Zusammenfassung des Urteils PA230008: Obergericht des Kantons Zürich
Der Entscheid der 2. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Bern vom 2. März 2011 befasste sich mit den Anforderungen an den Rechtsöffnungstitel, insbesondere einer Scheidungskonvention, um definitive Rechtsöffnung für Mündigenunterhalt zu erhalten. Die Appellatin hatte eine Ehescheidungskonvention vorgelegt, in der die Unterhaltspflicht bis zum 20. Lebensjahr festgelegt war. Der Appellant argumentierte dagegen, dass die Unterhaltspflicht nicht automatisch bis zum 20. Lebensjahr gelten sollte. Das Gericht entschied, dass die Unterhaltspflicht über die Mündigkeit hinaus festgelegt werden kann, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Letztendlich wurde festgehalten, dass der Rechtsöffnungsrichter nicht über den materiellen Bestand der Forderung entscheidet.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA230008 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 23.03.2023 |
Rechtskraft: | Weiterzug ans Bundesgericht, 5A_249/2023 |
Leitsatz/Stichwort: | Zwangsmedikation |
Schlagwörter : | Zwang; Vorinstanz; Zwangsmedikation; Klinik; Entscheid; Verfügung; Beschwerdeführers; Bezirk; Anordnung; Uster; Zwangsbehandlung; Verfahren; Dübendorf; Datum; Bezirksgericht; Xeplion; Akten; Zuständig; Einzelgericht; Spritze; Recht; Obergericht; Kantons; Oberrichterin; Zuständigkeit; Verlängerung; Eingabe; Poststempel; önne |
Rechtsnorm: | Art. 431 ZGB ;Art. 434 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 60 ZPO ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | Spühler, Basler Kommentar zur ZPO, Art. 321 ZPO ; Art. 311 ZPO, 2017 |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA230008-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Oberrichterin lic. iur. A. Strähl sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch
Urteil vom 23. März 2023
in Sachen
,
Beschwerdeführer
sowie
AG,
Verfahrensbeteiligter betreffend Zwangsmedikation
Erwägungen:
1.
A. (fortan Beschwerdeführer) lebt seit dem Jahr 2017 im Rahmen ei- ner fürsorgerischen Unterbringung (fortan FU) im B. (Klinik) in C. ZH. Zuletzt wurde die FU durch die KESB Dübendorf überprüft und mit Zirkularentscheid vom 24. Januar 2023 gestützt auf Art. 431 Abs. 1 ZGB verlängert. Die Zuständigkeit für die Entlassung wurde der (ärztlichen) Leitung der Klinik übertragen und es wurde vorgemerkt, dass die erneute Verlängerung der FU per 23. Januar 2024 zum nächsten Mal überprüft werde (act. 5 S. 9).
Mit Eingabe vom 1. März 2023 (Datum Eingang: 2. März 2023) und unter Beilage eines Schreibens der Clienia Schlössli, Privatklinik für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 21. Februar 2017 gelangte der Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf den Zirkularentscheid der KESB Dübendorf vom 24. Januar 2023 an das Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz). Er wandte sich in seinem Schreiben gegen die ihm verabreichten Medikamente und sprach auch von Zwangsmedikation (act. 1 und act. 2/41). Am 2. März 2023 erkundigte sich die Vorinstanz bei der KESB Dübendorf nach deren Entscheid vom 24. Januar 2023 und der Empfangsbestätigung dazu. Zudem telefonierte die Vorinstanz mit dem Arzt der Klinik, Dr. med. D. . Sie fragte nach der Medikation des Beschwerdeführers und, ob in letzter Zeit ein Entscheid betreffend Zwangsmedikation ergangen sei (act. 3). Am 2. März 2023 (Datum Poststempel) sandte der Beschwerdeführer der Vorinstanz ein weiteres Schreiben. Er sprach sich darin gegen Dr. med.
E. sowie Angestellte der Klink aus und machte geltend, dass die Medikamenteneinnahme in der Klinik Zwang und Verpflichtung sei. Er forderte, die Zwangsmedikation sei sofort zu beenden (act. 9).
Mit Verfügung vom 3. März 2023 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein (act. 10 = act. 13 S. 5).
2.
Mit Eingabe vom 10. März 2023 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die vorinstanzliche Verfügung beim Obergericht des Kantons Zürich eine Beschwerde in Sachen: Zwangsmedikation. Er bringt unter anderem vor, es werde nicht deutlich, warum er überhaupt mit Neuroleptika zwangsbehan- delt werde (act. 14). Weitere Eingaben des Beschwerdeführers folgten am 13. und 14. März 2023 (Datum Poststempel). Er schreibt darin, er bekomme seit vier Jahren Xeplion. Es zerstöre Seele, Geist und Leib. Die Zwangsbehandlung müsse unverzüglich beendet werden. Frau Dr. med. E. habe die Höchstdosis Xeplion von 150mg alle 30 Tage eigenmächtig auf alle 20 Tage erhöht (act. 16- 17).
Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Am 20. März 2023 erfolgte ein Telefonat mit der Klinik (act. 19). Das Verfahren ist spruchreif.
3.
Die Vorinstanz führte in ihrer Verfügung vom 3. März 2023 an, dass der Beschwerdeführer sich in seinen Schreiben mit keinem Wort gegen die Verlängerung der FU an sich stelle. Auch könne nicht implizit von einer Beschwerde gegen die Verlängerung der FU ausgegangen werden. Vielmehr wehre sich der Beschwerdeführer (vehement) gegen eine Zwangsmedikation durch die Klinik
(act. 13 S. 3). Die im Behandlungsplan vorgesehenen medizinischen Massnahmen würden gemäss Art. 434 ZGB bei gegebenen Voraussetzungen zwangsweise durch die Chefärztin den Chefarzt der Abteilung angeordnet. Die Anord- nung sei der betroffenen Person verbunden mit einer Rechtsmittelbelehrung schriftlich mitzuteilen. Gegen einen solchen Entscheid könne die betroffene Person innert 10 Tagen schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 und Abs. 2 ZGB). Zuständig sei das Einzelgericht am Ort der Einrichtung (§ 62 Abs. 2 EG KESR). Da sich der Beschwerdeführer im B. in C. aufhalte und
C. zum Bezirk Hinwil gehöre, befand sich die Vorinstanz als für die Behandlung der Beschwerde des Beschwerdeführers als nicht zuständig (act. 13 S. 4). Im Weiteren erwog die Vorinstanz, dass der Entscheid der KESB vom 24. Januar 2023 keine Anordnungen hinsichtlich einer Zwangsmedikation des Beschwerdeführers enthalte, der KESB komme diesbezüglich gar keine Entscheidkompetenz zu. Zudem sei von der Klinik in letzter Zeit kein anfechtbarer Entscheid in dieser
Hinsicht ergangen. Die Vorinstanz folgerte, es liege kein geeignetes Beschwerdeobjekt hinsichtlich der vom Beschwerdeführer kritisierten Zwangsmedikation vor. Damit fehle es ihm an einem schutzwürdigen Interesse, weshalb auch aus diesem Grund nicht auf seine Beschwerde einzutreten sei (act. 13 S. 5).
Die Zuständigkeit ist eine Prozessvoraussetzung (Art. 59 Abs. 1 lit. b ZPO und Art. 60 ZPO). Sie ist vorweg zu prüfen. Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, so ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR, 2. Satz). Vorliegend stellte sich im vorinstanzlichen Verfahren die Frage, ob überhaupt eine Zwangsbehandlung vorliegt resp. die Vorinstanz kam zum Schluss, dass es gera- de an einer formellen Anordnung zur Zwangsmedikation fehle. In der Sache geht es aber um die Frage der Zwangsbehandlung, welche – wie die Vorinstanz zutreffend erwog – nur vom Chefarzt bzw. der Chefärztin der Abteilung der Klinik schriftlich angeordnet werden kann (vgl. Art. 434 ZGB). Der Beschwerdeführer befindet sich im B. AG in C. ZH, welches sich im Bezirk Hinwil befin- det (vgl.
Was die vom Beschwerdeführer behauptete Zwangsbehandlung mit Xeplion, welche er ablehne, anbelangt, so hat die Heimärztin Dr. med. E. auf telefo- nische Nachfrage der Kammer am 20. März 2023 erklärt, dass keine Zwangsbehandlung vorliege. Als sie das vorletzte Mal bei der Verabreichung der Spritze dabei gewesen sei, habe der Beschwerdeführer den Arm freigemacht und keine Anzeichen von Zwang gezeigt. Er habe sich die Spritze ohne jegliche Wiederwehr verabreichen lassen. Auch ergebe sich sonst kein Eintrag zu einer Verweigerung der Depotmedikation durch den Beschwerdeführer in den Akten, insbesondere nicht am Tag der letzten Spritze am 9. März 2023 (act. 19). Diese Auskunft deckt sich mit den vorinstanzlichen Akten resp. Abklärungen (vgl. act. 3 und act. 5 S. 4). Es kann den vorinstanzlichen Erwägungen gefolgt werden, dass keine schriftliche
Anordnung einer medizinischen Massnahme (ohne Zustimmung der betroffenen Person) im Sinne von Art. 434 ZGB und damit kein Anfechtungsobjekt vorliegt. Sollte der Beschwerdeführer mit der Depotmedikation in Form der Spritze mit Xeplion, 150mg alle 20 Tage, nicht einverstanden sein, müsste er dies zunächst ge- genüber der Klinik kundtun, damit diese eine Anordnung im Behandlungsplan tref- fen und mit einer Rechtsmittelbelehrung dem Beschwerdeführer schriftlich mittei- len kann. Dies würde dann Anfechtungsobjekt einer Beschwerde bilden können.
Nach dem vorstehend Dargelegten sind die Ausführungen der Vorinstanz in der Verfügung vom 3. März 2023 zutreffend und sie ist zu Recht auf die Beschwerde des Beschwerdeführers betreffend Zwangsmedikation nicht eingetreten. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde des Beschwerdeführers gegen die vorinstanzliche Verfügung.
4. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.
Es wird erkannt:
Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Uster vom 3. März 2023 (Geschäfts-Nr. FF230001-I/U01) wird abgewiesen.
Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben.
Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die ärztliche Leitung des B. (unter Beilage der Kopien von act. 14 und 16-17), den Beistand F. (Soziale Dienste Bezirk Uster, Industriestrasse 27, 8604 Volketswil), die KESB Dübendorf sowie die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesge-
richt, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. K. Würsch versandt am:
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