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Urteil Obergericht des Kantons ZĂŒrich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PC110012: Obergericht des Kantons ZĂŒrich

Das Obergericht des Kantons ZĂŒrich entschied in einem Fall der gĂŒterrechtlichen Auseinandersetzung zwischen KlĂ€gerin und Beklagtem. Das Gericht ordnete die Übertragung von Eigentumsanteilen an GrundstĂŒcken und Schulden an den Beklagten an. Es wurden verschiedene EntschĂ€digungsbetrĂ€ge festgelegt, darunter auch die Verteilung der Gerichtskosten. Die KlĂ€gerin erhob Beschwerde gegen einige Punkte des Urteils, jedoch wurde die Beschwerde abgewiesen. Die KlĂ€gerin wurde in verschiedenen Punkten des Urteils fĂŒr kostenpflichtig erklĂ€rt. Der Richter in diesem Fall war Oberrichter Dr. R. Klopfer. Die Gerichtskosten wurden auf Fr. 8'150.- festgesetzt.

Urteilsdetails des Kantongerichts PC110012

Kanton:ZH
Fallnummer:PC110012
Instanz:Obergericht des Kantons ZĂŒrich
Abteilung:I. Zivilkammer
Obergericht des Kantons ZĂŒrich Entscheid PC110012 vom 19.12.2011 (ZH)
Datum:19.12.2011
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Kosten- und EntschÀdigungsfolgen
Schlagwörter : Partei; Parteien; EntschĂ€digung; Beklagten; Dispositiv-Ziffer; Vorinstanz; Forderung; ZPO/ZH; Gericht; Grundbuch; Urteil; Miteigentum; Eigentum; Beschwerdeantwort; Forderungen; Betrag; ProzessentschĂ€digung; EntschĂ€digungsfolgen; VerhĂ€ltnis; PrĂ€sidialverfĂŒgung; Streitwert; AntrĂ€ge; Gerichtskosten; Klage; EntschĂ€digungsanspruch; BetrĂ€ge; Anspruch; Verfahren; ĂŒterrechtliche
Rechtsnorm:Art. 106 ZPO ;Art. 143 ZPO ;Art. 203 ZGB ;Art. 210 ZGB ;Art. 215 ZGB ;Art. 404 ZPO ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
-

Entscheid des Kantongerichts PC110012

Obergericht des Kantons ZĂŒrich

I. Zivilkammer

GeschÀfts-Nr.: PC110012-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Ersatzoberrichter

Dr. S. Mazan und Ersatzoberrichterin lic. iur. R. Blesi Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. R. Kokotek

Urteil vom 19. Dezember 2011

in Sachen

  1. ,

    KlĂ€gerin und BeschwerdefĂŒhrerin

    vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X. ,

    gegen

  2. ,

Beklagter und Beschwerdegegner

betreffend Kostenund EntschÀdigungsfolgen

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 (FE100158)

ErwÀgungen:

I.
  1. Mit Urteil vom 31. Januar 2011 entschied die Vorinstanz ĂŒber die gĂŒterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien (Urk. 64):

    1. Das Grundbuchamt C. wird gestĂŒtzt auf Art. 18 GBV angewiesen, den bisher auf die KlĂ€gerin im Grundbuch C. eingetragenen hĂ€lftigen Miteigentumsanteil an den folgenden GrundstĂŒcken

      • D. -Strasse , C. , Grundbuch Blatt , Stockwerkeigentum (27/1000 Miteigentum an Grundbuch Blatt , Kataster Nr. mit Sonderrecht an der Wohnung im 2. Obergeschoss mit Keller im Untergeschoss);

      • Grundbuchblatt , Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grundbuch

        Blatt );

      • Grundbuch Blatt , Miteigentumsanteil (1/56 Miteigentum an Grundbuch Blatt )

        mit Rechten und Pflichten, Schaden und Nutzen per Rechtskraft des Scheidungsurteils ins Alleineigentum des Beklagten zu ĂŒbertragen.

        Der Beklagte wird verpflichtet, im internen und externen VerhĂ€ltnis per Rechtskraft des Scheidungsurteils die folgenden Grundpfandschulden zur alleinigen Verzinsung und Bezahlung zu den ihm bekannten Bestimmungen, mit Zinsen gegenĂŒber den GlĂ€ubigern (E. , Filiale C. , [Adresse] (Betreuer: F. ; 1. Pfandstelle) und G. , [Adresse] (2. Pfandstelle)) soweit ausstehend, unter gĂ€nzlicher Entlastung der Gesuchstellerin von jeder Schuldpflicht zu ĂŒbernehmen:

        Fr. 650'000.- Kapitalschuld laut dem auf den GrundstĂŒcken an 1. Pfandstelle lastenden Schuldbrief, dat. 26.11.2008, fĂŒr nominell Fr. 700'000.-.

        Fr. 100'000.- Kapitalschuld laut dem auf den GrundstĂŒcken an 2. Pfandstelle lastenden Schuldbrief, dat. 08.12.2008, fĂŒr nominell Fr. 100'000.-.

        Die Parteien werden darauf hingewiesen, dass gemĂ€ss Art. 54 des Versicherungsvertragsgesetzes (VVG) die privaten Schadenversicherungen auf den neuen EigentĂŒmer ĂŒbergehen, der neue EigentĂŒmer den VertragsĂŒbergang aber innert 30 Tagen von der HandĂ€nderung an durch schriftliche ErklĂ€rung ablehnen kann.

        Die Parteien werden verpflichtet, die Kosten der Eintragung je zur HĂ€lfte zu ĂŒbernehmen, unter solidarischer Haftung fĂŒr die gesamten Kosten.

    2. Die sich bisher im Miteigentum der Parteien befindlichen MassvorhÀnge werden dem Beklagten zum alleinigen Eigentum zugewiesen.

    3. Es wird festgestellt, dass der EntschĂ€digungsbetrag, welcher der Beklagte der KlĂ€gerin fĂŒr die Eigentumszuweisungen gemĂ€ss Dispositiv-Ziffern 1 und 2

      vorstehend schuldet und welcher gemÀss der ErklÀrung der E.

      vom

      12. Oktober 2010 (act. 34) von der E. erfĂŒllungshalber an die KlĂ€gerin zu ĂŒberweisen ist, Fr. 80'282.betrĂ€gt.

    4. Der Beklagte wird verpflichtet, der KlĂ€gerin (unabhĂ€ngig von der gemĂ€ss Dispositiv-Ziffer 3 vorstehend festgestellten EntschĂ€digungspflicht fĂŒr die Eigentumszuweisungen) Fr. 8'139.50 zu bezahlen.

    5. Im Übrigen behĂ€lt jede Partei zu Eigentum, was sie derzeit besitzt auf ihren Namen lautet.

    6. Im Mehrbetrag werden die Begehren der Parteien abgewiesen.

    7. Die GerichtsgebĂŒhr wird festgesetzt auf Fr. 8'150.-.

    8. Die Kosten werden den Parteien je zur HĂ€lfte auferlegt.

    9. Der Beklagte wird verpflichtet, der KlĂ€gerin eine reduzierte ProzessentschĂ€- digung von Fr. 5'300.- (zuzĂŒglich Mehrwertsteuer von 8 %) sowie eine reduzierte EntschĂ€digung von Fr. 210.fĂŒr die Weisungskosten zu bezahlen.

    10. (Schriftliche Mitteilung)

    11. (Rechtsmittel)

  2. Auf Berichtigungsbegehren der KlĂ€gerin vom 7. Februar 2011 (Vi Urk. 58) ersetzte der Vorderrichter mit VerfĂŒgung vom 25. Februar 2011 den Begriff

    „Scheidungsurteil“ in Dispositiv-Ziffer 1 des Urteils vom 31. Januar 2011 durch

    „vorliegendes Urteil“ (Urk. 65).

  3. Am 28. MÀrz 2011 erhob die KlÀgerin Beschwerde gegen Dispositiv-Ziffer 8 und 9 des vorinstanzlichen Urteils und beantragte (Urk. 66 S. 2):

    „1. Es seien Ziffern 8 und 9 des Urteils Nr. FE100158 des Einzelrichters in Familiensachen am Bezirksgericht Horgen vom 31. Januar 2011 aufzuheben, die Kosten des Verfahrens vollumfĂ€nglich dem Beschwerdegegner aufzuerlegen und der BeschwerdefĂŒhrerin eine EntschĂ€digung von CHF 12'000.00 (zzgl. 8% MWSt) sowie die Weisungskosten von CHF 420.00 zuzusprechen;

    2. unter Kostenund EntschĂ€digungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners.“

  4. Am 20. April 2011 bezahlte die KlĂ€gerin die ihr mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom

13. April 2011 auferlegte Prozesskaution von Fr. 1'900.- (Urk. 69 und 70).

  1. Mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 18. Mai 2011 wurde dem Beklagten eine Frist von 30 Tagen zur Beschwerdeantwort angesetzt (Urk. 71). Die PrĂ€sidialverfĂŒgung wurde dem Beklagten am 21. Mai 2011 zugestellt (Urk. 71).

  2. Am 22. Juni 2011 (Poststempel: 21. Juni 2011) traf hierorts die Beschwerdeantwort des Beklagten ein (Urk. 72).

  3. Mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 1. Juli 2011 wurde der KlĂ€gerin die Beschwerdeantwort zugestellt (Urk. 74).

II.
  1. Die mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 18. Mai 2011 angesetzte Frist von 30 Tagen zur Einreichung der Beschwerdeantwort ist am 20. Juni 2011 abgelaufen (Empfangsdatum der PrĂ€sidialverfĂŒgung: 21. Mai 2011; Urk. 71). Der Beklagte gab die Beschwerdeantwort am 21. Juni 2011 bei der Post auf (Urk. 71), was gemĂ€ss Art. 143 Abs. 1 ZPO verspĂ€tet ist; dem Beklagten wurde mit PrĂ€sidialverfĂŒgung vom 1. Juli 2011 mitgeteilt, dass die Beschwerdeantwort verspĂ€tet eingereicht wurde (Urk. 74; vgl. dazu KUKO ZPO-Urs H. Hoffmann-Nowotny, Art. 143 N 2 f.). Daher ist die eingereichte Beschwerdeantwort vorliegend nicht zu beachten.

  2. Die angefochtenen Kostenund EntschĂ€digungsfolgen der vorinstanzlichen VerfĂŒgung sind gemĂ€ss Art. 404 Abs. 1 ZPO nach der bisherigen zĂŒrcherischen Zivilprozessordnung (§§ 64 Abs. 2 und 68 Abs. 1 ZPO/ZH) zu beurteilen.

III.
  1. Die KlĂ€gerin beantragte vorliegend, die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens seien dem Beklagten vollumfĂ€nglich aufzuerlegen, und begrĂŒndet das wie folgt: Die Vorinstanz habe die von der KlĂ€gerin gestellten Forderungen im Betrag von Fr. 6'785.40 abgewiesen (Urk. 66 S. 10 f.). Die Forderungen des Beklagten seien im Betrag von Fr. 73'454.35 abgewiesen worden (Urk. 66 S. 8-10). Das VerhĂ€ltnis zwischen diesen beiden BetrĂ€gen zeige, dass die KlĂ€gerin zu weit mehr als zu neun Zehnteln obsiege (Urk. 66 S. 11).

  2. Die Gerichtskosten werden verhĂ€ltnismĂ€ssig verteilt, wenn keine Partei vollstĂ€ndig obsiegt (§ 64 Abs. 2 ZPO/ZH). Der Grad des Obsiegens bemisst sich nach dem Rechtsbegehren der Parteien zur Zeit des Eintritts der RechtshĂ€ngigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO/ZH). Geht die Klage nicht auf Geldzahlung, ist der Streitwert massgebend, den die Parteien dem Streitgegenstand ĂŒbereinstimmend beilegen (§ 22 Abs. 1 ZPO/ZH). Sind die Parteien nicht einig, bestimmt das Gericht den Streitwert nach freiem Ermessen, wobei in der Regel der höhere Betrag massgebend ist (§ 22 Abs. 2 ZPO/ZH).

    Zu prĂŒfen ist vorliegend, wie erfolgreich die AntrĂ€ge der Parteien in Bezug auf die von der Vorinstanz in der gĂŒterrechtlichen Auseinandersetzung getroffenen Anordnungen (Dispositiv-Ziffern 1-6) waren (vgl. dazu Jenny, in: SutterSomm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9).

  3. Die KlĂ€gerin geht in ihrer Beschwerde stillschweigend darĂŒber hinweg, dass sie gemessen an ihren ursprĂŒnglichen AntrĂ€gen in der Klage vom 15. Juni 2010 (Urk. 2) im wohl zentralsten Punkt vollstĂ€ndig unterlag.

    1. Die KlĂ€gerin stellte nĂ€mlich ursprĂŒnglich folgendes Rechtsbegehren (Urk. 2 S. 2):

      1. Es sei die gĂŒterrechtliche Auseinandersetzung zwischen den Parteien gemĂ€ss den AusfĂŒhrungen in der Klage vorzunehmen.

      2. unter Kostenund EntschÀdigungsfolgen (zzgl. MwSt und Weisungskosten) zulasten des Beklagten

      In ihren AusfĂŒhrungen in der Klage beantragte sie bezĂŒglich der im Miteigentum der Parteien stehenden Eigentumswohnung die öffentliche Versteigerung (Urk. 2 S. 12), wobei sie den Streitwert ihrer AntrĂ€ge auf Fr. 85'000.00 schĂ€tzte (Urk. 2 S. 5). AnlĂ€sslich der Hauptverhandlung vom 19. August 2010 bekrĂ€ftigte die KlĂ€gerin ihren Antrag auf öffentliche Versteigerung der Eigentumswohnung (Prot. S. 17 unten) und schĂ€tzte den Streitwert erneut auf Fr. 85'000.00 (Prot.

      S. 16 Mitte).

    2. Der Beklagte beantragte von Anfang an die Zuweisung der Eigentumswohnung in sein Alleineigentum, unter Festsetzung einer gĂŒterrechtlichen Ausgleichszahlung (Prot. S. 14, vgl. auch Prot. S. 10 [Frage: Wollen Sie weiterhin dort leben Antwort: Ja, das möchte ich.]). Den Streitwert des vermögensrechtlichen aber nicht auf Geldzahlung lautenden - Anspruchs bezifferte der Beklagte im Gegensatz zur KlĂ€gerin lediglich auf Fr. 50'000.00 (Prot. S. 14).

    3. Im angefochtenen Urteil folgte die Vorinstanz vollumfĂ€nglich dem Rechtsbegehren des Beklagten, indem das Grundbuchamt in Dispositiv-Ziffer 1 angewiesen wurde, die Eigentumswohnung in dessen Alleineigentum zu ĂŒbertragen. In ihrer Beschwerde geht die KlĂ€gerin zu Unrecht darĂŒber hinweg, dass sie in diesem Punkt vollstĂ€ndig unterlag. Insbesondere Ă€ndert am vollstĂ€ndigen Unterliegen der KlĂ€gerin in diesem Punkt der Umstand nichts, dass sich die KlĂ€gerin am 13. Oktober 2010 (nach Erstattung von Klage, Klageantwort, Replik und Duplik) im zweiten Teil der Hauptverhandlung mit der Übertragung der Eigentumswohnung ins Alleineigentum des Beklagten einverstanden erklĂ€rte (Prot. S. 31), weil wie erwĂ€hnt die Rechtsbegehren der Parteien zur Zeit des Eintritts der RechtshĂ€ngigkeit (§ 18 Abs. 1 ZPO) fĂŒr die Beurteilung des Obsiegens und Unterliegens massgebend sind. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezĂŒglich der in Dispositiv-Ziffer 1 und 2 getroffenen Anordnungen der KlĂ€gerin aufzuerlegen.

  4. BezĂŒglich des in Dispositiv-Ziffer 3 festgelegten EntschĂ€digungsbetrages fĂŒr die Miteigentumsanteile an Wohnung und VorhĂ€ngen ist festzuhalten, dass die diesbezĂŒglichen AntrĂ€ge der Parteien nur geringfĂŒgig differieren (KlĂ€gerin: Fr. 80'815.30; Beklagter: Fr. 80'282.-; die Differenz von Fr. 533.30 ist die Differenz zwischen dem klĂ€gerischerseits beantragten Neuwert der VorhĂ€nge und dem beklagtischerseits beantragten Zeitwert der VorhĂ€nge, vgl. Urk. 64 S. 6). Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezĂŒglich Dispositiv-Ziffer 3 den Parteien je zur HĂ€lfte aufzuerlegen.

  5. Der in Dispositiv-Ziffer 4 festgelegte Betrag von Fr. 8'139.50 setzt sich einerseits aus der Forderung der KlĂ€gerin aus der gĂŒterrechtlichen Auseinandersetzung (Fr. 4'479.-; Art. 215 ZGB; Urk. 64 S. 3-6) und anderseits aus dem EntschĂ€digungsanspruch der KlĂ€gerin aufgrund des gemeinsamen E. -Kontos (Fr. 3'660.50; Urk. 63 S. 10-14) zusammen. Da der EntschĂ€digungsanspruch zur Regelung der Schulden zwischen den Ehegatten gehört (Art. 203 ZGB), ist er hinsichtlich der Kostenund EntschĂ€digungsfolgen zusammen mit den von beiden Parteien gegenseitig geltend gemachten Forderungen (Urk. 64 S. 14-18 Ziff. 6 und 7) zu beurteilen.

    1. WĂ€re die KlĂ€gerin mit ihren Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrungen, wĂ€re ihre Forderung aus GĂŒterrecht auf Fr. 17'533.82 zu beziffern gewesen (Errungenschaft KlĂ€gerin: Fr. 31'542.-; Errungenschaft Beklagter: Fr. 66'609.54 [Fr. 6'109.64 + Fr. 33'500.- + Fr. 27'000.-; Kontoguthaben, Weinkeller, 5 StandplĂ€tze fĂŒr MotorrĂ€der, Ersatzforderung gegenĂŒber Eigengut]; Urk. 64 S. 7-9). WĂ€re der Beklagte mit seinen Vorbringen vor Vorinstanz durchgedrungen, wĂ€re ihm eine Forderung aus GĂŒterrecht im Betrag von Fr. 15'771.zuzusprechen gewesen (Errungenschaft KlĂ€gerin: Fr. 31'542.-; Errungenschaft Beklagter: RĂŒckschlag von Fr. 230'000.aus Schulden gegenĂŒber seinen Eltern, welcher gemĂ€ss Art. 210 Abs. 2 ZGB nicht zu berĂŒcksichtigen gewesen wĂ€re, Urk. 64 S. 7-9).

      Die Vorinstanz sprach der KlĂ€gerin Fr. 4'479.00 als Forderung aus GĂŒterrecht zu. Damit unterliegt die KlĂ€gerin im Umfang von Fr. 13'054.82 (Fr. 17'533.82 minus Fr. 4'479.-), und der Beklagte unterliegt im Umfang von Fr. 20'250.- (Fr. 15'771.00 plus Fr. 4'479.00). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten bezĂŒglich der im GĂŒterrecht gestellten AntrĂ€ge im VerhĂ€ltnis zwischen den BetrĂ€gen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden BetrĂ€ge stehen im VerhĂ€ltnis 65:100 (13'054.82:20'250), so dass die Gerichtskosten bezĂŒglich der im GĂŒterrecht gestellten AntrĂ€ge zu 13/33 (gerundet 2/5) der KlĂ€gerin und zu 20/33 (gerundet 3/5) dem Beklagten aufzuerlegen sind.

    2. Die KlÀgerin bezifferte ihren EntschÀdigungsanspruch aufgrund des E. -Kontos auf Fr. 4'200.20 (Fr. 9'141.10 [Saldo per 28. Februar 2010] minus Fr. 125.20 [Strom] minus Fr. 115.50 [Billag] minus Fr. 500.- [Hypothekarzahlung]

      = Fr. 8'400.40 geteilt durch 2), wÀhrenddem der Beklagte nur Fr. 2'185.05 anerkannte (Urk. 64 S. 11 ff.). Die Vorinstanz setzte den EntschÀdigungsanspruch auf Fr. 3'660.50 fest (Urk. 64 S. 14 Ziff. 5.6).

      Neben diesem Anspruch machten die Parteien gegenseitig weitere Forderungen geltend, welche von der Vorinstanz abgewiesen wurden (DispositivZiffer 6 des vorinstanzlichen Urteils): Die KlĂ€gerin machte gegenĂŒber dem Beklagten AnsprĂŒche im Betrag von insgesamt Fr. 4'983.90 geltend (Fr. 2'250.- [Notariatsund Grundbuchamtkosten] + Fr. 792.25 [Kreditzinsen und Kommissionen]

      + Fr. 1’541.65 [Darlehenszinsen] + Fr. 400.- [Schadenersatz]; Urk. 64 S. 16-18)

      und der Beklagte machte gegenĂŒber der KlĂ€gerin insgesamt Fr. 13'676.13 (Fr. 6'867.73 [Hochzeit] + Fr. 3'300.- [Ferien 2008/2009] + Fr. 700.- [BettwĂ€sche und Putzmittel] + Fr. 1'500.- [Wein] + Fr. 221.50 [Betreibungskosten] + Fr. 250.- [ProzessentschĂ€digung] + Fr. 300.- [Kosten Schlösser] + Fr. 536.90 [Nachforderung Nebenkosten]; Urk. 64 S. 14-16 und Urk. 68/9/2; in der Beschwerdeschrift werden falsche Zahlen verwendet, Urk. 66 S. 9 Rz. 9 bzw. 30) geltend.

      Die KlĂ€gerin machte somit vor Vorinstanz insgesamt Fr. 9'184.10 geltend (Fr. 4'200.20 als EntschĂ€digungsanspruch aufgrund des E. -Kontos zuzĂŒglich Fr. 4'983.90 als weitere Forderungen gegenĂŒber dem Beklagten) und der Beklagte verlangte insgesamt Fr. 11'491.08 (Fr. 13'676.13 minus Fr. 2'185.05). Da ihr die Vorinstanz einen EntschĂ€digungsanspruch von Fr. 3'660.50 zusprach, unterliegt die KlĂ€gerin bezĂŒglich ihrer gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 5'523.60 (Fr. 9'184.10 minus Fr. 3'660.50). Der Beklagte unterliegt bezĂŒglich seiner gesamten Forderungen im Betrag von Fr. 15'151.58 (Fr. 11'491.08 + Fr. 3'660.50). Es rechtfertigt sich, die Gerichtskosten bezĂŒglich der gegenseitigen Forderungen (Art. 203 ZGB) im VerhĂ€ltnis zwischen den BetrĂ€gen, hinsichtlich derer die Parteien unterliegen, zu teilen. Diese beiden BetrĂ€ge stehen im VerhĂ€ltnis 36:100 (5'523.60:15'151.58), so dass die Gerichtskosten bezĂŒglich der Regelung der Schulden (Art. 203 ZGB) zu 9/34 (gerundet ÂŒ) der KlĂ€gerin und zu 25/34 (gerundet Ÿ) dem Beklagten aufzuerlegen sind.

    3. Die KlĂ€gerin unterliegt bezĂŒglich der im GĂŒterrecht gestellten AntrĂ€ge zu zwei FĂŒnfteln (gerundet) und bezĂŒglich der Regelung der Schulden zu einem Viertel (gerundet). Im Durchschnitt unterliegt sie somit zu einem Drittel. Es rechtfertigt sich daher, die Kosten bezĂŒglich Dispositiv-Ziffer 4 der KlĂ€gerin zu einem Drittel und dem Beklagten zu zwei Dritteln aufzuerlegen.

  6. Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass die KlĂ€gerin bezĂŒglich Dispositiv-Ziffer 1 und 2 zu 100%, bezĂŒglich Dispositiv-Ziffer 3 zu 50% und bezĂŒglich Dispositiv-Ziffer 4 zu 33% unterliegt. Im Durchschnitt unterliegt die KlĂ€gerin somit zu 61%. Da nur die KlĂ€gerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfĂŒgten Kostenund EntschĂ€digungsfolgen erhoben hat und der Entscheid daher nicht zu ihren Ungunsten abgeĂ€ndert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs.

    2 ZPO/ZH; Frank/StrÀuli/Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH), kann die vorinstanzliche Verteilung der Kosten (Dispositiv-Ziffer 8) vorliegend nicht korrigiert werden.

  7. a) GemĂ€ss § 68 Abs. 1 ZPO/ZH ist eine Partei im gleichen VerhĂ€ltnis entschĂ€digungspflichtig, in welchem ihr Kosten auferlegt werden. Das bedeutet, dass die gegenseitigen EntschĂ€digungspflichten einander in Bruchteilen gegenĂŒberzustellen und zu verrechnen sind; der ĂŒberwiegend obsiegenden Partei wird dann eine EntschĂ€digung im Umfang des Saldos aus der Bruchteilsverrechnung zugesprochen (SpĂŒhler/Dolge/Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 9. Auflage, Bern 2010, § 37 N 77).

    Vorliegend sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens entsprechend Dispositiv-Ziffer 8 den Parteien je zur HĂ€lfte aufzuerlegen. Damit betrĂ€gt die EntschĂ€digungspflicht beider Parteien in Bruchteilen ausgedrĂŒckt je einen Zweitel. Aus der Verrechnung der Bruchteile resultiert kein Saldo, so dass keine ParteientschĂ€digung zuzusprechen ist (SpĂŒhler/Dolge/Gehri, a.a.O., § 37 N 77 a.E.). Der Vorderrichter hĂ€tte demzufolge keine ProzessentschĂ€digung zusprechen dĂŒrfen (Dispositiv-Ziffer 9 des vorinstanzlichen Entscheides). Die vorinstanzliche VerfĂŒgung lĂ€sst sich in diesem Punkt nicht korrigieren, da nur die KlĂ€gerin Beschwerde gegen die vorinstanzlich verfĂŒgten Kostenund EntschĂ€digungsfolgen erhoben hat und der Entscheid daher nicht zu ihren Ungunsten abgeĂ€ndert werden darf (Verbot der reformatio in peius; § 54 Abs. 2 ZPO/ZH; Frank/StrĂ€uli/ Messmer, a.a.O., N 22 und 25 zu § 54 ZPO/ZH). Da eigentlich kein Anspruch auf ProzessentschĂ€digung besteht, ist die von der KlĂ€gerin beantragte Erhöhung der ProzessentschĂ€digung nicht zu prĂŒfen, so dass auf die diesbezĂŒglichen Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht einzugehen ist (Urk. 66 S. 5-8).

    b) Die Zusprechung einer ProzessentschĂ€digung bei hĂ€lftiger Kostenverteilung ist dann denkbar, wenn die gegenseitigen EntschĂ€digungspflichten nicht in Bruchteilen, sondern in den konkreten BetrĂ€gen gegenĂŒbergestellt und verrechnet werden; dazu mĂŒssen aber beide Parteien ihren Anspruch auf EntschĂ€digung konkret beziffert haben. Diese Methode widerspricht dem Wortlaut von § 68 Abs. 1 ZPO/ZH, weil sich der Anspruch auf ParteientschĂ€digung dann nicht in erster Linie nach Obsiegen und Unterliegen im Prozess bemisst, sondern danach, welche Partei ihren Anspruch auf EntschĂ€digung höher beziffert hat. Das ist unbillig, insbesondere wenn wie vorliegend - nur eine Partei rechtlich vertreten ist: Es ist nicht einzusehen, weshalb der Beklagte zur Leistung einer ProzessentschĂ€digung zu verpflichten ist, wenn beide Parteien im gleichen Masse obsiegen bzw. unterliegen. DarĂŒber hinaus kann die Anwendung dieser Methode zum stossenden Ergebnis fĂŒhren, dass eine unvertretene Partei zwar mehrheitlich obsiegt, aber der unterliegenden, anwaltlich vertretenen Partei eine ProzessentschĂ€digung bezahlen muss. Diese Methode ist daher abzulehnen (vgl. dazu auch Jenny, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Art. 106 N 9 und KUKO ZPO-Hans Schmid, Art. 107 N 4).

  8. GestĂŒtzt auf die vorstehenden ErwĂ€gungen ist die Beschwerde der KlĂ€gerin abzuweisen.

IV.

AusgangsgemÀss wird die KlÀgerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Da die Beschwerdeantwort infolge verspÀteter Einreichung im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu beachten war, ist dem Beklagten keine UmtriebsentschÀdigung zuzusprechen (Art. 95 Abs. 3 lit. c ZPO).

Der Streitwert fĂŒr das vorliegende Beschwerdeverfahren betrĂ€gt Fr. 10'985.- (Fr. 4'075.- Gerichtskosten zuzĂŒglich Fr. 6'700.- ProzessentschĂ€digung zuzĂŒglich Fr. 210.- Weisungskosten; Urk. 66 S. 2). Die GerichtsgebĂŒhr ist dementsprechend auf Fr. 1'900.festzusetzen (§§ 4, 5, 6 und 12 GebV OG).

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird abgewiesen.

  2. Die zweitinstanzliche EntscheidgebĂŒhr wird auf Fr. 1'900.festgesetzt.

  3. Die Kosten fĂŒr das zweitinstanzliche Verfahren werden der KlĂ€gerin auferlegt.

  4. Dem Beklagten wird fĂŒr das Beschwerdeverfahren keine EntschĂ€digung zugesprochen.

  5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Horgen, Einzelrichter in Familiensachen, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenĂŒtztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurĂŒck.

  6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. ZulĂ€ssigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiĂ€re Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes ĂŒber das Bundesgericht (BGG).

    Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

    Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert betrÀgt weniger als Fr. 30'000.-.

    Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

    ZĂŒrich, 19. Dezember 2011

    Obergericht des Kantons ZĂŒrich

    1. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. R. Kokotek versandt am:

ss

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