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Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Zusammenfassung des Urteils PA230010: Obergericht des Kantons Zürich

Eine Beschwerdeführerin wurde gegen ihren Willen in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde abgewiesen hatte, reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich ein. Das Obergericht entschied, dass die fürsorgerische Unterbringung aufgehoben wird, da die Voraussetzungen dafür nicht mehr gegeben waren. Die Richterinnen und Richter des Obergerichts waren Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach.

Urteilsdetails des Kantongerichts PA230010

Kanton:ZH
Fallnummer:PA230010
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA230010 vom 25.04.2023 (ZH)
Datum:25.04.2023
Rechtskraft:-
Leitsatz/Stichwort:Fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : ürsorgerische; Unterbringung; Entscheid; Obergericht; Vorinstanz; Verfahren; Person; Störung; Klinik; Urteil; Bezirksgericht; Verbindung; Entlassung; Gericht; Kanton; Massnahme; Betreuung; Kantons; Oberrichter; Abteilung; Rechtsmittel; Zuständigkeit; Stadt; Entscheide; Beschwerdeinstanz
Rechtsnorm:Art. 426 ZGB ;Art. 429 ZGB ;Art. 437 ZGB ;Art. 446 ZGB ;Art. 450 ZGB ;Art. 450b ZGB ;Art. 450e ZGB ;Art. 450f ZGB ;Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017

Entscheid des Kantongerichts PA230010

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230010-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber Dr. M. Tanner

Urteil vom 25. April 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich,

Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 28. März 2023 (FF230054)

Erwägungen:

1.

    1. Dr. med. B. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, wies am

      1. ärz 2023 A. (fortan Beschwerdeführerin) mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (fortan PUK) ein (act. 6).

    2. Gegen diese Anordnung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom

      1. ärz 2023 Rekurs beim Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz), da sie mit der Einweisung in die PUK nicht einverstanden sei (act. 1). Die Vorinstanz behandelte ihre Eingabe als Beschwerde im Sinne von Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 in Verbindung mit Abs. 2 ZGB und wies diese mit Urteil vom 28. März 2023 ab (act. 10

      = act. 14).

    3. Gegen diesen Entscheid reichte die Beschwerdeführerin am 29. März 2023 (Datum Poststempel) bei der Vorinstanz einen weiteren Rekurs ein (act. 15). Die Vorinstanz leitete diese Eingabe zuständigkeitshalber an das Obergericht des Kantons Zürich weiter (act. 16). Mit Brief vom 5. April teilte die Kammer der Beschwerdeführerin mit, dass sie bis zum 11. April 2023 (Ende der Beschwerdefrist) ihr Rechtsmittel begründen könne (act. 18). Mit undatiertem Schreiben, zur Post gegeben am 11. April 2023, reichte die Beschwerdeführerin eine solche Begrün- dung ein, die sie allerdings nicht unterzeichnet hatte (act. 19). Mit Schreiben vom

12. und 21. April 2023 wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, diesen formalen Mangel zu beheben (act. 20; act. 22). Die Beschwerdeführerin sandte am

20. April 2023 (Datum Poststempel) ein unterzeichnetes Exemplar ihrer Beschwerdebegründung der Kammer (act. 23). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–12A). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen (§ 66 Abs. 1 EG KESR). Das Verfahren ist spruchreif.

2.

Soweit die Beschwerdeführerin sinngemäss die Entlassung ihres Beistandes beantragt (act. 19), ist mangels funktionaler Zuständigkeit des Obergerichts auf die

Beschwerde nicht einzutreten. Die Beschwerdeführerin hat ein entsprechendes Gesuch an die KESB der Stadt Zürich zu richten.

3.

    1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 Abs. 1 ZGB). Gemäss § 64 EG KESR ist das Obergericht zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Bei einem Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage seit Mitteilung des Entscheides (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin reichte ihr Rechtsmittel vor Ablauf dieser Zehntagesfrist ein (act. 12A; act. 15). Sie ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und damit zur Beschwerdeerhebung legitimiert.

    2. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR; § 30 GOG). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO sinngemäss (Art. 439 Abs. 3 in Verbin- dung mit Art. 450f ZGB und § 40 EG KESR).

    3. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB in Verbindung mit § 65 EG KESR). Die Beschwerdeinstanz untersucht mit voller Kognition, das heisst mit uneingeschränkter Prüfbefugnis, ob die Kriterien für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt sind. Es geht damit nicht bloss um eine Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu klären, ob die Anordnung einer Massnahme nach den Art. 426 ff. ZGB erfolgen muss (OGer ZH, PA220001 vom 14. Januar 2022, E. 2.2).

4.

Die Beschwerdeführerin beantragt, aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen zu werden (act. 18 f.). Eine Person, die an einer psychischen Störung an geistiger Behinderung leidet schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte be- deutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB).

5.

    1. Erstes Tatbestandsmerkmal für die fürsorgerische Unterbringung bildet das Vorliegen eines Schwächezustandes. Art. 426 Abs. 1 ZGB führt die möglichen Schwächezustände abschliessend auf, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung schwere Verwahrlosung (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger,

      7. Aufl., Art. 426 N 12).

    2. Bei psychischen Störungen muss das Gericht gestützt auf die Expertise ei- ner sachverständigen Person entscheiden (Art. 450e Abs. 3 ZGB). Die Vorinstanz bestellte Dr. med. C. als Gutachter. Dieser bestätigte das Vorliegen einer psychische Störung bei der Beschwerdeführerin. Es sei allerdings nicht ganz klar, ob diese Störung mehr im schizoaffektiven im manischen Bereich vorliege. Die psychische Störung sei zudem ein Stück weit als reaktiv einzustufen, da sie nach der Trennung von ihrem Partner in Form von Überforderungen aufgetreten sei (Prot. VI S. 10). Das Vorliegen eines Schwächezustandes ist damit zu bejahen.

6.

    1. Eine fürsorgerische Unterbringung darf nur dann aufrechterhalten werden, wenn eine besondere Betreuung Behandlung nötig ist, die nur im Rahmen eines Freiheitsentzugs sichergestellt werden kann. Dazu zählen therapeutische

      Massnahmen sowie jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege Kleidung. Die fürsorgerische Unterbringung muss zudem verhältnismässig sein: Sie ist nur zulässig, wenn die nötige Fürsorge einzig dadurch gewährt werden kann und keine leichtere Massnahme der betroffenen Person genügend Schutz bietet (vgl. BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 7. A., Art. 426 N 8, 10 und 24).

    2. Nach Ansicht von Dr. med. C. erfordert der psychische Zustand der Beschwerdeführerin keinen Aufenthalt in der PUK, sofern ihre Unterkunft in einer Wohnung geklärt sei. So habe die Beschwerdeführerin Suizidgedanken und gefahr ausdrücklich verneint. Folglich bestünden bei einer sofortigen Entlassung nur geringe Risiken. Nach einer ordentlichen Entlassung könne eine ambulante Nachbetreuung erfolgen (Prot. VI S. 10 f.). Auch Dr. med. D. betonte als Vertreterin der PUK an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung, dass aus ihrer Sicht vor allem die Wohnsituation der Beschwerdeführerin den Grund für den Kli- nikaufenthalt bilde. Gemäss Beiständin sei der Beschwerdeführerin die Wohnung gekündigt worden, weil sie darin mehrfach laut und störend gewesen sei. Aktuell verfüge die Beschwerdeführerin über keine feste Wohnform. Sie habe aber gemeint, sie könne bei einem Freund unterkommen. Aber dies sei eben nicht klar (Prot. VI S. 11 f.).

    3. Wie die beiden Fachpersonen übereinstimmend ausführen, bedarf die Beschwerdeführerin keines besonderen Schutzes, der nur mit einem Freiheitsentzug erbracht werden kann. Vielmehr genügt es, der Beschwerdeführerin eine adäquate Wohngelegenheit zu vermitteln und eine ambulante Nachbetreuung aufzugleisen. Eine akute Selbstoder Fremdgefährdung besteht keine. An dieser Einschätzung vermag die telefonische Auskunft von Dr. med. E. nach Erlass des vorinstanzlichen Urteils nichts zu ändern, wonach eine Entlassung zurzeit nicht in Frage komme. Dieser Arzt hat seine abweichende Auffassung nicht begründet, wobei er offenbar auch nicht primär angerufen wurde, um eine Einschätzung abzugeben, sondern zwecks Nachfrage, ob sich die Beschwerdeführerin weiterhin in der PUK befinde (act. 12). Die Beschwerdeführerin trat am 5. März

2023 freiwillig stationär in die PUK ein, weil sie sich erschöpft fühlte und über kei- ne geeignete Wohnunterkunft verfügte (act. 5 f.). Der freiwillige Eintritt zeigt, dass die Beschwerdeführerin grundsätzlich bereit und in der Lage ist, wenn nötig geeignete Hilfe in Anspruch zu nehmen. Die fürsorgerische Unterbringung wurde nach einem erstmaligen Erregungszustand in der Klinik am 20. März 2023 ärztlich angeordnet (act. 6). Die Beschwerdeführerin befindet sich somit bereits seit geraumer Zeit bzw. seit sieben Wochen in der Klinik und seit rund fünf Wochen im fürsorgerischen Freiheitsentzug, wobei die ärztliche Einweisung ohnehin zeitlich auf längstens sechs Wochen beschränkt ist (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Unter all diesen Umständen greift der weitere Aufenthalt in der PUK unverhältnismässig stark in die Grundrechte der Beschwerdeführerin ein und ist die Massnahme aufzuheben.

7.

Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Folglich ist die Beschwerdeführerin aus der fürsorgerischen Unterbringung in der PUK zu entlassen. Um das Aufgleisen einer geeigneten Nachbetreuung zu ermöglichen, ist der Entlassungszeitpunkt aus der PUK auf spätestens den 2. Mai 2023 festzusetzen. Vorbehalten bleibt nach diesem Zeitpunkt einzig ein freiwillig längerer Aufenthalt der Beschwerdeführerin in dieser Klinik. Daneben steht der Beschwer- deführerin der freiwillige Eintritt in ein betreutes Wohnen offen. Die KESB der Stadt Zürich wird ersucht, in Absprache mit der PUK die ambulante Nachbetreu- ung im Anschluss an den Klinikaustritt zu regeln, und allenfalls über die Beistän- din insbesondere für eine geeignete Wohngelegenheit zu sorgen (Art. 437 ZGB in Verbindung mit §§ 36–39 EG KESR).

8.

Bei diesem Ausgang des Verfahrens fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Ei- ne Parteientschädigung ist mangels eines entsprechenden Antrages nicht zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils vom 28. März 2023 des Bezirksgerichts Zürich,

    10. Abteilung, wird aufgehoben. Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wird per 2. Mai 2023 aufgehoben.

  2. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz.

  3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per E-Mail), an die Beiständin, an die KESB der Stadt Zürich sowie an das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel versandt am:

25. April 2023

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

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