Zusammenfassung des Urteils PA170020: Obergericht des Kantons Zürich
Der Verein C. hat beim Bezirksgericht Meilen die Entlassung von A. aus der psychiatrischen Klinik Schlössli beantragt und die unentgeltliche Rechtspflege sowie die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin gefordert. Das Bezirksgericht bewilligte die unentgeltliche Rechtspflege, wies aber das Entlassungsgesuch ab. Das Obergericht des Kantons Zürich entschied später, dass der Verein nicht als Parteivertreter zugelassen wird und legte ihm Gerichtsgebühren auf. Die Beschwerdeführer, darunter B. und der Verein C., legten Beschwerde ein und forderten eine Entschädigung, die jedoch abgelehnt wurde. Die Beschwerde wurde teilweise gutgeheissen, die Kosten auf die Gerichtskasse genommen und den Beschwerdeführern auferlegt.
Kanton: | ZH |
Fallnummer: | PA170020 |
Instanz: | Obergericht des Kantons Zürich |
Abteilung: | II. Zivilkammer |
Datum: | 22.12.2017 |
Rechtskraft: | - |
Leitsatz/Stichwort: | Unterbringung in der psychiatrischen Klinik Clienia Schlössli AG (Parteivertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2017 (FF170013) |
Schlagwörter : | Verein; Gericht; Verfahren; Verfügung; Gerichtskasse; Eingabe; Rechtsbeiständin; Entschädigung; Entscheid; Rechtsanwältin; Person; Einzelgericht; Bundesgericht; Obergericht; Bezirksgericht; Rechtspflege; Bemühungen; Vereins; Vertrauens; Kostenauflage; Verfahrens; Kantons; Zivilkammer; Oberrichter; Gerichtsschreiber; Isler; Urteil; Klinik |
Rechtsnorm: | Art. 106 ZPO ;Art. 108 ZPO ;Art. 118 ZPO ;Art. 432 ZGB ;Art. 439 ZGB ;Art. 90 BGG ; |
Referenz BGE: | - |
Kommentar: | - |
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA170020-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Ersatzrichterin lic. iur. R. Bantli Keller sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler
Urteil vom 22. Dezember 2017
in Sachen
Nr. 1 vertreten durch Nr. 2,
betreffend
Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 1. Juni 2017 (FF170013)
Erwägungen:
1. Mit (elektronischer) Eingabe an das Bezirksgericht Meilen vom 7. April 2017 verlangte der Verein C. in Vertretung von A. , es sei dieser aus der psychiatrischen Klinik Schlössli zu entlassen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und es sei ihm Rechtsanwältin lic. iur. X. als unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen. Für seine Bemühungen beanspruchte der Verein aus der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 342.- (act. 1, insbes. auch
S. 4). Er wies darauf hin, dass A. in der Vollmachtsurkunde die gegenüber der Anstalt auftretende Person des Vereins als Person des Vertrauens gemäss Art. 432 ZGB beigezogen habe (act. 1 und 4).
Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes bewilligte A. die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihm in der Person von Rechtsanwältin X. eine unentgeltliche Rechtsbeiständin und wies das Entlassungsgesuch mit Urteil vom
11. April 2017 ab (act. 13). Rechtsanwältin X. wurde mit Verfügung vom
29. April 2017 aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 16).
Am 1. Juni 2017 verfügte das Einzelgericht, der Verein C. werde nicht als Parteivertreter von A. zugelassen und er werde für seine angeblichen Bemühungen und Auslagen nicht aus der Gerichtskasse entschädigt. Das Gericht auferlegte dem Verein eine Gerichtsgebühr von Fr. 150.- (act. 20). Es erwog, im Prozess könne nur eine handlungsfähige natürliche Person Parteivertreter sein. Der Verein könne somit nicht als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt werden. Weitere gesetzliche Grundlagen für eine Entschädigung seien im vorliegenden Fall nicht vorhanden. Unnötige Prozesskosten seien nach Art. 108 ZPO von demjenigen zu bezahlen, der sie verursacht habe. Die Kosten der Verfügung seien deshalb dem Verein aufzuerlegen.
2. Gegen diese Verfügung erhoben A. , B. , Mitarbeiterin des Vereins C. , und der Verein C. beim Obergericht mit Eingabe vom 14. Juni
2017 rechtzeitig Beschwerde (act. 21 und 22/1-4; vgl. act. 18a). Sie beantragen die Aufhebung des Entscheids und sinngemäss - die Zusprechung einer Entschädigung von Fr. 342.an B. den Verein C. (act. 21 S. 1 und
9 Ziff. 9 i.f.). Eventualiter sei jedenfalls die vorinstanzliche Kostenauflage auf-
zuheben (act. 21 S. 11 Ziff. 10).
Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (vgl. act. 1-18).
Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, B. (Beschwerdeführerin 2) habe das Verfahren als von A. mitbevollmächtigte Mitarbeiterin des Vereins (Beschwerdeführer 3) mit Eingabe vom 7. April 2017 eingeleitet (act. 21
S. 7; die Eingabe trägt ihre elektronische Signatur). Die Leistungen der Beschwerdeführerin 2 (oder des Beschwerdeführers 3) hätten den Aufwand der vom Gericht bestellten unentgeltlichen Rechtsbeiständin gemindert. Die Beschwerdeführer 2 3 seien deshalb unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsvertretung im Umfang des Minderaufwandes von Rechtsanwältin X. zu entschä- digen (act. 21 S. 8/9).
Das beim Einzelgericht mit Eingabe vom 7. April 2017 gestützt auf Art. 439 ZGB eingeleitete Verfahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Soweit das ZGB, das EG KESR und das GOG das Verfahren nicht regeln, verweist § 40 Abs. 3 EG KESR subsidiär auf die Bestimmungen der ZPO.
Als unentgeltliche Rechtsbeistände im Sinne von Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO kommen grundsätzlich nur in einem kantonalen Anwaltsregister eingetragene Rechtsanwälte in Frage (OGer PA130045 vom 17. Dezember 2013, Erw. III/3; Huber, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl., Art. 118 N 11; ZK ZPO-Emmel, 3. Aufl., Art. 119 N 10;
BK ZPO-Bühler, Art. 118 N 50 ff.). Eine Entschädigung der Beschwerdeführer 2 und 3 unter dem Titel der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung entfällt damit von vornherein. Dass die Haftprüfung von einem Rechtsanwalt (Y. ) instruiert und überwacht worden sei, ändert daran nichts (act. 21 S. 9).
Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, B. sei in ihrer Eigenschaft als Vertrauensperson von A. für ihre Bemühungen im gerichtlichen Verfahren analog einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin Verfahrensbeiständin zu entschädigen (act. 21 S. 9 f. Ziff. 10). Eine Rechtsgrundlage dafür ist indes nicht ersichtlich. Insbesondere lässt sich der Anspruch nicht aus Art. 432 ZGB ableiten (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl., Art. 432 N 15 f.; CHK-Breitschmid/ Matt/Pfannkuchen-Heeb ZGB 432 N 4). Die unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 118 ZPO umfasst die Übernahme der Kosten einer den Betroffenen neben dem bestellten Rechtsbeistand vertretenden Vertrauensperson nicht.
Der Eventualantrag auf Verzicht auf eine Kostenauflage für den angefochtenen Entscheid (act. 21 S. 11 Rz. 10) ist gutzuheissen. Nachdem die vorinstanzliche Richterin der unentgeltlichen Rechtsbeiständin von A. erläutert hat, sie könne gemeint war offensichtlich: zur Prüfung eine Rechnung der C. einreichen (Prot. I S. 23), ist es nicht angezeigt, die Kosten der mit separatem Entscheid nachträglich vorgenommenen Prüfung der schon bei Verfahrenseinleitung am 7. April 2017 (act. 1 Anhang) und am 22. Mai 2017 zur Erinnerung des Gerichtes erneut eingereichten Rechnung (act. 17) gestützt auf Art. 108 ZPO dem Verein aufzuerlegen.
Zusammenfassend ist die Beschwerde in der Hauptsache abzuweisen. Dem Eventualantrag ist stattzugeben und die Kosten der angefochtenen Verfügung sind auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Die Kosten dieses Verfahrens sind ausgangsgemäss den Beschwerdeführern 2 und 3 unter solidarischer Haftbarkeit zu zwei Dritteln aufzuerlegen und im Übrigen auf die Gerichtskasse zu nehmen (Art. 106 ZPO). Die nach Auffassung der Beschwerdeführer wichtige und grundsätzliche Bedeutung des Prozessthemas
(act. 21 S. 11 Ziff. 10) ist kein Grund, auf die Kostenauflage zu verzichten. Entschädigungen sind keine zuzusprechen.
Es wird erkannt:
In teilweiser Gutheissung der Beschwerde werden die Kosten der angefochtenen Verfügung vom 1. Juni 2017 auf die Gerichtskasse genommen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 150.festgesetzt.
Die Kosten werden den Beschwerdeführern 2 und 3 zusammen zu zwei Dritteln auferlegt, unter solidarischer Haftung je für den ganzen Betrag von
Fr. 100.-.
Es werden keine Entschädigungen zugesprochen.
Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführer und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein.
Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.
Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 342.-.
Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich
II. Zivilkammer Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. M. Isler
versandt am:
Bitte beachten Sie, dass keinen Anspruch auf Aktualität/Richtigkeit/Formatierung und/oder Vollständigkeit besteht und somit jegliche Gewährleistung entfällt. Die Original-Entscheide können Sie unter dem jeweiligen Gericht bestellen oder entnehmen.
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