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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC110037: Obergericht des Kantons Zürich

In dem vorliegenden Fall ging es um eine Beschwerde gegen die Kürzung des Honorars für unentgeltliche Rechtsbeistand in einem Ehescheidungsverfahren. Der Beschwerdeführer hatte eine umfassende Scheidungskonvention eingereicht und anschliessend ein Honorar von Fr. 7'678.20 gefordert. Das Einzelgericht kürzte jedoch das Honorar auf Fr. 5'000.--, da der Fall als nicht kompliziert eingestuft wurde. Der Beschwerdeführer legte daraufhin Beschwerde ein und argumentierte, dass der Fall komplexer war als dargestellt und sein Aufwand angemessen sei. Das Obergericht des Kantons Zürich gab der Beschwerde statt und entschied, dass der Beschwerdeführer mit Fr. 7'678.20 aus der Gerichtskasse entschädigt wird.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC110037

Kanton:ZH
Fallnummer:PC110037
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PC110037 vom 25.10.2011 (ZH)
Datum:25.10.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand
Schlagwörter : Scheidung; Gesuchsteller; Honorar; Verfahren; AnwGebV; Verfügung; Uster; Parteien; Höhe; Obergericht; Rechtsbeistand; Bezirkes; Scheidungskonvention; Einzelgericht; Unterhaltsbeiträge; Verantwortung; Zeitaufwand; Regel; Einkommen; Bundesgericht; Scheidungsverfahren; Bezirksgericht; Nebenfolgen; Vorinstanz; Auslagen; Mehrwertsteuer; Scheidungsbegehren
Rechtsnorm:Art. 107 ZPO ;Art. 112 ZGB ;Art. 112 ZPO ;Art. 123 ZPO ;Art. 274 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC110037

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC110037-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic.

Urteil vom 25. Oktober 2011

in Sachen

  1. ,

    Beschwerdeführer

    betreffend Honorar unentgeltlicher Rechtsbeistand

    Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 15. August 2011 im Ehescheidungsprozess Nr. FE110011

    Erwägungen:

    1. Mit Eingabe vom 17. Januar 2011 und Einreichung des gemeinsamen Scheidungsbegehrens der Eheleute B1. gemäss Art. 112 ZGB sowie Art. 274 ZPO machte der Beschwerdeführer namens und auftrags der Gesuchstellerin B. das Scheidungsverfahren am Bezirksgericht Uster anhängig (Proz.-Nr. FE110011, act. 7/1 - 3). Nachdem mit Vorladung vom 16. Februar 2011 die Anhörung und Instruktionsverhandlung auf den 4. April 2011 angesetzt wurde

      (act. 7/8), reichte der Beschwerdeführer am 31. März 2011 eine umfassende und von den Parteien unterzeichnete Scheidungskonvention ein (act. 7/12 und /19). Mit Verfügung vom 21. April 2011 wurde beiden Gesuchstellern die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und der Gesuchstellerin in der Person des Beschwerdeführers ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Mit Urteil gleichen Datums wurde sodann die Ehe der Gesuchsteller geschieden und wurden die Nebenfolgen der Scheidung geregelt bzw. die Vereinbarung der Gesuchsteller über die Scheidungsfolgen vom 4. April 2011 genehmigt (act. 7/24). Am 10. Mai 2011 reichte der Beschwerdeführer vor Vorinstanz eine detaillierte Aufstellung über seine Bemühungen und Auslagen ein und stellte Rechnung für ein Honorar von Fr. 6'866.67 (für 34 Std. und 20 Min. à Fr. 200.--) zuzüglich Barauslagen von Fr. 242.80

      und 8% bzw. Fr. 568.76 Mehrwertsteuer, somit für ein Gesamthonorar von Fr. 7'678.20 (act. 7/32 und 7/33).

    2. Mit Verfügung vom 15. August 2011 kürzte das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster die Honorarnote und entschädigte den Beschwerdeführer mit einem Honorar von Fr. 5'000.-zuzüglich Spesen von

Fr. 242.80 und 8 % bzw. Fr. 419.40 Mehrwertsteuer. Zur Begründung wurde angeführt, es habe sich um eine Scheidung mit gemeinsamem Scheidungsbegehren gehandelt, in welcher vor Durchführung der Hauptverhandlung eine vollständige Scheidungskonvention eingereicht worden sei. Diesbezüglich sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer auch in direktem Kontakt mit dem Gesuchsteller gestanden habe, um die Scheidungskonvention mit beiden Parteien zu erarbeiten. Für die Regelung der elterlichen Sorge für die gemeinsame Tochter der Gesuchsteller, des Besuchsrechts und der Unterhaltsbeiträge sei sodann ein dieser Verantwortung entsprechend angemessene Zeitaufwand zu berücksichtigen. Da die Verhältnisse nicht kompliziert gewesen seien und der Fall nicht als schwer bezeichnet werden könne sowie keine wesentlichen Vermögensrechte tangiert gewesen seien, sei von einer geringen Verantwortung auszugehen. Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 34 Stunden und 20 Minuten für Instruktion und Besprechung mit der Klientschaft bzw. für das Verfassen der Konvention sei dem Fall nicht angemessen und nicht gerechtfertigt (act. 7/35 = act. 6).

    1. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom

      29. August 2011 rechtzeitig Beschwerde mit dem Antrag, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm eine Gesamtentschädigung in Höhe von Fr. 7'678.20 auszurichten (act. 2; act. 7/36). Der dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 7. September 2011 auferlegte Kostenvorschuss in Höhe von

      Fr. 450.00 wurde innert Frist geleistet (act. 8 - 10).

    2. In seiner Rechtsmittelschrift wendet der Beschwerdeführer ein, die Verhältnisse seien nicht so unkompliziert gewesen, wie von der Vorinstanz dargestellt. Der Hauptpunkt der Scheidung sowie die Regelung der Nebenpunkte seien anfänglich strittig gewesen. So habe der Gesuchsteller erst nach längeren, hartnäckigen Diskussionen in die Scheidung eingewilligt. Des Weiteren seien das Sorgerecht, das Besuchsrecht und die Errichtung einer Beistandschaft Streitpunkte gewesen. Der Gesuchsteller habe die Ansicht vertreten, dass die Gesuchstellerin, welche aufgrund einer psychischen Problematik eine IV-Rente beziehe, nicht in der Lage sei, die Betreuung der Tochter alleine zu übernehmen. Erst mehrere Gespräche hätten ihn davon überzeugen können, dass die Tochter bei der Mutter in guten Händen sei.

Enorm Zeit in Anspruch genommen habe die Festsetzung der Unterhaltsbeiträge inkl. der Einkommensund Bedarfsberechnung, in welchen Punkten die Gesuchsteller anfänglich wenig Kompromissbereitschaft gezeigt hätten. Hinzu komme, dass die Gesuchstellerin kurz nach Ausarbeitung der Scheidungskonvention eine Teilzeitstellte gefunden habe, wo sie im Sommer und Herbst mehr verdiene als im Winterhalbjahr und die Ferienentschädigung im Stundenlohn integriert sei. Diese Umstände hätten berücksichtigt und die Konvention geändert werden müssen. Die Ermittlung der Pensionskassenguthaben sei ebenfalls nicht einfach gewesen, da die Gesuchsteller nicht sicher gewesen seien, ob und welche Beträge während der Ehedauer geäufnet worden seien. In güterrechtlicher Hinsicht seien sodann diverse Ansprüche der Gesuchstellerin strittig gewesen, u.a. die Mietzinskaution und ein neuer PW des Gesuchstellers.

Hinzu komme, dass der Gesuchsteller durch einen Anwalt aus seiner Verwandtschaft im Hintergrund beraten worden sei, was immer wieder zu neuen Diskussionen geführt habe. Um die genannten Streitpunkte zu lösen, seien mehrere zeitaufwendige Gespräche, Telefonate und Korrespondenzen mit den Parteien notwendig gewesen. Der geltend gemachte Aufwand sei somit angemessen und gerechtfertigt. Das geltend gemachte Honorar in Höhe von Fr. 6'866.67 liege in der unteren Hälfte des finanziellen Rahmens von § 5 Abs. 1 AnwGebV (act. 2

S. 3 f.).

    1. Nach deren § 1 regelt die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte u.a. vor den Zivilgerichten. Die Vergütung setzt sich aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen (§ 1 Abs. 2 AnwGebV). Dies gilt auch für die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistands (§ 23 AnwGebV). In Scheidungsverfahren wird die Grundgebühr nach § 5 Abs. 1 AnwGebV festgesetzt, wobei auch die vorprozessualen Bemühungen angemessen zu berücksichtigen sind (§ 6 Abs. 1 und 2 AnwGebV). Bei der Festlegung der Grundgebühr ist die Verantwortung, der notwendige Zeitaufwand und die Schwierigkeit des Falles zu berücksichtigen, wobei diese in der Regel Fr. 1'400.00 bis Fr. 16'000.00 beträgt (§ 5 Abs. 1 AnwGebV). Der Zeitaufwand ist, was immer wieder übersehen wird, in diesem System ein (wenn auch wichtiger) Faktor unter mehreren. Insbesondere ist es nicht richtig, das Honorar nach Zeit x Stundenansatz festzulegen.

    2. Da es sich ursprünglich um ein Verfahren auf gemeinsames Scheidungsbegehren gemäss Art. 112 ZPO gehandelt hat (act. 7/1 und /3), jedoch noch vor der Hauptverhandlung eine vollständige Konvention über die Nebenfolgen der Ehescheidung eingereicht wurde (act. 7/19) diese wurde anlässlich der

      Hauptverhandlung nur noch marginal angepasst (Prot. I S. 7; act. 7/21) , entstanden hauptsächlich vorprozessuale Aufwendungen. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die Regelung der Nebenfolgen der Scheidung offenbar strittig waren und der Beschwerdeführer selbstredend beide Gesuchsteller zu konsultieren sowie die finanziellen Aspekte beider Parteien abzuklären und zu berücksichtigen hatte, wenn auch hiezu soweit ersichtlich keine ausserordentlich aufwendigen Berechnungen notwendig waren (act. 7/18). Immerhin galt es aber den Ehegattenunterhalt für eine Dauer von neun Jahren festzusetzen unter Berücksichtigung von Änderungen im Einkommen der Gesuchstellerin und entsprechender Anpassung der Unterhaltsbeiträge gestützt auf den Einkommensgrenzwert. Sodann trat die Gesuchstellerin per Mitte März 2011 eine Arbeitsstelle in einem -Unternehmen mit einem Pensum von 40% an, was wiederum eine Änderung in den Einkommensverhältnissen bewirkte (act. 7/18; act. 7/14/3) und eine entsprechende Anpassung der Unterhaltsbeiträge notwendig machte (act. 7/12). In güterrechtlicher Hinsicht waren Ansprüche im Zusammenhang mit der Mietkaution zu regeln. Ebenfalls zu regeln waren sodann anfänglich strittige Kinderbelange. Das Scheidungsverfahren Nr. FE110011 ist daher von der Verantwortung, der Schwierigkeit und dem notwendigen Zeitaufwand her im unteren mittleren Bereich anzusiedeln. Das beantragte Honorar in Höhe von Fr. 6'866.65 erscheint unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände zwar an der oberen Grenze, liegt jedoch noch im angemessenen Rahmen. Die Höhe der Auslagen war unbestritten. Es ergibt sich somit folgende Entschädigung:

    3. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 14. August 2011 aufzuheben und der Beschwerdeführer im erwähnten Umfang zu entschädigen.

5. Bei diesem Ausgang sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens auf die Staatskasse zu nehmen (Art. 107 Abs. 2 ZPO). Für eine durch den Kanton zu entrichtende Parteientschädigung fehlt es an einer gesetzlichen Grundlage (Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, N 12 zu Art. 107 ZPO).

Es wird erkannt:

  1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster vom 15. August 2011 aufgehoben und Rechtsanwalt Dr.iur. A. für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Prozess Nr. FE110011 betreffend Ehescheidung vor Bezirksgericht Uster mit Fr. 7'109.45 zuzüglich Fr. 568.75 (8 % Mehrwertsteuer), also total

    Fr. 7'678.20, aus der Gerichtskasse entschädigt.

    Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

  2. Die Kosten für dieses Verfahren werden auf die Gerichtskasse genommen.

  3. Es wird keine Entschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer (im Doppel, für sich und die Gesuchstellerin) sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirkes Uster (im Doppel, auch für die Bezirksgerichtskasse), je gegen Empfangsschein, sowie (im Hinblick auf den für dieses Verfahren geleisteten Vorschuss) an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'866.65.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. D. Tolic versandt am:

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