Zusammenfassung des Urteils PA230021: Obergericht des Kantons Zürich
Der Text handelt von einer Adoption eines erwachsenen Mannes namens B______ durch A______. A______ hat die Adoption beantragt und argumentiert, dass er sich seit über zehn Jahren um B______ gekümmert hat. Die Gerichtskosten betragen 1000 CHF, die A______ zu tragen hat. Die Entscheidung wurde am 30. Juli 2018 von der Cour de Justice in Genf getroffen. Die adoptierte Person behält den Namen von A______ und wird aus Russland adoptiert.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA230021 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 26.07.2023 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Fürsorgerische Unterbringung |
Schlagwörter : | Unterbringung; Pflegeheim; Eingabe; Entlassung; Uster; Entlassungsgesuch; Oberrichter; Telefonat; Bundesgericht; Obergericht; Kantons; Zivilkammer; Oberrichterin; Gerichtsschreiber; Lakic; Entscheid; Telefonate; Beurteilung; Sinne; Parteientschädigung; Beilage; Geschäfts-Nr:; Mitwirkend:; Lichti; Aschwanden |
Rechtsnorm: | Art. 428 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230021-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber MLaw B. Lakic
Beschluss vom 26. Juli 2023
in Sachen
Beschwerdeführerin
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Erwägungen:
Die Beschwerdeführerin befindet sich aufgrund einer durch die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Uster am 18. November 2021 angeord- neten und mit Entscheid der KESB vom 17. November 2022 bestätigten fürsorgerischen Unterbringung im Alters- und Pflegeheim B. (vgl. act. 6, Telefonate mit der KESB Uster vom 24. und 25. Juli 2023, und act. 8 S. 3). Am 6. Juni 2023 wurde sie mittels ürztlich angeordneter Unterbringung in die C. [Klinik] untergebracht. Auf das dagegen erhobene Gesuch um gerichtliche Beurteilung trat das Bezirksgericht Meilen mit Verfügung vom 21. Juni 2023 nicht ein, da sich dieses als verspätet erwies (vgl. act. 5). Die ürztlich angeordnete Unterbringung lief am 18. Juli 2023 ab, woraufhin die Beschwerdeführerin wieder ins Alters- und Pflegeheim B. überwiesen wurde (act. 6, Telefonate mit C. und Alters- und Pflegeheim B. vom 21. Juli 2023).
Nach Ablauf der ürztlich angeordneten Unterbringung gelangte die Beschwerdeführerin mit undatierter Eingabe (Datum Poststempel 19. Juli 2023) an die Kammer und beantragte die sofortige Auflösung des Kesp FU (act. 2). Aufgrund des Wortlauts und der vorstehend dargelegten zeitlichen Abfolge wurde die Eingabe als Entlassungsgesuch gegen die durch die KESB Uster angeordnete fürsorgerische Unterbringung entgegengenommen.
Für die Beurteilung der bestehenden behürdlichen fürsorgerischen Unterbringung ist gemäss Art. 426 Abs. 4 sowie Art. 428 Abs. 1 ZGB das Alters- und Pflegeheim B. zuständig, nachdem ihm die zuständigkeit für die Entlassung im Sinne von Art. 428 Abs. 2 ZGB übertragen wurde (vgl. act. 6, Telefonat mit der KESB Uster vom 25. Juli 2023). Entsprechend ist auf das Entlassungsgesuch nicht einzutreten und dieses an das Alters- und Pflegeheim B. zur überpräfung zu überweisen.
Sollte sich die Eingabe der Beschwerdeführerin gegen die ürztlich angeordnete Unterbringung richten, so würde es ihr mangels noch bestehender ürztlicher fürsorgerischen Unterbringung vom 6. Juni 2023 von Anbeginn an einem
schutzwürdigen Interesse an deren überPrüfung fehlen. Entsprechend wäre auch aus diesem Grund auf die Eingabe der Beschwerdeführerin nicht einzutreten.
Umständehalber sind keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung wurde nicht verlangt und ist auch nicht zuzusprechen.
Es wird beschlossen:
Auf das Entlassungsgesuch wird nicht eingetreten.
Das mit Eingabe der Beschwerdeführerin inkl. Beilage (act. 2 und act. 3) gestellte Entlassungsgesuch wird zuständigkeitshalber an das Alters- und Pflegeheim B. überwiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie unter Beilage der Originale von act. 2 und act. 3 an das Alters- und Pflegeheim B. , je gegen Empfangsschein.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
MLaw B. Lakic
versandt am:
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