Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC150069 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 07.04.2016 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ehescheidung / Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege |
Zusammenfassung : | In dem Beschluss und Urteil vom 7. April 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich in Sachen Ehescheidung und Kostenvorschuss wurde entschieden, dass der Kläger verpflichtet ist, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zu zahlen. Die Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren wurde abgewiesen. Die unentgeltliche Rechtspflege wurde dem Kläger bewilligt. Die Beschwerdegegnerin wurde vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. Es handelt sich um eine weibliche Person. |
Schlagwörter : | Recht; Vorinstanz; Beschwerdegegner; Rechtspflege; Kinder; Prozesskosten; Prozesskostenvorschuss; Verfahren; Rechtsmittel; Gericht; Einkommen; Gewährung; Beschwerdegegners; Entscheid; Arbeit; Parteien; Gesuch; Prozesskostenvorschusses; Beschwerdeverfahren; Interesse; Rechtsanwalt; Betreuung; Scheidung; Grundbetrag; Interessen; Kinderunterhaltsbeiträge; Bezug |
Rechtsnorm: | Art. 104 ZPO ; Art. 106 ZPO ; Art. 117 ZPO ; Art. 119 ZPO ; Art. 121 ZPO ; Art. 122 ZPO ; Art. 123 ZPO ; Art. 156 ZPO ; Art. 159 ZGB ; Art. 294 ZGB ; Art. 308 ZPO ; Art. 320 ZPO ; Art. 321 ZPO ; Art. 326 ZPO ; Art. 53 ZPO ; Art. 93 BGG ; Art. 98 BGG ; |
Referenz BGE: | 115 Ia 325; 134 III 255; 135 I 221; 137 III 470; 140 III 501; |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC150069-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Barblan.
in Sachen
,
Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt X. ,
gegen
,
Kläger und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y. ,
betreffend Ehescheidung / Kostenvorschuss / unentgeltliche Rechtspflege
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 25. November 2015; Proz. FE150044
(act. 5/52 S. 1 f.):
Es sei der Kläger zu verpflichten, der Beklagten einen Prozesskostenvorschuss von Fr. 6'000.00 zuzüglich 8 % MWSt, insgesamt somit Fr. 6'480.00 zu bezahlen;
eventuell:
Es sei der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von X. , Rechtsanwalt / Notar-Pat.Inh., ein Rechtsvertreter zu bestellen.
(act. 5/75 = act. 3 = act. 6):
1. Dem Kläger wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Rechts-
anwalt lic. iur. Y.
als unentgeltlicher Rechtsanwalt bestellt.
Die Gesuche der Beklagten um Leistung von Prozesskostenvorschüssen durch den Kläger werden vollumfänglich abgewiesen.
Das Gesuch der Beklagten um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtsgebühren erhoben. [5.-6. Mitteilung/Rechtsmittel]
(act. 2 S. 2):
Ziff. 1. - 3. der Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren (Bezirksgericht Uster) vom 25.11.2015 seien aufzuheben und es sei der Beklagte / Beschwerdegegner zu verpflichten, der Klägerin / Beschwerdeführerin Kostenvorschüsse von insgesamt Fr. 11'000.00 zzgl. 8 % MWSt. zu bezahlen; eventuell: es sei der Klägerin / Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen, und es sei ihr in der Person von
X. , Rechtsanwalt / Notar-Pat.Inh., ein unentgeltlicher Rechtsvertreter
zu bestellen;
alles unter Kostenund Entschädigungsfolgen (zzgl. 8 % MWSt.) zulasten
des Beklagten / Beschwerdegegners.
Die Parteien stehen sich seit dem 26. Februar 2015 vor dem Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster (nachfolgend Vorinstanz) im Scheidungsverfahren gegenüber (act. 5/1). In diesem Verfahren stellte der damalige Rechtsvertreter der Beklagten und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) mit Eingabe vom 17. April 2015 den Antrag auf Verpflichtung des Klägers und Beschwerdegegners (nachfolgend Beschwerdegegner) zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.an die Beschwerdeführerin, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 5/16). Der Beschwerdegegner hatte bereits mit Eingabe vom 2. April 2015 ein Armenrechtsgesuch gestellt (act. 5/9).
Die Vorinstanz stellte die Doppel dieser Eingaben sowie der Beilagen je der Gegenseite zu (act. 5/21 und 5/24). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 23. Juni 2015 stellte das Einzelgericht fest, dass die Parteien seit dem
Februar 2013 getrennt leben und dass der Scheidungsgrund nach Art. 114
ZGB daher gegeben ist. Eine Einigung über die Nebenfolgen der Scheidung konnte nicht erzielt werden (Vi-Prot. S. 9 f.). Auch die weiteren Vergleichsbemühungen der Vorinstanz scheiterten in der Folge (act. 5/39-42, 5/46-52 und 5/58).
Mit Eingabe vom 4. September 2015 ersuchte der mit Vollmacht vom
3. September 2015 neu mandatierte Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses in der Höhe von Fr. 6'000.an diese, eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes (act. 5/52).
Mit Verfügung vom 25. November 2015 wies die Vorinstanz sowohl die Anträge der Beschwerdeführerin auf Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses als auch ihr Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab. Das Armenrechtsgesuch des Beschwerdegegners wurde hingegen gutgeheissen
(act. 5/75 = act. 3 = act. 6, nachfolgend zitiert als act. 3). Diese Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 26. November 2015 zugestellt (act. 5/76).
Mit Eingabe vom 7. Dezember 2015 (gleichentags der Post übergeben) focht die Beschwerdeführerin die Verfügung vom 25. November 2015 an und stellte die eingangs angeführten Beschwerdeanträge (act. 2). Gleichzeitig reichte sie diverse Unterlagen ins Recht (act. 4/1-21).
Mit Eingabe vom 14. Dezember 2015 stellte die Beschwerdeführerin sodann den prozessualen Antrag, bestimmte Passagen der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2015 sowie die damit eingereichten Bildaufnahmen seien weder dem Beschwerdegegner noch seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis zu bringen (act. 7).
Die Akten der Vorinstanz, inklusive der eheschutzrichterlichen Akten (Geschäfts Nr.: EE140030 als act. 5/4/1-35) wurden beigezogen (act. 5/1-81). Der Beschwerdeführerin wurde kein Kostenvorschuss auferlegt. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Wird ein Entscheid des Scheidungsgerichts über die Verpflichtung des anderen Ehegatten zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses angefochten, geht die Kammer von einem (vermögensrechtlichen) Verfahren über vorsorgliche Massnahmen aus. Entsprechende Entscheide sind daher bei gegebenem Rechtsmittelstreitwert mit Berufung anfechtbar (Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m.
Art. 308 Abs. 2 ZPO; vgl. OGer ZH LY140006 vom 13. Mai 2014; OGer ZH PC140022 vom 25. Juni 2014, E. 1.2; OGer ZH LY130007 vom 22. Mai 2013, E. II./1).
Massgebend ist der Streitwert, der sich aus den im erstinstanzlichen Verfahren zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren ergibt, und somit, was vor der Rechtsmittelinstanz im Streit liegt (Art. 308 Abs. 2 ZPO; ZK ZPO-REETZ/THEILER,
3. Aufl. 2016, Art. 308 N 40). Abzustellen ist demnach auf den vor Vorinstanz ver-
langten Prozesskostenvorschuss in der Höhe von Fr. 6'000.- (act. 5/52 S. 1) und
nicht auf den im Rechtsmittelverfahren beantragten Vorschuss von Fr. 11'000.- (act. 2 S. 2). Der für die Zulässigkeit der Berufung vorausgesetzte Rechtmittelstreitwert ist somit nicht gegeben. Die Abweisung des beantragten Prozesskostenvorschusses kann daher nur mit Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO).
Gegen den Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege ist von Gesetzes wegen die Beschwerde gegeben (Art. 121 ZPO).
Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO). Mit ihr können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 321 ZPO N 15), d.h.
die beschwerdeführende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet.
Die vorliegende Beschwerde vom 7. Dezember 2015 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet eingereicht. Die Beschwerdeführerin ist durch die Abweisung des von ihr beantragten Prozesskostenvorschusses (Hauptantrag; Dispositiv-Ziffer 2 des angefochtenen Entscheides) sowie durch die Nichtgewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Eventualantrag; Dispositiv-Ziffer 3 des angefochtenen Entscheides) beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. In Bezug auf die Gutheissung des Armenrechtsgesuchs des Beschwerdegegners (Dispositiv-Ziffer 1 des angefochtenen Entscheides), welche die Beschwerdeführerin ebenfalls anficht (vgl. act. 2 S. 2), ist dagegen Folgendes zu beachten:
Beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handelt es sich um ein Verfahren zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptprozesses ist im Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege nicht förmlich Partei. Daran ändert auch Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO, wonach die Gegenpartei angehört werden kann, nichts. Der Gegenpartei im Hauptprozess fehlt daher ein schutzwürdiges Interesse, sich in das Verhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat einzumischen, denn durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden ihre Rechte und Pflichten nicht tangiert. Demgemäss räumt die ZPO der Gegenpartei der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei grundsätzlich auch kein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Entscheid ein (Art. 121 ZPO, BGer 5A_29/2013 vom 4. März 2013, E. 1.1.; BGer 5A_381/2013 vom 19. Oktober 2013, E. 3.2.; Botschaft zur ZPO vom 28. Juni 2006, BBl 2006, S. 7303). Anders zu beurteilen ist die Sachlage hingegen dann, wenn die Gegenpartei ein Begehren um Sicherstellung ihrer Parteikosten
(Art. 118 Abs. 1 lit. a ZPO) gestellt hat. Sowohl die höchstrichterliche Rechtspre-
chung als auch ein Grossteil der Lehre befürworten in diesem Fall die Legitimation der Gegenpartei zur Anfechtung eines die unentgeltliche Rechtspflege bejahenden Entscheides. Dies deshalb, weil durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege der Anspruch der Gegenpartei auf Prozesskostensicherheit vereitelt wird, da ein Bewilligungsverfahren mit einem Sicherstellungsbegehren kollidiert (BGer 5A_29/2013 vom 4. März 2013, E. 1.1; BSK ZPO-RÜEGG, 2. Aufl. 2013,
Art. 121 N 1; BK ZPO-BÜHLER, Art. 119 ZPO N 120 und Art. 121 N 10; HUBER,
DIKE-Komm-ZPO, Art. 121 N 7).
Im vorliegenden Fall ist die Sachlage nicht anders zu beurteilen. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer eigenen Rechtsstellung ähnlich betroffen, hängt doch ihr Anspruch auf einen Prozesskostenvorschuss aus Familienrecht unter anderem davon ab, ob der Beschwerdegegner als finanziell leistungsfähig zu betrachten ist (vgl. Ziff. 4.3.). Wird bei seiner Bedürftigkeitsprüfung die Mittellosigkeit bejaht, scheitert ihr Anspruch auf Prozesskostenvorschuss bereits von vornherein an der Voraussetzung der finanziellen Zumutbarkeit für den Beschwerdegegner. Damit muss die genannte bundesgerichtliche Rechtsprechung betreffend die Prozesskostensicherheit auch in Konstellationen gelten, in denen ein Bewilligungsverfahren mit einem Prozesskostenvorschussbegehren zusammentrifft. In diesem Fall hat nämlich die Gegenpartei im Hauptverfahren ein schutzwürdiges rechtliches Interesse an einem Entscheid, der zu ihrem Vorteil die Mittellosigkeit des Gesuchstellers im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO verneint (so auch OGer ZH RZ130001,
S. 10 ff.). Aus diesen Gründen ist die Beschwerdeführerin auch zur Anfechtung der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner legitimiert. Auf die Beschwerde ist daher vollumfänglich einzutreten.
Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Das Novenverbot ist umfassend und gilt sowohl für echte wie auch für unechte Noven (ZK ZPOFREIBURGHAUS/AFHELDT, a.a.O., Art. 326 N 3 f.). Der im Verfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege geltende Untersuchungsgrundsatz ändert daran nichts (BGer 5A_405/2011 vom 26. September 2011, E. 4.5; KUKO ZPO-JENTSØRENSEN, 2. Aufl. 2013, Art. 119 N 9; ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 119 N 13).
Ausnahmen davon bestehen nach Ansicht der Kammer lediglich dann, wenn eine
Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz vorliegt (vgl. OGer ZH RU130042 vom 10. Juli 2013, E. 2.1., in Weiterführung der Praxis von ZR 100/2001 Nr. 27).
Vor dem Hintergrund dieses umfassenden Novenverbots sind die von der Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren neu vorgebrachten Tatsachenbehauptungen (act. 2 S. 5 ff.) und Beweismittel (act. 4/1-21) unbeachtlich. Die Vorinstanz hat beide Parteien aufgefordert, Belege zu ihren finanziellen Verhältnissen einzureichen, und stellte diese Unterlagen in der Folge jeweils der Gegenseite zu (vgl. act. 5/5, 5/21, 5/24, 5/29 und 5/36). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist nicht ersichtlich.
Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe ihr Armenrechtsgesuch erst nach mehr als sieben Monaten nach dessen Eingang behandelt. Dies, obwohl ihr Rechtsvertreter die Vorinstanz mehrmals (vgl. act. 5/53, 5/58, 5/65, 5/68 und 5/74) darum ersucht habe, über die Anträge um Leistung eines Prozesskostenvorschusses resp. Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege umgehend zu entscheiden (act. 2 S. 4). Diese Kritik ist berechtigt. Die Behörden müssen über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend entscheiden. Das Beschleunigungsgebot gilt gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung insbesondere dann, wenn wie vorliegend - nach der Einreichung des Gesuchs weitere Verfahrensschritte zu unternehmen sind (BGer 1P 345/2004 vom 1. Oktober 2004, E. 4.3 mit Hinweisen).
Zunächst ist der Antrag der Beschwerdeführerin zu prüfen, bestimmte Passagen der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2015 sowie die damit eingereichten Bildaufnahmen seien weder dem Beschwerdegegner noch seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis zu bringen (act. 7). Diesen Antrag begründet die Beschwerdeführerin mit der Gefährdungssituation, welche vom Beschwerdeführer ausgehe, wenn dieser uneingeschränkte Einsicht in die Beschwerdeschrift vom
7. Dezember 2015 und der beigelegten Aufnahmen erhalte. Weil dem Beschwerdegegner klar sein dürfte, dass diese ihn betreffenden Informationen nur von der Beschwerdeführerin stammen könnten, bestehe aufgrund der evidenten Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners und seines Hangs, sich in allen Lebenslagen gegenüber allen Personen unkorrekt und kriminell zu verhalten, das Risiko einer unrechtmässigen Beeinflussung (z.B. Nötigung) eines (tätlichen verbalen) Übergriffs auf die Beschwerdeführerin und/oder deren Sohn. Zu beachten seien diesbezüglich auch die Kontakte des Beschwerdegegners zu dubiosen Kreisen (act. 7 S. 3).
Gemäss Art. 53 Abs. 2 ZPO haben die Parteien grundsätzlich ein Akteneinsichtsrecht. Werden aber durch die Beweisabnahme schutzwürdige Interessen einer Partei Dritter gefährdet, trifft das Gericht die erforderlichen Massnahmen (Art. 156 ZPO). Als schutzwürdige Interessen kommen nebst Geschäftsgeheimnissen auch der Schutz der Persönlichkeit resp. die Wahrung der geistigen und körperlichen Unversehrtheit in Frage (BSK ZPO-GUYAN, a.a.O., Art. 156 N 2). Dabei ist das Schutzinteresse der gesuchstellenden Partei gegen- über dem Interesse an der Wahrheitsfindung und der uneingeschränkten Wahrung des rechtlichen Gehörs der Gegenpartei abzuwägen, wobei ein strenger
Massstab anzusetzen ist (vgl. ZR 113/2014 Nr. 49, E. 3.3). Damit das Gericht diese Interessenabwägung vornehmen kann, müssen die schutzwürdigen Interessen, auf welche sich die Gesuchstellerin beruft, einerseits hinreichend substantiiert werden und andererseits muss die Gefährdung der genannten Interessen zumindest glaubhaft gemacht werden. Art. 156 ZPO verlangt eine konkrete Gefährdung der vorgebrachten Interessen, eine bloss abstrakte genügt nicht (BGE 134 III 255, E. 2.3-2.5; KUKO ZPO-SCHMID, a.a.O., Art. 156 N 2; LEU, DIKE-KommZPO, Art. 156 N 10).
Die Wahrung der körperlichen und geistigen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin und ihres Sohnes sind schützenswerte Interessen im Sinne von Art. 156 ZPO. Fraglich ist aber, ob diese Interessen durch die uneingeschränkte Preisgabe der Beschwerdeschrift und der eingereichten Aufnahmen gefährdet werden. Für die von der Beschwerdeführerin erwähnte Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners gegenüber ihr und dem Kind gibt es in den Akten keinerlei Anhaltspunkte. Im vorinstanzlichen Verfahren war nie davon die Rede. In ihrer Eheschutzvereinbarung vom 13. Mai 2014 hatten die Parteien sich darauf geeinigt, den gemeinsamen Sohn unter die elterliche Obhut der Beschwerdeführerin zu stellen und dem Beschwerdegegner ein gerichtsübliches Besuchsund Ferienbetreuungsrecht einzuräumen (act. 5/4/28). Diese Regelung wurde vom Eheschutzgericht mit Entscheid vom 26. Mai 2014 genehmigt (act. 5/4/30). Auch im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren wurde seitens des Gerichts eine gerichts- übliche Betreuungsregelung (inkl. Ferienbetreuung) bei gemeinsamer Ausübung der elterlichen Sorge vorgeschlagen (act. 5/40). Beide Parteien teilten der Vorinstanz daraufhin mit, dass sie mit der gemeinsamen Ausübung des Sorgerechts und der vorgeschlagenen Betreuungsregelung einverstanden seien. Einzig in Bezug auf die finanziellen Folgen der Scheidung konnte sich die Beschwerdeführerin nicht einverstanden erklären (act. 5/41). Auch im späteren Verlauf des Verfahrens teilte der neu mandatierte Vertreter der Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, der Abschluss einer Teilvereinbarung sei sicher möglich (act. 5/55). Schliesslich hat der Beschwerdegegner den gemeinsamen Sohn im Sommer 2015 zu sich in die Ferien genommen (act. 5/42). Diese Umstände sprechen allesamt gegen eine Gewaltbereitschaft des Beschwerdegegners gegenüber der Beschwerdeführerin und dem Kind. Weshalb eine konkrete Gefährdung der geltend gemachten Interessen bestehen soll, führt die Beschwerdeführerin auch im Rechtsmittelverfahren nicht genauer aus. Vielmehr begnügt sie sich damit, auf das angeblich kriminelle
Verhalten des Beschwerdegegners hinzuweisen. Auch wenn es zutreffen mag, dass dieser in der Vergangenheit straffällig geworden ist und wegen Einbruchdiebstahls und Hehlerei bestraft wurde (vgl. act. 4/1-2), kann hieraus nicht auf eine konkrete Gefährdung der körperlichen geistigen Unversehrtheit der Beschwerdeführerin des gemeinsamen Sohnes geschlossen werden. Das gleiche gilt in Bezug auf das angeblich kriminelle Umfeld des Beschwerdegegners. Bei den Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Gefährdung der geltend gemachten Interessen handelt es sich somit lediglich um Behauptungen. Diese rechtfertigen nach dem oben Ausgeführten noch keine Massnahme nach Art. 156 ZPO. Der entsprechende Antrag ist demnach abzuweisen.
Die Vorinstanz hat die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Mittellosigkeit nach Art. 117 lit. a ZPO und fehlende Aussichtslosigkeit nach Art. 117 lit. b ZPO) zutreffend ausgeführt (act. 3 S. 3 f.). Darauf kann verwiesen werden, mit der Präzisierung, dass bei der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs nicht schematisch auf das betreibungsrechtliche Existenzminimum abgestellt, sondern den individuellen Umständen des Einzelfalls Rechnung getragen werden soll. Dies führt u.a. dazu, dass zum betreibungsrechtlichen Grundbedarf einerseits Bedarfspositionen wie z.B. Steuern Schuldverpflichtungen hinzuzuzählen sind und andererseits ein genereller Zuschlag auf den Grundbetrag sowie ein Notgroschen im Sinne eines Freibetrages gewährt werden, welche die Mittellosigkeit nicht ausschliessen. Die gesuchstellende Partei hat ihre finanzielle Situation darzulegen und die entsprechenden Voraussetzungen glaubhaft zu machen (vgl. zum Ganzen: BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 117 ff. sowie BGE 135 I 221, E. 5.2.1).
Nebst der Mittellosigkeit und der fehlenden Aussichtslosigkeit wird für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung Notwendigkeit vorausgesetzt. Nach konstanter Praxis des Bundesgerichts ist einer mittellosen Partei die unentgeltliche Rechtsverbeiständung nur zu bewilligen, wenn ihre Interessen in schwerwiegender Weise betroffen sind und der Fall in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten aufweist, die den Beizug eines Rechtsanwalts erforderlich machen. Bei strittigen Scheidungen insbesondere wenn die Gegenseite ebenfalls anwaltlich vertreten ist wird die Notwendigkeit grösstenteils bejaht, jedoch nur bei gleichzeitigem Vorliegen der genannten Voraussetzungen (vgl. dazu MEICHSSNER, Aktuelle Praxis der unentgeltlichen Rechtspflege, in: Jusletter 7. Dezember 2009, S. 8; BGer 5A_145/2010 vom 7. April 2010, E. 3.5 f.;
BGer 5P.207/2003 vom 7. August 2003, E. 1).
Die Pflicht des Staates zur Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung geht wie von der Vorinstanz ebenfalls richtig ausgeführt (act. 3 S. 3 f.) - der familienrechtlichen Unterhaltsund Beistandspflicht nach. Der Anspruch auf Bezahlung eines Prozesskostenvorschusses ist nach ständiger obergerichtlicher Praxis in der ehelichen Beistandspflicht nach Art. 159 Abs. 3 ZGB begründet (vgl. dazu OGer ZH LY140041 vom 5. Februar 2015,
E. IV./c; OGer ZH LE120025 vom 12. Juni 2012, E. IV./2.; MAIER, Die Gewährung
der unentgeltlichen Rechtspflege in familienrechtlichen Prozessen im Spannungsfeld mit der Vorschusspflicht von Ehegatten und Eltern, FamPra 2014 S. 635 ff.,
S. 637). Danach muss der eine Ehegatte dem andern einen seinen Verhältnissen angemessenen Prozesskostenvorschuss bezahlen, wenn er dazu in der Lage ist und die Streitigkeit die eheliche Gemeinschaft betrifft. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, fällt die Gewährung unentgeltlichen Rechtspflege ausser Betracht (BSK ZPO-RÜEGG, Art. 117 N 13). Ein Prozesskostenvorschuss wird aber nur zugesprochen, wenn der antragstellende Ehegatte mittellos und der Prozess nicht aussichtslos ist. Dieselben Voraussetzungen wie für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gelten auch für die Prüfung der Zumutbarkeit zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses (MEICHSSNER, a.a.O., S. 6).
Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses bzw. um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege aufgrund fehlender Mittellosigkeit ab. Sie erwog, aufgrund des monatlichen Notbedarfs von Fr. 3'433.15 und des monatlichen Nettoeinkommens
von Fr. 4'584.75 verfüge die Beschwerdeführerin über einen Freibetrag von rund Fr. 1'150.im Monat. Mit diesem sei sie ohne Weiteres in der Lage, die mutmasslichen Prozesskosten von Fr. 12'000.innerhalb eines Jahres zu tilgen (act. 3 S. 10).
Einkommen
Gestützt auf die Lohnabrechnung von Mai 2015 (act. 5/38) ermittelte die Vorinstanz ein monatliches Einkommen der Beschwerdeführerin von Fr. 4'584.75, bestehend aus dem Lohn für ihre 100%-ige Tätigkeit bei der C. Filiale im
zentrum von Fr. 4'221.90 netto (ohne Essensentschädigung und ohne Kinderzulagen) sowie einem Anteil am 13. Monatslohn von Fr. 362.85 (act. 3 S. 6 f.). Die Beschwerdeführerin stimmt dieser Berechnung grundsätzlich zu, weist jedoch darauf hin, dass der Anteil am 13. Monatslohn lediglich Fr. 351.85 betrage (act. 2
19).
Diese Abweichung lässt sich damit erklären, dass die Vorinstanz den BVGAbzug in der Höhe von Fr. 132.30 beim 13. Monatslohn nicht berücksichtigt hat (act. 3 S. 6). Hierfür gibt es allerdings keinen Grund. Der 13. Monatslohn ist Bestandteil des obligatorisch in der beruflichen Vorsorge versicherten Lohnes und folglich BVG-beitragspflichtig (vgl. Mitteilung über die berufliche Vorsorge Nr. 132 des Bundesamtes für Sozialversicherungen, S. 7). Bei der Beschwerdeführerin ist somit von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'573.75 (Fr. 4'221.90 Nettolohn, zuzüglich Fr. 351.85 Anteil 13. Monatslohn) auszugehen. Die Kinderzulagen und die Essensentschädigung sind darin nicht enthalten.
Bedarf
Die Vorinstanz ermittelte bei der Beschwerdeführerin einen Notbedarf von Fr. 3'433.15. Die Beschwerdeführerin ist hingegen der Auffassung, sie weise einen Bedarf von Fr. 6'444.90 aus und sei daher bei einem Einkommen von
Fr. 4'573.75 offensichtlich mittellos im Sinne von Art. 117 ZPO (act. 2 S. 12-18). Die beiden Bedarfsberechnungen präsentieren sich wie folgt:
Die Vorinstanz wies bei ihrer Bedarfsberechnung darauf hin, dass in den Kinderunterhaltsbeiträgen von Fr. 1'200.-, welche die Beschwerdeführerin gemäss Eheschutzentscheid vom 26. Mai 2014 vom Beschwerdegegner für den gemeinsamen Sohn D. erhalte, auch ein Anteil an Wohn-, Versicherungsund Betreuungskosten für D. enthalten sei, welcher im Notbedarf der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt werden könne. Ebenso müsse der Grundbetrag für D. ausgeklammert werden (act. 3 S. 8 f.). Aufgrund dieser Überlegungen berechnete die Vorinstanz den prozessualen Notbedarf der Beschwerdeführerin ohne die folgenden Positionen:
Fr. 200.- Grundbetrag D. ,
Fr. 77.40 Krankenkassenprämien D.
Fr. 160.- Kinderbetreuungskosten,
Fr. 611.65 Wohnkostenanteil D.
,
, und
Fr. 150.- Kürzung des Grundbetrages der Beschwerdeführerin.
Der Wohnkostenanteil für D. wurde auf einem Drittel der Gesamtmietkosten festgesetzt und von den Wohnkosten der Beschwerdeführerin in Abzug gebracht. Die Fr. 150.-, um welche der Grundbetrag der Beschwerdeführerin gekürzt wurde, entspricht gemäss Ausführungen der Vorinstanz dem Differenzbetrag zwischen dem Grundbetrag für eine alleinerziehende und demjenigen für eine alleinstehende Person (act. 3 S. 9).
Die Beschwerdeführerin beanstandet diese Ausführungen und verweist auf ihre eigene Bedarfsaufstellung. Sie führt aus, der berechnete Wohnkostenanteil für D. sei zu hoch, weil dieser noch ein Kleinkind sei. Die Kürzung des Grundbetrages für die Beschwerdeführerin sei unerfindlich und die Nichtberücksichtigung des Kinderzuschlages, der Krankenkassenprämien für D. sowie dessen Betreuungskosten sei nicht nachvollziehbar (act. 2 S. 17). Vor Vorinstanz berücksichtigte die Beschwerdeführerin die volle Höhe der Kinderunterhaltsbeiträge in ihrer Einkommensberechnung (act. 5/18 S. 2). Soweit sie in ihrer Rechtsmittelschrift neu ausführt, der Beschwerdegegner habe die Beiträge für August und Dezember 2015 nicht bezahlt und auch die übrigen Alimenten meistens verspätet überwiesen (act. 2 S. 9 und 17), ist sie damit aufgrund des umfassenden Novenverbots nicht zu hören. Sollte die Beschwerdeführerin in einem späteren Zeitpunkt nicht mehr über die Einnahmen aus den geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträgen verfügen, so steht es ihr offen, ein neues Gesuch zu stellen.
Kinderunterhaltsbeiträge stehen dem Kind selbst und nicht dem obhutsberechtigten Elternteil zu (vgl. Art. 276 ff., insbesondere Art 276 Abs. 2 ZGB). Sie sind dazu bestimmt, den Lebensunterhalt des Kindes zu decken. Dazu gehören nebst dem Unterhalt im engeren Sinn (Verköstigung und Bekleidung) auch die Kosten für die Unterkunft und Versicherungen des Kindes. Für die Berechnung des prozessualen Notbedarfs bedeutet dies zweierlei: Einerseits dürfen die Kinderalimente dem obhutsberechtigten Elternteil nicht als Einkommen angerechnet werden und andererseits sind die in den betreibungsrechtlichen Richtlinien vorgesehenen Kinderzuschläge sowie die für die Kinder zu leistenden Krankenkassenbeiträge im Bedarf des Obhutsinhabers nicht zu berücksichtigen. Ebenso sind die Wohnkosten um den durch die Kinderunterhaltsbeiträge gedeckten Wohnkostenanteil zu reduzieren. Eine Ausnahme von dieser Regelung ist nur dann zu machen, wenn die Kinderunterhaltsbeiträge nicht bezahlt werden (BGE 115 Ia 325,
E. 3a; BGer 7B.35/2005 vom 24. März 2005, E. 4.2; BSK ZPO-RÜEGG, a.a.O.,
Art. 117 N 13; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 57 ff. und 150; vgl. auch BÜHLER, Die Prozessarmut in: SCHÖBI [Hrsg.], Gerichtskosten, Parteikosten, Prozesskaution, unentgeltliche Prozessführung, Bern 2001, S. 137 ff., dort S. 148).
Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz sowohl den Kindergrundbe-
trag als auch die Krankenkassenprämien für D.
im prozessualen Notbedarf
der Beschwerdeführerin zu Recht nicht berücksichtigt. Berechtigt ist hingegen die Kritik der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Kürzung des Grundbetrages für die Beschwerdeführerin um Fr. 150.-. Der Grundbetrag für einen alleinstehenden Schuldner ohne Haushaltsgemeinschaft beträgt gemäss Ziffer II./2.2 des Kreisschreibens der Verwaltungskommission des Obergerichts vom 16. September 2009 (ZR 108 [2009] Nr. 62; nachfolgend Kreisschreiben) Fr. 1'350.- und deckt den existenznotwendigen Lebensunterhalt (Nahrung, Kleidung, Wäsche, etc.) ab (ZK ZPO-EMMEL, a.a.O., Art. 117 N 10). Da die Kinderalimente der Beschwerdeführerin nicht dazu dienen dürfen, ihren eigenen Lebensunterhalt zu finanzieren, ist die von der Vorinstanz vorgenommene Kürzung ihres Grundbedarfs unzulässig. Entsprechend ist ihr der volle Grundbetrag von Fr. 1'350.im Bedarf anzurechnen.
Für die Festsetzung eines angemessenen Wohnkostenanteils für ein Kind ist gemäss Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich auf die Normwerte der Tabellen über den durchschnittlichen Unterhaltsbedarf des Amtes für Jugend und Berufsberatung des Kantons Zürich (sog. Zürcher Tabellen) abzustellen (vgl. OGer ZH LY130037 vom 21. Mai 2014, S. 19; OGer ZH LC120002 vom
März 2013, S. 16; vgl. auch BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 151, welcher ebenfalls auf die Zürcher Tabellen verweist). Gemäss diesen betrug der Wohnkostenanteil für ein 1 bis 12 Jahre altes Kind im Jahr 2015 Fr. 365.pro Monat (vgl. Tabelle Durchschnittlicher Unterhaltsbedarf [ohne Pflegeplatzkosten] 2015, abrufbar auf www.ajb.zh.ch). Der von der Vorinstanz festgesetzte Wohnkostenanteil für den 5-jährigen D. in der Höhe von Fr. 611.65 erweist sich demnach als zu hoch. Angemessen ist ein solcher von Fr. 365.-, welcher von den ausgewiesenen Wohnkosten von Fr. 1'835.in Abzug zu bringen ist. Der Beschwerdeführerin sind daher Mietkosten inkl. Nebenkosten von Fr. 1'470.im Bedarf anzurechnen.
Die Beschwerdeführerin beantragte vor Vorinstanz Kinderbetreuungs- kosten von Fr. 800.- (act. 5/18 S. 3 f.). Die Vorinstanz hielt dazu fest, die monatlichen Ausgaben für die Fremdbetreuung von D. würden sich gemäss den eingereichten Belegen der Spielgruppe ... auf Fr. 160.monatlich belaufen. Die darüber hinausgehenden Kosten seien weder belegt noch glaubhaft gemacht (act. 3 S. 8). Da die Beschwerdeführerin für D. Kinderunterhaltsbeiträge erhält, berücksichtigte die Vorinstanz wie bereits festgehalten allerdings keine Kosten für dessen Fremdbetreuung (act. 3 S. 9). Unter Verweis auf die bereits vor Vorinstanz gemachten Ausführungen bringt die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren dagegen vor, D. werde in der übrigen Zeit von Verwandten betreut. Als Gegenleistung dafür gewähre sie (die Beschwerdeführerin) diesen Verwandten freie Kost und Logis, weshalb ihr insgesamt Fr. 800.für die Fremdbetreuung von D. im Bedarf anzurechnen seien (act. 2 S. 14 f.).
Ist das Nachgehen einer Erwerbstätigkeit nur aufgrund einer Fremdbetreuung der Kinder möglich, sind die dabei anfallenden Kosten im Bedarf zu berücksichtigen. Diese haben jedoch in einem vernünftigen Verhältnis zum erzielten Erwerbseinkommen zu stehen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 174; HUBER, DIKEKomm-ZPO, Art. 117 N 46; SIX, Eheschutz, 2. Aufl., Bern 2014, N 2.160). Da die Kosten für die Fremdbetreuung von Kindern während der Arbeitszeit Berufsauslagen darstellen (vgl. etwa BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 168 ff.; BÜHLER, Betreibungsund prozessrechtliches Existenzminimum, in AJP 2002, S. 644), sind sie entgegen der Ansicht der Vorinstanz (act. 3 S. 9) auch dann im Bedarf der Beschwerdeführerin zu berücksichtigen, wenn diese für das zu betreuende Kind Unterhaltsbeiträge erhält. Fraglich ist vorliegend aber, wie hoch die Kinderbetreuungskosten sind. Wie die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 3 S. 9), konnte die Beschwerdeführerin lediglich Fr. 160.für die Kinderbetreuung an zwei Nachmittagen in der Woche ausweisen (act. 5/20/13), während sie für die übrige Zeit, in welcher D. von Verwandten betreut wird, keine Belege beibringen konnte. Wird die Betreuung durch nahe Verwandte übernommen, so ist in Analogie zu Art. 294 Abs. 2 ZGB zu vermuten, dass dies unentgeltlich geschieht und somit keine Kosten entstehen (DOLDER/DIETHELM, Eheschutz [Art. 175 ff. ZGB] ein aktueller Überblick, in AJP 2003, S. 661; SIX, a.a.O., N 2.160). Sollte diese Vermutung aber widerlegt werden, ist für die Betreuungsarbeit der Verwandten ein angemessener Betrag zu veranschlagen (vgl. BGer 5A_474/2011 vom 19. August 2011, E. 3.; BGer 5A_793/2015 vom 22. Februar 2016, E. 2.2.; OGer ZH
LE140028 vom 5. August 2014, E. 3.);
Der gemeinsame Sohn der Parteien ist 5-jährig. Dass er in diesem Alter einer Betreuung bedarf, wenn die alleinerziehende Mutter nicht anwesend ist, liegt auf der Hand. Die Beschwerdeführerin geht einer Arbeitstätigkeit in einem 100%- Pensum nach und leistet regelmässig Schichtarbeit. Zwar hat sie erst im Rechtsmittelverfahren genauere Ausführungen zur Früh- und Spätschichtarbeit gemacht (act. 2 S. 14 f.), doch ist bereits aus sämtlichen vor Vorinstanz eingereichten Lohnabrechnungen ersichtlich, dass ihr neben dem vereinbarten Lohn regelmässig ein Zeitzuschlag von 50% ausbezahlt wird (vgl. act. 5/20/8 und 5/38). Demzufolge ist davon auszugehen, dass eine externe Kinderbetreuung kaum sämtliche Abwesenheiten der Beschwerdeführerin abdecken würde, zumal die üblichen Betreuungsangebote wie Mittagstisch, Hort Kinderkrippe nur tagsüber stattfinden. Auch eine Tagesmutter würde das Betreuungsverhältnis nicht abdecken können, da eine solche ebenfalls nur tagsüber die Betreuung gewährleisten kön- nte. Vor diesem Hintergrund erscheint die Kinderbetreuung durch die nahen Verwandten in der Tat als Ideallösung. Es besteht kein Anlass, diese Betreuungslösung in Frage zu stellen, zumal diese Form der Kinderbetreuung bereits seit Februar 2013 gelebt wird (vgl. act. 5/18 S. 4 und 5/4/30) und sich anscheinend bewährt hat. Hinzu kommt, dass eine externe Kinderbetreuung im benötigten Umfang, soweit eine solche überhaupt möglich ist, mit grosser Wahrscheinlichkeit weit teurer wäre.
Die Beschwerdeführerin hat bereits im vorinstanzlichen Verfahren ausgeführt, dass sie ihren Verwandten als Gegenleistung für die Betreuungsarbeit gewisse Lebenshaltungskosten (Kost und Logis) bezahle. Die Verwandten betreuen D. bereits seit über drei Jahren während insgesamt 4 Tagen in der Woche. Dass eine Betreuung in diesem Umfang nicht unentgeltlich in Anspruch genommen wird, ist naheliegend und mithin glaubhaft. Der als Gegenleistung für diesen Dienst verlangte Betrag von Fr. 640.im Monat erscheint angemessen, wenn
man bedenkt, dass neben einem finanziellen Mehraufwand für Lebensmittel (Kost) auch ein Anteil am Mietzins (Logis) darin enthalten ist. Gesamthaft sind der Beschwerdeführerin somit Fr. 800.- (Fr. 160.für die Spielgruppe und Fr. 640.für die Verwandten) für die Kinderbetreuung im Bedarf zu berücksichtigen.
Die Vorinstanz hat mit Bezug auf die verlangten Fr. 60.für den Ein- stellplatz festgehalten, die Beschwerdeführerin würde gemäss eigenen Aussagen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln zum Arbeitsort fahren, weshalb sie nicht auf ein Auto angewiesen sei (act. 3 S. 7). Die Beschwerdeführerin bestreitet diese Ausführungen nicht. Sie führt sogar aus, gar nicht im Besitz eines Führerausweises zu sein (act. 2 S. 12). Da der Mietoder Zinsaufwand für ein Autoeinstellplatz
wie die Vorinstanz richtig ausführte - nur zu berücksichtigen ist, wenn die Gesuchstellerin auf ein Auto angewiesen ist (BK ZPO-Bühler, a.a.O., Art. 117 N 143), haben diese Kosten unberücksichtigt zu bleiben.
Die Krankenkassenprämien für die Beschwerdeführerin wurden vor Vorinstanz mit Fr. 341.veranschlagt und belegt (act. 5/20/11). Die Vorinstanz berücksichtigte lediglich die Kosten für die Grundversicherung und verwies mit Bezug auf die Prämien für die Zusatzversicherung auf das Kreisschreiben, wonach diese im betreibungsrechtlichen Notbedarf nicht einzubeziehen seien (act. 3
S. 7). Wie bereits erwähnt, ist die Praxis zur Bedarfsberechnung für die unentgeltliche Rechtspflege weniger streng als diejenige zur betreibungsrechtlichen Existenzminimumberechnung und berücksichtigt, dass ein Gesuchsteller nach Auflösung einer Zusatzversicherung oftmals nie mehr eine solche nur noch mit weitreichenden Vorbehalten abschliessen kann und deshalb nicht leichthin gezwungen sein sollte, sie zu kündigen (vgl. BGer 9C_160/2007 vom 5. Oktober 2007, E. 3.4.2.; BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 175; KUKO ZPO-JENT-SØRENSEN,
a.a.O., Art. 117 ZPO N 31). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin nebst den
Kosten für die Grundversicherung auch diejenigen der Zusatzversicherung im Bedarf anzurechnen, was einem Betrag von (gerundet) Fr. 341.entspricht
(act. 5/20/11).
Die Beschwerdeführerin reicht im Rechtsmittelverfahren mehrere Belege über zusätzlich anfallende Gesundheitskosten ins Recht (act. 4/13-16), welche als Noven unbeachtlich sind. Das gleiche gilt auch in Bezug auf die diesbezüglichen Ausführungen über die Zahnarztkosten von D. (act. 2 S. 13). Diese wurden vor Vorinstanz mit keinem Wort erwähnt. Vor Vorinstanz machte die Beschwerdeführerin Fr. 50.für Selbstbehaltsund Franchisekosten geltend. Belege dafür konnte sie hingegen keine beibringen, sondern beschränkte sich darauf, auf die bereits im Eheschutzverfahren berücksichtigten Gesundheitskosten zu verweisen (act. 5/18 S. 3). Ob im Eheschutzverfahren Gesundheitskosten berücksichtigt worden waren, ist allerdings weder aus dem Eheschutzurteil (act. 5/4/30) noch aus den übrigen Unterlagen ersichtlich (act. 5/4). Die Vorinstanz hat diese Kosten daher zu Recht nicht miteinbezogen.
Die Vorinstanz gestand der Beschwerdeführerin Fr. 100.für Telefon und Fr. 39.für Radiound TV-Gebühren zu (act. 3 S. 8). Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren mehr verlangt, als die vor Vorinstanz beantragten Kommunikationskosten von insgesamt Fr. 150.- (act. 2 S. 13 f. und 5/18
S. 3), ist sie damit nicht zu hören. Obwohl Auslagen für Kommunikation im betreibungsrechtlichen Grundbetrag mitenthalten sind (BGE126 III 353, E. 1a/bb), wird hierfür im Rahmen der Ermittlung des prozessualen Notbedarfs regelmässig ein Zuschlag angerechnet (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 187). Dieser beträgt praxisgemäss Fr. 120.für Telefon und Internet sowie Fr. 39.für Radiound TVGebühren (vgl. OGer ZH LE140028 vom 5. August 2014, E. 7.). Der Beschwerdeführerin sind daher die beantragten Fr. 150.im Bedarf zu berücksichtigen.
Der von der Vorinstanz angerechnete Betrag von Fr. 17.für die Hausratversicherung ist von der Beschwerdeführerin nicht beanstandet worden (act. 2 S 12).
Neben den Kinderbetreuungskosten machte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz weitere Berufsauslagen, nämlich Fr. 124.für den Arbeitsweg und Fr. 210.für auswärtige Verpflegung, geltend (act. 5/18 S. 5). Die Vorinstanz berücksichtigte Fr. 93.für die Benutzung des öffentlichen Verkehrs und wies darauf hin, dass nicht die Kosten für ein Monats-, sondern diejenigen für ein Jahresabonnement anteilsmässig anzurechnen seien (act. 3 S. 8). Diesbezüglich wendet die Beschwerdeführerin ein, sie könne sich die einmalige Jahresgebühr von über
Fr. 1'000.- nicht leisten (act. 2 S. 15). Dieser Einwand ist berechtigt. Gemäss Kreisschreiben Ziff. III./3.4, lit. a sind für die Fahrten zum Arbeitsplatz die effektiven Auslagen für die Benutzung der öffentlichen Verkehrsmittel zu berücksichtigen. Da die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren die monatlichen Abonnementskosten von Fr. 124.belegen konnte (act. 5/20/12), ist ihr dieser Betrag anzurechnen.
Für die auswärtige Verpflegung wurden der Beschwerdeführerin Fr. 217.angerechnet. Dabei ist die Vorinstanz anstelle der verlangten 21 Tage (act. 5/18
S. 3) von 21.7 (durchschnittliche Arbeitstage im Monat) ausgegangen (act. 3 S. 8)
und hat der Beschwerdeführerin daher mehr zugesprochen als beantragt. Dies ist nicht zu beanstanden. Soweit die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren allerdings mehr verlangt, bleibt das abermals unberücksichtigt.
Nachdem die Beschwerdeführerin für Steuern einen Betrag von Fr. 400.verlangte, diesen aber nicht weiter belegen konnte (act. 5/18 S. 3 f.), schätzte die Vorinstanz die Steuerbelastung auf Fr. 241.65 und wies darauf hin, dass die Versteuerung der Kinderunterhaltsbeiträge darin berücksichtigt sei
(act. 3 S. 8). Da die Beschwerdeführerin im Rechtsmittelverfahren sich darauf beschränkt, die bereits im vorinstanzlichen Verfahren gemachten Aussagen zu wiederholen und daher ihrer Rügeobliegenheit nicht nachkommt, bleibt es beim vorinstanzlichen Betrag von Fr. 241.65.
Unter der Position Privatkreditraten machte die Beschwerdeführerin Fr. 303.geltend (act. 5/18 S. 3) und verwies dabei auf einen Kontoauszug, aus welchem ersichtlich ist, dass sie in der Zeit von November 2014 bis Januar 2015 der Migrosbank drei Ratenzahlungen für einen Privatkredit überwiesen hat
(act. 5/20/18). Die Vorinstanz berücksichtigte keinen Betrag für die Schuldentilgung, da unklar sei, ob die Beschwerdeführerin regelmässige Abzahlungen leiste (act. 3 S. 8). Unabdingbare Voraussetzung für die Berücksichtigung einer Schuldverpflichtung im Bedarf ist das Glaubhaftmachen der bisherigen regelmässigen Amortisation (BK ZPO-Bühler, Art. 117 N 198). Dies konnte die Beschwerdeführerin mit der Vorlage des erwähnten Belegs jedoch nicht. Die Vorinstanz hat die verlangten Amortisationszahlungen für den Privatkredit daher zu Recht nicht angerechnet.
Der prozessuale Bedarf der Beschwerdeführerin präsentiert sich nach dem Gesagten wie folgt:
5.4. Fazit
Mit ihrem Einkommen von Fr. 4'573.75 vermag die Beschwerdeführerin ihren Bedarf von Fr. 4'710.65 nicht zu decken. Sie ist mittellos im Sinne von
Art. 117 ZPO. Aussichtslos ist ein Scheidungsverfahren in aller Regel nicht, weshalb es diesbezüglich keiner weiteren Ausführungen bedarf. In einem nächsten Schritt bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdegegner wirtschaftlich in der Lage ist, nebst seinen eigenen finanziellen Verpflichtungen der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen.
Einkommen
Die Vorinstanz ist beim Beschwerdegegner von einem monatlichen Einkommen von Fr. 4'210.25 inkl. 13. Monatslohn ausgegangen. Sie verwies dabei auf den eingereichten Arbeitsvertrag vom 25. September 2015 (act. 3 S. 4 und 5/72/3). Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, auf diesen Vertrag könne nicht abgestellt werden. Zum einen verfüge der Beschwerdegegner gar nicht über die nötigen Qualifikationen für die dort beschriebenen Aufgaben und zum anderen handle es sich beim einzigen Gesellschafter und Geschäftsführer der aufgeführten Arbeitgeberin um einen Bekannten des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe auch versäumt, dem Gericht Lohnabrechnungen einzureichen. Aus diesen Gründen sei sowohl die Arbeitstätigkeit als auch das Einkommen des Beschwerdeführers unklar. Darüber hinaus gebe es verschiedene Indizien, welche darauf schliessen lassen würden, dass der Beschwerdeführer über anrechenbare Vermögenswerte verfüge. So besitze er mehrere Personenwagen, einige Luxusuhren sowie zahlreiche High-Tech-Geräte wie z.B. Mobiltelefone und Laptops. Schliesslich sei er Eigentümer dreier überbauter Grundstücke in Kroatien und Bosnien (act. 2 S. 10 f.).
Diese Vermutungen äusserte die Beschwerdeführerin bereits vor Vorinstanz, ohne allerdings konkrete Hinweise dafür zu nennen (act. 5/52 S. 2). Die Vorinstanz hat den Beschwerdegegner mittels Editionsverfügungen mehrmals aufgefordert, Belege zu seinen Einkommensund Vermögensverhältnissen einzureichen (act. 5/5 und 5/61). Dieser kam den Aufforderungen jeweils nach und reichte innert Frist unter anderem die vollständigen Steuererklärungen der Jahre 2012, 2013 und 2014 mit dazugehörenden Steuerrechnungen ein (act. 5/20/2-4, 5/22/1-4, 5/33/2-4 und 5/72/7-12). Ohne konkrete Anhaltspunkte gab es aus Sicht der Vorinstanz keinen Grund, an der Richtigkeit der eingereichten Unterlagen resp. an der Vollständigkeit der deklarierten finanziellen Situation zu zweifeln. Entsprechend kann ihr auch nicht vorgeworfen werden, sich bei der Ermittlung des Einkommens auf diese Urkunden abgestützt zu haben. Dies muss umso
mehr gelten, als die Einkommensverhältnisse im summarischen Verfahren zu prüfen und die entsprechenden Voraussetzungen lediglich glaubhaft zu machen sind (vgl. Ziff. 4.1.). Ob der Beschwerdeführer für die Arbeit als Chef de Service qualifiziert ist, ist aus den Akten zwar nicht ersichtlich, kann aber offen gelassen werden. Für die Beurteilung der Mittellosigkeit kann ohne Weiteres auf den eingereichten Arbeitsvertrag abgestellt werden. Daran vermag auch der Umstand, wonach die Arbeitgeberin angeblich von einem Bekannten des Beschwerdegegners beherrscht wird, nichts zu ändern. Dass der Beschwerdegegner, nachdem er seine selbstständige Erwerbstätigkeit aufgegeben hatte, bei der Firma eines Freundes angestellt wurde, ist nicht aussergewöhnlich. Darüber hinaus ist der neu erzielte Lohn höher als das Einkommen, welches der Beschwerdegegner sich zuvor ausbezahlt hatte (act. 5/23/3 und 5/72/12). Hinweise darüber, dass der Beschwerdegegner über anrechenbare Vermögenswerte verfügen sollte, sind wie die Vorinstanz richtig bemerkte (act. 3 S. 4) aus den eingereichten Unterlagen,
insbesondere aus den Steuererklärungen der Jahre 2013 und 2014 (vgl.
act. 5/23/3 und 5/72/12) nicht ersichtlich. In diesem Zusammenhang neu im Beschwerdeverfahren eingereichte Dokumente (act. 4/8/1-4) sind nicht mehr zu berücksichtigen. Beim Beschwerdegegner ist daher von einem Einkommen von
Fr. 4'210.25 (inkl. 13. Monatslohn) auszugehen.
Bedarf
Die Vorinstanz ging von einem Bedarf des Beschwerdegegners von Fr. 4'503.20 aus und berücksichtigte dabei folgende Positionen (act. 3 S. 5):
Die Beschwerdeführerin kritisiert sämtliche Beträge. Hinsichtlich des massgebenden Grundbetrages führt sie aus, es sei unklar, ob der Beschwerdegegner alleine zusammen mit einer erwachsenen Person lebe. Aufgrund seines Lebenswandels sei letzteres anzunehmen, weshalb derjenige Betrag zu berücksichtigen sei, welcher ihm effektiv zustehe. Unklar sei auch die Höhe der Mietkosten des Beschwerdegegners. Der in Kopie eingereichte Mietvertrag sei unvollständig, insbesondere würden die Unterschriften fehlen. Darüber hinaus fehle der Nachweis, dass die Mietzinse auch tatsächlich bezahlt würden. Ebenso unklar sei, ob der Beschwerdegegner an dieser Adresse über einen Telefonund TV-Anschluss verfüge, weshalb die Kommunikationskosten nicht ausgewiesen seien. Beim eingereichten Beleg über die Krankenkassenprämien handle es sich lediglich um eine Offerte. Der Nachweis, dass tatsächlich Prämien bezahlt wür- den, fehle. Nicht ausgewiesen seien auch die verlangten Beträge für den Arbeitsweg und die auswärtige Verpflegung. Für letztere sei zu berücksichtigen, dass er sich als Serviceangestellter bei einem Gastrobetrieb sehr wahrscheinlich kostenlos verpflegen könne. In Bezug auf die Position Steuern sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdegegner in den letzten Jahren von der Steuerbehörde eingeschätzt worden und seine tatsächliche Einkommensund Vermögenssituation
somit weitgehend unbekannt sei. Sodann fehle der Nachweis, dass er überhaupt Steuern bezahlt habe. Hinsichtlich der zu bezahlenden Kinderunterhaltsbeiträge sei schliesslich zu beachten, dass der Beschwerdegegner die Beträge wenn überhaupt, dann meistens zu spät überweise. Darüber hinaus bestehe ein fünfstelliger Ausstand an Kinderalimenten (act. 2 S. 8 f.).
Die Argumente der Beschwerdeführerin verfangen nicht. Wie bereits erwähnt (vgl. Ziff. 4.1.) sind im vorliegenden Verfahren die entscheidrelevanten tatsächlichen Verhältnisse nicht strikt zu beweisen, sondern lediglich glaubhaft zu machen. Dies bedeutet, dass das Gericht nicht von der Richtigkeit der aufgestellten tatsächlichen Behauptungen überzeugt sein muss. Es genügt, wenn aufgrund objektiver Anhaltspunkte eine gewisse Wahrscheinlichkeit für die fragliche Tatsache spricht (BGE 5A_117/2010 vom 5. März 2010, E. 3.3.). Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz nicht vorzuwerfen, wenn sie sich bei den Mietkosten, den Krankenkassenprämien und den Steuern auf die eingereichten Unterlagen (Mietvertag [act. 5/72/2], Krankenkassenpolice [act. 5/72/5] und provisorische Steuerrechnungen und -erklärungen [act. 5/72/9-12]) abgestützt hat. Es war nicht nötig, vom Beschwerdegegner zusätzlich noch Quittungen für diese Positionen zu verlangen. Entgegen der Vorbringen der Beschwerdeführerin ist der Beschwerdegegner von den Steuerbehörden nicht jedes Jahr eigeschätzt worden, sondern soweit aus den Akten ersichtlich - nur im Jahr 2012 (act.5/72/7). In den Jahren 2013 und 2014 hatte er seine Vermögensund Einkommenssituation jeweils deklariert (act. 5/72/10-12). Bei den Ausführungen über das Zusammenleben des Beschwerdegegners mit einer erwachsenen Person, handelt es sich um blosse Mutmassungen. Konkrete Hinweise hierfür konnte die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz nicht vorbringen. Nicht zu beanstanden ist weiter die Höhe der Kommunikationskosten und Berufsauslagen (Arbeitsweg und auswärtige Verpflegung). Diese bewegen sich im Rahmen der im Kreisschreiben hierfür vorgesehenen Kosten und sind daher im Bedarf zu berücksichtigen, zumal gemäss Arbeitsvertrag weder für den Arbeitsweg noch für die Verpflegung während der Arbeitszeit eine Entschädigung ausbezahlt wird (act. 5/72/3). Schliesslich sind auch die gemäss Eheschutzentscheid vom 26. Mai 2014 geschuldeten Kinderunterhaltsbeiträge im Bedarf des Beschwerdegegners einzubeziehen (BK ZPO-BÜHLER, Art. 117 N 164
ff.). Nur weil der Beschwerdegegner die Beiträge für August und Dezember 2015 nicht bezahlt haben soll, wie die Beschwerdeführerin ausführt (act. 2 S. 17), kann diese Unterhaltsverpflichtung nicht ausgeklammert werden. Abgesehen davon sind die Ausführungen der Beschwerdeführerin widersprüchlich, wenn sie an anderer Stelle vorbringt, der Beschwerdeführer hätte einen fünfstelligen Ausstand an Kinderunterhaltsbeiträgen (act. 2 S. 9).
Folglich ist vom vorinstanzlich ermittelten prozessualen Bedarf des Beschwerdegegners von Fr. 4'503.20 auszugehen. Angesichts seines Einkommens von Fr. 4'210.25 ist er nicht dazu in der Lage, der Beschwerdeführerin einen Prozesskostenvorschuss zu bezahlen. Vielmehr ist auch er mittellos im Sinne von Art. 117 lit. a ZPO. Da die von ihm anhängig gemachte Scheidungsklage dar- über hinaus nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO), ist die Gutheissung seines Armenrechtsgesuches durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die zur Finanzierung des Scheidungsverfahrens erforderlichen Mittel fehlen. Ihr Begehren erscheint nicht aussichtslos und die gerichtliche Bestellung eines Rechtsbeistandes ist zur Wahrung ihrer Rechte notwendig, insbesondere da auch der Beschwerdegegner anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Da der Beschwerdegegner mangels Leistungsfähigkeit nicht zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses verpflichtet werden kann, hat sie Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege. Dabei ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass sie zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist (Art. 123 ZPO).
Die Beschwerde ist daher teilweise gutzuheissen, Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 25. November 2015 aufzuheben und der Beschwerdeführerin im Scheidungsverfahren die unentgeltliche Rechtpflege zu bewilligen. Rechtsanwalt X. ist für das Scheidungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Beschwerdeführerin zu bestellen. Im Übrigen ist die Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 1 (Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Beschwerdegegner) sowie gegen DispositivZiffer 2 (Leistung eines Prozesskostenvorschusses durch den Beschwerdegegner) abzuweisen.
Es rechtfertigt sich vorliegend, über die Kostenund Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens bereits im vorliegenden Entscheid zu befinden und nicht bis zum Endentscheid zuzuwarten (Art. 104 Abs. 3 ZPO).
In Bezug auf die beurteilte vorsorgliche Massnahme gestützt auf die eheliche Beistandspflicht (Prozesskostenvorschuss) richtet sich die Entscheidgebühr nach dem eingangs aufgezeigten Streitwert des Beschwerdeverfahrens von Fr. 6'000.- (vgl. OGer ZH PC150039 vom 21. September 2015, E. III./2). Im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege sind gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO im Grundsatz keine Gerichtskosten zu erheben. Nach Auffassung des Bundesgerichtes ist es nicht zu beanstanden, diese Bestimmung einzig auf das Gesuchsverfahren vor dem jeweils zuständigen Gericht anzuwenden, nicht hingegen auf das kantonale Beschwerdeverfahren, in dem die gänzliche teilweise Abweisung eines solchen Gesuchs zu prüfen ist (BGE 137 III 470, E. 6.5). Aus diesem Grund und weil das Armenrechtsgesuch vorliegend im gleichen Verfahren subsidiär zum Antrag auf Leistung eines Prozesskostenvorschusses zu prüfen war, rechtfertigt es sich, für das Beschwerdeverfahren von einem Streitwert von Fr. 6'000.auszugehen. In Anwendung von § 4 Abs. 1 und 2, § 8 Abs. 1 sowie § 12 Abs. 1 und 2 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) ist die Entscheidgebühr auf Fr. 600.festzusetzen. Wie gesehen obsiegt die Beschwerdeführerin in Bezug auf das Armenrechtsgesuch
für sich, unterliegt jedoch mit ihren beiden Begehren um Zusprechung eines Prozesskostenvorschusses und Ablehnung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdegegner. Es rechtfertigt sich bei dieser Sachlage, ihr die Hälfte der Gerichtskosten aufzuerlegen. Im Übrigen sind sie auf die Gerichtskasse zu nehmen (§ 200 lit. a GOG).
Die Beschwerdeführerin stellt auch für das Beschwerdeverfahren ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 2 S. 10). Dieses ist
ihr in Anbetracht der aufgeführten Umstände zu bewilligen und es ist ihr Rechtsanwalt X. als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen.
Ficht eine Partei vor der kantonalen Beschwerdeinstanz die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfolgreich an, so gilt der Kanton als unterliegende Partei nach Art. 106 Abs. 1 ZPO und ist dieser Partei aus der Staatskasse eine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. BGE 140 III 501,
E. 4.3; BK ZPO-Bühler, Art. 119 N 151; HUBER, DIKE-Komm-ZPO, Art. 119 N 28).
Insgesamt ist für das Beschwerdeverfahren eine Gebühr von Fr. 1'500.00 angemessen (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 13 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Da die Beschwerdeführerin nur teilweise obsiegt, ist ihr eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.zuzusprechen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung ist die Entschädigung Rechtsanwalt X. zuzusprechen. Ihm steht für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren die volle Entschädigung von Fr. 1'500.zuzüglich Mehrwertsteuer (act. 2 S. 2) aus der Gerichtskasse zu (Art. 122 Abs. 2 ZPO). Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin gemäss Art. 123 ZPO besteht für die Parteientschädigung im Umfang von
Fr. 750.-. Dem Beschwerdegegner ist mangels Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Der prozessuale Antrag der Beschwerdeführerin, bestimmte Passagen der Beschwerdeschrift vom 7. Dezember 2015 sowie die damit eingereichten Bildaufnahmen seien weder dem Beschwerdegegner noch seinem Rechtsvertreter zur Kenntnis zu bringen, wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster vom 25. November 2015 (Geschäfts Nr.: FE150044-I) aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:
3. Der Beklagten wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und es wird ihr in der Person von Rechtsanwalt X. ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 600.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden zur Hälfte der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht im Sinne von Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Im Übrigen werden die Gerichtskosten des zweitinstanzlichen Verfahrens auf die Gerichtskasse genommen.
Der Beschwerdeführerin steht aus der Gerichtskasse für das Beschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 750.zu. Diese ist dem unentgeltlichen Rechtsanwalt X. gemäss Ziff. 6 zuzusprechen.
Der unentgeltliche Rechtsbeistand Rechtsanwalt X. wird für seine Bemühungen im Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.zuzüglich Fr. 120.- (8% Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht (Art. 123 ZPO) der Beschwerdeführerin für die Parteientschädigung besteht im Umfang von Fr. 750.-.
Dem Beschwerdegegner wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage der Doppel von act. 2, act. 4/1-21 und act. 7, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Uster, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG sowie ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen nach Art. 98 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Streitigkeit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. R. Barblan versandt am:
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