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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PA240002
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA240002 vom 16.02.2024 (ZH)
Datum:16.02.2024
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Zusammenfassung : Die Cour d'appel civile hat in einem Fall entschieden, in dem H.________ gegen ein Urteil des Präsidenten des Zivilgerichts des Bezirks Est vaudois Berufung eingelegt hat. Der Präsident erklärte H.________ für unwürdig, das Erbe seiner verstorbenen Mutter anzutreten, und wies seine Anträge auf Erbteilung ab. Die Gerichtskosten wurden auf 1'000 CHF festgelegt und H.________ wurde verpflichtet, 3'000 CHF an die Gegenseite zu zahlen. H.________ legte Berufung ein, die jedoch abgewiesen wurde, da er nach einem rechtskräftigen Urteil wegen Mordes an seiner Mutter als unwürdig angesehen wurde. Der Richter bestätigte das Urteil und wies die Kosten von 2'000 CHF H.________ zu.
Schlagwörter : Unterbringung; Behandlung; Massnahme; Vorinstanz; Störung; Person; Klinik; Entlassung; Medikation; Zustand; Massnahmen; Entlassungsgesuch; Gutachter; Verfahren; Urteil; Behandlungsplan; Betreuung; Voraussetzung; Recht; Zwangsmedikation; Verfügung; ändig
Rechtsnorm:Art. 10 BV ; Art. 106 ZPO ; Art. 36 BV ; Art. 426 ZGB ; Art. 434 ZGB ; Art. 439 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 450e ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 7 BV ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:127 I 6; 130 I 16; 130 III 729; 131 III 457;
Kommentar:
Geiser, Basler Kommentar Zivilge- setzbuch I, Art. 426 ZGB, 2022
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA240002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichterin lic. iur.

N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung

Urteil vom 16. Februar 2024

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Januar 2024 (FF240013)

Erwägungen:

I.
  1. Sachverhalt und Prozessgeschichte

    1. Die Beschwerdeführerin befindet sich aktuell in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK, nachfolgend Klinik). Sie wurde am 20. Dezember 2023 per ürztlich verordneter fürsorgerischer Unterbringung aus dem Stadtspital Waid in die Klinik eingewiesen. Ins Spital Waid war sie nach Einweisung in das Spital Limmattal verlegt worden, nachdem sie offenbar von Passanten nach dem Konsum von Tequila unansprechbar aufgefunden worden war. Kurz nach Verlegung in das Spital Waid zeigte sie sie sich offenbar fremd- und selbstgefährdend, indem sie aggressiv gegenüber dem Spitalpersonal auftrat und sich sexuell enthemmt verhielt sowie gemäss Aussagen des Ehemannes während zwei Tagen einen Verfolgungswahn gezeigt habe (act. 4/5/1 = 13/2 und act. 4/5/4; act. 10 11). Es handelt sich um die zweite Einweisung der Beschwerdeführerin (act. 4/5/1 S. 1 und act. 4/5/5 = act. 13/1).

    2. Seither wurden seitens der PUK bereits einmal medizinische Massnahmen ohne Zustimmung angeordnet (act. 4/5/3), wobei die von der Beschwerdeführerin dagegen sowie gegen die fürsorgerische Unterbringung vom 20. Dezember 2023 erhobene Beschwerde mit Urteil vom 28. Dezember 2023 abgewiesen wurde (act. 4/7). Am 16. Januar 2024 wurde ein neuer Behandlungsplan mit teilweise neuer Medikation erstellt und gestützt darauf erneut eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung angeordnet (act. 6 und 12). Dagegen erhob die Beschwer- deführerin mit Eingabe vom gleichen Tag Beschwerde bei der Vorinstanz, wobei sie auch die fürsorgerische Unterbringung vom 20. Dezember 2023 erneut anfocht (act. 1). Die Vorinstanz nahm die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung als sinngemüsses Entlassungsgesuch nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB entgegen (act. 19 = act. 24 [Aktenexemplar] E. 3.).

    3. Mit Verfügung vom 19. Januar 2024 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung am 22. Januar 2024 an, forderte die Klinik zur Stellung-

      nahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 5). Mit gleichentags ergangener Verfügung forderte die Vorinstanz die Klinik auf, das Original der Verfügung vom 16. Januar 2024 einzureichen (act. 7). Am

      22. Januar 2024 fand die vorinstanzliche Anhürung/Hauptverhandlung statt, an welcher die Beschwerdeführerin befragt wurde und Dr. med. B. das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil vom selben Datum wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 17 [Dispositiv] = act. 24).

    4. Mit Eingabe vom 30. Januar 2024 gelangte die Beschwerdeführerin an die Vorinstanz (act. 20). Mit E-Mail vom 31. Januar 2024 wurde die Beschwerdeführerin von der Vorinstanz darauf hingewiesen, dass sie eine Beschwerde schriftlich am Obergericht erheben müsse (act. 21). Mit Eingabe vom 1. Februar 2024 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin rechtzeitig Beschwerde an die Kammer unter Beilage einer unterschriebenen Kopie der Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Januar 2024 (act. 26), wobei sie zur Begründung auf diese verwies. Sie richtet sich sinngemäss sowohl gegen die Zwangsmedikation als auch gegen die fürsorgerische Unterbringung.

    5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 122). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif.

  2. Formelles / Vorbemerkungen

    1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zustündigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zustündigkeit des Obergerichtes vor ( 62 Abs. 1 und 64 EG KESR/ZH; 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiür die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m.

      Art. 450f ZGB i.V.m. 40 EG KESR).

    2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwer- deinstanz selbststündig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind.

    3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB)

Die Beschwerdeführerin erhob fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 25 i.V.m. act. 22/1). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde genügt den Formerfordernissen.

    1. In prozessualer Hinsicht ist zunächst zu bemerken, dass die Vorinstanz festhielt, die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung sei nicht innert der vorgeschriebenen Frist von zehn Tagen ab Mitteilung des Entscheids erfolgt (Art. 439 Abs. 2 ZGB), weshalb sie grundsätzlich verspätet sei. Da die Beschwer- de gegen die Zwangsmedikation vom 17. Januar 2024 aber fristgerecht eingereicht worden sei und entsprechend ohnehin eine Anhürung/Hauptverhandlung anzusetzen und ein Gutachten über die Beschwerdeführerin zu erstellen sei, wer- de aus prozessökonomischen überlegungen auf ein Nichteintreten und eine überweisung an die PUK als sinngemüsses Entlassungsgesuch verzichtet und die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung anhand genommen, um zu vermeiden, dass die Beschwerdeführerin innert kürzester Zeit zweifach begutachtet werde und an zwei Verhandlungen teilnehmen müsse (act. 24 E. 3.).

    2. Dem ist im Ergebnis zuzustimmen. Bei der (erneuten) Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die am 20. Dezember 2023 angeordnete ürztliche Unterbringung handelt es sich um ein sinngemäss gestelltes Entlassungsgesuch gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB. Die betroffene eine ihr nahestehende Person

      kann gestützt auf diesen Artikel jederzeit um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung ersuchen. über dieses Gesuch ist ohne Verzug zu entscheiden. Auf Entlassungsgesuche, die in unvernünftigen Abständen und/oder in querulatorischer Absicht wiederholt eingereicht werden, muss nicht eingetreten werden (BGE 131 III 457 E. 1; BGE 130 III 729 E. 2.1.1 m.w.H.; OGer ZH, PA160019 vom

      13. Juni 2016 = ZR 115/2016 S. 169 ff.).

    3. Die zuständigkeit zur Beurteilung eines Entlassungsgesuchs nach rechts- Kräftiger Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung geht gestützt auf Art. 439 Abs. 3 ZGB grundsätzlich auf die Klinik über. Eine Abweisung des Gesuchs seitens der Klinik hätte jedoch ebenfalls wieder gerichtlich mit Beschwerde angefochten werden können (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Eine direkte Behandlung des Entlassungsgesuchs bei gleichzeitiger (rechtzeitiger) Anfechtung einer neuen Zwangsmedikation in einem Verfahren der Vorinstanz erscheint vorliegend jedenfalls dann sinnvoll, soweit auf das Entlassungsgesuch nicht ohnehin mangels Rechtsschutzinteresse nicht einzutreten wäre.

Die Beschwerdeführerin hat nach Erhebung einer Beschwerde gegen ihre fürsorgerische Unterbringung das ablehnende Urteil der Vorinstanz vom 28. Dezember 2023 erwirkt. Am 17. Januar 2024 stellte die Beschwerdeführerin ein neues Begehren um gerichtliche Beurteilung der Unterbringung bzw. ein sinngemüsses Entlassungsgesuch nach Art. 426 Abs. 4 ZGB. Eine weitere Vorgeschichte mit Entlassungsgesuchen aus dieser anderen fürsorgerischen Unterbringungen besteht soweit ersichtlich nicht. In dieser Konstellation kann der Beschwerdeführerin kein querulatorisches Verhalten vorgeworfen werden. Auch erscheint der Zeitabstand zwischen den Gesuchen nicht unvernünftig, da eine Verbesserung des Zustands der Beschwerdeführerin nach mehr als zweiwöchiger weiterer Behandlung in der Klinik jedenfalls nicht vorab ausgeschlossen werden kann. Der Beschwerdeführerin ist somit kein offenbarer Rechtsmissbrauch vorzuwerfen. Damit erweist sich das Vorgehen der Vorinstanz im Ergebnis als zutreffend und sinnvoll.

II.
  1. Fürsorgerische Unterbringung

    1. Eine (naTürliche) Person, die an einer psychischen STürung an geistiger Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von AnGehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB).

      Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Mass- nahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. G EI- SER/ETZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062).

    2. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgefährt, Nämlich psychische STürung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; G EI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen STürung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEI- SER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 15).

      Die Beschwerdeführerin erklärt in der Beschwerdeschrift, die Diagnose paranoide Schizophrenie stimme nicht. Sie sei von 2013 bis 2018 bei einem ange-

      sehenen Psychiater in Behandlung gewesen und er habe ihr versichert, dass sie nicht an paranoider Schizophrenie leide (act. 26 S. 2).

      Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen STürung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die beigezogenen Akten, die Stellungnahme der Klinik und das eingeholte psychiatrische Gutachten als gegeben (act. 24 E. 2).

      Der Gutachter führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, die Beschwerdeführerin leide an einer schizoaffektiven STürung mit manischen Symptomen, wobei die manischen Symptome und die schizophrenen Symptome ungeführ gleich ausgebildet seien. Die Krankheit sei schwergradig chronifiziert. Die Erstdiagnose einer gravierenden psychischen STürung sei bereits vor 20 Jahren erfolgt. Die zunächst bei der Beschwerdeführerin diagnostizierte paranoide Schizophrenie und schizoaffektive STürung Gehörten zum gleichen Kapitel des Klassifizierungssystems ICD-10. Es seien beides psychotische STürungen. Zudem bestehe eine Alkoholabhängigkeit (Prot. Vi. S. 15). Bereits anlässlich der Begutachtung bei der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung wies derselbe Gutachter darauf hin, dass er bei der Beschwerdeführerin eher eine schizoaffektive Störung vermute, zumal verschiedene psychomotorische affektive STürungen, formale DenksTürungen und Wahnvorstellungen vorhanden seien, aber spezifische Merkmale einer paranoiden Schizophrenie, wie Ich-STürungen, fehlten. Von einer Alkoholabhängigkeit sei deshalb auszugehen, zumal für Menschen, die keine Abhängigkeit aufwiesen, der bei der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Spitaleinweisung gemessene Blutwert von über 3 Promille tödlich sei (Prot. Vi. im Verfahren FF230222, S. 13).

      Die Klinik schloss sich dem in ihrer Stellungnahme an (Prot. Vi. S. 22; act. 11 S. 2).

      Die Vorinstanz hat das Vorliegen der gutachterlichen Diagnose einer (gemischten) schizoaffektiven STürung sowie einer Alkoholabhängigkeit bei der Beschwerdeführerin korrekt festgestellt. Darauf, dass bei der Beschwerdeführerin ein Verfolgungswahn besteht, deutet ihre Eingabe vom 22. Januar 2024 an das Stadtspital Waid hin, wo sie beschrieb, dass im Zimmer nebenan ein dunkler

      Mann gewesen sei, zugedeckt mit einem Laken. Der Mann habe sie angestarrt und es sei ihr vorgekommen, als verstecke er sich. Auch führte sie aus, dass sie als sie im Stadtspital aufgewacht sei einen Schlauch in ihrer Vagina gehabt habe, der mit ihrer Gebürmutter verbunden gewesen sei (act. 16). Bei der gemischten schizoaffektiven STürung handelt es sich nach der internationalen statistischen Klassifikation ICD (International Statistical Classification of Disease and Related Health Problems) um eine psychische STürung (ICD-10 F25.2). Auch die Alkoholabhängigkeit gemäss ICD-10 F10.2 scheint vorzuliegen, wäre doch eine derart hohe Intoxikation wie bei der Hospitalisierung der Beschwerdeführerin (act. 13/2

      S. 1) ohne eine entsprechende Gewähnung des Körpers nicht möglich gewesen. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes ist bei der Beschwerdeführerin somit gegeben.

    3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primür dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass- nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschöftigung (vgl. G EISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische STürung bedingte ernsthafte gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung Linderung eines momentan gesTürten Zustands (BERNHART, a.a.O., Rz. 348).

      Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbststündigkeit und der

      Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf kei- ne weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der VerhältnismässigkeitsPrüfung sind die Belastung und der Schutz von AnGehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.).

      Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass sie weder verwahrlost, noch für sich noch für andere eine Gefahr sei. Sie könne selbst auf sich aufpassen, Rechnungen bezahlen und auch arbeiten. Sie habe alle Termine eingehalten sich für Abwesenheiten entschuldigt. Sie werde Sozialhilfe beantragen, sobald die Arbeitslosenversicherung auslaufe. Dafür brauche sie keine Unterstätzung von der KESB (act. 26 S. 2).

      Der Gutachter führte aus, dass der aktuelle Zustand der Beschwerdeführerin die Unterbringung in einer Einrichtung zweifellos erfordere (Prot. Vi. S. 16). Eine sofortige Entlassung würde ausgesprochen negative Einflüsse auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin haben, zumal sie die Medikation infolge mangelnder Krankheitseinsicht sofort absetzen würde. Zwischen der schizoaffektiven STürung und der Suchtabhängigkeit Beständen ausgesprochen negative Wechselwirkungen. Die Beschwerdeführerin sei momentan nicht imstande einer Arbeitstätigkeit nachzugehen. Die Wohnung sei gekündigt, daher müsse von Ob- dachlosigkeit im Falle der Entlassung ausgegangen werden (Prot. Vi. S. 16). Wegen der Intensität und Ausprägung der Krankheit würde dies eine ernsthafte Geführdung für ihre Gesundheit darstellen (Prot. Vi. S. 16). Aufgrund einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes in Kombination mit der enthem-

      menden Wirkung von Alkohol könne auch eine Fremdgefährdung nicht ausgeschlossen werden (Prot. Vi. S. 19). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erklärte der Gutachter, dass sich die erwähnten Risiken im momentanen Zustand der Beschwerdeführerin durch keine anderen bzw. milderen Massnahmen einschränken liessen. Die angeordneten Massnahmen seien geeignet, um die Gefahren abzuwenden (Prot. Vi. S. 16 f.).

      Die Klinik hielt fest, da die Beschwerdeführerin eine Medikation und eine ambulante Therapie ablehne, bestehe zurzeit keine weniger einschneidende Massnahme (act. 11 S. 2). Gemäss dem Behandlungsplan bestehe bei ihr sowohl Selbstwie auch Fremdgefährdung (act. 6). Der Vertreter der Klinik führte anlässlich der Verhandlung zusätzlich aus, dass die fürsorgerische Unterbringung weiterhin als notwendig erachtet werde, insbesondere, um auch die LebensQualität der Beschwerdeführerin zu verbessern und insbesondere eine gesicherte Wohnsituation herbeizuführen. darüber hinaus versuche man auch, Erwachsenenschutzmassnahmen aufzugleisen, jedoch habe mangels gerichtlicher Entbindung nicht damit begonnen werden können (Prot. Vi. S. 22).

      Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter BeRücksichtigung der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festgestellt werden, dass die Beschwerdeführerin aufgrund der Erkrankung behandlungs- und betreuungsbedürftig ist (vgl. act. 24 E. 3.4.). Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der medizinisch ungenügend behandelten St?rung(en) (nach wie vor) eine akute gefährdung der psychischen und körperlichen Gesundheit und insbesondere angesichts der unklaren Wohnsituation auch eine Verwahrlosung drohen würde. In der stationüren Behandlung und der darin angestrebten Reizverminderungen können die notwendigen Behandlungsmassnahmen ergriffen werden, die zu einer Rückbildung der psychotischen Symptome und zu einer Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin führen (vgl. insb. auch Austrittsbericht der PUK vom 21. November 2023 nach der letzten Einweisung, act. 13/1). Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich insgesamt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes der Beschwerdeführerin und der akuten Gesund-

      heitsgefährdung bei einer Entlassung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch verhältnismässig. Die Betreuung und Behandlung der Beschwerdeführerin kann derzeit nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen.

    4. Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH, PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und perso- nellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer, 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Die PUK ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psychischen STürungen wie diejenigen der Beschwerdeführerin spezialisiert ist und vom Gutachter als zur Behandlung der Beschwerdeführerin spezialisiert und absolut geeignet erachtet wurde (Prot. Vi. S. 16).

    5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB (nach wie vor) gegeben sind.

  2. Medizinische Massnahmen ohne Zustimmung

    1. Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die betroffene Person aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen STürung erfolgt, wobei nicht von Bedeutung ist, ob es sich um eine behürdliche um eine ürztliche Einweisung handelt (vgl. BSK ZGB I-G EISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 434/435 N 3 und 13).

      Bei einer fehlenden Zustimmung zur Behandlung kann der Chefarzt die Chefürztin der involvierten Abteilung die im Behandlungsplan vorgesehenen me- dizinischen Massnahmen schriftlich anordnen und der betroffenen Person mit Rechtsmittelbelehrung mitteilen (Art. 434 Abs. 1 und 2 ZGB). Vorausgesetzt ist, dass eine gefährdungssituation vorliegt. Gemäss Gesetzeswortlaut kann es sich hierbei sowohl um eine Selbstals auch um eine Drittgefährdung handeln

      (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Die betroffene Person muss ausserdem bezüglich

      ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig sein (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). überdies muss die vorgesehene Massnahme verhältnismässig sein. Es darf keine sachlich angemessene Massnahme zur Verfügung stehen, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 3 ZGB).

      Die medikamentöse Zwangsbehandlung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit im Sinne der körperlichen und geistigen Integrität nach Art. 10 Abs. 2 BV und Art. 8 Ziff. 1 EMRK dar und betrifft auch die menschliche Würde (Art. 7 BV) zentral (BGE 127 I 6 E. 5; BGE 130 I 16 E. 3). Der Eingriff verlangt deshalb nebst der erforderlichen gesetzlichen Grundlage, die mit Art. 434 ZGB gegeben ist, eine umfassende Interessenabwägung, wobei auch die Erfor- dernisse von Art. 36 BV zu beachten sind. Zu berücksichtigen sind dabei die öffentlichen Interessen, die Notwendigkeit der Behandlung, die Auswirkungen einer Nichtbehandlung, die Prüfung von Alternativen sowie die Beurteilung der Selbstgefährdung und der Fremdgefährdung. In die Interessenabwägung miteinzubeziehen sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung insbesondere auch langfristige Nebenwirkungen einer zwangsweise vorgesehenen Neuroleptika- Behandlung (OGer ZH, PA130015 vom 24. Mai 2013, E. 3.2 mit Hinweis auf BGer, 5A_38/2011 vom 2. Februar 2011, E. 3.1; BGE 130 I 16 E. 4 und 5).

    2. Wie gezeigt wurde die Beschwerdeführerin zur Behandlung ihrer psychischen STürung(en) mittels fürsorgerischer Unterbringung in der PUK untergebracht (vgl. hiervor E. II./1.). Insofern konnte eine Zwangsbehandlung im Sinne von Art. 434 ZGB grundsätzlich angeordnet werden.

    3. Nachdem die Beschwerdeführerin am 20. Dezember 2023 in die PUK eingeliefert worden war, wurde am 22. Dezember 2023 ein Behandlungsplan erstellt (act. 4/5/2 und act. 10) und u.a. wurde eine antipsychotische Medikation mit Risperidon und eine sedierende Medikation mit Diazepam vorgesehen. Der Behandlungsplan wurde am 16. Januar 2024 gestützt auf die leicht veränderte Diag- nose der Beschwerdeführerin angepasst, wobei von den bestehenden Medikamenten teilweise die Dosierung leicht abgeändert und die Medikation mit der Vergabe von stimmungsstabilisierendem Lithium Ergänzt wurde (act. 11 S. 2 und act. 12). Am 17. Januar 2024 wurde auf der Basis dieses Behandlungsplans eine

medizinische Massnahme ohne Zustimmung schriftlich angeordnet, wobei die Massnahme neben dem zuständigen Assistenzarzt auch von der Oberürztin und dem Oberarzt und stv. Zentrumsleiter unterzeichnet und der Beschwerdeführerin mitgeteilt wurde (act. 6). Damit sind die formellen Voraussetzungen erfüllt. Es bleibt zu prüfen, ob eine gefährdungssituation vorliegt, die Beschwerdeführerin hinsichtlich gesundheitlicher Belange urteilsunfähig ist und die Anordnung der Medikation verhältnismässig ist.

      1. Der Gutachter erklärte hinsichtlich der Zwangsmedikation, dass sich diesbezüglich seit der letzten Begutachtung nichts geändert habe (Prot. Vi. S. 20). Anlässlich seiner ersten Begutachtung bejahte er die Frage, wonach der Beschwer- deführerin ohne Medikation ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden drohe. Angesichts der erheblichen chronifizierten STürung der Beschwerdeführerin, welche sich nicht einfach so zurückbilden werde, sei die medikamentöse Behandlung medizinisch klar indiziert (Prot. Vi., Verfahren FF230222, S. 16 f.). Er begrüßte anlässlich der Erstattung des neuen Gutachtens insbesondere die neu vorgesehene Medikation von Lithium zur Stabilisierung des Zustandes der Beschwerdeführerin, wobei er darauf hinwies, dass sich bei mangelnder Compliance auch die Gabe von Valproat zur Stabilisierung der Stimmung der Beschwerdeführerin eig- ne (Prot. Vi. S. 16 ff., insb. S. 20).

      2. Die PUK gab an, aufgrund der medizinischen Befunde der Beschwerdeführerin, der fehlenden Krankheitseinsicht und der vorbekannten und im stationären Setting bestätigten Fremdaggression bestehe eine Behandlungsbedürftigkeit. Die Behandlung der Beschwerdeführerin könne nur mit einer medikamentösen antipsychotischen Therapie erfolgen, welche zum Ziel habe, die (Teil-)Remission der psychotischen Symptomatik zu erwirken (act. 11 S. 2). Anlässlich der Verhandlung führte der Vertreter der Klinik aus, die antipsychotische Behandlung sei notwendig, denn nur so könne das Zustandsbild der Beschwerdeführerin verbessert werden (Prot. Vi. S. 22 f.).

      3. Angesichts der übereinstimmenden Ausführungen der Fachpersonen bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer gefährdungssituation zu Recht (act. 24

E. 3.1.1.). Bei Nichteinnahme der Medikation droht aufgrund des Krankheitsbilds

der Beschwerdeführerin, wie vorstehend bereits in Erwägung 1.3. ausgefährt, insbesondere eine Verwahrlosung aufgrund der unklaren Wohnsituation sowie ein erneuter übermässiger (lebensbedrohlicher) Alkoholüberkonsum fremdaggressives Verhalten. Damit besteht im unbehandelten Zustand eine ernsthafte Selbst- und Fremdgefährdung der Beschwerdeführerin.

4.5. Weiter wird die Urteilsunfähigkeit hinsichtlich der Behandlungsbedürftigkeit vorausgesetzt (Art. 434 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB). Die PUK verneinte die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Belange explizit (act. 6

S. 4), was die Vorinstanz bestätigte, unter Verweis auf die Ausführungen des Gutachters, welcher auf sein letztes Gutachten verwies (Prot. Vi. S. 20; vgl. auch Prot. Vi. FF230222 S. 17) sowie den letzten gerichtlichen Entscheid betreffend Zwangsmedikation (act. 24 E. 3.1.2; act. 4/7 E. 7.). Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen und der Angaben der PUK ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin hinsichtlich ihrer gesundheitlichen Belange derzeit nicht urteilsfühig ist.

4.6.1. Schliesslich hat die vorgesehene Massnahme verhältnismässig zu sein. Gemäss Gutachter ist der Behandlungsplan geeignet und die vorgesehene Behandlung mittels Neuroleptika auch erforderlich, insbesondere die neu vorgesehenen Medikation mit Lithium (Prot. Vi. S. 16 f. und S. 20). Die Massnahme scheint damit geeignet, den Krankheitszustand der Beschwerdeführerin zu verbessern. Eine mildere, aber dennoch wirksame Massnahme ist auch aufgrund der weiteren Akten nicht ersichtlich. Die im Behandlungsplan aufgefährten Nebenwirkungen, insbesondere jene vom neu verschriebenen Lithium (vgl. act. 12 S. 3) sind unangenehm. Es handelt sich allerdings nicht um derart starke Nebenwirkungen, dass sie angesichts der zu befürchtenden Schädigung(en) ohne Medikation gegen deren Abgabe sprechen würde. Insgesamt ist die Verhältnismässigkeit der Behandlung somit zu bejahen. Dies gilt auch für die von der Klinik angeordnete Behandlungsdauer von sechs Wochen (act. 6 S. 2).

4.7. Die Voraussetzungen der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung sind nach dem Gesagten auch im heutigen Zeitpunkt erfüllt. Die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation ist daher abzuweisen.

5. Kostenfolgen

Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist der Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 23. Januar 2024 wird abgewiesen.

  2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw S. Ursprung versandt am:

19. Februar 2024

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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