Zusammenfassung des Urteils PC120060: Obergericht des Kantons Zürich
In dem vorliegenden Fall geht es um eine Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich bezüglich einer Edition. Die Parteien, beide schweizerisch-doppelbürgerlich mit Wohnsitz in der Schweiz, sind seit 2007 in einem Ehescheidungsverfahren. Es wird diskutiert, ob das schweizerische Gericht auch über das Gütterrecht entscheiden kann, insbesondere über Liegenschaftsvermögen im Ausland. Der Beklagte wehrt sich gegen eine Editionsanordnung, argumentiert jedoch erfolglos. Das Gericht weist die Berufung ab und setzt die Gerichtskosten auf CHF 3'000 fest. Die verlierende Partei ist männlich.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PC120060 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | I. Zivilkammer |
Datum: | 18.04.2013 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Edition |
Schlagwörter : | Recht; Staates; Parteien; Edition; Auflösung; Beklagten; Rechtswahl; Liegenschaft; Rechtsmittel; Auskunft; Verfahren; Bezug; Berufung; Lebensgemeinschaft; Sinne; Vorinstanz; VI-Urk; Entscheid; Güterrecht; Ehevertrag; Sachstatut; Güterstand; Bundesgericht; Auskunfts; Vermögens; Bezirksgericht; Abteilung; Liegenschaftsvermögen; ändig |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 170 ZGB ;Art. 214 ZGB ;Art. 311 ZPO ;Art. 312 ZPO ;Art. 321 ZPO ;Art. 52 IPRG ;Art. 54 IPRG ;Art. 56 IPRG ;Art. 98 BGG ;Art. 99 IPRG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120060-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur.
L. Stünzi
Beschluss und Urteil vom 18. April 2013
in Sachen
,
Beklagter und Beschwerdeführer
gegen
,
Klägerin und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X.
betreffend Edition
Erwägungen:
1. a) Die Parteien, welche beide schweizerisch- [des Staates C. ] Doppelbürger mit Wohnsitz in der Schweiz sind, stehen vor Vorinstanz seit dem
13. März 2007 in einem Ehescheidungsverfahren (VI-Urk. 3). Die Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte für den Scheidungspunkt wie auch für die Nebenfolgen wurde zwischenzeitlich höchstrichterlich bestätigt (VI-Urk. 123). Die vom Beklagten später angerufenen Gerichte [des Staates C. ] haben ihr Verfahren mit Verweis auf die frühere Rechtshängigkeit in der Schweiz eingestellt, mit Ausnahme des Verfahrens betreffend der güterrechtlichen Auseinandersetzung mit Bezug auf das Liegenschaftsvermögen der Parteien in C. . Sie erachteten sich aufgrund der Zivilprozessordnung [des Staates C. ] als dafür ausschliesslich zuständig, da es um dingliche Ansprüche gehe und ein diesbezügliches schweizerisches Scheidungsurteil im Grundbuch [des Staates
C. ] nicht eintragungsfähig sei (VI-Urk. 149 S. 7 und 8). Nach dem Bundesgericht tangiert dies die internationale Zuständigkeit des schweizerischen Ehescheidungsrichters bei ausländischen Staatsangehörigen nicht, da diese nicht von der Anerkennungsfähigkeit des schweizerischen Urteils im Heimatstaat des geschiedenen Ehegatten abhänge. Im Unterschied zum Erbrecht habe der IPRGGesetzgeber keinen Vorbehalt zugunsten einer allenfalls ausschliesslichen Zuständigkeit des Belegenheitsstaates vorgesehen, weshalb der schweizerische Scheidungsrichter nicht umhin komme, in umfassender Weise auch über das Güterrecht, einschliesslich der im Ausland gelegenen Grundstücke, zu entscheiden (VI-Urk. 123 S. 7). Faktisch wird die güterrechtliche Auseinandersetzung der Parteien mit Bezug auf das Liegenschaftsvermögen in C. damit sowohl durch die schweizerischen wie auch durch die Gerichte [des Staates C. ] beurteilt.
b) Anlässlich der Hauptverhandlung vom 20. September 2010 vor Vorinstanz stellte die Klägerin diverse Auskunftsund Editionsbegehren (VI-Urk. 132 S. 2-4 und S. 21 ff.). Der Beklagte seinerseits verlangte im Nachgang zur Verhandlung ebenfalls diverse Auskünfte und Editionen betreffend die finanziellen Verhältnisse der Klägerin (VI-Urk. 137 und 157). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 20.
November 2012 sämtliche Auskunftsbzw. Editionsbegehren der Parteien soweit sich diese nicht gegen Dritte richten und daher erst im Rahmen des Beweisverfahrens zu prüfen sind (Urk. 2 S. 2 Ziff. 1.2) abgewiesen, mit Ausnahme der von der Klägerin verlangten Edition einer Kopie des Kaufvertrages über eine Liegenschaft in D. und Belege über die Zahlung des Kaufpreises durch den Beklagten (Urk. 2). Gegen letztere, als vorsorgliche Massnahme erlassene Anordnung hat der Beklagte innert der ihm angesetzten Frist Beschwerde erhoben (Urk. 1). Die vorinstanzliche Abweisung der übrigen Auskunftsbzw. Editionsanträge der Parteien (Dispositiv-Ziffer 2) blieb hingegen unangefochten, weshalb sie in Rechtskraft erwachsen ist. Dies ist vorzumerken.
Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Auskunftsbzw. Editionsbegehren die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziff. 4). Dementsprechend bezeichnete der Kläger sein Rechtsmittel als Beschwerde (Urk. 113 S. 1). Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunftsbegehren nach Art. 170 Abs. 2 ZGB ist indessofern der Streitwert von Fr. 10'000.erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V. mit Abs. 2 ZPO), wovon bei der vorliegenden güterrechtlichen Thematik mit Liegenschaftsvermögen auszugehen ist - die Berufung. Da der Beklagte in seiner Rechtsmittelschrift ausschliesslich unrichtige Rechtsanwendung rügt und diesbezüglich die Kognition der Beschwerdeinstanz mit derjenigen der Berufungsinstanz übereinstimmt (vgl. Art. 310 lit. a ZPO und Art. 320 lit. a ZPO) und die Fristen für die Erhebung der beiden Rechtsmittel identisch sind (vgl. Art. 311 Abs. 1 ZPO und Art. 321 Abs. 1 ZPO), ist das Rechtsmittel des Beklagten als Berufung entgegenzunehmen und als solche zu behandeln. Da sich die Berufung sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Berufungsantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 312 Abs. 1 ZPO).
Der Beklagte wehrt sich gegen die Editionsanordnung der Vorinstanz mit der Begründung, Art. 170 Abs. 2 ZGB gestatte die gerichtliche Durchsetzung nur mit Bezug auf erforderliche Auskünfte. Dies sei hier aber nicht der Fall. Auf das eheliche Güterrecht zwischen den Parteien sei nämlich Recht [des Staates
C. ] anzuwenden und danach sei das eheliche Vermögen der Parteien seit
dem Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mithin bereits seit 30. September 2001 geteilt. Der von der angeordneten Edition betroffene Kaufvertrag über die Liegenschaft in D. aus dem Jahr 2004 betreffe die Klägerin daher nicht, da die Güterstandsauflösung nach Recht [des Staates C. ] bereits im Jahr 2001 eingetreten sei und ab diesem Zeitpunkt keine Er-
rungenschaft mehr bestehe. Die diesbezüglich verlangte Auskunft bzw. Edition sei daher nicht erforderlich im Sinne von Art. 170 Abs. 2 ZGB.
Die Anwendung des Rechts [des Staates C. ] auf das eheliche Güterrecht leitet der Beklagte in erster Linie aus Art. 52 und 56 IPRG ab. Er bringt diesbezüglich vor, die Parteien hätten mit Bezug auf das Güterrecht eine Rechtswahl getroffen, indem sie im [des Staates C. ] Scheidungsverfahren die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft per 30. September 2001 vereinbart hätten. Dies sei im Verhandlungsprotokoll, welches nach dem Zivilprozessrecht [des Staates C. ] eine öffentliche Urkunde darstelle, festgehalten. Nach Recht [des Staates C. ] bedürfe ein Ehevertrag bezüglich Form und Gültigkeit der ausdrücklichen Schriftlichkeit (Privatoder öffentliche Urkunde), wobei die öffentliche Urkunde imstande sei, jede Förmlichkeit nachzuholen. Damit hätten die Parteien in Form des Verhandlungsprotokolls als öffentliche Urkunde einen Ehevertrag im Sinne von Art. 56 IPRG geschlossen und darin eine Rechtswahl im Sinne von Art. 52 Abs. 1 IPRG getroffen. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung sei für die Vereinbarung einer Rechtswahl nämlich kein Rechtswahlbewusstsein erforderlich, sondern es genüge, wenn die Parteien in einer Vereinbarung ausdrücklich Bezug auf materiell-rechtliche Bestimmungen einer nationalen Rechtsordnung nähmen die ehevertraglichen Dispositionen nur bei Geltung eines bestimmten Rechts Sinn machten. Die von den Parteien im benannten Ehevertrag vereinbarte Auflösung der ehelichen Gemeinschaft mache nur bei Geltung des Rechts [des Staates C. ] Sinn (Urk. 1).
Überdies sei (selbst bei Anwendung des schweizerischen Rechts auf das Güterrecht im Sinne eines Vermögensstatutes) mit Bezug auf das Liegenschaftsvermögen [des Staates C. ] Art. 99 IPRG massgebend. Danach unterstün- den dingliche Rechte an Grundstücken dem Recht am Ort der gelegenen Sache
(Sachstatut). Grundsätzlich sei es zwar so, dass das Vermögensstatut dem Sachstatut vorgehe, aber wenn sich hinsichtlich der sachenrechtlichen Wirkungen ernsthafte Widersprüche zwischen Vermögensstatut einerseits und dem Sachstatut andererseits ergeben würden, gehe das Sachstatut vor (Urk. 1 S. 5).
Die Argumentation des Beklagten geht fehl. Nach seinen eigenen Vorbringen haben sich die Parteien nur über die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft per September 2001 geeinigt (vgl. Urk. 1 S. 6, wo die Klägerin folgendermassen zitiert wird: Ich bin auch damit einverstanden, dass die eheliche Lebensgemeinschaft zwischen den Parteien im September 2001 beendet wurde, obwohl die Parteien weder vor noch nach der Eheschliessung zusammen gelebt haben). Dass sie daneben auch eine Änderung Auflösung des ehelichen Güterstandes vereinbart hätten, behauptet der Beklagte nicht. Es mag sein, dass nach Recht [des Staates C. ] die Auflösung des Güterstandes die gesetzliche Folge der Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft ist. Als solche ist sie aber nicht Gegenstand (sondern eben nur Folge) der vom Beklagten geschilderten Übereinkunft. Damit fehlt es an einer vertraglichen Disposition über den Güterstand, weshalb es sich bei der vom Beklagten geschilderten Übereinkunft von Vornherein nicht um einen Ehevertrag im Sinne von Art. 56 IPRG handeln kann. Die Vereinbarung über die Auflösung der ehelichen Gemeinschaft impliziert insofern keineswegs eine Rechtswahl mit Bezug auf das Güterrecht.
Überdies liegt der Beklagte falsch, wenn er annimmt, die (von ihm so vorgebrachte) Übereinkunft der Parteien über die Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft mache nur bei Geltung des Rechts [des Staates C. ] Sinn. Vielmehr besteht auch nach schweizerischem Recht die Möglichkeit, eine eheliche Trennung festzuhalten. Inwiefern eine Einigung der Ehegatten, die eheliche Lebensgemeinschaft aufzulösen, vor diesem Hintergrund eine Rechtswahl zugunsten von Recht [des Staates C. ] beinhalten sollte, ist selbst wenn diese Übereinkunft als Ehevertrag im Sinne von Art. 56 IPRG aufgefasst werden würde
- nicht ersichtlich.
Abschliessend kann man sich fragen, ob selbst wenn die Parteien eine Rechtswahl zugunsten von Recht [des Staates C. ] getroffen hätten und der
eheliche Güterstand damit mit der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft per 30. September 2001 aufgelöst worden wäre - die Auskunft über den Liegenschaftskauf im Jahr 2004 allenfalls doch erforderlich wäre. Zumindest lässt § 30 Abs. 1 des Gesetzes [des Staates C. ] über die Ehe, die Familie und die Vormundschaft darauf schliessen, dass die Teilung des ehelichen Vermögens nach
Recht [des Staates C. ] - ähnlich der Regelung im schweizerischen Recht (vgl. Art. 214 Abs. 1 ZGB) - nicht mit der Auflösung des Güterstandes, sondern erst in einem späteren Zeitpunkt erfolgt. Die Frage kann aber letztlich offen gelassen werden, da entsprechend den obgemachten Erwägungen ohnehin nicht vom Vorliegen einer Rechtswahl im Rahmen eines Ehevertrages nach Art. 56 IPRG auszugehen ist.
Das weitere Vorbringen des Beklagten, die Anwendung des Rechts [des Staates C. ] sei mit Blick auf Art. 99 IPRG geboten, ist sodann ebenfalls zu verwerfen. Zwar ist es zutreffend, dass das Vermögensstatut seine Grenze dort findet, wo ihm die Anerkennung im Anerkennungsstaat meist aufgrund der lex rei sitae verweigert wird (vgl. BSK IPRG-Fisch, Vor Art. 97-108 N 15; Heini, Zürcher Kommentar zum IPRG, 2. Auflage, Zürich 2004, Vor Art. 97-108, N 5). Im vorliegenden Verfahren wird indes das Sachstatut gar nicht tangiert. Verfahrensgegenstand ist eine Auskunft über die finanziellen Verhältnisse des Beklagten zur Berechnung eines (rein) finanziellen Anspruches aus Güterrecht, welches sich nach Art. 54 Abs. 1 IPRG (mangels Vorliegen einer Rechtswahl nach Art. 52 IPRG; vgl. Erw. 4 vorstehend) nach schweizerischem Recht richtet. Es findet mithin durch die Editionsanordnung keine (unmittelbare mittelbare) Disposition über ein dingliches Recht statt, welches im Belegenheitsort des Grundstückes nicht durchsetzbar sein könnte. Vor diesem Hintergrund ist die Berufung auf das Sachstatut vorliegend unbehelflich.
Im Lichte der gemachten Ausführungen erweist sich die Berufung als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
Ausgangsgemäss wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der §§ 2 Abs. 1, 6 Abs. 1, 5 Abs. 1 und 12 der Gebührenverordnung des Obergerichts vom 8. September 2010 (GebV OG) auf Fr.
3'000.festzusetzen. Der Klägerin ist mangels Umtrieben keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Es wird vorgemerkt, dass die Dispositivziffer 2 der Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich (8. Abteilung) vom 20. November 2012 in Rechtskraft erwachsen ist.
Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis.
Es wird erkannt:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, in- nert 10 Tagen ab Erhalt dieses Entscheides eine Kopie des Kaufvertrages über die Liegenschaft in D. und Belege über die Zahlung des Kaufpreises einzureichen. Säumnis wird gemäss § 148 ZPO/ZH gewürdigt.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 3'000.festgesetzt.
Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beklagten auferlegt und mit seinem Kostenvorschuss verrechnet.
Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Prozessentschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Entscheid über eine vorsorgliche Massnahme im Sinne von Art. 98 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert liegt jeden-
falls über Fr. 10'000.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 18. April 2013
Obergericht des Kantons Zürich
Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. L. Stünzi
versandt am: js
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