140 III 385; 142 III 153;
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC180033

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180033-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter

Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw R. Schneebeli

Beschluss und Urteil vom 4. Februar 2019

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X.

gegen

  1. B. ,

    Kläger und Beschwerdegegner

  2. C. ,

Beklagte und Beschwerdegegnerin

1 vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y.

betreffend Ehescheidung, Art. 114 ZGB (Kindesvertretung)

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. August 2018; Proz. FE160182

Rechtsbegehren:

(act. 5/19, sinngemäss)

Es sei Rechtsanwalt Dr. iur. X. auf Kosten des Staates als A. s Kindesvertreter im Scheidungsverfahren seiner Eltern C. und B. zu bezeichnen.

Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. August 2018:

(act. 5/85 = act. 3 = act. 4 S. 7)

  1. Der Antrag auf Bestellung als Kinderprozessbeistand für A. , geboren am tt.mm.2004, wird abgewiesen.

    2 Für diesen Entscheid werden keine Kosten erhoben.

    1. [Mitteilungssatz.]

    2. [Rechtsmittelbelehrung; Beschwerde 10 Tage ab Zustellung.]

Beschwerdeanträge:

(act. 2 S. 2):

1.a) Der unterzeichnete RA X. sei rückwirkend per 23. Dezember 2016 als A._ s Kindesvertreter im Scheidungsverfahren seiner Eltern C. und B. vor dem Bezirksgericht Meilen zu bezeichnen.

b) Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Entschädigung des Kindesvertreters festzusetzen.

  1. Unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen für dieses Beschwerdeverfahren zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten des Staates, eventualiter solidarisch zu Lasten von B. und C. .

  2. A. sei in diesem Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtpflege samt Rechtsvertretung durch die Person von RA X. zu bewilligen.

Anträge des Beschwerdegegners:

(act. 9 S. 1 f.):

1. Die geltend gemachten Kosten von Rechtanwalt X. seien nicht dem Beschwerdegegner 1) aufzuerlegen;

  1. Rechtsanwalt X. sei aus der Staatskasse zu entschädigen.

    Eventualantrag:

  2. Die Kosten von Rechtsanwalt X. seien der Beschwerdegegnerin

    2) aufzuerlegen.

    Subeventualantrag:

  3. Für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren seien dem Beschwerdegegner 1) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen.

Erwägungen:

I.

(Sachverhalt und Prozessgeschichte)

1.

    1. Der Beschwerdeführer A. , geb. tt.mm.2004, (fortan Beschwerdeführer) ist das gemeinsame Kind von B. (Kläger und Beschwerdegegner, fortan Beschwerdegegner) und C. (Beklagte und Beschwerdegegnerin, fortan Beschwerdegegnerin). Die Eltern des Beschwerdeführers haben im Jahr 1992 in den Vereinigten Staaten von Amerika geheiratet und stehen sich seit dem

      7. November 2016 in einem Scheidungsverfahren vor dem Bezirksgericht Meilen (fortan Vorinstanz) gegenüber (act. 5/1 und act. 5/67). Gegenstand des Scheidungsverfahrens bilden bzw. bildeten unter anderem die Regelung der elterlichen Sorge und der Obhut für den Beschwerdeführer und dessen jüngeren Bruder,

      D. , geb. tt.mm.2007, sowie die Festsetzung von Kinderunterhaltsbeiträgen und vorsorgliche Massnahmen (act. 5/1 und act. 5/14).

    2. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2016 (act. 5/19) liess der Beschwerdeführer durch den von ihm selbst mandatierten Rechtsvertreter Dr. iur. X. der Vorinstanz einen Antrag auf Einsetzung desselben als sein Kindesvertreter im Scheidungsverfahren seiner Eltern auf Kosten des Staates stellen.

    3. Am 20. Januar 2017 erhob die Beschwerdegegnerin im Verfahren vor der Vorinstanz die Einrede der örtlichen Unzuständigkeit mit der Begründung, dass zwischen den Parteien bereits seit dem 19. August 2016 eine von ihr in

      Kanada (Cour Supérieure du Québec) eingereichte Scheidungsklage hängig sei

      (act. 5/32). In der Folge reichte die Beschwerdegegnerin noch weitere Stellungnahmen zum Thema der örtlichen Unzuständigkeit der Vorinstanz ein, jedoch ohne je einen Zustellungsempfänger in der Schweiz zu bezeichnen, obwohl sie dazu von der Vorinstanz rechtshilfeweise aufgefordert worden war (act. 5/54 und

      act. 5/55).

    4. Nachdem sich die Cour Supérieure du Québec mit Entscheid vom 11. Dezember 2017 als für die von der Beschwerdegegnerin in Kanada am 19. August 2016 anhängig gemachte Scheidungsklage zuständig erklärt hatte, setzte die Vorinstanz das Verfahren mit Verfügung vom 7. Februar 2018 i.S.v. Art. 9 Abs. 1 IPRG aus, unter Aufforderung beider Parteien, die Vorinstanz unverzüglich über einen verfahrensabschliessenden Entscheid der Cour Supérieure du Québec in Kenntnis zu setzen (vgl. act. 5/67, Dispositivziffern 1 und 2). Den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als sein Kindesvertreter wies die Vorinstanz schliesslich mit Verfügung vom 13. August 2018 ab (act. 5/85 = act. 3 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4).

  1. Dagegen hat der Beschwerdeführer am 3. September 2018 Beschwerde erhoben (vgl. act. 5/86/2 und act. 2). Dabei stellte er die folgenden Anträge und Rechtsbegehren (act. 2 S. 2):

    1.a) Der unterzeichnete RA X. sei rückwirkend per 23. Dezember 2016 als A._ s Kindesvertreter im Scheidungsverfahren seiner Eltern C. und B. vor dem Bezirksgericht Meilen zu bezeichnen.

    b) Die Vorinstanz sei anzuweisen, die Entschädigung des Kindesvertreters festzusetzen.

    1. Unter gesetzlichen Kostenund Entschädigungsfolgen für dieses Beschwerdeverfahren zuzüglich 7,7% Mwst zu Lasten des Staates, eventualiter solidarisch zu Lasten von B. und C. .

    2. A. sei in diesem Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtpflege samt Rechtsvertretung durch die Person von RA X. zu bewilligen.

  2. Mit Verfügung vom 2. Oktober 2018 wurde sowohl dem Beschwerdegegner als auch der Beschwerdegegnerin Frist angesetzt, um die Beschwerde schriftlich

    zu beantworten und die weitere Prozessleitung an den Referenten delegiert (act. 6).

  3. Am 11. Oktober 2018 erstattete der Beschwerdegegner fristgemäss eine Beschwerdeantwort und reichte damit mehrere Beilagen ein (act. 9 und

    act. 10/1 - 4). Die Beschwerdegegnerin liess sich demgegenüber zur Beschwerdeschrift vom 3. September 2018 nicht vernehmen.

  4. Mit Verfügung vom 23. Oktober 2018 (act. 11) erklärte die Kammer den gesetzlich vorgesehenen Schriftenwechsel für abgeschlossen und informierte die Parteien darüber, dass sich die Sache nun in Beratung befinde. Zudem wurde dem Beschwerdeführer das Doppel der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners samt Beilagen zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Beschwerdegegnerin wurde mittels Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich darauf hingewiesen, dass für sie sowohl die Verfügung vom 23. Oktober 2018 als auch das Doppel der Beschwerdeantwort des Beschwerdegegners samt Beilagen auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht auflägen (act. 11 Dispositivziffer 3).

  5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1 - 90). Die Sache ist spruchreif.

II.

(Zur Beschwerde im Einzelnen)

  1. Prozessuales

    1. Das urteilsfähige Kind kann die Nichtanordnung einer Vertretung mit Beschwerde anfechten (Art. 299 Abs. 3 ZPO). Dabei handelt es sich ausser wenn das Gericht erst im Endentscheid über den entsprechenden Antrag des Kindes befindet - um eine prozessleitende Verfügung, die gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO innert 10 Tagen anzufechten ist (DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015, S. 141 ff., S. 147).

    2. Den vorinstanzlichen Entscheid vom 13. August 2018 eröffnete die Vorinstanz dem unmündigen Kind und Beschwerdeführer in diesem Verfahren einerseits durch Zustellung an dessen gesetzlichen Vertreter (d.h. an den Vater des Beschwerdeführers und Beschwerdegegner) und andererseits durch Zustellung an den von diesem bevollmächtigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur.

      X. (vgl. act. 4, Dispositivziffer 3). Die vorinstanzliche Verfügung vom

      13. August 2018 wurde dem gesetzlichen Vertreter des Berufungsklägers

      (im vorliegenden Verfahren der Beschwerdegegner) am 16. August 2018 zugestellt (vgl. act. 5/86/3), dem vom Beschwerdeführer bevollmächtigen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Dr. iur. X. , jedoch erst am 23. August 2018

      (act. 5/86/2). Nachdem das Recht des Kindes auf Bestellung eines Prozessbeistandes höchstpersönlicher Natur ist und keinerlei Anhaltspunkte für eine beim mittlerweile 14 ½-jährigen Beschwerdeführer bei der Erteilung der Vollmacht an Rechtsanwalt Dr. iur. X. zur Vertretung im Scheidungsverfahren seiner Eltern fehlende Urteilsfähigkeit bestehen (der Beschwerdeführer war bereits damals immerhin fast 11 ½ Jahre alt), kann für die Beurteilung der Einhaltung der Rechtsmittelfrist einzig die Zustellung an dessen in dieser Angelegenheit bevollmächtigten Rechtsvertreter, Dr. iur. X. , massgeblich sein (vgl. Art. 67 Abs. 3 lit. a ZPO und Art. 19c Abs. 1 ZGB). Damit ist die vom 3. September 2018 datierende und noch gleichentags der Post übergebene Beschwerde rechtzeitig erhoben worden (act. 2).

    3. Das urteilsfähige Kind kann gemäss Art. 299 Abs. 3 ZPO die Nichtanordnung einer Prozessvertretung voraussetzungslos mit Beschwerde anfechten; ein durch die entsprechende prozessleitende Verfügung drohender, nicht leicht wiedergutmachender Nachteil i.S.v. Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO braucht nicht dargetan zu werden.

    4. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

  2. Parteistandpunkte

    1. Die Vorinstanz hat den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als seinen Kinderprozessbeistand zusammengefasst mit der Begründung abgewiesen, Art. 299 ZPO sei im Zusammenhang mit Art. 300 ZPO zu lesen. Soweit es um die in Art. 300 ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenheiten (elterliche Sorge, Obhut, persönlicher Verkehr, Betreuung, Unterhalt Kindesschutzmassnahmen) gehe, könne die Kindesvertretung Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen. In solchen Fällen kämen ihr alle Verfahrensrechte zu, die auch den Prozessparteien zustünden. Sofern aber Prozessvoraussetzungen, wie etwa hier die örtliche Zuständigkeit zur Diskussion stünden, kämen der Kindesvertretung e contrario keine Verfahrensrechte zu. Art. 299

      Abs. 3 ZPO sei entsprechend so auszulegen, dass der Anspruch eines urteilsfähigen Kindes auf Bestellung eines Kindesvertreters nur dann bestehe, wenn Fragen zu beurteilen seien, welche in den Kompetenzbereich der Kindesvertretung fallen (vgl. act. 4, E. 2.3, mit Verweis auf das Urteil PC140034 der Kammer vom

      29. September 2014, E. 5.4.). Dem stehe auch nicht entgegen, dass Art. 299 Abs. 2 ZPO eine nicht abschliessende Liste enthalte. Denn Voraussetzung für die Einsetzung einer Kindesvertretung nach Ermessen des Gerichtes sei auch dort, dass es im fraglichen Verfahren um die in Art. 300 ZPO aufgelisteten Kinderbelange gehe. Soweit es im Scheidungsverfahren der Eltern des Beschwerdeführers (Verfahren Nr. FE160182-G) nur um die Frage der örtlichen Zuständigkeit gegangen sei, würden einem allfälligen Kindesvertreter keinerlei Verfahrensrechte zukommen, weshalb er auch auf Antrag des (urteilsfähigen) Kindes nicht zu bestellen sei. Damit werde auch eine Prüfung der Urteilsfähigkeit des Kindes im Hinblick auf die prozessrechtlichen Fragen obsolet (vgl. act. 4, E. 2.3).

      Aus diesem Grund so die Vorinstanz weiter sei mit einem Entscheid über die Einsetzung eines Kindesvertreters zugewartet worden, bis über die örtliche Zuständigkeit entschieden worden sei. Darüber habe man Rechtsanwalt X. telefonisch orientiert und mit Ausnahme der Verfügung vom 7. Februar 2018 habe man ihm auch weder Entscheide noch Eingaben der Parteien zugestellt. Wenn Rechtsanwalt X. im Zusammenhang mit der Beratung des Beschwerdeführers in diesem Zeitraum dennoch Aufwendungen entstanden seien, so trage er diese auf eigenes Risiko (act. 4, E. 2.4).

    2. Der Beschwerdeführer bzw. Rechtsanwalt Dr. iur. X. macht demgegenüber im Wesentlichen geltend, entgegen der Ansicht der Vorinstanz sei ihm durch die Beratung und Betreuung des Beschwerdeführers sehr wohl ein zu vergütender Anwaltsaufwand entstanden, selbst wenn das Prozessthema auf die Frage der örtlichen Zuständigkeit beschränkt gewesen sein sollte. Nichts eingewendet werden könne diesfalls nämlich gegen die im Zusammenhang mit dem Gesuch vom 29. Dezember 2016 bis zum ersten Telefonat der Gerichtsschreiberin an ihn angefallenen Aufwendungen. Daran vermöge auch das von der Vorinstanz zitierte Urteil PC140034 der Kammer vom 29. September 2014 nichts zu ändern, weil in jenem Verfahren einzig die Neubeurteilung des Kinderunterhaltsbeitrages zur Debatte gestanden sei, einem Kindesvertreter nach dem damaligen, inzwischen aber revidierten Art. 300 ZPO noch keine Kompetenzen in Bezug auf den Kinderunterhaltsbeitrag zugekommen seien und somit klar gewesen sei, dass die Voraussetzungen für eine Kindesvertretung zu keinem Zeitpunkt gegeben sein würden. Demgegenüber sei vorliegend die Frage der örtlichen Zuständigkeit keinesfalls offensichtlich gewesen und zufolge Nichtgewährung von Akteneinsicht obwohl Rechtsanwalt Dr. iur. X. schriftlich darum ersucht hatte sei auch keine Prognose über den Ausgang des Zuständigkeitskonfliktes möglich gewesen. Der von der Vorinstanz zitierte Entscheid der Kammer sei aus diesen Grün- den nicht einschlägig (act. 2 Ziff. 3.a) b) und Ziff. 4).

      Unzutreffend sei es auch, wenn die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid sodann sinngemäss ausführe, sie habe Rechtsanwalt Dr. iur. X. mitgeteilt, dass die örtliche Zuständigkeit bestritten sei, weshalb er keine Aufwendungen hätte betreiben dürfen. Erstens habe Rechtsanwalt Dr. iur. X. vorerst in guten Treuen gewisse Aufwendungen treiben dürfen, da die Unzuständigkeit der Vorinstanz für ihn damals weder offensichtlich noch (mangels Akteneinsicht) nachprüfbar gewesen sei, und zweitens sei es auch nicht das Verschulden des Beschwerdeführers, dass die Klage am örtlich unzuständigen Ort eingereicht worden sei (act. 2 Ziff. 4). Da die Vorinstanz überdies die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht verneint habe, habe sie beim Entscheid über die Beigabe eines Kindesvertreters für Letzteren über kein Ermessen verfügt, denn nach Art. 299 Abs. 3 ZPO wäre dies die einzige Möglichkeit für die Abweisung seines begründeten Gesuches gewesen. Sowohl Lehre als auch Rechtsprechung interpretierten den Abs. 3 von Art. 299 ZPO wortlautgetreu im Sinne einer Obliegenheit des zuständigen Gerichtes, die Kindesvertretung ohne weitere Voraussetzungen anzuordnen, wenn ein urteilsfähiges Kind darum ersuche. Weil dem Gericht in solchen Fällen somit keinerlei Entschliessungsermessen für die Anordnung der Vertretung zukomme, könne das Gericht auch den Umfang der entschädigungsfähigen Zuständigkeiten der Kindesvertretung sachlich bzw. thematisch nicht beschränken (vgl. act. 2, Ziff. a) c) mit Verweis auf BGE 142 III 153, E. 5.3). Damit macht er zumindest sinngemäss eine unrichtige Anwendung von Art. 299 ZPO und Art. 300 ZPO sowie die Verletzung des Grundsatzes des Handelns nach Treu und Glauben (Art. 5 Abs. 3 BV) geltend.

      Im Weiteren legt Rechtsanwalt Dr. iur. X. in der Beschwerdeschrift vom 3. September 2018 dar, weshalb seine Funktion als Kindesvertreter im Scheidungsverfahren der Eltern des Beschwerdeführers vor der Vorinstanz (Verfahren-Nr. FE160182) effektiv wichtig gewesen sei. So habe ihn der Beschwerdeführer während des Verfahrens wiederholt damit beauftragt, von der Beschwerdegegnerin Unterhaltszahlungen erhältlich zu machen (im Rahmen vorsorglicher Massnahmen im Scheidungsverfahren) und ihn auch direkt und unaufgefordert mit einzelnen Unterlagen aus dem Prozess beliefert, die er trotz seines Akteneinsichtsgesuches an die Vorinstanz von dieser nicht erhalten habe. Schon aus Gründen der anwaltlichen Sorgfalt habe er die Unterlagen und Aufträge seines jugendlichen Klienten nicht ungeprüft lassen dürfen, bis die Vorinstanz erst 19 ½ Monate nach dem Stellen des Gesuches um Bestellung als Kindesvertreter einen diesbezüglichen Entscheid gefällt habe. Er habe stets sehr auf die Kosten geachtet und insbesondere nach Erhalt von Einsicht in das kanadische Urteil am

      19. Dezember 2017, womit sich dieses für die Scheidung als zuständig erklärt habe, keine Aufwendungen mehr betrieben bis zur Zustellung der Verfügung vom 7. Februar 2018 durch die Vorinstanz (vgl. act. 2 Ziff. 6.a) e)).

    3. Der Beschwerdegegner hat sich in seiner Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 in der Sache schliesslich zusammengefasst ebenfalls für die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Kindesvertreter des Beschwerdeführers ausgesprochen. Er liess ausführen, der Beschwerdeführer und Rechtsanwalt Dr. iur. X. hätten aufgrund der langen Zeitdauer von 19 ½ Monaten seit der Antragstellung in guten Treuen davon ausgehen dürfen, dass das lange vorinstanzliche Schweigen bezüglich des Antrages auf Einsetzung eines Kindesvertreters als Genehmigung der Vertretung zu werten sei. Dies, zumal Rechtsanwalt Dr. iur. X. seit Jahren auch in anderen Prozessen als Kindsvertreter des Beschwerdeführers bestellt worden war und als solcher agiert habe, so etwa im bundesgerichtlichen Verfahren 5A_236/2016 und im Verfahren von der KESB des Bezirkes Meilen (vgl. act. 9 Ziff. 4 - 6 und act. 10/1 - 2).

  3. Zum Anspruch des unmündigen aber urteilsfähigen Kindes auf Bestellung einer Kindesvertretung gemäss Art. 299 Abs. 3 ZPO

    1. Gemäss Art. 299 Abs. 1 ZPO ordnet das Gericht wenn nötig die Vertretung des Kindes im Prozess an und bezeichnet als Beistand eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person. Unter welchen Umständen das Gericht eine Kindesvertretung von sich aus auf Antrag hin zu prüfen bzw. anzuordnen hat, hat die Vorinstanz in der Verfügung vom 13. August 2018 richtig ausgeführt. Deshalb kann an dieser Stelle zwecks Vermeidung von Wiederholungen grundsätzlich auf die Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden (vgl. act. 4

      E. 2.1). Zu betonen ist jedoch nochmals, dass dem Antrag des urteilsfähigen Kindes auf Einsetzung einer Kindesvertretung gemäss Abs. 3 des Art. 299 ZPO zwingend stattzugeben ist und dem zuständigen Gericht in derart gelagerten Fällen keinerlei Ermessen zukommt, ausser hinsichtlich der Frage der Urteilsfähigkeit des Kindes (vgl. z.B. BGer 5A_232/2016 vom 6. Juni 2016, E. 4; BGE 142 III 153,

      E. 5.1.1; BSK ZPO-MICHEL/STECK, 3. Aufl., Art. 299 N 37). Ein Anspruch des urteilsfähigen Kindes besteht nach der (noch zum altrechtlichen Art. 300 ZPO entwickelten) Rechtsprechung aber nur dann, wenn eine der in Art. 300 lit. a f ZPO aufgezählten Angelegenheiten Gegenstand des Verfahrens bildet, welche in den Kompetenzbereich der Kindesvertretung fällt (vgl. OGer ZH PC140034 vom

      29. September 2014, E. 5.4; DIGGELMANN/ISLER, Vertretung und prozessuale Stellung des Kindes im Zivilprozess, in: SJZ 111/2015, S. 141 ff., S. 147; ebenso KGE BL 410 17 20 vom 2. Mai 2017, E. 3.1).

    2. Im hier zu beurteilende Fall bildeten mit der elterlichen Sorge, der Obhut und den Kinderunterhaltsbeiträgen zumindest formell gleich mehrere der in Art. 300

      lit. a f ZPO aufgezählten Angelegenheiten Gegenstand des Verfahrens. Zu keinem Zeitpunkt in Abrede gestellt wurde von der Vorinstanz sodann die Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers, der bei Gesuchseinreichung am 29. Dezember 2016 immerhin bereits 12 ½ Jahre alt war. Nach dem Wortlaut des Gesetzes und der bisherigen Rechtsprechung der Kammer (OGer ZH PC140034 vom 29. September 2014, E. 5.4) sind somit sämtliche Voraussetzungen für die (zwingende) Anordnung einer Kindesvertretung auf Gesuch des urteilsfähigen Kindes gemäss Art. 299 Abs. 3 ZPO erfüllt. Zu entscheiden bleibt hingegen noch die Frage, ob die Vorinstanz den Antrag des Beschwerdeführers auf Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Vertreter dennoch zu Recht abgewiesen hat mit der Begrün- dung, im Scheidungsverfahren FE160182-G sei es letztendlich lediglich um die Frage der örtlichen Zuständigkeit gegangen, und zwar sowohl im Hauptverfahren als auch im Verfahren über vorsorgliche Massnahmen. Diese Frage wurde soweit ersichtlich von der Rechtsprechung bis anhin noch nicht explizit geklärt; es blieb m.a.W. unbeantwortet, ob beim Vorliegen des Antrages eines urteilsfähigen Kindes auf Anordnung einer Kindesvertretung auf eine solche dann verzichtet werden darf, wenn in einem Verfahren zwar an sich Kinderbelange i.S.v. Art. 300 ZPO betroffen sind, es zu deren Behandlung aber nicht kommt, weil vorab Prozessvoraussetzungen wie hier die örtliche Zuständigkeit des angerufenen Gerichts zu klären sind. Diese Frage ist durch Auslegung der Art. 299 ZPO und

      Art. 300 ZPO nach ihrem Wortlaut, ihrem Sinn und Zweck sowie dem gesetzgeberischen Willen zu klären. Dazu sind insbesondere die einem Kindesvertreter zugedachten Aufgaben und Kompetenzen im Verfahren zu beachten.

    3. Das Recht des Kindes auf einen Kindesvertreter ist Ausfluss seines Persönlichkeitsrechts sowie seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 ZPO; vgl. HERZIG, Das Kind in den familienrechtlichen Verfahren,

      AISUF Band/Nr. 318, 2012, S. 173 ff., S. 173 N 421, m.w.H.). Gemäss Botschaft zur Änderung des ZGB betreffend Kindesunterhalt vom 29. November 2013 (BBl 2014, 529) nimmt die Kindesvertretung am Verfahren teil, um den Bedürfnissen des Kindes eine Stimme zu geben. Um die bestmögliche Wahrung der Interessen des Kindes erreichen zu können, muss sich der Kindesvertreter zu allen Fragen äussern können, die das Kind berühren (vgl. Botschaft zur Änderung des ZGB betreffend Kindesunterhalt vom 29. November 2013, BBl 2014, S. 529 ff., S. 587). Im Zuge der Änderung des ZGB, welche per 1. Januar 2017 in Kraft getreten ist, wurden deshalb unter anderem die Art. 299 - 301 ZPO dahingehend ergänzt, dass dem Kindesvertreter z.B. neu auch beim Unterhalt und bei der Aufteilung der Betreuung die Aufgabe zukommt, die Interessen des Kindes zu wahren. In den vergangenen Jahren ist damit durch den Gesetzgeber tendenziell ein Stärkung der prozessualen Stellung des Kindes und damit einhergehend ein Ausbau der Aufgaben und Pflichten der Kindesvertretung erfolgt.

    4. Das Gesetz umschreibt die konkreten Aufgaben und Pflichten der Kindesvertretung nur rudimentär. Immerhin kann Art. 300 ZPO mit dem Titel Kompetenzen der Vertretung entnommen werden, dass die Kindesvertretung Anträge stellen und Rechtsmittel einlegen kann, soweit es um die in Art. 300 lit. a f ZPO abschliessend aufgezählten Angelegenheiten geht. Nicht zu entnehmen ist dem Gesetz eine Beschränkung der Aufgaben und Pflichten der Kindesvertretung im Prozess auf nur materiell-rechtliche Fragen, die im Zusammenhang mit Art. 300 lit. a f ZPO stehen.

      Im BGE 142 III 153 vom 17. Dezember 2015 hat sich das Bundesgericht im Rahmen der Überprüfung der Entschädigung einer Kindesvertreterin zur pro-

      zessualen Natur und zu den Funktionen und Aufgaben eines Kindesvertreters ge- äussert. Danach ist das Kind im Scheidungsprozess weder Nebenpartei noch Gegenpartei, sondern erlangt vielmehr eine prozessuale Stellung eigener Art (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.2, m.w.H.). Im Zusammenhang mit den in Art. 300 aufgezählten Angelegenheiten kann die Kindesvertretung gemäss höchstrichterlicher Rechtsprechung alle Verfahrensrechte wahrnehmen, die auch einer Prozesspartei zukommen würden, so insbesondere volle Akteneinsicht nehmen, Beweisanträge

      stellen, an Verhandlungen teilnehmen und Rechtsschriften einreichen (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.3.3).

      Aus dem Umstand, dass das Kind nur in formeller, nicht aber in materieller Hinsicht als Verfahrenspartei begriffen wird, leitet das Bundesgericht sodann ab, dass ein Kindesvertreter im eherechtlichen Verfahren der Eltern grundsätzlich nicht die subjektiven Standpunkte des Kindes, sondern das objektivierte Kindeswohl zu ermitteln habe. Damit werde der Kindesvertreter zuhanden des Gerichts tätig und habe dabei insbesondere die folgenden Aufgaben zu erfüllen bzw. Abklärungen zu treffen: Aufarbeitung des Prozessstoffes und Einordnung desselben aus Sicht der Kindesinteressen, Dokumentation des subjektiven Kinderwillens und Überwachung der Umsetzung der zum Wohl des Kindes getroffenen Anordnungen. Des Weiteren komme dem Kindesvertreter aber auch eine Art Übersetzungsund Vermittlungsfunktion zu, indem er die Kommunikation zwischen dem Kind und den verschiedenen Akteuren des Verfahrens sicherstelle und dem Kind das Verfahren und seine Auswirkungen fortlaufend in kindergerechter Art und Weise erkläre (BGE 142 III 153, E. 5.2.3.2).

      Schliesslich hat sich das Bundesgericht auch zu den Möglichkeiten der individuellen Beschränkung der Kompetenzen der eingesetzten Kindesvertretung ge- äussert: Nachdem dem Gericht (ausser im Fall des Antrages eines urteilsfähigen Kindes nach Art. 299 Abs. 3 ZPO) ein Entschliessungsermessen für die Anordnung einer Kindesvertretung als solcher zukomme, müsse es a maiore ad minus den sachlichen Umfang der entschädigungsfähigen Zuständigkeiten einer Kindesvertretung auf die konkreten Umstände des Einzelfalles abstimmen können. Eine ausdrückliche Spezifizierung der Aufgaben des Kindesvertreters könne beispielsweise im Rahmen dessen Einsetzung erfolgen (vgl. BGE 142 III 153,

      E. 5.3.1 - 5.3.3).

    5. Aus der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich, dass vom Kindesvertreter schwerpunktmässig die Ermittlung des objektivierten Kindeswohls erwartet wird, welches dieser anschliessend dem Gericht und den Parteien zur Kenntnis zu bringen hat. Die im BGE 142 III 153 als grundsätzliche Hauptaufgabe des Kindesvertreters definierte Ermittlung und Weitervermittlung des objektivierten

      Kindeswohls wird in der Literatur teilweise begrüsst (vgl. z.B. ZOGG, Das Kind im familienrechtlichen Zivilprozess, in: FamPra.ch 2017 S. 404 ff., FN 6 und S. 429 ff.), grösstenteils aber kritisiert (vgl. z.B. VOGEL-ETIENNE/LAUTENBACH-KOCH, Kindesvertreter können nicht gleichzeitig Gutachter sein, in: plädoyer 4/2016, S. 34 f.; ZK ZPO-SCHWEIGHAUSER, 3. Aufl. 2016, Art. 300 N 3 - 9; BSK ZPO-MICHEL/

      STECK, 3. Aufl., Art. 299 N 17 ff., mit diversen Verweisen auf weitere Autoren). Das Bundesgericht hält an der mit BGE 142 III 153 begründeten Rechtsprechung aber fest und hat z.B. in einem weiteren, nicht in der amtlichen Sammlung publizierten Entscheid darauf abgestellt (vgl. BGer 5A_894/2015 vom 16. März 2016,

      E. 4.4). Obwohl der Kindesvertreter nach dieser bundesgerichtlichen Rechtsprechung in erster Linie nicht subjektive Standpunkte des Kindes zu vertreten hat und damit eine im eigentlichen Sinn anwaltliche, auf den subjektiven Standpunkt des vertretenen Kindes fokussierte Tätigkeit nicht angezeigt ist (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.2), hat das Bundesgericht immerhin auch darauf hingewiesen, dass die Kindesvertretung verschiedene Aspekte habe, welchen je nach Alter des Kindes und Situation des Einzelfalls unterschiedliches Gewicht zukomme (vgl. BGE 142 III 153, E. 5.2.3). Dies ist zutreffend. Dem Willen und den Instruktionen des Kindes bzw. Jugendlichen sollte deshalb umso mehr Gewicht zukommen, je älter es ist, andernfalls sich das Kind bzw. der Jugendliche von der Kindesvertretung wohl kaum ernst genommen fühlt. Die ernsthafte Wahrnehmung des Mandats als Kindesvertreter für einen Jugendlichen verlangt daher, den subjektiven Standpunkt des Kindes zu erfassen und im familienrechtlichen Verfahren der Eltern mit Blick auf das objektiv im Interesse des Kindes liegenden darzulegen. Das Bundesgericht misst daher ebenso der Übersetzungsund Vermittlungsfunktion des Kindesvertreters eine nicht unerhebliche Bedeutung zu. Gerade diese dürfte je nach Alter des Kindes Jugendlichen sehr unterschiedlich wahrzunehmen sein. Je älter, selbständiger, interessierter und reifer das vom Vertreter zu betreuende Kind bzw. der Jugendliche ist, umso mehr nähert sich die Kindesvertretung der üblichen anwaltlichen Aufgabenerfüllung, um den vom Kind geäusserten Interessen, konkreten Fragen und Bedürfnissen zu genügen. Dadurch ändert sich gemäss Bundesgericht zwar nichts an der prozessualen Funktion der Kindesvertretung mit der Ermittlung des objektivierten Kindeswohls als Hauptziel, doch immerhin dürfte das Mandat des Kindesvertreters in solchen Fällen erheblich anders auszuüben sein, als wenn ein noch urteilsunfähiges Kind während eines Verfahrens zu betreuen ist.

      Gemäss den Ausführungen des Beschwerdeführers bzw. des von diesem selbst mandatierten Rechtsanwalt, Dr. iur. X. , war eine eben solche Konstellation im hier zu beurteilenden Fall gegeben: Der bereits jugendliche Beschwerdeführer hat Rechtsanwalt Dr. iur. X. gemäss dessen Angaben nicht nur direkt und unaufgefordert mit Unterlagen aus dem Prozess beliefert und ihm prozessuale Fragen gestellt, sondern auch konkrete Instruktionen erteilt, und z.B. wiederholt zur Einforderung von Unterhalt von der Beschwerdegegnerin angehalten bzw. aufgefordert (vgl. act. 2 Ziff. 6.a c). Gerade unter solchen Umständen muss ein Kindesvertreter die vorstehenden, vom Bundesgericht konkretisierten Aufgaben und Funktionen (insbesondere seine Übersetzungsund Vermittlungsfunktion) für das Kind den minderjährigen, aber in Bezug auf die ihn betreffenden Kinderbelange urteilsfähigen Jugendlichen im Prozess wahrnehmen kön- nen, um das Kind bzw. den Jugendlichen bereits in dieser Phase des Prozesses aufklärend und unterstützend begleiten zu können. Das gilt auch dann, wenn sich der Prozess noch im Anfangsstadium befindet und z.B über gewisse Prozessvoraussetzungen wie etwa hier die umstrittene örtliche Zuständigkeit - und weitere prozessuale Fragen während längerer Zeit noch keine Klarheit herrscht bzw. dar- über noch nicht entschieden wurde.

    6. Aus den eben dargelegten Gründen darf einem urteilsfähigen Kind der Anspruch auf Bestellung eines Kindesvertreters in einem Verfahren mit strittigen Kinderbelangen i.S.v. Art. 300 ZPO nicht nachträglich mit der Begründung abgesprochen werden, es sei im fraglichen Prozess letztlich lediglich um Prozessvoraussetzungen gegangen bzw. es seien vorab nur prozessuale Fragen zu beantworten gewesen. Eine Ausnahme mag dann gelten, wenn ein offensichtliches Prozesshindernis besteht und damit auch unverzüglich ein entsprechender Entscheid darüber ergehen kann. Davon kann vorliegend aber keine Rede sein, war die internationale Zuständigkeit zwischen der Schweiz und Kanada für das Scheidungsverfahren der Eltern des Beschwerdeführers doch keineswegs offensichtlich

      und verstrichen ab Einreichung der Scheidungsklage des Beschwerdegegners bei der Vorinstanz am 7. November 2016 (act. 5/10) bis zum Entscheid der Vorinstanz über die beantragten vorsorglichen Massnahmen und das Aussetzen des Verfahrens in der Hauptsache vom 7. Februar 2018 doch immerhin rund 1 ¼ Jahre.

      Hinzu kommt, dass auch weder dem Wortlaut von Art. 299 ZPO noch jenem von Art. 300 ZPO zu entnehmen ist, dass sich die dort genannten Kompetenzen der Kindesvertretung bloss auf materiell-rechtliche Aspekte der in Art. 300 lit. a f ZPO aufgezählten Angelegenheiten beziehen, zumal auch Entscheide über Prozessvoraussetzungen Auswirkungen auf die relevanten Kinderbelange haben können. Deshalb muss der Kindesvertretung auch insoweit, in Grenzen immerhin, ein Äusserungsrecht zukommen.

    7. Damit ist die von der Vorinstanz vorgenommene Verneinung des grundsätzlich unbedingten Anspruchs des (urteilsfähigen) Beschwerdeführers auf Beiordnung eines Kindesvertreters im Scheidungsverfahren seiner Eltern in Verletzung der Art. 299 Abs. 3 ZPO und Art. 300 ZPO und demnach unrechtmässig erfolgt. Die Beschwerde erweist sich von daher als begründet.

  4. Anspruch auf Ernennung und Entschädigung von Rechtsanwalt Dr. iur.

    X.

    ben

    als Kindesvertreter gestützt auf den Grundsatz von Treu und Glau-

    1. Hinzu kommt Folgendes: Rechtsanwalt Dr. iur. X. hat die Vorinstanz mehrfach um Ausfällung eines Entscheides über sein Gesuch vom 29. Dezember 2016 um Bestellung als Kindesvertreter für den Beschwerdeführer ersucht (vgl. seine Schreiben vom 11. Mai 2017 [act. 5/50], vom 14. August 2017 [act. 5/57] und vom 22. April 2018 [act. 5/82]).

      Dabei wies er die Vorinstanz ausdrücklich darauf hin (act. 5/50, act. 5/57 und act. 5/82), dass er sich mit diversen Fragen, Anliegen, Sorgen sowie auch konkreten Aufträgen (z.B. zur Einforderung von Unterhalt von der Mutter bzw. Beschwerdegegnerin) des urteilsfähigen Kindes und heutigen Beschwerdeführers

      konfrontiert sehe und es ihm schwer falle, den Beschwerdeführer immer weiter zu vertrösten mit knappen Antworten abzuspeisen. Zudem ersuchte er explizit um Mitteilung bzw. Einräumung von Gelegenheit zur Bezifferung seines bisher entstandenen Aufwandes für den Fall, dass man von einer Bestellung seiner Person als Kindesvertreter abzusehen beabsichtige (vgl. act. 50 S. 2). Zwar liess die Vorinstanz Rechtsanwalt Dr. iur. X. in der Folge jeweils durch Telefonanrufe der Gerichtsschreiberin mitteilen, man könne im derzeitigen Verfahrensstadium der Zuständigkeitsprüfung noch nicht über seinen Antrag entscheiden (vgl. Telefonnotizen im Prot. S. 15 und S. 17). Eine konkrete Verhaltensanweisung seitens der Vorinstanz an Rechtsanwalt Dr. iur. X. erfolgte jedoch zu keinem Zeitpunkt. Stattdessen wurde mit dem Entscheid über den Antrag auf Bestellung einer Kindesvertretung vom 29. Dezember 2016 weiterhin zugewartet. Erst rund 1 ½ Jahre später, auf die dritte schriftliche Aufforderung von Rechtsanwalt Dr. iur.

      X. hin, und nachdem dieser unter Einreichung seiner Honorarnote um Entschädigung des ihm inzwischen entstandenen Aufwandes von immerhin 10.9 Stunden und um Entlassung aus dem Mandat als designierter Kindesvertreter ersucht hatte (vgl. act. 5/82 und act. 5/83), entschied die Vorinstanz am 13. August 2018 über das Gesuch.

    2. Ein solches Vorgehen verstösst nicht nur gegen das Beschleunigungsgebot gemäss Art. 29 Abs. 1 BV, sondern widerspricht auch dem Grundsatz des Handelns der Gerichte und Behörden nach Treu und Glauben gemäss Art. 52 ZPO bzw. Art. 5 Abs. 3 BV. Es kann nicht angehen, ein urteilsfähiges Kind und die von diesem als Kindesvertreter gewünschte Person über eine derart lange Zeitdauer hinzuhalten und im Ungewissen darüber zu lassen, ob dem Antrag auf Bestellung als Kindesvertreter stattgegeben wird, wenn zugleich immerhin auch Auskünfte über den Verfahrensstand erteilt werden und es zur Zustellung einer Verfügung kommt (vgl. act. 5/80/1-2). Dem Beschwerdeführer ist daher beizupflichten, wenn er geltend macht, sein Vertreter habe in guten Treuen einen gewissen Aufwand für das Mandat als designierter Kindesvertreter treiben dürfen (act. 2 Ziff. 3. - 4). Richtigerweise hätte die Vorinstanz über den Antrag innert nützlicher Frist entscheiden müssen, um für alle Beteiligten klare Verhältnisse zu schaffen.

    3. Auch gestützt auf den Grundsatz des Handelns der Behörden nach Treu und Glauben hat der Beschwerdeführer deshalb Anspruch auf Ernennung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als sein Kindesvertreter und auf Entschädigung desselben für den von diesem in guten Treuen erbrachten Aufwand in dieser Funktion. Dr. iur. X. war es unter den gegebenen Umständen weder zumutbar noch möglich, den Beschwerdeführer während des rund 1 ½ Jahre andauernden Schwebezustandes ab Einreichung des Antrages auf Bestellung als Kindesvertreter bis zum Ergehen des Entscheides der Vorinstanz quasi zu ignorieren, um keinerlei Aufwand zu generieren. Die während dieses Schwebezustandes entstandenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Betreuung und Beratung des minderjährigen Beschwerdeführers haben deshalb entgegen der Auffassung der Vorinstanz weder Rechtsanwalt Dr. iur. X. noch der Beschwerdeführer selbst zu tragen. Die Beschwerde ist damit zusätzlich aus diesem Grund gutzuheissen.

  5. Zusammenfassung

    1. Die vorinstanzliche Verfügung vom 13. August 2018 verstösst gegen die Art. 299 und Art. 300 ZPO sowie gegen Art. 5 Abs. 3 BV. Entgegen dem vorinstanzlichen Entscheid wäre Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Vertreter des (urteilsfähigen) Kindes und Beschwerdeführers im Scheidungsverfahren seiner Eltern vor der Vorinstanz (Geschäft-Nr. FE160182) zu bestellen gewesen, was hiermit nachzuholen ist.

      In Gutheissung der Beschwerde ist der vorinstanzliche Entscheid vom

      13. August 2018 aufzuheben und Rechtsanwalt Dr. iur. X. rückwirkend ab dem 23. Dezember 2016 bis zum 22. April 2018 (Ersuchen um Entlassung aus dem Mandat als Kindesvertreter, vgl. act. 5/82) als Kindesvertreter des Beschwerdeführers im vorinstanzlichen Verfahren Nr. FE160182 zu bestellen.

    2. Die Festsetzung der Entschädigung von Dr. iur. X. für seine Tätigkeit als Kindesvertreter bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Die Sache ist insoweit an die Vorinstanz zurückzuweisen, um das Honorar von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Kindesvertreter des Beschwerdeführers im Zeitraum

vom 23. Dezember 2016 bis zum 22. April 2018 festzusetzen. Die Entschädigung des Kindesvertreters hat dabei einstweilen aus der Bezirksgerichtskasse zu erfolgen. Über die definitive Verlegung der Kosten der Kindesvertretung als Gerichtskosten (vgl. Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO) wird im Endentscheid des bezirksgerichtlichen Verfahrens (Geschäft-Nr. FE160182) zu befinden sein.

III.

(Kostenund Entschädigungsfolgen)

  1. Das Gericht kann Gerichtskosten, die weder eine Partei noch Dritte veranlasst haben, aus Billigkeitsgründen dem Kanton auferlegen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Das vorliegende Beschwerdeverfahren wurde nur deshalb nötig, weil die Vorinstanz dem Beschwerdeführer aus den vorstehend aufgezeigten Gründen - die Bestellung eines Kindesvertreters zu Unrecht verweigert hatte. Nachdem die Beschwerdegegner im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zur Frage der Bestellung eines Kindsvertreters nicht angehört wurden und sich der Beschwerdegegner im hiesigen Beschwerdeverfahren ausdrücklich für eine Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Kindsvertreter für den Beschwerdeführer und damit für eine Gutheissung der Beschwerde in der Sache ausgesprochen hat (act. 9 Ziff. 1 - 6), erscheint es angemessen, die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens gestützt auf Art. 107 Abs. 2 ZPO auf die Staatskasse zu nehmen.

  2. Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen; es fehlt in einem Rechtsmittelverfahren, in dem formell eine Gegenpartei auftritt, an einer gesetzlichen Grundlage für eine durch den Kanton zu entrichtende Parteientschädigung (BGE 140 III 385, E. 4.1).

IV.

(Zum Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege)

  1. Der Beschwerdeführer beantragt in der Beschwerdeschrift, es sei ihm im vorliegenden Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege samt unentgeltlicher Rechtsvertretung durch die Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X. zu bewilligen (act. 2 S. 2, Beschwerdeantrag Nr. 3).

  2. Da der Beschwerdeführer mit der Beschwerde durchdringt und nicht kostenpflichtig wird, erweist sich sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren als gegenstandslos. Nicht gegenstandslos wird hingegen sein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung.

  3. Zur Begründung seines Gesuches um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren lässt der Beschwerdeführer ausführen, er sei als unmündiges, vermögensloses Kind und Schüler offensichtlich mittellos i.S.v. Art. 117 lit. a ZPO. In Bezug auf die finanzielle Situation der Eltern des Beschwerdeführers könnten mangels Gewährung von Akteneinsicht durch die Vorinstanz bzw. Unterlagen über deren finanzielle Verhältnisse keine Angaben gemacht werden (act. 2 Ziff. 8.c)).

  4. Eine Person hat Anspruch auf die Beiordnung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters, wenn sie nicht über die für einen Prozess erforderlichen Mittel verfügt, ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint und sie zur Wahrung ihrer Rechte auf einen Rechtsbeistand angewiesen ist (vgl. Art. 117 ZPO und Art. 118

    Abs. 1 lit. c ZPO). Dem Grundsatz nach hat das Bundesgericht anerkannt, dass auch einem unmündigen Kind ein eigenständiger Anspruch auf Vertretung im Prozess und deshalb ein eigenständiger Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege zukommen kann (vgl. BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 5). In diesem Zusammenhang hat es sich auch zur Voraussetzung der Bedürftigkeit eines Kindes geäussert und dazu folgendes festgehalten: Gemäss Art. 276 Abs. 1 ZGB

    hätten die Eltern für den Unterhalt des Kindes aufzukommen und dazu gehörten auch die Kosten des Rechtsschutzes. Die Eltern seien gehalten, für die Prozesskosten eines minderjährigen Kindes aufzukommen, weshalb bei der Beurteilung der Frage, ob ein minderjähriges Kind bedürftig sei, auch die finanziellen Verhältnisse der Eltern berücksichtigt werden dürften (vgl. BGer 5A_617/2011 vom 18. Oktober 2011, E. 5.3, mit Verweis auf BGE 127 I 202, E. 3d, mit zahlreichen Hinweisen).

  5. Die Mittellosigkeit des minderjährigen Beschwerdeführers, welcher sich zurzeit noch in der obligatorischen schulischen Ausbildung befindet, ist offensichtlich.

Als mittellos erscheint sodann auch der Beschwerdegegner (Vater des Beschwerdeführers): In seiner Beschwerdeantwort vom 11. Oktober 2018 gibt er an, im Oktober 2016 seine Anstellung verloren zu haben. Seither ist er gemäss Pfän- dungsurkunde des Betreibungsamtes Küsnacht-Zollikon-Zumikon vom 19. Januar 2018 als selbständiger Berater tätig und erzielte im Jahr 2017 geschätzte Einkünfte von monatlich Fr. 4'166.brutto. Demgegenüber steht ein Existenzminimum des Beschwerdegegners in der Höhe von Fr. 5'351.pro Monat, unter Berücksichtigung des Existenzminimums seines Sohnes (des Beschwerdeführers) und der Unterhaltsbeiträge für seine im Jahr 2015 geborene Tochter E. . Über Vermögen verfügt er nicht (vgl. zum Ganzen act. 10/3).

Unklarheit besteht hingegen hinsichtlich der aktuellen Einkommensund Vermögensverhältnisse der in Kanada lebenden Beschwerdegegnerin (Mutter des Beschwerdeführers), die sich trotz gerichtlicher Fristansetzung während des gesamten Beschwerdeverfahrens nicht hat vernehmen lassen. Gemäss dem vom Beschwerdegegner eingereichten Schreiben der F. Inc. vom

20. Januar 2017 stand die Beschwerdegegnerin damals zwar in einem Arbeitsverhältnis zur genannten Pharmaunternehmung, indes einstweilen nur mit Dauer bis zum 20. Januar 2017 (act. 10/4). Es ist damit völlig unklar, ob die Anstellung aktuell noch besteht und zu welchen Konditionen. Gegen die aktuelle Leistungsfähigkeit der Beschwerdegegnerin spricht immerhin, dass ihr sowohl das Bundesgericht als auch die KESB des Bezirkes Meilen unlängst die umfassende unentgeltliche Rechtspflege bewilligt haben (vgl. act. 10/1 = BGer 5A_236/2016 vom

15. Januar 2018 und act. 10/2 = Entscheid der KESB des Bezirkes Meilen vom

6. September 2018). Die finanziellen Verhältnisse der Beschwerdegegnerin alleine können im Hinblick auf die Beurteilung des Gesuches des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtsvertretung für das hiesige Beschwerdeverfahren aber ohnehin nicht massgeblich sein, wäre es ihm doch nicht zumutbar gewesen, innert nützlicher Frist von seiner in Kanada lebenden Mutter die für die Mandatierung eines Rechtsvertreters in der Schweiz nötigen finanziellen Mittel einzutreiben.

6. Insgesamt erscheinen sowohl der Beschwerdeführer selbst als auch seine Eltern (Beschwerdegegner 1 und 2) als mittellos im Sinne des Gesetzes. Da der Beschwerdeführer als minderjähriges Kind überdies auf rechtlichen Beistand zur Wahrung seiner Interessen angewiesen ist, ist ihm die unentgeltliche Rechtsvertretung für das Beschwerdeverfahren zu bewilligen und ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten.

Es wird beschlossen:

  1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

  2. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren in der Person von Rechtsanwalt Dr. iur. X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

    Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer sowie an Rechtsanwalt Dr. iur. X. mit nachfolgendem Erkenntnis.

Sodann wird erkannt:

    1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 13. August 2018 aufgehoben und Rechtsanwalt Dr. iur. X. wird dem Kind A. , geboren tt.mm.2004, rückwirkend ab dem 23. Dezember 2016 bis zum 22. April 2018 als Kindesvertreter im Scheidungsverfahren seiner Eltern C. und B. vor dem Bezirksgericht Meilen (Geschäft-Nr. FE160182) bestellt.

    2. Im Übrigen wird die Sache zur Festsetzung des Honorars von Rechtsanwalt Dr. iur. X. als Kindesvertreter im Zeitraum vom 23. Dezember 2016 bis zum 22. April 2018 im Sinne der Erwägungen an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Meilen zurückgewiesen.

  1. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben.

  2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.

  3. Schriftliche Mitteilung

    • an den Beschwerdeführer,

    • an Rechtsanwalt Dr. iur. X.

    • an den Kläger und Beschwerdegegner,

    • an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Meilen,

    • und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein, sowie

    • an die Beklagte und Beschwerdegegnerin durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mit dem Hinweis, dass im vorliegenden Verfahren ein Entscheid ergangen ist und dieser für sie auf der Gerichtskanzlei zur Einsicht aufliegt.

      Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-

schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw R. Schneebeli versandt am:

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