Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA240004 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 12.02.2024 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_115/2024 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsmedikation |
Zusammenfassung : | In dem Gerichtsverfahren vor dem Obergericht des Kantons Zürich ging es um die Beschwerde eines Mannes, der in einem Alters- und Pflegeheim lebt und gegen die Zwangsmedikation in der Einrichtung vorgehen wollte. Die Vorinstanz trat jedoch nicht auf die Beschwerde ein, da sie keine örtliche Zuständigkeit sah und kein geeignetes Beschwerdeobjekt vorlag. Der Beschwerdeführer argumentierte, dass er nicht an einer psychischen Störung leide und die Zwangsmedikation beenden solle. Letztendlich wurde die Beschwerde abgewiesen und auf die Erhebung von Kosten für das Verfahren wurde verzichtet. Der Richter war Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, und die Gerichtskosten betrugen CHF 0. |
Schlagwörter : | Zwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Bezirk; Klinik; Medikament; Uster; Xeplion; Bezirksgericht; Verfahren; Medikaments; Einzelgericht; Akten; Entscheid; Oberrichter; Unterbringung; Eingabe; Beschwerdeführers; Person; Gericht; Kanton; Pflegeheim; Zuständigkeit; Zwangsbehandlung; Recht; Bundesgericht; Obergericht; Kantons |
Rechtsnorm: | Art. 429 ZGB ; Art. 434 ZGB ; Art. 439 ZGB ; Art. 60 ZPO ; Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA240004-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin
lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Gautschi
Urteil vom 12. Februar 2024
in Sachen
Beschwerdeführer
sowie
Verfahrensbeteiligter betreffend Zwangsmedikation
Erwägungen:
1.
Der Beschwerdeführer lebt seit dem Jahr 2017 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegheim B. (nachfolgend: Klinik) (act. 5 S. 1). Zuletzt wurde die fürsorgerische Unterbringung durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Dübendorf mit Zirkularentscheid vom 22. Januar 2024 gestützt auf Art. 426 i.V.m. Art. 429 Abs. 1 ZGB verlängert (act. 5).
Mit Eingabe vom 24. Januar 2024 (Datum Poststempel) und unter Beilage einer Packungsbeilage des Medikaments Xeplion gelangte der Beschwerdeführer an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (nachfolgend: Vorinstanz; act. 1 und act. 2/1). Aus der Eingabe des Beschwerdefährers schloss die Vorinstanz, dass er nicht gegen den Verlängerungsentscheid der angeordneten fürsorgerischen Unterbringung vorgehen Möchte, sondern die Medikation in der Klinik Rüge (act. 6 = act. 9 [Aktenexemplar] = act. 11). Mit Verfügung vom 30. Januar 2024 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde betreffend Zwangsmedikation nicht ein (act. 9).
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingaben vom
5. Februar 2024 (Datum Poststempel) rechtzeitig Beschwerde (act. 10 und
act. 12). Der Beschwerdeschrift legte er wiederum eine Packungsbeilage des Me- dikaments Xeplion bei (act. 13). Er stellt den Antrag, die Zwangsmedikation sei unverzüglich zu beenden (act. 10). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1 bis act. 7). Das Verfahren erweist sich als spruchreif.
2.
Die Vorinstanz erwog, dass eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung der betroffenen Person gemäss Art. 434 ZGB bei gegebenen Voraussetzungen durch die Chefürztin den Chefarzt der Abteilung der Einrichtung anzuordnen sei. Gegen einen solchen Entscheid könne die betroffene Person innert 10 Tagen schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB).
Im Kanton Zürich sei dafür das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig, in welcher sich die betroffene Person aufhalte ( 62 Abs. 2 EG KESR/ZH). Da sich der Beschwerdeführer in einem Alters- und Pflegeheim in C. ZH aufhalte, sei dafür nicht das Bezirksgericht Uster sondern das Bezirksgericht Hinwil zustündig (act. 9 E. 3.2).
Ferner erwog die Vorinstanz, es gehe aus den Akten kein anfechtbarer Entscheid der Klinik betreffend einer Zwangsmedikation hervor. Auch habe die Klinik auf telefonische Nachfrage bestätigt, dass dem Beschwerdeführer das Medikament nicht unter Zwang verabreicht werde. Damit fehle es an einem geeigneten Beschwerdeobjekt im Sinne von Art. 434 ZGB. Folglich sei auf die Beschwerde einerseits wegen fehlender örtlicher zuständigkeit und andererseits wegen fehlendem Beschwerdeobjekt nicht einzutreten (act. 9 E. 3.3).
Der Beschwerdeführer führt in den Beschwerdeschriften im Wesentlichen aus, die Klinik habe nicht belegt, dass er an einer psychischen STürung leide. Es sei eine Läge, dass er mit der Zwangsmedikation einverstanden sei. Er erhalte alle 20 Tage intramuskulür 150mg des Medikaments Xeplion. Die Produzenten des Medikaments würden aber nur 150mg alle 30 Tage erlauben. Dr. med.
D. halte sich nicht an die vorgegebene H?chstmenge. Ausserdem erfolge die Zwangsmedikation ohne Behandlungsvertrag. Deshalb seien die Medikamente sofort abzusetzen und die Zwangsbehandlung sei unverzüglich zu beenden (act. 10 und act. 12).
Die zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Sie ist vorweg zu prüfen. Was die örtliche zuständigkeit betrifft, so ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ürztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig ( 62 Abs. 2 EG KESR). Der Beschwer- deführer befindet sich im Alters- und Pflegeheim B. AG in C. ZH, welches sich im Bezirk Hinwil befindet (vgl.
Folglich erachtete sich die Vorinstanz korrekterweise als für die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht zuständig.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsbehandlung mit Xeplion, welche er ablehne, anbelangt, so hat E. , Stationsleiterin in der Klinik, auf telefonische Nachfrage der Vorinstanz am 25. Januar 2024 erklärt, dass keine Zwangsbehandlung vorliege. Das Depotmedikament Xeplion werde dem Beschwerdeführer alle 20 Tage ohne Zwang und mit seinem Einverständnis verabreicht. Sie bemerkte hierzu aber, dass der Beschwerdeführer wisse, dass er wenn er die Medikation ablehne wohl eingewiesen werde (act. 3). Ob damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt, wie die Vorinstanz erwog, kann bei diesem Ergebnis offen bleiben.
Nach dem Gesagten ist die Vorinstanz in ihren Erwägungen zu bestätigen und ist sie zu Recht nicht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedikation eingetreten. Demnach ist diese Beschwerde abzuweisen.
3.
Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, Rechtsanwalt lic. iur.
X. (orientierungshalber), die ürztliche Leitung des Alters- und Pflegeheims B. (unter Beilage der Kopien von act. 10 und act. 12), den Beistand F. (Soziale Dienste Bezirk Uster, ... [Adresse]), die KESB Dübendorf sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw N. Gautschi versandt am:
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