Zusammenfassung des Urteils PC130051: Obergericht des Kantons Zürich
Die Klägerin reichte eine Beschwerde gegen die Entscheidung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich ein, die ihren Antrag auf Geheimhaltung persönlicher Daten abwies. Sie beantragte auch unentgeltliche Rechtspflege und die Genehmigung einer Namensänderung. Das Einzelgericht wies den Antrag auf Geheimhaltung ab, da keine konkreten Gründe für die Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beklagten vorlagen. Die Beschwerde wurde abgewiesen, da die Klägerin keine schutzwürdigen Gründe für die Geheimhaltung ihrer persönlichen Daten vorbrachte. Die Klägerin erhielt jedoch die unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Der Richter war männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC130051 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 21.10.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Ungültigkeit der Ehe |
Schlagwörter : | Recht; Einzelgericht; Gesuch; Rechtspflege; Verfügung; Gewährung; Beklagten; Verfahren; Entscheid; Kantons; Namensänderung; Antrag; Urteil; Beschwerdegegner; Parteien; Bundesgericht; Obergericht; Oberrichter; Ungültigkeit; Schweiz; Rechtshilfeweg; Hinweis; Akten; Einzelgerichts; Über |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZGB ;Art. 109 ZGB ;Art. 117 ZPO ;Art. 119 ZGB ;Art. 123 ZPO ;Art. 144 ZPO ;Art. 237 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130051-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur.
P. Hodel und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. M. Weibel.
Beschluss und Urteil vom 21. Oktober 2013
in Sachen
,
Klägerin und Beschwerdeführerin
gegen
,
Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Ungültigkeit der Ehe
Erwägungen:
Sachverhalt und Prozessgeschichte
Die Parteien haben am tt. Juli 2005 in Zürich geheiratet (act. 9/5). Mit Eingabe vom 25. Februar 2011 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Klägerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich eine Klage auf Ehe-ungültigkeit anhängig (act. 9/1). Gleichzeitig ersuchte die Klägerin, es seien ihre persönlichen Daten sowie ihre Adresse geheim zu halten und es sei ihr mit dem Gerichtsurteil die Namensänderung zu bewilligen (act. 9/3). Zudem stellte sie ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (act. 9/2). Da der Beklagte und Beschwerdegegner (nachfolgend Beklagter) Wohnsitz in Afrika hat, wurde er durch das Einzelgericht mit Verfügung vom 10. März 2011 aufgefordert, einen Zustellempfänger in der Schweiz zu bezeichnen (act. 9/12). Die Verfügung konnte dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg noch nicht zugestellt werden (act. 9/38). Mit Verfügung vom 23. September 2013 hiess das Einzelgericht das Gesuch der Klägerin um Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben insofern gut, als ihre Adresse auf dem Rubrum der Entscheide nicht angegeben wird. Im Weiteren wie es das Gesuch ab. Den Antrag betreffend Namensänderung und das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess behandelte das Einzelgericht (noch) nicht (act. 8 = act. 9/39).
Mit Eingabe vom 4. Oktober 2013 (Datum Poststempel), hierorts eingegangen am 7. Oktober 2013, gelangte die Klägerin an das Obergericht des Kantons Zürich und stellte das Gesuch um Erstreckung der Beschwerdefrist für die vorin-stanzliche Verfügung vom 23. September 2013 (act. 2). Mit Präsidialverfügung vom 8. Oktober 2013 wurde das Gesuch unter Hinweis auf Art. 144 Abs. 1 ZPO abgewiesen. Gleichentags reichte die Klägerin noch fristgerecht eine Beschwerdeschrift versehen mit Beilagen ins Recht (act. 4;
act. 5/1-32). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
Materielles
Die Klägerin beantragt beschwerdeweise, ihr Gesuch um Geheimhaltung ihrer persönlichen Angaben sei vollumfänglich gutzuheissen. Überdies sei das Einzelgericht anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr zu bewilligen, wieder den ledigen Namen annehmen zu dürfen (act. 4).
Das Einzelgericht erwog unter Hinweis auf die Lehre im Wesentlichen, dass die Angabe der Adresse zwecks Identifikation der Klägerin in einem Verfahren betreffend Ungültigkeit der Ehe nicht erforderlich erscheine. Demgegenüber war es hinsichtlich der übrigen persönlichen Angaben der Ansicht, die Klägerin habe keine konkreten Angaben gemacht, inwiefern sie in ihren Persönlichkeitsrechten tangiert sei, resp. welcher Nachteil ihr drohe, der die Einschränkung des rechtlichen Gehörs des Beklagten rechtfertigen würde. Insbesondere wies das Einzelgericht darauf hin, dass das familienrechtliche Verfahren nicht öffentlich sei und Entscheide des Gerichts nur an die Parteien selbst zugestellt würden, weshalb eine Gefährdung aufgrund von Nachforschungen von Drittpersonen (Bekannten und Verwandten des Beklagten sowie anderen Personen, welche in der Schweiz und in ganz Europa wohnhaft seien) nicht beständen (act. 8). Auf die zutreffenden Erwägungen des Einzelgerichts kann verwiesen werden. Auch beschwerdeweise bringt die Klägerin keine schutzwürdigen Gründe vor, welche es rechtfertigen würden, ihre persönlichen Angaben im Rubrum vollständig wegzulassen. Sie führt einzig aus, es wäre gut, wenn die Daten geheim gehalten würden (act. 4 S. 2). Näheres dazu führt sie nicht aus.
Die Beschwerde ist daher in diesem Punkt abzuweisen.
Die Klägerin verlangt weiter beschwerdeweise, das Einzelgericht sei anzuweisen, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und die Namensänderung im Urteil zu bewilligen (act. 4). Falls die Klägerin damit sinngemäss eine Rechtsverzögerungsoder Rechtsverweigerungsbeschwerde machen wollte, ist dazu Folgendes auszuführen:
Über ein Gesuch betreffend unentgeltliche Rechtspflege muss nur umgehend entschieden werden, wenn dieses die unentgeltliche Rechtsverbeiständung umfasst und weitere Prozessschritte vorzunehmen sind (ZK ZPO-Emmel, 2. Aufl., Art. 119 N14). Vorliegend stellte die Klägerin bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 23. September 2013 nur das Gesuch um Befreiung von den Gerichtskosten (act. 9/2). Das Einzelgericht war daher nicht verpflichtet, umgehend mit einer prozessleitenden Verfügung darüber zu entscheiden. Es wird jedoch das Gesuch spätestens im Urteilszeitpunkt zu behandeln haben.
Der von der Klägerin vor Vorinstanz anhängig gemachte Antrag betreffend Namensrecht ist kein prozessualer Antrag, worüber allenfalls ein prozessleitender Entscheid hätte gefällt werden müssen. Überdies erfordert der Antrag keinen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 237 ZPO. Das Einzelgericht hat demnach richtigerweise darüber noch nicht entschieden. Nur, falls der Antrag im Endentscheid unbehandelt bliebe, wäre ein Rechtsmittel gegen den Endentscheid zu erheben.
Zu Handen der Klägerin bleibt anzufügen, dass das Einzelgericht für die Namensänderung ohnehin nicht zuständig wäre. Für die Wirkungen der gerichtlichen Ungültigkeitserklärung einer Ehe auf die Ehegatten gelten sinngemäss die Bestimmungen über die Scheidung (Art. 109 ZGB). Nach Art. 119 ZGB behält der Ehegatte, der seinen Namen bei der Eheschliessung geändert hat, seinen Namen; er kann aber jederzeit gegenüber der Zivilstandsbeamtin erklären, dass er seinen ledigen Namen wieder tragen will. Die Klägerin könnte demnach, nach
einer allfälligen Gutheissung der Eheungültigkeitsklage, beim Zivilstandsamt eine entsprechende Erklärung abgeben. Dass eine Namensänderung beim Zivilstandsamt kostenpflichtig ist und deshalb Kosten anfallen, lässt sich nicht vermeiden und ist kein Grund für die Begründung einer Zuständigkeit des Einzelgerichts (vgl. act. 4 S. 1 f.).
Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sie dafür nicht den Ausgang dieses Verfahrens abzuwarten hat, sondern bereits jetzt, also noch während dieses
laufenden Verfahrens, gegenüber der Zivilstandsbeamtin dem Zivilstandsbeamten erklären kann, dass sie wieder ihren Ledignahmen tragen will (Art. 8a Schlusstitel ZGB).
Die Beschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen.
Unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren und Kostenund Entschädigungsfolgen
Die Klägerin beantragt die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren (act. 4). Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt; und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). Die Klägerin bezieht seit dem Jahr 2006 eine IV-Rente (act. 9/7/9-12). Weiter ergibt sich aus den Steuerbelegen, dass sie über kein Vermögen verfügt (act. 5/32; act. 7/1-5). Sie ist daher mittellos im Sinne des Gesetzes. Ferner kann die Beschwerde, insbesondere bezüglich des vorinstanzlichen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege, nicht als aussichtslos bezeichnet werden.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZGB), jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. b ZPO einstweilen auf die Gerichtkasse zu nehmen. In Anwendung von § 5 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.festzusetzen.
Mangels entstandener Aufwendungen ist dem Beschwerdegegner keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Zustellung an den Beklagten
Aus den vorinstanzlichen Akten ist ersichtlich, dass während zweier Jahre erfolglos versucht worden ist, dem Beklagten auf dem Rechtshilfeweg die Verfügung des Einzelgerichts vom 10. März 2011 zuzustellen (act. 9/18;
act. 9/38). Daher rechtfertigt es sich, das vorliegende Urteil dem Beklagten nicht
auf dem Rechtshilfeweg zuzustellen, sondern es im Amtsblatt des Kantons Zürich zu publizieren.
Es wird beschlossen:
Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt.
Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv.
und sodann erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an den Beschwerdegegner durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich mit dem Hinweis auf act. 4, sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen sofort an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen)
Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. M. Weibel versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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