E-MailWeiterleiten
LinkedInLinkedIn

Urteil Obergericht des Kantons Zürich (ZH)

Kopfdaten
Kanton:ZH
Fallnummer:PA230009
Instanz:Obergericht des Kantons Zürich
Abteilung:II. Zivilkammer
Obergericht des Kantons Zürich Entscheid PA230009 vom 21.04.2023 (ZH)
Datum:21.04.2023
Rechtskraft:Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_399/2023
Leitsatz/Stichwort:Fürsorgerische Unterbringung
Schlagwörter : Patient; Beschwerde; Patienten; Beschwerdeführerin; Unterbringung; Pflege; Fürsorgerische; Pflegeheim; Vorinstanz; Horgen; Gutachter; Person; Entscheid; Gutachten; Verfahren; Sorgerischen; Betreuung; Fürsorgerischen; Störung; Demenz; Psychische; Schwere; Rungen; Sinne; Erwachsenenschutz; Krankheit; Prot; Psychischen; Behandlung
Rechtsnorm: Art. 106 ZPO ; Art. 426 ZGB ; Art. 428 ZGB ; Art. 446 ZGB ; Art. 449a ZGB ; Art. 450e ZGB ; Art. 450f ZGB ; Art. 5 EMRK ; Art. 90 BGG ;
Referenz BGE:-
Kommentar zugewiesen:
Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017
Weitere Kommentare:
Entscheid

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA230009-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Strähl und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Bohli Roth

Urteil vom 21. April 2023

in Sachen

A. ,

Beschwerdeführerin

sowie

1. Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Bezirk Horgen KESB, 2. B. ,

  1. C. GmbH,

    Verfahrensbeteiligte

    betreffend fürsorgerische Unterbringung

    Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Hor- gen vom 6. März 2023 (FF230005)

    Erwägungen:

    1. Der Verfahrensbeteiligte 2, B. , (fortan Patient) wurde am

  1. anuar 2023 im Sinne einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbrin- gung vom Spital D. ins E. verlegt (act. 13/7-8). Am 7. Februar 2023 trat der Patient ins Pflegeheim C'. in F. über (act. 13/23). Das Pflege- heim beantragte bei der KESB Horgen, die bestehende ärztliche fürsorgerische Unterbringung in eine behördliche fürsorgerische Unterbringung umzuwandeln (act. 13/32 S. 2, act. 33). Nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens von G. , Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, (act. 13/43) und der Anhörung des Patienten (act. 13/46) ordnete die KESB Horgen mit Beschluss vom 21. Februar 2023 die Unterbringung des Patienten im Pflegeheim C'. im Sinne von Art. 426 i.V.m. Art. 428 ZGB an (act. 4).

    Dagegen erhob die Ex-Frau des Patienten als nahestehende Person im Sin- ne von Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB (fortan Beschwerdeführerin) beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen (fortan Vorinstanz) Beschwerde (act. 1). Die Vo- rinstanz holte eine Vernehmlassung der KESB Horgen ein, welche unter Hinweis auf ihren Entscheid vom 21. Februar 2023 die Abweisung der Beschwerde bean- tragte (act. 8, act. 12). Weiter hörte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin sowie den Patienten an (Prot. I S. 4 ff.). Mit Urteil vom 6. März 2023 wies sie die Beschwerde ab (act. 24).

    1. Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 17. März 2023 rechtzeitig Beschwerde an die Kammer und beantragt die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung des Patienten. Eventualiter sei die Umplatzierung des Patienten in das Pflegeheim H. Stiftung oder in das Pflegeheim der I. Stiftung, beide in Zürich, anzuordnen. Subeventualiter sei das Pflegeheim C'. anzuweisen, den täglichen Besuch der Beschwerdefüh- rerin beim Patienten zu gestatten. Schliesslich sei der Beschwerde die aufschie- bende Wirkung zu erteilen (act. 25). Dieser prozessuale Antrag wurde mit Verfü- gung vom 23. März 2023 abgewiesen (act. 27).

    2. Die Beschwerdeführerin macht im Wesentlichen geltend, der Patient werde gegen seinen Willen im Pflegeheim C'. festgehalten, was eine Frei- heitsentziehung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 EMRK und Art. 426 ff. ZGB bedeute. Zunächst fehle es an einer psychischen Störung. Sowohl die KESB als auch die Vorinstanz kämen gestützt auf das Gutachten von G. zum Schluss, dass beim Patienten eine solche Störung in Form einer mittelschweren frontal betonten Demenz vorliege. Das Gutachten liefere dafür jedoch keinen zuverlässigen Nachweis, da weder die KESB noch die Vorinstanz eine nach Art. 449a und

      450e Abs. 4 ZGB vorgesehene Rechtsvertretung für den Patienten angeordnet hätten, obwohl ihre Einschätzung seines Zustandes eine solche erfordert hätte. Der rechtliche Beistand solle dem Betroffenen ermöglichen, sich wirksam zur Sachverhaltsfeststellung insbesondere durch das Gutachten zu äussern; fehle dieser, liege eine Gehörsverletzung vor. Vorliegend habe die Begutachtung nur drei bis acht Minuten gedauert, so dass keine eigenständige Untersuchung durch den Gutachter vorliege, was die Glaubwürdigkeit des Gutachtens erheblich in Zweifel ziehe. Sowohl die KESB als auch die Vorinstanz hätten diese Rüge trotz des geltenden Untersuchungsgrundsatzes aber völlig ignoriert. Das Gutachten würde hauptsächlich auf Voruntersuchungen beruhen. Aufgrund fehlender Unab- hängigkeit stellten die Ausführungen des Heimleiters ferner keinen zuverlässigen Nachweis einer psychischen Erkrankung des Patienten dar.

      Sollte fälschlicherweise eine psychische Störung angenommen werden, sei die erforderliche Verhältnismässigkeit nicht gegeben, da gemäss Gutachten nur eine leichte bis mittelschwere Demenz vorliege. Eine ambulante Behandlung wür- de die geeignetere und mildere Massnahme darstellen, zeige sich der Patient be- züglich seiner Zuckerkrankheit und Niereninsuffizienz doch einsichtig. Denkbar wäre die Unterbringung des Patienten bei ihr (der Beschwerdeführerin) in Kombi- nation mit regelmässigen Besuchen durch die Spitex zur Verabreichung der Insu- linmedikation und zur Unterstützung in alltäglichen Belangen. Es sei zu berück- sichtigen, dass sich der Patient im Pflegeheim C'. sehr unwohl fühle. Da ihm unberechtigterweise kein rechtlicher Beistand beigegeben worden sei, sei nachvollziehbar, dass er versuche, seine Freiheit durch Dementierung seines Schwächezustandes wiederzuerlangen. Sollte sich eine ambulante Therapie tatsächlich als unmöglich herausstellen, könne die KESB jederzeit eine neue fürsor- gerische Unterbringung anordnen. Nur ein solches Vorgehen entspräche dem Prinzip der Subsidiarität. Die im Gutachten erwähnte hohe Wahrscheinlichkeit für ein fortschreitendes Geschehen sei erst nach dessen Eintritt relevant. Für den Entscheid sei nur die momentan notwendige Fürsorge zu berücksichtigen.

      Das Pflegeheim C'. sei schliesslich ungeeignet. Der Patient wolle als Jude – wenn überhaupt – in einem jüdischen Heim wohnen. Im Übrigen müsse eine Einrichtung gefunden werden, in welcher zum Wohl des Patienten kein Dauerkonflikt mit ihr (der Beschwerdeführerin) bestehe. Das Pflegeheim C'. erschwere ihr als wichtigster Bezugsperson regelmässig den Kontakt zum Patien- ten. Zunächst sei ihr ein Hausverbot erteilt worden, welches in der Folge durch ein wöchentliches Besuchsrecht abgelöst worden sei. Trotz mehrmaligem Bitten sei dem Patienten auch kein Telefonanschluss eingerichtet worden (act. 25).

    3. Die Vorinstanz legte die allgemeinen Voraussetzungen der Beschwer- de gegen die fürsorgerische Unterbringung namentlich durch einen Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde sowie die Zuständigkeiten ausführlich dar; darauf kann verwiesen werden (act. 24 S. 3 f.). Weiter hat sie zutreffend ausgeführt, dass eine Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Be- hinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung un- tergebracht werden darf, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht an- ders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit einen materiellen Einweisungsgrund voraus, d.h. einen im Gesetz genann- ten Schwächezustand, aus welchem eine besondere Schutzbedürftigkeit des Pa- tienten resultiert, die eine nur in einer Anstalt erbringbare Behandlung erforderlich macht. Sie ist stets ultima ratio und muss sich in Würdigung aller Umstände als verhältnismässig erweisen (vgl. OGer ZH PA210025 vom 27. September 2021

E. 2.1).

5.a) Die KESB Horgen sowie die Vorinstanz erachteten das Vorliegen einer psychischen Erkrankung gestützt auf das eingeholte Gutachten, die Angaben des Arztes des Pflegeheims C'. und ihre eigene Einschätzung als gegeben (act. 4 S. 4, act. 24 S. 6). In ihrer Beschwerde an die Kammer stellt die Beschwerdeführerin vorab die Verwertbarkeit des Gutachtens in Abrede, da dem Pa- tienten kein Verfahrensbeistand bestellt und dadurch sein rechtliches Gehör ver- letzt worden sei (act. 25 S. 5 f.).

Gemäss Art. 449a ZGB hat die schutzbedürftige Person im Verfahren vor der Erwachsenenschutzbehörde wenn nötig Anspruch auf Bestellung eines Ver- fahrensbeistandes. Diese Norm gilt auch im Verfahren vor den gerichtlichen Beschwerdeinstanzen, was Art. 450e Abs. 4 ZGB für die fürsorgerische Unterbrin- gung ausdrücklich festhält. Dabei sind die Komplexität der Angelegenheit, der Grad der Hilflosigkeit des Betroffenen und die Schwere des Eingriffes zu berück- sichtigen, wobei festzuhalten ist, dass auch eine drohende Freiheitsentziehung als naturgemäss schwerer Eingriff nicht ohne Weiteres die Bestellung eines Bei- standes gebietet. Die Behörde hat somit einen gewissen Ermessensspielraum. Die Notwendigkeit einer Vertretung kann nicht mit der Begründung verneint wer- den, durch die im Kindes- und Erwachsenenschutz geltenden Untersuchungs- und Offizialmaximen (Art. 446 Abs. 1 und 3 ZGB) sei der Rechtsschutz genügend gewahrt. Beim Beistand muss es sich um eine in fürsorgerischen und rechtlichen Fragen erfahrene Person handeln (zum Ganzen BSK Erwachsenenschutz- Auer/Marti, Art. 449a N 5 ff.; FamKomm Erwachsenenschutz-Steck, Art. 449a

N 4 ff.).

Es genügt nicht, wenn die Beschwerdeführerin zur Begründung der Notwen- digkeit einer Verfahrensbeistandschaft allein auf die – von ihr bestrittene – Ein- schätzung des Zustandes des Patienten durch die KESB Horgen und die Vor- instanz verweist (act. 25. S. 6.). Diese Argumentation steht denn auch im Wider- spruch zur von der Beschwerdeführerin in der Sache selbst vertretenen Auffas- sung, wonach die Voraussetzungen einer fürsorgerischen Unterbringung gerade nicht erfüllt seien, insbesondere kein Schwächezustand vorliege. Entscheidend ist, ob der Patient als in der Lage erscheint, seinen Standpunkt im Verfahren klar- zumachen und seine Wünsche und Bedürfnisse zu äussern. Dies ist im konkreten Fall zu bejahen. Der Patient erklärte gegenüber der KESB Horgen, er habe keine Gedächtnisprobleme und sei nicht dement. Deshalb bedürfe es keiner fürsorgeri- schen Unterbringung. Er wolle bei der Beschwerdeführerin einziehen. Sie unterstütze ihn, weitere Hilfe benötige er aber nicht. Er wolle nicht, dass man sich zu viel in sein Leben einmische und für ihn Entscheidungen treffe (act. 13/9 S. 3 f., act. 13/46 S. 2). Letzteres bezog sich zwar auf die mögliche Anordnung einer klassischen Beistandschaft des Erwachsenenschutzrechts nach Art. 390 ff. ZGB, lässt sich aber durchaus auf die hier in Frage stehende Verfahrensbeistandschaft übertragen. Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung vom 6. März 2023 hielt der Patient an seinen Äusserungen fest und bekräftigte, es sei besser für ihn, wenn er draussen sei (Prot. I S. 4 ff.). Damit befasste er sich mit den für den Ent- scheid relevanten Punkten, ohne Nebensächlichkeiten oder Vorgänge, die keinen Bezug zum Fall aufweisen, zu thematisieren. Er vermochte seine Rechte im Ver- fahren demnach sachgerecht zu vertreten. Da im Übrigen weder besonders kom- plexe Rechtsfragen zu beantworten sind noch ein unübersichtlicher Sachverhalt vorliegt, bestand keine Notwendigkeit zur Errichtung einer Verfahrensvertretung. Eine Verletzung des Anspruchs auf das rechtliche Gehör ist nicht ersichtlich.

b) Die Beschwerdeführerin rügt weiter, die Begutachtung habe nur drei bis acht Minuten gedauert, was deren Glaubwürdigkeit erheblich in Zweifel ziehe. Das Gutachten würde somit hauptsächlich auf Voruntersuchungen beruhen. So- wohl die KESB als auch die Vorinstanz hätten diese Rüge trotz des geltenden Un- tersuchungsgrundsatzes aber völlig ignoriert (act. 25 S. 6 f.). Da sich der Patient bereits bei der KESB über die (zu) kurze Gesprächszeit beschwert hatte, fragte diese beim Gutachter per E-Mail nach. Dieser antwortete, er habe ca. 35 Minuten alleine mit dem Patienten gesprochen. Der Patient habe ihm ausführlich über sei- ne ... Heimat [osteuropäischer Staat], seinen Beruf als Zahnarzt usw. berichtet, bevor er ihn orientierend neuropsychologisch getestet habe. Zuvor habe er ihn während etwa 20 Minuten beim Mittagessen im Kontakt mit seinen Mitbewoh- ner/innen erleben können. Die wechselnden Stimmungen sowie fluktuierenden kognitiven Fähigkeiten habe ihm der Pflegedienstleiter geschildert (act. 13/48). Es gibt keine Veranlassung, diese Angaben in Zweifel zu ziehen. Auch dem Gutach- ten lassen sich keine Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass es ohne eigene Un- tersuchung des Patienten durch den Gutachter allein gestützt auf die Vorakten verfasst worden wäre. So wurde wo nötig zwischen eigenen Erkenntnissen des Gutachters und Angaben aus anderen Quellen (z.B. des Behandlungsteams zu

den obgenannten Stimmungsschwankungen) differenziert (act. 13/53 S. 3 ff.). Nur weil der Gutachter über weite Strecken zum selben Schluss kommt wie die ande- ren involvierten Stellen, fehlt es ihm nicht an Unabhängigkeit oder Eigenständig- keit.

6.a) Erste Voraussetzung der fürsorgerischen Unterbringung ist das Vorlie- gen eines Schwächezustandes gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB. Damit von einer psychischen Störung im Sinne dieser Bestimmung gesprochen werden kann, muss zum einen zwingend ein Krankheitsbild vorliegen. Dieses muss zum ande- ren erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben. Entscheidend ist insbesondere, ob die betroffene Person ihre Entscheidungsfrei- heit behalten hat und am sozialen Leben teilnehmen kann (BSK Erwachsenen- schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 15). Hierzu kann auf die zutreffenden Er- wägungen der Vorinstanz verwiesen werden (act. 24 S. 4 f.).

  1. Gemäss dem Bericht des E. s an die KESB Horgen vom

    1. anuar 2023 leidet der Patient an einer mittelgradigen, frontal-betonten De- menz bei Alzheimer-Krankheit, welche zusammen mit dem reduzierten körperli- chen Zustand unter anderem wegen Diabetes Typ 2 zu einem Selbstversor- gungsdefizit führe (act. 13/19 und 13/30/1).

      Die Diagnose deckt sich mit den Angaben des von der KESB Horgen beauf- tragten Gutachters G. , wonach sich beim Patienten eine organisch-affektive Störung bei frontal betonter Demenz bei Alzheimer-Krankheit findet. Diese führe zu Beeinträchtigungen der Merkfähigkeit und Gedächtnisfunktionen, Störungen der Orientierung und des Zeitgitters sowie des Abstraktionsvermögens. Es lägen auch Störungen der Einsichts- und Erkenntnisfähigkeit, des Realitätsbezuges, der exekutiven Funktionen sowie der Impulskontrolle und Steuerungsfähigkeit mit verbal- und teilweise auch körperlich aggressiven Handlungstendenzen vor. Eine Krankheits- und Behandlungseinsicht fehle. Die Fähigkeit zur Selbst- und Ge- sundheitsfürsorge sei stark beeinträchtigt, was insbesondere mit Blick auf die Di- abetes des Patienten in hohem Masse gesundheitsschädlich sei. Aufgrund der Demenzerkrankung würden sich zudem Verhaltensauffälligkeiten mit affektiven Schwankungen sowie verminderte psychische und emotionale Belastbarkeit zeigen. So sei es zu einer schweren Verwahrlosung in den angestammten häusli- chen Wohnverhältnissen mit Minderversorgung relevanter alltäglicher Lebens-, aber auch gesundheitlicher Belange gekommen (act. 13/53 S. 2 ff.).

      Diese Ausführungen werden durch die übrige Aktenlage bestätigt. So doku- mentierte bereits die am 9. Januar 2023 von der Nachbarschaft aufgebotene Poli- zei eine schwere Verwahrlosung des Patienten, wie die in der Wohnung aufge- nommenen Fotos eindrücklich zeigen (act. 13/1). Auch der Heimleiter des Pflege- heims C'. , J. , äusserte sich im Vorfeld der Anhörung des Patienten durch die Vorinstanz telefonisch dahingehend, dass der Patient an einer fortge- schrittenen Demenz leide und kognitiv stark eingeschränkt sei (act. 14). Hier bleibt anzumerken, dass zur Vervollständigung des Gesamtbildes entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 25 S. 7 f.) durchaus auch auf die Wahrneh- mung des Heimleiters, der den Patienten im Unterschied zu den Ärzten und dem Gutachter im Alltag erlebt, abgestellt werden kann und muss.

  2. Gegenüber der KESB Horgen sprach die Beschwerdeführerin von ei- ner Teil- bzw. mittelschweren Demenz des Patienten (act. 13/22, 13/31 und

act. 13/46 S. 3). Anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung räumten sie und der Patient zwar ein, dass dieser altersbedingt etwas vergesslich sei, bestrit- ten aber das Vorliegen einer Demenz. Er könne seine Angelegenheiten und auch die Körperpflege selbständig erledigen und eigene Entscheidungen treffen

(Prot. I. S. 4 ff., act. 13/46 S. 2 f.). Dieser Darstellung ist mit Blick auf die oben wiedergegebenen Ausführungen der Fachpersonen nicht zu folgen. Zwar war an- lässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung ein einigermassen strukturiertes Gespräch mit dem Patienten möglich, wie sich dem Protokoll entnehmen lässt (Prot. I S. 4 ff.). Auch der Gutachter führte aus, dass ein Gespräch oberflächlich führbar und der Gedankengang des Patienten geordnet und kohärent gewesen sei. Er beschrieb den Patienten wiederholt als freundlich und zugewandt. Gleich- zeitig habe sich eine deutliche Tendenz zur Bagatellisierung sowie fassadenhaf- tes Verhalten gezeigt (act. 13/48, act. 13/53 S. 4). Die Vorinstanz hielt somit zu Recht fest, dass sowohl die Beschwerdeführerin als auch der Patient dessen Krankheit und die damit einhergehende Verwahrlosung sowie das gesundheitliche

Gefährdungspotential bagatellisieren würden (act. 24 S. 6). Während die Fach- personen die Orientierung des Patienten als deutlich beeinträchtigt bezeichneten (act. 13/53 S. 4 f., act. 13/50/1), erklärt die Beschwerdeführerin gegenüber der KESB Horgen, der Patient habe sich nie dafür interessiert, wo er sich aufhalte (act. 13/46 S. 3). Der Gutachter attestierte dem Patienten wie gesehen eine mit- telgradige, frontal-betonte Demenz. Seine detaillierten Ausführungen sind nach- vollziehbar und schlüssig. Wie gesehen stimmen sie im Weiteren mit dem Bericht des E. _s überein (act. 13/19). Auf diese einhelligen Angaben der Fachärzte ist abzustellen und mit der Vorinstanz das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs.1 ZGB zu bejahen.

7.a) Weiter wird für die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung vorausgesetzt, dass die Betreuung und nötigenfalls auch eine Behandlung der be- troffenen Person nötig ist, die nur mit einer Freiheitsentziehung in einer Klinik oder anderen Einrichtung erbracht werden kann. Ein solch besonderer Schutz kann notwendig werden, wenn die Möglichkeit besteht, dass die Person infolge ihrer psychischen Störung unbesonnen, selbstschädigend oder für Dritte gefährlich handelt (OGer ZH PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.2.1). Eine Fremdge- fährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie für sich alleine eine Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung Ange- höriger und Dritter ist jedoch in die Beurteilung miteinzubeziehen. Die Einrichtung muss sodann geeignet sein, d.h. die Organisation und personellen Kapazitäten aufweisen, um der eingewiesenen Person die im Wesentlichen benötigte Pflege und Fürsorge zu erbringen. Es ist zu prüfen, ob das Betreuungs- und Therapiean- gebot mit den spezifischen Bedürfnissen der betroffenen Person und dem Ziel der fürsorgerischen Unterbringung übereinstimmen (zum Ganzen Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 8 ff., N 35 ff. und N 41 ff.).

  1. Der Gutachter beschrieb den Patienten als weitgehend hilflos und um- fassend behandlungs-, betreuungs- und schutzbedürftig. Es bestehe störungsbe- dingt eine hohe Eigengefährdung bei gleichzeitig erheblich beeinträchtigter Ein- sichts- und Urteils- sowie Absprache- und Bündnisfähigkeit. Vor diesem Hinter- grund sei davon auszugehen, dass es ohne geeignete betreute Wohnsituation

    rasch zu einer erneuten Minderversorgung relevanter alltäglicher Belange und der Gesundheitsfürsorge komme. Deshalb sei der Patient zum gegenwärtigen Zeit- punkt auf die weitere Unterbringung in einer geeigneten Einrichtung angewiesen. Weiter bejahte der Gutachter die Geeignetheit des Pflegeheims C'. . Dieses sei als auf die Betreuung von Menschen mit demenziellen Erkrankungen und da- mit verbundenen Verhaltensauffälligkeiten ausgerichtet. Es biete neben der pfle- gerischen Betreuung ein umfassendes und ressourcenorientiertes Aktivierungs- programm (act. 13/53 S. 5 ff.).

    Auch der Heimleiter des Pflegeheims C'. hielt eine Entlassung im jet- zigen Zeitpunkt für ausgeschlossen. Dies käme einer Entlassung in ein men- schenunwürdiges Dasein gleich (act. 14).

  2. Demgegenüber bestritten die Beschwerdeführerin und der Patient an der vorinstanzlichen Verhandlung die Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unter- bringung. Eine so strenge Überwachung wie im Heim sei nicht nötig, das Leben draussen sei besser für ihn. Er könne bei der Beschwerdeführerin wohnen, ihre Wohnung habe vier Zimmer. Sie würden gegenseitig füreinander sorgen und sich von der Spitex unterstützen lassen. Sie kümmere sich seit 33 Jahren um ihn und mache das besser als die KESB (Prot. I S. 4 ff.). Dass die Beschwerdeführerin den Patienten nach ihren Möglichkeiten unterstützt, ist für ihn zweifelsohne wert- voll und entlastend. Anzumerken ist aber, dass die Beschwerdeführerin ca. im Jahr 2008 ausgezogen war, weil sie nach eigenen Angaben den Schmutz nicht mehr ausgehalten habe (act. 13/14). Inzwischen dürfte sich die Situation nicht zu- letzt infolge der Erkrankung des Patienten verschärft haben, wie auch die erwähn- te Fotodokumentation der Polizei belegt (act. 13/1). Ob die Beschwerdeführerin nunmehr besser mit dieser ungleich grösseren Belastung umgehen kann, er- scheint zumindest fraglich. Nach übereinstimmender Meinung der beteiligten Fachpersonen benötigt der Patient entgegen seiner Ansicht professionelle und dauerhafte Unterstützung sowohl in alltäglichen als auch in medizinischen Belan- gen, letzteres insbesondere auch mit Blick auf seine insulinpflichtige Diabetes. Er ist aktuell nicht in der Lage, für sich selbst zu sorgen, was sich im Januar 2023 in einer potentiell lebensbedrohlichen Entgleisung seiner Blutzuckerwerte (act. 13/53

    S. 4 f.) sowie in der bereits erwähnten schweren Verwahrlosung im angestamm- ten häuslichen Umfeld zeigte. In Anbetracht des beim Patienten vorliegenden um- fassenden Selbstfürsorgedefizits ist davon auszugehen, dass es ohne schützende Strukturen rasch erneut zu einer Minderversorgung mit einer hohen Eigengefähr- dung kommt, dies umso mehr, als ihm störungsimmanent die Krankheits- und Be- handlungseinsicht gänzlich fehlt. Die geltend gemachte Krankheitseinsicht bezüg- lich seiner Diabetes und der Niereninsuffizienz ändert daran nichts. Demnach ist festzuhalten, dass der Patient ein erhöhter Schutz-, Betreuungs- und Unterstüt- zungsbedarf hat, welcher ihm nur in einer Einrichtung erwiesen werden kann. Dieser Einschätzung liegen entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin (act. 25

    S. 11) die aktuellen Defizite und Beeinträchtigungen des Patienten zugrunde. Der Gutachter wies lediglich auf ein mit hoher Wahrscheinlichkeit fortschreitendes Geschehen und damit verbunden einen in nächster Zeit zunehmenden Betreu- ungsbedarf des Patienten hin, stützte seine Erkenntnisse aber nicht auf eine künf- tige Entwicklung ab (act. 13/53 S. 5 f.).

  3. Das Pflegeheim C'. gewährleistet die therapeutische und medi- kamentöse Betreuung des Patienten und ist somit für die weitere Unterbringung geeignet. So hat sich der Gesundheitszustand des Patienten nach eigenen Anga- ben der Beschwerdeführerin während seines Aufenthaltes im Pflegeheim stabili- siert (act. 25 S. 4).

Die Beschwerdeführerin stellt die Eignung des Pflegeheims C'. ver- schiedentlich in Frage, weil der Patient als Jude – wenn überhaupt – in einem jü- dischen Heim wohnen wolle (act. 1 S. 3, act. 13/26, act. 13/31 und act. 25 S. 12). Sie reicht ein Schreiben des Heimleiters des I. Heims vom 16. März 2023 ein, worin sich dieser zur Aufnahme von betagten Menschen mit Diabetes und Demenz im Allgemeinen äussert und bittet um weitere Abklärungen durch das Gericht oder Einräumung einer Frist (act. 25 S. 12, act. 26/2). Die Beschwerde- führerin macht jedoch nicht konkret geltend, dass der Patient im Pflegeheim

C'. in der Ausübung seiner Religion oder der Einhaltung religiöser Vorschrif- ten eingeschränkt wäre. Im Übrigen bezieht sich ein Einweisungs- bzw. Rückbe- haltungsentscheid immer auf eine bestimmte Einrichtung. Entsprechend wies die

Vorinstanz in der Hauptverhandlung zutreffend darauf hin, dass das Gericht keine Verlegung in ein anderes Heim anordnen, sondern nur über die Entlassung aus der konkret bezeichneten Einrichtung, hier dem Pflegeheim C'. , entschei- den könne (Prot. I S. 8; Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 37). Somit hat das Gericht auch im Rahmen der Untersuchungsmaxime keine näheren Abklä- rungen zu einer allfälligen Umplatzierung des Patienten vorzunehmen. Der so- wohl von der Beschwerdeführerin (act. 13/26, act. 13/31, act. 25 S. 12 f.) als auch vom Heimleiter des Pflegeheims C'. (act. 13/27-28, act. 14) angesprochene Dauerkonflikt zwischen ihnen beiden ist für die Prüfung der Geeignetheit des Heims schliesslich nicht von Belang. Bei dieser Frage geht es einzig darum, ob die Einrichtung die wesentlichen Schutz- und Betreuungsbedürfnisse des Patien- ten abdecken kann, was vorliegend wie erwogen zu bejahen ist. Das Gericht kann dem Heim denn auch keine Anweisungen zur Regelung des Besuchsrechts ertei- len. Was die Umplatzierung des Patienten und das Besuchsrecht der Beschwer- deführerin betrifft, ist auf die Beschwerde somit nicht einzutreten.

8.a) Schliesslich muss die fürsorgerische Unterbringung verhältnismässig sein. Sie ist nur zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit ihr indes ein solcher voraus- sichtlich erreicht werden kann. Es ist nicht notwendig, dass zuerst alle leichteren Massnahmen angeordnet werden und diese sich als unwirksam erweisen. Wenn solche von vornherein als ungenügend erscheinen, darf eine fürsorgerische Un- terbringung angeordnet werden. Diese soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss sie die notwendige persönliche Betreuung er- möglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Massgebend für die Zurückbehal- tung muss in erster Linie die Selbstgefährdung bleiben (BGer 5A_444/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.2).

  1. Gemäss dem Gutachter würden bei einer sofortigen Entlassung erheb- liche Risiken und Gefährdungen für den Patienten (namentlich die Risiken des Verirrens und Verunfallens, Minderversorgung, fehlende Medikamenteneinnahme,

    schwere Verwahrlosung und erneute Klinikeinweisung) und eine hohe Belastung und Überforderung des sozialen Umfeldes drohen. Diese Risiken liessen sich mit anderen Massnahmen nicht eingrenzen (act. 13/53 S. 7 f.).

    Der Heimleiter führte aus, der Patient sei desorientiert und teilweise aggres- siv, er könne nicht mehr alleine leben. Er habe zudem einen Weglaufdrang

    (act. 13/27, act. 14). Letzteres wurde auch vom Heimarzt hervorgehoben (act. 13/50/1).

  2. Nach der Vorstellung der Beschwerdeführerin und des Patienten würde die Beschwerdeführerin den Patienten bei sich aufnehmen und sich mit Unterstüt- zung der Spitex um ihn kümmern (Prot. I S. 4 ff.). Angesichts des beschriebenen momentan ausgeprägten Krankheitsbildes könnten mit einer solchen ambulanten Lösung aber weder dem Betreuungs- und Pflegebedarf des Patienten Genüge ge- tan noch die genannten Risiken minimiert werden. Zudem darf die grosse Belas- tung der Beschwerdeführerin und die damit einhergehende Gefahr einer erneuten Einweisung des Patienten in ein Heim innert kurzer Zeit nicht ausser Acht gelas- sen werden. Somit vermögen zum jetzigen Zeitpunkt keine milderen Massnahmen als die fürsorgerische Unterbringung dem Patienten den benötigten Schutz zu bie- ten und ihm ein menschenwürdiges Dasein zu gewährleisten.

    1. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der für- sorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind. Damit erweist sich die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Anordnung der für- sorgerischen Unterbringung richtet, als unbegründet und ist abzuweisen. Auf die Eventualanträge (Umplatzierung in ein anderes Heim und Anweisungen betref- fend Besuchsrecht) ist nicht einzutreten.

    2. Die KESB Horgen übertrug in Dispositiv-Ziffer 2 ihres Beschlusses vom

21. Februar 2023 die Zuständigkeit für die Entlassung resp. Verlegung des Pati- enten der ärztlichen Leitung der Einrichtung, in welcher sich der Patient aufhält (Art. 428 Abs. 2 ZGB und § 32 Abs. 2 EG KESR; act. 4). Mit dieser Delegation soll sichergestellt werden, dass bei Wegfall der Unterbringungsvoraussetzungen eine möglichst rasche Entlassung erfolgen kann. Da es sich bei der fürsorgerischen

Unterbringung um eine Krisenintervention handelt, ist die Leitung des Pflege- heims C'. dazu anzuhalten, in Zusammenarbeit mit den Sozialbehörden re- gelmässig zu prüfen, ob für den Patienten eine mildere, auf seine Bedürfnisse zu- geschnittene Massnahme oder allenfalls eine Verlegung in ein jüdisches Heim in Betracht kommt oder angezeigt wäre.

11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist in Anwendung von §§ 2 Abs. 1 und 5 Abs. 1 i.V.m. § 12 GebV OG auf Fr. 1'000.– festzusetzen.

Die Prozesskosten werden gemäss Art. 450f ZGB und § 40 Abs. 1 und 3 EG KESR i.V.m. Art. 106 Abs. 1 ZPO grundsätzlich der unterliegenden Partei auferlegt. Die nahestehende Person erhält, wenn sie eine gerichtliche Beurteilung verlangt, volle Parteistellung und kann kostenpflichtig werden (Gei- ser/Etzensberger, a.a.O., Art. 439 N 22, OGer ZH PA220022 vom 9. Juni 2022 E.3.2.2). Die Entscheidgebühr ist somit der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Prozessentschädigungen sind keine zuzusprechen.

Es wird erkannt:

  1. Die Beschwerde wird, soweit sie sich gegen die Anordnung der fürsorgeri- schen Unterbringung richtet, abgewiesen. Im Übrigen wird darauf nicht ein- getreten.

  2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'000.– festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.

  3. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Parteient- schädigungen zugesprochen.

  4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und an die Verfahrensbe- teiligten sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen, je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

    Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmit- telfrist an die Vorinstanz zurück.

  5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-

richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich

II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

MLaw T. Rumpel versandt am:

24. April 2023

Wollen Sie werbefrei und mehr Einträge sehen? Hier geht es zur Registrierung.
www.swissactiv.ch
Menschen zusammenbringen, die gemeinsame Interessen teilen
Die Freude an Bewegung, Natur und gutem Essen fördern
Neue Leute treffen und Unternehmungen machen

Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.

Hier geht es zurück zur Suchmaschine.

SWISSRIGHTS verwendet Cookies, um Inhalte und Anzeigen zu personalisieren, Funktionen für soziale Medien anbieten zu können und die Zugriffe auf der Website analysieren zu können. Weitere Informationen finden Sie hier: Datenschutz